— 246 — Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§. 3) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen 3 Tagen nach dem Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im Falle der freiwilligen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unter- zeichnende Anzeige zu machen. §. 6. Ermittelung der zu Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabacks zur Verwiegung zu vertretenden sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für menge. den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, so- weit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist (§. 9), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§. 21) nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet. §. 7. Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Ge- wichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Ober-Kontrolör, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht. Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabackpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabackpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register einge- tragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabackpflanzer bekannt gemacht. Innerhalb einer präklusivischen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Enpfang des Auszugs kann der Tabackpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Ober-Inspektor oder dem von ihm beauftragten Ober-Kontrolör und zwei von der höheren Ver- waltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober-Kontrolör zu. Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabackpflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theil- weise zur Last gelegt werden.