Die gegenwärtige Erklärung tritt hinsichtlich Preußens und  Luxemburgs an Stelle der am 21. August 1822 im Haag unterzeichneten Deklaration, und hinsichtlich des Großherzogtums Hessen und Luxemburgs an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung. Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Ok- tober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft. Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des großherzoglich luxemburgischen Geschäfts- trägers hierselbst ausgetauscht werden. Berlin, den 12. Juni 1879. (L. S.) In Vertretung des Kanzlers des Deutschen Reichs. von Bülow. 319 Die gegenwärtige Erklärung tritt hinsichtlich Luxemburgs und Preußens an Stelle der am 21. August 1822 im Haag unterzeichneten Deklaration, und hinsichtlich Luxemburgs und des Groß- her zogthums Hessen an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung. Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Ok- tober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft. Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Kanzlers des Deutschen Reichs ausge- tauscht werden. Berlin, den 12. Juni 1879. (L. S.) Der Großherzoglich luxemburgische Geschäftsträger. Paul Eyschen. Die vorstehenden Erklärungen sind gegeneinander ausgetauscht worden. Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.