— 314 — §. 10. Die eintemäig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Ver- gütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen: auf allgemeine auf Transportkosten Kosten: für je 10 Kilometer: I. die Direktoren der obersten Reichs- behörden 1 800 Mark 24 Mark, II. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden ..... ...... . . . . . . ... 1 000 20 III. die Mitglieder der höheren Reichs- behörden . . . .. 500 10 IV. die Mitglieder der übrigen Reichs- behördien 300 8 „ V. die Sekretäre der höheren Reichs- behörden ... 240 7. VI. die Subalternen der übrigen Reichs- behörden 180 - 6 VII. die Unterbeamten 100 4 Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden. §. 18. Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in den- selben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festzusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Fall der dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird. Artikel 2. Hinter §. 5 und §. 17 der Verordnung vom 21. Juni 1875 sind folgende Bestimmungen einzuschalten: §. 5a. Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Ueber- nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden