— 265 — §. 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Ausführungsbestim- mungen von Seiten der Waarenführer und inländischen Absender sind, un- beschadet der Vorschriften in §§. 275 und 276 des Strafgesetzbuchs, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark zu bestrafen. Handel= und Gewerbe- treibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften, sowie andere nicht zur handel= und gewerbetreibenden Klasse gehörende Personen haften bezüg- lich der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Ausführungs- vorschriften nach Maßgabe des §. 153 des Vereins-Zollgesetzes. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- handlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Aus- führungsbestimmungen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Die auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Bundesstaates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. §. 18. Das dem Waarenführer nach Artikel 409 des Handelsgesetzbuchs an dem Frachtgut zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche dem Waarenführer aus der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetze obliegenden Ver- pflichtungen oder aus der Vertretung des Absenders (§. 5) erwachsen. §. 19. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1880 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Schloß Mainau, den 20. Juli 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.