— 221 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. 11 Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus; Federn und Borsten: a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; rohe Bettfedern b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern min- destens die ganze Kette oder der ganze Ein- schlag aus Pferdehaaren besteht c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a be- zeichneten weiteren Bearbeitung . .. 4) Perrückenmacher= und andere Arbeiten aus Haaren und Haarimitationen e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuck- federn, nicht unter g begriffen f) Schreibfedern gezogen; Bettfedern, gereinigt und zugerichtt . . . . . g) zugerichtete Schmuckfedern . ... 12 Häute und Felle: a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, ge- kalkte, trockene) zur Lederbereitung; rohe, be- haarte Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle, auch enthaarte Schaffelle, nicht weiter bearbeitet. b) Felle zur Pelzwerk= (Rauchwaaren-) Be- reitung . .. -.... 13 Holz und andere vegetabilische und ani- malische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus: a) Brennholz) Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und anima- lische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt. 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. frei 48 100 200 300 frei frei frei