— 298 — (Nr. 1343.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. Vom 26. Sep- tember 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 17 Absatz 1 des Ein- führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs- Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag der freien Hansestadt Bremen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Ge- richten und Verwaltungsbehörden der freien Hansestadt Bremen über die Zu- lässigkeit des Rechtsweges (bremisches Gesetz, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden über die Zu- lässigkeit des Rechtsweges, vom 25. Juni 1879, Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen S. 216) wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (I. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg.