— 239 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. f) alle nicht unter c begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen ani- malischen oder vegetabilischen Spinnstoffen. Anmerkungen: 1. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seiden- abfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinn-= materialien oder einzelnen gefärbten Fäden 2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma- terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 31 Seife und Parfümerien: a) Schmierseife . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . .. b) feste Seife, soweit sie nicht unter c fällt. c) Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u. s. w., parfümirte Seife aller Art d) wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 Kilognnnnna . . . . .. e) alle übrigen Parfümerien . . . . .. 32 Spielkarten, neben der inneren Abgabe 33 Steine und Steinwaaren: a) Steine, rohe oder blos behauene; Flinten- steine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Schleif= und Wetzsteine aller Art; grobe Stein- metzarbeiten, z. B. Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Reichs- Gesetzbl. 1879. 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. 100 Kilogramm brutto 47 300 20 60