— 293 — (Nr. 1338.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg- sondershausenscher Rechts- sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des Einführung sgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs- Gesetzbl. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammen- hängenden Geschäfte auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 9. Oktober 1854 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesetz-Samml. 1854 S. 571) schwarzburg-sondershausensche Gesetz-Samml. 1854 S. 298) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zu- stand, dem Reichsgericht übertragen. §. 2. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an- hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen von dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg.