-- 234 --  Nummer. Maßstab Benennung der Gegenstände. der Zollsatz. Verzollung. Mark. p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch ein— gesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und der- gleichen); zubereitete Fische, zubereiteter Senf) Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feine- ren Tafelgenusses 100 Kilogramm 60 2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blü- then, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs be- griffen sind; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockene Nüsse, Kastanien, Johannisbrot, Pinien= kerne; gebrannte oder gemahlene Cichorien desgl. 4 q) 1. Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sago- surrogate, Tapioca . . .. . desgl. 6 2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hül- senfrüchten, nämlich: geschrotene oder ge- schälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäcker- waare) .. . . .. desgl. Anmerkung zu q 2: Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder , Beschränkung dieser Begünstigung................... frei