— 294 — (Nr. 1339.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg- rudolstädtischer Rechts- sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Ein- führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs- Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt wegen Ueber- tragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammen- hängenden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staaatsvertrage vom 10. Dezember 1855 (preußische Gesetz= Samml. 1856 S. 6; schwarzburge= rudol- städtische Gesetz= Samml. 1856 S. 42) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg.