— 235 — Nummer.  Maßstab Benennung der Gegenstände. der Zollsatz. Verzollung. Mark. r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen -...... 100 Kilogramm 24 brutto s) Reis, geschälter und ungeschälter 100 Kilogramm 4 Anmerkung: Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole desgl. 1,20 t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt .... .. ... ... ..... . . .. . ... desgl. 1260 Anmerkung: Salz, seewärts eingehend . . . ... desgl. 12 u) Syrup.*) V) Taback: 1. Tabackblätter, unbearbeitete und Sten- gel, auch Tabacksauen desgl. 85 2. fabrizirter Taback: a) Cigarren und Cigarretten desgl. 270 b) anderrer desgl. 180 W) Thee ... .... .... .. . .. desgl. 100 X) Zucker.*) *) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Gesetz vom 26. Juni 1869 bestimmt und betragen von: 1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundesraths bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht ..... .... . . . .. . . . . . . .. desgl. 30 2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedach- ten gehört .. . . .. « desgl. 24