— 240 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Mar- mor und dergleichen b) Dachschiefer, rohe Schieferplatten und roher Tafelschiefer c) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waa- ren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 falllen . . . . . .. d)  andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen: 1. außer Verbindung mit anderen Mate- rialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; ge- spaltene, gesägte oder sonst bearbeitete Schieferplatten, Schiefertafeln in Holz- rahmen, auch lackirten oder polirten 2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen. 34 Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen . . . .. 35 Stroh= und Bastwaaren: a) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und der- gleichen; auch andere Schilfwaaren, ordinäre, gefärbte und ungefärbte .. . . . . .. b) Strohbänder . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. c) alle nicht unter a und d begriffene Stroh— und Bastwaaren, insbesondere Stroh= und Bastgeflechte; Decken, Vorhänge und ähnliche Waaren aus ungespaltenem Stroh, die in 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. 100 Kilogramm desgl. Mark. frei 3 60