— 241 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. a und c genannten Stroh= und Bastwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, so- weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 4) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fisch- bein, Palmblättern und Span 1. ohne Garnitur 2. mit Garnitur .. . . .. Anmerkung zu d: Hüte aus Haar= oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollenspar- terie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt. e) Sparterie aller Art .. . . .. ... .. . . . . . . . . . .. 36 Threer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Berg- theer. 37 Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt: a) Lebende Thiere und thierische Produkte, ander- weitig nicht genannt; frische Fische; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen . .. b) Eier von Geflügel 38 Thonwaaren: a) gewöhnliche Mauersteine; feuerfeste Steine; Dachziegel, Röhren und Töpfergeschirr, nicht glasirt . .. . . . . ... b) glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon- fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; Schmelztiegel; glasirte Röhren, Muffeln, Kapseln und Retorten, Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen, glasirtes Töpfergeschirr 100 Kilogramm 1 Stück 1 Stück 100 Kilogramm 100 Kilogramm 100 Kilogramm 47 24 0,20 0,40 90 frei frei frei