— 282 — (Nr. 1329.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß- Lothringen. Vom 23. Juli 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. thun kund und fügen zu wissen: Nachdem Wir Unseren Generalfeldmarschall und Generaladjutanten Edwin Freiherrn von Manteuffel zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-= Lothringens, (Reichs-Gesetzbl. S. 165) die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind: 1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreis- tagen; die Berufung, sowie die Schließung der Bezirkstage und der Kreistage; die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- tage und der Kreistage; die Feststellung der Haushaltsetats und das Rechnungswesen der Bezirke; Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen; die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An- stalten zur Aufnahme von Anleihen, sowie zur Erhebung von Steuer- zuschlägen; die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen Reglements; die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mit- gliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern; die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung der Statute derartiger Anstalten; die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechen- häusern; die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar— kassen;