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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1879.</title>
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            <idno>rgbl_1879</idno>
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        Reichs=Gesetzblatt.

1879.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  20.  Januar  bis  24.  Dezember  1879,
nebst  mehreren  Verträgen,  einem  Allerhöchsten  Erlasse  und  einer
Bekanntmachung  vom  Jahre  1878.

(Von  Nr.  1276  bis  einschl.  Nr.  1354.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  37.

 

Berlin,

zu  haben  im  Kaiserlichen  Post=Zeitungsamt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-  Gesetzblatt
vom  Jahre  1879

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1878.  1879.
12.  März..  Juli.  Nachtragsvertrag  zwischen  Deutschland,  Ita-  29.  1326.270-276.
lien  und  der  Schweiz  zu  dem  Vertrage  vom
15.  Oktober  1869,  betreffend  den  Bau  und  die
Subventionirung  der  Gotthard-Eisenbahn.
27.  Mai.  14.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  24  1316.  193.
Reichsamts  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen.
1.  Juni.  31.  März.  Weltpostverein,  geschlossen  zwischen  Deutschland,  8.  1286.  83.-  102.
der  Argentinischen  Republik,  Oesterreich=  Ungarn,  (mit  Anl.)
Belgien,  Brasilien  u.  s.  w.
1.  —  31.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  8.  1287.  1102-  111.
Briefen  mit  Werthangabe,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland)  Oesterreich=  Ungarn,  Belgien,
  Dänemark  u.  s.  w.
4.  —  31.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  8.  1288.  112-  118.
Postanweisungen,  abgeschlossen  zwischen
Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark
  u.  s.  w.
18.  Oktbr.26.  Norbr.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  36.  1351.  1316.317.
Belgien  wegen  gegenseitiger  Zulassung  der
beiderseitigen  Staatsangehörigen  zum  Ar—
menrecht.
29.  Dezbr.28.  Janr.  Bekanntmachung,  betreffend  drei  zwischen  dem  1.  1277.  2.

 

 

Deutschen  Reich  und  Belgien  vereinbarte
Berichtigungen  des  deutschen  Textes  des
Auslieferungsvertrages  vom  24.  Dezember
  1874.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  etc|Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1879.  1879.

20.  Janr.  1.  Janr.Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  3.279.  5-8.
Standesbeamten  in  Bezug  auf  solche  Militärpersonen,
  welche  ihr  Standquartier  nach
eingetretener  Mobilmachung  verlassen  haben.

23.  —  28.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  1.  1276.  1.
Reichstags.

29.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  2.  1278.  3-4.
Einfuhr  aus  Rußland.

2.  Febr.  3.  Febr.  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  4.  1280.  9.
aus  Rußland  kommenden  Reisenden.

3.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedingungen  der  4.  1281.  10.
Zulassung  von  Reisenden  aus  Rußland  zum
Eintritt  über  die  Reichsgrenze.

19.  —  7.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  6.  1284  14-17.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.

1.  März.  3.  —  Genehmigung  des  zwischen  Deutschland  und  5.  1282.  11.
Oesterreich-Ungarn  abgeschlossenen  Handelsvertrages
  vom  16.  Dezember  1878  durch
den  Reichstag.

4.  —  7.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  bezw.  Abänderun  6.  1283.13-—14
der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffen
die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und
Marineverwaltung  angestellten  Beamten.

30.  —  131.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  7.  1285.  159.  82.
haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1879/80.  (mit  Anl.)

30.  —  3.  April.Gesetz  wegen  Abänderung  der  Gesetze  vom  9.  1289.  119-120
23.  Februar  1876  und  vom  23.  Mai  1873,  betreffend
  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.


30.  —  3.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  9.  1290.  121.
Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
  der  Marine,  des  Reichsheeres
und  zur  Durchführung  der  Münzreform.

4.  April.  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  10.  1291.  123.
Dänemark  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.


8.  —  9.  —  Verordnung,  betreffend  die  theilweise  Aufhebung  II.  1292.  125.
der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus
Rußland.

23.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  12.  129.127-133.

 

 

Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
  und  Konsularbeamten.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.  V

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge.  Seiten.
Gesetzes  etc.Berlin.  Stücks.  setzes  etc.

 

1879.  1879.
23.  April.  29.  April.  Verordmung,  betreffend  den  Urlaub  der  ge-  12.  1294.134-136.
sandtschaftlichen  und  Konsularbeamten

und  deren  Stellvertretung.
12.  Mai.  20.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  Matri-  13.  1295.37-138.
kularbeiträge  für  das  Etatsjahr  1879/80.

14.  —  22.  —  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungs-  14.  1298.45-148
mitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen.


15.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  der  Königlich  13.  1296.39-142.
preußischen  Staatsdruckerei  für  das  Reich.  (mit  Anl.)

16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  13.  1297.  143.

zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
  1879/80.

30.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  15.  1299.  149-  150.
von  Aenderungen  des  Zolltarifs.

31.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Ein-  15.  1300.  150.
führung  eines  Eingangszolls  9  Roheisen

  aller  Art  u.  s.  w.
4.  Juni..  Juni.  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  16.  1301.151-152
10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer.


12.  —  26.  Novbr.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  36.  1352.  1318.-319.
Luxemburg  wegen  gegenseitiger  Zulassung
der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  zum
Armenrecht.

13.  —  16.  Juni.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  16.  1302.152-153.
vezinslichen  Anleihe  im  Betrage  von
68  021  071  Mark

13.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  neuer  16.  1303.153-154.
Stempelmarken  und  gestempelter  Blankets
zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.

14.  —  17.  —  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  17.  1304.  155.
aus  Rußland  kommenden  Reisenden.

16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  den  Uebergang  von  Geschäften  18.  1305.  1657.-  158.
auf  das  Reichsgericht.

17.  —  20.  —  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Be-  18.  1306.  158.
schränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.

20.  —  30.  —  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  19.  1308.  160.
der  Patentamtskasse.

24.  —  13.  Novbr.  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reich  35.  1348.307-311.
und  der  Schweiz  wegen  Regulirung  der  (mit  Anl.)
Grenze  bei  Konstanz
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu-  Inhalt.  bes  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1879.  1879.

28.  Juni.  30.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  gemeinschaft-  19.  1307.  159.
lichen  Zollgrenze  in  den  vom  Zollgebiete

ausgeschlossenen  bremischen  Gebietstheilen.


4.  Juli.1.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  die  Ver-  22.  1311.  1665-169.
waltung  Elsaß-Lothringens.

5.  —  11.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Reichs-  22.  1312.469-172.
haushalts-  Etats  und  des  Landeshaus-  (mit  Anl.)
halts-Etats  von  Elsaß-  Lothringen  für
das  Etatsjahr  1879/80.

5.  —  14.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs-  28.  1313.  173.
haushalts  für  das  Etatsjahr  1878/79  und  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  die  Rechnungsperiode  vom       1.Januar 1878  31. März 1879.

5.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Ein-  20.  130901-16
führung  von  Eingangszöllen  auf  Material-
  und  Spererei-,  auch  Konditorwaaren
  und  andere  Konsumtibilien.

6.  —  14.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  23.314.4-175
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1879/80.

7.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Ein-  21.  1310.  163.
führung  von  Eingangszöllen  auf  Taback
und  Tabackfabrikaten.

7.  —  14.  —  Gebühren-  ordnung  für  Rechtsanwälte.  23.  1315.  1176-192.
9.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  25.  1317.495-196.
von  Teterchen  nach  Diedenhofen  und  von
Buchsweiler  nach  Schweighausen,  sowie
den  Ausbau  des  zweiten  Geleises  zwischen
den  Bahnhöfen  Teterchen  und  Hargarten—

Falk.

10.  —  19.  —  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  36.  1319.  197-20.

14.  —  17.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  25.  1318.  196.
Reichsschatzamts.

15.  —  24.  —  Gesetz,  betreffend  den  Zolltarif  des  Deutschen  27  1320.207244.
Zollgebiets  und  den  Ertrag  der  Zölle  und  (mit  Unl.)
der  Tabacksteuer.

16.  —  24.  —  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks.  27.  1321.  246.268.

16.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  28.  1324.  266.

 

 

Instruktion  über  die  Zusammensetzung  etc.  der
Sachverständigenvereine.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

VI

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  etc.Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1879.  1879.
19.  Juli.  26.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  28.  1322.259-260
Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken.
20.  —  26.  —  Gesetz,  betreffend  die  Statistik  des  Waaren-  28.  1323.61-265.
verkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem
Auslande.
21.  —  1.  August.]  Gesetz,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechts-  30.  1327.277-280.
handlungen  eines  Schuldners  außerhalb
des  Konkursver-  fahrens.
23.  —  30.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Be-  29.  1325.67-269
stimmungen  der  Gewerbeordnung.
23.  —  2.  August.]  Verordnung  über  den  Termin  für  Ausfüh-  31.  1328.  281.
rung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,
vom  4.  Juli  1879.
23.  —  2.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landes-  31.  1329.  282.-284.
herrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter
  in  Elsaß-Lothringen.
2.  Septbr.]4.  Septbr.]  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  32.  1330.  286.
Bundesraths.
3.  —  4.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der  32.  1331.  286.
Banknoten  der  Sächsischen  Bank.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  preußi-  33.  1332.287-288.
scher  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  badi-  33.  1333.  288.
scher  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  hessi-  33.  1334.  289.
scher  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  olden-  33.  1335.  290.
burgischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  sachsen-  33.  1336.  291.
weimarischer  und  sachsen-  meiningenscher
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  anhal-  33.  1337.  292.
tischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  schwarz-  33.  1338.  293.
burg-sondershausenscher  Rechtssachen  auf
das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  schwarz-  33.  1339.  294.

 

burg-rudolstädtischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

 

Datum  ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.]  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1879.  1879.
26.  Septbr.  30.  Septbr.  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  wal-  33.  1340.  295.
deckscher  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  schaum-  33.  1341.  296.
burg-  lippischer  Rechtssachen  auf  das  Reichs-gericht

26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Zuweisung  rechtshän-  33.  1342.  297.
giger  Sachen  aus  den  drei  freien  Hanse—
städten  an  das  Reichsgericht.
26.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  des  Reichs-  33.  1343.  298.
gerichts  in  Streitigkeiten  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  in  bremischen
Sachen.
27.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  Einrichtung  von  Hülfs-  33.  1344.  299.
senaten  bei  dem  Reichsgericht.
28.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Begründung  der  33.  1345.299-302.
Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

1.  Oktbr.  3  Novbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  gegenseitige  Zu-  35.  1349.  312.
lassung  von  Staatsangehörigen  des
Deutschen  Reichs  und  Italiens  zum
Armenrecht.
22.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  34.  1347.304-306.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
31.  —  1.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ein-  34.  1346.  303.
fuhr  von  Reben  und  sonstigen  Theilen  des  -
Weinstocks.
19.  Novbr.  126.  —  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  be-  36.  1350.13-315.
ziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen
über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und
Umzugskosten  der  Reichsbeamten.
1.  Dezbr.  31.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  37.  1364.  322.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
24.  —  31.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Benennung  37.  1353.  321.

 

 

des  Reichskanzler=  Amts  und  den  Titel  des
Vorstandes  dieser  Behörde.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="9" />
        Sachregister

zum  Reichs=Gesetzblatt.



Jahrgang  1879.

A.

Abfälle  aller  Art  von  Eisen,  Eingangszoll  für  dieselben
(Bek.  v.  31.  Mai)  150.  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  Ga)
216.  —  Zollfreie  Einfuhr  anderer  Abfälle  (bas.  Nr.  1)  212.

Absender,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Statistik  über
den  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli
§§.  5,  17,  18)  262.

Amerika,  s.  Vereinigte  Staaten.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.  21.  Juli)  277.

Anhalt  (Herzogthum),  Uebertragung  anhaltischer  Rechtssachen
  auf  das  Reichsgericht  (V.  v.  26.  Sept.)  292.

Anleihe  für  die  Post-  und  Telegraphenwerwaltung  (G.
v.  30.  März  S.  1  zu  a)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.
—  desgl.  für  die  Marineverwaltung  (G.  v.  30.  März
§.  1  zu  b)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.  —  desgl.
für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  (G.  v.  30.  März
§.  1  zu  c)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.  —  desgl.
zur  Durchführung  der  Münzreform  (G.  v.  30.  März
§.  1  zu  d)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.  —  desgl.
zum  Ankauf  der  preußischen  Staatsdruckerei  für  das  Reich
(G.  v.  15.  Mai  §§.  2,  4)  139.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.
—  desgl.  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Teterchen  nach
Diedenhofen  (G.  v.  9.  Juli  §.  2)  195.

Anmeldescheine  über  den  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande
  (G.  v.  20.  Juli  §§.  3  bis  8,  11,  13)  261.

Anmeldung  der  Tabackpflanzungen  und  ihres  Ertrages
(G.  v.  16.  Juli  §§.  3  bis  5,  24,  26)  245.  —  Strafen
wegen  unterlassener  oder  unrichtiger  Anmeldung  (bas.
S.  32,  34)  254.

Anmeldung  der  über  die  Zollgebietsgrenzen  ein-,
aus-  und  durchzuführenden  Waaren  (G.  v.  20.  Juli
§§.  1  bis  10)  201.

Reichs=  Gesetzbl.  1879.

Anwaltskammern,  Gutachten  der  Vorstände  über
außergewöhnliche  Gebühren  der  Rechtsanwälte  (G.  v.
7.  Juli  §§.  88,  93)  191.

Anzeigen  zur  Beurkundung  des  Personenstandes  in  Bezug
  auf  mobile  Militärpersonen  (V.  v.  20.  Janr.  §§.  6,
10,  13  bis  15.)  6.

Apothekerwaaren,  Eingangezölle  für  dieselben  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  5)  215.

Argentinische  Republik,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein
  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.)  83.

Armenrecht,  gegenseitige  Zulassung  von  Deutschen  und
Italienern  zum  Armenrecht  (Bek.  v.  1.  Okt.)  312.  —
desgl.  von  Belgiern  (Uebereink.  v.  18.  Olt.  78.)  316.  —
desgl.  von  Luxemburgern  (Uebereink.  v.  12.  Juni)  318.

Ausfuhr  von  Getreide,  Holz  und  Mühlenfabrikaten,
welche  vom  Auslande  eingeführt  sind  (G.  v.  15.  Juli
§.  7  Nr.  1  bis  4)  210.

Statistik  über  die  Waarenausfuhr  nach  dem  Auslande
  (G.  v.  20.  Juli  §§.  1  bis  6,  9  bis  13)  261.

Ausfuhrvergütung  für  Taback  und  Tabackfabrikate
(G.  v.  16.  Juli  §§.  30,  31,  38)  253.

Auslagen  der  Rechtsanwälte  in  Rechtssachen  (G.  v.
7.  Juli  §§.  3,  6,  71  76  bis  86)  176.  —  insbes.  in
Sachen  vor  dem  Reichsgerichte  (G.  v.  16.  Juni  F.  2)  157.

Ausland,  Statistik  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande
  (G.  v.  20.  Juli)  261.

Ausländer,  Zulassung  von  Italienern  zum  Armenrrecht
in  Deutschland  (Bek.  v.  1.  Okt.)  312.  —  desgl.  von
Belgiern  (Uebereink.  v.  18.  Okt.  78.)  316.  —  desgl.  von
Luxemburgern  (Uebereink.  v.  12.  Juni)  318.

Auslieferungsvertrag  mit  Belgien  vom  24.  Dez.
1874,  Berichtigung  des  Textes  (Bek.  v.  29.  Dez.  78.)  2.

Ausschänken  von  Branntwein,  Bier,  Wein  etc.),  Er.
laubniß  dazu  (G.  v.  23.  Juli  Art.  3)  268.

A
        <pb n="10" />
        2  Sachregister.  1879.

Ausstellung  in  Sydney,  Betheiligung  des  Reichs  an
derselben  (G.  v.  16.  Mai  §.  1  zu  1)  143.

Auswärtiges  Amt,  Feststellung  der  Umzugskostenvergütung
  an  gesandtschaftliche  und  Konsularbeamte  (V.
v.  23.  April  §.  13)  131.  —  Versetzung  dleser  Beamten
an  das  Auswärtige  Amt  (bas.  §.  21)  133.

B.

Baden,  Uebertragung  badischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht  (V.  v.  26.  Sept.)  298.  —  Begründung  der
Revision  in  badischen  Rechtssachen  (V.  v.  28.  Sept.  §.  7)
300.

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der
Schweiz  wegen  Regulirung  der  Grenze  bei  Konstanz  (v.
24.  Juni)  307.  —  Uebereinkunft  zwischen  Baden  und
der  Schweiz  deshalb  (v.  28.  April  78.)  308.  Schlußprotokoll
  dazu  (v.  28.  Aprll  78.)  311.

Banknoten  der  sächsischen  Bank,  Einlösung  derselben
(Bek.  v.  3.  Sept.)  286.

Bastwaaren,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  35)  210.

Baumwolle  und  Baumwollwaaren,  Eingangszölle
  für  dieselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  2)  213.  —
Einführung  von  Baumwollengarn  über  bestimmte  Zollstellen
  (G.  v.  15.  Juli  §.  3)  208.

Bayern,  Erhöhung  der  an  Bayern  alljährlich  zu  überweisenden
  Geldmittel  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds
(G.  v.  30.  März  §.  2)  119.

Gast-  und  Schankwirthschaftsbetrieb  in  Bayern  (G.
v.  23.  Juli  Art.  3,  Schlußsatz)  268.

Begründung  der  Revision  in  bayerischen  Rechtsstreitigkeiten
  (V.  v.  28.  Sept.  §.  6)  300.

Beamte  der  preußischen  Staatsdruckerei,  Uebernahme  in
den  Reichsdienst  etc.  (G.  v.  15.  Mai)  Anl.  dazu,  §§.  7  bis
9)  141.

s.  auch  Marine-,  Militär.,  Polizei.,  Reichsund
  Standesbeamte.

Begnadigungsrecht  des  Kaisers  in  Strafsachen  vor
den  Konsulargerichten  (G.  v.  10.  Juli  S.  42)  204.

Beisitzer  der  Konsulargerichte  (G.  v.  10.  Juli  §§.  6  bis  9,
16,  23,  28)  198.

Bekleidungsgegenstände,  Verbot  der  Verwendung
bestimmter  Stoffe  und  Farben  zur  Herstellung  von  Bekleidungsgegenständen
  (G.  v.  14.  Mai  §.  5  Nr.  4,  §§.  7,
8)  146.

s.  auch  Kleider.



Belgien,  Auslieferungsvertrag  mit  Deutschland  vom
24.  Dez.  1874,  Berichtigung  des  Textes  (Bek.  v.
29.  Dez.  78.)  2.

Theilnahme  Belgiens  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  den  Austausch
von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

Gegenseitige  Zulassung  von  Deutschen  und  Belgiern
zum  Armenrecht  (Uebereink.  v.  18.  Okt.  78.)  316.

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  der  Konsulargerichte
(G.  v.  10.  Juli  §§.  18,  20,  34,  36,  39,  40,  43,  50)  200.

Beschwerde  gegen  die  Verfügung  der  Konsuln  wegen
Nichtzulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  (G.  v.  10.  Juli
§.  11)  199.  —  desgl.  gegen  die  Entscheidungen  der  Konsuln
  und  der  Konsulargerichte  (bas.  §§.  18,  35,  36,  50)
200.

Besteuerung  des  Tabacks  (G.  v.  16.  Juli)  245.  —
Gewichtssteuer  vom  inländischen  Taback  (bas.  §§.  2  bis  22)
245.  —  Besteuerung  nach  dem  Flächenraum  (bas.  88.  23
bis  26)  251.

Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
Zwecken  (G.  v.  19.  Juli)  259.

Bettwäsche,  gebrauchte,  Verbot  der  Einfuhr  aus  Rußland
  (V.  v.  29.  Janr.  §.  1)  3.  (V.  v.  8.  April)  125.  —
Aufhebung  des  Verbots  (V.  v.  17.  Juni)  158.

Beurkundung  des  Personenstandes  in  Bezug  auf  mobile
Militärpersonen  (V.  v.  20.  Janr.)  5.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,  Ernennung  von
solchen  (Bek.  v.  19.  Febr.)  14.  (Bek.  v.  22.  Okt.)  304.
(Bek.  v.  1.  Dez.)  322.  

Bezirkstage  von  Elsaß-Lothringen,  Wahl  von  Mitgliedern
  des  Landesausschusses  durch  dieselben  (G.  v.
4.  Juli  §.  12)  167.  —  Auflösung  der  Bezirkstage  und
Neuwahlen  (bas.  §.  19)  168.

Bier,  Eingangszoll  auf  Bier  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25)
232.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Bier  (G.  v.  23.  Juli

Art.  3  unter  b)  268.

Blankets,  gestempelte,  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  (Bek.  v.  13.  Juni)  153.

Blei  (Bleiwaaren),  Eingangszoll  dafür  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  3)  215.

Borsten,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  11)  221.

Branntwein,  Eingangszoll  auf  Branntwein  (Bek.  v.
5.  Juli)  161.  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25b)  232.  (G.
v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.
        <pb n="11" />
        Sachregister. 1879.

Branntwein  (Forts.)

Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
Zwecken  (G.  v.  19.  Juli)  259.

Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Branntwein  (G.  v.
23.  Juli  Art.  3)  268.

Brasilien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.

Braunschweig  (Herzogthum),  Begründung  der  Revision
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  auf  Verletzung  braunschweigscher
  Gesetze  (V.  v.  28.  Sept.  §.  10)  301.

Bremen,  Sicherung  der  Zollgrenze  in  den  vom  Zollgebiet
ausgeschlossenen  bremischen  Gebietstheilen  (G.  v.  28.  Juni)
159.  —  Zuweisung  rechtshängiger  Sachen  aus  Bremen
an  das  Reichsgericht  (V.  v.  26.  Sept.)  297.  —  Zuständlgkeit
  des  letzteren  in  Streitigkeiten  über  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  in  bremischen  Sachen  (V.  v.  26.  Sept.)  298.

Brennmaterialien,  zollfreie  Einfuhr  derselben  (Zolltarif
v.  15.  Juli  Nr.  34  und  13a)  240.

Erhebung  einer  statistischen  Gebühr  von  dem  ausländischen
  Verkehr  mit  Brennmaterialien  (G.  v.  20.  Juli
§.  11  zu  3)  263.

Briefe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.
Art.  2,  5  bis  11)  84.  —  Austausch  von  Einschreibbriefen
(bas.  Art.  6)  89.  —  desgl.  von  Briefen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.

Britische  Kolonien,  s.  Großbritannien.

Britlisch-Indien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein
(Vertr.  v.  1.  Juni  78.  Einleitung  u.  Art.  21)  83.

Buchsweiler,  Bau  einer  Eisenbahn  von  dort  nach
Schwelghausen  (G.  v.  9.  Juli  §§.  4)  196.
Bundesrath.,  Einberufung  desselben  (V.  v.  2.  Sept.)
285.  —  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zu  demselben
(Bek.  v.  19.  Febr.)  14.  (Bek.  v.  22.  Okt.)  304.  (Bek.
v.  1.  Dez.)  322.  —  Abordnung  von  Kommissaren  für
Elsaß=  Lothringen  in  den  Bundesrath  (G.  v.  4.  Juli  9.  7)
166.

Zustimmung  des  Bundesraths  zu  Kaiserlichen  Verordnungen
  über  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  Nahrungsmitteln
  etc.  (G.  v.  14.  Mai  §§.  5,  6)  146.

Uebergang  von  Befugnissen  des  Bundesraths  auf
das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  4.  Juli  §.  8)
166.

Vernehmung  des  Bundesraths  über  die  Bestimmung
der  Konsulargerichtsbezirke  (G.  v.  10.  Juli  §.  2)  197.

Bestimmung  desselben  über  die  Umrechnung  von
Wechselbeträgen  zur  Berechnung  der  Stempelabgabe  (G.
v.  4.  Juni  §.  3)  151.  —  desgl.  über  die  Ausführung
des  Zolltarifgesetzes  (G.  v.  15.  Juli  §§.  2  bis  4)  5  Nr.  10,
§§.  6,  7)  208.  (Tarif  dazu  Nr.  29)  238.  —  desgl.  des

1879.  3

Bundesrath  (Forts.)

Tabacksteuergesetzes  (G.  v.  16.  Juli  §§.  9,  16,  17,  20,
24,  25,  27,  31)  247.  —  desgl.  des  Gesetzes  über  die
Statistik  des  ausländischen  Waarenverkehrs  (G.  v.  20.  Juli
§§.  9,  11,  14)  263.

Ermächtigung  des  Bundesraths  zur  Steuervergütung
für  Branntwein  zu  gewerblichen  Zwecken  (G.  v.  19.  Juli
§.  1)  259.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  1879/80  (G.  v.  30.  März  §.  1.  19.  (G.  v.
v.  12.  Mai)  137.  (G.  v.  16.  Mai  §.  2)  143.  (G.  v.
6.  Juli  §.  2)  175.—  Theilweise  Ueberweisung  der  Erträge
der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.
15.  Juli  §.  8)  211.

Vergütung  an  dieselben  für  die  Kosten  der  Statistik
des  auswärtigen  Waarenverkehrs  (G.  v.  20.  Juli  §.  14)
264.

Bureau  internalional  de  I’Union  postale  universelle  zu
Bern  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.  Art.  16,  18  bis  20)  96.
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.  Art.  13)  109.  (Uebereink.  v.
4.  Juni  78.  Art.  10)  116.

Butter,  Eingangszoll  auf  Butter  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  25f)  232.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

C.

Canada,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.  Einleitung  u.  Art.  21)  83.

Cigarren,  s.  Taback.

D.

Dänemark,  Theilnahme  Dänemarks  und  der  dänischen
Kolonien  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.
Einleitung  u.  Art.  21)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werth.
angabe  (Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  den
Austausch  von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)
112.

Gegenseitiger  Markenschutz  zwischen  Deutschland  und
Dänemark  (Bek.  v.  4.  April)  123.
von  Deckersche  Buchdruckerei  in  Berlin,  Verschmelzung
  mit  der  preußischen  Staatsdruckerei  bz.  mit  der
Reichsdruckerei  (G.  v.  15.  Mai  §.  2  zu  b)  139.
Defraudation,  s.  Tabacksteuerdefraudation.
Deklaration,  s.  Zolldeklaration.
A*
        <pb n="12" />
        4  *   Sachregister. 1879.

Desinfektion  der  aus  Rußland  einzuführenden  Schafwolle
  (V.  v.  19.  Janr.  §.  3)  3.  —  desgl.  des  Reisegeräths
  von  Reisenden  dorther  (bas.  §.  2)  3.  (Bek.  v.
3.  Febr.  Nr.  2,  3)  10.

Deutsche,  Zulassung  derselben  zum  Armenrecht  in  Italien
(Bek.  v.  1.  Okt.)  312.  —  desgl.  in  Belgien  (Uebereink.
v.  18.  Okt.  78.)  316.  —  desgl.  in  Luxemburg  (Uebereink.
v.  12.  Juni)  318.

Deutsches  Reich,  s.  Reich.

Diedenhofen,  Bau  einer  Eisenbahn  von  dort  nach
Teterchen  (G.  v.  9.  Juli)  195.

Dienstwohnungen  in  den  Gebäuden  der  preußischen
Staatsdruckerei  (G.  v.  15.  Mai,  Anl.  dazu,  §§.  6,  10)
141.

Drogueriewaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  5)  215

Drucksachen  im  Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v.
1.  Juni  78.  Art.  2,  5  bis  10)  84.

Durchfuhr  von  Getreide,  Holz  und  Mühlenfabrikaten
durch  das  Zollinland  (G.  v.  15.  Juli  §.  7  Nr.  1  bis  4)
210.

  

Statistik  über  die  Durchfuhr  von  Waaren  durch  das
Zollgebiet  (G.  v.  20.  Juli  §§.  1  bis  6,  9  bis  13)  261.

E.

Egypten,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  über
den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe  (Uebereink.
v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

Ehegatten,  Anfechtbarkeit  von  Verträgen  und  Schenkungen
  zwischen  denselben  außerhalb  des  Konkursverfahrens
(G.  v.  21.  Juli  §.  3  zu  2,  4)  277.

Eheschließung  von  mobilen  Militärpersonen,  Beurkundung
  (V.  v.  20.  Janr.  §§.  7  bis  11,  15)  6.

Eier  von  Geflügel,  Eingangszoll  für  Eier  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  37b)  241.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Einfuhr,  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland
(V.  v.  29.  Janr.)  3.  (V.  v.  8.  April)  125.  —  Auf.
hebung  dieser  Beschränkungen  (V.  v.  17.  Juni)  158.

Statistik  über  die  Waareneinfuhr  vom  Auslande
(G.  v.  20.  Juli  §§.  1  bis  6,  9  bis  13)  261.

Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  und  sonstigen  Theilen
des  Weinstocks  (V.  v.  31.  Okt.)  303.

Eingangszölle  von  Roheisen  (G.  v.  30.  Mai  §.  1)
149.  (Bek.  v.  31.  Mai)  150.  —  desgl.  von  Konsumtibilien
  und  Petroleum  (G.  v.  30.  Mai  §.  1)  149.

Sachregister.

1879.

Eingangszölle  (Forts.)
(Bek.  v.  5.  Juli)  161.—  desgl.  von  Taback  und  Taback.
fabrikaten  (Bek.  v.  7.  Juli)  163.  (G.  v.  16.  Juli  §.  1)
245.  —  Neue  Festsetzung  der  Eingangszölle  (G.  v.
15.  Juli  §.  1)  207.  (Zolltarif  v.  15.  Juli)  212.  —
Theilweise  Ueberweisung  der  Erträge  an  Zöllen  an  die
Bundesstaaten  (G.  v.  15.  Juli  S.  S.)  211.—  Befreiungen
vom  Eingangszoll  (bas.  §§.  4,  5)  208.—  Zuschläge  zum
Eingangszoll  (bas.  §.  6)  210.

Einlösung  der  ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.
30.  März  §.  5)  20.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen
über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  13.  Juni  Abs.  3)  152
Einlösung  älterer  Wechselstempelzeichen  durch  die  Postanstalten
  (Bek.  v.  13.  Juni  Abs.  9)  154.
Einlösung  der  Banknoten  der  sächsischen  Bank  (Bek.
v.  3.  Sept.)  286.

Einrede  gegen  Rechtshandlungen  der  Schuldner  außerhalb
  des  Konkursverfahrens  (G.  v.  21.  Juli  §.  5)  278.
Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.

v.  1.  Juni  78.  Art.  6)  89.

Einziehung  gesundbeitsschädlicher  Nahrungemittel  etc.
(G.  v.  14.  Mai  8.  15)  148.

Eisen  und  Eisenwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  6)  216.  (G.  v.  15.  Juli. § 1
zu  1)  207.  —  Vorläufige  Einführung  eines  Eingangszolles
  von  Roheisen,  Brucheisen  und  Abfällen  von  Eisen
(G.  v.  30.  Mai  §.  1)  149.  (Bek.  v.  31.  Mai)  150.

Eisenbahnen,  Nachtragsvertrag  mit  der  Schweiz  etc.
wegen  Baues  und  Subventionirung  der  Gotthard-  Eisenbahn
  (v.  12.  März  78.)  270.

s.  auch  Reichseisenbahnen,
Transportanstalten.

Elsaß-Lothringen,  Verfassung  und  Verwaltung  desselben
  (G.  v.  4.  Juli)  165.  —  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  (bas.  §.  23)  169.  (V.  v.  23.  Juli)  281.  —  Uebertragung
  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter
in  Elsaß-  Lothringen  (V.  v.  23.  Juli)  282.  —  Ministerium
  für  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  4.  Juli  §§.  3,  5,  6,  8,
20  bis  22)  165.  —  Staatsrath  daselbst  (bas.  §§.  9,  10)
167.  —  Kaiserlicher  Rath  daselbst  (bas.  §.  11)  167.  —
Landesausschuß  (bas.  §§.  10,  13  bis  21)  167.—  Herausgabe
  des  Gesetzblatts  für  Elsaß  -Lothringen  (bas.  §.  22)
169.

  




Abänderung  des  Landeshaushaltsetats  von  Elsaß-Lothringen
  für  1879/80  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  3)  169.
—  Kontrole  des  Landeshaushalts  für  1878/79  durch  den
Rechnungshof  (G.  v.  5.  Juli)  173.

Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  auf  die  Verletzung  von  in  Elsaß=  Lothringen
geltenden  Gesetzen  (V.  v.  28.  Sept.  §§.  2,  4,  12)  299.
        <pb n="13" />
        Sachregister. 1879.    5

Entbindungsanstalten,  Konzession  zu  solchen  (G.  v.
23.  Juli  Art.  2)  267.

Entschädigung,  s.  Ersatzleistung.

Erben,  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  verstorbenen
  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  gegen
die  Erben  (G.  v.  21.  Juli  §.  11)  279.

Ersatzleistung  für  verlorene  Einschreibbriefe  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.  Art.  6)  90.  —
—  desgl.  für  Briefe  mit  Werthangabe  (Uebereink.  v.
1.  Juni  78.  Art.  8)  106.

Erze  sind  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  steuerfrei  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  7)  219.

Erziehungsbeihülfen  an  Kinder  verstorbener  Invaliden
  aus  dem  Kriege  von  1870/71,  Uebernahme  auf  den
Reichs-  Invalidenfonds  (G.  v.  30.  März  §.  3)  120.

Essig  Eingangszoll  auf  Essig  (Bek.  v.  5.  Juli)  161.
(Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25  4)  232.  (G.  v.  15.  Juli
1  zu  1)  207.

Steuerfreiheit  des  Branntweins  zur  Essigbereitung
(G.  v.  19.  Juli  §.  1)  259.

Eßgeschirr.  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  solchem

(G.  v.  14.  Mai  §§.  1  bis  6,  9,  12)  145.

Etat,  s.  Reichs-  und  Landeshaushalt.

F.

Fabrikzeichen,  gegenseitiger  Schutz  in  Deutschland  und
Dänemark  (Bek.  v.  4.  April)  123.

Fahrlässigkeit  beim  Verkauf  etc.  gesundheltsschädlicher
Nahrungesmittel  etc.  (G.  v.  14.  Mai  §§.  11,  14)  147.
Fahrzeuge,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  15c  u.  d)  224.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)
207.  —  Zollfreie  Einführung  von  Fahrzeugen  (G.  v.

15.  Juli  §.  5  Nr.  5)  209.

Fälschung,  s.  Verfälschung.

Farben,  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  denselben  (G.
v.  14.  Mai  §.  1  bis  6,  9,  12)  145.

Eingangszoll  für  Farbewaaren  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  5)  215.

Federn,  Eingangszoll  auf  Federn  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  11)  221.

Feilhalten  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,
  Beaufsichtigung  durch  Polizeibeamte
(G.  v.  14.  Mai  §§.  2  bis  6,  9  bis  12)  145.

Felle,  zollfreie  Einfuhr  derselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  12)  221.

  

Fette,  Eingangszoll für  Fette  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  26c)
236.  —  Zeitpunkt  der  Einführung  dieses  Zolles  (G.  v.
15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Fische,  Eingangszoll  auf  Fische  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  25  g  2)  232.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Flachs,  Eingangszoll  auf  Flachs  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  8)  219.  —  Zeitpunkt  der  Einführung  dieses  Zolles
(G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  3)  207.

Fleisch,  Feilhalten  und  Verkaufen  des  Fleisches  von  kranken
Thieren  (G.  v.  14.  Mai  §.  5  Nr.  3,  I.  7,  8)  146.

Eingangszoll  auf  Fleisch  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  25g)  232.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Frankreich,  Theilnahme  Frankreichs  und  der  französischen
Kolonien  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.
Einleitung  und  Art.  21)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  den  Austausch
von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

Uebernahme  von  Pensionen  für  ehemalige  französische
Militärpersonen  auf  den  Reichs--  Invalidenfonds  (G.  v.
30.  März  §.  2)  119.

Rechnungslegung  über  die  von  Frankreich  an  die
deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgelder
  (G.  v.  16.  Mai  §.  1  zu  2)  143.

Französisches  Recht,  Begründung  der  Revision  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  auf  die  Verletzung  von
Gesetzen  desselben  (V.  v.  28.  Sept.  §§.  1,  2,  4,  12)  299.

Früchte  (Südfrüchte),  Eingangszoll  für  dieselben  (Bek.  v.
5.  Juli)  161.  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25  h)  233.
(G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  (G.  v.  19.  Nov.)  313.  —
desgl.  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  (V.
v.  23.  April)  127.  —  desgl.  der  Rechtsanwälte  bei  Geschäftsreisen
  (G.  v.  7.  Juli  §§.  78  bis  83)  189.

G.

Gastwirthschaft,  Erlaubniß  zum  Betrieb  (G.  v.  23.  Juli
Art.  3)  268.

Gebrauchsgegenstände,  Verkehr  mit  denselben  (G.
v.  14.  Mai)  145.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (G.  v.  7.  Juli  §§.  9  bis  51)  177.  —  besonders
in  Sachen  vor  dem  Reichsgerichte  (bas.  S.  52)  185.  (G.
v.  16.  Juni  J.  2)  157.  —  Gebühren  im  Konkursverfahren
(G.  v.  7.  Juli  96.  53  bis  62)  185.  —  in  Strafsachen
(bas.  §§  63  bis  75)  186.  —  Gebührenzahlung  (bas.
§.  84  bis  86)  190.  —  Gebühren  für  besondere  Leistungen
(bas.  §§.  87  bis  94)  190.

s.  auch  Statistische  Gebühr.
        <pb n="14" />
        6  Sachregister.  1879

Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  (G.  v.  7.  Juli)
176.  —  Inkrafttreten  derselben  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
  (bas.  §.  95)  192.

Anwendung  der  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,
  für  Zeugen  und  Sachperständige,  sowie  für
Rechtsanwälte  auf  die  Rechtssachen  vor  den  Konsulargerichten
  (G.  v.  10.  Juli  S.  44)  205.

Geburten,  Beurkundung  von  Geburten  in  Bezug  auf
mobile  Militärpersonen  (G.  v.  20.  Janr.  §§.  3  bis  6,
15)  5

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesez  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  etc.  (G.  v.
14.  Mai  §§.  10,  12,  14)  147.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  etc.  (G.  v.  14.  Mai
§§.  8  bis  11,  14,  17)  146.  —  desgl.  wegen  Tabacksteuer-Defraudationen
  (G.  v.  16.  Juli  §§.  34  bis  38,  43  bis  46)
255.  —  desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken
(G.  v.  19.  Juli  86.  2  bis  4)  259.

Verhängung  von  Geldstrafen  durch  die  Reichskonsuln
und  die  Konsulargerichte  (G.  v.  10.  Juli  §§.  4,  46)  198.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemeindebehörden,  Mitwirkung  bei  Ausführung  des
Tabacksteuergesetzes  (G.  v.  16.  Juli  §§.  4,  7,  14)  245.

Verpflichtung  der  Gemeinden  im  Grenzbezirk  hinsichtlich
der  Statistik  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.
v.  20.  Juli  §.  3)  261.

Gutachten  derselben  über  die  Erlaubniß  zu  Gast-  und
Schankwirthschaften  (G.  v.  23.  Juli  Art.  3)  268.

Genehmigung,  s.  Konzession.

Genußmittel,  Verkehr  mit  denselben  (G.  v.  14.  Mai)  145.

s.  auch  Konsumtibilien.

Gerichtsbarkeit,  s.    Konsulargerichtsbarkeit.

Gerichtskosten  in  Sachen  vor  dem  Reichsgerichte  (G.
v.  16.  Juni  §.  2)  157.

Gerichtskostengesetz,  Anwendung  von  Vorschriften
desselben  auf  den  Ansatz  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte
(G.  v.  7.  Juli  §§.  10,  12,  16,  20,  23,  24,  26)  177
—  Anwendung  desselben  auf  die  Rechtssachen  vor  den
Konsulargerichten  (G.  v.  10.  Juli  §.  44)  205.

Gerichtsschreiber  bei  den  Konsulargerichten  (G.  v.
10.  Juli  S.  10)  199.

      

Gerichtsverfassungsgesetz,  Inkrafttreten  des  Gesetzes
wegen  des  Uebergangs  von  Geschäften  auf  das  Reichsgericht
  mit  demselben  (G.  v.  16.  Juni  §.  3)  158.  —
desgl.  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  (G.  v.
7.  Juli  §.  95)  192.  —  desgl.  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  (G.  v.  10.  Juli  §.  48)  205.

1879.

Gerichtsvollzieher  bei  den  Konsulargerichten  (G.  v.
10.  Juli  §.  10)  199.

Gesandte,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
  Beamten  (G.  v.  23.  April)  127.  —  Urlaub
  und  Stellvertretung  derselben  (G.  v.  23.  April)  134.

Geschäftspapiere  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.  Art.  2,  5  bis  10)  84.

Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen,  Herausgabe  vom  Minlsterium
  in  Straßburg  (G.  v.  4.  Juli  §.  22)  169.

Gesundheit,  Vorschriften  zum  Schutze  der  Gesundheit
hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  Nahrungsmitteln  etc.  (G.  v.
14.  Mai  §.  5)  146.  —  Feilhalten  etc.  von  der  Gesundheit
schädlichen  Nahrungemitteln  (bas.  §.  12)  147.

Getreide,  Eingangszölle  von  Getreide  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  9)  219.  —  Zeitpunkt  der  Einführung  derselben  (G.
v.  15.  Juli  §.  1  zu  2,  4)  207.  —  Bewilligung  von
Transitlägern  für  durchzuführendes  Getreide  (bas.  (§.  7
Nr.  1)  210.

Statistische  Gebühr  für  den  Getreideverkehr  mit  dem

Auslande  (G.  v.  20.  Juli  §.  11)  263.

Gewerbeordnung,  Abänderung  einiger  Bestimmungen
derselben  (G.  v.  23.  Juli)  267.

Gewürze,  Eingangszoll  für  Gewürze  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  255)  233.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Gifte,  Erlaubniß  zum  Handel  mit  Giften  (G.  v.  23.  Juli
Art.  4  §.  34)  268

Glas  und  Glaswaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  10)  219.

Gläubiger,  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.
21.  Juli  §§.  1  bis  5,  7)  9  bis  14)  277.

Gotthard-Eisenbahn,  Bau  und  Subventionirung  derselben,
  Nachtragsvertrag  mit  der  Schweiz  etc.  (v.  12.  März
78.)  270.

Grenzverkehr,  Statistik  über  den  Waarenverkehr  mit
dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli  6.  3,  9)  261.

Griechenland,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.)  83.

Großbritannien,  Theilnahme  Großbritanniens  und  verschiedener
  britischer  Kolonien  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.  Einleitung  u.  Art.  21)  83.  (Schlußprotokoll
  dazu,  unter  IV)  101.

Gutachten  von  Rechtsanwälten,  Vergütung  dafür  (G.
v.  7.  Juli  §.  88)  191.

Gnuttapercha  (Guttaperchawaaren),  Elngangszölle  für
dieselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  17)  224.
        <pb n="15" />
        Sachregister.   1879.                                    7

Haare  (Waaren  aus  Haaren),  Eigangszölle  für  dieselben
(Zolltarlf  v.  15.  Juli  Nr.  11)  221

Hadern,  Verbot  der  Einfuhr  aus  Rußland  (V.  v.
29.  Janr.  §.  1)  3.  (V.  v.  8.  April)  125.  —  Aufhebung
des  Verbots  (V.  v.  17.  Juni)  158.

Hamburg,  Zuweisung  rechtshängiger  Sachen  aus  Hamburg
  an  das  Reichsgericht  (V.  v.  26.  Sept.)  297.  —
Begründung  der  Revision  in  hamburgischen  Rechtsstreitigkeiten
  (V.  v.  28.  Sept.  §.  11)  301.

Handelsvertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn  vom  16.  Dez.
1878,  Genehmigung  durch  den  Reichstag  (Bek.  v.  1.  März)
11.  —  Berichtigung  des  Schlußprotokolls  zu  demselben,
Seite  122.

Handelszeichen,  gegenseitiger  Schutz  in  Deutschland
und  Dänemark  (Bek.  v.  4.  April)  123.

Häute,  zollfreie  Einfuhr  derselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  12)  221.

Heringe,  Eingangszoll  für  Heringe  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  25k)  233.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Hessen  (Großherzogthum),  Uebertragung  hessischer  Rechts.
sachen  auf  das  Reichsgericht  (V.  v.  26.  Sept.)  289.  —
Begründung  der  Revision  in  hessischen  Rechtsstreitigkeiten
(V.  v.  28.  Sept.  §.  8)  301.

Holz  (Holzwaaren),  Eingangszölle  für  Holz  etc.  (Zolltarif
v.  15.  Juli  Nr.  13)  221.  —  Zeitpunkt  der  Einführung
der  Zölle  (G.  v.  13.  Juli  §.  1  Nr.  2,  4)  207.  —Transitläger
  für  durchzuführendes  Holz  (bas.  §.  7  Nr.  2)  210.

Honig,  Eingangszoll  für  Honig  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  251)  233.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Hopfen,  Eingangszoll  für  Hopfen  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  14)  223.  —  Zeitpunkt  der  Einführung  dieses  Zolls
(G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Hülfssenate  beim  Reichsgericht,  Einrichtung  derselben
(V.  v.  27.  Sept.)  299.

J.
Japan,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.
Indien,  s. Britisch-Indien.  
Instrumente,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  155)  223.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.
Interimsscheine  zur  Anmeldung  des  Waarenverkehrs
mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli  §§.  6,  7)  262.
Internationaler  Postverein,  s.  Weltpostverein.

1879.  

Internationales  Büreau  des  Weltpostvereins
zu  Bern  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.  Art.  16,  18  bis  20)  96.
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.  Art.  13)  109.  (Uebereink.  v.
4.  Juni  78.  Art.  10)  116.

Invalideninstitute,  Uebernahme  der  Kosten  derselben
auf  den  Reichs-  Invalidenfonds  (G.  v.  30.  Mai  §.  2
Ziffer  2)  119.

Irrenanstalten,  Konzession  zu  solchen  (G.  v.  23.  Juli
Art.  2)  267.

Italien  ,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  über
den  Austausch  von  Werthbriefen  (Uebereink,  v.  1.  Juni  78.)
102.  —  desgl.  von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.
4.  Juni  78.)  112.

Nachtragsvertrag  mit  Italien  wegen  des  Baues  und
Subventionirung  der  Gotthard-Eisenbahn  (v.  12.  März  78.)
270.

Gegenseitige  Zulassung  von  Deutschen  und  Italienern
zum  Armenrecht  (Bek.  v.  1.  Okt.)  312

K.

Kaffee  und  Kakao,  Eingangszölle  dafür  (Bek.  v.  5.  Juli)
161.  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25  m)  233.  (G.  v.  15.  Juli
§.  1  zu  1)  207.

Kaiser,  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  in  Elsaß-Lothringen
  an  einen  Statthalter  (G.  v.  4.  Jull  §.  1)
165.  —  Ernennung  det  Staatssekretärs,  der  Unterstaats.
sekretäre  und  der  Räthe  des  Ministeriums  für  Elsaß-Lothringen
  (bas.  §.  6)  166.  —  Feststellung  der  Geschäftsordnung
  des  Staatsraths  und  Ernennung  von  Mitgliedern
desselben  (bas.  §.  10)  167.  —  Vertagung  und  Auflösung
des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen  (bas.  §.  19)
168.

Kaiserliche  Verordnungen  über  den  Umfang  der  dem
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  zu  übertragenden  landesherrlichen
  Befugnisse  (G.  v.  4.  Juli  §.  1)  165.  —  über
Organisation  des  Ministeriums  daselbst  (bas.  §.  5)  166.
—  über  die  Ausführung  der  Wahlen  zum  Landesausschuß
(bas.  §.  17)  168.  —  Ernennung  der  Mitglieder  des  Kaiserlichen
  Raths  durch  Kaiserliche  Verordnung  (bas.  §.  11)  167.

Ertheilung  von  Urlaub  an  Botschafter,  Gesandte  etc.
durch  den  Kaiser  (V.  v.  23.  April  §.  2)  134.

Begnadigungsrecht  des  Kaisers  in  Strafsachen  der
Konsulargerichte  (G.  v.  10.  Juli  §.  42)  204.

Kaiserliche  Verordnungen  über  Beschränkungen  des
Verkehrs  mit  Nahrungsmitteln  etc.  (G.  v.  14.  Mai  §§.  5
bis  8)  146.  —  desgl.  über  die  Erhebung  von  Zuschlägen
zu  den  Eingangszöllen  (G.  v.  15.  Juli  §.  6)  210.
        <pb n="16" />
        8  Sachregister.

Kaiserlicher  Rath  in  Elsaß-Lothringen,  Ernennung
der  Mitglieder  desselben  (G.  v.  4.  Juli  §.  11)  167.

Kalender,  zollfreie  Einfuhr  über  die  Grenze  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  16)  224.

Käse,  Eingangszoll  auf  Käse  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  250)  233.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Kautionen  der  Militär-  und  Marinebeamten  (G.  v.
4.  März)  13.  —  desgl.  der  in  den  Reichsdienst  übernommenen
  Beamten  der  preußischen  Staatsdruckerei  (G.  v.
15.  Mai,  Anl.  dazu,  §.  8)  142.  —  Kaution  des  Rendanten
  der  Patentamtskasse  (G.  v.  20.  Juni)  160.

Kautschuck  (Kautschuckwaaren),  Eingangezölle  dafür  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  17)  224.

Kaviar  (Kaviarsurregate),  Eingangszoll  dafür  (Zolltarif
v.  15.  Juli  Nr.  25n)  233.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Klage  behufs  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.
21.  Juli  §.  9)  279.

Kleider,  Eingangszölle  von  fertigen  Kleidern  (Zolltarif
v.  15.  Juli  Nr.  18)  225.  —  Befreiungen  von  dlesem
Zoll  (G.  v.  15.  Juli  §.  5  Nr.  2  u.  4)  208.

Verbot  der  Einfuhr  gebrauchter  Kleider  aus  Rußland
  (G.  v.  29.  Janr.  §§.  1,  2)  3.  (G.  v.  S.  April)  125.
—  Aufhebung  dieses  Verbots  (G.  v.  17.  Juni)  158.  —
Einführung  von  Kleidungsstücken  als  Reisegeräth  (G.  v.
29.  Janr.  §.  2)  3.  (Bek.  v.  3.  Febr.  Nr.  2)  10.

s.  auch  Bekleidungsgegenstände.

Kleinhandel  mit  Branntwein  etc.,  Erlaubniß  dazu  (G.
v.  23.  Juli  Art.  3)  268.

Kochgeschirr,  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  solchem
(G.  v.  14.  Mai  96.  1  bis  6,  9,  12)  145.

Kommandeure  mobiler  Truppen,  Verpflichtungen  hinsichtlich
  der  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Militärpersonen
  (G.  v.  20.  Janr. §§  .  4,  8,  10,  14)  6.

Konditorwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
30.  Mai  §.  1)  149.  (Bek.  v.  5.  Juli)  161.  (G.  v.  15.  Juli
§.  1  zu  1)  207.  (Zolltarif  vom  15.  Juli  Nr.  25)  232.

Konfiskation,  s.  Einziehung.

Konkursgläubiger,  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
des  Gemeinschuldners  (G.  v.  21.  Juli  §.  13)  279

Konkursordnung,  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom
21.  Juli,  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  mit  derselben
  (G.  v.  21.  Juli  §.  14)  280.

Konkursverfahren  vor  den  Konsulargerichten  (G.  v.
10.  Juli  §9.  14  ff.)  200.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Konkursverfahren
(G.  v.  7.  Juli  §§.  63  bis  62)  185.



Konkursverfahren  (Forts.)

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.  21.  Juli)  277.
—  Verfolgung  der  Anfechtungsansprüche  nach  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des  Schuldners
  (bas.  §.  13)  279.

Konkursverwalter,  Verfolgung  der  Anfechtungsansprüche
  von  Konkursgläubigern  bezüglich  der  Rechtshandlungen
  des  Schuldners  (G.  v.  21.  Juli  §.  13)  279.

Konstanz,  Vereinbarung  mit  der  Schweiz  wegen  Regulirung
  der  Grenze  bei  Konstanz  (v.  24.  Juni)  307.

Konsularbeamte,  s.  Reichsbeamte.

Konsulargerichte,  Bildung  und  Zuständigkeit  (G.  v.
10.  Juli  §§.  5  bis  7,  9,  12)  198.  —  Verfahren  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Konkurssachen  (bas.
§§.  15  bis  20)  200.  —  in  Strafsachen  (bas.  §§.  22  bis
42)  201.

Konsulargerichtsbarkeit,  Gesetz  darüber  (v.  10.  Juli)
197.

Konsulate  ,  Gebühren  und  Kosten  bei  denselben  (V.  v.
23.  April  K.  7)  129.

Konsuln,  s.  Reichskonsuln.

Konsumtibilien,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.
30.  Mai  §.  1)  149.  (Bek.  v.  5.  Juli)  161.  (G.  v.
15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.  (Lolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25)
232.

s.  auch  Nahrungsmittel.

Konzession  zu  Privat-Heil-  etc.  Anstalten  (G.  v.  23.  Juli
Art.  2)  267.  —  zum  Betrieb  von  Schank=  und  Gastwirthschaft,
  zu  Pfandleihergeschäften  etc.  (bas.  Art.  3,  4)
268.

Kostenvorschuß  an  Rechtsanwälte  (G.  v.  7.  Juli  §.  84)
190.

s.  auch  Prozeßkosten.
Krankenanstalten,  Konzession  zu  denselben  (G.  v.
23.  Juli  Art.  2)  267.

Kranken-Unterstützungsfonds    

der  preußischen  Staatsdruckerei
  (G.  v.  15.  Mai,  Anl. dazu    §.  9)  142.

Kreditirung  der  Tabacksteuer  (G.  v.  16.  Juli  §§.  20,  21)
250.

Kriegsgefangene,  Beurkundung  des  Personenstandes
derselben  (G.  v.  20.  Janr.  §.  2)  5

Kupfer  (Kupferwaaren),  Eingangszoll  dafür  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  19)  226.

Kurze  Waaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
v.  15.  Juli  Nr.  20)  227.
        <pb n="17" />
        Sachregister. 1879.        9

L.

Landesausschuß  von  Elsaß-Lothringen,  Wahl  der
Mltglleder  desselben  (G.  v.  4.  Juli  §§.  12  bis  19)  167.
—  Vorschläge  hinsichtlich  der  Ernennung  von  Mitgliedern
des  Staatsraths  (bas.  §.  10)  167.  —  Befugnisse  hinsichtlich
  der  Landesgesetzgebung  (bas.  §.  21)  169.

Landesbeamte  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  4.  Juli
§.  6,  8)  166.

Landesgesetze,  Landesgesetzgebung  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  4.  Juli  §§.  7,  9,  21)  166.

Landesgesetzliche  Bestimmungen  über  Gebühren  der
Rechtsanwälte  bei  Zwangsvollstreckungen  (G.  v.  7.  Juli
§.  31)  181.  —  über  den  Handel  mit  Giften,  über  den
Betrieb  des  Lootsen-,  des  Markscheider-,  sowie  des  Pfandleihergewerbes
  (G.  v.  23.  Juli  Art.  4  §§.  34,  38)  268.

Landesrechtliche  Bestimmungen  über  Beaufsichtigung
det  Verkehrs  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln  etc.  durch
Polizeibeamte  (G.  v.  14.  Mai  §§.  4,  8)  146.

Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  auf  die  Verletzung  von  Landesgesetzen  (G.  v.
28.  Sept.  §§.  1  bis  13)  299.

Landeshaushalts-Etat  von  Elsaß-Lothringen  für
1879/80,  Abänderung  desselben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1,  2)
169.  —  Kontrole  des  Landeshaushalts  für  1878/79
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  5.  Juli)  173.

Landesjustizverwaltung,  Entscheidung  über  die  Erstattung
  von  Tagegeldern  und  Fuhrkosten  an  Rechtsanwälte
  für  Geschäfte  außerhalb  der  Gerichtsstelle  (G.  v.
7.  Juli  §§.  80,  83)  189.

Landesregierungen,  Erlaubniß  zum  Betrieb  von  Gastund
  Schankwirthschaft  (G.  v.  23.  Juli  Art.  3)  268.  —
desgl.  von  Pfandleihergeschäften  (bas.  Art.  4  §§.  34,  38.)
269.

Leder  (Lederwaaren),  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  21)  228.

Leibwäsche  ,  Eingangszoll  für  dieselbe  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  18e)  226.  —  Befreiung  von  dem  Zoll
(G.  v.  15.  Juli  §.  5  zu  2,  4)  208.

Verbot  der  Einfuhr  von  Leibwäsche  aus  Rußland
(G.  v.  29.  Janr.  §.  1)  3.  (G.  v.  8.  April)  125.—  Aufhebung
  des  Verbots  (G.  v.  17.  Juni)  158.  —  Einführung
  von  Wäsche  als  Reisegeräth  (G.  v.  29.  Janr.  §.  2)
3.  (Bek.  v.  3.  Febr.  Nr.  2)  10.

Leinengarn  (Leinwand  und  Leinenwaaren),  Eingangszölle
dafür  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  22)  229.  —  Einführung
über  bestimmte  Zollstellen  (G.  v.  15.  Juli  §.  3)  208.

Lichte,  Eingangszoll  dafür  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  23)
231.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Reichs.  Gesetzbl.  1879.

  

Lootsengewerbe,  Erlaubniß  zum  Betrieb  (G.  v.  23.  Juli
Art.  4  §.  34)  268.
Lübeck,  Zuweisung  rechtshängiger  Sachen  aus  Lübeck  an
das  Reichsgericht  (G.  v.  26.  Sept.)  297.
Lumpen,  zollfreie  Einfuhr  über  die  Grenze  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  1c)  212.
Verbot  der  Einfuhr  von  Lumpen  aus  Rußland
(G.  v.  29.  Janr.  §.  1)  3.  (G.  v.  8.  April)  125.  —
Aufhebung  des  Verbots  (G.  v.  17.  Juni)  158.
Luxemburg  (Großherzogthum),  Theilnahme  an  dem
Weltpostverein  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an
dem  Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Briefen
mit  Werthangabe  (Uebereink,  v.  1.  Juni  78.)  102.  —
desgl.  den  Austausch  von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.
4.  Juni  78.)  112.
Gegenseitige  Zulassung  von  Deutschen  und  Luxemburgern
  zum  Armenrecht  (Uebereink.  v.  12.  Juni)  318.

M.
Marinebeamte,  Kautionen  derselben  (G.  v.  4.  März)  13.
Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
30.  März  §.  1  zu  b)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.
Markenschutz,  gegenseitiger,  im  Verkehr  mit  Dänemark
(Bek.  v.  4.  April)  123.

Markscheider,  Erlaubniß  zum  Betrieb  ihres  Gewerbes
(G.  v.  23.  Juli  Art.  4  §.  34)  268.

Maschinen,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  15b)  223.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Massengüter,  statistische  Gebühr  für  dieselben  bei  der
Einfuhr  etc.  (G.  v.  20.  Juli  §.  11  zu  3)  263.

Materialwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
30.  Mai  §.  1)  149.  (Bek.  v.  5.  Juli)  161.  (G.  v.
15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25)
232.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1879/80  (G.  v.  30.  März  §.  1)  19.  (G.  v.
12.  Mai)  137.  (G.  v.  16.  Mai  §.  2)  143.  (G.  v.
6.  Juli  §.  2)  175.—  Theilweise  Anrechnung  der  Erträge
der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  auf  die  Matrikularbeiträge
für  1879/80  (G.  v.  15.  Juli  §.  8)  211.

Mehl,  s.  Mühlenfabrikate.

Metalle,  zollfreie  Einfuhr  edler  Metalle  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  7)  219.  —  Eingangszoll  für  unedle  Metalle,
  sowie  für  Legirungen  und  Waaren  daraus  (bas.
Nr.  19)  226.

Mexiko,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.

B
        <pb n="18" />
        10   Sachregister 1879

Miethszins,  Vergütung  desselben  an  versetzte  Reichsbeamte
  (G.  v.  19.  Nov.  Art.  1  §.  10)  314.

Militärbeamte,  Kautionen  derselben  (G.  v.  4.  März)  13.

Militärbehörden,  Verpflichtungen  der  Vorstände  in
Bezug  auf  Beurkundung  des  Personenstandes  mobiler
Militärpersonen  (G.  v.  20.  Janr.  §§.  4,  8,  10,  14)  6.

Militärpersonen,  Beurkundung  des  Personenstandes
bezüglich  mobiler  Militärpersonen  (G.  v.  20.  Janr.)  5.

Uebernahme  der  Pensionen  an  ehemalige  französische
Militärpersonen  auf  den  Reichs=  Invalidenfonds  (G.  v.
30.  März  §.  2)  119.  —  desgl.  der  Unterstützungen  etc.  an
Hinterbliebene  von  Militärpersonen  (bas.  §.  3)  120.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,  Errichtung  und  Befugnisse
  desselben  (G.  v.  4.  Juli  §§.  3,  5,  6,  8,  20  bis

Mobilmachung,  Beurkundung  des  Personenstandes
bezüglich  mobiler  Militärpersonen  (G.  v.  20.  Janr.)  5.
Montenegro,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.

v.  1.  Juni  78.)  83.

Mühlenfabrikate,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif
v.  15.  Juli  Nr.  25  (1  2)  234.  —  Zeitpunkt  der  Einführung
  dieses  Zolles  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  4)  207.  —
Erstattung  des  Eingangszolls  bei  der  Ausfuhr  (bas.  §.  7
zu  3)  210.

Münzreform,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Beschaffung
  von  Betriebsfonds  für  dieselbe  (G.  v.  30.  März
§.  3)  19.  —  Aufnahme  einer  Anleihe  deshalb  (G.  v.
30.  März  §.  1  zu  d)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.

N.

Nachmachen  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  (G.  v.
14.  Mai  8.  10)  147

Nahrungsmittel.  Verkehr  mit  denselben  (G.  v.  14.  Mai)

145.  —  s.  auch  Konsumtibilien.

Niederlagen,  s.  Privat-  Niederlagen.

Niederland,  Theilnahme  Nlederlands  und  der  niederländischen
  Kolonien  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.  Einleitung  u.  Art.  21)  83.  —  desgl.  an
dem  Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Briefen
mit  Werthangabe  (Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —
desgl.  von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)
112.





Norwegen,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe  (Uebereink.
  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  von  Postanweisungen
(Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

O.

Oberpräsidium  in  Elsaß-Lothringen,  Uebertragung  der
Befugnisse  desselben  auf  den  Statthalter  und  das  Ministerium
  für  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  4.  Juli  §§.  2,  3)
165.  (G.  v.  5.  Juli  §.  3)  170.

Obst, Eingangszoll  dafür  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25  p 2)
234.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Oel,  Eingangsgoll  dafür  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  26)  236.
(G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  4)  207.

Oesterreich=  Ungarn,  Handelsvertrag  mit  Deutschland
vom  16.  Dez.  1878,  Genehmigung  durch  den  Reichstag
(Bek.  v.  1.  März)  11.  —  Berichtigung  des  Schlußprotokolls
  zu  demselben,  Seite  122.

Thellnahme  Oesterreich-Ungarns  an  dem  Weltpostverein
  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem
Uebereinkommen  wegen  des  Austausches  von  Briefen  mit
Werthangabe  (Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.
von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Uebertragung  oldenburgischer
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht  (G.  v.
26.  Sept.)  290.  —  Begründung  der  Revision  in  oldenburgischen
  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  28.  Sept.  §.  9)  301.

Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Tabacksteuergesetz  (G.  v.  16.  Juli  §§.  34,  40  bis  46)  255.
—  desgl.  das  Gesetz  über  die  Statistik  des  auswärtigen
Waarenverkehrs  (G.  v.  20.  Juli  §.  17)  265.

s.  auch  Geldstrafen.

Ortsstatut,  Festsetzungen  durch  dasselbe  über  den  Gastwirthschaftsbetrieb
  (G.  v.  23.  Juli  Art.  3  unter  b)  268.
—  desgl.  über  den  Betrieb  von  Pfandleihergeschäften
(bas.  Art.  4  S.  34)  268.

P.

Papier  und  Pappe,  sowie  Waaren  daraus,  Eingangszölle
  für  dieselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  27)  236.
Parfümerien,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif  v.

15.  Juli  Nr.  31)  239.
Paßpflichtigkeit  der  Reisenden  aus  Rußland  (G.  v.
Febr.)  9.  (Bek.  v.  3.  Febr.)  10.  (G.   v.  14.  Juni
§§. 1,    2)  155.
        <pb n="19" />
        Sachregister.  1879   11

Patentamt,  Kaution  des  Rendanten  ber  Patentamtskasse
  (G.  v.  20.  Juni)  160.

Pelzwerk  (Kürschnerwaaren),  Eingangezoll  dafür  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  28)  237.

Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen,
Uebernahme  auf  den  Reichs-  Invalidenfonds  (G.  v.  30.  März
§.  2  Ziffer  1)  119.  —  Pensionen  an  Beamte  und  Arbeiter
der  preußischen  Staatsdruckerei  (G.  v.  15.  Mai,  Anl.
§.  9)  142.

Persien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.  (Schlußprotokoll  dazu,  unter  1)  101.
Peru,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.

1.  Juni  78.)  83.

Petroleum,  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  solchem
(G.  v.  14.  Mal  §.  1  bis  6,  9,  12)  145.

Elngangsgoll  auf  Petroleum  (G.  v.  30.  Mai  §.  1)  149.
(Bek.  v.  5.  Juli)  161.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.
(Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  29)  238.

Pfandleihergewerbe,  Erlaubniß  zum  Betrieb  desselben
  (G.  v.  23.  Juli  Art.  4  §§.  34,  38)  268.

Polizeibeamte,  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit
Nahrungs=  und  Genußmitteln,  sowie  Gebrauchsgegenständen
  (G.  v.  14.  Mai  §§.  2  bis  4,  9)  145.

Polizeibehörden,  Gutachten  derselben  über  die  Erlaubniß
  zu  Schank-  und  Gastwirthschaften  (G.  v.  23.  Juli
Art.  3)  268.  —  Polizeiliche  Kontrole  des  Geschäftsbetriebes
  von  Pfandleihern  (bas.  Art.  4  §.  38)  269.

Portugal,  Theilnahme  Portugals  und  der  portugiesischen
Kolonien  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.
Einleitung  u.  Art.  21)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werth--angabe
  (Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  von
Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

Postanstalten,  Verkauf  neuer  Wechselstempelmaterialien
durch  dieselben,  sowie  Umtausch  alter  Stempelzeichen
(Bek.  v.  13.  Juni)  153.

Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.  Art.  13)  95.  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)
112.  —  Telegraphische  Postanweisungen  (bas.  Art.  6)  115.

Posten,  Zollfreiheit  der  mit  der  Post  vom  Auslande  eingehenden
  Waarensendungen  im  Gewicht  bis  250  Gramm
(G.  v.  15.  Juli  §.  4)  208.

Statistik  über  den  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande
durch  die  Posten  (G.  v.  20.  Juli  §§.  6,  9,  12)  262.

Postgesetzgebung  in  den  Ländern  des  Weltpostvereins
(Vertr.  v.  1.  Juni  78.  Art.  15)  95.

Postkarten  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  1.  Juni
78.  Art.  2,  5  bis  10)  84.  —  Postkarten  mit  Rückantwort
(bas.  Art.  14)  95.

  
Postkongresse,  periodlsche  (Vertr.  v.  1.  Juni  76.  Art.
19)  97.

Postverein,  s.  Weltpostverein.

Postverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  30.  März
§.  1  zu  a)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.

Preußen,  Erwerbung  der  preußischen  Staatsdruckerei  für
das  Reich  (G.  v.  15.  Mai)  139.  —  Druckaufträge
an  die  Reichsdruckerei  für  die  preußische  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  (bas.  Anl.  §.  5)  141.  —
Nießbrauchsrecht  bezüglich  der  Dienstwohnungsräume  in
den  Gebäuden  der  Staatsdruckerei  (bas.  Anl.  88.  6,
10)  141.

Uebertragung  preußischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht
  (G.  v.  26.  Sept.)  287.  —  Begründung  der  Revision
  in  preußischen  Rechtssachen  (G.  v.  28.  Sept.
§§.  1,  5)  299.

Privatniederlagen  für  auszuführenden  unversteuerten
Taback  (G.  v.  16.  Juli  §§.  16  bis  18,  33,  34)  249.—
Befreiung  der  Waaren  in  denselben  von  der  statistischen
Gebühr  (G.  v.  20.  Juli  §.  12  zu  1b)  264.

Prozeßkosten  bei  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
des  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.
21.  Juli  §.  13)  279.  —  s.  auch  Kostenvorschuß.

Putzwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarlf
v.  15.  Juli  Nr.  18)  225.

L.

Guincaillerien,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
v.  15.  Juli  Nr.  20)  227.

R.

Reben,  Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  und  sonstigen
Theilen  des  Weinstocks  (G.  v.  31.  Okt.)  303.

Rechnungshof,  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  für  Elsaß-Lothringen  für  1878/79,  sowie
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1878  durch  denselben
(G.  v.  5.  Juli)  173.

Rechnungslegung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  der
preußischen  Staatsdruckerei  (G.  v.  15.  Mai,  Anl.  dazu,
§.  3)  141.  —  über  die  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgelder  (G.  v.
16.  Mai  §.  1  zu  2)  143.

Rechtsanwälte,  Gebührenordnung  für  dieselben,  allgemeine
  Bestimmungen  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1  bis  8)  176.
—  Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (bas.

B*
        <pb n="20" />
        12  Sachregister.1879

Rechtsanwälte  (Forts.)

§§.  9  bis  51)  177.  —  insbes.  vor  dem  Reichsgerichte
(bas.  §.  52)  185.  (G.  v.  16.  Juni  §.  2)  157.  —  Gebühren
  im  Konkursverfahren  (G.  v.  7.  Juli  §§.  53
bis  62)  185.  —  in  Strafsachen  (bas.  §§.  63  bis  75)
186.  —  für  besondere  Leistungen  (bas.  .  87  bis  94)
190.  —  Auslagen  derselben  (bas.  §§.  76  bis  83)  188.
—  Einforderung  der  Gebühren  und  Auslagen  (bas.  §§.  84
bis  86)  190.

Rechtsanwaltschaft,  Ausübung  derselben  bei  den
Konsulargerichten  (G.  v.  10.  Juli  §.  11)  199.

Nechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen  der  Konsulargerichte
  (G.  v.  10.  Juli  §§.  18,  20,  33  bis  36,  43,  50)
200.

s.  auch  Berufung,  Beschwerde,  Revision.

Rechtsstreitigkeiten,  bürgerliche,  Gebühren  und  Auslagen
  der  Rechtsanwälte  (G.  v.  7.  Juli  §§.  9  bis  52,  76
bis  86)  177.

Verfahren  bei  den  Konsulargerichten  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  10.  Juli  §§.  14  bis  20)  200.

Begründung  der  Revision  in  biürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (G.  v.  28.  Sept.)  299.

Reich  (Deutsches),  Auslieferungsvertrag  mit  Belgien  vom
24.  Dez.  1874,  Berichtigung  desselben  (Bek.  v.  29.  Dez.
78.)  2.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  vom  16.  Dez.  1878  (Bek.  v.  1.  März)  11.  —  Berichtigung
  des  Schlußprotokolls  zu  demselben,  Seite  122.

Theilnahme  Deutschlands  an  dem  Weltpostverein
(Vertr.  v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe
  (Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  den
Austausch  von  Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni
78.)  112.

Uebereinkunft  mit  Dänemark  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes  (Bek.  v.  4.  April)  123.

Gegenseitige  Zulassung  von  Staatsangehörigen  zum
Armenrecht  in  Deutschland  und  Italien  (Bek.  v.  1.  Okt.)
312.  —  desgl.  Belgien  (Uebereink.  v.  18.  Okt.  78.)  316.
—  desgl.  Luxemburg  (Uebereink.  v.  12.  Juni)  318.

Nachtragsvertrag  zwischen  Deutschland,  Italien  und
der  Schweiz  über  Bau  und  Subventionirung  der  Gotthard-Eisenbahn
  (v.  12.  März  78.)  270.

Vereinbarung  mit  der  Schweiz  wegen  Regulirung
der  Grenze  bei  Konstanz  (v.  24.  Juni)  307.

Erwerbung  der  preußischen  Staatsdruckerei  für  das
Reich  (G.  v.  15.  Mai  §.  1)  139.

Betheiligung  des  Reichs  an  der  Weltausstellung  in
Sidney  (G.  v.  16.  Mai  §.  1)  143.

1879.

Reichsamt  des  Innern,  künftige  Benennung  des
Reichskanzler-Amts  (A.  E.  v.  24.  Dez.)  321.

Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
(A.  E.  v.  27.  Mai  78.)  193.

Reichsbank-Direktorium,  Besoldungsetat  für  das
Etatsjahr  1879/80  (G.  v.  30.  März  §.  2)  19.  (Anl.
dazu)  82.  —  Kontrole  der  Rechnungen  der  Reichsbank
für  1878  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  5.  Juli)  173.

Reichsbeamte,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten
derselben  (G.  v.  19.  Nov.)  313.

Kautionen  der  Militär-  und  Marinebeamten  (G.  v.
4.  März)  13.  —  desgl.  des  Rendanten  der  Patentamts-Kasse
  (G.  v.  20.  Juni)  160.

Tagegelder,  Fuhr  und  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
  und  Konsularbeamten  (G.  v.  23.  April)  127.
—  Urlaub  und  Stellvertretung  derselben  (G.  v.  23.  April)
134.

Uebernahme  von  Beamten  der  preußischen  Staatsdruckerei
  in  den  Reichsdienst  (G.  v.  15.  Mai,  Anl.  dazu,
§§.  7  bis  9)  141.

Reichsdruckerei,  Bestimmungen  über  den  Umfang  ihres
Betriebs  (G.  v.  15.  Mai  §.  3)  139.  —  Rechnungs.
legung  derselben  für  1879/80  (Anl.  dazu,  §.  3)  141.  —
Besorgung  von  Drucksachen  für  die  preußische  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  (bas.  §.  5)  141.

Reichseisenbahnen,  Reichsamt  für  die  Verwaltung
derselben  (A.  E.  v.  27.  Mai  78.)  193.

Bau  von  Reichseisenbahnen  von  Teterchen  nach
Diedenhofen  und  von  Buchsweiler  nach  Schweighausen
(G.  v.  9.  Juli)  195.

Reichseisenbahnbeamte,  Vergütungen  für  Dienstreisen
  auf  ihrer  Bahnstrecke  (G.  v.  19.  Nov.  Art.  4)  315

Reichs-Festungsbaufonds,  Vorschüsse  aus  demselben
  zu  militärischen  Bauten  (G.  v.  30.  März  §.  7)  20.
Reichsgericht,  Zuständigkeit  desselben  über  Rechtsmittel
gegen  die  Entscheidungen  der  Konsulargerichte  (G.  v.
10.  Juli  §§.  18,  20,  34,  36,  43)  200.  —  Uebergang
der  beim  Appellationsgericht  in  Stettin  anhängigen  Konsulargerichtssachen

  auf  dasselbe  (bas.  §.  50)  205.
Uebergang  von  Geschäften  und  Befugnissen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  auf  das  Reichsgericht  (G.  v.  16.  Juni)
157.  —  Uebertragung  preußischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht  (V.  v.  26.  Sept.)  287.  —  desgl.  badischer
Rechtssachen  (V.  v.  26.  Sept.)  288.  —  desgl.  hessischer
Rechtssachen  (V.  v.  26.  Sept.)  289.  —  desgl.  oldenburgischer
  Rechtssachen  (V.  v.  26.  Sept.)  290.  —  desgl.
sachsen-weimarischer  und  sachsen  meiningenscher  Rechtssachen
(V.  v.  26.  Sept.)  291.  —  desgl.  anhaltischer  Rechtssachen
(V.  v.  26.  Sept.)  292.  —  desgl.  schwarzburg'-sonders.
        <pb n="21" />
        Sachregister. 1879.  13

Reichsgericht  (Forts.)
hausenscher  Rechtssachen  (G.  v.  26.  Sept.)  293.  —  desgl.
schwarzburg-rudolstädtischer  Rechtssachen  (G.  v.  26.  Sept.)
294.  —  desgl.  waldeckischer  Rechtssachen  (G.  v.  26.  Sept.)
295.  —  desgl.  schaumburg-lippischer  Rechtssachen  (G.  v.
26.  Sept.)  296.

Zuweisung  rechtshängiger  Sachen  aus  den  drei  freien
Hansestädten  an  das  Reichsgericht  (G.  v.  26.  Sept.)  297.
—  Zuständigkeit  desselben  in  Streitigkeiten  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  in  bremischen  Sachen  (G.  v.
26.  Sept.)  298.

Einrichtung  von  Hülfssenaten  bei  dem  Reichsgericht
(G.  v.  27.  Sept.)  299.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  bei  dem  Reichsgericht
(G.  v.  7.  Juli  §.  52)  185.

Reichsgesetzblatt,  Aufnahme  der  Anordnungen  über
die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  in  dasselbe
(G.  v.  30.  Mai  §.  2)  149.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  des  Betriebsfonds  derselben  (G.  v.  30.  März
G.  3)  19.

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1879/80
(G.  v.  30.  März)  19.  —  Abänderung  desselben  (G.  v.
5.  Juli  §.  4)  170.—  Vertheilung  der  Matrikularbeiträge
der  Bundesstaaten  für  1879/80  (G.  v.  12.  Mai)  137.—
Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1879/80  (G.  v.
16.  Mai  §.  1)  143.  —  Zweiter  Nachtrag  dazu  (G.  v.
6.  Juli)  174.

Bestimmungen  über  den  Umfang  des  Betriebes  der
Reichsdruckerei  durch  den  Reichshaushalts-  Etat  (G.  v.
15.  Mai  §.  3)  139.  (G.  v.  6.  Juli  §.  1)  174.

Kontrole  des  Reichshauthalts  für  1878/79  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  5.  Juli)  173.

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  (G.
v.  30.  März  §.  1  zu  c)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.
Reichs-Invalidenfonds,  Abänderung  der  Gesetze
über  die  Verwaltung  desselben  vom  23.  Februar  1876
und  vom  23.  Mai  1873  (G.  v.  30.  März)  119.  —
Uebernahme  von  Pensionen  für  ehemalige  französische
Militärpersonen  auf  denselben  (bas.  §.  2  Ziffer  1)  119.—
desgl.  von  Unterstützungen  2c.  an  Hinterbliebene  von  Invaliden

  aus  dem  Kriege  von  1870/71  (bas.  §.  3)  120.

Reichskanzler,  Ermächtigung  desselben  zur  Ausgabe
von  Schatzanweisungen  zur  Beschaffung  von  Betriebsfonds
für  die  Reichshauptkasse  u.  s.  w.  (G.  v.  30.  März  §§.  3,  4)
19.  —  desgl.  zur  Aufnahme  von  Reichsanleihen  (G.  v.
30.  März)  121.  (G.  v.  15.  Mai  §§.  2,  4)  139.  (A.  E.
v.  13.  Juni)  152.  (G.  v.  9.  Juli  §§.  1,  2)  195.

Anordnungen  des  Reichskanzlers  über  die  Desinfektion
des  Gepäcks  von  Reisenden  aus  Rußland  (G.  v.

1879.

Reichskanzler  (Forts.)
29.  Janr.  §.  2)  3.  —  desgl.  hinsichtlich  der  Paßpflichtigkeit
  der  Reisenden  aus  Rußland  (G.  v.  2.  Febr.  §.  4)  9.
(V.  v.  14.  Juni  §.  3)  155.

Anordnungen  desselben  über  die  vorläufige  Einführung
  von  Eingangszöllen  (G.  v.  30.  Mal  §.  1)  149.
(Bek.  v.  31.  Mai)  150.  (Bek.  v.  5.  Juli)  161.  (Bek.  v.
7.  Juli)  163.

Bestimmungen  desselben  über  die  Tagegelder  und
Fuhrkosten  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
(G.  v.  23.  April  §§.  2  bis  4,  7,  14,  17,  18)  128.  —
desgl.  über  die  Beurlaubung  dieser  Beamten  (G.  v.
23.  April  §§.  2,  3,  6  bis  9)  134.

Uebertragung  von  Befugnissen  und  Obliegenheiten
desselben  auf  den  Statthalter  in  Elsaß.-Lothringen  (G.  v.
4.  Juli  §.  2)  165.

Ermächtigung  des  Reichskanzlers  zum  Bau  von  Eisenbahnen
  zwischen  Teterchen  und  Diedenhofen  und  zwischen
Buchsweiler  und  Schweighausen  (G.  v.  9.  Juli  §§.  1,  2,  4)
185.

Bestimmung  der  Konsulargerichtsbezirke  durch  denselben
  (G.  v.  10.  Juli  §.  2)  197.  —  Ermächtigung  der
Konsuln  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  (bas.  §.  5)
198.  —  Aufhebung  der  von  den  Konsuln  erlassenen  polizeilichen
  Vorschriften  (bas.  §.  4)  198.  —  Beschwerde  an
den  Reichskanzler  wegen  versagter  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft
  bei  den  Konsulargerichten  (bas.  §.  11)  199.

Reichskanzler-Amt  erhält  die  Benennung  „Reichsamt
des  Innern"  (A.  E.  v.  24.  Dez.)  321.
Uebertragung  der  Geschäfte  des  Reichskanzler-Amts
für  Elsaß-  Lothringen  auf  das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  4.  Juli  §.  3)  165.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanwelsungen  durch  dieselbe
  (G.  v.  30.  März  §.  6)  20.

In  dieselbe  fließen  die  Gerichtskosten  in  den  vor  dem
Reichsgerichte  verhandelten  Sachen  (G.  v.  16.  Juni  §.  2)
157.  —  desgl.  die  von  den  Konsulargerichten  erkannten
Geldstrafen  (G.  v.  10.  Juli  §.  46)  205.  —  desgl.  die
statistische  Gebühr  für  den  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande
  (G.  v.  20.  Juli  §.  11)  263.

Reichskonuln,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten
der  Konsularbeamten  (G.  v.  23.  April)  127.  —  Urlaub
und  Stellvertretung  derselben  (G.  v.  23.  April)  134.

Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Konsularbezirken
durch  die  Konsuln  (G.  v.  10.  Juli  §§.  4  bis  12,  15,
17  bis  20,  22,  24,  25,  27,  31,  35,  42,  43)  198.

Reichs-Oberhandelsgericht,  Uebergang  von  Geschäften
  und  Befugnissen  desselben  auf  das  Reichsgericht
(G.  v.  16.  Juni)  157.
        <pb n="22" />
        14  Sachregister. 1879.

Reichsschatzamt,  Errichtung  desselben  (A.  E.  v.  14.  Juli)
196.

Reichsschuld  enverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
  der  Schatzanweisungen  (G.  v.  30.  März  §.  5)  20.
—  desgl.  der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  13.  Juni  Abs.  4)  153.

Reichs-Stempelmarken,  s.  Stempelmarken.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (G.  v.  23.  Janr.)  1.

Genehmigung  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland
  und  Oesterreich-Ungarn  vom  16.  Dez.  1878  durch  den
Reichstag  (Bek.  v.  1.  März)  11.

Vorlegung  der  Kaiserlichen  Verordnungen  wegen  Beschränkungen
  des  Verkehrs  mit  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.
an  den  Reichstag  (G.  v.  14.  Mai  §.  7)  146.  —  desgl.
wegen  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  den  Eingangszöllen
(G.  v.  15.  Juli  §.  6)  210.  —  desgl.  Vorlegung  der  vom
Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Verwendung
  von  Tabacksurrogaten  (G.  v.  16.  Juli  §.  27)  253.

Reis,  Eingangszoll  auf  Reis  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  258)
235.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Reisegeräth  von  Reisenden  aus  Rußland,  Desinfektion
desselben  (G.  v.  29.  Janr.  §.  2)  3.  (Bek.  v.  3.  Febr.
Nr.  2,  3)  10.

Zollfreie  Einführung  des  Reisegeräths  (G.  v.  15.  Juli
§.  5  Nr.  4)  209.

Reisekosten,  s.  Fuhrkosten.

Reisende  aus  Rußland,  Deseinfektion  ihres  Reisegeräths
(G.  v.  29.  Janr.  §.  2)  3.  (Bek.  v.  3.  Febr.  Nr.  2,  3)
10.  —  Paßpflichtigkeit  derselbe  (G.  v.  2.  Febr.)  9.
(G.  v.  14.  Juni  §§.  1,  2)  155.

Revision,  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  28.  Sept.)  299

Roheisen,  s.  Eisen.

Rückfall  bei  Tabacksteuerdefraudation  (G.  v.  16.  Juli
§§.  37  bis  39)  256.

Rückkaufgeschäfte,  s.  Pfandleihergewerbe.

Ruhestand,  Umzugskostenvergütung  an  gesandtschaftliche
und  Konsularbeamte,  welche  in  den  Ruhestand  versetzt
werden  (G.  v.  23.  April  §.  20)  132.  —  desgl.  an  einstweilig
  in  den  Ruhestand  versetzte  Reichsbeamte  bei  der
Wiederanstellung  (G.  v.  19.  Nov.  Art.  2  §.  17a)  315.

Rumänien,  Theilnahme  an  dem  Weltvostverein  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  von  Postanweisungen
  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

Rußland,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (G.  v.
9.  Janr.)  3.  (G.  v.  8.  April)  125.  —  Aufhebung  der

1879.

Rußland  (Forts.)

Beschränkungen  (G.  v.  17.  Juni)  158.  —Paßpflichtigkeit

der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden  (G.  v.  2.  Febr.)

9.  (Bek.  v.  3.  Febr.)  10.  (G.  v.  14.  Juni)  155.
Theilnahme  Rußlands  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.

v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen

über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe

(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.

S.

Sachsen  (Königreich),  Einlösung  der  Banknoten  der
sächsischen  Bank  (Bek.  v.  3.  Sept.)  286.

Sachsen-Meiningen,  Uebertragung  sachsen-meiningenscher
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht  (G.  v.  26.  Sept.)
291.

Sachsen-Weimar,  Uebertragung  sachsen=  weimarischer
Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht  (G.  v.  26.  Sept.)  291.

Sachverständige,  Vernehmung  derselben  bei  Berufungen
gegen  Entscheidungen  der  Konsulargerichte  (G.  v.  10.  Juli
§.  39)  203.  «

Zuziehung  von  Sachverständigen  bei  Feststellung  der

zu  versteuernden  Gewichtsmengen  von  Taback  (G.  v.
16.  Juli  §.  7)  246.

Sachverständigenvereine,  Instruktion  über  ihren
Geschäftsbetrieb  (Bek.  v.  16.  Juli)  266.

Salvador,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.)  83.

Salz,  Eingangszoll  auf  Salz  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  254)  235.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.

Schaafwolle,  Desinfektion  bei  der  Einfuhr  aus  Rußland
  (G.  v.  29.  Janr.  §.  3)  3.

Schankwirthschaft,  Erlaubniß  zum  Betrieb  (G.  v.
23.  Juli  Art.  3)  268.

Schatzanweisungen:

1.  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  30.  März  §§.  3  bis
6)  19.

2.  desgl.  zur  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur
Durchführung  der  Münzreform  (G.  v.  30.  März  §.  3
bis  6)  19.  (G.  v.  30.  März  §.  1  zu  d)  121.

3.  desgl.  zur  Beschaffung  einer  Anleihe  für  die
Post-  und  Telegraphenverwaltung,  sowie  die  Verwaltungen
  der  Marine  und  des  Reichsheeres  (G.  v.  30.  März
§§.  1,  2)  121.

4.  desgl.  zur  Beschaffung  einer  Anleihe  zur  Erwerbung
  der  preußischen  Staatsdruckerei  für  das  Reich
(G.  v.  15.  Mai  §§.  2,  4)  139.
        <pb n="23" />
        Sachregister.1879.  15

Schatzanweisungen  (Forts.)
5.  desgl.  zur  Beschaffung  einer  Anleihe  zum  Bau
von  Eisenbahnen  (G.  v.  9.  Juli  §§.  2,  3)  195.
6.  desgl.  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  der  Landesverwaltung
  von  Elsaß--Lothringen  für  1879/80  (G.  v.
5.  Juli  §.  3)  170.

Schaumburg-Lippe,  Uebertragung  schaumburg  lippischer
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht  (G.  v.  26.  Sept.)

Schiffe,  zollfreie  Einführung  von  solchen  und  den  Materialien
  zu  denselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  15  zu  b
und  d)  223.  (G.  v.  15.  Juli  §.  5  Nr.  10)  210.

Schreibgebühren  als  Auslagen  der  Rechtsanwälte  (G.
v.  7.  Juli  §.  76)  188.

Schuldner,  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  desselben
außerhalb  des  Konkursverfahrens  (G.  v.  21.  Juli)  277.

Schuldverschreibungen  über  Anleihen  für  die  Post
und  Telegraphie,  die  Marine  etc.  (A.  E.  v.  13.  Juni
Abs.  1  u.  3)  152.

Schwarzburg-  Rudolstadt,

  Uebertragung  schwarzburg-
  rudolstädlischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht
(G.  v.  26.  Sept.)  294.

Schwarzburg  =  Sondershausen,  Uebertragung
schwarzburg=  sondershausenscher  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht  (G.  v.  26.  Sept.)  293.

Schweden,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  von  Postanweisungen
  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

  

Schweighausen,  Bau  einer  Eisenbahn  von  dort  nach
Buchsweiler  (G.  v.  9.  Juli  8.  4)  196.

Schweiz,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
I.  Juni  78.)  83.  —  Leitung  des  internationalen  Büreaus
des  Vereins  durch  die  schweizerische  Postverwaltung  (bas.
Art.  16)  96.  —  Theilnahme  der  Schweiz  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe
  (Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.  —  desgl.  von
Postanweisungen  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.)  112.

Rachtragsvertrag  mit  der  Schweiz  wegen  des  Baues
der  Gotthard-Eisenbahn  (v.  12.  März  78.)  270.  —  Vereinbarung
  mit  derselben  wegen  Regulirung  der  Grenze
bei  Konstanz  (v.  24.  Juni)  307.

Seeschiffe,  s.  Schiffe.

Seide  und  Seidenwaaren,  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  30)  2

  
Seife,  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  31)
239.

Serbien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  über
den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe  (Uebereink.
v.  1.  Juni  78.)  102.

Spanien,  Theilnahme  Spaniens  und  der  spanischen
Kolonien  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.
Einleitung  u.  Art.  21)  83.

Spezereiwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
30.  Mai  §.  1)  149.  (Bek.  v.  5.  Juli)  161.  (G.  v.
15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25)
232.

Spielkarten,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  32)  239.

Spielwaaren,  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  denselben
  (G.  v.  14.  Mai  §§.  1  bis  6,  9,  12)  145.

Staatsanwaltschaft,  Verrichtungen  derselben  in  den
Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.  10.  Juli  S§.  17,  24,  25)
200.

Staatsdruckerei  (Preußische),  Erwerbung  für  das  Reich
(G.  v.  15.  Mai)  139.

Staatsrath  in  Elsaß-Lothringen,  Einsetzung  und  Befugnisse
  (G.  v.  4.  Juli  §§.  9,  10)  167.  —  Feststellung  seiner
Geschäftsordnung  durch  den  Kaiser  (bas.  §.  10)  167.

Staatssekretär  des  Innern,  Vorstand  des  Reichsamts
  des  Innern  (A.  E.  v.  24.  Dez.)  321.

Staatssekretär  in  Elsaß-Lothringen,  Ernennung
und  Befugnisse  (G.  v.  4.  Juli  §§.  3  bis  6,  10)  165.  —
Befugnisse  hinsichtlich  der  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
(G.  v.  5.  Juli  §.  3)  170.

Standesbeamte,  Beurkundungen
Militärpersonen  (G.  v.  20.  Janr.)  5.

Stärke  (Stärkegummi),  Eingangszoll  dafür  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  25  d  1)  234.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)
207.

Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets
mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli)  261.  —  Statistisches
Waarenverzeichniß  (bas.  §.  2)  261.

Statistische  Gebühr  für  den  Waarenverkehr  mit  dem
Auslande  (G.  v.  20.  Juli  §§.  11  bis  13)  263.

Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  Uebertragung  landesherrlicher
  Befugnisse  auf  denselben  (G.  v.  4.  Juli  §.  1)
165.  (G.  v.  23.  Juli)  282.  —  desgl.  sonstiger  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  (G.  v.  4.  Juli  §§.  2,  4,  6,  7,
9,  10)  165.  —  insbes.  Befugnisse  hinsichtlich  der  Ausgabe
von  Schatzanweisungen  (G.  v.  5.  Juli  §.  3)  170
        <pb n="24" />
        16  Sachregister. 1879. 

Steine  und  Steinwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  33)  239.

Stellvertretung  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
  (G.  v.  23.  April)  134.

Stempelabgabe,  s.  Wechselstempelsteuer.

Stempelmarken,  neue,  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  (Bek.  v.  13.  Juni)  153.  —  desgl.  der
statistischen  Gebühr  für  den  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande
  (G.  v.  20.  Juli  §.  13)  264.

Sterbefälle  von  mobilen  Militärpersonen,  Beurkundung
 (G.v. 20. Janr. §§. 12 bis 15) 7.

Steuerbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Besteuerung
des  Tabacks  (G.  v.  16.  Juli  §§.  3  bis  26,  28,  31)  245.
—  desgl.  der  Statistik  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande
  (G.  v.  20.  Juli  §§.  3,  4,  8,  15  bis  17)  261.

Steuerdeklarationen,  Benutzung  bei  der  Statistik  über
den  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli
§§.  4  bis  7,  11,  13)  262.

Strafbefehl  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  etc.  (G.  v.  14.  Mai
G.  16)  148.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  etc.
(G.  v.  14.  Mai  §§.  8  bis  16)  146.  —  desgl.  das  Gesetz
über  die  Besteuerung  des  Tabacks  (G.  v.  16.  Juli  86.  32
bis  47)  254.  —  desgl.  das  Gesetz  über  die  Steuerfreiheit
  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken  (G.  v.
19.  Juli  §§.  2  bis  4)  259.  —  desgl.  das  Gesetz  über
die  Statistik  des  auswärtigen  Waarenverkehrs  (G.  v.
20.  Juli  §.  17)  265.

Strafgesetze  in  den  Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.  10.  Juli
§.  4,  48)  197.

Strafsachen,  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  Strafsachen
  (G.  v.  7.  Juli  §§.  63  bis  75)  186.

Verfahren  der  Konsulargerichte  in  Strafsachen  (G.  v.

10.  Juli  §§.  21  ff.)  201.

Stroh=  und  Bastwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  35)  240.

Subsidiarische  Haftung  bei  Tabacksteuerdefraudationen
(G.  v.  16.  Juli  §.  43)  257

Sydney  (Australien))  Betheiligung  des  Reichs  an  der
Ausstellung  daselbst  (G.  v.  16.  Mai  §.  1  zu  1)  143.

Syrup,  Eingangszoll  auf  Syrup  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  25  u)  235.  —  Ermittelung  des  Nettogewichts  von
Syrup  (G.  v.  15.  Juli  §.  2  Abs.  3)  208.





T.

Taback,  Besteuerung  des  Tabacks  (G.  v.  16.  Juli)  245.  —
Eingangszölle  von  Taback  und  Tabackfabrikaten  (Bek.  v.
7.  Juli)  163.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  25v)  235.  (G.  v.  16.  Juli  §§.  1,
48)  245.

Tabackpflanzer,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Besteuerung
  des  Tabacks,  des  Tabackbaus  etc.  (G.  v.  16.  Juli
§§.  3  bis  22,  24,  27,  28,  30,  31)  245.  —  Strafbestimmungen
  wegen  Zuwiderhandlungen  (bas.  §§.  32  bis  47)
254.

Tabacksteuer,  Erhebung  derselben  (G.  v.  16.  Juli)  245.—
Theilweise  Ueberweisung  der  Erträge  derselben  an  die
Bundesstaaten  (G.  v.  15.  Juli  §.  8)  211.  —  Tobacksteuer-Kreditcertiflkate
  (G.  v.  16.  Juli  §.  20)  250.

Tabacksteuer-Defraudation,  Begriff  und  Strafe
(G.  v.  16.  Juli  8..  32  bis  39,  42  bis  47)  254.

Tabacksurrogate,  Verwendung  derselben  (G.  v.  16.  Juli
§§.  27,  23)  252.

Tagegelder  der  Reichsbeamten  (G.  v.  19.  Nov.)  413.  —
insbesondere  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
(G.  v.  23.  April)  127.  —  desgl.  der  Rechtsanwälte,  bei
Geschäftsreisen  (G.  v.  7.  Juli  §§.  78,  80,  82,  83)  189.

Tapeten,  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  denselben  (G.
v.  14.  Mai  .  1  bis  6,  9,  12)  145.

Eingangszoll  von  Tapeten  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  27  zu  1  3)  237.

Telegraphenverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
30.  März  §.  1  zu  a)  121.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  152.
Teterchen,  Bau  einer  Eisenbahn  von  dort  nach  Diedenhofen

(G.  v.  9.  Juli)  195.

Thee,  Eingangszoll  für  Thee  (Bek.  v.
tarif  v.  15.  Juli  Nr.  25  )  235.
zu  1)  207

Theer,  zollfreie  Einfuhr  desselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli
Nr.  30)  241

Thiere,  Verkaufen  und  Feilhalten  kranker  Thiere  (G.  v.
14.  Mai  §.  5  Nr.  3,  §§.  7,  8)  146.

s.  auch  Vieh.

Thonwaaren,    Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  v.
15.  Juli  Nr.  38)  24

Transitfreiheit  im  Weltpostvereinsverkehr.  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.  Art.  4)  85.  (Uebereink.  v.  1.  Juni  78.
Art.  2)  103.  —  Vergütung  für  die  Transitleistung  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.  Art.  4,  5,  12)  85.  (Uebereink.  v.  1.  Juni
78.  Art.  3)  104.
        <pb n="25" />
        Sachregister. 1879.  17

Transitläger  für  durchzuführendes  Getreide  und  Holz
(G.  v.  15.  Juli  §.  7  Nr.  1,  2)  210.

Transportanstalten,  Anmeldepflicht  bezüglich  der  Statistik
  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli
§§.  6,  7,  17,  18)  262.

Trauben,  Beschränkung  bei  der  Einfuhr  von  Trauben
(G. v. 31. Okt. § 1) 303.

Trinkgeschirr,  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  solchem
(G.  v.  14.  Mai  §§.  1  bis  6,  9,  12)  1145.

Türkei,  Theilnahme  an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.)  83.

u.

Umtausch  älterer  Wechselstempelzeichen  durch  die  Postanstalten
  (Bek.  v.  13.  Juni  Abs.  9)  154.

Umwandlung  der  Geldstrafen  wegen  Tabacksteuerdefraudation
  in  Freiheitsstrafen  (G.  v.  16.  Juli  §.  44)  258.

Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (G.  v.  19.  Nov.)  313.
—  desgl.  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  (G.
v.  23.  April)  127.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Union  postale,  s.  Weltpostverein.

Unterstaatssekretäre  in  Elsaß  Lothringen,  Ernennung
und  Befugnisse  (G.  v.  4.  Juli  §§.  5,  6,  10)  166.

Unterstützungen  an  die  Hinterbliebenen  von  Invaliden
aus  dem  Kriege  von  1870/71,  Uebernahme  auf  den  Reichs-Invalidenfonds
  (G.  v.  30.  März  §.  3)  120.  —  Zahlung
von  Unterstützungen  an  Beamte  und  Arbeiter  der  preußischen
  Staatsdruckerei  (G.  v.  15.  Mai,  Anl.  §.  9)  142.

Urlaub  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  (G.
v.  23.  April)  134.

V.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Theilnahme
an  dem  Weltpostverein  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.)  83.

Vereins-Zolltarif,  s.  Zolltarif.

Verfälschen  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  (G.  v.
14.  Mai  §.  10)  147.  —  Verbot  des  Feilhaltens  etc.  von
Gegenständen  zum  Verfälschen  (bas.  §.  6)  146.

Verfassung  Elsaß-Lothringens  (G.  v.  4.  Juli)  165.  —
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (bas.  §.  23)  169.  (G.  v.
23.  Juli)  281.

Reichs-  Gesetzbl.  1879.

  

Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  von

ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.  30.  März  §.  6)  20.

Verjährung  der  Ersatzansprüche  für  Einschreibsendungen

im  internationalen  Postverkehr  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.

Art.  6)  91.  —  desgl.  für  Briefe  mit  Werthangabe
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.  Art.  8  Nr.  1)  107.

Verjährung  der  Tabacksteuer  (G.  v.  16.  Juli  6.  29)
253.  —  Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  Tabacksteuerdefraudation
  (bas.  §.  45)  258.

Verjährung  des  Rechts  zur  Anfechtung  von  Rechts.
handlungen  des  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens
  (G.  v.  21.  Juli  §.  12)  279.

Verträge  mit  Rechtsanwälten  über  Vergütungen  für
besondere  Leistungen  (G.  v.  7.  Juli  §.  93)  192.

Verträge  zwischen  Ehegatten,  Anfechtung  außerhalb

des  Konkursverfahrens  (G.  v.  21.  Juli  §.  3)  277.
Vieh,  Eingangszölle  für  Vieh  (Zolltarif  v.  15.  Juli

Nr.  39)  242.  (G.  v.  15.  Juli  §.  1  zu  1)  207.  —  zollfreie

  Einführung  von  Zug-  und  Lastthieren  (G.  v.  15.  Juli

§.  5  Nr.  5)  209.  —  Statistische  Gebühr  für  Vieh  bei

der  Einfuhr  etc.  (G.  v.  20.  Juli  S.  11)  263.
Vorschuß,  s.  Kostenvorschuß.

W.

Waarenführer,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Anmeldung
  ein-,  aus  und  durchzuführender  Waaren  (G.  v.
20.  Juli  §§.  2  bis  7,  17,  18)  261.

Waarenproben  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.
1.  Juni  78.  Art.  2,  5  bis  10)  84.

Waarenverkehr  mit  dem  Auslande,  Statistik  desselben
(G.  v.  20.  Juli)  261.

Waarenverzeichniß,  statistisches,  wird  amtlich  bekannt
gemacht  (G.  v.  20.  Juli  §.  2)  261.

Waarenzeichen,  gegenseitiger  Schutz  derselben  zwischen
Deutschland  und  Dänemark  (Bek.  v.  4.  April)  123.

Wachstuch  (Wachstafft  etc.),  Eingangszoll  dafür  (Zolltarif
  v.  15.  Juli  Nr.  40)  242.

Wahl  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  4.  Juli  §.  12  bis  19)  167.

Wahlkonsuln,  Urlaub  derselben  (G.  v.  23.  April  §.  13)
136.  —  Auf  dieselben  finden  die  Vorschriften  über  die
Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  der  Konsularbeamten
keine  Anwendung  (G.  v.  23.  April  §.  22)  133.

Waldeck  (Fürstenthum),  Uebertragung  waldeckscher  Rechtssachen
  auf  das  Reichsgericht  (G.  v.  26.  Sept.)  295.

Wäsche,  s.  Leib-  und  Bettwäsche.
□
        <pb n="26" />
        18  Sachregister. 1879.

Wechselstempelsteuer,  Abänderung  des  Gesetzes  darüber
vom  10.  Juni  1869  (G.  v.  4.  Juni)  151.  —  Ausgabe
neuer  Stempelmarken  etc.  zur  Entrichtung  derselben  (Bek.
v.  13.  Juni)  153.

Wein,  Eingangszoll  für  Wein  (Bek.  v.  5.  Juli)  161.
(Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  25e)  232.  (G.  v.  15.  Juli
§.  1  zu  1)  207.

Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Wein  (G.  v.  23.  Juli
Art.  3  unter  b)  268.

Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  und  sonstigen  Theilen
des  Weinstocks  (G.  v.  31.  Okt.)  303.

Weltpostverein,  Abschluß  desselben  (Vertr.  v.  1.  Juni
78.)  83.  —  Schlußprotokoll  dazu  (v.  1.  Juni  78.)  101.
—  Internationales  Büreau  des  Weltpostvereins  (Vertr.
v.  1.  Juni  78.  Art.  16,  18  bis  20)  96.  (Uebereink.  v.
1.  Juni  78.  Art.  13)  109.  (Uebereink.  v.  4.  Juni  78.
Art.  10)  116.

Werthsendungen,  Briefe  mit  Werthangabe  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  1.  Juni  78.  Art.  13)  95.
(Uebereink.  v.  1.  Juni  78.)  102.

Wolle  (Wellengarn  und  Wollenwaaren),  Eingangszölle
für  dieselben  (Zolltarif  v.  15.  Juli  Nr.  41)  243.

3.

Zahlungsmittel,  Einlösung  der  Banknoten  der  sächsischen
  Bank  (Bek.  v.  3.  Sept.)  286.

Zentralbehörden,  s.  Landesregierungen.

Zeugen,  Vernehmung  derselben  bei  Berufungen  gegen
Entscheidungen  der  Konsulargerichte  (G.  v.  10.  Juli
S.  39,  44)  203.

Zink  (Zinkwaaren),  Eingangszölle  dafür
15.  Juli  Nr.  42)  244.

Zinn  (Zinnwaaren),  Eingangszölle  dafür
15.  Juli  Nr.  43)  241.

Zinsen,  Verzinsung  und  Verjährung  der  Zinsen  auszugebender
  Schatzanweisungen  (G.  v.  30.  März  9.  4  bis  6)
20.  —  Verzinsung  der  Schuldverschreibungen  über  Anleihen
  für  die  Post  und  Telegraphie,  die  Marine  etc.
(A.  E.  v.  13.  Juni  Abs.  2)  152.

  

  





Zollämter,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Statistik  des  Waarenverkehrs
  mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli  §§.  3,  4,  8,
15  bis  17)  261.

Zolldeklarationen,  Benutzung  bei  der  Statistik  über
den  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli
§§.  4  bis  7,  11,  13)  262.

Zölle,  s.  Eingangszölle.

Zollgebiet,  deutsches,  Statistik  des  Waarenverkehrs  desselben
  mit  dem  Auslande  (G.  v.  20.  Juli)  261.

Zollgesetze,  Anwendung  der  Vorschriften  derselben  auf
die  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Tabacksteuergesetz  (G.
v.  16.  Juli  §.  46)  258.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  über
die  Statistik  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.
v.  20.  Juli  §.  17)  265.

Zollgrenze,  Sicherung  derselben  in  den  vom  Zollgebiet
ausgeschlossenen  bremischen  Gebietstheilen  (G.  v.  28.  Juni)
159.

Zolltarif,  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  desselben
  (G.  v.  30.  Mai)  149.  (Bek.  v.  31.  Mai)  150.
(Bek.  v.  5.  Juli)  161.  (Bek.  v.  7.  Juli)  163.  —  Einführung
  des  neuen  Zolltarifs  (G.  v.  15.  Juli  §.  1)  207.

Zuchthausstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  etc.  (G.  v.
14.  Mai  §8.  12,  13)  147.

Zucker,  Eingangszoll  für Zucker (Zolltarif v. 15.  Juli
Nr.  25  x)  235.

Zusammentreffen  von  Tabacksteuerdefraudationen  mit
anderen  Vergehen  (G.  v.  16.  Juli  §§.  41,  42)  257.

Zuständigkeit  der  Standesbeamten  bei  Beurkundung  des
Personenstandes  mobiler  Militärpersonen  (G.  v.  20.  Janr.
§§.  5,  7,  10  bis  12,  15)  6.

Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  bei  Beaufsichtigung
des  Verkehrs  mit  Nahrungsmitteln  etc.  (G.  v.  14.  Mai
§.  4)  146.

Zuständigkeit  der  Reichskonsuln  und  der  Konsulargerichte
  in  Rechtssachen  (G.  v.  10.  Juli  §§.  12,  18)  199.
—  desgl.  des  Reichsgerichts  als  Berufungs=  und  Beschwerdeinstanz
  (bas.  §§.  18,  20,  34,  36,  43,  50)  200.  —
Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  Streitigkeiten  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  bremischen  Sachen  (G.  v.
26.  Sept.)  298.

        

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="27" />
        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

 No l.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Berichtigungen  des  deutschen  Textes  des  Auslieferungsvertrages  mit  Belgien.  S.  2.

 

 

 

(Nr.  1276.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  23.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
Der  Reichstag  wird  berufen,  am  12.  Februar  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Januar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Reichs-Gesetzbl.  1879.  1  
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1879.
        <pb n="28" />
        —  2  —

(Nr.  1277.)  Bekanntmachung,  betreffend  drei  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Belgien
vereinbarte  Berichtigungen  des  deutschen  Textes  des  Auslieferungsvertrages
vom  24.  Dezember  1874  (Reichs=  Gesetzbl.  1875  S.  73  ff.).  Vom  29.  Dezember
  1878.



In  den  deutschen  Text  des  Auslieferungsvertrages  zwischen  dem  Deutschen

Reich  und  Belgien  vom  24.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzbl.  von  1875  S.  73  ff.)

haben  sich  drei  Fehler  eingeschlichen,  welche  nach  stattgehabter  Verständigung

zwischen  den  vertragenden  Theilen  folgendermaßen  berichtigt  werden:

1.  Im  Artikel  1  Ziffer  7  wird  das  Wort  „derselben“  durch  das  Wort
"desselben“  ersetzt.

2.  Im  Artikel  4  am  Schluß  wird  das  Wort  „aufgehoben““  durch  das
Wort  „aufgeschoben“  ersetzt.

3.  Der  Eingang  des  Artikels  9  hat  anstatt:

„Der  wegen  einer  in  Art.  1  und  2"....  u.  s.  w.
zu  lauten  wie  folgt:
„Der  wegen  einer  der  in  Art.  1  und  2"....  u.  s.  w.

Berlin,  den  29.  Dezember  1878.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
v.  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="29" />
        - 3 - Reichs-Gesetzblatt.

No. 2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.  S.  3.

 

 

 

(Nr.  1278.)  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.  Vom
29.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

§  1.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  ansteckender  Krankheiten  ist  die  Einfuhr
nachbenanannter  Gegenstände  aus  Rußland  über  die  Reichsgrenze  bis  auf  weiteres
verboten:

Gebrauchte  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchte  Kleider,  Hadern  und
Lumpen  aller  Art,  Papierabfälle,  Pelzwerk,  Kürschnerwaaren,  Felle,
Häute,  halbgares  sowie  sämisch  zugerichtetes  Ziegenleder  und  Schaafleder,
Blasen,  Därme  in  frischem  und  in  getrocknetem  Zustande,  gesalzene
Därme  (Saitlinge),  Filz,  Haare  (einschließlich  der  sogenannten  Zackelwolle),
  Borsten,  Federn,  Kaviar,  Fische  und  Sareptabalsam.

§.  2.

Auf  Wäsche,  Kleidungsstücke  und  anderes  Reisegeräth,  welches  Reisende
zu  ihrem  Gebrauch  mit  sich  führen,  findet  das  im  §.  1  enthaltene  Verbot  keine
Anwendung.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  in  welchem  Umfange  und
auf  welche  Weise  solche  Gegenstände  einer  Desinfektion  zu  unterwerfen  sind.

§.  3.

Die  Einfuhr  von  Schaafwolle  ist,  soweit  dieselbe  nicht  durch  Verordnungen
der  Landesbehörden  überhaupt  verboten  ist,  nur  nach  vorgängiger  Desinfektion
gestattet.

Reichs-Gesetzbl.  1870.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Jannar  1879.
        <pb n="30" />
        —  4  —
Ist  die  einzuführende  Schaafwolle  einer  Fabrikwäsche  unterzogen  worden,
so  hat  sich  die  Desinfektion  auf  die  Emballage  zu  beschränken.

§.  4.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="31" />
        - 5 - Reichs-Gesetzblatt.

No. 3.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  Bezug  auf  solche  Militärpersonen,
welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen  haben.  S.  6.

 

 

 

(Nr.  1279.)  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  Bezug  auf
solche  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung
  verlassen  haben.  Vom  20.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Konig
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  71  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes

  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23),

im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Beurkundung  im  Allgemeinen.
§.  1.

Die  Beurkundung  des  Personenstandes  in  Bezug  auf  solche  Militärpersonen,
welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen  haben,  erfolgt
durch  die  auf  Grund  der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  vom  Staate
bestellten  Standesbeamten  mittelst  Eintragung  in  die  dazu  bestimmten  Register.

§.  2.

Als  Militärpersonen  gelten  im  Sinne  dieser  Verordnung  für  die  Dauer
einer  Mobilmachung  außer  den  zum  Heere  gehörenden  Militärpersonen  alle  diejenigen
  Personen,  welche  sich  in  irgend  einem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnisse
bei  dem  Heere  befinden  oder  sonst  sich  bei  demselben  aufhalten  oder  ihm  folgen,
einschließlich  von  Kriegsgefangenen.

Zweiter  Abschnitt.
Beurkundung  der  Geburten.
§.  3.

Für  die  Beurkundung  von  Geburten,  welche  sich  innerhalb  des  Gebiets

des  Deutschen  Reichs  ereignen,  sind  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen

maßgebend.
Reichs-Gesetzbl.  1879.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1879.
        <pb n="32" />
        —  6  —

§.  4.

Bei  Geburten  außerhalb  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs  geschieht  die
Anzeige  an  den  zuständigen  Standesbeamten  durch  den  Kommandeur  oder  Vorstand
derjenigen  Behörde  oder  den  Kommandeur  derjenigen  Truppe,  bei  welcher  sich
die  Mutter  bei  ihrer  Niederkunft  aufhält,  bezw.  vor  ihrer  Niederkunft  zuletzt
aufgehalten  hat.

Dem  betreffenden  Kommandeur  oder  Vorstand  ist  die  Geburt  durch  diejenige
Person  anzuzeigen,  welche  nach  §.  18  des  Gesetzes  zur  Anzeige  an  den  Standesbeamten
  verpflichtet  sein  würde,  wenn  die  Geburt  innerhalb  des  Gebiets  des
Deutschen  Reichs  sich  ereignet  hätte.  Die  Anzeige  erfolgt  entweder  unmittelbar
oder  durch  Vermittelung  des  nächsten  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen
militärischen  Vorgesetzten.

§.  5

Für  die  Beurkundung  der  im  §.  4  dieser  Verordnung  bezeichneten  Geburten
ist  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Mutter  ihren  bisherigen
Wohnsitz  gehabt  hat,  und  wenn  ein  Wohnsitz  derselben  im  Inlande  nicht  bekannt
ist,  der  Standesbeamte  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  dieselbe  geboren  ist.

§.  6.
Für  den  Inhalt  der  Geburtsanzeigen  ist  der  §.  22  des  Gesetzes  maßgebend.

Dritter  Abschnitt.
Form  und  Beurkundung  der  Ebeschließung.

§.  7.

Eheschließungen  von  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener
  Mobilmachung  verlassen  haben,  erfolgen  innerhalb  des  Gebiets  des
Deutschen  Reichs  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Außer  den  im  §.  42  des  Gesetzes  genannten  zuständigen  Standesbeamten
ist  auch  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Verlobte  seinen
augenblicklichen  dienstlichen  Aufenthalt  hat.

§.  8.

Die  Divisions-Kommandeure,  sowie  die  mit  höheren  oder  gleichen  Befugnissen
  ausgerüsteten  Militärbefehlshaber  sind  ermächtigt,  für  Eheschließungen  der
ihnen  untergebenen  Militärpersonen,  wenn  dieselben  außerhalb  des  Gebiets  des
Deutschen  Reichs  erfolgen,  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  —  unter
Beachtung  des  §.  3  Absatz  3  des  Gesetzes  —  einem  oberen  Militärbeamten  als
Stellvertreter  des  zuständigen  Standesbeamten  (§.  11)  zu  übertragen.

§.  9.

Vor  der  Eheschließung  haben  die  Verlobten  dem  Beamten  (§.  8)  die
Dispensation  von  dem  Aufgebot  (§.  50  des  Gesetzes)  oder  eine  Bescheinigung
des  zuständigen  Standesbeamten  (§.  11)  des  Inhalts  vorzulegen,  daß  und  wann
das  Aufgebot  vorschriftsmäßig  erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner
Kenntniß  gekommen  sind.
        <pb n="33" />
        —  7  —

Wird  eine  lebensgefährliche  Krankheit,  welche  einen  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet,  ärztlich  bescheinigt,  so  kann  der  Beamte  (§.  8)  auch
ohne  Aufgebot  die  Eheschließung  vornehmen.

§.  10.

Ueber  eine  auf  Grund  des  §.  8  dieser  Verordnung  vollzogene  Eheschließung
wird  eine  Urkunde  aufgenommen,  welche  die  im  §.  54  des  Gesetzes  bestimmten
Angaben  enthalten  soll  und  auf  welche  die  Vorschriften  des  §.  13  Absatz  2  und  4
des  Gesetzes  entsprechende  Anwendung  finden.

Der  Militärbefehlshaber,  welcher  den  Stellvertreter  bestellt  hat,  hat  diese
Bestellung  auf  der  Urkunde  zu  bescheinigen.

Die  Urkunde  ist  demnächst  dem  zuständigen  Standesbeamten  und,  wenn
mehrere  zuständige  Standesbeamte  vorhanden  sind,  einem  derselben  behufs  der
Eintragung  in  das  Heirathsregister  zu  übersenden.  Eine  Abschrift  derselben  wird
bei  der  Militärbehörde  aufbewahrt.

Für  die  Eintragung  einer  nach  Maßgabe  des  §.  8  dieser  Verordnung  erfolgten
Eheschließung  ist  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten
  seinen  bisherigen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  gehabt
hat,  und  wenn  ein  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  derselben  im  Inlande
nicht  bekannt  ist,  der  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten  geboren
  ist.

Vierter  Abschnitt.
Beurkundung  der  Sterbefälle.
§.  12.
Bei  Sterbefällen  von  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener
  Mobilmachung  verlassen  haben,  macht  es  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
der  Beurkundung  keinen  Unterschied,  ob  diese  Sterbefälle  innerhalb  oder  außerhalb
  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs  erfolgen.

Für  die  Beurkundung  derselben  ist  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in
dessen  Bezirk  der  Verstorbene  seinen  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat,  und  wenn  ein
Wohnsitz  desselben  im  Inlande  nicht  bekannt  ist,  der  Standesbeamte  desjenigen
Bezirks,  in  welchem  der  Verstorbene  geboren  ist.

§.  13.

Die  Eintragung  in  das  Sterberegister  erfolgt  auf  Grund  einer  schriftlichen
dienstlich  beglaubigten  Anzeige.

Diese  Anzeige  soll  außer  den  im  §.  59  des  Gesetzes  aufgeführten  Angaben  einen
Vermerk  über  die  Todesursache  enthalten.  Die  Sterbeanzeige  ist  —  unter  Berücksichtigung
  der  obwaltenden  kriegerischen  Verhältnisse  —  zu  erstatten,  sobald  der  Sterbefall
und  die  Persönlichkeit  des  Verstorbenen  durch  dienstliche  Ermittelung  festgestellt  ist.

§.  14.

Die  Anzeige  der  Sterbefälle  geschieht:

a)  hinsichtlich  derjenigen  Militärpersonen,  welche  zu  einer  Behörde  gehören,

durch  den  Kommandeur  oder  Vorstand  der  Behörde;
        <pb n="34" />
        —  8  —

b)  hinsichtlich  derjenigen  Militärpersonen,  welche  zu  einer  Truppe  gehören,
durch  den  Regiments-Kommandeur  oder  den  in  gleichem  Verhältniß
stehenden  Befehlshaber  der  Truppe  oder  durch  den  Kommandeur  des
betreffenden  Ersatztruppentheils.

Die  Verpflichtung  zu  solcher  Anzeige  erstreckt  sich  auf  die  Sterbefälle  sämmtlicher

  im  §.  2  dieser  Verordnung  genannten  Militärpersonen,  insoweit  ein  für  die
Beurkundung  des  Sterbefalles  zuständiger  deutscher  Standesbeamter  vorhanden  ist.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  15.

Ist  eine  erstattete  Anzeige  zu  berichtigen,  weil  als  unbekannt  eingetragene
Verhältnisse  (§.  59  Absatz  2  des  Gesetzes)  später  bekannt  geworden  sind,  oder
weil  nach  späterer  dienstlicher  Ermittelung  die  frühere  Anzeige  als  dem  Sachverhalte
  nicht  entsprechend  sich  darstellt,  so  ist  dem  zuständigen  Standesbeamten
nachträgliche  Anzeige  zu  erstatten.

Diese  Anzeige  ist  von  dem  Standesbeamten  der  Aufsichtsbehörde  behufs
Veranlassung  der  Berichtigung  der  geschehenen  Eintragung  vorzulegen.

§.  16.

Sobald  die  Militärpersonen  in  ihr  Standquartier  zurückgekehrt  sind,  oder
nachdem  die  Truppe  oder  Behörde,  zu  welcher  sie  gehörten,  demobil  geworden
oder  aufgelöst  ist,  kommen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung. §. 17.
  


Insoweit  die  vorstehende  Verordnung  nicht  ausdrücklich  Abweichungen
festsetzt,  bleiben  für  die  sonstigen  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  Bezug
auf  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung
verlassen  haben,  lediglich  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Januar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="35" />
        —  9  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.  S.  9.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedingungen  der  Zulassung  von  Reisenden  aus  Rußland  zum
Eintritt  über  die  Reichsgrenze.  S.  10.

 

 

 

(Nr.  1280.)  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.
Vom  2.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes  über  das
Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  33),  was  folgt:

§.  1.

Vom  10.  dieses  Monats  ab  bis  auf  weiteres  ist  jeder  Reisende,  welcher
aus  Rußland  kommt,  verpflichtet,  sich  durch  einen  Paß  auszuweisen,  welcher  am
Tage  des  Austritts  des  Reisenden  aus  dem  russischen  Staatsgebiete  oder  an  einem
der  beiden  vorhergehenden  Tage  von  der  deutschen  Botschaft  in  St.  Petersburg
oder  von  einer  deutschen  Konsularbehörde  in  Rußland  visirt  worden  ist.

§.  2.
Zur  Erlangung  dieser  Visirung  ist  der  glaubhafte  Nachweis  zu  führen,
daß  der  Paßinhaber  sich  innerhalb  der  letzten  20  Tage  in  keinem  von  der  Pest
ergriffenen  oder  derselben  verdächtigen  Gebiete  aufgehalten  hat.
§.  3.
Der  Paß  ist  beim  Eintritt  über  die  Reichsgrenze  behufs  Gestattung  der
Weiterreise  der  diesseitigen  Grenzbehörde  zur  Visirung  vorzulegen.

§. 4.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtig  die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung
  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  zu  treffen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Februar  1879,
        <pb n="36" />
        —  10  —

(Nr.  1281.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedingungen  der  Zulassung  von  Reisenden  aus

Rußland  zum  Eintritt  über  die  Reichsgrenze.  Vom  3.  Februar  1879.

Auf  Grund  der  mir  im  §.  4  der  Verordnung  vom  2.  d.  M.,  betreffend  die
Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)
und  im  §.  2  Absatz  2  der  Verordnung  vom  29.  v.  M.,  betreffend  Beschränkungen
der  Einfuhr  aus  Rußland,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  ertheilten  Ermächtigung  bestimme
  ich  hierdurch:

1.





Reisende,  welche  aus  Rußland  kommen,  sind  zum  Eintritt  über  die
Reichsgrenze  nur  dann  zuzulassen,  wenn  sie  sich  durch  Pässe  ausweisen,
welche  der  Vorschrift  des  §.  1  der  Verordnung  vom  2.  d.  M.  vollständig
  entsprechen.

2. Das  Reisegeräth  derjenigen  Reisenden,  welche  hiernach  zum  Eintritt

über  die  Reichsgrenze  zwar  zuzulassen  sind,  welche  jedoch  einem  von
der  Pest  ergriffenen  oder  derselben  verdächtigen  Gouvernement  Rußlands
  durch  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  angehören,  sind
beim  Eintritt  über  die  Reichsgrenze  vor  Gestattung  der  Weiterreise
einer  Desinfektion  zu  unterwerfen.  Von  der  Kleidung,  welche  solche
Reisende  an  sich  tragen,  sind  mindestens  die  Oberkleider  gleichfalls  zu
desinfiziren.

3. Die  Desinfektion  (2)  hat  mittelst  gasförmiger  schwefliger  Säure  in

der  Weise  zu  geschehen,  daß  die  zu  desinfizirenden  Gegenstände  mindestens
  sechs  Stunden  hindurch  in  geschlossenem  Raume  den  unmittelbaren
  Einwirkungen  der  schwefligen  Säure  ausgesetzt  und  daß  dabei
mindestens  fünfzehn  Gramm  Schwefel  auf  den  Kubikmeter  lichten  Raum
verbrannt  werden.

Berlin,  den  3.  Februar  1879.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="37" />
        —  11  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 5.

 

 

(Nr.  1282.)  Dem  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  abgeschlossenen
  Handelsvertrag  vom  16.  Dezember  1878  —  Reichs-Gesetzbl.  von
1878  Nr.  37  —  hat  der  Reichstag  am  25.  Februar  dieses  Jahres  seine  Genehmigung
  ertheilt.

Berlin,  den  1.  März  1879.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  März  1879.
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        —  13  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  6.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Ergänzung  etc.  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffend  die  Kautionen
der  Militär-  und  Marinebeamten.  S.  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  14.

 

 

 

(Nr.  1283.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  bezw.  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  August
1876,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung
  angestellten  Beamten.  Vom  4.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  3  und  7  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161)  nach  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§. 1.    

Der  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militärund
  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten,  vom  16.  August  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  179)  erhält  unter  Abschnitt  I  Abtheilung  A  Ziffer  11  folgenden

Zusatz:
f)  Unteroffiziervorschule  zu  Weilburg:

Rendant.


§.  2.
Der  §.2  derselben  Verordnung  erhält  unter  Abschnitt  I  Abtheilung  A
folgende  Abänderung  bezw.  nachstehende  Zusätze,  und  zwar:
unter  Ziffer  2
c)  für  die  Depot-Magazinverwalter  .  .  .  4200  Mark;
unter  Ziffer  5
c)  Immobile  Güterdepots  während  des  mobilen  Zustandes

der  Armee
aa)  für  den  Lazarethinspektor  als  Vorstand  der
Sektion  I  ..  .  ....  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  ..  ..  4800  Mark,
bb)  für  den  Rendanten  dieser  Sektion  ..  .  .  .  .  .  4200  "
cc)  für  den  Montirungsdepotbeamten  als  Vorstand
  der  Sektion  II.  .  ..  ..  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  ..  4800  „
Reichs.  Gesetzbl.  1879.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1879.
        <pb n="40" />
        —  14  —

unter  Ziffer  11
f)  Unteroffiziervorschule  zu  Weilburg:
für  den  Rendanen  .  .  .  .  .  .  5100  Mark.

§. 3.
Der  §.  5  der  Verordnung  vom  16.  August  1876  findet  auch  auf  die  vorstehend
  unter  5c  bezeichneten  Beamten  Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1879.

(L. S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

(Nr.  1284.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  19.  Februar  1879.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind  zu  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  ernannt,  und  zwar:
von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:
der  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck,
der  Vizeprasident  des  Staatsministeriums  Graf  zu  Stolberg-Wernigerode,

der  Staats=  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,
der  Staatsminister  und  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  v.  Stosch,
der  Staats=  und  Kriegsminister  v.  Kameke,
der  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  v.  Bülow,
der  Staatsminister,  Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Hofmann,
der  Staatsminister  und  Minister  des  Innern  Graf  zu  Eulenburg,
der  Staats=  und  Handelsminister  Maybach,
der  Staats=  und  Finanzminister  Hobrecht,
der  Kaiserliche  Oberpräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Möller,
der  Direktor  im  Auswärtigen  Amt,  Wirkliche  Geheime  Rath
v.  Philipsborn,
der  General=  Postmeister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Stephan,
der  Staatssekretär  im  Reichs-Justizamt,  Wirkliche  Geheime  Rath
Dr.  Friedberg,
der  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  Hasselbach,
der  Ministerialdirektor  im  Finanzministerium  Meinecke,
der  Unterstaatssekretär  im  Reichskanzler=  Amt  für  Elsaß-Lothringen
Herzog;
        <pb n="41" />
        —  15  —

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
v.  Pfretzschner,

der  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  v.  Fäustle,

der  Staatsminister  der  Finanzen  v.  Riedel,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  v.  Rudhart,

der  Oberst  Ritter  v.  Tylander;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:

der  Staatsminister  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Nostitz  Wallwitz,

der  Staatsminister  der  Finanzen,  Freiherr  v.  Könneritz,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Wirkliche
Geheime  Rath  v.  Nostitz  Wallwitz,

der  Major  Edler  von  der  Planitz

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:

der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Staatsminister  des  Königlichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Dr.  v.  Mittnacht,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  v.  Spitzemberg,

der  Generalmajor  v.  Faber  du  Faur,

der  Ministerialrath  Heß;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:

der  Präsident  des  Staatsministeriums  und  des  Handelsministeriums,
Staatsminister  Turban,

der  Präsident  des  Finanzministeriums,  Wirkliche  Geheime  Rath  Ellstätter,


der  Präsident  des  Ministeriums  des  Innern  Stösser;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:

der  Präsident  des  Gesammtministeriums  und  Minister  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  des  Aeußern  „sowie  des  Innern   Freiherr
v. Starck,
der  Präsident  des  Finanzministeriums,  Wirkliche  Geheime  Rath
Schleiermacher,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Dr.  Neidhardt;
        <pb n="42" />
        —  16  —
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklen—
burg-Schwerin:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius,
der  Ober-Zolldirektor  Oldenburg;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

der  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Stichling;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der  Staatsrath  Selkmann,
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg:
der  Staatsminister  Schulz,
der  Ministerresident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister  v.  Giseke;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech)

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister  Freiherr  Dr.  v.  Seebach)

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Staatsminister  v.  Krosigk;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

der  Staatsminister  Freiherr  v.  Berlepsch;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:


der  Staatsminister  v.  Bertrab;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Sommerfeld;
        <pb n="43" />
        —  17  —

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  Faber;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  Dr.  v.  Beulwitz;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Höcker;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Regierungspräsident  und  Vorstand  des  Fürstlichen  Kabinetsministeriums
  Eschenburg)

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;

von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Bürgermeister  Gildemeister;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.

Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  19.  Februar  1879.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).

Reichs-Gesetzbl.  1879.  7
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        - 19 - Reichs-Gesetzblatt.

No. 7.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr  1879.80.  S.  19.

 

 

 

(Nr.  1285.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1879/80.  Vom  30.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§. 1. Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1879/80  wird
  in  Ausgabe
auf  540  796  537  Mark,  nämlich
auf  419  022  949  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  121  773  588  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  540  796  537  Mark
festgestellt.
Die  Vertheilung  der  unter  Kapitel  21  der  Einnahme  in  einer  Summe  festgestellten
  Matrikularbeiträge  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  wird  durch  besonderes
Gesetz  geregelt.  

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1879  bis  31.  März  1880
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1.  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von
vierundzwanzig  Millionen  Mark  hinaus;,

2.  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Millionen  Mark

Schatzanweisungen  auszugeben.
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1879.
        <pb n="46" />
        —  20  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1880  nicht  überschreiten
  darf,  wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums
kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen
wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen
ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den bereitesten    Einkünften des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.  5½3

§.  6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen
dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.
  

§.7·
Die  Deckungsmittel  für  die  unter  den  einmaligen  Ausgaben  nachgewiesenen
Beträge:  '-1.zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg..3238000Mark,

2.  zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bil—

dungsanstalten  .  .  .  .  200  000
3.  zum  Bau  der  Kasernen  in  Altona  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  200  000
4.  zum  Bau  einer  Kaserne  in  Lichterfelde  ..  ..  100  000

sind  vorschußweise  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  zu  entnehmen.
Die  Rückerstattung  dieser  Vorschüsse  erfolgt:
zu  1  aus  den  von  der  Stadtgemeinde  zu  Straßburg  für  die  entbehrlich
werdenden  Grundstücke  zu  entrichtenden  siebenzehn  Millionen  Mark
(Gesetz  vom  14.  Februar  1875,  Reichs-Gesetzbl.  S.  62),
zu  2  aus  den  Verkaufserlösen  der  Grundstücke  des  alten  Berliner
Kadettenhauses  und  der  Kriegsakademie  (Gesetz  vom  12.  Juni  1873,
Reichs-Gesetzbl.  S.  127),
zu  3  aus  den  Verkaufserlösen  der  demnächst  entbehrlich  werdenden
Kasernen  in  Altona,
zu  4  aus  den  durch  den  Verkauf  der  in  Berlin  entbehrlich  werdenden
Grundstücke  zu  erzielenden  Erlösen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="47" />
        —  21  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1879/080.
        <pb n="48" />
        Betragarunter
71  für  das  künfti
*5§3  Ausgabe  guteiahr  wogfaledd
—  1879/80.  wegfallend.
Wart.  Wark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Reichskanzler.

Reichskanzler  und  Beichsbanzlei.
15.Besoldunegn  .  .  ...  .  .  ..  74  100  —
„6Wobhnungsgeldzuschüssee  1  680  —
78.Andere  nersomssche  Ausgabben  ..  2200  —
9/10.Sächliche  und  vermischte  Ausgabden  .  25  800  —

Summe  I  (Kapitel  1)  103  780  —
II.  Reichskanzler-Amt.
a.  Reichskanzler-Amt.
1/5.Besoldunen  ..  .  .  ..  311450  3  900
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  46  860  —
7/8.  JAndere  —  Ausgaben  .  ..  22  800  —
9/10.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  ..  139  500  —
Summe  Kapitel  1a.  .  .  ..  520  610  3  900
2.  Allgemeine  Fonds.
IELLEIEIIT—  145  600  9  000
10/II.Kosten  der  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  405  825  —
12.  Kosten  aus  Anlaß  der  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheittt::
  .  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  5  000  —
Summe  Kapitel  2.  .  .  ..  556  425  9000
        <pb n="49" />
        *  ’-  Darunter
*  *  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
5  wegfallend.
—-  1879/80.weg
Mark.  Mark.
3.  Reichskommissariate.
1/2.Für  Ueberwachung  des  Auswanderungswesen.  18  000  —
3.  Reichs-Schulkommisssion  ....  .  .  ..  3600  —
4.Technische«Kommission für Seeschiffahrt....·........  18000  —
5.  Steuermanns=  und  Schiffer-Prüfungswesen,  sowie
Schiffsvermessungswesen  .  ..  18  000  —
Summe  Kapitel  3  57  600  —
Bundesamt  für  das  Heimathwesen.
1.Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ...  27  000  –
2.Wohnungsgeldzuschüse  .  .  .  .  ..  2700  —
Summe  Kapitel  4.  .  .  ..  29700  —
Entscheidende  Disziplinarbehörden  9000  —
Summe  Kapitel  5  für  sich.
Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.
Ober-Seeamt:  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  24  000  —
Reichskommissare  bei  den  Seeämtern  .  .  .  15  000  —
Summe  Kapitel  5a.  .  .  ..  39  000  —
Statistisches  Amt.
1!/2.]  Besoldungen  ...  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  98  340  —
3.Wohnungsgeldzuschüsse  .  15  420  —
4.5.Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  45  000  —
6  8.Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  .  .  ..  89  350  —
Summe  Kapitel  6  248  110  
Normal-Eichungskommission.
1/2.Besoldungen  34  860  —
3.  Wohnungs  zuschüss  5  280  —
45.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  15  650  —
6,7.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  23  000  —
Summe  Kapitel  7.  .  ...  78790  —
        <pb n="50" />
        - 24 - Betrag    Darunter
für  das  künftig
—*.-  Ausgabe.  Etatsjahr  kunftig
weg  fallend
5  1879,80.  wegfallend.
Nack.-  —a.
8.  Gesundheitsamt.
1,2.    Besoldungen  ..  .  .  ...  ....  ...  ...  .  .....  ...  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  61  830.  600
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  9660  —
4/5. Andere  persönliche  Ausgaben.............·..........  16  000  —
6,7.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ........  ..  .  .  .  .  .  .  ..  36750  2  400
Summe  Kapitel  8.  124240  3000
8a.  Patentamt.
1/2.Besoldungen  .  ..  .  .  .  ..  218  860  —
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  28  260  —
4,6.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  64  200  —
7,8.  Sächliche  Ausgaben  ...  .......  ..  .  .  ...  «..............  180  000  —
Summe  Kapitel  83.  .  .  ..  491  320  —
Summe  II  (Kapitel  1a  bis  8a)  2154  795  15  900
III.  Bundesrath.
9.  Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  1a  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
IV.  Reichstag.
10.  1/13.  Für  das  Büreau  des  Reichstags,  für  die  Stenographie,
für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  der  Dienstwohnung
des  Präsidenten,  sowie  zur  Entschädigung  der  Privateisenbahnen
  für  die  Bewilligung  der  freien  Fahrt  an  
die  Reichstagsabgeordneten  351  580  —

 

 

Summe  IV  (Kapitel  10)  für  sich.
        <pb n="51" />
        - 25 - 



 

 

Betrag  Darunter
  für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
  1879/80.wegfallend.
Mark.  Mark.
V.  Auswärtiges  Amt.
11.  Auswärtiges  Amt.
1/5.Besoldungen  .  .  ..  552  350  —
6.-Wohnungseldzuschüsse..·......·.....................  88  920  —
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  ..  85  000  —
8/11.Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  ..  336  500  —
Summe  Kapitel  11.  1  062  770  –
12.  Gesandtschaften  und  Konsulate.
1/27.Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonals  2 206  900  1  050
28.  Zu  Remunerationen  und  Diäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  bei  den  gesandtschaftlichen  Behörden  .  120  000  —
29/76.Besoldungen  und  Lokalzulagen  der  Konsulatsbeamten  1 373 300
77.  Zu Remunerationen  und  Diäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  und  Unterbediente  bei  den  besoldeten  Generalkonsulaten,
  Konsulaten  und  Vizekonsulaten  245  000  —
78/83. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  824  100  —
84. Dispositionsfonds  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  50  000  —
Summe  Kapitel  12.  .  .  ..  4  819  300  1  050
13.  Allgemeine  Fonds.
1. Zu  Kommissionskosten  .  70  000  —
2.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke  3 000  3 000
3.  Zu  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen  21 000  —
4.  Zu  geheimen  Ausgaben  ..  48  000  —
5.  Dotation  für  das  archäologische  Institut  in  Rom  und
die  Zweiganstalt  in  Athen  .  .  .  ..  98  855  —
6.  Zur  Unterstühzung  deutscher  Schulen  und  anderer  vaterländischer
  Unternehmungen  im  Auslande  75  000  —
7.SonstigeAusgaben..."..·..........·...............  138 000  —
Summe  Kapitel  13  453  855  3  000
Summe  V  (Kapitel  11  bis  13)  6  335  925  4  050
        <pb n="52" />
        26  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      Ueberhaupt  Darun·
Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  ..
—  E  Ausgabe.  etc.  temberg.Etatsjahr  künftig
  1879/80.  
weg  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des
Reichsheeres.
14.  Kriegsministerium.
1,7.  Besoldungen  1  425  9330  76260  89010  200
8  10.  Andere  persönliche  Ausgaben  71  370  9210  1  500  82  080  —
11/12.  Sächliche  Ausgaben.  ..  .  ...  .  .  ..  191  500  6  900  300  198  700
Summe  Kapitel  14  1  688  800  92  370  90  8101  9S0  7200
15.  Militär-Kassenwesen.  
1/2.Besoldungen..................  13080019050«13350163200—
3.4.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  96  688  2  115  —  98  8
Summe  Kapitel  15  .  227  48821  165  13  3003  —
16.  Militär-Intendanturen.
1/5.  Besoldungen  ..  1  199  3710093083  550  SO0  T,
6/7.  Andere  persönliche  Ausgaben 15298  8  700  14  150  138  148  —
8,9.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  102  009  7860  |180909  799
Summe  Kapitel  16  1  416  67707  107 490  115  7900639  957  —
17.  Militär-Geistlichkeit.
1/2.  Besoldunggen  439  300  —  462  750  —
3/4.  Andere  persönliche  Ausgaben  89  157  1  950  8  556  99  663  —
5  6.  Sächliche  Ausgaben  45  81  43%.
Summe  Kapitel  17  574 267  31  640  9876  6157885—
18.  Militär-  Justizverwaltung.
1/2.  Besoldungen  444  075  45  795  55.  200  545  070  240
3/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  54  972  4255  2.520  61  747  —
6.  Sächliche  Ausgaben  7 200  600  1  400  9 200—
Summe  Kapitel  18..  506  247  50 650  59 120  616 017 240
        <pb n="53" />
        - 27 - 



 

      Ueberhaupt  Darun-
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  .
  Ausgabe.  etc.  temberg..Etatsjahr  künftig
  1879/80.  weg-
    fallend.
Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber 2 214  420   156 534  139 770 2 510 724 --20.
  Souverneure,  Kommandanten  und
Platzmajore.
1/2.  Besoldungen  ..................  618  780  17  628  15 300  651  708 28  908
3.  Büreaugelder  für  die  Etappengeschäfte
  1 620  360  180  2  160 --Summe
  Kapitel  20  620  400  17  988  15  480  653  808 28  908
21.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen.
1/2.  Adjutanten  Sr.  Majestät  des
Kaisers  und  Adjutantur-Offi=ziere
401  412  34  200  40  800  476  412—
3.  Offiziere  in  besonderen  Stellungen  450  000  23  700  12  000  485  700 --Summe
  Kapitel  21.  851  412  57 900  52  800  962  112——
22.  Generalstab  und  Landes-Vermessungswesen.

1/7.  Generalstab  ....  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  1 171 981  87  530  51  650  1 311 161 6 000
8/12.Büreau  des  Zentral-Direktoriums
der  Vermessungen  .  .  ..  17 610  —  —  17 610  --13/25.
  Landesaufnahhern  .  .  1  026  700  —  —  1 026 700  —
Summe  Kapitel  22  .  .  .  .  .  2 216 291  87 530  51 650  2 355 471 6 000
23.  Ingenieurkorps.
1.  Besoldungen  1  315  212  56  196  33  696  1 405  104 --2/3.
  Andere  persönliche  Ausgaben  46  980  1  836  1  620  50  436    —
4.  Uebungs--  und  Ünterrichtsfonds  59  100  3 150  3 000  65 250  —
Summe  Kapitel  23  1  421 292  61  182  38  316 1 520 790 -- 



 

Relchs-Gesetzbl.

1879.
        <pb n="54" />
        - 28 - 



 

 

 

 

 

 

 

Ucberhaupt  Darun-Preußen
  Sachsen.  Würt-  für  das  künftig  
—  Ausgabe.  etc.  temberg.Etatsjahr  weg-—
  1879/80.  
          fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
24  Geldverpflegung  der  Truppen.
1,7.  Besoldungen  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  73 283  605 5 718 071 4250  044  83  251 720 48  458
8/14  .Andere  persönliche  Ausgaben 3 924 398  279  408 215  853 4 419  659 82  525
15/20.Sächliche  Ausgaben  .  ..  3  305  529 250  065   186 993 3 742 587 135
21.Sonstige  vermischte  Ausgaben  167  101  12  260  10  420 189 781 ---Summe
  Kapitel  24  80  680  633 6  259  804 4 663  310 91  603  747 131  118
Naturalverpflegung.
1.  Besoldungen  811  005  67 635  49 000  927  640 --23.
  Andere  persönliche  Ausgaben  15.000  1  080  908  16 988  --4/6.
  Sächliche  Ausgaben  62  206  467 5 046  618  3 527 775 70 780 860 3 922
Summe  Kapitel  25  63  032  472  5  115  333 3  577  683 71 725  488  3 922
Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen.
1.  Besoldungen  67 575   29 040  10  890 107 505—
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  3  300  975  370  4 645 --4/8.
  Unterhaltung  der  Bekleidung  und
Ausrüstung  der  Truppen  18  300  266 1 450  293 1 068  959 20  819  51  8 —
9/10.Verwaltung  der  Montirungsdepots
  94  972  4 659  4 836  104 467   —
Summe  Kapitel  26  
18 466 113 1 484 967 1 085 055 21 036 135—-27.
  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen.

1/2.  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 516 914   716 701  87 375 1  675  959  3 453
3.  Emolumente  .  .  .  .  .  ...  148  806  4 420  5  800  159 026  500
4/7.  Andere  persönliche  Ausgaben  146  508  7 330  4  150  157  988   —
8/10.  Kasernen  und  Garnisongebäude 10  668  321 887 834  656 307 12 212  462 --11/13.Dienst=
  und  Dienstwohnungsgebäude
  .  .  .  .  .  ...  567  263  22 410 36 966    626 639 --Seite.
  13  047  812 993  664 790 598  14 832 074  3 953
        <pb n="55" />
        - 29 - 



 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  künftig  
    Ausgabe.  etc.  temberg.Etatsjahr  weg-  
  
  1879/80    fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  13  047  812  993  664  790 598
14 832 074  3 953  14. Zu  Büreaubedürfnissen  der  Garnisonverwaltungen
  und  Garnison-Baubeamten
  214  200  5  000  7  000  226  200  —
15.  Zur  Unterhaltung  der  Uebungsplätze
  und  zu  kleineren  Grundstückserwerbungen
  564  274  100 000    722 770  —
16.  Manöverkosten  1 251 325  82  745  43  1 377 070  --17.
  Servis  13  536  320  1 065 429 607 834 15 209 583 2 565
Summe  Kapitel  27  .  .  .  ..  28  613  927 2  246  838 1 506  932  32  367  697  6 518
28.  Wohnungsgeldzuschüsse  6 208 625   489  753 1  382  020  7  080  398  3 390
29.  Militär-  Medizinalwesen.
1/3.  Besoldungen  .  ..  649  605 19 980   34 448  704 033 3 630
4.  Emolumente  ....  .  ....  .  .  .  ..  .  .  ..  46  300  1  650  2  340  50  290 --5/11.
  Andere  persönliche  Ausgaben  353  670  24  830  16  013  394  513  2 400
12.  Lazareth-Wirthschafts=  und  Krankenpflegekosten
  2 983  000 227 878  1S8 843  3 369  721—
13/14.  Kosten  für  Arzneien  und  Verbandmittel
  298  200  21 670  16  849  336  719—
15.  Zur  Unterhaltung  der  Utensiliend 545  083  47  535  30  443  623 061 --16.
  Zur  Unterhaltung  der  Lazarethgebäude,
  sowie  zu  kleineren  Retablissements=
  und  Ergänzungsbauten
  361  400  46  500  40 000  447 900
17.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben-
  für  die  militärärztlichen
Bildungsanstalten  ...  34  800  1 900  —  36  700  --Summe
  Kapitel  29  5 272  058  391  943 298  936 5  962  937 6 030 9*
        <pb n="56" />
        -- 30  —

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  künftig
  Ausgobe.  etc.  temberg.  Etatsjsahr  weg-  
  1879/  80.  
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
30.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe.
1.  Besoldungen  79  440  5  610  5  610  90  660 —
2.  4.  Sächliche  Ausgaben  342  600  24  870  19  133  386  603  —
Summe  Kapitel  30.  .  .  .  .  422  040  30  480  24  743  477 263
-- 31.   Verpflegung  der  Ersanz-  und  Reservemannschaften
  etc.
1.  Ersatz=  und  Reservemannschaften  2  290 000 132  617  78 740  2  501  357—
2.  Deserteure  und  Arrestaten  21 926  2  480  2 200  26  606    —
Summe  Kapitel  31.  2 311  926  135  097  80  940  2 527 693—
32.  Ankauf  der  Remontepferde.
1.  Besoldungngen  34  800  —  —  34 800  —
2.  Zum  Ankauf  der  Remonten 4 431  005 482  400 336 718 5 250  123—
3.4.  Geldvergütung  zur  Beschaffung
von  Dienstpferden  .  .  125  863  10  164,  5  316  141  343 —
5.  Remonte-Transportkosten  62  655  3  630  —  66  285  —
Summe  Kapitel  32.  .  .  ..  4 654 323   496  194  342  034  5 492  551  —
33.  Verwaltung  der  Remontedepots.
I.  Besoldungen  165  450  —  —  165  450 --2
  3.  Andere  persönliche  Ausgaben  2  400  —  —  2  400  —
4.  Wirthschaftskosten  1  076  400  —  —  1  076  400 --5,6.
  Ausgaben  für  Bauten  und  Meliorationen
  .  200  000  —  —  200  000  --7.
  Sonstige  Nebenkosten  ..  ..  .  .  .  .  ..  1 900  —  —  1 900  —
Summe  Kapitel  33  1  446  150  —  —  1 446  150  —
        <pb n="57" />
        -- 31-- 



 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das    
  Ausgabe.  etc.  temberg.Etatsjahr  künftig
  1879/80 weg-
    fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
34.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann--
  und  Transportkosten.
1.  Reisekosten  und  Tagegelder  2  678 937   141 200  135 200  2 955 337  --2.
  Vorspann=  und  Transportkosten 1 661  340  91  260 139  526  1 892  126  —
Summe  Kapitel  34.  .  .  ..  4 340 277  232 460  274 726  4 847 463 --35.
  Militär-·  Erziehungs  -  und  Bildungswesen.

1/2. General-Inspektion  26  520  —  —  26 520—
ilitärM3/5.Ober-  Examinationskommission.....................
  31 732  —  —  31 732—
6/9.Kriegsakademie................  139  950  —  —  139 950—
10/13.  Vereinigte  Artillerie=  und  Ingenieurschule
  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  172  739  —  —  172 739  —
14/17.  Kriegsschulen  ..  473  827  —  —  473  827 --18/21.Kadettenanstalten
  1 309 523  93  066  —  1 402 589  1 500
22.  Prüfungskommission  für  Artillerie=Hauptleute
  und  Premier-Lieutenants—
  ..  .  ..  ..  .  .  ..  360  —  —  360  —
23.  Zur  Unterhaltung  der  Divisionsetc.
  Bibliotheken  .  ..  18  600  2  400  1 500  22 500  —
24/25.Inspektion  der  Infanterieschulen.  10  692  —  —  10  692  —
26/29.  Unteroffizierschulen  1   045 644  145  110  28 980  1 219 734 --30/33.Militär-Schießschule
  126  761  —  —  126 761  —
34/37.  Zentral-Turnanstalt  57  486  —  —  57  486 -- 38/41.Dispositionsfonds
  des  Kriegsministeriums
  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  49  800  —  —  49  800
42/416a.  Militär-Knaben-Erziehungs-  Institut
  und  Garnisonschulen  417  947  33  437  16.512  467  8961  —
47.  Unterrichtsgelder  der  Truppen.  236  850  18 200  14  454  269 504 --48
  50.  Inspektion  des  Militär-  Veterinärwesens
  .  .  ..  8 340  —  —  8 340 --51/55.Militär-Roßarztschule
  etc.  .  .  .  .  140  842  —  —  140  842  —
56/59.Lehrschmieden  .  36  410   5 848  —  42 258  —
Summe  Kapitel  35.  4  304  023  298 061  61  446   4 663 530  1 500
        <pb n="58" />
        - 32 - 



 

      Ueberhaupt  Darunter
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  
  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  künftig
  1879|80.  weg-
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
36.  Militär-Gefängnißwesen.
1.  Besoldungen  148  263  12 294  7 241  167  798  825
23.  Andere  persönliche  Ausgaben  78  452  7 722  3  384  89  558  —
4.Verpflegung  414 678  40 349  16 837  471 864  —
7.  Bekleidung  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  125  104  17  831  6 582  149  517  —
6.  Verwaltung  und  Unterhaltung.  43  440  10 235  3  655  57  330  
7.Büreaugeld  etc.  6  140  558  420  7 118  —
Sunmme  Kapitel  36.  .  .  ..  816  077  88 989  38  119  943  185  825
37.  Artillerie-  und  Waffenwesen.
1  /6.Besoldungen  ..  1 334  171  46  155  33  105  1 413  431 6 846
7/14.  Andere  persönliche  Ausgaben  106  621  4  500  2  082 113 203   2 160
15/23.Sächliche  Ausgaben  9 813  848  694  428   448 439  10 956 715 --Summe
  Kapitel  37  11  254  640  745 083  483 626  12 483 349 9 006   
38.  Technische  Institute  der  Artillerie.
1.  Besoldungen  227 706 20  145 --  247  851  360
2  /3.  Andere  persönliche  Ausgaben  90  130  12  000  —  102  130  —
4/9.  Sächliche  Ausgaben  214  188  6  000  —  220  188 --Summe
  Kapitel  38.  532  024  38 145  -- 570  169  360
39.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen.
1  2.  Besoldungen  431  385   2 955  —  434 340  —
3,4.  Andere  persönliche  Ausgaben  16  761  —  —  16 761  —
512.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  2  191  002  26  935  8 350  2 226 827 --Summe
  Kapitel  39.  2  639  148  29  890  8 350  2 677  388  —
        <pb n="59" />
        - 33 - 





 

Ueberhaupt  Darunter
  Preußen  Sachsen. Würt-  für  das  künftig
  Ausgabe.  etc.  temberg.Etatsjahr  weg-  
      
  1879/  80.  fallend.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
40.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
keine  besonderen  Unterstützungsfonds
  bestehen.
1.  Zur  Allerhöchsten  Verfügung.  54 000  —  —  54  000  —
2.  Zur  Verfügung  des  Kriegsmini—
steriums  .  ..  16  800  3 390  4 550  24  740—
Summe  Kapitel  40  70  800  3 390  4 550  78 740 --41.1/12.
  Invalideninstitute  .......  ..  .  .  ..  505  871  —  11 638  517 509 --Die
  Deckung  erfolgt  aus  dem
Reichs-Invalidenfonds  mit.  505  871  —  11 638  517 509  —
bleiben  Kapitel  41  .  .  —  —  —  —
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse.  620 500  120 711  78 600   819 811--43.
  vVerschiedene  Ausgaben.
1/2.Zu  Entschädigungen  und  unvorhergesehenen
  Ausgaben  .  55 725  4 572  5 900  66  197—
3.  Zu  geheimen  Ausgaben  34 500 --  --    34 500
Summe  Kapitel  43  90 225  4 572  5  900  100  697.
Summe  Kapitel  14  bis  43  247 513  275 18  896  159  13  503  932  279  913  366  205  017
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern  —  —  —  41 271 544  —

 

 

Summe  VI  (Kapitel  14  bis  44)

 

 

 

 



 

 

 

 

321  184  910

 

205  017
        <pb n="60" />
        Betrag      Darunter
für das      
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  1879/80.  wegfallend.
Mark.  Mark.
VII.  Marineverwaltung.

45.  Admiralität.
1/4.Besoldungen  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  387  612  162
5/6.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  56  720  —
7/8.Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  40  900  —

Summe  Kapitel  45  485  232  162

46.  Hydrographisches  Büreau.

1/3.  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ..  53  830  —
4.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  14  000  —
5/6.SächlicheAusgaben........................·....  '...  50  500  —
Summe  Kapitel  46  118  330  –
47.  Deutsche  Serwarte.

1.Besoldungen  .  ..  42  680
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  47  830  —
47  Sächliche  Ausgaben  .  ..  109  055  —
Summe  Kapitel  47  199  565  —

48.  Stations-Intendanturen.
1/3.Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ..  114  510  —
4/5.Andere persönliche Ausgaben............·..........  19  500  —

6.  Sächliche  Ausgaben  ...  .....  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  9  000  —
Summe  Kapitel  48  .  .  .  ..  143  010  —

49.  Rechtspflege.

1.  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15  000  —
2/4.Sächliche  Ausgagen  .  ..  .  .  .  .  ..  2 940  —
SummeKapitel 49...  17  940  —
        <pb n="61" />
        - 35 - 



 



Betrag  Darunter
für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
1879/80.  wegfallend.

Mark.  Mark.
50.  Seelsorge.
1.Besoldungen  ..  .  .  ..  34  944  600
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  1  825  —
3/4.  Sächliche  Ausgaben  ...  .  ...  ..  .  ..  ..  .  ...  ..  .  ...  ..  .  .  ...  1 713 --Summe
  Kapitel  50  .  .  .  ..  38  482  600
51.  Militärpersonal.
1I7.Besoldungen  ..  .  .  .  ..  ..  ..  1 791 390  7  800
8/18.  Andere  persönliche  Ausgaben  3  057  350  29  160
19/27.Selbstbewirthschaftungsfonds  .  .  ..  91 345  —
28.  Vermischte  Ausgaben  10  000  —
29/30.Sonstige  Ausgaben  für  das  Militärpersonal  ....  ..  .  .  .  565  —
Summe  Kapitel  51  4 950  650  36  960
52.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge.
1.  Seezulagen  ..  .  .  .  .  .  .  ...  810  000
23.  Ausgaben  für  den  Schiffsdienst  .  1  818  000  —
4.Sonstige  Ausgaben  für  Indiensthaltungszwecke  102  000  —
Summe  Kapitel  52  ..  .  ..  2  730  000  —
53.  Naturalverpflegung.
1.Brotgeld..·..................·.·..................  154 700  —
2.  Schiffsverpflegung  ..................................  1  429  000  —
3.,Verpflegungszuschüsse  ...  ..  .  ...  300  300  —
4.  Rationsgelder  ...  .  .....  .  .  ..  .  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  2  985  —
Summe  Kapitel  53  ..  ...  1 886  985  —
54.  Bekleidung.
1.Besoldungen  .  ...  .  .  ..  23 220  —
2/3.Sächliche  Aussgaben  .  ..  87  968  —
Summe  Kapitel  54  .....  111  188  —

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1879.

 

10
        <pb n="62" />
        - 36 - 



Betrag Darunter
für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr    
  1879/80.  wegfallend.

Mark.  Mark.
55  Servis  -  und  Garnisonverwaltungswesen.  
1.Besoldungen  .  ...  70  950  —
23.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....  15  576  —
4/9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ........  ...  .  ..  .  ...  566  311  —
Summe  Kapitel  55  .  .  .  ..  652  837  —
56  Wohnungsgeldzuschuss  .  .  ..  447  000  10  356
Summe  Kapitel  56  für  sich.
57.  Krankenpflege.
1.Besoldungen  der  Aerzte  126  960  —
25.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Aerzte  69  796
6.  Besoldungen  der  Verwaltungsbeamten  33 250  250
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Verwaltungsbeamte.  27  918  —
9/11.Sächliche  Ausgaben  198  140  —
Summe  Kapitel  57  456  064  250
58.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten.
1.  Kosten  der  Dienst-,  Versetzungs=  und  Informationsreisen,
  sowie  Reisebeihülfen  120  000  —
2.  Zur  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften,
sowie  der  Kommandirten  und  Arrestaten  auf  dem
Marsche  etc.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  135  000  —
3.  Kosten  der  Beförderung  von  Briefen,  Telegrammen,
Post=  und  Frachtstücken  60  000  —
Summe  Kapitel  58  .  .  .  ..  315  000  —
59  Unterricht.
1.  Besoldungen  für  die  Marine-Akademie  und  -Schule  ..  10  905  600
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  .....  .  .  .  ..  ..  ....  ..  ..  .  ...  37  290  —
4/8.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  64  604  —
Summie  Kapitel  59  .....  112 799  600
        <pb n="63" />
        - 37 - 



 

 

 

 

Betrag Darunter
  für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  weg-  
1879  /80.  fallend.
Mark.  Mark.
60.  Werftbetrieb.
1/3. Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ..  833  790  —
4/7.Andere  persönliche  Ausgaben  129  569  —
8/20.Sächliche  Ausgaben  9  869  057  —
Summe  Kapitel  60  ..  .  ..  10  832  416  —
61.  Artillerie.
1/3.Besoldungen  .  .  ..  136  260  —
Sächliche  Ausgaben  ....  .  .  ..  1 045  920  —
Summe  Kapitel  61  .  .  .  ..  1 182  180  —
62.  Torpedowesen.
1.Besoldungen  59  100
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  12  537  —
3.  Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  160  000  —
Summe  Kapitel  62  .  .  ...  231 637  —
63.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.
1.Besoldungen  45  600  —
2/4.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ....  .....  ......  .  .  .  ..  .  ..  .  55  645  —
5/6.Sächliche  Ausgaben  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  37  720
Summe  Kapitel  63  138  965  —
64.  Verschiedene  Ausgaben.
 1.Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  17  500  —
2. Zu  technischen  Versuchen  und  zur  Lösung  wissenschaftlicher
  Aufgaben  von  indienstgestellten  Schiffen  30  000  —
3. Zur  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Unterhaltung  der
Kriegs-Küstenbeobachtungs-,  Signal=  und  Telegraphenstationen,
  sowie  der  telegraphischen  Verbindung  derselben
  mit  dem  Reichstelegraphennetz  etc.   6  000  —
Seite  ..  ...  53  500  —

10*
        <pb n="64" />
        - 38 - 



Betrag  Darunter
  für  das  künftig
Ausgabe    .  Etatsjahr  

  1879/80.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ...  53  500  —
4.  Zu  geheimen  Ausgaben  15  000
5.  Zur  Allerhöchsten  Verfügung  zu  außerordentlichen  Unterstützungen
  4  000  —
Summe  Kapitel  64  ..  ...  72  500  —
Summe  VII  (Kapitel  45  bis  64)  25  122  780  48  928
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  Reichs-Justizamt.
1/5.Besoldungen......................·...·...........  168  550  —
6.  Wohnungs  geldzuschüsse  ..............................  20 580    —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  41 425    —
9.Sächliche  und  vermischte  Ausgabgen  ..  31  500  —
10.Sonstige  Ausgaben  170  000  —
Summe  Kapitel  65.  .  .  ..  425  055  —
66.  Reichs-Oberhandelsgericht.
1/5.Besoldungen  ...  .  .  ..  .  ..  168  150  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..............................  15  456  —
7/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  4 125  —
10.Sächliche und vermischte Ausgaben............·.....  9 500  —
Summe  Kapitel  66.  .  .  ..  197  231  —
66a.  Reichsgericht.
1/5.Besoldungen  .  ..  503  275  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  40  470  —
7/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  9 925  —
10/11./Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  54  584  —
Summe  Kapitel  66a  .  .  .  ..  608  254  —
Summe  VIII  (Kapitel  65  bis  66a)  1 230  540  —
        <pb n="65" />
        - 39 - 



 

 

 

 

 

Betrag Darunter
für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr    
1878/80.  wegfallend.

Mark.  Mark.
IX.  Reichs-Schatzamt.
67.  Reichs-Schatzamt.
1/5.  Besoldungen  .  .  ...  234  800  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  ...    39 540  —
7/8.Andere  persönliche  Ausgaben  ...  14  700  —
9/10.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  59  000  —
11.Dispositionsfonds  des  Reichskanzlers.  120  000
Summe  Kapitel  67   468  040  —
68.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
allerArt........................................  900  000  —
2.  Beitrag  zur  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  der
Universität  Straßburg  400  000  —
3.  Abfindung  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  219  336  —
4.  Rayon-Entschädigungsrenten  500  000  —
56.  Vergütungen  an  Preußen  34  950  —
Summe  Kapitel  68.  .  .  ..  2  054  286  —
69.  Reichskommissariate.
Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
1/4.Ausgaben  für  die  kontrolirenden  Beamten  387  600  —
5/8.  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichs-Schatzamts.......·...................................
  15 180  —
9.  Vermischte  bei  den  Abrechnungen  über  die  Zölle  und
Verbrauchssteuern  auf  die  Einnahme  in  Anrechnung
kommende  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  2 760  —
Summe  Titel  1  bis  9  .  .  ...  405  540  —
10.    Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes...............  ...  1 350  —
Summe  Kapitel  69  .  .  .  ..  406  890  —
Summe  IX  (Kapitel  67  bis  69)  2 929  216  —
        <pb n="66" />
        - 40 - 



 

 

 

Betrag      Darunter

  Ausgabe.   für das künftig    
  Etatsjahr. 1879|80.  wegfallend.
Mark.  Mark.
70.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
1/5.Besoldungen  172  050  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  ..  27  600  —
7/9.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ...........  ....  .  .  ...  .  .  ..  15  800  —
10/11.Sächliche  Ausgaben  .  .  ....  45  300  —
Summe  X  (Kapitel  70)  260  750  —
71.  XI.  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen.
1/5.  Besoldungen  129  800  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  20  580  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  6 750  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  .  .  ..  14 630  —
Summe  XI  (Kapitel  71)  171  760  —
XII.  Reichsschuld.
72. 1/3.Verwaltung  .  ..  ....  42  500  —
73. 1/3.Verzinsung  ..  .  .  ..  .  .  ..  8  440  000  —
Summe  XII  (Kapitel  72  und  73)  8  482  500  –
74.  XIII.  Rechnungshof.
1/5.  Besoldungen  .  .  .  .  ...  375  750  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  52  348  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  10  600  —
9/11.Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  22 100  —
Summe  XIII  (Kapitel  74)  .....  460  798  —
        <pb n="67" />
        - 41 - 



 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun-
  Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das    
Ausgabe.  etc.  temberg.Etatsjahr  weg-
  1879/80.  fallend.
Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.
XIV.  Allgemeiner
Pensionsfonds.
75.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1. Invalidenpensionen  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise
der  zur  Zeit  der  Pensionirung
in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze
  3  490  000   173 236   164 000   3 827 236   5 000
2. Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte  und
Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
  der  Reichsgesetze  beziehungsweise
  der  zur  Zeit  der  Pensionirung
  in  Geltung  gewesenen
Landesgesetze  10  490  000  572 327  474 000  11 536  327  —
3. Invaliditätsgehälter,  Wartegelder
für  Offiziere,  Aerzte,  Beamte,
Pensionsprozentzuschüsse..  71  400  3  308  5  920  80  628  140
4. Bewilligungen  für  Hinterbliebene  92  000  3 708   19 200  114 908 --  
5.  Zu  Allerhöchsten  Bewilligungen.  737 900  33  818  37 000   808 718   27 900
6. Zu  anderweiten  Unterstützungen.  250  500  23 282   10 400   284 182  36 000
Summe  Kapitel  75.  15  131  800  809  679  710  520  16  651  999 69  040
        <pb n="68" />
        - 42 - 



 

 

Betrag Darunter
für  das  künftig
    Ausgabe.  Etatsjahr  
    
  1879/80.  wegfallend.
Mark.  Mark.
76.  Marineverwaltung.
1.  Invalidenpensionen  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze  beziehungsweise
  der  zur  Zeit  der  Pensionirung  in  Geltung
  gewesenen  Landesgesetze  .  43  959  —
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Offiziere,  Aerzte,
Deckoffiziere  und  Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise  der  zur  Zeit  der  Pensionirung
  in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze  253  525  —
3.  Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder  für  Offiziere,  Aerzte
und  Beamte  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —
4.  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Offizieren  und  Beamten
der  früheren  dänischen  Marineverwaltung  in  den  Herzogthümern
  Schleswig  und  Holstein  ..  135  —
5.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  ....................  7 884  —
6. Zu  Unterstützungen  ..  .  30  000  —
Summe  Kapitel  76.  .  ...  335  503  —
77.  Civilverwaltung.
1.  Pensionen  für  Beamte  und  Unterbeamte  ..  .......  .  .  ..  132  494  —
2.  Wartegelder  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  82 200  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  zu  Pensionen
  und  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  von
Beamten..........  15  540  —
Summe  Kapitel  77.  230  234  —
Summe  XIV  (Kapitel  75  bis  77)  17 217  736  69  040
        <pb n="69" />
        - 43 - 



 

 

 

 

Betrag Darunter
für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
  1879/80.  wegfallend
      

Mark.  Mark.
XV.  Reichs-Invalidenfonds.
78.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
1/5.Besoldungen  51  600  —
6.Wohnungsgeldzuschüsse..............................  6  660  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaeben  ..  1  800  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  5  000  —
Summe  Kapitel  78..  65  060  —
79.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/4.  Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in  Folge  des
Krieges 1870/71........  55  363  —
5/8.Zur  Verwaltung  der  Invalideninstitute  .  ..  588  153  —
Summe  Kapitel  79  643  516  —
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  11
        <pb n="70" />
        44

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Preußen
2c.

Mark.

Sachsen.

Mark.

Württem-


Mark.

Bayern.

Mark.

Ueberbaupt
für  das.
Etatsjahr
1879,80.

Mark.

Darunter

künftig
wegfallend.

Mark.

 

SI.

 

1–4

*

#

5/8.

1—

 

Invalidenpensionen  rtc.  in  Folge
des  Kricges  von  1870/71.

A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.


PMensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschl.  abwärts

Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte  und
Beamte  aller  Grade  .  ..

Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Offizieren,  Aerzten  und  Beamten
  aller  Grade  .  .  .

Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschl.  abwärts  ...  .  .  ..

Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsheeres

—  2222-B.

  Verwaltung  der  Kaiserlichen
  Marinenen  .  .  .  .  .

Summe  Kapitel  80

Invalidenpensionen  etc.  in  Folge
der  Kriege  vor  1870.  (Gesetze
  vom  11.  Mai  1877  und
17.  Juni  1878.)

A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.


Pensionen,  Pensionszulagen  und
Unterstützungen  für  Soldaten

10  300  000

6200  000

550  000

2  900  000

571  578
516  716

23  100

140  976

328  .000

353  000

18  100

25  800

1  828  758

2  269  921

68  497

162  594

13  028  336

9  339  637

659  697

3229  370

 

19  950  000

1  252  370

724900

4329  770

26  257  040

20  621

 

 

 

 

 

26  277  661
        <pb n="71" />
        45

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Preußen

rc.

Mark.

Mark.

Sachsen.

temberg.

Mark.

Würt-Bayern.



Mark.

für  das
Etatsjahr
1879,80.

Mark.

Ueberhaupt

Darunter

künftig
wegfallend.

Mark.

 

5/6.

 

vom  Oberfeuerwerker,  Wachtmeister
  und  Feldwebel  einschl.
abwärtts
Pensionen,  Pensionserhöhungen
und  Unterstützungen  für  O
ziere,  Aerzte  und  Beamte  aller
Biide  ma  fit  Hiliccblieben
Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Dfscieren,  #erh  und
Beamten  aller  Grade
Vavoilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschl.  abwärts

Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsheeres

B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen
  Marine

C.  Sonstige  Pensionen.

Pensionen  und  Unterstützungen
für  die  Angehörigen  der  vormaligen
  schleswig  holsteinschen
Armee  (Gesetze  vom  14.  Juni
1868  und  3.  März  1870)

1  744  000

1  459  000

105  000

449  000

117  510

34  879

10  200

849

39  000

2572

1644

542  136

 

3  757  000

171  238

43216

542  136

472  000

4  513  590

1  304

 

Summe  Kapitel  81

 

 

 

 

 

4986  894

 

*.
        <pb n="72" />
        - 46 - 



Betrag    Darunter
  für  das  
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
    
  .1979/80. wegfallend
Mark.  Mark.
82.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von
1870/71.  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878.)
Preußen etc....    45  720  —
Sachsen...  1 728  —
Württemberg...  324  —
Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  576  —
Summe  Kapitel  82  .  .  .  ..  48 348  —
83.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und
deren  Angehörige  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ....  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  567  000  —
2.  An  Bayern...  77  400  —
Summe  Kapitel  83  644  400  –
84.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und  fernerhin
  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in  Folge  des
Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten  und  demnächst
  verstorbenen  Militärpersonen  der  Ober=  und
Unterklassen  bis  zur  Höhe  von  350  000 M.  jährlich.  350  000  —-Summe
  Kapitel  84  für  sich.
Summe  XV  (Kapitel  78  bis  84)  33  015  879  —
        <pb n="73" />
        - 47 - 



Betrag   Darunter
Ausgabe.    künftig
Etatsjahr
1879/80. wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Reichskanzler  103  780  —
"  II.  Reichskanzler-Amt  .  .  .  .  ..  2  154  795  15  900
"  III.  Bundesrath  —  —
"  IV.  Reichstag  ....  ..  ....  ..  .......  ....  ..  ...  351  580  —
"  V.  Auswärtiges  Amt  ...  ........  .  .  .  ..  .  ...  6  335  925  4  050
"  VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  ..  321  184  910  205  017
"   VII.  Marineverwaltung  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25  122  780  48  928
"  VIII.  Reichs-Justizverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 230  540  —
"   IX.  Reichs-Schatzamt  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 929 216  —
"    X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  260  750  —
"    XI.  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen  171  760  —
"   XII.  Reichsschuld  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8  482  500  --"   XIII.
  Rechnungshof  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  460  798
"   XIV.  Allgemeiner  Pensionsfonds  17 217 736  69  040
"   XV.  Reichs-Invalidenfonds  33  015  879  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .  .  .  ..  419  022  949  342  935
        <pb n="74" />
        - 48 - 



Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
    1879/80.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
1.    I. Reichskanzler  -  Amt.
1.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Fischzuchtanstalt  zu  Hüningen  22  800
2.  Beihülfe  zur  Erweiterung  des  Anstaltsgebäudes  des  Germanischen
Museums  in  Nürnberg,  dritte  Rate...  24  000
3.  Zur  Einrichtung  einer  Fachbibliothek  für  das  Patentamt,  dritte  Rate  50  000
4.  Beitrag  zu  dem  Wiederherstellungsbau  der  Katharinenkirche  zu  Oppenheim
  a.  Rh.,  zweite  Rate  .  ..  .  .  .  ..  16  500
5.  Beihülfe  zur  Förderung  der  auf  Erschließung  Zentral-Afrikas  ge—
richteten  wissenschaftlichen  Bestrebungen  .  ..  70  000
6.  Zur  Erwerbung  und  baulichen  Instandsetzung  eines  Grundstücks  für
das  Gesundheits-Amt  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  312  000
7.  Zu  Remunerationen,  Tagegeldern  und  Fuhrkosten  der  Reichs-Kommission
  zur  Entscheidung  der  Beschwerden  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  21.  Oktober  1878  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
der  Sozialdemokratie,  sowie  zur  Bestreitung  der  sonstigen  sächlichen
Ausgaben  dieser  Kommission...    39  440
8.  An  Preußen:  Für  die  erste  Ausrüstung  der  zur  Abwehr  der  Rinderpest
  an  der  Grenze  gegen  Rußland  und  Oesterreich-Ungarn  angestellten
  Gendarmen  Oberwachtmeister,  einschließlich  eines  Vorschusses
  von  30  000  M  zum  Ankaufe  der  Pferde  für  die  berittenen
Gendarmen  und  Oberwachtmeister  ..  ...  73 764
Summe  I  (Kapitel  1)  608  504
2.  II.  Reichstag.  —
        <pb n="75" />
        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
1879/80.
Mark.
3.  III.  Auswärtiges  Amt.
1.  Für  die  Ausgrabungen  auf  dem  Boden  des  alten  Olympia,  fünfte
und letzte Rate..............................................  150 000
2.Zum Bau des Botschaftshotels in Wien, vierte Rate............  100 000
3.  Zur  inneren  Einrichtung  der  Repräsentationsräume  in  dem  Botschaftshotel
  in  Wien  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  120  000
Summe  III  (Kapitel  3)  370  000
IV.  Poft-  und  Telegraphenverwaltung.
4.  Ordentlicher  Etat.
1.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Leipzig  für  den  Packetbestellungsdienst
  nebst  Zollabfertigung  und  für  den  Posthaltereibetrieb,
  fünfte  Rate....  44  000
2.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post=  und  Telegraphengebäudes  in  Swinemünde,
  letzte  Rate  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ...  20  000
3.Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  an  der  Spandauerstraße
in  Berlin,  I.  Bauabschnitt,  letzte  Rate  200  000
4.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Emden,  letzte  Rate.  75  000
5.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Stolp,  letzte  Rate  124.000
6.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Breslau,  letzte  Rate  103  060
7.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  für  das  Postzeitungsamt  in  Berlin,
letzte  Rate  .  ..  242  500
8.Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Cöslin,  letzte  Rate  25  320
9.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Worms,  letzte  Rate  36  750
10.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Worms,  erste  Rate  80  000
11.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Annaberg,  erste  Rate  80  000
12.Zur  Herstellung  eines  zweiten  Postbeamten-Wohngebäudes  auf  dem
Bahnhofe  zu  Kohlfurt,  erste  Rate  ..  .  ...  50  000

 

Seite

1  080  630
        <pb n="76" />
        - 50 - 



Betrag    
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  ..  ...  1  080  630
13.Zur  Herstelung  eines  neuen  Dienstgebäudes  an  der  Spandauerstraße
in  Berlin,  II.  Bauabschnitt,  erste  Rate  .  .  .  ....  200  000
14.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Ruhrort,  erste  Rate  90  000
15.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Osnabrück,  erste
Rate.......................................................  120  000
16.Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  und  zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes
  in  Bochum,  erste  Rate  .  .  .  .  ...  63  900
17.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  auf  dem  Posthaltereigrundstück
  Oranienburgerstraße  35/36  in  Berlin,  zweite  Rate  170  000
18.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postamt  und
das  Telegraphenamt  in  Danzig,  erste  Rate  82  850
19.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Rostock,  erste  Rate.  120  000
20.Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Rendsburg,  erste
Rate.................................................·......  80000
21.Zur Herstellung besseren Abschlusses der Baufläche und zur Errichtung
  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Flensburg,  erste  Rate  120  000
22.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post=  und  Telegraphendienstgebäudes  in
Curhausen  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  44  000
23.  Zur  Erwerbung  zweier  Grundstücke  in  Trier  und  zum  Um-  und
Erweiterungsbau  des  Postgebäudes  daselbst,  erste  Rate  .  126  100
24.Zu  Grundstücksankäufen  und  Bauten  für  unvorhergesehene  Fälle  150  000
Summe  Kapitel  4.  .  .  ..  2 447  480
4a  Außerordentlicher  Etat.
1.  Zur  Anlage  unterirdischer  Telegraphenlinien  von  Hamburg  über
Bremen  und  Oldenburg  bis  Emden  mit  Abzweigung  nach  Wilhelmshaven,
  sowie  für  die  unterirdische  Linie  von  Cöln  bezw.
Mainz  über  Coblenz  und  Trier  bis  Metz,  zweite  Rate  ...  2  866  000
2.  Zur  Herstellung  einer  unterirdischen  Telegraphenlinie  von  Bremen
nach  Bremerhaven  340  000

 

 

Anmerkung.
Ersparnisse  bei  den  Ausgaben  unter  den  vorstehenden  Titeln  1  und  2
können  zur  Anlage  einer  unterirdischen  Telegraphenlinie  von  Berlin
nach  Dresden  verwendet  werden.

Seite

3 206  000
        <pb n="77" />
        - 51 - 



 

 

    

 

Betrag
für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
    1879/80.

Mark.
Uebertrag  .  .  .  3 206  000
3.  Zur  Beschaffung  der  im  Sommer  1880  zu  legenden  Telegraphenkabel
  für  die  unterirdischen  Linien  von  Straßburg  i.  E.  nach  Metz,
von  Berlin  über  Müncheberg  nach  Breslau  und  von  Berlin  nach
Müncheberg  (behufs  der  späteren  Fortsetzung  über  Posen  nach
Thorn),  sowie  von  Berlin  nach  Stettin  (später  weiter  über  Colberg
  und  Danzig  bis  Königsberg  i.  Pr.),  erste  Rate  1  830  000
4.  Zur  Einrichtung  und  zum  asschioh  neuer  Telegraphenanstalttn200000
5.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  auf  dem  Postgrundstück  in
Cassel  vierte  Rate  ..  200  000
6.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Braunschweig,  zweite  Rate  200  000
7.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Hildesheim,  letzte  Rate  115  000
8.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Hannover,  zweite  Rate.  200  000
9.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Münster  i.  W.,  zweite  Rate  150  000
10.    Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
in Darmstadt, dritte Rate  140  000
11.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post=  und  Telegraphendienstgebäudes
in  Neuß,  letzte  Rate  45  000
12. Zur  Herstellung  eines  neuen  Post=  und  Telegraphendienstgebäudes
in  Guben,  letzte  Rate  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  80  000
13. Zur  Herstellung  eines  neuen  Postgebäudes  auf  dem  Bahnhofe  Hansdorf,
  Reg.  Bez.  Liegnitz,  letzte  Rate  ...........................  3 000
14.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
in  Fulda,  letzte  Rate  110  000
15. Zur  Herstellung  eines  neuen  Post=  und  Telegraphendienstgebäudes
in  Pforzheim,  zweite  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  150  000
16.Zu  Miethen  für  Post  und  Telegraphen-Interimsräume  in  Cassel,
Hildesheim  ,Hannover  und  Münster,  an  welchen  Orten  neue
Dienstgebäude  bereits  im  Bau  begriffen  sind  (vergl.  Titel  5,  7,  8
und 9).....................................................  46  700
Summe  Kapitel  4a  ..  .  ..  7 675 700
Summe  IV  (Kapitel  4  und  4a)  ..  10  123  180  Reichs-Gesetzbl. 1879.
        <pb n="78" />
        - 52 - 



Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
    1879/80.
Mark.
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Etat.
a.  Preußen  etc.
1.  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  bei  den  Besatzungstruppen
  in  Elsaß-Lothringen  ..  .  ..  181  000
2.Einrichtung  eines  Uebungsplatzes  für  das  Eisenbahn-Regiment  bei
Clausdorf,  durch  Anlegung  der  erforderlichen  Depoträume,  Wachtlokale
  etc.......  .  ....  ..  .  .  .  ...  15  000
3.Zur  Vervollständigung  des  Kriegskartenmaterials,  als  erste  Rate.  75  000
4.  Neubau  eines  Körner=  und  Mehlmagazins  in  Magdeburg)  letzte  Rate  142  000
5.  Neubau  eines  Rauhfouragemagazins  in  Hannover  .  .  ..  76  500
6.Erweiterung  der  Garnisonbäckerei  zu  Berln  73  000
7.Bau  einer  Kaserne  für  zwei  Bataillone  Infanterie  in  Aachen,  dritte
Rate.......................................................·  350  000
8.Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien  Infanterie
  in  Altona,  zweite  Rate  (erste  Baurate  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  200  000
9.  Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-Schießschule  in  Berlin,
dritte  und  letzte  Rate  .  ...  .  ....  ...  ...  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  389  000
10.    Zur  Beschaffung  und  Einrichtung  eines  Bataillons-Exerzir=  und
Schießplatzes  bei  Bonn,  erste  Rate  ..  .  .  ...  .  ...  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  ..  25  000
11.Ersatzbau  für  die  theilweise  abgebrannte  Burgkaserne  in  Braunschweig,
dritte  und  letzte  Rate.  45  540
12.    Neubau  und  Ausstattung  eines  Militär-Arresthauses  in  Karlsruhe,
erste  Rate  (zu  Terrainerwerb  und  Projektbearbeitung  .  .  .  .  18  000
13.  Umbau  der  Dragonerkaserne  in  Karlsruhe,  erste  Rate  (zu  Terrain-=erwerb
  und  Projektbearbeitun)  ....  70  000
14.  Bau  einer  Kaserne  für  das  Train-Bataillon  in  Cassel,  dritte  Rate  50  000
15.  Abbruch  und  Neubau  des  Nebengebäudes  der  Kaserne  III  (Artilleriekaserne)
  in  Cöln,  zweite  und  letzte  Rate  67  700
16.Bau  eines  Stalles  nebst  zugehörigen  kleinen  Nebenanlagen  für  die
Pferde  von  zwei  Eskadrons  in  Darmstadt,  zweite  Rate  150  000
Seite  .....  1 927  740
        <pb n="79" />
        - 53 - 



 



 

    Betrag
für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/  80.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  1 927 740
17.  Zur  Erwerbung  eines  Exerzirplatzes  von  etwa  5  100  a  für  die  Garnison
  Erfurt,  zweite  und  letzte  Rate  .  ...  46  000
18.    Bau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-  Bataillon  in  Frankfurt  a.  M.,
dritte  Rate.  150  000
19.Neubau  einer  Kaserne  für  fünf  Kompagnien  Infanterie  in  Frankfurt
  a.  O.,  erste  Rlateteteree..  ..  200  000
20.  Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das  Garde-Schützen-Bataillon
  in  Lichterfelde,  erste  Rate.  100  000
21.Neubau  einer  Kaserne  für  zwei  Kompagnien  Infanterie  in  Liegnitz,
erste  Rate.  150  000
22.Bau  und  Ausstattung  einer  Dampfwaschanstalt  nebst  Wäschemagazin
für  die  Garnison  in  Münster,  erste  Rate  (zu  Terrainerwerb  und
Projektbearbeitung  50  000
23.Abbruch  und  Wiederaufbau  der  Kaserne  V  in  Neisse,  zweite  Rate  300  000
24.Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Posen,  zweite  Rate  30  000
25.Neubau  eines  Kasernements  und  Ergänzung  des  Utensilements  für
fünf  Kompagnien  1.  Garde-Regiments  zu  Fuß  in  Potsdam,  erste
Rate  (zum  Terrainerwerb)  ..  .  .  ..    600  000
26.  Bau  und  Ausstattung  eines  Militär-Arresthauses  in  Rastatt,  zweite
und  letzte  Rate  69  101
27.Neubau  und  Ausstattung  einer  Dampfwaschanstalt  in  Rastatt,  erste
Rate..  100  000
28.Bau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Bataillon  in  Rendsburg,
zweite Rate.........................................·.....  120  000
29.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Düsseldorf,  vierte  Rate  35  000
30.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Rendsburg,  fünfte  und  letzte
Rate—————————.———  .  8  000
31.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  Flensburg,  fünfte  Rate  .  ..  .  .  ..  30  000
32.  Neubau  eines  Garnisonlazareths in  Braunschweig,  dritte  Rate  66  000
33.Neubau  eines  Garnisonlazareths in  Prenzlau,  dritte  Rate  100  000
34.  Neubau  eines  Garnisonlazareths in  Pasewalk,  dritte  Rate  .  25  000
35  Neubau  eines  Garnisonlazareths in  Gießen,  dritte  Rate  ..  .  .  .  .  .  .  ..  90  000
36.  Neubau  eines  Garnisonlazareths in  Detmold,  zweite  Rate  40  000
37.Erweiterung  des  Garnisonlazareths  in  Gnesen,  erste  Rate  40  000
Seite.  .  .  ..  4 276  841 12*
        <pb n="80" />
        - 54 - 



 

Betrag      
  für  das
  Ausgabe.  Etatssahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  .  .  ..  .  4 276  841
38.Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Spandau,  erste  Rate.  125  000
39.Neubau  eines  Isolirgebäudes  bei  dem  Garnisonlazareth  in  Cosel.  12  200
40.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Neu-Ruppin,  zweite  Rate  (erste
Baurate  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  90  000
41.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Sagan,  zweite  Rate  (erste
Baurate  28 000
42.Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Neu-Strelitz,  zweite  Rate  (erste
Baurate  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12 000
43.    Ankauf  eines  Grundstücks  zur  Einrichtung  eines  Garnisonlazareths
in  Hagenau  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40  000
44.  Zu  größeren  Meliorationen  bei  den  Remontedepots,  vierte  Rate  60  000
45.Zur  Abzahlung  von  gestundeten  Inventarien-Kaufgeldern  und  Geld-Inventarien
  bei  den  Remontedepots  .  .  .  ..  119  900
46.  Zum  Bau  des  Kasernements  für  eine  sechste  Unteroffizierschule  in
Marienwerder,  sowie  zur  ersten  Einrichtung  desselben  etc.,  letzte
Rate...  452  373
47.  Zum  Bau  behufs  Erweiterung  der  Unteroffizierschule  in  Ettlingen  220  000
48.  Neubau  eines  Kasernements  für  die  Oberfeuerwerkerschule,  zweite
Rate.  400  000
49.Für  den  Umbau  der  Artilleriewerkstatt  zu  Deutz,  als
erste Rate .....................................  450  000  M.
zu  deren  Deckung  aus  disponiblen  Betriebs-Einnahmen
  der  technischen  Institute  der  Artillerie  hier
eingestellt  werden  .  450  000.  —
Summe  Titel  1  bis  49  für  Preußen  etc.     5  836  314
b.  Sachsen.
50.Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  bei  den  Besatzungstruppen
  in  Elsaß-Lothringen  13  656
51.  Zur  Erwerbung  des  Lazarethgrundstücks  in  Chemnitz  von  der  dortigen
Stadtgemeinde  35  000
52.  Zur  Beschaffung  von  Entladezelten  ..  .  .  ..  28  050
Summe  Titel  50  bis  52  für  Sachsen  76  706
        <pb n="81" />
        - 55 -Betrag

  
  für  das
    Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
c.  Württemberg.
53.  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  bei  den  Truppen
in  Elsaß-Lothringen  ...  ..  ...  .  ...  9 158
54.  Zum  Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Ludwigsburg,  zweite  und
letzte  Rate  .  ...  .  ...  .  .  ...  .  ..  60  500
55.  Zum  Bau  eines  Landwehrdienstgebäudes  in  Calw  ..  ......  .  ...  .  .  ..  86  660
56.  Zum  Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Stuttgart,  erste  Rate  ...  90  000
57.  Zum  Bau  neuer  Schießstände  in  Stuttgart  .  ..  100  000
58.  Zum  Bau  eines  Pulvermagazins  in  Stuttgart  .  .  ...  10  000
59.Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Ludwigsburg,  dritte  Rate..  275  000
60.  Zur  Beschaffung  der  für  das  Armeekorps  erforderlichen  Entladezelte..  28  050
Summe  Titel  53  bis  60  für  Württemberg  659  368
Dazu:  1.  49  .  Preußen  etc.  5  836  314
-  .  50  52  .Sachsen  76  706
Summe  Kapitel  5  .  .  ...  6  572  388
6.  Außerordentlicher  Etat.
Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung  und  Ausrüstung
  der  Festungen  und  Garnisonen  in  Elsaß-Lothringen,
  auf  Grund  der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  289)  und  vom  9.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  59).
1.Für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen  Straßburg,  Metz,
Bitsch,  Neu-Breisach  und  Diedenhofen  20  686

 

 

Summe  Titel  1  für  sich.
        <pb n="82" />
        Summe  Titel  4  bis  8.

C.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponibel
  werdende  Grundstücke  zur  Verwendung  kommen
(Artikel  IV.  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873).

 

Nichts.

B  t  ag
E  ür  das
Ausgabe.  Etatsjahr
S  1879/80.
Mark.
Zu  sonstigen  Garnisonbauten  in  Elsaß-Lothringen.
2.  Erweiterungsbau  des  Barackenkasernements  auf  dem  Artillerie-Schießplatze
  bei  Hagenau  für  ein  Bataillon  Fuß-Artillerie  einschließlich
des  Stabes  und  der  Offiziere  eines  Regiments  Fuß-Artillerie  212  400
3.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Infanterie-Bataillon
EELEIEEE  588  614
Summe  Titel  2  und  3.  801  014
Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  der  Festun  gen  Cöln,
Coblenz,  Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,  Spandau,  Cüstrin,
Posen,  Thorn,  Danzig,  Königsberg,  Glogau,  Neisse,  Memel,
Pillau,  Colberg,  Swinemünde,  Stralsund,  Friedrichsort,  Sonderburg-Düppel,
  Wilhelmshaven,  sowie  der  Befestigungen  der  unteren
Weser  und  unteren  Elbe,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
Artikel  1  und  II  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123),  und  zwar:
A.  Für  Bauten.
4.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  im  Westen  Deutschlands  —
Cöln,  Coblenz,  Mainz,  Ulm  und  Ingolstadt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6  500  000
5.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  im  Osten  Deutschlands  —
Spandau,  Cüstrin,  Posen,  Thorn,  Königsberg,  Glogau  und
cie.................................·.....·.............·.  13  400  000
6.5ortführung  der  Bauten  an  den  Küstenbefestigungen  —  Danzig,
Memel,  Pillau,  Colberg,  Swinemünde,  Stralsund,  Sonderburg-Düppel,
  untere  Weser  und  untere  Elbbe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
7.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Befestigungen  der  Kriegshäfen
Friedrichsort  und  Wilhelmshagen  1  500  000
8.  B.  Für  Geschütze  und  Munitio  .  .  .

21  400  000
        <pb n="83" />
        Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Etatsjahr
1879|80.

Mark.

 

 



.



D.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken
  im  Interesse  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichs-Festungsbaufonds
  nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV.  Absatz  2  des

Gesetzes  vom  30.  Mai  1873).
8a. Zur  Erweiterung  des  Bauthores  in  Mainz  ...75 000

Summe  Titel  8a  für  sich.

Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten
dem  Reichs-Festungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen,  und  zwar:

9. Zur  Einebnung  der  Saarflesche  der  Festung  Saarlouis  15 000

10. Zur  Korrektur  und  Verstärkung  der  Festungswerke  von  Coblenz  einschließlich
  der  Ausrüstung  derselben,  in  Folge  der  Durchführung
der  Moselbahn  durch  den  Bereich  der  Festung  288 000

11. Zum  Bau  eines  bombensicheren  Kasemattenkorps  im  Fort  C.  Alvensleben
  zu  Magdeburg,  als  Ersatz  für  die  durch  den  Abbruch  eines
Theiles  des  Bastions-  Königin  in  der  Zitadelle  daselbst  verloren
gegangenen  Kasematten   210 000

...  Summe Titel 9 bis 11.......  513 000

Zur  Ergänzung  der  Magazin-,  Garnison-  und  Lazaretheinrichtungen,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185):

A.  Magazin-Neubauten,  Bäckerei=  und  Mühlenanlagen.

12. Beim  Proviantamt  in  Königsberg  i.  Pr.  zum  Neubau  eines
bombensicheren  Proviantmagazins,  einer  bombensicheren  Bäckerei  mit
10  Wasserheizungsöfen  und  2  Knetmaschinen,  sowie  einer  Dampfmahlmühle
  mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften,
  nebst  Wohnhaus  für  das  Mühlenpersonal,  sechste  Rate  81 000

13. Beim  Proviantamt  in  Magdeburg  zum  Neubau  einer  Dampfmahlmühle
  mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften,

  einer  bombensicheren  Bäckerei  mit  10  Wasserheizungsöfen

und  2  Knetmaschinen,  sowie  eines  Fouragemagazins)  vierte  Rate  100 000

 

Seite  181 000
        <pb n="84" />
        - 58 - 



 

 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  ..  181  000
14.  Beim  Proviantamt  in  Frankfurt  a.  O.  zum  Neubau  eines  Körnermagazins,
  eines  Rauhfouragemagazins,  einer  Bäckerei  mit
4  Wasserheizungsöfen  ,  sowie  eines  Amts-  und  Dienstwohngebäudes,
letzte  Rate.  .  ..  ..  120  000
B.  Bau  von  Kasernen,  Pferdeställen  und  sonstigen
Garnisonanstalten.
15.  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Kavallerie-Regiment  in  Tilsit,  letzte
Rate.  170  000
16.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Harburg,  letzte  Rate  100  000
C.  Neubau  und  Erweiterung  von  Lazarethen.
17. Neubau  eines  Lazareths in  Königsberg  i.  Pr.,  fünfte  Rate  180  000
18.  Neubau  eines  Lazareths in  Glogau,  fünfte  Rate  110  000
19.  Neubau  eines  Lazareths in  Bremen,  vierte  Rate  ..  17  000
20. Neubau  eines  Lazareths in  Oldenburg,  dritte  Rate  .  ...  150  000
21. Neubau  eines  Lazareths in  Constanz,  dritte  Rate.  150  000
Summe  Titel  12  bis  21..  1  178  000
Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  62),  und  zwar:
22.  Für  Bauten  2  938  000
23. Für  Geschütze  und  Munition  ..  ...  .  .  .  ..  300  000
"“  Summe  Titel  22  und  23  3 238  000
Zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs=  und  Bildungsanstalten,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  127).
24. Zur  Verlegung  der  Kriegsakademie  in  Berlin  nach  dem  bisher  von
der  Artillerie=  und  Ingenieurschule  benutzten  Grundstück  unter  den
Linden  Nr.  74,  sowie  zur  Erweiterung  dieses  Grundstücks,  als
dritte Rate..................................................  200 000
Summe  Titel  24  200  000
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        - 59 - 



Betrag
  für  das
  Kapitel Titel Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Zu  Kasernenbauten.
25.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  für  eine  Eskadron
2.  Garde-Ulanen-Regiments  in  Berlin  (zweite  Rate  250  000
26.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
1.  Garde-Feld-Artillerie-Regiment  in  Berlin  (dritte  Rate)  800  000
27. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  das  2.  Bataillon  des
Eisenbahn-Regiments  in  Berlin  (dritte  und  letzte  Rate  310  643
28. Neubau  und  Ausstattung  eines  Stalles  nebst  Zubehör  für  eine  Eskadron
  3.  Garde-Ulanen-Regiments  in  Potsdam  (zweite  und  letzte
Rate)...................................·...................  45  460
29. Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei
Eskadrons  1.  Leib-Husaren-Regiments  Nr.  1  in  Danzig  (zweite
Rate).......................................................  500 000
30.Neubau und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  die  Mannschaften  von
drei  Batterien  1.  Abtheilung  Westpreußischen  Feld-Artillerie-Regiments
  Nr.  16  in  Danzig  (erste  Rate  zum  Terrainerwerb..  19  000
31. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  ein  Bataillon  Infanterie
in  Königsberg  i.  Pr.  (zweite  Rate)  200  000
32.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  einschließlich
einer  Reitbahn  für  die  Mannschaften  des  Ostpreußischen  Train-Bataillons
  Nr.  1  in  Königsberg  i.  Pr.  (zweite  Rate  .  ..  150  000
33.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das
6.  Pommersche  Infanterie-Regiment  Nr.  49  in  Gnesen  (dritte
Rate).................·.....................................  250  000
34. Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  vier
Eskadrons  des  Kürassier-Regiments  Königin  (Pommersches)  Nr.  2
in  Pasewalk  (zweite  Rate,  erste  Baurate)  500  000
35. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  die  Mannschaften
  von  drei,  und  von  Stallungen  für  eine  Eskadron  Pommerschen
  Husaren-Regiments  (Blüchersche  Husaren)  Nr.  5  in  Stolp
(zweite  Rate,  erste  Baurate)  .  ...  .  .  ..  170  000
Seite.  3  195  103
Reichs-Gesetzbl.  1879.  13
        <pb n="86" />
        - 60 - 



 

 

 

Betrag    
  für  das
Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
    1879/80.
Mark.
Uebertrag    3  195  103
36.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
die  1.  und  2.  Abtheilung  1.  Pommerschen  Feld-Artillerie-Regiments
  Nr.  2  in  Stralsund  (zweite  Rate)  .  ...  320  000
37. Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  für  24  Bataillone  Infanterie
in  Brandenburg  a.  H.  (zweite  Rate,  erste  Baurate)  .  .  .  600  000
38.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
Brandenburgische  Kürassier-Regiment  (Kaiser  Nikolaus  I.  von  Rußland)
  Nr.  6  in  Brandenburg  a.  H.  (dritte  Rate  800  000
39.  Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  für  ein  Infanterie-Regiment
in  Frankfurt  a.  O.  (dritte  Rate)  ............  .  .  ....  .....  .  .  .  ....  600  000
40. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  ein  Bataillon  Infanterie
in  Frankfurt  a.  O.  (erste  Rate  zu  Terrainerwerb  und  Projektbearbeitung
  ..  .  .  ..  110  000
41.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein
Bataillon  8.  Brandenburgischen  Infanterie-Regiments  Nr.  64
(Prinz  Friedrich  Karl  von  Preußen)  in  Prenzlau  (zweite  Rate,
erste  Baurate)  ....  ..  ..  ..  ..  .  ..  200  000
42.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
  4.  Brandenburgischen  Infanterie-Regiments  Nr.  24  (Großherzog
  von  Mecklenburg-Schwerin)  in  Neu-Ruppin  (erste  Rate
zum  Terrainerwerb)  ...  .  .  .  ........  .  ...  ......  ....  .  .  ....  .  ...  .  .  ..  20  000
43.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  vier
Kompagnien  Infanterie  in  Spandau  (dritte  Rate  121  506
44.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das
1.  Bataillon  Magdeburgischen  Füsilier-Regiments  Nr.  36  in
Halle  a.  S.  (erste  Rate  zum  Terrainerwerb)  .  ..  100  000
45 .Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  für  sechs  Kompagnien  Infanterie
  in  Liegnitz  (erste  Rate,  auch  Baurate  250  000
46.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  eine  Kompagnie  2.  Bataillons
  6.  Westfälischen  Infanterie-Regiments  Nr.  55  in  Bielefeld
  (zweite  Rate  zum  Terrainerwerb  und  zur  Projektbearbeitung)  32  000
Seite  6  348  609
        <pb n="87" />
        - 61 - 



 

 

Betrag
  für  das
Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  ..  6  348  609
47. Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
zwei  Eskadrons  Westfälischen  Ulanen-Regiments  Nr.  5  in  Düsseldorf
  (1.  Rate,  auch  Baurate  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  200  000
48.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
Infanterie  in  Wesel  (erste  Rate  zum  Terrainerwerb)  ..  90  000
49. Neubau  und  Ausstattung  eines  Stalles  für  die  Pferde  einer  Batterie
der  reitenden  Abtheilung  1.  Rheinischen  Feld-Artillerie-Regiments
Nr.  8  in  Saarlouis  (zweite  und  letzte  Rate)  .  .  .  .  ..  16  775
50.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei
Eskadrons  Hannoverschen  Husaren-Regiments  Nr.  15  in  Wandsbeck
  (erste  Rate  zum  Terrainerwerb)  90  000
51. Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  für  eine  Kompagnie
Hannoverschen  Train-Bataillons  Nr.  10  in  Hannover  (erste  Rate
zum  Terrainerwerb  und  zur  Projektbearbeitung  .  .  ..  .  .  ..  100  000
52.    Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
Oldenburgischen  Infanterie-Regiments  Nr.  91  in  Oldenburg  (erste
Rate,  auch  Baurate)........................................  250  000
53.    Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  und  Ergänzung  des  Utensilements
  für  zwei  Eskadrons  Hessischen  Husaren-Regiments  Nr.  14
in  Cassel  (erste  Rate  zum  Terrainerwerb)  .  .  .  .  ..  125  000
54.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  für  die  Großherzoglich
Hessische  Train-Kompagnie  in  Darmstadt-Bessungen  (zweite  und
letzte  Rate)..  .  81 777
55.  Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  zwei  Bataillone
  1.  Hessischen  Infanterie-Regiments  Nr.  81  in  Frankfurt  a.  M.
(dritte  Rate).  700  000
56.  Zur  Errichtung  eines  Barackenlagers  auf  dem  Artillerie-Schießplatze
bei  Zeithain  für  ein  Feld-Artillerie-Regiment  (zweite  Rate)  500  000
57.  Zum  Bau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  ein  Infanterie-Bataillon
  in  Heilbronn  (zweite  Rate)  200  000
Seite  ..  ...  8 702 161
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        - 62 - 



Betrag    
  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  .  8  702  161
58.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau=  etc
kosten:
1.  an  Königreich  Sachhen  170  066  M
2..  Württembrg  .  ..  134  835
3..  Baden  97  351
4.  Hessen  5 226
5.  Mecklenburg-Schwerin  6  522    414  000
Die  Erstattungen  erfolgen  vorbehaltlich  der  bei  Prüfung  der
bezüglichen  Rechnungen  durch  den  Rechnungshof  sich  ergebenden
Erinnerungen.  
Summe  Titel  25  bis  58   9  116  161
Dazu  " "   24  ..  200  000
 "    22  und  23  3 238  000
"  12  bis  21.  .  .  .  .  .  1 178  000
"  9  bis  11  .  .  .  .  .  .  513  000
"   8a  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  75  000
"  4  bis  8.  .  .  .  .  ..  21  400  000
"  2  und  3.  .  .  .  .  ..  801 014
"  1  20  686
Summe  Kapitel  6  36  541  861
Summe  V  (Kapitel  5  und  6)  ..  43  114  249
7.  VI.  Marineverwaltung.
1.  Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven  21.000
2.  Für  Garnisonbauten  in  Friedrichsort:  6  150
3.  Allgemeine  Bauverwaltungskosten  für  die  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven,
  Kiel  und  Friedrichsort    ..  50  350
4/18.  Zum  Bau  von  Kriegsschiffen  11  935  000
19.  Beschaffung  eines  Schleppdampfers  mit  Pumpeneinrichtungen..  450  000

 

 

 

Seite 12  462  500
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        - 63 - 



Betrag
  für  das
Kaptil. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  ..  12  462  500
20. Zum  Bau  eines  Transport=  und  Schleppdampfers  zum  Ersatz  des
Transport=  und  Schleppdampfers  „Elbe".  43  000
21.  Zur  Errichtung  von  Fluth-  und  Windmessern.  29  000
22. Zur  Errichtung  einer  kleinen  Leuchtbaake  auf  dem  Kitzenberge  bei
Alt-Heikendorf  in  der  Kieler  Föhrde  750
23/26. Für  Torpedozwecke  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ...  1299  000
27/29.  Zur  Einrichtung  der  Deutschen  Seewarte  ...  208  000
30/  34. Kosten  der  Armirung  für  neue  Schiffe  .  .  .  .  ..  1  320  000
35.  Zur  Beschaffung  von  Gewehren  M/71  nebst  Zubehör  und  Munition
für  die  Marinetheile,  erste  Rate  140  000
36.  Zur  Versetzung  eines  Pulvermagazins  beim  Artilleriedepot  in  Wilhelmshaven
  und  Erbauung  eines  Scherheitswalles  um  dasselbe.  35  760
37.  Für  bauliche  Anlagen  zur  Umgestaltung  der  Werft  zu  Danzig  in
ein  Definitivum,  sechste  Rate  .  .  ..  800  000
38. Zur  Fortsetzung  der  Bauten  des  Marine-Etablissements  bei  Ellerbeck
(Kiel),  siebente  Rate  1  700  000
39.  Zum  Bau  eines  Kriegs-Proviantmagazins  in  Kiel  250  000
40. Zur  Fertigstellung  eines  eisernen  schwimmenden  Docks  in  Danzig,
sowie  eines  Liegehafens  für  dasselbe  nebst  Baggerung  der  Lagerstelle
  des  Docks  in  der  Weichsel  ...  968  000
41.  Zur  Vermehrung  der  Bekleidungsvorräthe  des  Marine-Bekleidungsmagazins
  zu  Kiel  und  des  Kleiderdepots  zu  Wilhelmshaven,  erste
Rate  .  .  .  ..  358  000
42.  Zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Hebung  und  Heimschaffung  der  verunglückten
  Panzerfregatte    »Großer Kurfürst    «  .  .  .  .  .  .  ..  1 000  000
Summe  VI  (Kapitel  7)  20  614  010
8.  VII.  Reichs-  Justizverwaltung.
1.  Zur  inneren  Einrichtung  des  Treppenhauses  und  der  Repräsentationsräume
  der  Dienstwohnung  des  Staatssekretärs  im  Reichs-Justizamt  30  000
2. Vergütung  für  die  von  der  Stadt  Leipzig  zu  bewirkende  bauliche
Einrichtung  des  für  das  Reichsgericht  bestimmten  Gebäudes,  zweite
Rate...  ,..................................................  21 200
Seite  .....  51 200
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        - 64 - 



Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag.  .  ..  51  200
3.  Zur  inneren  Einrichtung  und  Ausstattung  der  für  das  Reichsgericht
bestimmten  Räumlichkeiten,  sowie  der  Repräsentationsräume  in  der
Dienstwohnung  des  Präsidenten  70  000
4.  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  für  die  bei  dem  Reichsgericht
  anzustellenden  Beamten  .  ..  100  000
5.  Zur  Remunerirung  von  richterlichen,  Subaltern-  und  Unterbeamten,
deren  Zuziehung  in  Folge  der  Zuweisung  von  Sachen  nach  Vorschrift
  der  §§.  15,  16  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
  erforderlich  wird  ..  .  80  000
Summe  VII  (Kapitel  8)  301  200
9.  VIII.  Reichs-Schatzamt.
1.  Für  die  St.  Gotthard-Eisenbahn:
Siebente  Rate  der  vom  Deutschen  Reich  durch  Uebereinkunft
vom  28.  Oktober  1871  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  2.  November
  1871  übernommenen  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthardbahn.
  2 945  068
Hierauf  werden  erstattet:
1.  nach  Kapitel  11  Titel  1  der  „Einmaligen  Ausgaben=  Antheil
  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  400  0884..
2.  die  sonstigen  Beiträge  von  deutschen  Regierungen
  und  Eisenbahngesellschaften  ........  1 357 233  1 757  321
Bleiben  1 187  747
2.  Zum  Bau  eines  gemeinschaftlichen  Dienstgebäudes  für  das  Reichs-Justizamt
  und  das  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen,  zweite
und  letzte  Rate............................·.................  600 000
3. Beitrag zu den Kosten der Errichtung des Allgemeinen Kollegienhauses der Universität Straßburg, zweite Rate.................
  500 000
4. Zur Erstattung der Entschädigunen  für  Abtretung  des  Eigenthums
von  außerhalb  der  Kirchhöfe  gelegenen  Kriegergrabstätten  in  Elsaß-Lothringen,
  sowie  des  zur  Errichtung  von  Grabzierden  oder  Denkmälern
  und  zur    Herstellung  von  Zugangs-  oder  Zufuhrwegen
erforderlichen  Grund  und  Bodens  ...  1  500
Summe  VIII  (Kapitel  9)  2  289  247
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        - 65 - 



Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/|80.
Mark.
9a.  VIIIa.  Reichs-  Eisenbahn-  Amt.
1.  Zur  Tilgung  der  auf  dem  Grundstück  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
haftenden  Hypothekenschuld  ..  180  000
Summe  Vllla  (Kapitel  9a)  für  sich.
10.  IX.  Rechnungshof.
Für  Revision  der  Kriegskosten-Rechnungen  von  1870/71  .  .  10  000
Summe  IX  (Kapitel  10)  für  sich.
X.  Eisenbahnverwaltung.
11.  Ordentlicher  Etat.
1. Beitrag  zu  der  vom  Deutschen  Reich  übernommenen  Subvention  zum
Bau  der  Gotthard-Eisenbahn,  siebente  Rate  .  .  .  ..  400  088
2.  Zur  Erwerbung  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Münster,  achte
Rate.  .  .  .  .  16  800
Summe  Kapitel  11  410 888
12.  Außerordentlicher  Etat.
Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18. Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  143).
Für  den  Bau  der  Eisenbahnen:
1.  von  Rieding  nach  Remilly.  1  000  000
2.  Zabern  nach  Wasselnheim  und  von  Barr  nach  Schlettstadt..  .  ..  1200  000
3.  "Lauterburg  nach  Straßburg  .  .  ..  1  349  539
4.  "Diedenhofen  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Nähe  von  Sierck,  als
Restbetrag  ...  ...  .....  ....  .  .  ..  619  899

 

 

 

Seite  4 169  438
        <pb n="92" />
        - 66 - 



Betrag  
  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgab    Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  4  169  438
5.  Für  die  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen  bei  Straßburg,  als  zweite
Rate  —  2  500  000
Summe  Titel  1  bis  54  6  669  438
6.  Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  93).
Für  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Lothringen,  als  Restbetrag  9 120  000
Summe  Titel  6  für  sich.
Summe  Kapitel  12  15  789  438
Summe  X  (Kapitel  11  und  12)  16  206  326
13.  XI.  Münzwesen.
Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der  Münzreform,  einschließlich
  des  im  Etatsjahre  1878/79  für  das  Münzwesen  etwa  erforderlichen
  Zuschusses  .  .  ..  .  .  ..  22  700  000
Summe  XI  (Kapitel  13)  für  sich.
XII.  Jusgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich.
A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes.
14.  Kriegsausgaben  bei  der  Landarmee.
Laufende  Kosten  des  Krieges.
(Gesammtbedarf  vom  1.  April  1878  ab  4  275  306,97 M  )
1. Für  das  Kriegsministerium  .  ...  ..  ..  .  ..  ....  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  —
2.  Für  das  Militär-Kassenwesen  2 970
3.  Für  die  Militär-Intendanturen  ..  ....  .  ....  .....  ..  ...  ...  ..  .  .  .  .  ...  16  500
Seite  .....  19  470
        <pb n="93" />
        - 67 -



 

 

 

Betrag
für  das
  Kapitel. Titel. Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.

Mark.
Uebertrag  .  .  ...  19  470
4. Gehälter  und  Löhnung  der  Truppen  .  ...  15  000
5.  Naturalverpflegung,    Feld-Magazin=  und  Bäckereianstalten 2 716 545
6.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  18  000
7. Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  –
8. Kriegs=  und  Feld-Lazarethwesen  23  600
9.  Artillerie=  und  Waffenwesen  ....................................  742  000
10. Verschiedene  Ausgaben,  und  zwar:
für  das  Feld-Etappenwesen,  für  Kriegsgefangene,  Prozeßkosten
  und  sonstige  Ausgaben  .  4 722
11. Reservefonds  für  Ausgabereste,  welche  sich  der  Veranschlagung
entziehen  .  ..  .  ...  ....  44  032
Summe  Titel  1  bis  11  .  3  583  369
Außerdem  für  gemeinsame    Zwecke.
(Gesammtbedarf  vom  1.  April  1878  ab  1  069  327  M)
12. Kosten  für  Armirung  und  Desarmirung  der  Festungen  —
13.  Aufwand  für  das  Belagerungsmaterial,  insbesondere  zur  Neube—
schaffung  von  Belagerungsgeschützen  mit  vollständiger  Ausrüstung
an  Munition,  Fahrzeugen  und  Maschinen,  behufs  Formirung
zweier  Belagerungstrains  zu  je  400  Geschützen  —
14.  Ausgaben  für  vorübergehende  Einrichtungen  zur  Küstenvertheidigung
und  Stromsperre.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
15.  Kosten  für  Anlegung  und  Wiederherstellung  von  Eisenbahnen  im
Interesse  der  Kriegsführung  ..  —
Summe  Titel  12  bis  15  .  —
Die  Titel  12  bis  15  decken  sich  gegenseitig.
Hierzu  Summe  Titel  1  bis  11  .  .  3  583  369
Summe  Kapitel  14  3  583  369
15.  Vergütungen  für  Kriegeleistungen  (Bedarf  vom  1.  April  1878  ab
9091/67  M).
Auf  Grund  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen  und  deren  Vergütungen
  vom  11.  Mai  1851  (Preuß.  Gesetz  -Samml.  S.  362),
Reichs=  Gesetzbl.  1879.  14
        <pb n="94" />
        - 68 - 



Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
    1879/80.
Mark.
welches  durch  die  Präsidialverordnung  vom  7.  November  1867
(Bundes-Gesetzbl.  S.  125)  im  Norddeutschen  Bunde  eingeführt  ist,
sowie  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Februar  1874  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  17)  2  000
Summe  Kapitel  15  für  sich.
16.  Verwaltung  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  bis  Ende  1871
(Bedarf  vom  1.  April  1878  ab  29  200,09  M).  24  706
Summe  Kapitel  16  für  sich.
Summe  A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  (Kapitel  14  bis  16)  .  .  .  ...  .  .  ..  .  ...  3  610  075
B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft.
17.  Zum  Ersatz  von  Kriegsschäden  (sowie  der  Kriegsleistungen  in  Elsaß-Lothringens)
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871--Reichs-Gesetzbl.
  S.  247  —  (Bedarf  vom  1.  April  1878  ab  66  739,  46 M)  16  739
Summe  Kapitel  17  für  sich.
18.  Ausgaben,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die
Reichseisenbahnen  in  Elsaß  -Lothringen,  auf  Grund  der  Gesetze
vom  22.  November  1871  und  15.  Juni  1872  (Bedarf  vom  1.  April
1878  ab  2  115  497/56  M).
1.  Für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Breisach  —
2.  Für  die  Herstellung  von  Reparaturwerkstätten,  den  Bau  von  Dienst—
gebäuden  und  Erweiterung  der  Bahn=  und  Bahnhofsanlagen,  sowie
der  elektromagnetischen  Apparate  .  .  ..  .  .  ..  111 575
Summe  Kapitel  18  111  575
Summe  B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft
(Kapitel  17  und  18)    128  314
        <pb n="95" />
        - 69 -Kapitel.



Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das

Etatsjahr
1879/80.

Mark.

 

19.

 



 

C.  Ausgaben  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Badens
und  Südhessens.

für  das  Retablissement  der  Landarmee  —  Preußen  etc.  —.

Bekleidung  und  Ausrüstung.
1. Für  die  Beschaffung  und  Aptirung  der  Ausrüstungsstücke  für  den
neuen  Karabiner  der  Kavallerie  und  des  Trains  (Bedarf  vom
1.  April  1878  ab  78  243,37  M) 50 000

Garnisonverwaltungswesen.

2. Zu  den  Kosten  für  die  in  Folge  der  Einführung  neuer,  weittragender
  Handfeuerwaffen  und  Geschütze  gebotene  Erwerbung  und  Erweiterung
  von  Infanterie=  und  Artillerie-Schießplätzen  (Bedarf
vom  1.  April  1878  ab  748  224,  31 M)  .  .  .483 483

Lazarethwesen.

3. Zum  Retablissement  der  Feld-Lazarethe  und  Sanitäts-Detachements
an  Instrumenten,  Verbandmitteln  und  Utensilien,  sowie  zur  Vervollständigung
  der  kriegsmäßigen  Ausrüstung  der  Armee  mit
Sanitätsmaterial  (Bedarf  vom  1.  April  1878  ab  57  438,42  M)

4. Verpflegungs=  und  Arzneikosten,  sowie  Badekurkosten  für  Kranke  und
Verwundete  der  mobilen  Armee,  nach  dem  1.  Juli  1871  (Bedarf
vom  1.  April  1878  ab  3  005,22  M)  .  .  .  ..  .  ...

5. Beihülfen  für  Offiziere  und  Beamte  zu  den  Kosten  für  Bade—
reisen  etc.  behufs  Heilung  ihrer  aus  dem  Felde  herstammenden
Leiden  (Bedarf  vom  1.  April  1878  ab  135  264,07  M)  35 000

Artillerie=  und  Waffenwesen.

6. Zum  Retablissement,  zum  Ersatz  und  zur  Aptirung  des  besseren  Theils
der  Zündnadelgewehre  und  zum  Ersatz  der  verbrauchten  Munition;
zur  Beschaffung  einer  Ersatzgarnitur  Gewehre  für  die  in  ihrer
Gesammtheit  nicht  mehr  vollständig  kriegsbrauchbaren  Zündnadel- 



Seite  568 483  

  

14*
        <pb n="96" />
        Anmerkung  zu  Abschnitt  XII.  Die  von  den  nach  den

Feststellungen  dieses  Etats  für  das  Etatsjahr  1878/79  vorgesehenen
Bedarfssummen  bis  zum  Ablauf  desselben  etwa  nicht  zur  Verwendung
  kommenden  Beträge  treten  dem  Etatssoll  für  1879/80
hinzu.
•’7  Soweit  die  vorstehend  festgestellten  Ausgabebeträge  nicht  bis
zum  Ablauf  des  Etatsjahres  zur  Verausgabung  gelangen  oder  in
Abt  ang  gestellt  werden,  sind  dieselben  für  das  Etatsjahr  1880,/81
nosmense  auf  den  Etat  zu  bringen.

Für  die  in  Abgang  gestellten  Beträge  sind  die  aus  der  Kriegskosten-Entschädigung
  reservirten  Deckungsmittel  als  Einnahmen  in
den  nächsten  Etat  aufzunehmen  und  den  Staaten,  aus  deren  Antheil
  die  Deckungsmittel  entnommen  sind,  auf  ihre  sonstigen  Beiträge
  für  Reichszwecke  zu  gute  zu  rechnen.

 

Betrag.
#  für  das
—#  Ausgabe.  Etatsjahr
B.  —  1879,80.
S  5  «
Mark.
Uebertrag  .  .  ...  568  483
gewehre,  sowie  zur  Beschaffung  der  zugehörigen  Metallpatronen;
zum  Retablissement  und  zum  theilweisen  Ersatz  des  im  Kriege  abgenutzten
  Feld-Artilleriematerials  und  zur  Beschaffung  der  zugehörigen
  Munition;  zum  Retablissement  des  bei  den  Belagerungen
in  Gebrauch  gewesenen  Materials  an  Geschützen  und  Fahrzeugen;
ferner  zur  Verlegung  und  Erweiterung  der  Zündspiegelfabrik  in
Spandau  (Bedan  vom  1.  April  1878  ab  14  136  295/16  ¼44)  440  000
7.  Zum  Bau  von  Aufbewahrungsräumen  für  das  vermehrte  Material
an  Gewehren,  Geschützen  und  Fahrzeugen  2c.  (Bedarf  vom  1.  April
1878  ab  1  072  87918  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..  510  000
Summe  Kapitel  19  .  1  518  483
Summe  C.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes,  Badens  und  Sübbessens  (Kapitel  19)  für  sich.
Summe  XII  (Kapitel  14  bis  10)  5256  872
        <pb n="97" />
        - 71 - 



 

 

 

  Betragt    Darunter
Ausgabe.  für das Etatsjahr  künftig
1879/80.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichskanzler-Amt  .  .  ..  608  504  —
"  II.  Reichstag  ...  .  ..  .  ..  ...  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —  —
 " III.  Auswärtiges  Amt  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  370  000  —
"  IV.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  10  123  180  —- V.
  Verwaltung  des  Reichsheeres  43  114 249  —
  VI.  Marineverwaltng  .  ..  20  614  010  —
 VII.  Reichs-Justizerwaltung  .  .  .  301  200  —
  VIII.  Reichs-Schatzamt  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  2 289 247  —
VIIIa.  Reichs-Eisenbahn-Amt.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  180  000  —
IX.  Rechnungshof  .  ......  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  10  000  —
X.  Eisenbahnverwaltung  ..  .  .  .  .  16  206  326  —
XI.  Münzwesen  22  700  000  —
XII.  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen
Frankreich  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  5 256  872  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.  121  73  588  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  419  022  949  342  935
Summe  der  Ausgabe  .  ..  540  796  537  342  935
        <pb n="98" />
        abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  d.  23  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1878  an  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  zu  vergütenden

fünf  Drchent  1  ...............................................

avon  ab
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
Verwaltungskosen  .
bleiben  ...  .  .
Sunmie  II  (Kapitel  La)  für  sich.

Bet  t  ag
—  ür  das
—  E  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  W
2  5  1879,80.
Mark.
I.  I.  Sölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Sollgebiete.
a.  Einnahmen,  au  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
r  Qll............................·............................  104404040
2.  Nübenzuckersteuer  ..............................................  51  422  850
3.  Salzsteeerr.  34  552  780
4.  Tabackster  ......  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  899  590
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden
keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  39  599  290
c.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden
und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Blerr.  15  955  300
von  den  außerhalb  der  Sollgrenje  liegenden  BLundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  3  560  880
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil  haben
(Branntweinsteureeree..  ...  916  700
9.  J  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haten.  (Brausteuer).  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  386  930
Summel  (Kapitel  1)  251  698  360
la.  II.  Spielkartenstempel,

1.525

1216  000
        <pb n="99" />
        - 73 - 



 

 

Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
2.  III.  Wechselstempelsteuer  6 922  00
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstenpelsteuer  vom
10. Juni  1869  zwei  Prozent  oder  138 440 M  .
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  .  .  ..  ...  ....  206  260  —
zusammen  .  .  .  ..  344 700
bleiben  6 577  300
Summe  III  (Kapitel  2)  für  sich.
3.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.  «
1. Porto und Telegrammgebühren.................................  117  800  000
2.  Personengeld  ..................................................  4 300 000
3.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  am  Orte  der  Post—
anstalten  ...    ......    ...    ......................  3 900 000
4. Gebühren für Bestellung von Postsendungen im Umkreise der Postanstalten
    ...    ......    ....    .......................  1 400 000
5.  Gebühren  für  Stundung  von  Gefällen  und  für  Abfertigung  der
Extraposten.  80  000
6. Erlös  für  verkaufte  Grundstücke,  Materialien,  Utensilien  oder  sonstige
Gegenstände................................................  194 900
7. Vermischte Einnahmen.........................................  660  000
8.    Vergütungen  von  anderen  Behörden:
a)  von  der  Wechselstemp  elsteuerverwaltung  für  den  Vertrieb  der
Stempelmarken  durch  die  Post  ..  .  .  ..  .  .  .  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  157  150
b)  vom  Reichskanzler-  Amt  für  die  Unterhaltung  von  Zeitballstationen
  ..  .  .  .  .  .  .  .  1 500
c)  von  der  preußischen  Regierung  für  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte
  des  Gesetzsammlungs-Amts  durch  das  Post-Zeitungsamt  30  000
9.  Von  den  Postdampfschiffsverbindungen    ..  200  000
10.  Von  dem  Absatz  der  Zeitungen,  des  Reichs-Gesetzblatts  und  des
Amtsblatts  der  Reichs-  Post=  und  Telegraphenverwaltung  3  300  000
Summe  der  Einnahme  132  023  550
        <pb n="100" />
        - 74 - 



 

Betrag  Darunter
    für  das  künftig
Kapitel. Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  
  
  1879/80.  wegfallend.
    
Mark.  Mark.
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1/16.Besoldungen  .  ...  .  .  .  .  .  ..  48  047  420  380  255
17.  Wohnungsgeldzuschüsse  ........  .  .  7 247 774  —
18/34.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  ..  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14  933  590  80  000
35/43. Betriebskosten  .  ..  .  .  .  .  ..  27  968  200 
44/48. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  ...  11  819  010  —
49/51.  Baukosen  .  .  .  .  .  ..  1 176 000  —
52/56.Sonstige  Ausgagen  5  208  598  —
Summe  der  Ausgabe  116  400  59  460  255
Die  Einnahme  beträgt.  .  .  .  .  132  023  550  —
Mithin  ist  Ueberschuß.  .  .  ..  15  622  958  —
Summe  IV  (Kapitel  3)  für  sich.
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Personenverkehr  9  950  000  —
2.  Güterverkehr  .  .  ...  24  284  000  —
3.  Aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,  Materialien,
Utensilien  und  sonstigen  Gegenständen  511  350  —
4. Für Ueberlassung von Bahnanlagen, Betriebsmitteln
und Beamten an Dritte..........................  1 239 700  —
5.  Verschiedene  sonstige  Einnahmen  .  .  ..  351 950  —

 

 

Summe  der  Einnahme

 

 

 

36  337  000
        <pb n="101" />
        –

#
l

 

 

 

 

Summe  VI  (Kapitel  4a)  für  sich.

Reichs-Gesetzbl.  1670,

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
2S  .  für  das  künfti
„  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  uftig
2  8  1879/80.  wegfallend.

Mark.  Mark.
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
Besoldunen  .  .  .  ..  7  082  400  150  143
Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  ..  2967  500  —
Sächliche  Verwaltungskosseeeen  .  .  .  ..  .  .  ..  1  452  200  –
Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  5  343  750  —
Kosten  des  Bahntranspornts  ..  .  .  ..  4  844  600  —
Sonstige  Ausgaben.  4  736  550  —
Summe  der  Ausgabe  26  427  00
Die  Einnahme  beträgt.  36  337  000  —
Mithin  ist  Ueberschuß.  9  910  000  —
Summe  V  (Kapitel  4)  für  sich.
VI.  Verwaltung  der  vormaligen  Geheimen
Ober-Hofbuchdrucherei  in  Berlin.
a.  Einnahme.
Für  Drucksachen  und  andere  in  das  Druckereifach  einschlagende
  Arbeiten,  sowie  Erlös  von  Fabrikabgängen
und  sonstige  vermischte  Einnahme.  1270  500  —
Summe  der  Einnahme  für  sich.
b.  Fortdauernde  Ausgabe.  4
1.Besoldunen  .  ..  .  20  850  —

2.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  2520  —
3·6.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  407  300  —
7/10.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  .  .  ..  659  830  —

Summe  der  Ausgabe  1  090  500  —
Die  Einnahme  beträgt  1270  500  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ..  .  .  .  180  000  —
        <pb n="102" />
        - 76 - 



Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
5.  VII.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank  (§.  24  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  177   2 100 000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  .  .  .  .  ...  5  000
Summe  VII  (Kapitel  5)  2  105  000
VIII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1/7.  Reichskanzler  -Amt  ..  .  .  ....  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  ..  ....  ..  ..  .  .  .  .  558  151
7.  Reichstag..............·...·...................................  462
8. 1/4. Auswärtiges  Amt  417  170
9.  1/4.    Verwaltung  des  Reichsheeres:
Preußen  etc..  ..  ...  4  498  266
Sachsen  ..  204  818
Württemberg  245  440
9a.  Einnahme  der  Festungsbauverwaltung  an  Grundstückserlösen.
1.  Erlöse  aus  dem  Wiederverkauf  überschießender  Theile  von  Grundstücken,
  welche  für  den  Bau  der  Forts  bei  Straßburg  miterworben
werden  mußten  und  aus  dem  Fonds  zum  fortifikatorischen  Ausbau
  der  Festungen  in  Elsaß-Lothringen  bezahlt  worden  sind..  20  686
2.  Vergütung  für  die  der  Kommune  Schlettstadt  in  Folge  Eingehens
der  dortigen  Festung  abgetretenen  fiskalischen  Grundstücke,  Gebäude
  und  Nutzungsrechte,  jedoch  abzüglich  der  Entschädigung,
welche  dieser  Kommune  für  das  ihrerseits  aufgegebene  nackte  Eigenthumsrecht,
  an  einzelnen,  im  Besitz  der  Militärverwaltung  verbliebenen
  Grundstücken  und  Gebäuden  zu  gewähren  ist.  161  687
3.  Erlös  von  dem  Verkauf  des  Terrains  der  entbehrlich  gewordenen
Saarflesche  bei  Saarlouis,  sowie  aus  dem  Verkauf  der  bei  Ein—
ebnung  derselben  gewonnenen  Abbruchsmaterialien.  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ..  7  850
4.  Entschädigung,  welche  die  Mosel-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Folge  der
Durch  führung  dieser  Bahn  durch  den  Bereich  der  Festung  Coblenz
für  die  hierbei  nothwendig  werdenden  Korrekturen  an  den  Festungswerken
  einschließlich  der  Ausrüstung  derselben  zu  zahlen  hat.  288 000
Seite  .....  478  223
        <pb n="103" />
        - 77 - 



Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.     Einnahme.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
Uebertrag  ..  .  .  .  478  223
5.  Entschädigung,  welche  der  preußische  Strombaufiskus  dafür  zahlt,  daß
zur  Verbesserung  der  Schiffahrts=  und  Vorfluthsverhältnisse  der
vorspringende  Theil  des  Bastions    »Königin«  der  Citadelle  zu
Magdeburg  abgebrochen  und  das  hierdurch  freigewordene  Terrain
demselben  überlassen  wird  210  000
6.  Aus  dem  Verkauf  von  Festungsgrundstücken  in  Neisse,  welche  in
Folge  der,  durch  die  Anlegung  eines  Centralbahnhofes  daselbst  bedingten
  Herstellung  einer  neuen  Besestigungsfront  disponibel  werden,
kommen  innerhalb  des  Etatsjahres  1879/80  zur  Vereinnahmung
  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..  24  500  M.
Diese  Einnahme  wird  an  den  Reichs-Festungsbaufonds
  zur  theilweisen  Deckung  der  aus  derselben
geleisteen  Baukostenvorschüsse  abgeführt  mit  dem  vollen
Betrage  von  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  24  500.  —
Summe Kapitel 9a...  688  223
10.  1/9. Marineverwaltung  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  320  337
11. 1/5. Reichs--Justizverwaltung  ..  .  .  .  .  .  ..  92  472
12.  1/2 Reichs-Schatzamt  12  100
13. 1.  Reichs-  Eisenbahn-Amt  .  ..  .  .  ..  2 339
14.  Allgemeiner  Pensionsfonds  10  776
15.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben:
für  das  Reichs-Schatzamt,  das  Reichskanzler-Amt
für  Elsaß-Lothringen  und  das  Reichs-Justizamt.  114  980  .
für  den  Rechnungshof  .  ...  36  230  —
für  das  Reichs-Oberhandelsgericht  ...  6240—-  157  450
Summe  VIII  (Kapitel  6  bis  15)  .  .  7  208  004
16.  IX.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1.  Zinsen  .  ..  24  288  103
2.  Kapitalzuschuß..  8  727 776
Summe  IX  (Kapitel   16)   33  015  879
17.  X.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.

 

 

Ueberschuß  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1877/78,  vorbehaltlich  der
Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der  Rechnungen
Summe  X  (Kapitel  17)  für  sich.

15•

 

1  130  000
        <pb n="104" />
        - 78 - 



Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
  1879/80.
Mark.
18.  XI.  Münzwesen.
Gewinn  bei  der  Ausprägung  der  Reichsmünzen,  sowie  sonstige  Einnahmen
  aus  der  Münzreform  ................................  100  000
Summe  XI  (Kapitel  18)  für  sich.
10.  XII.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichs-Festungsbaufonds  ..  3  619  538
2. Vom  Reichseisenbahnbaufonds.  600  000
3.  Vom  Reichstagsgebäudefonds  .  .  ..  1 286  446
4.  Aufgekommene  und  noch  unverwendete  Zinsen  für  Rechnung  des
Antheils  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und
Südhessens  764  188
Summe  XlI  (Kapitel  19)  6770  17
20.  XIII.  Außerordentliche  Zuschüsse.
Aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  und  den  von  derselben
  aufgehommenen  Sinsen.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  185)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  an  der  Kriegskosten-Entschädigung  1  178 000
2.  Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich  für  Rech—
nung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  aus  dem  Antheile
des  letzteren.  3  610  075
3.  Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich  für  Rechnung
  der  ganzen  Kriegsgemeinschat  ...  .  .  ...  128  314
4.  Zu  den  Ausgaben  für  das  Retablissement  bei  der  Landarmee,  auf
Grund  des  Artikels  2  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  185)  und  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  20)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
  Bundes,  Badens  und  Südhessens.  1  518  483
5.  Auf  Grund  der  Anmerkung  am  Schlusse  des  Abschnitts  XI  der  einmaligen
  Ausgaben  des  Reichshaushalts-Etats  für  1878/79  die  aus
den  Ausgabeansätzen  dieses  Abschnittes  nicht  zur  Verwendung  gelangenden
  und  in  der  Rechnung  für  1878/79  als  erspart  in
Abgang  kommenden  Beträge,  und  zwar:
für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundees  5  968

 

 

Summe  Titel  1  bis  5.

 

6  440  840
        <pb n="105" />
        - 79 -Betrag



 

 

 

 

    für  das
Kapitel. Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
1879/80.
Mark.

5a. Aus  den  Ersparnissen  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern  .  4 275  811

Summe  Titel  5a  für  sich.

5b.  Kapitalüberschüsse  von  den  verzinslichen  Anlagen  der  Kriegskosten-Entschäding
  598  814

Summe  Titel  5b  für  sich.

Aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds.

6. Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes  vom

30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  des  Reichs-Festungsbaufonds
  ...  .  ....  .  .  ...  21  400  000

7.  Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg,  vorbehaltlich  der

Rückerstattung  aus  den  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  14.  Februar

1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  62)  von  der  Stadtgemeinde  in  Straßburg

  zu  entrichtenden  17  000  000  M  für  die  entbehrlich  werdenden
Festungsgrundstücke  3  38  000

8. Zu  den  Ausgaben  für  die  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs=  und

Bildungsanstalten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1873

(Reichs-Gesetzbl.  S.  127),  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  dem

Verkaufserlöse  für  die  Grundstücke  des  alten  Berliner  Kadettenhauses
  und  der  Kriegsakademie  200  000

9.  Zum  Bau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien  Infanterie

  in  Altona,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  den  durch
den  Verkauf  der  alten  Kasernen  daselbst  zu  erzielenden  Erlösen  200  000

10.  Zum  Bau  einer  Kaserne  für  das  Garde-  Schützen-  Bataillon  in  Lichterfelde,

  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  den  Erlösen  für  die  in

Folge  dessen  in  Berlin  entbehrlich  werdenden  und  zum  Verkauf
gelangenden  Grundstücke  .  100  000
Summe  Titel  6  bis  10  25  138  000

Aus  dem  Reichseisenbahnbaufonds.

11.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  143)  6  669  438

Summe  Titel  11  für  sich.

Aus  der  Anleihe.

12. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  19  590  010
13.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung 7 675 700
14.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  ..  9 120  000

Seite 36  385  710
        <pb n="106" />
        - 80 - 



Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
    1879/80 Mark.
Uebertrag  ...  36  385  710
15.  Zu  den  Ausgaben  für  das  Münzwesen  .  ..  25  000  000
16. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichs  Heeres  und  zwar:
a)  zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel 5
Titel  19,  46,  48  und  Kapitel  6  Titel  25  ff.
angesetzten  Kasernenbauten  10  168  5344 M.
b)  zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel  6
Titel  2,  3  und  8a  angesetzten  Garnison=  und
Thorerweiterungsbauten  714  327  10  882  861
Summe  Titel  12  bis  16  72 268  571
Summe  XIII  (Kapitel  20)  115 391 474
21.  XIV.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  ..  .  .  .  ..  —
2.  Bayern  —
3. Sachsen  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..  —
4. Württemberg................................................·.  —
5. Baden...·...·.·..................·...........................  —
6. Hessen..................·...................................·.  —
7. Mecklenburg-Schwerin..·....................................·.  —
8. Sachsen-Weimar..........................·.............·......  —
9. Mecklenburgs-Strelitz.....··....·...............................  —
10. 0ldenburg............·.......................................  —
11.·Braunschweig.................·.........................  —
12. Sachsen-Meiningen.·.........................·...............  —
13.  Sachsen-Altenburg  .........  ..  ..  .  ...  .  .  ....  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
14.  Sachsen-  Koburg-Gotho  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
15..  Anhalt  ....  .  .  ..  .  .  ..  —
16.  Schwarzburg-  Sondershausen  ....................................  —
17.Schwarzburg-Rudolstadt.....·...·.......................·.....·  —
18.  Waldeck........·.....................·.·......·...............  —
19.  Reuß  älterer  Linie  ..  ..  ...  ..  ..  .  .....  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  —
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ......  ...  .  .  ..  ..  —
21. Schaumburg-Lippe  —
22. Lippe....................·....................................  —
23. Lübeck....................................·...................  —
24. Bremen...·......................·....·.......................  —
25.  Hamburg.................·........................·..........  —
26. Elsaß-Lothringen........................·.....................  —
Summe XIV (Kapitel 21)  90 371 390
        <pb n="107" />
        - 81 - 



 

  Betrag Darunter
Einnahme.  Etatssahr  künftig
1879/80.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern..  251  698  360  —
II..  Spielkartenstempel.  .  .  .  .  ..  1 216  000  —
III.  Wechselstempelsteuer  6 577  300  —
IV.  Post  und  Telegraphenverwaltung  .....  15  622  958  —
V.  Eisenbahnverwaltung  .  ...  9  910  000  —
VI.  Verwaltung  der  vormaligen  Geheimen
Ober-Hofbuchruckerei.  in  Berlin  .  .  .  ..  180  000  —
VII.  Bankwesen  ..  2  105  000  –
VIII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  7208  004  —
IX.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  33  015  877  -
X.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  1  130  000  —
Xl.  Münzwesen  .  .  ..  100  000  —
XII.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  6  270  172  —
XIII.  Außerordentliche  Zuschüsse  115  391  474  —
XIV.  Matrikularbeiträge  ..  ............  .  ..  90  371  390  —
Summe  der  Einnahme  540  796  537  —
Die  Ausgabe  beträgt  ..  ...  540  796  5371  342  935
Balanzirt.
Berlin,  den  30.  März  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

 

 

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="108" />
        Besoldungs-Etat
für  das
Reichsbank-Direktorium  auf  die  Zeit  vom  1.  April  1879  bis  Ende  März  1880.

 

 

 

Titel. Betrag
für  die  Zeit,
  Aus  gabe.  vom 1. April  1879    
bis  31.  März
1880.
Mark.
  Der  Präsident:  ...  24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und  Heizung.)
2. 8  Mitglieder  mit  9  000  M  bis  15  000  M,  durchschnittlich  12  000 M.  96  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1  500  M.  für  jede  Stelle,
überhaupt  12  000
Summe  ..  132  000

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="109" />
        - 83 --Reichs-Gesetzblatt.



 

  No. 8.

 

Inhalt:  Weltpostvereinsvertrag.  S.  33.  —  Uebereinkommen  wegen  des  Austausches  von  Briefen
mit  Werthangabe.  S.  102.  —  Uebereinkommen  wegen  des  Austausches  von  Postanweisungen.

S.  112.

 

(No.  1286.)  Union  postale  universelle  conclue
  entre  I  Allemagne,  la  Republique
  Argentine,  I  Autriche-Hongrie,
  la  Belgique,  le  Bresil,
le  Danemark  et  les  Colonies
Danoises,  I  Egypte,  IEspagne
et  les  Colonies  Espagnoles,  les
Etat-Unis  de  I’Amérique  du
Nord,  la  Francc  et  les  Colonies
Françaises,  la  Grande-Bretagne
et  diverses  Colonies  Anglaises.
TInde  Britannique,  le  Canada,
la  Gréce,  IItalic,  le  lapon,  le
Luxembourg,  le  AMexique,  le
Montenécgro,  la  Norvege,  les
Pays-Bas  et  les  Colonics  Néerlandaises,
  le  Pérou,  la  Perse.
le  Portugal  et  les  Colonies  Portugaises,
  la  Roumanie,  la  Russie,
la  Serbic,  le  Salvador,  la  Suède,
la  Suisse  ct  la  Turquie.  Du
1  juin  1878.

Convention.

Les  soussignẽs,  plénipotentiaires  des

Gouvernements  des  pays  ci-dessus

Gnumérés,  s'étant  réunis  en  Congres

à  Paris,  en  vertu  de  l’article  18  du

Traité  constitutif  de  I'Union  géencrale
Reichs=  Gesetzbl.  1879.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1879.

(Uebersetzung.)

(Nr.  1286.)  Weltpostverein,  geschlossen  zwischen
Deutschland,  der  Argentinischen  Republik,
  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,
Brasilien,  Dänemark  und  den  Dänischen
  Kolonien,  Egypten,  Spanien
und  den  Spanischen  Kolonien,  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Frankreich  und  den  Französischen
Kolonien,  Großbritannien  und  verschiedenen
  Britischen  Kolonien,  Bri,.
tisch  Indien,  Canada,  Griechenland,
Italien,  Japan,  Luxemburg,  Mexico,
Montenegro,  Norwegen,  Niederland
und  den  Niederländischen  Kolonien,
Peru,  Persien,  Portugal  und  den
Portugiesischen  Kolonien,  Rumänien,
  Rußland)  Serbien,  Salvador,
Schweden,  der  Schweiz  und  der
Türkei.  Vom  1.  Juni  1878.

Vertrag.

Nachdem  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten

  der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten

  Länder,  in  Gemäßheit  des  Artikels

  18  des  am  9.  Oktober  1874  in

Bern  abgeschlossenen  Grundvertrages  des
16
        <pb n="110" />
        —  84 --des

  Postes,  conclu  à  Bernc  le  9  octobre
  1874.  ont,  d'’'un  commun  accord
ct  sous  réserve  de  ratification,  revisé
ledit  Traité,  conformément  aux  dis-Dositions
  suivantes:

Anricrr  PnE####n.

Les  pays  entre  lesquels  est  conclue
  la  présente  Convention,  ainsi
due  ceux  qui  F  adhéreront  ultérieurement,
  forment,  sous  la  denomination
d'  Union  postale  unirerselle,  un  seul
territoire  postal  pour  lẽchange  réci-Proque
  des  correspondances  entre
leurs  bureaux  de  poste.

ARTICI2.

Les  dispositions  de  cette  Convention
  s'étendent  aux  lettres,  aux  cartes
Postales,  aux  imprimés  de  toute  nature,
  aux  papiers  T’aflaires  et  aux
cchantillons  de  marchandises.  originaires
  de  V’un  des  pays  de  T’Union
et  à  destination  d’'un  autre  de  ces
pays.  Elles  s’appliquent  (alement.
duant  au  Parcours  dans  le  ressort  de
I  Union,  à  T’échange  Ppostal  des  objets
ci-dessus  entre  les  pars  de  I’Union
et  les  Pays  étrangers  à  I’Union,  toutes
les  fois  que  cet  echange  emprunte  les
services  de  deux  des  parties  contractantes,
  au  moins.

AnRTICLE  3.

Les  administrations  des  postes
des  pays  limitrophes  ou  aptes  à  correspondre
  directement  entre  eux,  sans
emprunter  Pintermédiaire  des  services
Tune  tierce  administration,  dterminent,
  d'un  commun  accord,  les
conditions  du  transport  de  leurs  dé-Péches
  réciproques  à  travers  la  frontière
  ou  d’'une  frontière  à  T’autre.

Allgemeinen  Postvereins,  in  Paris  zu
einem  Kongreß  zusammengetreten  sind,
haben  dieselben,  im  gemeinsamen  Einverständniß
  und  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,
  den  gedachten  Vertrag  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Festsetzungen  einer
Revision  unterzogen.

Artikel  1.

Die  am  gegenwärtigen  Vertrage  theilnehmenden,
  sowie  die  demselben  später  beitretenden
  Länder  bilden,  für  den  gegenseitigen
  Austausch  der  Korrespondenzen
zwischen  ihren  Postanstalten,  ein  einziges
Postgebiet,  welches  den  Namen    »Weltpostverein
  führt.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
erstrecken  sich  auf  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapiere
und  Waarenproben,  welche  aus  einem
der  Vereinsländer  herrühren  und  nach
einem  anderen  gerichtet  sind.  Auch  finden
diese  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Beförderung
  innerhalb  des  Vereinsgebiets
in  gleicher  Weise  Anwendung  auf  den
Postaustausch  der  vorbezeichneten  Gegenstände
  zwischen  Vereinsländern  und
fremden,  dem  Vereine  nicht  angehörigen
Ländern,  sofern  bei  diesem  Austausch  das
Gebiet  von  mindestens  zweien  der  vertragschließenden
  Theile  berührt  wird.

Artikel  3.

Die  Postverwaltungen  angrenzender
Länder  oder  solcher  Länder,  welche,  ohne
sich  der  Vermittelung  einer  dritten  Verwaltung
  zu  bedienen,  einen  unmittelbaren
  Postaustausch  unterhalten  können,
setzen  im  gemeinsamen  Einverständniß
die  Bedingungen  fest,  unter  denen  die
Beförderung  der  beiderseitigen  Briefpackete
über  die  Grenzstrecken  oder  von  einer
Grenze  zur  andern  stattfinden  soll.
        <pb n="111" />
        A  moins  d'arrangement  contraire,
on  considère  eomme  services  tiers  les
transports  maritimes  eflectucs  directement
  entre  deux  Pays,  au  moyen  de
kadueboés  Ou  bätiments  dépendant  de
un  d’eux,  et  ces  transports,  de  méme
due  ceux  ellectucs  entre  deux  bureauxk
  d'un  méme  pays,  Par  Tintermédiaire
  de  services  maritimes  ou
territoriauk  dépendant  d’un  autre
pays,  Ssont  régis  par  les  dispositions
de  Tarticle  suivant.

ARTICLE  4.

La  liberté  du  transit  est  garantie
dans  le  territoire  entier  de  IUnion.

En  conséquence,  les  diverses  administrations
  postales  de  I’Union  peuvent
se  Kpedier  reciproqucment,  par  l'intermédiaire
  d'unc  ou  de  plusicurs  d’entre
elles,  tant  des  dépéches  closes  quc  des
correspondançes  à  deérouvert,  Ssuirant
les  besoins  du  tralic  et  les  convenances
  du  servicc  Postal.

Les  correspondances  échangéecs,
soit  à  déecouvert,  soit  en  dépeches
eloscs,  entre  deux  administrations  de
I  Union,  au  moyen  des  services  d’'une
ou  de  plusicurs  autres  administrations
dle  I’Union,  sont  soumiscs,  au  prolit
de  chacun  des  paz's  traverses  ou  dont
les  services  participent  au  transport,
aufx  frais  de  transit  Suivants,  savoir:

1  Pour  les  parcours  territoriaux,
2  lrancs  par  kilogramme  do  lettres
ou  cartes  postales  et  25  centimes
Par  kilogramme  d’autres  objets;

2°Pour  les  parcours  maritimcs,  15
francs  par  kilogramme  de  lettres
ou  cartes  postales  et  1  franc  par
kilogramme  d’'autres  objets.

In  Ermangelung  eines  anderweiten
Abkommens  sollen  als  Leistungen  dritter
Verwaltungen  diejenigen  Seeposttransporte
  angesehen  werden,  welche  unmittelbar
zwischen  zwei  Ländern  mittelst  der  von
einem  derselben  abhängigen  Postdampfer
oder  anderen  Schiffe  ausgeführt  werden.
Die  desfallsigen  Posttransporte,  sowie
diejenigen,  welche  zwischen  zwei  Postanstalten
  eines  und  desselben  Landes
durch  Vermittelung  der  von  einem  anderen
  Lande  abhängigen  See-  oder  Landpostverbindungen
  ausgeführt  werden,
unterliegen  den  Bestimmungen  des  folgenden
  Artikels.

Artikel  4.
Im  gesammten  Gebiete  des  Vereins
ist  die  Freiheit  des  Transits  gewährleistet.
In  Folge  dessen  können  sich  die
verschiedenen  Vereins-Postverwaltungen
durch  Vermittelung  einer  oder  mehrerer
Vereins-Postverwaltungen,  je  nach  dem
Bedürfniß  des  Verkehrs  und  den  Erfordernissen
  des  Postdienstes,  Korrespondenzen
sowohl  in  geschlossenen  Briefpacketen,  wie
auch  stückweise  gegenseitig  überweisen.
Korrespondenzen,  welche  zwischen  zwei
Vereinsverwaltungen  entweder  stückweise,
oder  in  geschlossenen  Briefpacketen,  unter
Benutzung  der  Postverbindungen  einer
oder  mehrerer  anderer  Vereinsverwaltungen
  ausgetauscht  werden,  unterliegen
zu  gunsten  jedes  der  Transitländer  oder
derjenigen  Länder,  deren  Postverbindungen
bei  der  Beförderung  betheiligt  sind,  den
nachstehenden  Transitgebühren:
1.  für  die  Landbeförderung  2  Franken
für  jedes  Kilogramm  Briefe  oder
Postkarten  und  25  Centimen  für
jedes  Kilogramm  anderer  Gegenstände;

2. für  die  Seebeförderung  15  Franken
für  jedes  Kilogramm  Briefe  oder
Postkarten  und  1  Franken  für  jedes
Kilogramm  anderer  Gegenstände.
16-
        <pb n="112" />
        II  est  toutelois  entendu:

1

Que  partout  ou  le  transit  est
deja  actucllement  gratuit  ou  soumis
  à  des  conditions  plus  avantageuscs,
  cc  régime  est  maintenu,
saul  dans  le  cas  prévu  à  Talinéa
  3°  ci-apres;

Que  artout  on  les  frais  de  transit
maritime  sont  fixS  jusqu'aà  présent
  à  6  francs  50  centimes  par  kilogramme
  de  lettres  ou  cartes
Postales,  ces  frais  sont  réduits  à
5  francs:

Quetout  parcours  maritime  Wecé-CLant
  Das  300  milles  marins  est
Fratuit,  si  Tadministration  interessec
  a  dejä  droit,  duchet  des  dé-Déches
  ou  correspondances  béndficiant
  de  ce  parcours,  à  la
Trémunération  aflérente  au  transit
territorial;  dans  le  cas  contraire,
il  est  retribuc  à  raison  de  2  francs
Dar  kilogramme  de  lettres  ou
Cartes  pPostales  et  de  25  centimes
Dar  kilogramme  (T’antres  objets;
Que,  en  cas  de  transport  maritime
  eflectuc  par  deux  ou  plu-Sicurs
  administrations,  les  frais  du
Parcouts  total  ne  peuvent  dépasser
15  Rancs  par  kilogramme  de
lettres  ou  cartes  postales  ct  1  franc
par  kilogramme  d’autres  obsjcts:
ces  lrais,  le  cas  Gcheant,  sont
Dartis  entre  ces  administrations
au  prorata  des  distances  parcourucs,
  sans  DPrjudice  aux  arrangements
  dillErents  entre  les
Partics  interessces;

Que  les  prikx  spéecilics  au  présent
articke  ne  sappliquent,  ni  aux
transports  aumoyendeservicesdebendant
  d’administrations  étran-













Man  ist  jedoch  darüber  einverstanden:
1. daß  überall,  wo  der  Transit  schon
gegenwärtig  unentgeltlich  oder  unter
vortheilhafteren  Bedingungen  stattfindet,
  die  desfallsigen  Bestimmungen,
mit  Ausnahme  des  im  nachfolgenden
Absatz  3  vorgesehenen  Falls,  aufrecht
  erhalten  bleiben;

2. daß  überall,  wo  die  See-Transitgebühren

  bisher  auf  6  Franken
50  Centimen  für  jedes  Kilogramm
Briefe  oder  Postkarten  festgesetzt
sind,  diese  Gebühren  auf  5  Franken
ermäßigt  werden;

3.  daß  jede  Beförderung  zur  See  von

nicht  mehr  als  300  Seemeilen  unentgeltlich
  stattfindet,  wenn  die  betheiigte
  Verwaltung  für  die  betreffenden
Briefpackete  oder  Korrespondenzen
schon  die  Vergütung  der  Land-Transitgebühr
  zu  beanspruchen  hat;
andernfalls  beträgt  die  See-Transitgebühr
  2  Franken  für  jedes  Kilogramm
  Briefe  oder  Postkarten  und
25  Centimen  für  jedes  Kilogramm
anderer  Gegenstände;

4. daß  in  dem  Falle,  wenn  die  Seebeförderung

  durch  zwei  oder  mehrere
Verwaltungen  bewirkt  wird,  die
See-Transitgebühren  für  die  ganze
Beförderungsstrecke  den  Satz  von
15  Franken  für  jedes  Kilogramm
Briefe  oder  Postkarten  und  1  Franken
für  jedes  Kilogramm  anderer  Gegenstände
  nicht  übersteigen  dürfen;  diese
Gebühren  werden  eintretenden  Falls
zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten
  Strecken  getheilt,  unbeschadet
anderweiter  Vereinbarungen  zwischen
den  betreffenden  Verwaltungen;

5.  daß  die  im  gegenwärtigen  Artikel  angegebenen

  Vergütungssätze  weder
für  Posttransporte  der  nicht  zum
Verein  gehörigen  Verwaltungen,
        <pb n="113" />
        geres  à  l'Union,  ni  aux  transports
dans  IUnion  au  moyen  de  services
  extraordinaires  specialement
c#réés  ou  entretenus  par  une  administration,
  soit  dans  Tintérét,
soit  sur  la  demande  d’une  ou
de  plusieurs  autres  administrations.
  Les  conditions  de  ces  deux
catéegories  de  transports  sont  réglécs
  de  gré  à  gre  entre  les  administrations
  inteéressées.

Les  frais  de  transit  sont  à  lacharge
de  Tadministration  du  pays  Torigine.

Le  déecompte  genéral  de  ces  frais
a  licu  sur  la  basc  de  relevés  établis
tous  les  deux  ans,  pendant  un  mois
à  déterminer  dans  le  reglement  d'exccution
  prevu  par  Tarticle  14  ci-apres.

Sont  exempts  de  tous  frais  de
transit  territorial  ou  maritime,  la
correspondance  des  administrations
Postales  entre  elles,  les  objets  réex-Pédics
  ou  mal  dirigeés,  les  rebuts,  les
avis  de  réception,  les  mandats  de
Poste  ou  avis  d’émission  de  mandats,
et  tous  autres  documents  relatifs  au
service  postal.

ARTICLE  5.

Les  taxes  pour  le  transport  des
envois  postaux  dans  toute  l'étendue
de  IUnion.  y  compris  leur  remise  au
domicile  des  destinataires  dans  les
Dazs  de  IUnion  on  le  service  de
distribution  est  ou  sera  organisé,  sont.
fixces  comme  suit:

1°  Pour  les  lettres,  à  25  centimes  en
cas  d’affranchissement.  cet  au
double  dans  le  cas  contraire,  par
chaque  lettre  et  par  chaquc  poids
de  15  grammes  ou  fraction  de
15  grammes;

87

—

noch  für  solche  Posttransporte  innerhalb
  des  Vereins  gelten,  welche
unter  Benutzung  außergewöhnlicher
Verbindungen  stattfinden,  die  von
einer  Verwaltung,  sei  es  im  Interesse,
  oder  auf  Verlangen  einer  oder
mehrerer  anderen  Verwaltungen,
besonders  hergestellt  oder  unterhalten
werden.  Die  Bedingungen,  denen
diese  beide  Arten  von  Posttransporten
unterliegen,  werden  zwischen  den
betheiligten  Verwaltungen  im  gemeinsamen
  Einverständniß  geregelt.
Die  Transitgebühren  sind  von  der  Verwaltung
  des  Aufgabegebiets  zu  entrichten.
Die  Abrechnung  über  diese  Gebühren
erfolgt  auf  Grund  von  Nachweisungen,
welche  alle  zwei  Jahre  während  eines
Monats  aufgestellt  werden,  der  durch  die  im
nachfolgenden  Artikel  14  vorgesehene  Ausführungs-Uebereinkunft
  zu  bestimmen  ist.
Korrespondenz,  welche  die  Postverwaltungen
  unter  sich  austauschen,  ferner
nachgesandte  oder  unrichtig  geleitete  Gegenstände,
  unanbringliche  Sendungen,
Rückscheine,  Postanweisungen  oder  Einzahlungsscheine
  über  Postanweisungen
und  alle  anderen  postdienstlichen  Schriftstücke
  sind  von  Land=  und  See-Transitgebühren
  befreit.

Artikel  5.

Das  Porto  für  die  Beförderung  der
Postsendungen  im  gesammten  Vereinsgebiet,
  einschließlich  der  Bestellung  derselben
  in  denjenigen  Vereinsländern,  in

welchen  ein  Bestellungsdienst  bereits
besteht  oder  später  eingerichtet  wird,
beträgt:

1.  bei  Briefen  25  Centimen  im  Frankirungsfalle,
  anderenfalls  das  Doppelte,
  für  jeden  Brief  und  für  je
15  Gramm  oder  einen  Theil  von
15  Gramm
        <pb n="114" />
        —  88 --2°'Pour

  les  cartes  postales,  à  10  centimes
  par  carte;

3°  Pour  les  imprimés  de  toute  naturc,
  les  papiers  d’affaires  et  les
GEchantillons  de  marchandises,  à
5  centimes  par  chaque  objct  ou
Paquet  portant  une  adresse  particulière
  et  par  chaque  poids  de
50  grammes  ou  fraction  de  50
grammes,  pourvu  due  cet  objet
u  paquct  ne  contienne  aucune
lettre  ou  note  manuscrite  ayant
le  caractere  de  correspondance
actuclle  et  personnelle,  et  soit
conditionne  de  maniere  à  pouvoir
  étre  facilement  vérifi.

La  taxc  des  papiers  T’allaires  ne
Peut  étre  inféricure  à  25  centimes  Par
eenvoi,  et  la  taxe  des  échantillons  ne
Peut  étre  inférieure  à  10  centimes  par
envoi.

II  peut  étre  percu,  en  sus  des
taxes  et  des  minima  fikxés  par  les
Paragraphes  précédents:

1  Pour  tout  envoi  Ssoumis  à  des
frais  de  transit  maritime  de  15
francs  par  kilogrammc  de  lettres
#u  cartes  postales  ct  de  1  franc
Par  kilogramme  (d’'autres  objets,
unc  surtaxc  qui  ne  peut  dépasser
25  centimes  par  port  Simple
Pour  les  lettres,  5  centimes  par
carte  postalc  et  5  centimes  par
50  grammes  ou  fraction  de  50
grammcs  pour  les  autres  objcts.
Par  mesure  de  transition,  il  peut
ötre  pereu  une  surtaxe  jusqu'à
concurrence  de  10  centimes  par
port  ple  pour  les  lettres  soumises
  à  des  frais  de  transit  maritime
  de  5  francs  par  kilogramme:

2.  bei  Postkarten  10  Centimen  für  jede
Karte;  -

3.  bei  Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapieren
  und  Waarenproben  5  Centimen
  für  jeden  mit  einer  besonderen
  Aufschrift  versehenen  Gegenstand
  oder  jedes  derartige  Packet
und  für  je  50  Gramm  oder  einen
Theil  von  50  Gramm,  vorausgesetzt,
daß  dieser  Gegenstand  oder  dieses
Packet  weder  einen  Brief,  noch  einen
geschriebenen  Vermerkenthält,  welcher
die  Eigenschaft  einer  eigentlichen
und  persönlichen  Korrespondenz  hat,
und  daß  die  Sendung  derart  beschaffen
  ist,  daß  der  Inhalt  leicht
geprüft  werden  kann.

Die  Taxe  der  Geschäftspapiere  darf
nicht  weniger  als  25  Centimen  für  jede
Sendung,  und  die  Taxe  der  Waarenproben
  nicht  weniger  als  10  Centimen
für  jede  Sendung  betragen.

Außer  den  vorstehenden  Taxen  und
Minimalsätzen  können  zur  Erhebung
kommen:

1.  für jeden  Gegenstand, welcher  den  See-Transitgebühren
  von  15  Franken
für  jedes  Kilogramm  Briefe  oder
Postkarten  und  1  Franken  für  jedes

Kilogramm  anderer  Gegenstände
unterliegt,  ein  Zuschlagporto,  welches
bei  Briefen  25  Centimen  im  einfachen
  Satze,  bei  Postkarten  5  Centimen
  für  jede  Karte  und  bei  anderen
Gegenständen  5  Centimen  für  je
50  Gramm  oder  einen  Theil  von
50  Gramm  nicht  übersteigen  darf.
Als  Uebergangsmaßregel  kann  für
diejenigen  Briefe,  welche  den  See-Transitgebühren
  von  5  Franken  für
jedes  Kilogramm  unterliegen)  ein
Zuschlagporto  bis  zur  Höhe  von
10  Centimen  im  einfachen  Satze
erhoben  werden;
        <pb n="115" />
        - 89 -













2°Pour  tout  objet  transporté  par
des  services  dẽpendant  d'administrations
  étrangères  à  l'Union
ou  par  des  services  extraordinaires
  dans  Inion,  donnant  lieu
à  des  frais  spéciankx,  unc  surtaxe
en  rapport  avec  ces  frais.

En  cas  d’insullisance  '’aflranchisscment,
  les  objets  de  correspondancec
  de  toute  nature  sont
Passibles,  à  la  charge  des  destihataires,
  Tune  taxe  double  du
montant  de  Tinsuffisance.

II  West  pas  donné  cours:

1°Aux  objets,  autres  duc  les  lettres,
qdui  ne  sont  pas  affranchis  au
moins  particllement  ou  ne  rem-Plissent
  pas  les  conditions  requises.
ci-dessus  pour  jouir  de  la  modération
  de  taxc;

2°Aux  cnwois  de  nature  à  salir  ou
détériorer  les  correspondances;

3°Aux  paquets  d’échantillons  de
marchandises  qui  ont  une  valcur
marchande,  non  plus  qu’a  ceux
dont  le  poidsdepasse  250  grammes,
ou  qui  prsentent  des  dimensions
supérieures  à  20  centimeètres  de
longueur,  10  de  largeur  et  5  d'é-Paisscur:


4°Enfin,  aux  paqucts  de  papiers
Taflaires  et  G’imprimé¾s  de  toute
nature  dont  le  poids  dépasse
2  kilogrammes.

Article  6.

Les  objets  désignes  dans  Tarticle  5

peuvent  étre  expédiés  sous  recommandation.




2.

für  jeden  Gegenstand,  der  mit  Postverbindungen
  von  nicht  zum  Verein
gehörigen  Verwaltungen,  oder  der
mit  außergewöhnlichen,  innerhalb  des
Vereins  bestehenden  Verbindungen
befördert  wird,  für  welche  besondere
Kosten  aufzuwenden  sind,  ein  zu
den  aufgewendeten  Kosten  im  Verhältniß
  stehendes  Zuschlagporto.
Bei  ungenügender  Frankirung
werden  Korrespondenzgegenstände
jeder  Art  zu  Lasten  der  Empfänger
mit  dem  doppelten  Betrage  des
fehlenden  Portotheils  taxirt.

Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:



1.





andere  Korrespondenzgegenstände  als

Briefe,  welche  nicht  mindestens  theilweise
  frankirt  sind,  oder  welche  den
für  die  Beförderung  gegen  ermäßigtes
Porto  erforderlichen  vorbezeichneten
Bedingungen  nicht  entsprechen;

2. Gegenstände,  welche  die  Korrespondenzen

  zu  beschmutzen  oder  zu  beschädigen
  geeignet  sind;

3. Waarenproben-Packete,  welche  entweder

  einen  Kaufwerth  haben,  oder
über  250  Gramm  schwer  sind,  oder
welche  in  ihren  Ausdehnungen
20  Centimeter  in  der  Länge,  10  Centimeter
  in  der  Breite  und  5  Centimeter
  in  der  Höhe  überschreiten;
endlich

4. Sendungen  mit  Geschäftspapieren

oder  Drucksachen  jeder  Art  im  Gewichte
  von  mehr  als  2  Kilogramm.

Artikel  6.
Die  im  Artikel  5  bezeichneten  Gegenstände

  können  unter  Einschreibung  versendet
  werden.
        <pb n="116" />
        —  90 --Tout

  envoi  recommandé  est  passible,
  à  la  charge  de  Tenvoyeur:

1·  Du  prix  d'affranchissement  ordinaire

  de  Tenvoi,  selon  sa  nature;

D’'un  droit  fikxe  de  recommandation
  de  25  centimes  au  maximum
dans  les  Etats  curopéens,  et  de
50  centimes  au  maximum  dans
les  autres  pays,  y  compris  la
dlivrance  Tun  bulletin  de  depot
à  Texpediteur.

Li’envoyeur  d’un  objet  recommand
Peut  obtenir  un  avis  de  reception  de
cet  objet,  en  payant  d’arance  un
droit  fixe  de  25  centimes  aumaximum.

En  cas  de  perte  d’'un  envoi  recommandd,
  et  sauf  le  cas  de  force  majeure,
  il  est  du  une  indemnité  de
50  francs  à  Texpediteur,  ou,  sur  la
demande  de  celui-ei,  au  destinataire.
Par#  Fadministration  sur  lo  territoire
Ou  dans  le  service  maritime  de  laduelle
  la  perte  à  en  licu.  ciest-à-dirc
on  la  trace  de  Tobjct  a  disparu.

Par  mesure  de  transition,  il  est
Permis  aux  administrations  des  pays
hors  d’Europe,  dont  la  lEgislation  est
eactucllement  contraire  au  prineipe  de
la  responsabilitc.  d’ajourner  T’application
  de  la  clause  qui  preécede  jusdu’an
Jour  ou  elles  auront  pu  obtenir  du
Pouvoir  IHgislatif  T’autorisation  d’'y
souscrire.  Jusqu'n  ce  moment.  les
autres  administrations  de  IUnion  ne
sont  PDas  astreintes  à  payer  une  indemnité
  pour  la  perte,  dans  leurs
services  respectifs,  'envois  recommandés
  à  destination  ou  provenant
des  dits  pays.

S'il  est  impossible  de  decouvyrir  le
service  dans  lequel  la  perte  a  eu  lieu.
Tindemnité  est  supportéc,  par  moitié,
Par  les  deux  oflices  correspondants.

r

2

Für  Einschreibsendungen  hat  der  Absender
  zu  entrichten:
1.  das  gewöhnliche  Porto  der  frankirten
Sendungen  gleicher  Gattung;

2. eine  Einschreibgebühr  von  höchstens
25  Centimen  in  den  europäischen
Staaten  und  von  höchstens  50  Centimen
  in  den  anderen  Ländern,  einschließlich
  der  Ausfertigung  eines
Einlieferungsscheins  für  den  Absender.


Der  Absender  einer  Einschreibsendung

kann,  gegen  eine  im  voraus  zu  entrichtende

  Gebühr  von  höchstens  25  Centimen,

  einen  Rückschein  erhalten.

Geht  eine  Einschreibsendung  verloren,
so  hat  der  Absender,  oder  auf  dessen  Verlangen
  der  Empfänger,  den  Fall  höherer
Gewalt ausgenommen  eine  Entschädigung
von  50  Franken  von  derjenigen  Verwaltung
  zu  beanspruchen,  auf  deren  Gebiet
oder  auf  deren  Seepostlinie  der  Verlust
erfolgt,  d.  i.  wo  die  Spur  des  Gegenstandes
  verschwunden  ist.

Als  Uebergangsmaßregel  ist  denjenigen
Verwaltungen  der  außereuropäischen
Länder,  deren  Gesetzgebung  gegenwärtig
dem  Grundsatze  der  Gewährleistung  entgegensteht,
  gestattet,  die  Anwendung  der
vorhergehenden  Bestimmung  so  lange
auszusetzen,  bis  dieselben  von  ihrer  gesetzgebenden
  Gewalt  die  Ermächtigung  zur
Annahme  dieses  Grundsatzes  erhalten
haben.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind
die  anderen  Vereinsverwaltungen  zur
Zahlung  einer  Entschädigung  für  die  auf
ihrem  Gebiete  verloren  gegangenen  Einschreibsendungen
  nach  oder  aus  den  betreffenden
  Ländern  nicht  verbunden.

Wenn  dasjenige  Gebiet  nicht  ermittelt
werden  kann,  auf  welchem  der  Verlust
stattgefunden  hat,  so  wird  der  Ersatz
von  den  beiden  den  Kartenschluß  austauschenden
  Verwaltungen  zu  gleichen
Theilen  geleistet.
        <pb n="117" />
        —  91 --Le

  payement  de  cette  indemnité
est  ellectus  dans  le  plus  brel  délai
**7  ct,  au  plus  tard,  dans  le

Elai  d’un  an  à  partir  du  jour  de  la
réclamation.

Toute  réclamation  d’indemnité  est
prescrite,  si  elle  n’'a  pas  été  formule
dans  le  délai  d’un  an  à  partir  de  la
remisc  à  la  poste  de  bcher  recommandé.


Article  7.

Ceux  des  paz'“s  de  Tl’nion  qui
n’ont  pas  le  franc  pour  unitc  monétairc
  fikent  leurs  taxes  à  P’équivalent,
dans  leur  monnaie  respective,  des
taux  déterminés  par  les  articles  5  et
6  precédents.  Ces  pays  ont  la  faculté
Tarrondir  les  fractions  conformément
au  tableau  inséré  au  Reglement  d’exécution
  mentionné  à  l’article  14  de  la
Présente  Convention.

ARTICLE  8.

ILassranehissement  de  tout  envoi
duelconque  ne  peut  étre  operé  qu'au
moyen  de  timbres-  poste  valables  dans
le  pays  Torigine  pour  la  correspondance
  des  particuliers.

Les  correspondances  ofaciclles
relatives  au  service  des  postes  et
GEchangées  entre  les  administrations
Postales  sont  scules  exemptces  de
cette  obligation  et  admiscs  à  la  franchise.


Article  9.

Chaque  administration  garde  en
entier  les  sommes  quelle  a  percgues
en  execution  des  articles  5,  6,  7  et  8
Précêdents.

En  consequence,  il  n’y  a  pas  lieu,
de  ce  chef,  à  un  decompte  entre  les
Giverses  administrations  de  I’Union.

Les  lettres  ct  autres  envois  postaux
ne  pPeuvent,  dans  le  pays  Torigine,

Reichs,  Gesetzbl.  1879.

Die  Entschädigung  wird  sobald  als
irgend  möglich  gezahlt,  spätestens  innerhalb
  des  Zeitraums  eines  Jahres,  vom
Tage  der  Nachfrage  an  gerechnet.

Jeder  Anspruch  auf  Entschädigung
erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  Jahresfrist,
  vom  Tage  der  Posteinlieferung  der
Einschreibsendung  an  gerechnet,  erhoben
wird.

Artikel  7.

Diejenigen  Vereinsländer,  welche  den
Franken  nicht  zur  Münzeinheit  haben,
setzen  die  Taxen  in  ihrer  eigenen  Währung
fest,  zum  entsprechenden  Werth  der  in  den
vorhergehenden  Artikeln  5  und  6  bestimmten
  Beträge.  Diese  Länder  sind  befugt,
die  Taxtheile  nach  Maßgabe  der  Uebersicht
  abzurunden,  welche  in  der  im  Artikel
  14  des  gegenwärtigen  Vertrages
erwähnten  Ausführungs-Uebereinkunft
enthalten  ist.

Artikel  8.

Die  Frankirung  der  Sendungen  kann
nur  mittelst  der  im  Ursprungslande  für
die  Privatkorrespondenz  gültigen  Postwerthzeichen
  bewirkt  werden.

Hiervon  ausgenommen  sind  nur  die
auf  den  Postdienst  bezüglichen  und  zwischen
  den  Postverwaltungen  ausgetauschten
  amtlichen  Korrespondenzen,  welche
portofrei  befördert  werden.

Artikel  9.

Jede  Verwaltung  behält  unverkürzt
die  von  ihr  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  5,  6,  7  und  8  erhobenen
Summen.

Es  findet  daher  eine  Abrechnung  hierüber
  zwischen  den  verschiedenen  Vereinsverwaltungen
  nicht  statt.

Briefe  und  andere  Postsendungen  dürfen
  weder  im  Ursprungslande,  noch  im

17
        <pb n="118" />
        —  92 --comme

  dans  celui  de  destination,
étre  frappés,  à  la  charge  des  expeditours
  ou  des  destinataires,  d’aucune
taxe  ni  d’aucun  droit  postal  autres
due  ceux  préyus  par  les  articles  susmentionnés.


Article  10.

II  nw’est  percu  aucun  supplément
de  taxe  pour  la  réexpédition  d'enwois
Dostaux  dans  Tintcrieur  de  1'Union.

Article  11.
II  est  interdit  au  public  d’expédier,
  par  la  voic  de  la  poste
II  Des  lettres  ou  paquets  contenant
soit  des  matières  d’or  ou  d’argent,
Ssoit  des  pieces  de  monnaic,  soit
des  bijonk  on  des  objets  précieuxz;

2°Des  cenvois  duclconqucs  contenant
  des  objets  Dassibles  de  droits
de  douanc.

Dans  le  cas  on  un  envoi  tombant
sous  I’une  de  ces  prohibitions  est
lirrc  par  une  administration  de
IUnion  à  une  autre  administration
de  I’U#nion,  celle-ci  procêéde  de  la
maniere  et  (lans  les  formes  prévues
Par  sa  législation  ou  par  ses  règlements
  intéèrieurs.

Est  d'ailleurs  réservé  le  droit  du
Gouvernement  de  tout  pays  de
l'Union  de  ne  pas  effectuer,  sur  son
territoire,  le  transport  ou  la  distribution,
  tant  des  objets  jouissant  de  la
modeération  de  takc,  à  l'égard  desquels
  il  n'a  pas  Gte  satislait  aux  lois,
ordonnances  ou  décrets  qui  règlent
les  conditions  de  leur  publication  ou
de  leur  cireulation  dans  ce  pays,  due
des  correspondances  de  toute  nature
dui  portent  ostensiblement  des  inscriptions
  interdites  par  les  dispositions
  legales  ou  réglementaires  en
vigucur  dans  le  méme  pays.

Bestimmungslande,  sei  es  zu  Lasten  der
Absender  oder  der  Empfänger,  einem
anderen  Porto  oder  einer  anderen  Postgebühr
  unterworfen  werden,  als  in  den
vorbezeichneten  Artikeln  festgesetzt  sind.

Artikel  10.
Für  die  Nachsendung  von  Postsendungen

  innerhalb  des  Vereinsgebiets  wird
ein  Nachschuß-Porto  nicht  erhoben.

Artikel  11.

Folgende  Gegenstände  dürfen  mit  der
Briefpost  nicht  versandt  werden:

1.  Briefe  oder  Packete,  welche  Goldoder
  Silbersachen,  Geldstücke,  Juwelen
  oder  kostbare  Gegenstände
enthalten,

2.  irgendwelche  Sendungen,  die  zollpflichtige
  Gegenstände  enthalten,



Falls  eine  Sendung,  welche  unter
eins  dieser  Verbote  fällt,  von  einer
Vereinsverwaltung  einer  anderen  Vereinsverwaltung
  überliefert  wird,  verfährt
die  letztere  in  der  Weise  und  unter
Beobachtung  der  Formen,  welche  durch
ihre  innere  Gesetzgebung  oder  ihre  inneren
Anordnungen  vorgesehen  sind.

Der  Regierung  jedes  Vereinslandes
ist  übrigens  das  Recht  vorbehalten,  sowohl
  die  der  ermäßigten  Taxe  unterworfenen
  Gegenstände,  in  Betreff  deren
den  bestehenden  Gesetzen,  Verordnungen
und  Vorschriften  über  die  Bedingungen
ihrer  Veröffentlichung  oder  Verbreitung
in  diesem  Lande  nicht  genügt  sein  sollte,
als  auch  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art,  welche  augenscheinlich  Bemerkungen
tragen,  die  nach  den  gesetzlichen  oder  reglementarischen
  Vorschriften  dieses  Landes
unstatthaft  sind,  von  der  Beförderung
und  Bestellung  auf  ihrem  Gebiete  auszuschließen.
        <pb n="119" />
        Article  12.

Les  offices  de  I'Union  qui  ont  des
relations  avec  des  pays  situés  en  dehors
  de  I'Union  admettent  tous  les
autres  offices  à  profiter  de  ces  relations
  pour  T’échange  des  correspondances
  avec  les  dits  pays.

Les  correspondances  Cchangées  à
découvert  entre  un  pays  de  I’Union
et  un  pays  Etranger  à  celle-i,  par
Tintermédiaire  d'un  autre  pays  de
I'Union,  sont  traitées,  pour  ce  qui
concerne  le  transport  en  dehors  des
limites  de  PUnion,  d’apreès  les  conventions,
  arrangements  ou  dispositions
  particulières  régissant  les  rapports
  de  poste  entre  ce  dernier  pays
et  le  pays  étranger  à  I’Union.

Les  taxes  applicables  aux  correspondances
  dont  il  sagit  se  com-Posent
  de  deux  eléments  distincts,
savoir:

1°  La  taxe  de  IUnion  fixce  par  les
articles  5,  6  et  7  de  la  présente
Convention;

2°  Unc  taxe  aflrente  au  transport
en  dehors  des  limites  de  I'Union.

La  première  de  cces  takxcs  est  attribuse:


a)  Pour  les  correspondances  originaires
  de  I'’Union  à  destination
des  pays  CGtrangers,  à  Poflicc  ex-Péditeur,
  en  cas  ’aflranchissement,
  et  à  Tolfice  Techange,  en
cas  de  non-  affranchissement;

b)  Pour  les  correspondanccs  provenant
  des  pays  Ctrangers  à  destination
  de  FPlIInion,  à  Foffice
Techange,  en  cas  d’affranchisse-93



Artikel  12.

Diejenigen  Vereinsverwaltungen,
welche  mit  außerhalb  des  Vereinsgebiets
belegenen  Ländern  in  Verbindungen
stehen,  gestatten  allen  anderen  Verwaltungen,
  diese  Verbindungen  zum  Austausche
  der  Korrespondenzen  mit  den  genannten
  Ländern  zu  benutzen.

Auf  Korrespondenzen,  welche  zwischen
einem  Vereinslande  und  einem  dem
Verein  nicht  angehörigen  Lande  stückweise
  im  Transit  durch  ein  anderes  Vereinsland
  ausgetauscht  werden,  finden  für
die  Beförderung  außerhalb  der  Grenzen
des  Postvereinsgebiets  die  Verträge,
Uebereinkommen  oder  besonderen  Bestimmungen
  Anwendung,  welche  für  die  Beziehungen
  zwischen  dem  letzteren  Lande
und  dem  nicht  zum  Verein  gehörigen
Lande  bestehen.

Die  Taxe  für  die  betreffenden  Korrespondenzen
  setzt  sich  aus  zwei  verschiedenen
Theilen  zusammen,  nämlich:

1.  aus  dem  in  den  Artikeln  5,  6  und  7
des  gegenwärtigen  Vertrages  angegebenen
  Vereinsporto  und

2.  aus  dem  für  die  Beförderung  außerhalb
  der  Grenzen  des  Vereins  entfallenden
  Porto.

Das  unter  1  bezeichnete  Porto  wird
bezogen:

a)  für  die  aus  dem  Verein  herrührenden
und  nach  fremden  Ländern  gerichteten
Korrespondenzen  im  Frankirungsfalle
von  der  absendenden  Verwaltung,
im  Nichtfrankirungsfalle  von  der
Verwaltung  des  Ausgangsgebiets;

b)  für  die  aus  fremden  Ländern  herrührenden
  und  nach  dem  Verein  gerichteten
  Korrespondenzen  im  Frankirungsfalle
  von  der  Verwaltung

17*
        <pb n="120" />
        —  94 --ment.,

  et  à  l'ofsice  destinataire,
en  cas  de  non-affranchissement.

I.a  seconde  de  ces  taxes  est  bonicc
  à  Toffice  d'échange,  dans  tous
les  cas.

A  ’égard  des  frais  de  transit  dans
I  Union,  les  correspondanccs  originaires
  ou  à  destination  d’un  pars
ctranger  sont  assimilées  à  celles  de
Ou  pour  le  pay’s  de  l’Union  qui  entretient
  les  relations  avec  l#  pay's  Etranger
  à  I’Union,  à  moins  que  ces  relations
  n'impliquent  T’affranchissement
obligatoire  et  Partiel,  auquel  cas  de  dit
Pays  de  V’Union  a  droit  à  la  bonilication
  des  Prik  de  transit  territorial
fkés  par  Tarticle  4  précedent.

Le  deécompte  genécral  des  taxes
affcrentes  au  transport  en  dehors  des
limites  de  I’U  nmion  a  lieu  sur  la  base
de  relevẽs,  qui  sont  établis  en  meme
temps  duc  les  relevés  dressés,  en  vertu
de  Tarticle  4  précédent,  pour  Tévaluation
  des  frais  de  transit  dans
I  Union.

Quant  aux  correspondances  échangss
  en  dépéches  eloses  entre  un  pays
de  IUnion  et  un  pa##'s  Etranger  à
celle-Ci,  par  P’intermediaire  ’un  autre
pays  de  lUnion,  le  transit  en  est
Ssoumis,  savoir:

Dans  le  ressort  de  I’Union,  aux
Prix  deéterminés  par  Tarticlc  4
de  la  présente  Convention;

En  dehors  des  limites  de  I’Union,
aux  conditions  r#(Sultant  des  arrangements
  particuliers  conclus
ou  à  conclure  à  cet  effet  entre
les  administrations  intéressecs.

des  Eingangsgebiets,  im  Nichtfrankirungsfalle
  von  der  Verwaltung
des  Bestimmungslandes.

Die  zweite  dieser  Taxen  wird  in  allen
Fällen  der  Verwaltung  des  Ein=  bezw.
Ausgangsgebiets  vergütet.

Die  aus  fremden  Ländern  abgesandten
oder  dahin  gerichteten  Korrespondenzen
werden,  bezüglich  der  Transitgebühren  für
die  Beförderung  innerhalb  des  Vereins,
den  Korrespondenzen  desjenigen  Vereinslandes
  gleichgestellt,  welches  die  Beziehungen
  mit  dem  nicht  zum  Verein
gehörigen  Lande  unterhält,  es  sei  denn,
daß  für  diese  Beziehungen  der  Frankirungszwang
  für  eine  Theilstrecke  besteht,
in  welchem  Falle  dem  gedachten  Vereinslande
  der  Anspruch  auf  Vergütung  der
im  vorhergehenden  Artikel  4  festgesetzten
Land-Transitgebühren  zusteht.

Die  Abrechnung  über  solche  Portobeträge,
  welche  für  die  Beförderung
außerhalb  der  Grenzen  des  Vereins  entfallen,
  erfolgt  auf  Grund  von  Nachweisungen,
  welche  während  desselben  Zeitraums
  aufgestellt  werden,  wie  diejenigen,
die  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden
Artikels  4  für  die  Berechnung  der  Transitgebühren
  innerhalb  des  Vereinsgebiets
anzufertigen  sind.

Für  diejenigen  Korrespondenzen,  welche
ein  Vereinsland  in  geschlossenen  Briefpacketen
  über  ein  zweites  Vereinsland
mit  einem  dem  Verein  nicht  angehörigen
Lande  auswechselt,  findet  die  Vergütung
der  Transitgebühren  wie  folgt  statt:

innerhalb  des  Vereinsgebiets  nach  den
im  Artikel  4  des  gegenwärtigen  Vertrages
  bezeichneten  Sätzen;

außerhalb  der  Grenzen  des  Vereins
nach  den  Bestimmungen  derjenigen
besonderen  Uebereinkommen,  welche
zwischen  den  betheiligten  Verwalungen
  getroffen  sind  oder  noch  getroffen
  werden.
        <pb n="121" />
        —  95 --Article

  13.

Le  service  des  lettres  avec  valeurs
déclarées  et  celui  des  mandats  de
Poste  font  Tobjet  d’arrangements  particuliers
  entre  les  divers  pays  ou
groupes  de  pays  de  I’Union.

Article  14.

Les  administrations  postales  des
divers  pays  qdui  composent  I’Union
sont  competentes  pour  arréter,  c’un
commun  accord,  dans  un  Reglement
’execution,  toutes  les  mesures  d’ordre
et  de  deétail  qui  sont  jugées  ncces-Saires.


Les  différentes  administrations
Peuvent,  en  outre,  prendre  entre  elles
les  arrangements  nécessaires  au  sujet
des  qducstions  qui  ne  concernent  pas
Tensemble  de  I’Union,  pourvu  qdue
ces  arrangements  ne  dérogent  pas  à
la  présente  Convention.

II  est  toutelois  permis  aux  administrations
  intéressees  de  Feentendre
mutuellement  pour  Padoption  de  taxcs,
réduites  dans  un  rayon  de  30  kilométres,
  Dour  les  conditions  de  la
remise  des  lettres  par  expreès,  ainsi
due  pour  I’chunge  des  cartes  postales
avec  rdbonse  Dayde.  Dans  ce  dernier
cas,  le  renvoi  des  cartes-réponse  au
ays  T’origine  jonit  de  Texemption  de
frais  de  transit  stipulde  par  le  dernier
alinéa  de  Tarticle  4  de  la  présente
Conwention.
Article  15.
La  préschte  Convention  ne  porte
oint  altération  à  la  lEgislation  postale
de  chadquc  pays  dans  tout  ce  qui  n'est
Pas  Pprévu  par  les  stipulations  contenues
  dans  cette  Conwention.
Elle  ne  restreint  pas  le  droit  des
Parties  contractantes  de  maintenir  et
de  conclure  des  traités,  ainsi  que  de

Artikel  13.

Der  Austausch  von  Briefen  mit
Werthangabe  und  von  Postanweisungen
bildet  den  Gegenstand  besonderer  Vereinbarungen
  zwischen  den  verschiedenen  Ländern
  oder  Ländergruppen  des  Vereins.

Artikel  14.

Die  Postverwaltungen  der  verschiedenen
  Länder,  welche  den  Verein  bilden,
sind  befugt,  im  gemeinsamen  Einverständniß
  mittelst  einer  Ausführungs-Uebereinkunft
  alle  für  nothwendig  erachteten
  Dienstvorschriften  festzusetzen.

Die  verschiedenen  Verwaltungen  können
  außerdem  über  solche  Fragen,  welche
nicht  die  Gesammtheit  des  Vereins  angehen,
  die  erforderlichen  Verabredungen
unter  sich  treffen,  vorausgesetzt,  daß  diese
Verabredungen  den  Festsetzungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  nicht  widersprechen.


Den  betheiligten  Verwaltungen  ist
jedoch  gestattet,  wegen  Festsetzung  ermäßigter
  Taxen  für  den  Verkehr  im  Grenzbezirke
  von  30  Kilometern,  wegen  Einführung
  des  Eilbestellungsverfahrens  und
des  Austausches  von  Postkarten  mit
Antwort  unter  sich  Vereinbarungen  zu
treffen.  Im  letzteren  Falle  sind  die  Antwortkarten,
  gleichwie  die  im  letzten  Absatz
des  Artikels  4  des  gegenwärtigen  Vertrages
  bezeichneten  Gegenstände,  von
Transitgebühren  befreit.

Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Vertrag  berührt  in
keiner  Weise  die  innere  Postgesetzgebung
jedes  Landes  in  Allem,  was  durch  die
in  diesem  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen
  nicht  vorgesehen  worden  ist.
Auch  beschränkt  der  Vertrag  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
Verträge  unter  sich  bestehen  zu  lassen
        <pb n="122" />
        maintenir  et  Tetablir  des  unions  plus
restreintes,  en  vue  de  L’amelioration
des  relations  postales.

Article  16.

Est  maintenue  Tinstitution,  sous
le  nom  de  Bureci  Mieraonth  de
'  Union  postale  universelle,  d'un  office
central  qui  fonctionne  sous  la  haute
surveillance  de  IAdministration  des
Postes  suisses  et  dont  les  frais  sont
Supportés  par  toutes  les  administrations
  de  I’Union.

Ce  bureau  demeure  chargé  de
réunir,  de  coordonner,  de  publier  et
de  distribuer  les  renseignements  de
toute  nature  qui  intéressent  le  service
international  des  postes;  d'’émettre,  à
la  demande  des  parties  en  causc,  un
avis  sur  les  ducstions  litigiceuscs;
’instruire  les  demandes  en  modification
  des  actes  du  Congres,  de  notifier
  les  changements  adoptés,  ct,  en
général,  de  procéder  aux  études  et
aux  travaux  dont  il  serait  saisi  dans
Tintéréet  de  I’Union  postale.

Article  17.

En  cas  de  dissentiment  entre  deux
u  plusieurs  membres  de  I’Union,  relativement
  à  Tinterprétation  de  la  présente
  Convention,  la  question  en  litige
est  réglée  par  jugement  arbitral.  A
cet  eflet,  chacune  des  administrations
en  cause  choisit  un  autre  membre  de
I#Union  qui  n’est  pas  directement  intéressé
  dans  Taffairc.

La  décision  des  arbitres  est  donnée
àa  la  majorité  absolue  des  voix.

En  cas  de  partage  des  voix,  les
arbitres  choisissent,  pour  trancher  le
differend,  une  autre  administration
éEgalement  désintéressée  dans  le  litige.

96

und  neu  zu  schließen,  sowie  engere  Vereine
  zur  weiteren  Erleichterung  des  Verkehrs
  aufrecht  zu  erhalten  oder  neu  zu
gründen.

Artikel  16.

Unter  dem  Namen  Internationales
Bureau  des  Weltpostvereins  soll  die
bereits  früher  errichtete  Centralstelle,
welche  unter  der  oberen  Leitung  der
schweizerischen  Postverwaltung  wirkt,
und  deren  Kosten  von  sämmtlichen  Postverwaltungen
  des  Vereins  bestritten  werden,
  aufrecht  erhalten  bleiben.

Dieses  Büreau  wird  auch  ferner  die
den  internationalen  Postverkehr  betreffenden
  dienstlichen  Mittheilungen  sammeln,
zusammenstellen,  veröffentlichen  und  vertheilen,
  in  streitigen  Fragen  auf  Verlangen
  der  Betheiligten  sich  gutachtlich
äußern,  Anträgen  auf  Abänderung  der
Kongreß-Urkunden  die  geschäftliche  Folge
geben,  angenommene  Aenderungen  bekannt
  geben  und  überhaupt  sich  mit  denjenigen
  Gegenständen  und  Aufgaben  befassen,
  welche  ihm  im  Interesse  des  Postvereins
  übertragen  werden.

Artikel  17.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen
zwei  oder  mehreren  Mitgliedern  des

Vereins  über  die  Auslegung  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sollen  durch  ein
Schiedsgericht  ausgetragen  werden,  zu
welchem  jede  der  betheiligten  Verwaltungen
  ein  anderes,  bei  der  Angelegenheit
  nicht  unmittelbar  betheiligtes  Vereinsmitglied
  wählt.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach
einfacher  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  wählen  die
Theilnehmer  des  Schiedsgerichts  zur  Entscheidung
  der  streitigen  Frage  eine  andere,
bei  der  Angelegenheit  gleichfalls  unbetheiligte
  Verwaltung.
        <pb n="123" />
        Article  18.
Les  pays  dui  Mont  point  Pris  part
à  la  presente  Convention  sont  admis
à  yadhérer  sur  leur  demande.

Cette  adhésion  est  notifice,  par  la
Voie  diplomatique,  au  Gouvernement
de  la  Confédération  suisse  et,  par  ce
Gouvernement,  à  tous  les  pays  de
Union.

Elle  emporte,  de  plein  droit,  accession
  à  toutes  les  clauses  ct  admission
à  tous  les  awantages  stipulés  par  la
Présente  Convention.

II  appartient  au  Gouvernement  de
la  Confedération  suisse  de  déterminer,
d-'un  commun  accord  avec  le  Gouvernement
  du  pays  intéressé,  la  part  contributive
  de  T’administration  de  ce  dernier
  pays  dans  les  frais  du  Bureau
international,  et,  ’il  F  a  lieu,  les  taxes
à  percevoir  par  cette  administration  en
conformité  de  Tarticle  7  precêédent.

Article  19.  "
Des  congrèes  de  pleénipotentiaires
des  pays  contractants  ou  de  simples
conferences  administratives,  selon  l’importance
  des  questions  à  résoudre.  sont
réunis,  lorsque  la  demande  en  est  laite
ou  approuvéec  par  les  deux  tiers,  au
moins,  des  Gouvernements  ou  administrations,
  suivant  le  cas.

Toutefois,  un  congres  doit  avoir
lieu,  au  moins  tous  les  cind  ans.

Chadque  pays  peut  se  fairc  représenter,
  soit  par  un  ou  Plusieurs  délegués,
  soit  par  la  delcgation  d’un
autre  pays.  Mais  il  est  entendu  due
le  deleguc  ou  les  délegucs  d'un  pays
ne  peuvent  étre  charges  due  de  la

Artikel  18.

Diejenigen  Länder,  welche  an  dem
gegenwärtigen  Vertrage  nicht  theilgenommen
  haben,  können  demselben  auf  ihren
Antrag  beitreten.

Dieser  Beitritt  wird  auf  diplomatischem
Wege  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  angezeigt,  welche  allen
Vereinsländern  davon  Nachricht  giebt.

Der  Beitritt  hat  mit  voller  Rechtskraft
  die  Zustimmung  zu  allen  im  gegenwärtigen
  Vertrage  festgesetzten.  Bestimmungen,
  sowie  die  Zulassung  zu  allen  durch
denselben  gewährten  Vortheilen  zur  Folge.

Es  ist  Sache  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  im  gemeinsamen
  Einverständniß  mit  der  Regierung
  des  betheiligten  Landes  die  Höhe
des  Beitrages  zu  bestimmen,  welchen  die
Verwaltung  dieses  Landes  zu  den  Kosten
für  das  internationale  Postbüreau  zu
zahlen  hat,  sowie  nöthigen  Falls  die  Taxen
festzusetzen,  welche  von  dieser  Verwaltung
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des
vorhergehenden  Artikels  7  zu  erheben  sind.

Artikel  19.

Auf  Verlangen  oder  nach  Zustimmung
von  mindestens  zwei  Drittel  der  Regierungen
  oder,  eintretenden  Falls,  der  Verwaltungen
  wird,  je  nach  der  Wichtigkeit
der  zu  erledigenden  Fragen,  entweder  ein
Kongreß  von  Bevollmächtigten  der  vertragschließenden
  Länder  zusammentreten,
oder  es  werden  lediglich  Konferenzen  der
Verwaltungen  stattfinden.

Mindestens  alle  5  Jahre  soll  jedoch
ein  Kongreß  abgehalten  werden.

Jedes  Land  kann  sich  entweder  durch
einen  oder  mehrere  Bevollmächtigte  oder
durch  die  Bevollmächtigten  eines  andern
Landes  vertreten  lassen;  indeß  dürfen  der
oder  die  Bevollmächtigten  eines  Landes  nur
mit  der  Vertretung  von  zwei  Ländern,
        <pb n="124" />
        représentation  de  deux  pays,  y  com-Pris
  celui  duils  représentent.

Dans  les  déelibérations,  chaquc  pays
dispose  d'une  seule  voix.

Chaque  congres  fixe  le  lieu  de  la
réunion  du  prochain  congres.

Pour  les  conférences,  les  administrations
  fixent  les  lieux  de  reunion
sur  la  proposition  du  Bureau  international.


Article  20.

Dans  TPintervalle  qui  Fécoule  entre
les  réunions.  toute  administration  des

ostes  d'un  pays  de  I'’Union  a  le  droit

adresser  aux  autres  administrations

articipantes,  par  Pintermédiaire  du
Honrenl  international,  des  propositions
Concernant  le  régime  de  I’Union.  Nlais,
pour  devenir  exéecutoires,  ces  propositions
  doivent  réunir,  Savoir:

1°  L'unanimitée  des  suffrages,  §’il
Fagit  de  la  modification  des  dis-Positions
  des  articles  2,  3,  4,  5,
6  et  9  préceédents;

2°Les  deux  tiers  des  suffrages,  Fil
Fiagit  de  la  modilication  des  dis-Positions
  de  la  Convention  autres
due  celles  des  articles  2,  3,  4,  5,
6  et  9;

3°  La  simple  majorité  absolue,  §'il
s'agit  de  PTinterprétation  des  disositions

  de  la  Convention,  hors
e  cas  de  litige  prévu  à  TarticIe
  17  précédent.

Les  résolutions  valables  sont  consacrées,
  dans  les  deux  premiers  cas,
Par  une  declaration  diplomatique,  que
lIe  Gouvernement  de  la  Conféderation
suisse  est  charge  d'établir  et  de  transmettre
  à  tous  les  Gouvernements  des
pays  contractants,  et,  dans  le  troisième
  cas,  par  une  simple  notification
du  Bureau  international  à  toutes  les
administrations  de  I’Union.



das  eigene  Land  einbegriffen,  beauftragt
werden.

Bei  den  Berathungen  hat  jedes  Land
nur  eine  Stimme.

Von  jedem  Kongreß  wird  bestimmt,
wo  der  nächste  Kongreß  stattfinden  soll.

Für  die  Konferenzen  setzen  die  Verwaltungen,
  auf  Vorschlag  des  internationalen
  Büreaus,  den  Ort  der  Zusammenkunft
  fest.

Artikel  20.

Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen  den
Versammlungen  liegt,  ist  jede  Vereinspostverwaltung
  berechtigt,  den  anderen  Vereinsverwaltungen
  durch  Vermittelung  des
internationalen  Büreaus  Vorschläge  in
Betreff  des  Vereinsverkehrs  zu  unterbreiten.
  Um  indeß  vollstreckbar  zu  werden,
müssen  diese  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um  Abänderung
  der  Bestimmungen  in  den
vorhergehenden  Artikeln  2,  3,  4,  5,
6  und  9  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn  es
sich  um  die  Abänderung  anderer
Vertragsbestimmungen  handelt,  als

  derjenigen  der  Artikel  2,  3,  4,  5,
6  und  9)

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn  es
sich,  abgesehen  von  dem  im  vorhergehenden
  Artikel  17  bezeichneten  Fall
der  Meinungsverschiedenheit,  um  die
Auslegung  von  Bestimmungen  des
Vertrages  handelt.

Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung  bestätigt,  welche  die
Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  auszufertigen  und  den  Regierungen
aller  vertragschließenden  Länder  zu  übersenden
  hat,  im  dritten  Falle  durch  eine
einfache  Benachrichtigung  des  internationalen
  Büreaus  an  alle  Vereinsverwaltungen.
        <pb n="125" />
        ARTIcLE  21.

Sont  considéres  comme  formant,
Pour  T’application  des  articles  16,  19
et  20  precédents,  un  seul  pays  ou
une  seule  administration,  suiyant
le  cas:

1°  L’empire  de  IInde  britannique;
2°'  Le  dominion  du  Canada;
3°  P’ensemble  des  colonies  danoises;

4°  T’ensemble  des  colonies  es-Pagnoles;


5°  Lirensemble  des  colonies  fran-Caises;


6°  L’ensemble  des  colonies  néerlandaises;


7°  L’ensemble  des  colonies  portugaises.


Article  22.
La  présente  Convention  sera  mise
à  execution  le  1“  avril  1879  et  demeurera
  en  vigucur  pendant  un  temps
indéterminé;  mais  chaque  partic  contractante
  a  le  droit  de  se  retirer  de
I’Union,  moyennant  un  avertissement
donné  une  année  à  T’avance  par  son
Gouvernement  au  Gouvernement  de
la  Confédération  Suisse.

Article  23.

Sont  abrogées,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  execution  de  la  présente
Convention,  toutes  les  dispositions
des  traités,  Conventions,  arrangements
ou  autres  actes  conclus  antérieurement
  entre  les  divers  pays  ou  administrations,
  pour  autant  que  ces  dis-Positions
  ne  seraicnt  pas  conciliables
avec  les  termes  de  la  présente  Convention,
  et  sans  préjudice  des  droits
réservés  par  Tarticle  15  ci-dessus.

La  présente  Convention  sera  ratifice
  aussitot  due  faire  se  Pourra.  Les
actes  de  ratification  seront  6changes
à  Paris.

Reichs-  Gesetzbl.  1879.





Artikel  21.

Hinsichtlich  der  Anwendung  der  vorhergehenden
  Artikel  16,  19  und  20  werden
  je  nach  Umständen  als  ein  einziges
Land  oder  als  eine  einzige  Verwaltung
angesehen:
1.  das  britisch  indische  Kaiserreich;
2. Canada;
3.  die  gesammten  dänischen  Kolonien;
4.  die  gesammten  spanischen  Kolonien;



5.  die  gesammten  französischen  Kolonien)


6.  die  gesammten  niederländischen  Kolonien;


7.  die  gesammten  portugiesischen  Kolonien.




Artikel  22.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am
1.  April  1879  zur  Ausführung  gebracht
werden  und  auf  unbestimmte  Zeit  in
Kraft  bleiben)  jeder  der  vertragschließenden
  Theile  hat  indeß  das  Recht,  aus  dem
Verein  auszutreten,  wenn  die  betreffende
Regierung  der  Regierung  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  diese  Absicht
ein  Jahr  im  voraus  angezeigt  hat.

Artikel  23.

Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  treten  alle  Bestimmungen
  der  früher  zwischen  den  verschiedenen
  Ländern  oder  Verwaltungen
abgeschlossenen  Verträge,  Uebereinkommen
oder  anderen  Akte  insoweit  außer  Kraft,
als  sie  mit  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  nicht  im  Einklang
stehen  und  unbeschadet  der  im  vorhergehenden
  Artikel  15  vorbehaltenen  Rechte.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  sobald
  als  möglich  ratifizirt  werden.  Die
Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
soll  zu  Paris  stattfinden.

18
        <pb n="126" />
        —  100  —

En  soi  de  quoi.  les  Plenipotentiaires
des  pays  ci-dessus  enumérées  ont  signé
la  Présente  Convention  à  Paris,  le
Dremier  juin  mil  huit  cent  soixante
et  dix-Buit.

Pour  I'Allemagne:

Pour  les  Colonies  françaises:

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet
zu  Paris,  den  ersten  Juni  Eintausend
achthundert  achtundsiebenzig.

Pour  les  Pays-Bas
et  les  Colonies  néerlandaises:

Dr.  Nepban.
Cünlher.
Sachse.

PTour  la  République  Argentine:
Cwlos  Calro.
Pour  I  Autriche:
hevez.
Pour  la  Hongrie:
Cer#ar.
Pour  la  Belgique:
J.  Imchenl.
F.  Cile.

Pour  le  Brösil:
Vicomie  D’llasuba.
Pour  le  Danemark
et  les  Colonies  danoises:
Schou.

Pour  I’Egypte:

#  Calllard.

Pour  IEspagne
t  les  Colonies  espagnoles:

C.  (rurada  Vllaannl.

Pmillo  C.  de  Narasgis.
Pour  les  Ftats-Unis
de  FAméridue  du  Nord:

Lames  N.  Teeer.
Joseph  Il.  Blacksan.

Pour  la  France:
Léon  Kal.
Ad.  Cocheg.
A.  Besnier.

Pour  la  Crande-Bretag
et  diverses  Colonies  anglaises:

k.  Roj.

F.-O.  Adams.
V.-  J.  Page.
A.  Naclean.

Pour  I’Inde  britannidue:

Fred.-R.  Hogg.
Pour  le  Canada:
F.-O.  Adans.

V.  J.  Page.

4.  Vacjean.

Pour  la  Crece:
N.  P.  Delzanm.
A.  Vansolas.
Pour  l'Italie:
C.  B.  Tanlesio.
Pour  le  Japon:
Anogobou  Sameshma.
Sannel  N.  Pryan.

Pour  le  Luxembourg:
V.  de  Rabe.

Pour  le  Merique:
C.  harreda.

Pour  le  Moménégro:
Devek.

Pour  la  Norvege:
(hr.  Uefi.

Pofslele.
n#e  Heron  Keerls  de  Lapdas-MWfborgt

Pour  le  Pérou:
duan  I.  de  Cosereche.

Pour  la  Perse:

Pour  le  Foriugal
et  les  Colonies  portugalses!

G.  A.  de  Barros.

Pour  la  Roumanie:
0.-  F.  Robesco.

Pour  la  Russie:
Baron  Velho.
Georges  Poggenpohl.

Pour  le  Salvador:
J.  U.  Torrts  Caicede.

Pour  la  Serbie:
Haden  F.  Radoycorich.

Pour  la  Suède:
W.  RKoos.

Pour  la  Suisse:
br.  Lern.
Ed.  Hohn.

Pour  la  Turqule:
hetros  Cousouugian.
        <pb n="127" />
        Protocole  Jtinal.

 

Le  so  ussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  qui  ont
signé  aujourd’hui  la  G  de
Paris,  sont  convenus  de  ce  qui  suit:

I.  La  Perse,  qui  fait  partie  de
IUnion,  M’'étant  pas  représentée,  sera
admise  néanmoins  à  signer  ultérieure--ment
  la  Convention,  moyennant  dwelle
consacre  son  adhesion  par  un  acte
diplomatique  avec  le  Gouvernement
suisse,  avant  le  17  avril  1879.

II.  Les  pays  étrangers  à  IUnion,
qui  ont  ajourné  leur  adhésion  ou  qui
ne  se  sont  pas  encore  prononcés,  entreront
  dans  I'Union  en  remplissant
les  conditions  prévues  par  Farticle  18
de  la  Convention.

III.  Dans  le  cas  ou  Tune  ou
Tautre  des  parties  contractantes  ne
ratifierait  pas  la  Convention,  cette
Convention  n’'en  sera  pas  moins  valable
  pour  les  parties.

Les  diverses  Colonies  anglaises,
autres  que  le  Canada  et  TfInde  britannique,
  qui  prennent  part  à  la
Convention  sont:  Ceylan,  Straits  Settlements,
  Laboan,  Hong-Kong,  Maurice
  et  dépendances,  les  Bermudes,
la  Guyane  anglaise,  la  Jamaique  et
la  Trinité.

En  foi  de  qduoi  les  plénipotentiaires
ei-dessous  ont  dressé  le  présent  protocole
  final,  qui  aura  la  méme  force
et  la  méme  valeur  que  si  les  dispositions
  qdu’il  contient  étaient  inserées
dans  la  Convention  elle-méme,  et  ils
Tont  signé  en  un  exemplaire  qui  sera
déposé  aux  archives  du  Gouyverne-101



(Uebersetzung.)
Schlußprotokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der
Regierungen  der  Länder,  welche  heute  den
Pariser  Vertrag  unterzeichnet  haben,  sind
über  Folgendes  übereingekommen.

I.  Persien,  welches  dem  Vereine  bereits
angehört,  auf  dem  Kongreß  aber  nicht  vertreten
  ist,  soll  gleichwohl  später  den  Vertrag
  unterzeichnen  können,  vorausgesetzt,
daß  dasselbe  seinen  Beitritt  durch  einen
diplomatischen  Akt  bei  der  Schweizerischen
Regierung  vor  dem  1.  April  1879  erklärt.

II.  Die  dem  Verein  nicht  angehörigen
  Länder,  welche  ihren  Beitritt  vertagt
  oder  sich  noch  nicht  erklärt  haben,
können  dem  Verein  nach  Erfüllung  der
im  Artikel  18  des  Vertrages  vorgesehenen
Bedingungen  beitreten.

III.  Für  den  Fall,  daß  der  eine  oder
der  andere  der  vertragschließenden  Theile
den  Vertrag  nicht  ratifiziren  sollte,  bleibt
derselbe  nichtsdestoweniger  für  die  übrigen
Theile  verbindlich.

IV.  Die  verschiedenen  britischen  Kolonien,
  welche  außer  Canada  und  Britisch
Indien  an  dem  Vertrage  theilnehmen,
sind  folgende:  Ceylon,  Straits=  Settlements,
  Labuan,  Hong-Kong,  Mauritius
mit  Zubehör,  die  Bermudas-Inseln,
Britisch  Guyana,  Jamaica  und  Trinidad.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  die  darin  enthaltenen
  Bestimmungen  in  den  Vertrag
selbst  aufgenommen  worden  wären,  und
sie  haben  dieses  Schlußprotokoll  unter-18*
        <pb n="128" />
        ment  français  et  dont  une  copie  sera
remise  à  chaque  partie.

Paris,  le  1°  juin  1878.

(Suivent  les  signatures.)

102

gecchnet  in  einem  Exemplare,  welches  in
eem  Alrchiv  der  französischen  Rezirru
niedergelegt  und  jedem  Theile  in  bchuft
zugestellt  werden  wird.

Paris,  den  1.  Juni  1878.

(Folgen  die  Unterschriften.)

 

(No.  1287.)  Arrangement  concernant  l'échange
  des  lettres  avec  valeurs
declardes  conclu  entre  IAlemagne,
  I/Autriche-Hongrie,  la
Belgique,  le  Danemark  et  les
Colonies  danoises,  IEgypte,  la
France  et  les  Colonies  françaises,
  IItalic  le  Luxembourg,
la  Norvege,  les  Pays-Bas,  le
Portugal  et  les  Colonies  portu-Saises,
  la  Roumanie,  la  Russie,
la  Serbie,  la  Sucde  et  la  Suisse.
Du  1  juin  1878.

Les  sosussignés,  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
éGnumérés,  vu  l’article  13  de  la  Convention
  concluc  à  Paris,  kc  17  zuin
1878,  pour  la  révision  du  pacte
fondamental  de  I'Union  générale  des
Postes,  ont,  d’'un  commun  accord  et
sous  réserve  de  ratification,  arrété
I.  Arrangement  suivant:

ARTICLE  PREMMR.

peut  étre  expédié  de  l'un  des
Pays  mentionnés  ci-dessus  pour  un
autre  de  ces  pays,  des  lettres  contenant
  des  valeurs-  papier  déclarées,
avec  assurance  du  montant  de  la
declaration.

Les  divers  oflices,  pour  leurs  rap-Ports
  respectifs,  ont  la  facultée  de  dé-(Uebersetzung.)



(Nr.  1287.)  Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch
  von  Briefen  mit  Werthangabe,
  abgeschlossen  zwischen  Deutschland,
  Oesterreich-  Ungarn,  Belgien,
Dänemark  und  den  Dänischen  Kolonien,
  Egypten,  Frankreich  und
den  Französischen  Kolonien,  Italien,
Luxemburg,  Norwegen,  Niederland,
Portugal  und  den  Portugiesischen
Kolonien,  Rumänien,  Rußland,
Serbien,  Schweden  und  der  Schweiz.
Vom  1.  Juni  1878.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der
Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
Länder  haben,  in  Gemäßheit  des  Artikels
  13  des  behufs  Revision  des  Grundvertrages
  des  Allgemeinen  Postvereins
am  1.  Juni  1878  in  Paris  abgeschlossenen
  Vertrages,  im  gemeinsamen
Einverständniß  und  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation,  folgendes  Uebereinkommen
abgeschlossen.

Artikel  1.

Im  Verkehr  zwischen  den  oben  bezeichneten
  Ländern  können  Briefe,  welche

Werthpapiere  mit  Angabe  des  Werths
enthalten,  unter  Versicherung  des  angegebenen
  Betrages  versendet  werden.

Die  verschiedenen  Verwaltungen
sind  berechtigt,  für  ihren  Verkehr  einen
        <pb n="129" />
        —  103  —

terminer  un  maximum  qui,  dans  aucun
a,  ne  peut  étre  inférieur  à  5000  francs
bar  lettre,  et  il  est  entendu  que  les
iverses  administrations  intervenant
dans  le  transport  ne  sont  engagees
due  jusqu'à  concurrence  du  maximum
dw’elles  ont  respectivement  adopté.

ARTICLE  2.

.  La  liberté  du  transit  est  garantie
sur  le  territoire  de  chacun  des  pays
adhérents,  et  la  responsabilite  des
oflices,  qui  participent  à  ce  transport,
est  engagee  dans  les  limites  déterminées
Par  Tarticle  8  ci-apres.

II  en  est  de  méme  à  Tégard  du
transport  maritime  effectué  ou  assuré
Par  les  offces  des  pays  adhérents,
Pourvu  toutefois  que  ces  offices  scient
en  mesure  d’accepter  la  responsabilité
des  valeurs,  à  bord  des  paquebots
ou  bätiments  dont  ils  font  emploi.

2.  Amoins  d'arrangementcontraire
entre  les  offices  Torigine  et  de  destination,
  la  transmission  des  valeurs
déclardes  Schangées  entre  pays  non
limitrophes  s'iopere  d  deconbert  et  par
les  voies  utilisces  pour  Tacheminement
  des  correspondances  ordinaires.

3.  L’schange  de  lettres  contenant
des  valeurs  déclarées,  entre  deux
pays  qdui  correspondent,  pour  les
relations  ordinaires,  par  Pintermédiaire
d’'un  ou  de  plusieurs  pays  non  participant
  au  présent  Arrangement,  ou
aumoyen  de  services  maritimes  dégages
de  responsabilité,  est  subordonnée  à
Tadoption  de  mesures  Spéciales  à
Concerter  entre  les  administrations  des

Meistbetrag  festzusetzen,  welcher  jedoch  in
keinem  Fall  geringer  als  5  000  Franken
für  den  einzelnen  Brief  sein  darf;  man
ist  darüber  einverstanden,  daß  die  verschiedenen
  bei  der  Beförderung  betheiligten
Verwaltungen  nur  bis  zur  Höhe  des  von
ihnen  angenommenen  Meistbetrages  verantwortlich
  sind.

Artikel  2.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  über
das  Gebiet  jedes  der  beitretenden  Länder
ist  gewährleistet  die  bei  der  Beförderung
  betheiligten  Verwaltungen  übernehmen
  die  Verantwortlichkeit  innerhalb
der  im  nachfolgenden  Artikel  8  bestimmten
Grenzen.

Ein  Gleiches  gilt  bezüglich  der  durch
die  Verwaltungen  der  beitretenden  Länder
bewirkten  oder  vermittelten  Beförderung
zur  See,  vorausgesetzt,  daß  die  betreffenden
  Verwaltungen  in  der  Lage  sind,
die  Verantwortlichkeit  für  die  Briefe  mit
Werthangabe  zu  übernehmen,  welche  mit
den  von  ihnen  benutzten  Postdampfschiffen
oder  anderen  Schiffen  Beförderung  erhalten.


2.  In  Ermangelung  anderweiter  Verabredungen
  zwischen  den  Verwaltungen
des  Aufgabe=  und  des  Bestimmungsgebiets
  findet  die  Versendung  der  Briefe
mit  Werthangabe,  welche  zwischen  nicht
angrenzenden  Ländern  ausgetauscht  werden)
  stückweise  und  zwar  auf  den  für
die  gewöhnlichen  Korrespondenzen  benutzten
  Beförderungswegen  statt.

3.  Handelt  es  sich  um  einen  Austausch
von  Briefen  mit  Werthangabe  zwischen
zwei  Ländern,  welche  für  den  gewöhnlichen
Korrespondenzverkehr  sich  der  Vermittelung
eines  oder  mehrerer,  am  gegenwärtigen
Uebereinkommen  nicht  betheiligter  Länder
bedienen,  oder  handelt  es  sich  um  einen
Austausch  mittelst  Seepostverbindungen,
auf  denen  eine  Ersatzleistung  nicht  stattfindet,
  so  haben  die  Verwaltungen  des
        <pb n="130" />
        —  104 --pays

  T'origine  et  de  destination,  telles
due  Temploi  d’'une  voie  détournée,
Texpédition  en  dépêches  closes,  etc.

Article  3.

J.  Les  frais  de  transit  prévus  par
DTarticle  4  de  la  Convention  du  1°  juin
1878  sont  bonifiés  aux  offices  qui
Participent  au  transport  intermédiaire,
à  découvert  ou  en  dépeches  closes,
des  lettres  contenant  des  valeurs
declarées.

2.  Indépendamment  de  ces  frais
de  transit,  Padministration  du  pays
d’origine  est  redevable,  à  titre  de  “D“
dG'assurance,  envers  L’administration
du  pays  de  destination  et,  s’il  V  à
licu,  envers  chacune  des  administrations
  Participant  au  transit  territorial
avec  responsabilitéc,  d’un  droit  pro-Portionnel
  de  5  centimes  Par  chaque
somme  de  200  francs  ou  fraction  de
200  francs  declarée.

3.  En  outre,  §il  y  a  un  ou  plu-Sieurs
  transports  par  mer  donnant
lieu  à  rétribution  Speciale,  d’apres  les
articles  3  et  4  de  la  Convwention  du
juin  1878,  ct  susceptibles  Tengager
la  responsabilité  des  oflices  qdui  les
effectuent  ou  les  assurent,  1l  est  do
à  chacun  des  dits  oflices  un  droit  maritime
  d'’assurance  de  10  centimes  par
cChaque  somme  de  200  francs  ou  fraction
  de  200  francs  déclarée.

ARTICLE  4.

1.  La  taxe  des  lettres  contenant
des  valcurs  déclarées  doit  étre  acquittée
à  Tavance,  et  se  compose:

1“  Du  port  et  du  droit  fixe,  applicables
  à  une  lettre  recommandée
du  méme  poids  et  pour  la  méme

Aufgabe=  und  des  Bestimmungsgebiets
sich  wegen  besonderer  Maßregeln,  wie  der
Benutzung  anderer  Wege,  der  Versendung
in  geschlossenen  Packeten  u.  s.  w.,  zu  verständigen.


Artikel  3.

1.  Die  im  Artikel  4  des  Vertrages
vom  1.  Juni  1878  vorgesehenen  Transitgebühren
  werden  denjenigen  Verwaltungen
vergütet,  welche  bei  der  Transitbeförderung
der  einzeln  oder  in  geschlossenen  Briefpacketen
  versendeten  Briefe  mit  Werth-=angabe
  betheiligt  sind.

2.  Außer  diesen  Transtitgebühren  hat
die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  an
die  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
und  eintretenden  Falls  an  jede  derjenigen
Verwaltungen,  welche  bei  der  Land-Transitbeförderung
  unter  Uebernahme  der
Verantwortlichkeit  betheiligt  sind,  eine  Versicherungsgebühr
  von  5  Centimen  für  je
200  Franken  oder  einen  Theil  von  200
Franken  des  angegebenen  Werths  zu  entrichten.


3.  Handelt  es  sich  um  die  Beförderung
auf  einer  oder  auf  mehreren  Seepostlinien,
für  welche  nach  den  Artikeln  3  und  4  des
Vertrages  vom  1.  Juni  1878  besondere
Gebühren  zu  vergüten  sind,  und  für
welche  die  den  Transport  bewirkenden  oder
vermittelnden  Verwaltungen  die  Verantwortlichkeit
  übernommen  haben,  so  hat
jede  dieser  Verwaltungen  auf  Vergütung
  einer  See-Versicherungsgebühr  von
10  Centimen  für  je  200  Franken  oder
einen  Theil  von  200  Franken  des  angegebenen
  Werths  Anspruch.

Artikel  4.

1.  Die  im  voraus  zu  entrichtende
Taxe  für  Briefe  mit  Werthangabe  setzt
sich,  wie  folgt,  zusammen:

1.  aus  dem  Porto  und  der  festen  Gebühr
  für  einen  Einschreibbrief  von
gleichem  Gewicht  und  gleichem  Be-
        <pb n="131" />
        —  105 --destination,

  —  port  et  droit  acquis
een  entier  à  Toffice  expediteur;

2°  D’un  droit  proportionnel  Tas:surance
  calcule,  par  200  francs  ou
fraction  de  200  francs  declarcs,
à  raison  de  10  centimes  pour
les  payslimitrophes  ou  reliés  entre
enx  par  un  service  maritime  direct,
  et  à  raison  de  25  centimes
our  les  autres  pays,  avec  adition,
  §il  y  a  lieu,  dans  P’un  et
Tautre  cas,  du  droit  d’assurance
maritime  prévu  par  le  dernier
alinéa  de  Tarticle  3  precedent.

Toutefois,  comme  mesure  de
transition,  est  réservee  à  chacune
des  parties  contractantes,  pour
tenir  compte  de  ses  convenances
monsétaires  ou  autres,  la  faculté
de  percevoir  un  droit  autre  dque
celui  indiquéci-dessus,  moyennant
due  ce  droit  ne  dépasse  pas  1/2
P.  %%  de  la  somme  déclarée.

2.  Lexpéditeur  d’'unc  lettre  contenant
  des  valeurs  déeclarées  recoit,
sans  frais,  au  moment  du  dépôt.  un
récépissé  sommaire  de  son  envoi.

3.  II  est  formellement  convenu  quc,
sauf  dans  le  cas  de  réexpedition  preyn
au  Pparagraphe  2  de  Particle  7  ei-apres,
les  lettres  renlermant  des  valeurs  déclärées
  ne  peuvent  étre  frappées,  à
la  charge  des  destinataires,  d’aucun
droit  postal  autre  duc  celui  de  remise
à  domicile,  s’il  y  aà  lieu.

Article  5.

1.  Liexpediteur  d’'une  lettre  contenant
  des  valeurs  déclarées  peut
obtenir,  aux  conditions  determinées
Par  Tarticle  6  de  la  Convention  du
%  juin  1878,  en  ce  qui  concerne  les

stimmungsort  —  Porto  und  Gebühr
verbleiben  der  absendenden  Verwaltung
  ungetheilt;

aus  einer  Versicherungsgebühr  für
je  200  Franken  oder  einen  Theil
von  200  Franken  des  angegebenen
Werths,  und  zwar  von  10  Centimen
  im  Verkehr  zwischen  angrenzenden
  oder  mittelst  direkter  Seepostlinien
  verbundenen  Ländern  und
von  25  Centimen  im  Verkehr
zwischen  den  anderen  Ländern;  in
beiden  Fällen  unter  etwaiger  Hinzurechnung
  der  im  letzten  Absatz  des
vorhergehenden  Artikels  3  vorgesehenen
  See-Versicherungsgebühr.

Als  Uebergangs-Maßregel  ist  jedoch

  jedem  der  vertragschließenden
Theile  vorbehalten,  mit  Rücksicht
auf  seine  Münz=  oder  sonstigen  Verhältnisse,
  eine  andere  als  die  oben
bezeichnete  Versicherungsgebühr  zu
erheben,  vorausgesetzt,  daß  dieselbe
1⁄2  pCt.  des  angegebenen  Werthbetrages
  nicht  übersteigt.

2.  Dem  Absender  eines  Briefes  mit
Werthangabe  wird  bei  Aufgabe  der  Sendung
  ein  Einlieferungsschein  unentgeltlich
ausgehändigt.

3.  Es  wird  ausdrücklich  vereinbart,
daß,  abgesehen  von  dem  im  zweiten  Absatz
  des  nachfolgenden  Artikels  7  bezeichneten
  Fall  der  Nachsendung,  Briefe
mit  Werthangabe  keiner  anderen  Postgebühr,
  als  eintretenden  Falls  dem  Bestellgeld,
  zu  Lasten  der  Empfänger  unterworfen
  werden  dürfen.



Artikel  5.

1.  Der  Absender  eines  Briefes  mit
Werthangabe  kann  unter  den  im  Artikel  6
des  Vertrages  vom  1.  Juni  1878  hinsichtlich
  der  Einschreibsendungen  festgesetzten
  Bedingungen  eine  Bescheinigung
        <pb n="132" />
        —  106 --objets

  recommandés,  qu’il  lui  scit
donné  avis  de  la  remise  de  cette  lettre
au  destinatairc.

2.  Le  produit  du  droit  applicable
auxf  avis  de  réception  est  acquis  en
entier  à  Toflice  du  pays  T'origine.

ARTICLE  6.

Toute  déclaration  frauduleuse  de
valeurs  supérieures  à  la  valeur  rellement
  insérde  dans  une  lettre  est  interdite.


Article  7.

I.  Unc  lettre  de  valeurs  declarces
réexpédice,  par  suite  du  changement
de  résidence  du  destinataire.  à  Tintérieur
  du  pays  de  destination,  M'est
Passiblc  Taucune  taxe  supplémentaire.

2.  En  cas  de  rcexpedition  sur  un
des  pays  Contractants  autre  que  le
Pays  de  destination,  les  droits  T’assurance
  finés  Dar  les  paragraphes  2  ct  3
de  Tarticle  3  du  présent  Arrangement
sont  percus  sur  le  destinataire,  du
chef  de  la  réexpedition,  au  profit  de
chacun  des  olfices  intervenant  dans
le  nouveau  transport.

3z.  La  rexpédition  par  suite  de
fausse  direction  ou  de  mise  en  rebut
ne  donne  licu  à  aucune  perception
supplémentairc  à  la  charge  du  public.

Article  8.
1.  Sauf  le  cas  de  force  majcure,  lors-U’une
  lettre  contenant  des  valeurs
Gclarées  a  Cté  perduc  ou  spolicc,
Texpéditeur  ou,  sur  sa  demande,  le
destinataire,  a  droit  à  une  indemnite
égale  à  la  valcur  déeclarce.

Toutetois,  en  cas  de  perte  partielle
inférieure  à  la  valeur  declarée,  il  W’est.
remboursé  due  le  montant  de  la  perte.

über  die  Zustellung  des  Briefes  an  den
Empfänger  (Rückschein)  verlangen.

2.  Die  Gebühr  für  solche  Rückscheine
verbleibt  ungetheilt  der  Verwaltung  des
Aufgabegebiets.

Artikel  6.
Jede  betrügerische  Angabe  eines
höheren  als  des  wirklichen  Werths  des

Briefinhalts  ist  verboten.

Artikel  7.

1.  Für  einen  Brief  mit  Werthangabe,
welcher  aus  Anlaß  der  Wohnortsveränderung
  des  Empfängers  im  Innern  des
Bestimmungslandes  nachgesandt  wird,
soll  keinerlei  Nachschußporto  in  Ansatz  gebracht
  werden.

2.  Im  Falle  der  Nachsendung  nach
einem  anderen  der  vertragschließenden
Länder,  als  dem  Bestimmungsland,
wird  für  die  Nachsendung  die  im  zweiten
  und  dritten  Absatz  des  Artikels  3
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  festgesetzte
  Versicherungsgebühr  zu  gunsten
jeder  der  bei  der  neuen  Beförderung  betheiligten
  Verwaltungen  vom  Empfänger
eingezogen.

3.  Für  die  durch  unrichtige  Leitung
oder  durch  Unbestellbarkeit  verursachten
Nachsendungen  wird  ein  Nachschußporto
zu  Lasten  des  Publikums  nicht  berechnet.

Artikel  8.

1.  Wenn  ein  Brief  mit  Werthangabe
verloren  geht  oder  beraubt  wird,  so  hat,
den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
der  Absender  oder  auf  Verlangen  desselben
  der  Empfänger  Anspruch  auf  eine
Entschädigung  in  Höhe  des  angegebenen
Werthbetrages.

Indeß  wird  im  Fall  eines  theilweisen
Verlustes,  welcher  den  angegebenen  Werthbetrag
  nicht  erreicht,  nur  der  Betrag  des
Verlustes  ersetzt.
        <pb n="133" />
        L'obligation  de  payer  lindemnité
incombe  à  l'administration  dont  relève
le  bureau  expéditeur.  Est  réservé  à
cette  administration  le  recours  contre
Tadministration  responsable,  c’est-à
dire  contre  Padministration  sur  le  territoire
  ou  dans  le  service  de  laquelle
la  perte  ou  la  spoliation  a  eu  lieu.

Jusdqu’d  preuve  du  contraire,  la
responsabilité  incombe  à  P’administration
  qui,  ayant  recu  Tobjet  sans  faire
d’obscrvation,  ne  peut  etablir  ni  la
delivrance  au  destinataire  ni,  §il  ya
lieu,  la  transmission  régulière  à  l'administration
  suivante.

Le  payement  de  Tindemnité  par
Tofhüce  expéditeur  deoit  avoir  lieu  le
§  töt  possible  et,  au  plus  tard,  dans
e  délai  d’un  an.  à  partir  du  jour  de  la
réclamation.  P’ollice  responsable  est
tenu  de  rembourser,  Sans  retard,  à
Toffice  expediteur,  le  montant  de  Tindemnite
  payeéc  par  celui  ei.

II  est  entendu  qduc  la  réclamation
W’est  admise  due  dans  le  délai  d'un  an,
à  partir  du  dépot  à  la  poste  de  la
lettre  portant  déclaration;  passé  ce
terme,  le  reclamant  n’'a  droit  à  aucune
indemnitc.

2.  L’administration  qui  opeère  le
remboursement  dumontant  des  valeurs
declarées  non  parvenucs  à  destination
est  subrogée  dans  tous  les  droits  du
Propriétaire.

3.  Si  la  perte  ou  la  spoliation  a
eu  lieu  en  cours  de  transport  entre
les  bureaux  d'échange  de  deux  pays
limitrophes,  sans  qu'il  soit  possible
d’établir  sur  lequel  des  deux  territoires
  le  fait  §est  accompli,  les  deux

Reichs.  Gesetzbl.  1879.

107

—

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des
Ersatzbetrages  liegt  derjenigen  Verwaltung
ob,  welcher  die  Aufgabe-Postanstalt  angehört.

  Dieser  Verwaltung  bleibt  überlassen,
  ihren  Anspruch  gegen  die  verantwortliche
  Verwaltung,  das  heißt  gegen
diejenige,  in  deren  Gebiet  oder  auf  deren
Postlinien  der  Verlust  oder  die  Beraubung
  stattgefunden  hat,  geltend  zu  machen.

Bis  zum  Nachweis  des  Gegentheils
liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
Verwaltung  ob,  welche  den  Gegenstand
unbeanstandet  übernommen  hat  und
weder  dessen  Aushändigung  an  den
Empfänger,  noch,  eintretenden  Falls,  die
vorschriftsmäßige  Weitersendung  an  die
folgende  Verwaltung  nachweisen  kann.

Die  Zahlung  des  Ersatzbetrages  durch
die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  soll
sobald  als  möglich  und  spätestens  innerhalb
  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Nachfrage
  ab  gerechnet,  stattfinden.  Die  verantwortliche
  Verwaltung  ist  verpflichtet,
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  den
von  derselben  gezahlten  Ersatzbetrag  ohne
Verzug  zu  erstatten.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
der  Anspruch  auf  Entschädigung  nur  zulässig
  ist,  wenn  derselbe  innerhalb  eines
Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe  des
Briefes  mit  Werthangabe  an  gerechnet,
erhoben  wird;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
  steht  dem  Absender  ein  Anspruch
auf  irgend  eine  Entschädigung  nicht  zu.

2.  Diejenige  Verwaltung,  welche  für
abhanden  gekommene  Werthbeträge  Ersatz
leistet,  tritt  in  alle  Rechte  des  Eigenthümers
  ein.

3.  Wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  auf  der  Beförderungsstrecke
zwischen  den  Auswechselungs-Postanstalten
  zweier  angrenzender  Länder
stattgefunden  hat,  ohne  daß  festgestellt
werden  kann,  auf  welchem  der  beiden

19
        <pb n="134" />
        —  108--administrations

  en  cause  supportent
le  dommage  par  moitié.

II  en  est  de  méme  en  cas  d'échange
een  dépéches  closes,  si  la  perte  ou  la
spoliation  a  eu  lieu  sur  #c  territoire
ou  dans  le  service  d’'un  ollice  intermédiaire
  non  responsable.

4.  Les  administrations  cessent
étre  responsables  des  valeurs  declarées
  contennes  dans  les  lettres  dont
les  ayants  droit  ont  donné  recu  et
Pris  livraison.

Anrierr  9.

.  Est  réserve  le  droit  de  chaque
ays  d'appliquer  aux  lettres  contenant
be)  valeurs  declardes,  à  destination  ou
Provenant  d’autres  pays,  ses  lois  ou
reglements  intéricurs,  en  tant  quil
n'y  est  pas  dérogé  par  le  présent
Arrangement.

2.  Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  Parties  contractantes  de
maintenir  et  de  conclure  des  arrangements
  Specinuk,  ainsi  quc  de  maintenir
  et  d’établir  des  unions  plus
restreintes,  en  vuc  de  D’amclioration
du  service  des  lettres  contenant  des
Valeurs  declarecs.

Anricnn  10.

Chacune  des  administrations  des
Pays  contractants  peut.  dans  des  circonstances
  extraordinaires  de  nature
à  justiller  la  mesure,  suspendre  tem-Dorairement
  le  service  des  valeurs  déclarées,
  tant  à  Texpédition  qu’à  la
réception  et  d'une  manière  générale
ou  partielle,  sous  la  condition  d’en
donner  immeédiatement  avis,  au  besoin

Gebiete  dies  geschehen  ist,  so  wird  der
Schaden  von  den  betreffenden  beiden  Verwaltungen
  zu  gleichen  Theilen  getragen.

Ein  Gleiches  geschieht,  wenn  bei  dem
Austausch  in  geschlossenen  Packeten  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  sich  auf
dem  Gebiet  oder  auf  den  Postlinien  einer
nicht  verantwortlichen  Transit-Verwaltung
ereignet  hat.

4.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Postverwaltungen
  für  den  Inhalt  der  Briefe
mit  Werthangabe  hört  auf,  sobald  der
Empfangsberechtigte  Quittung  ertheilt
und  die  Sendung  übernommen  hat.

Artikel  9.

1.  Jedem  Lande  ist  das  Recht  vorbehalten,
  auf  Briefe  mit  Werthangabe
nach  oder  aus  anderen  Ländern  seine  für
den  innern  Verkehr  geltenden  Gesetze
oder  Verordnungen  anzuwenden,  insoweit
nicht  durch  gegenwärtiges  Uebereinkommen
etwas  Anderes  bestimmt  ist.

2.  Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  oder  neu  zu  schließen,  sowie
engere  Vereine  zur  weiteren  Erleichterung
des  Austausches  von  Briefen  mit  Werthangabe
  aufrecht  zu  erhalten  oder  neu  zu
gründen.

Artikel  10.

Jede  der  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  kann,  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme  zu
rechtfertigen,  den  Austausch  von  Briefen
mit  Werthangabe  vorübergehend,  sowohl
in  Ansehung  der  Absendung,  als  auch
der  Empfangnahme,  ganz  oder  theilweise
einstellen,  jedoch  unter  der  Bedingung,
        <pb n="135" />
        par  le  télégraphe,  à  l'administration
ou  aux  administrations  intéressées.

ARTIcLE  11.

Les  pays  de  l'Union  qui  n'ont
point  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande  et  dans  la  forme  prescrite
  par  Tarticle  18  de  la  Convention
  du  1  juin  1878,  en  ce  qui  concerne
  les  adhésions  à  I’Union  postale
universelle.

Article  12.

Les  administrations  des  postes  des
Pays  contractants  réglent  la  forme  et
le  mode  de  transmission  des  lettres
contenant  des  valeurs  deéclarées  et
arrétent  toutes  les  autres  mesures  de
détail  ou  Tordre  nécessaires  pour
assurer  Texécution  du  présent  Arrangement.


Article  13.

Dans  T’intervalle  qui  s'ecoule  entre
les  réunions  prévues  à  Tarticle  19  de
la  Convention  du  1°  juin  1878,  toute
administration  des  postes  d’'un  des
Pays  contractants  a  le  droit  d’adresser
  aux  autres  administrations  participantes,
  par  Tintermédiairc  du  Bureau
international,  des  Propositions  concernant
  le  service  des  lettres  avecc
valeurs  déclarées.  Mais,  pour  devenir
exécutoires,  ces  propositions  doivent
réunir,  Savoir:

Lunanimité  des  Suffrages,  sS'il
s'agit  de  lIa  modification  des  dis-Positions
  des  articles  1,  2,  3,  4
et  8  précédents;

109

daß  die  betheiligte  Verwaltung  oder  die

betheiligten  Verwaltungen  davon  unverzüglich,

  nöthigen  Falls  auf  telegraphischem
Wege,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  11.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
theilgenommen  haben  ,  ist  der  Beitritt  auf
ihren  Antrag,  und  zwar  in  der  durch  Artikel
  18  des  Vertrages  vom  1.  Juni  1878
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein  vorgeschriebenen
  Form  gestattet.

Artikel  12.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  werden  die  Form
und  die  Versendungsweise  der  Briefe  mit
Werthangabe  regeln,  sowie  alle  weiteren
Dienstvorschriften  festsetzen,  welche  erforderlich
  sind,  um  die  Ausführung  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  zu sichern.

Artikel  13.

Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Artikel  19  des  Vertrages  vom
1.  Juni  1878  vorgesehenen  Versammlungen
  liegt,  ist  jede  Postverwaltung  eines
der  vertragschließenden  Länder  berechtigt,
den  anderen  betheiligten  Verwaltungen
durch  Vermittelung  des  internationalen
Büreaus  Vorschläge  in  Betreff  des  Austausches
  von  Briefen  mit  Werthangabe  zu
unterbreiten.  Um  indeß  vollstreckbar  zu
werden,  müssen  diese  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Abänderung  der  Bestimmungen  der
vorstehenden  Artikel  1,  2,  3,  4  und  8
handelt

19*
        <pb n="136" />
        —110 --2°Les

  deux  tiers  des  suffrages,  '11
Sagit  de  la  modification  des  dis-Positions
  du  présent  Arrangement,
autres  duc  celles  des  articles  1,
2,  3,  4  et  8;

3°  La  simple  majorité  absolue,  Fil
Fagit  de  Tinterprétation  des  dis-Positions
  du  présent  Arrangement.

Les  résolutions  valables  sont  consacrées,
  dans  les  deux  premiers  cas,
Par  une  déclaration  diplomatique  et.
dans  le  troisième  cas,  par  une  notiflcation
  administrative,  selon  Ia  forme
indiquce  au  dernier  alinéa  de  Taruiclal
  20  de  la  Convention  du  1°  juin
1878.

ARTICLE  14.

.  Le  présent  Arrangement  entrera
een  vigueur  le  1°  avril  1879.

2.  II  sera  ratiüc  en  méme  temps
et  aura  la  méme  durce  que  la  Convention
  du  17  juin  1878,  sans  préjudice
  du  droit,  réservé  à  chaque
Day’s,  de  Sse  retirer  de  cct  Arrangement
  moyennant  un  avis  donné,  un
an  à  I’avance,  par  Son  Gouvernement
au  Gouvernement  de  la  Confédération
suisse.

3.  Sont  abrogécs,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exccution  du  présent
Arrangement,  toutes  les  dispositions
convenues  antérieurement  entre  les
divers  pays  contractants  ou  entre  leurs
administrations,  pour  autant  dwelles
ne  sont  Pas  conciliables  avec  les  termes
du  présent  Arrangement,  et  sans  préjudice
  des  dispositions  de  Tarticle  9
Preccdent.

4.  Le  présent  Arrangement  sera
ratisié  aussitöbt  quc  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront  échan-Bés
  à  Paris.



2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn  es
sich  um  die  Abänderung  anderer
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  als  derjenigen  der
Artikel  1,  2,  3,  4  und  8  handelt;
3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn  es
sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt.
Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung,  im  dritten  Falle  durch
eine  Benachrichtigung  im  Verwaltungswege
  bestätigt,  wobei  die  im  letzten  Absatz
  des  Artikels  20  des  Vertrages  vom
1.  Juni  1878  bezeichnete  Form  zu  beobachten
  ist.



Artikel  14.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  wird  am  1.  April  1879  in  Kraft
treten.

2.  Dasselbe  soll  zu  derselben  Zeit
ratifizirt  werden  und  dieselbe  Dauer  haben,
wie  der  Vertrag  vom  1.  Juni  1878,  unbeschadet
  des  jedem  Lande  vorbehaltenen
Rechts,  von  dem  Uebereinkommen  zurückzutreten,
  wenn  die  Negierung  des  betreffenden
  Landes  diese  Absicht  ein  Jahr
im  voraus  der  Regierung  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  angezeigt  hat.
3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  treten
alle  früher  zwischen  den  verschiedenen  vertragschließenden
  Ländern  oder  Verwal-=tungen
  vereinbarten  Bestimmungen  insoweit
  außer  Kraft,  als  sie  mit  den  Festsetzungen
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  nicht  im  Einklang  stehen,  unbeschadet
  der  Bestimmungen  in  dem  vorhergehenden
  Artikel  9.

4.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  soll  sobald  als  möglich  ratifizirt
werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Paris  stattfinden.
        <pb n="137" />
        —  111  —

En  foi  de  quoi,  les  plẽnipotentiaires  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevolldes
  pay#'s  ci-dessus  Cnuméres  ont  signé  mächtigten  der  oben  bezeichneten  Länder
le  Drésent  Arrangement  à  Paris,  le  das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unter-Premier
  juin  mil  huit  cent  soixante  zeichnet  zu  Paris,  den  ersten  Juni  Einct

  dix-hutt.  tausend  achthundert  achtundsiebenzig.
Pour  I’Allemagne:  Pour  la  Frauce:  Pour  le  Portugal
Dr.  Slephau.  eon  ##l.  et  les  Colonies  portügaises:
Cünter.  4.  (ocher.  G.  A.  4e  harros.
Kachse.  A.  Beswier.
·  Pour  la  Roumanie:
Pour  l'Autriche:  Pour  les  Colonies  francalses:  C.  F.  hobesco.
Dever.  B.  Boj.
Pour  la  Russie:
Four  la  Hongrie:  Pour  Vltalie:  baren  selbo
*  C.-B.  Tanles.  Ceorges  Poggenpoll.
Four  la  Beigiaue:  Pour  le  Luxembourg:  Pour  la  Serble:
1  Kuien.  V.  de  kabe.  Maden  F.  Radorcoich.
.  Clle.
Pour  le  Danemarlk  Pour  la  Norvege:  Pour  la  Suede:
et0  les  Colonies  danoises:  Chr.  Helll.  V.  hoos.
Schon.
,  Pour  les  Pays-Bas:  Pour  la  Suisse:
Pour  I’Egypte:  Hoslede.  Dr.  kem.

4.  Callard.  Baron  Syeeris  de  bandas-Wiborgb.  Ed.  Hôbe.
        <pb n="138" />
        (No.  1288.)  Arrangement  concernant  T—
change  des  mandats  de  poste
conclu  entre  I’Allemagne,  I’Autriche-Hongrie,
  la  Belgique,  le
Danemark,  I’Egypte,  la  France
et  les  Colonies  françaises,  TItalie,
le  Luxembourg,  la  Norvége,  les
Pays-Bas,  le  Portugal,  la  Roumanic,
  la  Suede  et  la  Suisse.
Du  4  juin  1878.

Les  S  ussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  Pays  ei-dessus
CGnumérés,
Vu  Tarticle  13  de  la  Convention
conclue  à  Paris,  le  1°  juin  1878,
Dour  la  rvision  du  pacte  (ondamental
  de  I’Union  Zeénérale
des  Postes,

ont,  d'un  commun  accord  et  sous
réserve  de  ratification,  arretc  I’Arrangement
  suivant:

ARTICLE  PREMIER.

T’change  des  envois  de  fonds  par
la  voie  de  la  poste  et  au  moyen  de
mandats,  entre  ceux  des  pays  contractants
  dui  conviennent  Toetablir  ce
service,  est  régi  par  les  dispositions
du  présent  Arrangement.

Article  2.

1.  En  principe,  le  montant  des
mandats  doit  ectre  versé  par  les  dé-Posants
  et  payc  aux  benliciaires  en
numéraire;  mais  chaque  administration
  a  la  faculté  de  recevoir  et  d’em-Ployer
  elle-memc,  à  cet  ellet,  tout
Papier-monnaie  ayant  cours  légal  dans

112

(Uebersetzung.)

(Nr.  1288.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Austausch  von  Postanweisungen,
abgeschlossen  zwischen  Deutschland,
Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark,
  Egypten,  Frankreich  und  den
Französischen  Kolonien,  Italien,
Luxemburg,  Norwegen,  Niederland,
Portugal,  Rumänien  Schweden
und  der  Schweiz.  Vom  4.  Juni
1878.  "

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der
Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
Länder  haben,

in  Gemäßheit  des  Artikels  13  des
behufs  Revision  des  Grundvertrages
  des  Allgemeinen  Postvereins
am  1.  Juni  1878  in  Paris  abgeschlossenen
  Vertrages,
im  gemeinsamen  Einverständniß  und
unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
  Uebereinkommen  abgeschlossen.

Artikel  1.

Die  Uebermittelung  von  Geldbeträgen
im  Wege  der  Postanweisung  zwischen
denjenigen  der  vertragschließenden  Länder,
welche  verabreden,  das  Postanweisungsverfahren
  einzuführen,  unterliegt  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens.


Artikel  2.

1.  Grundsätzlich  sollen  die  Postanweisungsbeträge
  in  klingender  Münze  sowohl
  von  den  Absendern  eingezahlt,  als
auch  den  Empfängern  ausgezahlt  werden;
jedoch  ist  jede  Verwaltung  befugt,  zu  dem
Zwecke  jedes  in  ihrem  Lande  gesetzlichen
Kurs  habende  Papiergeld  anzunehmen  und
        <pb n="139" />
        son  pays,  sous  réserve  de  tenir  compte,
le  cas  echéant,  de  la  différence  de  cours.
2.  Aucun  mandat  ne  peut  excêéder
la  somme  de  500  francs  eflectils  ou
une  somme  approximative  dans  la,
monnaie  respective  de  chaque  pays.

3.  Sauf  arrangement  contrairc
entre  les  administrations  intéressces,
le  montant  de  chaque  mandat  est
exprimé  dans  la  monnaie  metallique
du  pays  ou  le  payement  doit  avoir
lieu.  A  cet  effet,  Fadministration  du
pays  ’origine  détermine  elle-méme,
S  y  a  licu,  le  taux  de  conversion
de  sa  monnaie  en  monnaie  métallique
du  pays  de  destination.

4.  Est  réservée  à  chacun  des  pays
ontractants  le  droit  de  déclarer  transmissible
  par  voic  d’endossement,  sur
Son  territoire,  la  propriétc  des  mandats
  de  poste  provenant  d’un  autre
de  ces  pays.

Article  3.

1.  La  taxe  générale  à  payer  par
Texpeéditeur,  pour  chaquc  envoei  de
fonds  effectuc  en  vertu  de  Tarticle
Dréccdent,  est  fikxcc,  valeur  métallique,
à  25  centimes  par  25  francs  ou  fraction
  de  25  francs,  ou  à  D’équivalent
dans  la  monnaic  respective  des  pays
contractants,  avec  facultée  d’arrondir
les  fractions,  le  cas  echéant.  Toutelois,
  les  administrations  des  pays  contractants
  sont  autorisées  à  percevoir
au  minimum  50  centiuncs  pour  tout
mandat  M'excêdant  Das  50  francs.

2.  Ladministration  qui  a  déelivré
des  mandats  payc  à  Tadministration
dui  les  a  acquittés  la  moitié  du  pro--- 113

  —

zu  verwenden,  sofern  dabei  der  etwaigen
Kursdifferenz  Rechnung  getragen  wird.

2.  Der  Meistbetrag  einer  Postanweisung
  darf  500  Franken  Metallgeld
oder  eine  annähernd  gleiche  Summe  in
der  betreffenden  Währung  jedes  Landes
nicht  überschreiten.

3.  Der  Betrag  einer  jeden  Postanweisung
  wird,  falls  zwischen  den  betheiligten
  Verwaltungen  nicht  eine  anderweite
  Verabredung  getroffen  wird,  in
der  Metallwährung  des  Landes  ausgedrückt,
  in  welchem  die  Auszahlung
stattfinden  soll.  Zu  diesem  Zwecke  setzt
die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  erforderlichen
  Falls  selbständig  das  Verhältniß
  fest,  nach  welchem  ihre  Währung
in  die  Metallwährung  des  Bestimmungslandes
  umzuwandeln  ist.

4.  Jedem  der  vertragschließenden
Länder  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  das
Eigenthumsrecht  an  den  aus  einem  andern
  dieser  Länder  eingehenden  Postanweisungen
  im  Wege  des  Indossaments
innerhalb  seines  eigenen  Gebiets  für  übertragbar
  zu  erklären.

Artikel  3.

1.  Die  vom  Absender  für  jede  auf
Grund  des  vorhergehenden  Artikels  stattfindende
  Geldübermittelung  zu  entrichtende
allgemeine  Taxe  beträgt  25  Centimen
Metallgeld  für  je  25  Franken  oder  einen
Theil  von  25  Franken  oder  den  gleichen
Werth  in  der  betreffenden.  Währung  der
vertragschließenden  Länder,  wobei  etwaige
Bruchtheile  abgerundet  werden  können.
Die  Verwaltungen  der  vertragschließenden
Länder  sind  indeß  ermächtigt,  mindestens
50  Centimen  für  jede  50  Franken  nicht
übersteigende  Postanweisung  zu  erheben.

2.  Die  Verwaltung,  welche  die  Postanweisungen
  abgesandt  hat,  vergütet  der
Verwaltung,  welche  dieselben  ausgezahlt
        <pb n="140" />
        duit  de  la  taxe  Percue  en  vertu  du
Paragraphe  précedent.

3.  Les  mandats  de  poste  et  les
acquits  donnés  sur  ces  mandats,  de
méme  que  les  récépissés  déelivrés  aux
déposants,  ne  peuvent  étre  soumis,
à  la  charge  des  expéditeurs  ou  des
destinataires  des  fonds,  à  un  droit
u  à  une  taxe  qduelconque,  en  sus  de
la  taxe  percue  en  vertu  du  paragraphe
  I“  du  présent  article,  sauf
toutefois  le  droit  de  factage  pour  le
Payement  à  domicile,  s’i  y  a  heu.

Article  4.

1.  Les  administrations  des  postes
des  pays  contractants  dressent,  aux
ẽpoques  sixées  par  le  Reèglement  eiapres,
  les  comptes  sur  lesquels  sont
recapitulées  toutes  les  sommes  payces
Par  leurs  bureaux  respectifs,  ainsi

ue  les  taxes  percues  pour  Démission

es  mandats;  et  ces  comptes,  apres
avoir  été  débattus  et  arrétés  contradictoirement,
  sont  soldes,  sauf  arrangement
  contraire,  en  monnaie  meétalliquc
  du  pays  créancier,  par  Tadministration
  dui  est  reconnue  redevable
envers  une  autre,  dans  le  deélai  fixé
Par  le  meme  Reèeglement.

2.  A  cet  effet,  lorsque  les  mandats
ont  été  payés  dans  des  monnaies  difförentes,
  la  créance  la  plus  faible  est
convertie  en  méme  monnaie  quec  la
créane  la  plus  forte,  en  prenant  pour
base  de  la  conversion  le  taux  moyen
du  change  dans  la  capitale  du  pays
debiteur,  pendant  la  période  à  laquelle
le  Ccompte  se  rapporte.

114

—

hat,  die  Hälfte  der  von  ihr  nach  Maßgabe
  des  vorstehenden  Absatzes  erhobenen
Taxe.

3.  Die  Postanweisungen  und  die
auf  denselben  ertheilten  Quittungen,  imgleichen
  die  den  Absendern  ausgehändigten

Einlieferungsscheine  dürfen,  außer  der
auf  Grund  des  ersten  Absatzes  des  gegenwärtigen
  Artikels  erhobenen  Tage,  einer
weiteren  Gebühr  oder  Taxe  zu  Lasten  der
Absender  oder  der  Empfänger  nicht  unterworfen
  werden,  unbeschadet  der  Bestellgebühr
  für  die  etwaige  Auszahlung  in
der  Behausung  der  Empfänger.

Artikel  4.
1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  stellen  zu  den  in

der  nachbezeichneten  Ausführungs-Uebereinkunft
  bestimmten  Zeitpunkten  Abrechnungen
  auf,  welche  alle  bei  ihren  betreffenden
  Postanstalten  ausgezahlten
Postanweisungsbeträge,  sowie  die  bei  der
Einzahlung  erhobenen  Taxbeträge  enthalten;
  nach  gegenseitiger  Prüfung  und
Feststellung  der  Abrechnungen  soll  das
Guthaben,  sofern  nicht  eine  anderweite
Verabredung  getroffen  wird,  in  klingender
  Münze  des  Landes,  für  welches  dasselbe
  entfällt,  von  der  als  Schuldnerin
anerkannten  Verwaltung  innerhalb  der
durch  die  gedachte  Ausführungs-Uebereinkunft
  bestimmten  Frist  gezahlt  werden.

2.  Zu  dem  Zwecke  wird,  wenn  die
Postanweisungen  in  verschiedenen  Währungen
  ausgezahlt  worden  sind,  die  geringere
  Forderung  in  die  Währung  umgewandelt,
  auf  welche  die  größere  Forderung
  lautet;  als  Grundlage  wird  dabei
  der  mittlere  Wechselkurs  angenommen,
der  in  der  Hauptstadt  des  als  Schuldner
sich  ergebenden  Landes  innerhalb  des
Zeitraums  bestanden  hat,  auf  welchen  die
Abrechnung  sich  bezieht.
        <pb n="141" />
        —  115  —

3.  En  cas  de  non-Payement  du
solde  d’'un  compte  dans  les  dlais
lixés,  le  montant  de  co  solde  est  productif
  Tintéréts,  à  dater  du  jour  de
Texpiration  des  dits  délais,  jusqu'au
jour  où  le  payement  a  lieu.  Ces  interéts
  sont  calculés  à  raison  de  5p.  00
Tan  et  sont  portées  au  debit  de  ladministration
  retardatairc  sur  le  compte
suivant.

ARTICLE  5.

1.  Les  sommes  converties  en  mandats
  de  poste  sont  garanties  aux  déẽéposants,
  jusquau  moment  ou  elles
ont  ete  régulièrement  payées  aux
destinataires  ou  aux  mandataires  de
ceux-ei.

Les  sommes  encaisséecs  par
chaqduc  administration,  en  echange
des  mandats  de  poste  dont  le  montant
  n’'a  pas  été  réclamé  par  les
ayants  droit  dans  les  ddlais  fikés  Par
les  lois  ou  reglements  du  pays  Torigine,
  sont  definitivement  acquises  à
T’administration  dui  a  delivré  ces
mandats.

ARTICILE  6.

Les  stipulations  du  présent  Arran-Lement
  ne  portent  pas  restriction  au
droit  des  parties  contractantes  de
maintenir  et  de  conclure  des  arrangements
  speciaux,  ainsi  duc  de  maintenir
  et  d’établir  des  unions  plus
rostreintes  en  vuc  de  T’ochange  des
mandats  par  voie  telégraphique  et,
en  général,  de  T’amdlioration  du  service
  des  mandats  de  postc  internationaux.


Article  7.

Chaquc  administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  dui
sont  de  nature  à  justifier  la  mesure,
auspendre  temporairement  le  service

Neichs,  Gesehbl.  1870.

3.  Findet  die  Zahlung  des  aus  einer
Abrechnung  sich  ergebenden  Guthabens
nicht  in  den  festgesetzten  Fristen  statt,  so
ist  der  Betrag  desselben  vom  Tage  des
Ablaufs  der  gedachten  Fristen  ab  bis
zum  Tage  der  Lahlung  verzinslich.  Diese
mit  fünf  vom  Hundert  zu  berechnenden
Zinsen  werden  der  säumigen  Verwaltung
bei  der  nächsten  Abrechnung  in  Schuld
gestellt.  «

Artikel  5.

1.  Die  auf  Postanweisungen  eingezahlten
  Beträge  werden  den  Absendern
bis  zum  Augenblick  der  richtig  erfolgten
Auszahlung  an  die  Empfänger  oder  an
die  Bevollmächtigten  der  letzteren  gewährleistet.


2.  Diejenigen  bei  einer  Verwaltung
auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge,
  welche  von  den  Berechtigten  nicht
innerhalb  der  durch  die  Gesetze  oder  Vorschriften
  des  Ursprungslandes  festgesetzten
Fristen  abgefordert  worden  sind,  verfallen
endgültig  der  Verwaltung,  welche  die  betreffenden
  Postanweisungen  abgesandt  hat.

Artikel  6.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  und  neu  zu  treffen,  sowie  engere
Vereine  zum  Zwecke  des  Austausches  telegraphischer
  Postanweisungen,  sowie  überhaupt
  zur  weiteren  Erleichterung  des  internationalen
  Postanweisungs-Verfahrens
aufrecht  zu  erhalten  oder  neu  zu  gründen.

Artikel  7.

Jede  Verwaltung  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme  zu
rechtfertigen,  den  Austausch  von  inter-20
        <pb n="142" />
        des  mandats  internationaux,  d'une
manière  générale  ou  partielle,  sous
la  condition  d'’en  donner  immediatement
  avis,  au  bescoin  par  le  télé-Lgraphe,
  à  Tadmivistration  ou  aux
administrations  intéresseecs.

ARTICLE  8.

Les  pays  de  Tl'nion  dui  KD’ont
Point  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  yadhérer  sur  leur
demande,  et  dans  la  torme  prescrite
Par  Tarticle  18  de  la  Convention  du
1“  juin  1878.  en  ce  qui  concernc  les
adhésions  à  I'Union  postale  univer-Sellc.


Article  9.

Les  administrations  des  postes  des
Pays  contractants  désignent,  chacune
Pour  ce  qui  la  concerne,  les  burcaux
dui  doivent  délivrer  et  payer  les
mandats  à  Cmettre  en  vertu  des  articIes
  precédents.  Elles  röglent  la
forme  et  le  mode  de  transmission  des
mandats.  la  forme  des  comptes  ddsignes
  à  l'artiele  4  ct  toute  autre
moesure  de  détail  ou  d’ordre,  neces-Saire
  pour  assurer  Pexçcution  du  prsent
  Arrangement.

Article  10.

Dans  l'intervalle  qui  s'écoule  entre
les  rẽunions  prévues  à  l'artiele  19  de
la  Convention  du  17“  juin  1878,  toute
administration  des  postes  d’'un  des
Pay's  contractants  a#le  droit  d'adresser
aux  autres  administrations  Partici-Pantes.
  par  P’intermédiairc  du  Burcau
international,  des  propositions  concernant
  le  service  des  mandats  de  poste.
Alais  Dour  devenir  Cxcutoircs,  ces
Dropositions  doivent  runir.  savoir:

116

nationalen  Postanweisungen  vorübergehend
  ganz  oder  theilweise  einstellen,
jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  die  betheiligte
  Verwaltung  oder  die  betheiligten
  Verwaltungen  davon  unverzüglich.
nöthigen  Falls  auf  telegraphischem  Wege,
in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  8.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
theilgenommen  haben,  ist  der  Beitritt  auf
ihren  Antrag,  und  zwar  in  der  durch
Artikel  18  des  Vertrages  vom  1.  Juni
1878  für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
  vorgeschriebenen  Form  gestattet.

Artikel  9.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  bezeichnen,  jede  für
ihren  Bereich,  diejenigen  Postanstalten,
welche  Postanweisungen  nach  Maßgabe
der  vorstehenden  Artikel  annehmen  und
auszahlen  sollen.  Ferner  werden  dieselben
die  Form  und  die  Versendungsweise  der
Postanweisungen,  die  Form  der  im  Artikel
  4  bezeichneten  Abrechnungen,  sowie
alle  weiteren  Dienstvorschriften  festsetzen,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  zu
sichern.

Artikel  10.

Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Artikel  19  des  Vertrages  vom
1.  Juni  1878  vorgesehenen  Versammlungen
  liegt,  ist  jede  Postverwaltung  eines
der  vertragschließenden  Länder  berechtigt,
den  anderen  theilnehmenden  Verwaltungen
  durch  Vermittelung  des  internationalen
Büreaus  Vorschläge  in  Betreff  des  Postanweisungsverfahrens
  zu  unterbreiten.
Um  indeß  vollstreckbar  zu  werden,  müssen
diese  Vorschläge  erhalten:
        <pb n="143" />
        1“  L’unanimitée  des  Sullinges.  Fil
s'agit  de  la  modilication  des  articles
  1,  2,  3,  4,  10  et  11  du
Présent  Arrangement;

2°  Les  deux  tiers  des  Suffrages,  §'il
s'agit  de  la  mocdification  des  dis-Dositions
  autres  que  celles  des
artieles  1,  2,  3,  4,  10  et  11;

3°  La  Simple  majorité  absolue,  §’il

s'agit  de  Tinterprétation  des  dispositions
  du  présent  Arrangecnent.


Les  rsolutions  valables  sont  consacrecs.
  dans  les  deux  premiers  cas,
Dar  und  declaration  diplomatique  et,
dans  le  troisieme  cas,  par  unc  notification
  administrative,  selon  la  forme
indiqude  au  dernier  alinéa  de  Tartielc
  20  de  la  Convention  du  17  juin
1878.

Article  11.

1.  L#  prsent  Arrangement  entrera
  en  vigucur  le  17“  avril  1879.

2.  II  sera  ratilüc  cn  méme  temps.
et  aura  la  meme  durce  duc  la  Convention
  du  1“  juin  1878,  sans  préjudice
  du  droit  réscrvé  à  chaquc  pays
de  se  retirer  de  cet  Arrangement
moyennant  un  avis  donnd,  un  an  à
Tavancc.  par  son  Gouvernement  au
Gouvernement  de  la  Conféderation
Suissc.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  misc  à  cexécution  du  présent
  Arrangement.  toutes  les  dispositions
  convenues  antcrieurement  entre
les  divers  gourernements  ou  administrations
  des  parties  contractantes,
pour  autant  qu’elles  ne  seraicnt  pas
conciliables  avec  les  termes  du  présent
  Arrangement,  le  tout  sans  pre-Judice
  des  droits  réscrvés  par  Tarticle
  6.

117

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Abänderung  der  Artikel  1,  2,  3,  4,
10  und  11  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt;  -

2. Zwei Drittel der Stimmen, wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
Bestimmungen  als  derjenigen  der
Artikel  1,  2,  3,  4,  10  und  11  handelt;

3. Einfache  Stimmenmehrheit,  wenn  es
sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt.

Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in

den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische

  Erklärung,  im  dritten  Falle  durch
eine  Benachrichtigung  im  Verwaltungswege
  bestätigt,  wobei  die  im  letzten  Absatz
  des  Artikels  20  des  Vertrages  vom

1.  Juni  1878  bezeichnete  Form  zu  beobachten

  ist.



Artikel  11.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  am  1.  April  1879  in  Kraft  treten.

2.  Dasselbe  soll  zu  derselben  Zeit
ratifizirt  werden  und  dieselbe  Dauer  haben,
wie  der  Vertrag  vom  1.  Juni  1878,  unbeschadet
  des  jedem  Lande  vorbehaltenen
Rechts,  von  dem  Uebereinkommen  zurückzutreten,
  wenn  die  Negierung  des  betreffenden
  Landes  diese  Absicht  ein  Jahr  im
voraus  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  angezeigt  hat.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  treten
alle  früher  zwischen  den  verschiedenen  Regierungen
  oder  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  vereinbarten  Bestimmungen
  insoweit  außer  Kraft,  als  sie  mit
den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  nicht  im  Einklang  stehen,  unbeschadet
  indeß  der  im  Artikel  6  vorbehaltenen
  Rechte.
        <pb n="144" />
        4.  Le  présent  Arrangement  seraratilc
  aussitót  duc  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront  echan-LeS
  à  Paris.

En  foi  de  duci,  les  plénipotentiaires
  des  paz's  ei-dessus  énumerés
ont  signd  le  présent  Arrangement  à
Paris,  le  qduatre  juin  mil  huit  cent
soikante  et  dix-Buit.

Pour  I’Allemagne:
Dr.  Kephsn.

118

Peur  Vłgypte:
A.  (allars.

4.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Paris  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Paris,  den  vierten  Juni  Eintausend
  achthundert  achtundsiebenzig.

Pour  les  Pays-Bas:
Holslede.

Cünlber.  pour  la  France:  Boron  Sueeris  de  Landas  Wiborgl.
Fachse.
.
nirer  K.  (echerl.  Pour  le  Portugal:
Pour  I’Autriche:  Istier  C  .A.  de  harros.

Devek.

Pour  les  Colonies  #rançaises:

Pour  la  Ronmanie:

Pour  la  Hongrie:  bol.  C.  7  Behesen
bervaj.
*Wr“.  Pour  ltalte:  6
Pour  Ia  Belgione:  C.-D.  Tanlesi.  kons  Bn  Suede:
1  Uirchenl.  Pour  le  Luxembourg:  9#0%%
F.  Clle.

Pour  le  Danemark:
Lchou.

V.  de  Rabe.

Pour  la  Norvege:
(ur.  Hesi.

Pour  la  Suisse::
Dr.  kern.
Pd.  Hôln.

Der  vorstehende  Weltpostvertrag  vom  1.  Juni  1878  nebst  Schlußprotokoll,
das  Uebereinkommen  vom  1.  Juni  1878,  betreffend  den  Austausch  von  Briefen  mit
Werthangabe,  sowie  das  Uebereinkommen  vom  4.  Juni  1878,  betreffend  den  Austausch

  von  Postanweisungen,  sind  ratifizirt  worden.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden

  hat  am  18.  März  1879  in  Paris  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="145" />
        —  119  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 9.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  der  Gesetze  vom  23.  Februar  1876  und  vom  23.  Mai  1873,  betreffend

 

 

die  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds.  S.  119.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer
Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen  u.  s  w.  S.  121.  —  Berichtigung.
S.  122.

 

(Nr.  1289.)  Gesetz  wegen  Abänderung  der  Gesetze  vom  23.  Februar  1876  und  vom  23.  Mai  1873,
betreffend  die  Verwaltung  des  Reichs--Invalidenfonds.  Vom  30.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds,  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  sowie  im
§.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  24)  bestimmte  Frist
wird  für  die  vor  dem  1.  November  1875  erworbenen  Prioritäts-Obligationen
deutscher  Eisenbahngesellschaften  bis  zum  1.  Juli  1885  erstreckt.

§.  2.

Vom  1.  April  1879  ab  sind

1.  die  bisher  aus  dem  Etat  des  allgemeinen  Pensionsfonds  gezahlten
Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren  Angehörige
  (Zusatzkonvention  zu  dem  am  10.  Mai  1871  zu  Frankfurt  a.  M.
abgeschlossenen  Friedensvertrage  d.  d.  Frankfurt  a.  M.  den  11.  Dezember
1871  Artikel 2  )

2.  die  bisher  aus  dem  Etat  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  gedeckten
Kosten  der  Invalideninstitute

aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  zu  decken.

Die  nach  dem  letzten  Absatz  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1877
(Reichs-Gesetzbl.  S.  495)  dem  Königreich  Bayern  alljährlich  aus  den  Mitteln
des  Reichs-Invalidenfonds  zu  überweisende  Summe  erhöht  sich  um  den  den  hier-Reichs-

  Gesetzbl.  1879.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1879.
        <pb n="146" />
        —  120  —

nach  dem  Invalidenfonds  zur  Last  fallenden,  Ausgaben  nach  dem  Verhältniß  der
Kopfstärke  des  Königlich  bayerischen  Militärkontingents  zu  jener  der  übrigen
Theile  des  Reichsheeres  entsprechenden  Betrag.

§.  3.

Ebenso  sind  vom  1.  April  1879  ab  die  aus  dem  Dispositionsfonds  des
Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  des  Reichshaushalts-Etats
  für  1879/80)  bisher  bewilligten  und  fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen
  und  Erziehungsbeihülfen  für  Wittwen  und  Kinder  der  in  Folge  des
Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
  der  Ober=  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von  350  000  Mark  jährlich
aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  zu  bestreiten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="147" />
        —  121  —

(Nr.  1290.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der
Post  und  Telegraphen,  der  Marine,  des  Reichsheeres  und  zur  Durchführung
der  Münzreform.  Vom  30.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1879/80  zu  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben

a)  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  im  Betrage  von  7  675  700  Mark,

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von.  ....  .  .  .  .  .  19 590  010"  —

c)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von  10  882  861"

d)  zur  Durchführung  der  Münzreform  im  Betrage  von  25  000  000"

im  Ganzen  bis  zur  Höhe  von  63  148  571  Mark
vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="148" />
        —  122  —

Berichtigung.

In  dem  auf  den  Seiten  380  bis  396  der  Nummer  37  des  Reichs-Gesetzblatts
vom  Jahre  1878  abgedruckten  Schlußprotokoll  zu  dem  Handelsvertrage  zwischen
Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  vom  16.  Dezember  1878  ist  auf  Seite  384
bei  den  Bemerkungen  zu  den  Artikeln  6  und  25  des  Vertrages  unter  II  5  "in
Baden“  in  Zeile  3  anstatt  „Rentehof  —  Bottstetten  —  Baln“  zu  lesen:

„Reutehof  —  Lottstetten—  Balm“.

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="149" />
        —  123  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

No 10.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Dänemark  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.
S 123.

 

(Nr.  1291.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Dänemark  wegen  gegenseitigen

Markenschutzes.  Vom  4.  April  1879.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Dänemark  ist  durch  Auswechselung  von
Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen

worden,

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren,  sowie  bezüglich  der  Fabrik=  oder  Handelsmarken,  die
Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  in  Dänemark  und  die  dänischen
Staatsangehörigen  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen
Angehörigen  genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen
Landes,  um  in  dem  anderen  ihren  Marken  den  Schutz  zu  sichern,  die
in  diesem  Lande  durch  die  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgeschriebenen
Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen  haben.  Die  Uebereinkunft
soll  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Anwendung  treten  und
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  erfolgter  Kündigung  durch  den
einen  oder  den  anderen  der  vertragschließenden  Theile  in  Kraft  bleiben.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  4.  April  1879.

Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).

Reichs=  Gesetzbl.  1879.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  April  1879.
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        —  125  —

Reichs-Gesetzblatt.

  No 11.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  theilweise  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.
S.  128.

 

 

 

(Nr.  1292.)  Verordnung,  betreffend  die  theilweise  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr
aus  Rußland.  Vom  8.  April  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,

was  folgt:

Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verordnung  treten  an
Stelle  der  §§.  1  und  3  der  Verordnung  vom  29.  Januar  d.  J.,  betreffend
Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  nachstehende
Vorschriften  in  Kraft:

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  ansteckender  Krankheiten  ist  die  Einfuhr
nachbenannter  Gegenstände  aus  Rußland  über  die  Reichsgrenze  bis  auf
weiteres  verboten:

Gebrauchte  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchte  Kleider,  Hadern  und
Lumpen  aller  Art.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1879.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        —  127  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  12.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  ber  gesandtschaftlichen
und  Konsularbeamten.  S.  127.  —  Verordnung,  betreffend  den  Urlaub  der  gesandtschaftlichen  und
Konsularbeamten  und  deren  Stellvertretung.  S.  134.

 

 

(Nr.  1293.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten.  Vom  23.  April  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.
Die  etatsmäßigen  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  erhalten  bei
Dienstreisen  Tagegelder  nach  den  folgenden  Sätzen:

 

 

 

 

außer.  inner.
halb  halb
des
Reichsgebiets
Mark.  Mark.
I.  die  Botschafter  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40  30
II.  die  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  30  24
III.  die  Ministerresidenten,  die  ständigen  Geschäftsträger,  die
Generalkonsuln  und  die  ersten  Botschaftssekretäre  25  18
IV.  die  übrigen  Botschaftssekretäre,  die  Legationssekretäre,
die  Konsuln,  die  Vizekonsuln,  die  Dolmetscher  und
Dragomans  und  die  Gesandtschaftspredigen  20  12
V.  die  Kanzleivorsteher  und  Kanzlisten  bei  den  Gesandtschaften,
  die  Kanzler,  Kassirer,  Registratoren  und  Sekretäre
  bei  den  Konsulaten  .  ..  15  9
VI.  die  Unterbeamten  .  .  .  .  ..  5  3

Reichs  -  Gesehbl.  1879.  24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  April  1879.
        <pb n="154" />
        —  128  —

Bewegt  sich  eine  Dienstreise  an  demselben  Tage  innerhalb  und  außerhalb
des  Reichsgebiets,  so  wird  für  den  Tag  des  Uebergangs  aus  Deutschland  in  das
Ausland  der  höhere,  für  den  Tag  der  Rückkehr  in  das  Inland  der  niedrigere
Tagegeldersatz  gewährt.

§.  2.

Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann
der  Tagegeldersatz  (§.  1)  von  dem  Reichskanzler  angemessen  erhöht  werden.

§.  3.

Etatsmäßig  angestellte  Beamte,  welche  im  Auslande  außerhalb  ihres  Amtssitzes
  kommissarisch  beschäftigt  werden,  erhalten  für  die  Dauer  dieser  Beschäftigung
neben  ihrem  vollen  etatsmäßigen  Diensteinkommen  Tagegelder,  deren  Höhe  der
Reichskanzler  in  jedem  Falle  bestimmt.

Wenn  gesandtschaftliche  und  Konsularbeamte  in  Folge  bestehender  Uebung
oder  in  Folge  der  zeitweisen  Verlegung  der  Residenz  des  betreffenden  fremden
Hofes  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  vorübergehend  ihren  Aufenthalt  außerhalb
  ihres  Amtssitzes  nehmen,  so  können  denselben  für  die  Dauer  dieses  Aufenthalts
  gleichfalls  Tagegelder  nach  Festsetzung  des  Reichskanzlers  gewährt  werden.

§.  4.

Werden  etatsmäßig  angestellte  Beamte  aus  dienstlichen  Gründen  vom

Reichskanzler  in  das  Inland  berufen,  so  verbleiben  sie  während  der  ersten  drei

Monate  ihres  Aufenthalts  im  Inlande  im  Genusse  ihres  vollen  etatsmäßigen

Diensteinkommens,  neben  welchem  ihnen  Tagegelder  nach  dem  Ermessen  des  Reichskanzlers

  gewährt  werden  können;  für  die  folgende  Zeit  erhalten  sie  nur  das  persönliche

  Gehalt  und  Tagegelder,  deren  Höhe  der  Reichskanzler  in  jedem  Falle

bestimmt.  In  dem  vorstehend,  sowie  in  dem  im  §.  3  Absatz  1  bezeichneten  Falle

haben  die  Beamten,  so  lange  sie  ihr  volles  etatsmäßiges  Diensteinkommen  beziehen,

hinsichtlich  des  von  ihnen  bekleideten  Postens  sowohl  die  aus  der  Stellvertretung

erwachsenden  Kosten,  und  zwar  bis  zur  Höhe  der  in  Urlaubsfällen  den  Vertretern

zu  gewährenden  Dienstaufwandsentschädigung,  dem  Auswärtigen  Amt  zu  erstatten,

als  auch  alle  nach  den  jetzt  bestehenden  Bestimmungen  nicht  erstattungsfähigen
amtlichen  Ausgaben  zu  tragen.

Für  die  Dauer  der  Hin=  und  Rückreise  haben  die  Beamten  in  allen  in  den

§.  3  und  4  bezeichneten  Fällen  auf  die  in  den  §§.  1  und  2  festgesetzten  Tagegelder

  Anspruch.
An  Fuhrkosten  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung  erhalten:
1.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  oder  Segelschiffen
  gemacht  werden  können:
1.  die  im  §.  1  unter  I  bis  V  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer
  13  Pfennig  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  außerhalb  des
Reichsgebiets  6  Mark,  innerbalb  desselben  3  Mark.
        <pb n="155" />
        —  129  —

Hat  einer  der  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten
einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,  so  erhält  er  für  denselben
  7  Pfennig  für  das  Kilometer.

2. die  daselbst  unter  VI  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer
7  Pennig  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  außerhalb  des  Reichsgebiets
  2  Mark,  innerhalb  desselben  1  Mark;
II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  oder
Segelschiffen  zurückgelegt  werden  können:



 

außer-  innerhalb
  halb

des
Reichsgebiets
Mark.  Mark.


1. die im §.1 unterl bis lll bezeichneten Beamten 1,oo    0,6o
2.  die  daselbst  unter  IV  bezeichneten  Beamten  0,70  0,60
3.  die  daselbst  unter  V  bezeichneten  Beamten  0,40    0,40
4.  die  daselbst  unter  VI  bezeichneten  Beamten  .  .  ..  0,30    0,30

für  das  Kilometer  der  nächsten  benutzbaren  Straßenverbindung.

Haben  erweislich  höhere  Fuhrkosten  als  die  unter  1  und  II  festgesetzten  aufgewendet
  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

§.  6.
Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.
  Hat jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach
einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg
ungetheilt  der  Berechnung  der  Fuhrkosten  zu  Grunde  zu  legen.

§. 7.

Für  Dienstgeschäfte  am  Amtssitze  des  Beamten  und  für  solche  Dienstgeschäfte,
  welche  Beamte,  die  einer  Gesandtschaft  oder  einem  Konsulate  vorstehen,
in  geringerer  Entfernung  als  acht  Kilometer,  die  übrigen  Beamten  in  geringerer
Entfernung  als  zwei  Kilometer  von  ihrem  Amtssitze  vornehmen,  werden  weder
Tagegelder  noch  Fuhrkosten  gewährt.

Für  einzelne  Orte  kann  durch  den  Reichskanzler  bestimmt  werden,  daß  den
Beamten  bei  den  außerhalb  des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden  Dienstgeschäften
die  für  erforderlich  gewesene  Transportmittel  verauslagten  Kosten  sowie  die  verauslagten
  Brücken=  und  Fährgelder  zu  erstatten  sind.

Die  Bestimmungen  der  Nr.  11  des  Tarifs  zum  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren
  und  Kosten  bei  den  Konsulaten,  vom  I.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.
S.  245)  werden  durch  Vorstehendes  nicht  berührt.

24.
        <pb n="156" />
        —  130  —

§.  8.

Die  etatsmäßig  angestellten  Beamten  erhalten  bei  Neu=  und  Wiederanstellungen
  sowie  bei  Versetzungen  eine  Vergütung  für  allgemeine  Umzugskosten
  einschließlich  der  den  Gesandten  und  Konsuln  bisher  gewährten  bezw.
nach  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  vom
8.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  137)  zustehenden  Einrichtungsgelder,
und  zwar  in  folgenden  Beträgen:

Die  Botschafter  erhalten  100  Prozent,  die  übrigen  einer  Gesandtschaft  und
die  einem  Konsulate  vorstehenden  Beamten  50  Prozent  des  einmaligen  Jahresbetrages
  ihres  persönlichen  Gehalts,  alle  anderen  Beamten  die  im  §.  20  zu  b
bestimmten  Sätze.

Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  vorgedachten  Beträge.

Die  vorstehend  festgesetzte  Vergütung  wird  für  diejenigen  zu  Gesandten  oder
selbständigen  Konsuln  ernannten  Beamten  um  ein  Drittel  erhöht,  welche  bis  zu
dieser  Ernennung  einer  Gesandtschaft  oder  einem  Konsulate  noch  nicht  oder  nur  einer
Gesandtschaft  oder  einem  Konsulate  von  geringerem  Range  vorgestanden  haben.

§.  9.

Wird  einem  Gesandten  oder  Konsul  eine  Dienstwohnung  mit  möblirten
Empfangsräumen  zugewiesen,  so  erhält  derselbe  nur  zwei  Drittheile  der  im  §.  8
festgesetzten  Vergütung.

§.  10.

Die  erste  Hälfte  der  Vergütung  für  allgemeine  Umzugskosten  wird  mit
dem  Tage  der  Ernennung  des  Beamten,  die  zweite  Hälfte  mit  dem  Tage  seines
Eintreffens  an  dem  neuen  Amtssitze  fällig.

Hat  der  Beamte  in  Folge  eigener  Entschließung  oder  Schuld  den  Posten
nicht  angetreten,  so  ist  derselbe  zur  Wiedererstattung  der  ihm  etwa  bereits  gezahlten
  Hälfte  der  Vergütungssumme  verpflichtet.

Wird  dem  Beamten  vor  dem  Eintreffen  auf  dem  ihm  verliehenen  Posten
eine  andere  Stelle  übertragen,  so  kann  die  ihm  etwa  bereits  gezahlte  Hälfte  der
Vergütungssumme  auf  die  ihm  für  die  neue  Stellung  zustehende  Vergütung
angerechnet  werden.

§.  11.

Wird  ein  Beamter  unter  Belassung  an  seinem  bisherigen  Amtssitze  zum
Vorsteher  einer  Gesandtschaft  oder  eines  Konsulats  befördert,  so  hat  er  die  für
das  ihm  übertragene  höhere  Amt  in  den  §§.  8  und  9  bestimmte  Vergütung  abzüglich
  des  für  das  bisher  von  ihm  bekleidete  Amt  bezogenen  Vergütungsbetrages
zu  beanspruchen.  Derselbe  Anspruch  steht  dem  Vorsteher  einer  gesandtschaftlichen
oder  konsularischen  Behörde  zu,  wenn  sein  Posten  im  Range  erhöht  wird.

§.  12.
Die  etatsmäßig  angestellten  Beamten  erhalten  in  den  im  §.  8  bezeichneten
Fällen  für  den  Umzug  von  ihrem  bisherigen  nach  dem  neuen  Wohnorte  eine
Vergütung  der  speziellen  Umzugskosten,  und  zwar:
        <pb n="157" />
        —  131  —

1.  sämmtliche  Beamte  für  den  Transport  (ausschließlich  Verpackung  und
Versicherung)  der  Gegenstände  der  häuslichen  Einrichtung  die  wirklich
gezahlten  Beträge,  auf  Grund  spezieller  und  belegter  Liquidationen,
mit  der  Maßgabe,  daß,  falls  und  insoweit  der  Transport  der  Gegenstände
  mittelst  Eilfracht  erfolgt  ist,  nur  ein  Drittheil  der  hierfür  gezahlten
  Beträge  zur  Vergütung  gelangt;

2.  die  in  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  10  Pfennig,
die  daselbst  unter  V  bezeichneten  Beamten  8 " 
die  daselbst  unter  VI  bezeichneten  Beamten  7 "

für  jedes  mitgenommene  Familienmitglied;  die  im  §.  1
unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  für  jeden  mitgenommenen
  Dienstboten  .  .  ..  7
pro  Kilometer  der  kürzesten  benutzbaren  Straßenverbindung.

Außerdem  ist  der  Miethszins  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte  für
die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsorte  während  der  Zeit  von  dem
Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  hat  aufwenden  müssen,  mit  welchem
die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  wurde.  Diese  Vergütung  darf
jedoch  längstens  für  den  Zeitraum  eines  Jahres  gewährt  werden.

Hat  der  Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  gleichfalls
eine  Entschädigung  und  zwar  höchstens  bis  zum  Jahresbetrage  des  ortsüblichen
Miethswerthes  der  von  ihm  benutzten  Wohnung  gewährt  werden.

.  13.

Die  zur  Feststellung  der  speziellen  Umzugskostenvergütung  in  jedem  einzelnen
  Falle  erforderlichen  Beläge  hat  der  Beamte  bei  Verlust  seines  Anspruchs
auf  diese  Vergütung  innerhalb  Jahresfrist  nach  seinem  Eintreffen  auf  dem  neuen
Posten  an  das  Auswärtige  Amt  abzusenden.

§.  14.

Für  die  Dienstantritts=  oder  Versetzungsreise  erhalten  die  zum  Bezuge  von
Umzugskosten  berechtigten  Beamten  Fahrtkosten  nach  Maßgabe  des  §.  5  dieser
Verordnung  für  ihre  Person,  sowie,  wenn  sie  nicht  während  des  Umzugs  ihr
volles  etatsmäßiges  Diensteinkommen  beziehen,  Tagegelder  nach  Maßgabe  der
§§  1  und  2  dieser  Verordnung  für  die  zur  Ausführung  der  Umzugsreise  nach
Entscheidung  des  Reichskanzlers  durchschnittlich  erforderliche  Zeit.

§.  15.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  für  die  Feststellung  sowohl  der  Fuhrkosten
  wie  der  speziellen  Umzugskosten  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für  ein
volles  Kilometer  gerechnet.

§.  16.

Für  die  Höhe  der  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  ist  nicht  der

persönliche  Rang  des  Beamten,  sondern  das  Amt,  welches  er  etatsmäßig  bekleidet,
        <pb n="158" />
        —  132  —

und  zwar  bei  Neu=  und  Wiederanstellungen  und  Versetzungen  nicht  das  Amt,
aus  welchem,  sondern  dasjenige,  in  welches  er  versetzt  wird,  maßgebend.

§.  17.
Den  Gesandtschafts-Attachés  stehen  weder  Tagegelder  noch  Fuhr=  oder
Umzugskosten  zu.  Nur  wenn  dieselben  seitens  des  Reichskanzlers  mit  einem

Kommissorium  betraut  werden,  erhalten  sie  für  die  Dauer  desselben  Tagegelder
und  Fuhrkosten  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers.

§.  18.

Die  übrigen  nicht  etatsmäßig  angestellten  Beamten  erhalten  bei  Dienstreisen
sowie  bei  ihrer  Anstellung  und  Versetzung  und  bei  dienstlicher  Beschäftigung  außerhalb
  ihres  Wohnorts  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers,
  jedoch  höchstens  bis  zu  demjenigen  Betrage,  welcher  nach  Maßgabe  dieser
Verordnung  den  etatsmäßigen  Beamten,  deren  Funktionen  sie  zu  versehen  bestimmt
sind,  zustehen.  Spezielle  Umzugskosten  werden  ihnen  nicht  gewährt.  Allgemeine
Unzugskosten  können  sie  ausnahmsweise,  jedoch  in  jedem  Falle  nur  bis  zum
Betrage  von  höchstens  1  500  Mark  erhalten,  wenn  sie  in  überseeischen  Ländern
Verwendung  finden.

§.  19.

Die  Bestimmungen  des  §.  18  finden  auch  auf  die  im  inneren  Dienste  des
Reichs  oder  im  Dienste  eines  Bundesstaats  etatsmäßig  angestellten  Beamten,
welche  im  gesandtschaftlichen  oder  Konsulardienste  des  Reichs  außeretatsmäßig
verwandt  werden,  Anwendung.  Wird  ein  solcher  Beamter  später  im  gesandtschaftlichen
  oder  Konsulardienste  etatsmäßig  angestellt,  so  ist  auf  die  ihm  alsdann
gemäß  §.  8  zustehende  Vergütung  für  allgemeine  Umzugskosten  der  Betrag  der
ihm  etwa  auf  Grund  des  §.  18  bereits  gezahlten  allgemeinen  Umzugskostenvergütung
  anzurechnen.  Der  Berechnung  der  speziellen  Umzugskosten  ist  alsdann
die  Entfernung  zwischen  demjenigen  Orte,  wo  der  betreffende  Beamte  zuletzt  etatsmäßig
  angestellt  gewesen  ist,  und  seinem  neuen  Wohnorte  zu  Grunde  zu  legen.

§.  20.

Werden  gesandtschaftliche  oder  Konsularbeamte  in  den  Ruhestand  oder  in
den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt,  so  sind  ihnen  gemäß  §.  40  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  die  Kosten  des  Transports  ihrer  Einrichtungsgegenstände  bis  zu
dem  innerhalb  des  Reichs  von  ihnen  gewählten  Wohnorte  nach  den  wirklich
gezahlten  Beträgen,  auf  Grund  spezieller  und  belegter  Liquidationen,  zu  erstatten.

Daneben  erhalten  sie:

a)  für  ihre  Person  Fuhrkosten  nach  Maßgabe  des  §.  5,  sowie,  wenn  sie
nicht  während  des  Umzugs  ihr  volles  etatsmäßiges  Diensteinkommen
beziehen,  Tagegelder  nach  Maßgabe  der  §§.  1  und  2  dieser  Verordnung;
        <pb n="159" />
        —  133  —

b)  allgemeine  Umzugskosten,  und  zwar:

die  im  §.  1  unter  I  bezeichneten  Beamten  .  2  500  Mark,
die  daselbst  unter  II  bezeichneten  Beamten  2  000 "
die  daselbst  unter  III  bezeichneten  Beamten  ..  1 200
die  daselbst  unter  IV  bezeichneten  Beamten  600
die  daselbst  unter  V  bezeichneten  Beamten  400
die  daselbst  unter  VI  bezeichneten  Beamten  200 "

mit  der  Maßgabe,  daß  Beamte  ohne  Familie  nur  die  Hälfte  -
Beträge  erhalten;

c)  die  im  §.  12  dieser  Verordnung  festgesetzten  Vergütungen  für  die
Umzugsreisen  der  Familienmitglieder  und  Dienstboten,  sowie  die  ebendort
    festgesetzten  Miethszins=  oder  Miethswerths-Entschädigungen.

§.  21.
Gesandtschaftliche  und  Konsularbeamte,  welche,  ohne  ihre  etatsmäßige  Stellung
  im  Auslande  beizubehalten,  in  eine  etatsmäßige  Stelle  des  Auswärtigen
Amts  versetzt  oder  zur  Beschäftigung  in  das  Auswärtige  Amt  einberufen  werden,
erhalten  für  den  Umzug  von  ihrem  bisherigen  Posten  nach  Berlin  die  im  vorgehenden
  Paragraphen  festgesetzten.  Vergütungen.
§.  22.

Auf  Wahlkonsuln  und  die  von  diesen  angestellten  Personen  finden  die  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

 §. 23.

Gegenwärtige  Verordnung  findet  auf  alle  diejenigen  dienstlichen  Reisen  und
Verwendungen  der  Beamten  Anwendung,  welche  nach  dem  30.  April  d.  J.  ihren
Anfang  nehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  23.  April  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="160" />
        —  134  —

(Nr.  1294.)  Verordnung,  betreffend  den  Urlaub  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
und  deren  Stellvertretung.  Vom  23.  April  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §. 14  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetbl.
S.  61),  was  folgt:

§.  1.

Anträge  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  auf  Bewilligung  von
Urlaub  sind  unter  Angabe  der  Veranlassung  und  des  Zwecks  der  unmittelbar
vorgesetzten  Behörde  oder  dem  unmittelbar  vorgesetzten  Beamten  einzureichen.

§.  2.

Unseren  Botschaftern,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Ministern  und  Ministerresidenten  wird  der  Urlaub  von  Uns  auf  Antrag  des
Reichskanzlers  bewilligt.

In  allen  anderen  Fällen  wird  der  Urlaub  vom  Reichskanzler  ertheilt;  jedoch
können  die  einer  Gesandtschaft  oder  einem  Konsulate  vorstehenden  Beamten  ihren
Untergebenen  zu  Reisen  außerhalb  Deutschlands  Urlaub  bis  zur  Dauer  einer
Woche  ertheilen.

§. 3.

Wird  ein  Urlaub  zu  Wiederherstellung  der  Gesundheit  nachgesucht,  so  ist
dem  Antrage  eine  ärztliche  Bescheinigung  beizufügen.

Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  die  Beibringung  einer  solchen  Bescheinigung
  ausnahmsweise  zu  erlassen.

§.  4.

Der  beurlaubte  Beamte  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  ihn  während  der  Abwesenheit
  von  seinem  Amtssitze  Verfügungen  der  vorgesetzten  Behörden  erreichen
können.

§.  5.

Bei  Ertheilung  des  Urlaubs  ist  gleichzeitig  für  die  Vertretung  des  beurlaubten
  Beamten  Sorge  zu  tragen.

§.  6.

Erhält  ein  Gesandter  Urlaub  von  mehr  als  14  Tagen,  so  wird  dem  ihn
vertretenden  Geschäftsträger  aus  den  nach  den  §§.  7  und  9  dieser  Verordnung
eintretenden  Abzügen  für  die  gesammte  Dauer  des  Urlaubs  eine  Dienstaufwands-



Entschädigung  gewährt,  welche  bei  den  Botschaften  auf  15  Prozent,  bei  den
        <pb n="161" />
        —  135  —

übrigen  Gesandtschaften  auf  20  Prozent  des  auf  die  Urlaubszeit  entfallenden
Betrages  der  dem  Gesandten  zustehenden  Repräsentationsgelder  zu  bemessen  ist.

In  allen  anderen  Fällen  hängt  die  Gewährung  und  die  Festsetzung  der
dem  Vertreter  des  beurlaubten  Beamten  zu  bewilligenden  Dienstaufwands-Entschädigung
  von  dem  Ermessen  des  Reichskanzlers  ab.

§.  7.

Bei  einem  Urlaube  von  mehr  als  3  bis  zu  6  Monaten  wird  für  den  drei
Monate  übersteigenden  Zeitraum  die  Hälfte  des  vollen  etatsmäßigen  Diensteinkommens,
  bei  einem  Urlaube  von  mehr  als  6  Monaten  für  den  6  Monate
übersteigenden  Zeitraum  das  gesammte  Diensteinkommen  des  Beurlaubten  einbehalten.


Bei  Berechnung  dieser  Fristen  wird,  falls  der  Urlaub  von  einem  außerhalb
  Europas  gelegenen  Orte  aus  angetreten  wird,  die  zur  Hin-  und  Rückreise
im  Durchschnitt  erforderliche,  vom  Reichskanzler  festzusetzende  Zeit  in  den  Urlaub
nicht  eingerechnet.

Die  Einbehaltung  der  Hälfte  des  Diensteinkommens  fällt  fort,  wenn  der
Beamte  in  einem  der  im  §.  51  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  erwähnten  außereuropäischen  Länder  angestellt
ist  und  von  dort  aus  den  Urlaub  antritt.

§.  8.

Gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
  vom  31.  März  1873  findet  in  Krankheitsfällen,  sowie  in  den  durch  den
Eintritt  eines  Beamten  in  den  Reichstag  verursachten  Abwesenheitsfällen  eine  Einbehaltung
  des  persönlichen  Gehalts  nicht  statt.

Außerdem  ist  der  Reichskanzler  befugt,  beurlaubte  Beamte  ausnahmsweise
im  Genusse  ihres  persönlichen  Gehalts  auch  nach  Verlauf  der  im  §.  7  bezeichneten
Fristen  zu  belassen.  §. 9.

Erhält  ein  Gesandter  Urlaub  von  mehr  als  14  Tagen,  so  werden  demselben
  20  Prozent  der  Repräsentationsgelder,  auf  die  Zeit  vom  Beginn  des
Urlaubs  bis  zum  Eintritt  der  im  §.  7  bestimmten  Einbehaltung  des  halben  oder
gesammten  Diensteinkommens  berechnet,  in  Abzug  gebracht.

In  allen  anderen  Urlaubsfällen  bestimmt  der  Reichskanzler,  ob  und  in
welchem  Betrage,  bis  zum  Eintritt  der  Einbehaltung  des  halben  oder  gesammten
Diensteinkommens,  der  Abzug  eines  Theils  der  Ortszulage  zur  Deckung  der  Stellvertretungskosten
  stattzufinden  hat;  dieser  Abzug  darf  20  Prozent  des  auf  die  Zeit
vom  Beginn  des  Urlaubs  bis  zum  Eintritt  der  Einbehaltung  entfallenden  Betrages
  der  Ortszulage  nicht  übersteigen.

§.  10.

Bei  Berechnung  der  einzubehaltenden  oder  in  Abzug  zu  bringenden  Beträge
für  Theile  von  Monaten  werden  die  letzteren  stets  zu  30  Tagen  angenommen.
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  25
        <pb n="162" />
        —  136  —

§.  11.

Bis  zum  Eintritt  der  im §.    7  bezeichneten  Einbehaltung  des  halben  oder
gesammten  Diensteinkommens  haben  die  beurlaubten  Beamten  alle  nach  den  jetzt
bestehenden  Bestimmungen  nicht  erstattungsfähigen  amtlichen  Ausgaben  der  von
ihnen  bekleideten  Stelle  zu  tragen.

§.  12.

Die  Urlaubsbewilligung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden,  wenn  das
dienstliche  Interesse  es  erheischt.

§.  13.

Für  den  Urlaub  der  Wahlkonsuln  bleiben  an  Stelle  der  vorstehenden
Anordnungen  die  hierfür  im  §.  6  der  allgemeinen  Dienstinstruktion  für  die  Konsuln
  vom  6.  Juni  1871  gegebenen  Bestimmungen  in  Kraft.

§.  14.

Gegenwärtige  Verordnung  findet  auf  alle  diejenigen  Beurlaubungen  der
Beamten  Anwendung,  welche  nach  dem  30.  April  d.  J.  ihren  Anfang  nehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel

Gegeben  Wiesbaden,  den  23.  April  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="163" />
        —  137  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  Matrikularbeiträge  für  das  Etatsjahr  1879/80.  S.  137.  —
Gesetz),  betreffend  die  Erwerbung  der  Königlich  preußischen  Staatsdruckerei  für  das  Reich.  S.  199.—
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
1879/80.  S.  143.

 

 

 

(Nr.  1295.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  Matrikularbeiträge  für  das  Etatsjahr
1879/80.  Vom  12.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Die  unter  Kapitel  21  der  Einnahme  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Etatsjahr  1879/80  (Reichs-Gesetzbl.  S.  19)  in  einer  Summe  festgestellten  Matrikularbeiträge
  werden  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  vertheilt,  wie  folgt:

1.  Preußen  44  199  312  Mark
2.  Bayern  .  .  ..  19  015  557
3.  Sachsen  4 739  618

4.  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6 777 330
5.  Baden  4  864  561
6.  Hessen  1  517  657
7.  Mecklenburg-Schwerin.  949  119
8.  Sachsen-Weimer  502  607
9.  Mecklenburg-Strelitz  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  163  933.
10.  Oldenburg.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  547  822
11.  Braunschweig  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  561  707
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  .  333  838
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  .  ..  250  258  -
14.  Sachsen-Koburg-Gotha  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  313  555
15.  Anhalt  ....  ..  .  ..  .  .  ..  366  758

Seite.  .  .  85  103  632  Mark,
Reichs=  Gesetzbl.  1879.  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Mai  1879.
        <pb n="164" />
        —  138  —
Uebertrag.  ..  85  103  632  Mark,

16.  Schwarzburg-Sondershausen  115  701
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  131  522
18.  Waldeck  .  ..  .  .  ...  93  754  -
19.  Reuß  älterer  Linie  ...  ..  ...  ..  ..  .  .  ..  80  667
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  ...  158  572
21.  Schaumburg-Lippe  56  868
22.  Lippe  .  .  ..  192  862
23.  Lübeck  .  .  .  .  ..  97  865
24.  Bremen  245  024
25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  ..  669  344
26.  Elsaß-Lothringen  .  .  .  ...  3  425  579

Summe,  90  371  390  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="165" />
        —  139  —

(Nr.  1296.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  der  Königlich  preußischen  Staatsdruckerei  für
das  Reich.  Vom  15.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt: §. 1. 

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Königlich  preußische  Staatsdruckerei
nach  Maßgabe  des  anliegenden  Vertrags-Entwurfs  käuflich  für  das  Reich  zu
erwerben.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Deckung
a)  der  an  Preußen  für  Abtretung  der  Staatsdruckerei  zu  zahlenden  Entschädigung
  im  Betrage  von  ...  .  ......  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  3  573 000  Mark,
b)  der  einmaligen  Ausgaben  behufs  Verschmelzung  der  vormals
  von  Deckerschen  Geheimen  Ober-Hof  druckerei
mit  der  Staatsdruckerei  bis  zum  Höchstbetrage  von  1  299  500
in  Summe  4  872  500  Mark
im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,
  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
auszugeben.
§.  3.

Die  Bestimmungen  über  den  Umfang  des  Betriebes  der  Reichsdruckerei

werden  durch  den  Reichshaushalts-Etat  getroffen.
§.  4.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

26*
        <pb n="166" />
        —  140  —

Vertrag

zwischen

Preußen  nud  dem  Reich

über  die

Abtretung  der  preußischen  Staatsdruckerei.

Zwischen  dem  Reichskanzler  Fürsten  von  Bismarck  Namens  des  Reichs  einerseits
und  dem  Königlich  preußischen  Finanzminister  Hobrecht  Namens  der  Königlich
preußischen  Staatsregierung  andererseits  ist  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

§.  1.

Die  Königlich  preußische  Staatsdruckerei  geht  behufs  Umwandlung  in
eine  Reichsanstalt  am  1.  April  1879  mit  allem  Zubehör  auf  das  Reich  über.

§.  2.

Eigenthum  des  Reichs  werden:

a)  die  in  der  Oranienstraße  Nr.  92  bis  94  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche
  der  hiesigen  Louisenstadt  Bd.  14/10  Nr.  940/936/681  eingetragenen
Grundstücke  mit  sämmtlichen  darauf  befindlichen  Gebäuden  und  Allem,
was  wand-,  hand-,  niet-,  nagel-,  erd=  und  wurzelfest  ist;

b)  die  auf  diesen  Grundstücken  betriebene  Druckerei  mit  den  für  diesen
Betrieb  bestimmten  Hülfswerkstätten,  den  zur  Zeit  des  Eigenthumsüberganges
  vorhandenen  Material-  und  Vorrathsbeständen,  sowie  allen
fertigen  und  halbfertigen  Drucksachen  und  sonstigen  Erzeugnissen  der
Anstalt;

c)  das  gesammte  Inventar  der  Druckerei,  insbesondere  die  Maschinen,
Apparate,  mechanischen  Vorrichtungen  und  Geräthe,  die  Lithographirsteine,

  Druckplatten,  Stempel  und  Matrizen,  sowie  die  vorhandenen
Typen;

d)  die  Bibliothek,  die  Geschäftsbücher  und  Akten  der  Druckerei;

e)  die  ausschließliche  Anwendung  der  der  Staatsdruckerei  eigenthümlichen
oder  von  ihr  erworbenen  Verfahrungsweisen,

Alles  in  dem  Umfange  und  Zustande,  wie  solches  zur  Zeit  des  Eigenthumsüberganges
  vorhanden  sein  wird.
        <pb n="167" />
        —  141  —

§.  3.

Vom  1.  April  1879  ab  gehen  die  gesammten  Rechte  und  Pflichten  bezüglich
der  veräußerten  Gegenstände  von  dem  preußischen  Staat  auf  das  Reich  über.

Die  Ueberführung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  erfolgt  nach  den  für  die
Rechnungslegung  der  Staatsdruckerei  maßgebenden  Grundsätzen  dergestalt,  daß
alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  das  Rechnungsjahr  1878/79  betreffen,
Preußen  verbleiben,  während  die  in  das  Rechnungsjahr  1879/80  fallenden  Einnahmen
  und  Ausgaben  von  dem  Reich  übernommen  werden.

Die  Rechnungslegung  für  das  Jahr  1878/79  sowie  die  damit  zusammenhängenden
  Arbeiten  werden  durch  die  Beamten  der  Reichsdruckerei  bewirkt.

§.  4.

Das  Reich  tritt  vom  1.  April  1879  ab  ein  in  alle  von  der  Staatsdruckerei
abgeschlossenen  Verträge.  Dasselbe  erfüllt  die  Verpflichtungen  und  genießt  die
Rechte,  welche  aus  diesen  Verträgen  für  den  preußischen  Staat  entspringen,  von
demselben  Zeitpunkte  ab,  vorbehaltlich  anderweiter  Verständigung  mit  den  bei  der
Sache  Betheiligten.

§.  5.
Die  Königlich  preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  berechtigt,
der  Reichsdruckerei  Druckaufträge  unmittelbar  zugehen  zu  lassen,  vorbehaltlich  der
Verständigung  über  die  für  solche  Arbeiten  zu  leistende  Vergütung.

§.  6.

Die  Königlich  preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  verbleibt  in
der  unentgeltlichen  Benutzung  derjenigen  Dienst=  und  Dienstwohnungsräume,
welche  sie  gegenwärtig  inne  hat,  so  lange  die  Königlich  preußische  Staatsregierung
dies  für  angemessen  erachtet.  Die  Rechte  und  Pflichten  zwischen  dem  Reich  und
Preußen  bezüglich  dieser  Räume  bestimmen  sich  nach  den  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  das  Nießbrauchsrecht.  Jedoch  steht  der  preußischen  Staatsregierung
und  den  Inhabern  der  Dienstwohnungen  ein  Widerspruchsrecht  gegen  Verfügungen
des  Reichs  über  den  zu  den  Grundstücken  gehörigen  Garten  nicht  zu.

§.  7.

Die  Beamten  der  preußischen  Staatsdruckerei  werden  unter  Beibehaltung
ihres  Ranges,  ihrer  Anziennetät  und  ihres  Diensteinkommens  in  den  Reichsdienst  
übernommen.
Beamte,  welche  in  den  Reichsdienst  überzutreten  nicht  geneigt  sein  sollten,
werden  von  der  Königlich  preußischen  Staatsregierung  einstweilen  in  den  Ruhestand
  versetzt.
  Das  auf  Grund  von  Verträgen  beschäftigte  Personal  der  Staatsdruckerei
wird  das  Reich  nach  Maßgabe  dieser  Verträge  übernehmen.
        <pb n="168" />
        —  142  —

§.  8.

Die  Dienstkautionen  der  laut  §.  7  in  den  Reichsdienst  übertretenden  Personen
  gehen  auf  das  Reich  über;  sie  bleiben  jedoch  vom  1.  April  1879  ab  dem
preußischen  Staat  noch  achtzehn  Monate  mitverhaftet.

§.  9.

Die  bereits  bewilligten  Pensionen  und  Unterstützungen  für  pensionirte
Beamte  und  für  die  Hinterbliebenen  von  Beamten  der  Staatsdruckerei  sind  auch
nach  dem  1.  April  1879  vom  preußischen  Staat  zu  zahlen.

Dagegen  übernimmt  das  Reich  vom  gedachten  Tage  ab  die  Zahlung  der
Pensionen  und  laufenden  Unterstützungen,  welche  bisher  an  invalide  Arbeiter  und
beständige  Werkleute  oder  an  deren  Hinterbliebene  aus  dem  bei  der  Staatsdruckerei
bestehenden  Kranken-Unterstützungs  fonds  bestritten  worden  sind.  Der  Bestand
dieses  Fonds,  welcher  am  Schlusse     des  Rechnungsjahres  1878/79  vorhanden  sein
wird,  geht  auf  das  Reich  über.

§.  10.

Preußen  erhält  vom  Reich  für  Abtretung  der  Staatsdruckerei  eine  Entschädigung
  von  drei  Millionen  fünfhundertdreiundsiebenzigtausend  Mark,  welche
vom  1.  April  1879  ab  zur  Verfügung  der  preußischen  Staatskasse  zu  stellen  ist.

Sollte  die  Königlich  preußische  Staatsregierung  das  im  §.  6  errichtete  Nießbrauchsrecht
  aufgeben,  so  wird  der  preußischen  Staatskasse  vom  Reich  dafür  eine

Entschädigung  von  vierhundertzweiundsiebenzigtausend  Mark  gezahlt.

Zu  Urkund  dessen  etc.
        <pb n="169" />
        —  143  —

(Nr.  1297.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1879/80.  Vom  16.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
In  den  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1879/80  ist  einzustellen:
1.  unter  Kapitel  1  der  einmaligen  Ausgaben  als  Titel  9:

Kosten  der  Betheiligung  des  Reichs  an  der  Ausstellung  in  Sydney
200  000  Mark;

2.  unter  Kapitel  10  der  einmaligen  Ausgaben  als  Titel  2:

Für  Revision  der  Rechnungen  über  die  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgelder  25  000  Mark;

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieses  Mehrbedarfs  sind,  soweit  dieselben  nicht
durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden
regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        Reichs-  Gesetzblatt

  No .14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen.  S.  145.

 

 

 

(Nr.  1298.)  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen.
  Vom  14.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  sowie  mit  Spielwaaren,
Tapeten,  Farben,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr  und  mit  Petroleum  unterliegt
der  Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

§.  2.

Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  in  die  Räumlichkeiten,  in  welchen
Gegenstände  der  in  §.  1  bericheten  Art  feilgehalten  werden,  während  der  üblichen
Geshäftsstunden  oder  während  die  Räumlichkeiten  dem  Verkehr  geöffnet  sind,
einzutreten.

Sie  sind  befugt,  von  den  Gegenständen  der  in  §.  1  bezeichneten  Art,  welche
in  den  angegebenen  Räunllichkeiten  sich  befinden,  oder  welche  an  öffentlichen  Orten,
auf  Märkten,  Plätzen,  Straßen  oder  im  Umherziehen  verkauft  oder  feilgehalten
werden,  nach  ihrer  Wahl  Proben  zum  Zwecke  der  Untersuchung  gegen  Empfangsbescheinigung
  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  dem  Besitzer  ein  Theil  der  Probe
amtlich  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen.  Für  die  entnommene  Probe
ist  Entschädigung  in  Höhe  des  üblichen  Kaufpreises  zu  leisten.

§.  3.

Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  bei  Personen,  welche  auf  Grund
der  §§.  10,  12,  13  dieses  Gesetzes  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  sind,  in  den
Räumlichkeiten,  in  welchen  Gegenstände  der  in  §.  1  bezeichneten  Art  feilgehalten
werden,  oder  welche  zur  Aufbewahrung  oder  Herstellung  solcher  zum  Verkaufe
bestimmter  Gegenstände  dienen,  während  der  in  §.  2  angegebenen  Zeit  Revisionen
vorzunehmen.

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1879.
        <pb n="172" />
        —  146  —

Diese  Befugniß  beginnt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  und  erlischt  mit
dem  Ablauf  von  drei  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die
Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  4.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zu  den  in  §§.  2  und  3
bezeichneten  Maßnahmen  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  landesrechtlichen
Bestimmungen.

Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  der  Polizei  weitergehende  Befugnisse
als  die  in  §§.  2  und  3  bezeichneten  geben,  bleiben  unberührt.

§. 5.

Für  das  Reich  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  zum  Schutze  der  Gesundheit  Vorschriften  erlassen  werden,  welche
verbieten:

1.  bestimmte  Arten  der  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verpackung  von

Nahrungs=  und  Genußmitteln,  die  zum  Verkaufe  bestimmt  sind;

2.  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln  von  einer  bestimmten  Beschaffenheit  oder  unter  einer  der
wirklichen  Beschaffenheit  nicht  entsprechenden  Bezeichnung;

3. das  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Thieren,  welche  an  bestimmten
Krankheiten  leiden,  zum  Zwecke  des  Schlachtens,  sowie  das  Verkaufen
und  Feilhalten  des  Fleisches  von  Thieren,  welche  mit  bestimmten
Krankheiten  bebaftet  waren;

4.  die  Verwendung  bestimmter  Stoffe  und  Farben  zur  Herstellung  von
Bekleidungsgegenständen,  Spielwaaren,  Tapeten,  Eß-,  Trink=  und
Kochgeschirr,  sowie  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von
Gegenständen,  welche  diesem  Verbote  zuwider  hergestellt  sind;

5.  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum  von
einer  bestimmten  Beschaffenheit.

§.  6.

Für  das  Reich  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  das  gewerbsmäßige  Herstellen,  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Gegenständen,
  welche  zur  Fälschung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  bestimmt  sind,
verboten  oder  beschränkt  werden.





§.  7.

Die  auf  Grund  der  §§.  5,  6  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen  sind
dem  Reichstag,  sofern  er  versammelt  ist,  sofort,  anderenfalls  bei  dessen  nächstem
Zusammentreten  vorzulegen.  Dieselben  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der
Reichstag  dies  verlangt.  §. 8.

Wer  den  auf  Grund  der  §§.  5,  6  erlassenen  Verordnungen  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
Landesrechtliche  Vorschriften  dürfen  eine  höhere  Strafe  nicht  androhen.
        <pb n="173" />
        —  147  —

§.  9.
Wer  den  Vorschriften  der  §§.  2  bis  4  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räumlichkeiten,
  die  Entnahme  einer  Probe  oder  die  Revision  verweigert,  wird  mit
Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  10.
Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  zum  Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr  Nahrungsoder
  Genußmittel  nachmacht  oder  verfälscht;

2.  wer  wissentlich  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  welche  verdorben  oder
nachgemacht  oder  verfälscht  sind,  unter  Verschweigung  dieses  Umstandes
verkauft  oder  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung  feilhält.

§.  11.
Ist  die  im  §.  10  Nr.  2  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen
worden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  ein.

§.  12.

Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte

erkannt  werden  kann,  wird  bestraft:

1.  wer  vorsätzlich  Gegenstände,  welche  bestimmt  sind,  Anderen  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  zu  dienen,  derart  herstellt,  daß  der  Genuß  derselben
die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  ingleichen  wer
wissentlich  Gegenstände,  deren  Genuß  die  menschliche  Gesundheit  zu
beschädigen  geeignet  ist,  als  Nahrungs=  oder  Genußmittel  verkauft,
feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt;

2.  wer  vorsätzlich  Bekleidungsgegenstände,  Spielwaaren,  Tapeten,  Eß-,
Trink=  oder  Kochgeschirr  oder  Petroleun  derart  herstellt,  daß  der  bestimmungsgemäße
  oder  vorauszusehende  Gebrauch  dieser  Gegenstände  die
menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  ingleichen  wer  wissentlich
  solche  Gegenstände  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der  Tod  eines

Menschen  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  13.

War  in  den  Fällen  des  §.  12  der  Genuß  oder  Gebrauch  des  Gegenstandes
die  menschliche  Gesundheit  zu  zerstören  geeignet  und  war  diese  Eigenschaft  dem
Thäter  bekannt,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren,  und  wenn  durch
die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe
nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.
        <pb n="174" />
        —  148  —

§.  14.

Ist  eine  der  in  den  §§.  12,  13  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit
begangen  worden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängnißstrafe
  bis  zu  sechs  Monaten  und,  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  an
der  Gesundheit  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängnißstrafe  bis
zu  einem  Jahre,  wenn  aber  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf
Gefängnißstrafe  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  zu  erkennen.

§.  15.

In  den  Fällen  der  §§.  12  bis  14  ist  neben  der  Strafe  auf  Einziehung  der
Gegenstände  zu  erkennen,  welche  den  bezeichneten  Vorschriften  zuwider  hergetellt,
verkauft,  feilgehalten  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht  sind,  ohne  Unterschied,  ob
sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht;  in  den  Fällen  der  §§.  8,  10,  11  kann
auf  die  Einziehung  erkannt  werden.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  12  bis  14  die  Verfolgung  oder  die  Verurtheilung
einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig
erkannt  werden.

§.  16.

In  dem  Urtheil  oder  dem  Strafbefehl  kann  angeordnet  werden,  daß  die
Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Angeschuldigten  hat  das  Gericht  die  öffentliche
  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anzuordnen;  die  Staatskasse  trägt  die
Kosten,  insofern  dieselben  nicht  dem  Anzeigenden  auferlegt  worden  sind.

In  der  Anordnung  ist  die  Art  der  Bekanntmachung  zu  bestimmen.

§.  17.

Besteht  für  den  Ort  der  That  eine  öffentliche  Anstalt  zur  technischen  Untersuchung
  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  so  fallen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes
auferlegten  Geldstrafen,  soweit  dieselben  dem  Staate  zustehen,  der  Kasse  zu,  welche
die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Anstalt  trägt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="175" />
        —  149  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Volltarifs.  S.  140.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  vorläufige  Einführung  eines  Eingangszolls  auf  Roheisen  aller  Art  etc.  S.  150.

 

 

 

(Nr.  1299.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs.
Vom  30.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Eingangszölle  von  den  in  Nr.  6a  (Roheisen  aller  Art  etc.)  25  (Material-
  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien),  sowie
29  (Petroleum)  des  Entwurfes  eines  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  des
deutschen  Zollgebiets,  vorgesehenen  Gegenständen  können  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  in  derjenigen  Höhe  in  vorläufige  Hebung  gesetzt  werden,  welche
der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  Zolltarifgesetzes  und  des  Gesetzes,  betreffend
die  Besteuerung  des  Tabacks,  genehmigt  hat  oder  noch  genehmigen  wird.

§.  2.

Die  Anordnung  (§.  1)  ist  in  das  Reichs-Gesetzblatt  aufzunehmen  und
tritt  sofort  in  Kraft.  Die  Anordnung  erlischt,  sobald  die  betreffenden  Gesetz-Entwürfe
  (§.  1)  als  Gesetz  in  Kraft  treten  oder  abgelehnt  oder  zurückgezogen
werden,  spätestens  aber  mit  dem  fünfzehnten  Tage  nach  Schließung  der  gegenwärtigen
  Reichstagssession.

§.  3.

Nach  dem  Erlöschen  der  Anordnung  sind  unverzüglich  diejenigen  Zollbeträge,
  welche  auf  Grund  derselben  von  bis  dahin  gesetzlich  zollfreien  Gegenständen
  oder  über  den  bis  dahin  gesetzlichen  Zollsatz  hinaus  entrichtet  oder  zu
Lasten  des  Zollschuldners  angeschrieben  sind,  zu  erstatten  beziehentlich  wieder  abzuschreiben,
  insoweit  diese  Beträge  Gegenstände  betreffen,  welche  nach  der  zur  Zeit
des  Erlöschens  der  Anordnung  geltenden  Vollgesetgebung  zollfrei  sind,  oder  insoweit
  sie  nach  höheren  Zollsätzen  berechnet  sind,  als  die  zur  Zeit  des  Erlöschens
der  Anordnung  bestehende  Zollgesetzgebung  festsetzt.
Reichs-Gesetzbl.  1879.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1879.
        <pb n="176" />
        —  150  —

§.  4.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  30.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

(Nr.  1300.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  eines  Eingangszolls  auf
Roheisen  aller  Art  etc.  Vom  31.  Mai  1879.



Nachdem  der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes,
betreffend  den  Zolltarif  des  deutschen  Zollgebiets,  den  Eingangszoll  von  den  in
Nr.  6a  des  Zolltarif-Entwurfs  genannten  Gegenständen  in  folgender  Weise  genehmigt
  hat:

Roheisen  aller  Art;  Brucheisen  und  Abfälle  aller  Art  von  Eisen,  soweit

nicht  unter  Nr.  1*)  genannt  .  .  ..  100  Kilogramm  =  1  Mark,
wird  dieser  Eingangszoll  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1879,
betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs,  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  149)  in  vorläufige  Hebung  gesetzt.

Berlin,  den  31.  Mai  1879.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

*)  Anmerkung.
Nach  den  bei  der  zweiten  Lesung  zu  Nr.  1  des  Tarif-  Entwurfs  gefaßten  Beschlüssen
  des  Reichstags  sind
„Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne)  und  von
Eisenblech,  verzinntem  (Weißblech)  und  verzinktemzollfrei.



 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="177" />
        —  151  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 16.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer.
S.  151.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe.  S.  152.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ausgabe  neuer  Stempelmarken  und  gestempelter  Blankets  zur  Entrichtung
der  Wechselstempelsteuer.  S.  153.

 

 

 

(Nr.  1301.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869),  betreffend  die
Wechselstempelsteuer.  Vom  4.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  I  8  b

Artikel  I.

An  die  Stelle  der  §§.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869,  betreffend
die  Wechselstempelsteuer,  (Bundes-Gesetzbl.  S.  193)  treten  die  nachfolgenden
Bestimmungen:

§.  2.

Die  Stempelabgabe  beträgt:

von  einer  Summe  von  200  Mark  und  weniger  0,10  Mark,

-  !.über  200  =  bis  400  Mark  0,20

-  -  -  400  -    600  "  0,30  -
"  "  "  .  600  -  -  800  -  0,40  -

-  .  800  1000  0,50

und  von  jedem  ferneren  1  000  Mark  der  Summe  0,50  Mark  mehr,  dergestalt,
  daß  jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.

§.  3.

Die  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende

Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten

Summen  erfolgt,  soweit  der  Bundesrath  nicht  für  gewisse  Währungen
Reichs-Gesetzbl.  1879.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1879.
        <pb n="178" />
        —  152  —
allgemein  zum  Grunde  zu  legende  Mittelwerthe  festsetzt  und  bekannt
macht,  nach  Maßgabe  des  laufenden  Kurses.
Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  4.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

(Nr.  1302.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  verzinslichen  Anleihe  im  Betrage
  von  68  021  071  Mark.  Vom  13.  Juni  1879.

Auf  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  der  nachgenannten
  Gesetze:

a)  vom  30.  März  d.  J.  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine,  des  Reichsheeres
  und  zur  Durchführung  der  Münzreform  (Reichs-Gesetzbl.  S.  121),

b)  vom  15.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Erwerbung  der  Königlich  preußischen
Staatsdruckerei  für  das  Reich  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139),

ein  Betrag  von  68 021 071  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe
beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen
und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend
  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.
  Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
  Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein
Kündigungsrecht  gegen  das  Reich  nicht  zu.
        <pb n="179" />
        —  153  —

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und
die  Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Juni  1879.
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

(Nr.  1303.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  neuer  Stempelmarken  und  gestempelter
Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  Vom  13.  Juni  1879.

Zur  Ausführung  des  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tretenden  Gesetzes  vom
4.  d.  M.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  151),  durch  dessen  Artikel  I  §.  2  der  Tarif  für
die  Erhebung  der  Wechselstempelsteuer  anderweitig  festgesetzt  worden  ist,  sind  neue
Wechselstempelmarken  und  mit  dem  Reichsstempel  versehene  Wechselblankets  angefertigt
  worden,  welche  vom  Ende  des  laufenden  Monats  ab  bei  den  mit  dem
Debit  von  Wechselstempelmaterialien  betrauten  Postanstalten  zu  dem  Preise  des
Stempelbetrages,  auf  welchen  sie  lauten,  zum  Verkauf  gestellt  werden.

Die  neuen  Stempelmarken  enthalten  in  der  Mitte  die  Aufschrift  „Deutscher
Wechsel  Stempel“, unter  derselben  die  Angabe  des  Steuerbetrages,  für  welchen  sie
gelten,  über  derselben  den  Reichsadler  und  zu  dessen  beiden  Seiten  die  Angabe
der  dem  Steuerbetrage  entsprechenden  Wechselsummen.

Die  neuen  gestempelten  Wechselblankets  enthalten  in  ihrem  Stempel  die
Umschrift  „Deutscher  Wechsel  Stempel“,  in  der  Mitte  desselben  die  Angabe  des
Steuerbetrages  und  zu  beiden  Seiten  die  Angabe  der  für  diesen  maßgebenden
Wechselsummen.

Die  Grundfarbe  der  Stempelmarken  und  der  Stempel  auf  den  gestempelten
Blankets  ist  eine  hell-violette;  der  Aufdruck  des  Steuerbetrages  und  der  entsprechenden
  Wechselsummen  ist  auf  den  Stempelmarken  in  ziegelrother,  auf  den
Stempeln  der  gestempelten  Blankets  in  schwarzer  Farbe  bewirkt.

Die  neuen  Stempelmarken  lauten  über  Steuerbeträge  von

0,10;  0/20;  0/30;  0/40;  0/50;  1,00;  1,50;  2,00;  2,50;  3,00;  3,50;  4,00;

4,50;  5,00;  10,00;  15,00;  und  30,00  Mark,  
die  neuen  gestempelten  Blankets  über  Steuerbeträge  von

O,10;  0,20;  0,30;  0,40;  0,50;  1,00;  1,50;  2,00;  2,50;  und  3,00  Mark.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  695)  über  den  Debit  der  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Blankets,
sowie  über  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempelmarken  und  Blankets
        <pb n="180" />
        —  154  —

getroffenen  Anordnungen,  sowie  die  hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Verwendung
der  Wechselstempelmarken  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  295)  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  neuen  Wechselstempelmarken
  und  gestempelten  Wechselblankets  ebenmäßig  Anwendung.

Die  bisher  ausgegebenen  Wechselstempelzeichen  dürfen  auch  nach  dem
30.  Juni  d.  J.  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  verwendet  werden.

Ein  Umtausch  oder  eine  Einlösung  der  über  Steuerbeträge  von  0,10;  0,30;
1,50;  3,00;  4,50;  15,00;  und  30,00  Mark  lautenden  älteren  Stempelmarken  und  gestempelten
  Blankets  findet  nicht  statt.

Dagegen  können  diejenigen  älteren  Stempelzeichen,  welche  über  0,15;  0,45;
0,60;  0,75;  0,90;  1,20;  2,25;  6,00  und  9,00  Mark  lauten,  vom  1.  Juli  d.  J. ab bei
den  mit  bem  Debit  von  Wechselstempelmaterialien  betrauten  Postanstalten  entweder
  gegen  ihren  vollen  Werth  eingelöst,  oder,  soweit  ihr  Werth  durch  neue
Stempelzeichen  darstellbar  ist,  gegen  solche  umgetauscht  werden.

Berlin,  den  13.  Juni  1879.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="181" />
        —  155  —

Reichs-Gesetzblatt.

No I7.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.  S.  165.

 

 

 

(Nr.  1304.)  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.
Vom  14.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes  über  das

Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  33)  unter  Aufhebung  der

Verordnung  vom  2.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland
kommenden  Reisenden,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  was  folgt:

§.  1.

Bis  auf  Weiteres  ist  jeder  Reisende,  welcher  aus  Rußland  kommt,  verpflichtet,
  sich  durch  einen  Paß  auszuweisen,  welcher  von  der  deutschen  Botschaft
in  St.  Petersburg  oder  einer  deutschen  Konsularbehörde  in  Rußland  visirt
worden  ist.

§. 2.

Der  Paß  ist  beim  Eintritt  über  die  Reichsgrenze  behufs  Gestattung  der

Weiterreise  der  diesseitigen  Grenzbehörde  zur  Visirung  vorzulegen.
§.  3.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung
  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs=  Gesetzbl.  1879.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1879.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        —  157  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  l8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Uebergang  von  Geschäften  auf  das  Reichsgericht.  S.  157.  —  Verordnung,
betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.  S.  158.

 

 

 

(Nr.  1305.)  Gesetz,  betreffend  den  Uebergang  von  Geschäften  auf  das  Reichsgericht.  Vom
16.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
In  den  Vorschriften
des  §.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds,  vom  23.  Mai  1873  Reichs=  Gesetzbl.
117),

des  §. 32  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S. 501),
der  §§. 87  Absatz  3,  91  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  in  Verbindung  mit  Artikel  1  des  Gesetzes  für  Elsaß-Lothringen,
  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  und  Lehrer,
vom  23.  Dezember  1873  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  479)
tritt  an  die  Stelle  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  das  Reichsgericht.
Ingleichen  gehen  die  zufolge  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl. S.
  315)  dem  Reichs-Oberhandelsgericht  über  die  richterlichen  Beamten
in  Elsaß-Lothringen  zustehenden  Aufsichts=  und  Disziplinarbefugnisse  auf  das
Reichsgericht  über.
§.  2.

Für  den  Ansatz  der  Gerichtskosten  und  für  die  Vergütung  der  Thätigkeit

der  Rechtsanwälte  in  den  von  dem  Reichsgerichte  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen

  zu  erledigenden  Sachen  sind  die  Voschriften  maßgebend,  nach  welchen  die

Gebühren  und  Auslagen  zu  berechnen  sein  würden,  wenn  die  Sache  an  den

obersten  Landesgerichtshof  gelangt  wäre.  Die  Gerichtskosten  fließen  zur  Reichskasse.
Reichs=  Gesetzbl.  1879.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1879.
        <pb n="184" />
        —  158  —
§.  3.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel

Gegeben  Berlin,  den  16.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1306.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus
Rußland.  Vom  17.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verordnung  treten  die  in
der  Verordnung  vom  8.  April  d.  J.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  125)  bezeichneten
Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="185" />
        —  159  —

Reichs--Gesetzblatt

No 19.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  in  den  vom  Zollgebiete  ausgeschlossenen
  bremischen  Gebietstheilen.  S.  150.  —  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten
der  Patentamts-  Kasse.  S.  160.

 

(Nr.  1307.)  Gesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  in  den  vom
Zollgebiete  ausgeschlossenen  bremischen  Gebietstheilen.  Vom  28.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

In  den  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  belegenen  bremischen
Gebietstheilen  kommen  vom  1.  Juli  1879  ab  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1869,  betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereinsgrenze  in  den  vom  Zollgebiete
ausgeschlossenen  hamburgischen  Gebietstheilen,  (Bundes-Gesetzbl.  S.  370)  zur
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  28.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1879.
        <pb n="186" />
        —  160  —

(Nr.  1308.)  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  der  Patentamts-Kasse.  Vom
20.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161)
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.
Der  Rendant  der  Kasse  des  Patentamts  ist  zur  Kautionsleistung  verpflichtet.
§.  2.

Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  tausend  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="187" />
        —  161  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  20.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf  Material-  und
Specerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien,  sowie  auf  Petroleum.  S.  161.

 

 

 

(Nr.  1309.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf
Material-  und  Specerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien,
sowie  auf  Petroleum.  Vom  5.  Juli  1879.

Nachdem  der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes,
betreffend  den  Zolltarif  des  deutschen  Zollgebiets,  zu  Nr.  25  (Material=  und
Specerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien),  sowie  zu  Nr.  29
Petroleum)  des  Zolltarif-Entwurfs  in  nachstehender  Weise  Eingangszölle  genehmigt
  hat:
Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  und  versetzte
Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen
(Nr.  25b)  .  .  .  100  Kilogramm  48  Mark,
Essig  in  Flaschen  und  Kruken  (Nr.  25d,2).  100  Kilogramm  48  Mark,

Wein  und  Most,  auch  Cider  und  künstlich  bereitete  Getränke,  nicht  unter
anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen:

1.  in  Fässern  eingehend.  100  Kilogramm  24  Mark
2.  in  Flaschen  eingehend  100  Kilogramm  48  Mark,
(Nr.  25e).

Früchte  (Südfrüchte):
getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen
  u.  dergl.  (Nr.  25.h,3).  100  Kilogramm  30  Mark,

Kaffee,  roher,  und  Kaffee-Surrogate  (mit

Ausnahme  von  Cichorie)  (Nr.  25  m,1)-100  Kilogramm  40  Mark,
Kaffee,  gebrannter  (Nr.  25  m,2)  .  .  .  100  Kilogramm  50  Mark,
Thee  (25  w)  .......·..  100  Kilogramm  100  Mark,

Petroleum  (Erdöl)  und  andere  Mineral-=öle,
  anderweitig  nicht  genannt,  roh  und
gereinigt  (Nr.  29)  100  Kilogramm  6  Mark,
Reichs-Gesetzbl.  1879.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1879.
        <pb n="188" />
        —  162  —

werden  diese  Eingangszölle  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1879,
betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs,  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  149)  in  vorläufige  Hebung  gesetzt.

Berlin,  den  5.  Juli  1879.

Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="189" />
        —  163  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 21.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf  Taback  und  Tabackfabrikaten.
  S.  163.

 

(Nr.  1310.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf
Taback  und  Tabackfabrikaten.  Vom  7.  Juli  1879.

Nachdem  der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes,
betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks,  die  Eingangszölle  von  den  im  §.  1  dieses
Entwurfs  genannten  Gegenständen  in  folgender  Weise  genehmigt  hat:

1.  Tabackblätter,  unbearbeitete  und  Stengel,

auch  Tabacksaucen  100  Kilogramm  85  Mark;
2.  fabrizirter  Taback:

a)  Cigarren  und  Cigarretten  100  Kilogramm  270  Mark,

b)  anderer  .  ..  .  .  .  ..  100  Kilogramm  180  Mark,

werden  diese  Eingangszölle  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1879,
betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs,  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  149)  in  vorläufige  Hebung  gesetzt.

Berlin,  den  7.  Juli  1879.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1879.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1879.
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        —  165  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  22.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  die  Verwaltung  Elsaß  -  Lothringens.  S.  165.  —  Gesetz,  betreffend
  Abänderungen  des  Reichshaushalts-  Etats  und  des  Landeshaushalts-  Etats  von  Elsaß-  Lothringen
für  das  Etatsjahr  1879/80.  S.  160.

 

 

 

(Nr.  1311.)  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens.  Vom
4.  Juli  1879

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Kaiser  kann  landesherrliche  Befugnisse,  welche  ihm  kraft  Ausübung
der  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  zustehen,    einem  Statthalter  übertragen.
Der  Statthalter  wird  vom  Kaiser  ernannt  und  abberufen.  Er  residirt  in
Straßburg.
Der  Umfang  der  dem  Statthalter  zu  übertragenden  landesherrlichen  Befugnisse
  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

§.  2.

Auf  den  Statthalter  gehen  zugleich  die  durch  Gesetze  und  Verordnungen
dem  Reichskanzler  in  elsaß-lothringischen  Landesangelegenheiten  überwiesenen  Befugnisse
  und  Obliegenheiten,  sowie  die  durch  §.  10  des  Gesetzes,  betreffend  die
Einrichtung  der  Verwaltung,  vom  30.  Dezember  1871  (Gesetzbl.  für  Elsaß=Lothringen
  von  1872  S. 49)  dem  Oberpräsidenten  übertragenen  außerordentlichen
Gewalten  über.

§.  3.

Das  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen  und  das  Oberpräsidium  in
Elsaß-Lothringen  werden  aufgelöst.  Zur  Wahrnehmung  der  von  dem  ersteren
und  dem  Reichs-Justizamte  in  der  Verwaltung  des  Reichslandes,  sowie  der  von
dem  Oberpräsidenten  bisher  geübten  Obliegenheiten  wird  ein  Ministerium  für
Elsaß-Lothringen  errichtet,  welches  in  Straßburg  seinen  Sitz  hat  und  an  dessen
Spitze  ein  Staatssekretär  steht.

Reichs-Gesetzbl.  1879.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1879.
        <pb n="192" />
        —  166  —

§.  4.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen,  welche  der  Statthalter  kraft  des  ihm
nach  §.  1  ertheilten  Auftrags  trifft,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
  des  Staatssekretärs,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

In  den  im  §.  2  bezeichneten  Angelegenheiten  hat  der  Staatssekretär  die
Rechte  und  die  Verantwortlichkeit  eines  Stellvertreters  des  Statthalters  in  dem
Umfange,  wie  ein  dem  Reichskanzler  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  März
1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  7)  substituirter  Stellvertreter  sie  hat.  Dem  Statthalter
  ist  vorbehalten,  jede  in  diesen  Bereich  fallende  Amtshandlung  selbst  vorzunehmen.
  §. 5.  

Das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  zerfällt  in  Abtheilungen.  An  der
Spitze  der  Abtheilungen  stehen  Unterstaatssekretäre.  Dem  Staatssekretär  kann
die  Leitung  einer  Abtheilung  übertragen  werden.  Das  Nähere  über  die  Organisation
  des  Ministeriums  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

§.  6.

Der  Staatssekretär,  die  Unterstaatssekretäre  und  die  Räthe  des  Ministeriums
  werden  vom  Kaiser  unter  Gegenzeichnung  des  Statthalters,  die  übrigen
höheren  Beamten  des  Ministeriums  werden  vom  Statthalter,  die  Subalternund
  Unterbeamten  vom  Staatssekretär  ernannt.

Auf  den  Staatssekretär  und  die  Unterstaatssekretäre  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  25,  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichs-Beamten
  vom  31.  März  1873  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  479)  Anwendung.


Sämmtliche  Beamte  des  Ministeriums  sind  Landesbeamte  im  Sinne  des
die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  und  Lehrer  betreffenden  Gesetzes  vom  23.  Dezember
  1873  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  479).

§.  7.

Zur  Vertretung  der  Vorlagen  aus  dem  Bereiche  der  Landesgesetzgebung,
sowie  der  Interessen  Elsaß-Lothringens  bei  Gegenständen  der  Reichsgesetzgebung
können  durch  den  Statthalter  Kommissare  in  den  Bundesrath  abgeordnet  werden,
welche  an  dessen  Berathungen  über  diese  Angelegenheiten  Theil  nehmen.

§.  8.

Die  in  den  §§.  5,  39,  52  und  68  des  vorerwähnten  Gesetzes  vom
31.  März  1873  bezeichneten  Befugnisse  des  Bundesraths  gehen  bezüglich  der
Landesbeamten  auf  das  Ministerium  über.  Auch  bedarf  es  der  Zustimmung  des
Bundesraths,  welche  in  §.  18  desselben  Gesetzes,  sowie  in  §.  2  des  die  Kautionen
der  Beamten  des  Staates,  der  Gemeinden  und  der  öffentlichen  Anstalten  betreffenden
  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1873  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  273)
vorgesehen  ist,  fortan  nicht  mehr.
        <pb n="193" />
        —  167  —

§.  9.
Es  wird  ein  Staatsrath  eingesetzt,  welcher  berufen  ist  zur  Begutachtung:
1.  der  Entwürfe  zu  Gesetzen,
2.  der  zur  Ausführung  von  Gesetzen  zu  erlassenden  allgemeinen  Verordnungen,

3.  anderer  Angelegenheiten,  welche  ihm  vom  Statthalter  überwiesen  werden.

Durch  die  Landesgesetzgebung  können  dem  Staatsrath  auch  andere,  insbesondere
  beschließende  Funktionen  übertragen  werden.

§.  10.
Der  Staatsrath  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Statthalters  aus  folgenden
Mitgliedern:
1.  dem  Staatssekretär,
2.  den  Unterstaatssekretären,

3.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  und  dem  ersten  Beamten  der
Staatsamwaltschaft  bei  diesem  Gerichte,

4.  acht  bis  zwölf  Mitgliedern,  welche  der  Kaiser  ernennt.

Von  den  unter  4  bezeichneten  Mitgliedern  werden  drei  auf  den  Vorschlag
des  Landesausschusses  ernannt,  die  übrigen  beruft  der  Kaiser  aus  Allerhöchstem
Vertrauen.  Die  Ernennung  erfolgt  jedesmal  auf  drei  Jahre.

Im  Vorsitze  des  Staatsraths  wird  der  Statthalter  im  Behinderungsfalle
durch  den  Staatssekretär  vertreten.

Die  Geschäftsordnung  des  Staatsraths  wird  vom  Kaiser  festgestellt.

§.  11.
Die  Mitglieder  des  Kaiserlichen  Raths  in  Elsaß-Lothringen  (§.  8  des  Gesetzes
  vom  30.  Dezember  1871)  werden  bis  auf  weiteres  in  der  Zahl  von  zehn
durch  Kaiserliche  Verordnung  ernannt.

§. 11.
Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  wird  auf  achtundfünfzig  erhöht.
Von  den  Mitgliedern  werden  vierunddreißig  nach  Maßgabe  der  in  dem
Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874  getroffenen  Bestimmungen  durch  die
Bezirkstage,  und  zwar  zehn  durch  den  Bezirkstag  des  Ober-Elsaß,  elf  durch  den
Bezirkstag  von  Lothringen,  dreizehn  durch  den  Bezirkstag  des  Unter-Elsaß  gewählt.
Die  Wahl  von  Stellvertretern  findet  ferner  nicht  statt.

§.  13.

Von  den  übrigen  vierundzwanzig  Mitgliedern  werden  je  eines  in  den  Gemeinden
  Straßburg,  Mülhausen,  Metz  und  Colmar,)  zwanzig  von  den  zwanzig
Landkreisen,  in  den  Kreisen  Mülhausen  und  Colmar  unter  Ausscheidung  der
gleichnamigen  Stadtgemeinde)  gewählt.

35*
        <pb n="194" />
        —  168  —

§.  14.

Die  Abgeordneten  von  Straßburg,  Mülhausen,  Metz  und  Colmar  werden
von  den  Gemeinderäthen  aus  deren  Mitte  gewählt.

Die  Wahl  in  den  Kreisen  wird  derart  vorgenommen,  daß  die  Gemeinderäthe
  aus  ihren  Mitgliedern,  in  Gemeinden  mit  weniger  als  1 000  Einwohnern
einen  Wahlmann,  in  Gemeinden  mit  über  1  000  Einwohnern  für  je  volle  1  000  Einwohner
  mehr  einen  Wahlmann  mehr  wählen.

Die  Wahlmänner  jedes  Kreises  wählen  den  Abgeordneten  desselben.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden  innerhalb  vier  Wochen  nach  der
Wahl  der  Wahlmänner  vorgenommen.  Wählbar  zum  Abgeordneten  ist,  wer
das  aktive  Gemeindewahlrecht  besitzt  und  im  Bezirke  seinen  Wohnsitz  hat.

§.  15.

Die  Wahlen  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten  geschehen  in  geheimer
Abstimmung  auf  drei  Jahre.

Das  Recht  des  Wahlmannes  sowie  der  von  den  Gemeinderäthen  unmittelbar
  gewählten  Abgeordneten  erlischt  mit  der  Mitgliedschaft  im  Gemeinderath.

§.  16.

In  Gemeinden,  deren  Gemeinderath  suspendirt  oder  aufgelöst  ist,  ruht  das
Wahlrecht.

§.  17.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Wahlen  werden  durch
Kaiserliche  Verordnung  getroffen.

§.  18.

Die  nach  §§.  13  bis  17  gewählten  Abgeordneten  haben,  insofern  sie  noch
nicht  vereidet  sind,  bei  ihrem  Eintritt  in  den  Landesausschuß  den  gleichen  Eid  zu
leisten,  wie  die  Mitglieder  der  Bezirkstage.  Die  Ausübung  des  Mandats  wird
durch  die  Leistung  des  Eides  bedingt.

§.  19.

Der  Kaiser  kann  den  Landesausschuß  vertagen  oder  auflösen.

Die  Auflösung  des  Landesausschusses  zieht  die  Auflösung  der  Bezirkstage
nach  sich.

Die  Neuwahlen  zu  den  Bezirkstagen  haben  in  einem  solchen  Falle  innerhalb
dreier  Monate,  die  Neuwahlen  zu  dem  Landesausschuß  innerhalb  sechs  Monaten
nach  dem  Tage  der  Auflösungsverordnung  stattzufinden.

§.  20.

Die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  die  zu  deren  Vertretung  abgeordneten
Beamten  haben  das  Recht,  bei  den  Verhandlungen  des  Landesausschusses  sowie
in  dessen  Abtheilungen  und  Kommissionen  gegenwärtig  zu  sein.  Sie  müssen  auf
ihr  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.
        <pb n="195" />
        —  169  —

§.  21.

Der  Landesausschuß  erhält  das  Recht,  innerhalb  des  Bereiches  der  Landesgesetzgebung
  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Ministerium
zu    überweisen.

Im  übrigen  bleiben  die  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Landesgesetzgebung
in  Elsaß-Lothringen,  vom  2.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  491),  sowie  die  im
§.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Reichsverfassung  in  Elsaß=Lothringen,
  vom  25.  Juni  1873  (ebendaselbst  S.  161)  getroffenen  Bestimmungen
in  Geltung.

§.  22.

Das  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  —  Gesetz  vom  3.  Juli  1871  (Gesetzbl.
für  Elsaß-Lothringen  S.  2)  —  wird  vom  Ministerium  in  Straßburg  herausgegeben.
Die  im  §.  2  des  erwähnten  Gesetzes  bezeichnete  vierzehntägige  Frist  beginnt  mit
dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Gesetzblattes  in
Straßburg  ausgegeben  worden  ist.

§.  23.

Der  Zeitpunkt,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Kaiserliche
  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1312.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Reichshaushalts-Etats  und  des  Landeshaushalts
  -  Etats  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1879/80.  Vom
5.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  im  Landeshaushalts-Etat  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
  1879/80  unter  Kapitel  1  Titel  1  und  3,  Kapitel  13  Titel  1  und  4,  Kapitel  14,
Kapitel  61  und  Kapitel  68  der  fortdauernden  Ausgaben  vorgesehenen  Fonds  dürfen
nur  für  Ausgaben,  welche  vor  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  des  die  Verfassung
und  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens  betreffenden  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879
        <pb n="196" />
        —  170  —

entstanden  sind  und  nur  bis  zu  der  durch  diesen  Termin  bestimmten  Quote  des
Jahresbetrages  verwendet  werden.
§.  2.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  zu  welchem  das  im  §.  1  bezeichnete  Gesetz  vom
4.  Juli  1879  in  Wirksamkeit  gesetzt  wird,  tritt  der  beiliegende  Nachtrag  zum
Landeshaushalts-Etat  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1879/80  derart
in  Kraft,  daß  für  fortdauernde  Ausgaben  die  durch  jenen  Zeitpunkt  bestimmte
Quote  der  Jahresbeträge  verwendet  werden  darf.

§.  3.

Zur  Deckung  der  aus  vorstehenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Mehrausgaben,
  soweit  sie  nicht  aus  den  bei  der  Landesverwaltung  für  das  Etatsjahr
  1879/80  sich  ergebenden  Einnahmen  gedeckt  werden  können,  dürfen  nach
Bedarf  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

Bezüglich  dieser  Schatzanweisungen  finden  die  Bestimmungen  in  §§.  5  bis  8
des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Landeshaushalts-Etats  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Etatsjahr  1879/80,  vom  31.  März  1879  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  5)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Reichskanzlers
  der  Statthalter  und  an  Stelle  des  Oberpräsidenten  der  Staatssekretär
für  Elsaß-Lothringen  tritt.

§.  4.

Von  dem  im  Reichshaushalts  =  Etat  für  das  Etatsjahr  1879/80  unter
Kapitel  15  der  Einnahme  vorgesehenen  besonderen  Jahresbeitrage  Elsaß-Lothringens
zu  den  Ausgaben  für  das  Reichs-Schatzamt,  das  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen

  und  das  Reichs-Justizamt  gelangt  der  auf  das  Reichs-Schatzamt  entfallende
  Betrag von  2  550  Markvoll,  der  Mehrbetrag  zu  dem  Theile zur  Vereinnahmung,
welcher  dem  Zeitabschnitt  vom  1.  April  1879  bis  zum  Beginn  der  Wirksamkeit
des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879  entspricht.

Von  dem  letzteren  Zeitpunkte  ab  dürfen  aus  den  im  Reichshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1879/80  für  das  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen
vorgesehenen  Ausgabefonds  Ausgaben  für  die  Verwaltung  von  Elsaß-Lothringen
nicht  mehr  geleistet  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="197" />
        —  171  —

Nachtrag

zum

Landeshaushalts-Etat  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1879/80.

 

 

Jahres.  Darunter
  Kapitel. Titel.  Ausgabe.  betrag  künftig
  wegfallend.

Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1.  fällt  fort.
3.  fällt  fort.
13.  1.  An  Stelle  der  bisherigen  tritt  folgende  Fassung:
Beitrag  zu  den  Ausgaben  für  das  Reichs-Schatzamt::
  2 550  —
4.  fällt  fort.
14.  An  Stelle  der  bisherigen  Fassung  des  Kapitel  14  tritt
die  folgende:
14a.  Statthalter.
1.  u.  2.Repräsentationskosten  und  Reisekosten  ...  215  000  —
Büreau  des  Statthalters.
3/6.  Besoldungen  ....  ...  .  ...  21 475  —
7/9.    Sonstige  Ausgaben  ......  ..  ......  .  ...  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  17  550  —
Summe  Kapitel  14a  254  025  —
14b.  Ministerium  für  Elsaß  -Lothringen.
1/7).Besoldungen  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  526  600  4 500
8/10.Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  27  500  —
Seite.  554  100  4 500
        <pb n="198" />
        —  172  —

 

 

 

 

 

 

Jahres-  Darunter
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  betrag.  künftig
  wegfallend  .

Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ..  .  554  100  4  500
11/13.Sächliche  Ausgaben  .  ..  .  .  ..  111 000  —
14.  Zu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei..  .  ...  44  000  —
15. Kosten  des  Gesetzblattes  für  Elsaß-Lothringen  1 200  —
16.  Unvorhergesehene  Ausgaben  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  200  000  —
Summe  Kapitel  14b  .  .  .  ..  910  300  4  500
14c.  Staatsrath  35  000  —
Summe  Kapitel  14c  für  sich.
14d.  Vertretung  bei  dem  Bundesrath  ..  30  000  —
Summe  Kapitel  14d  für  sich.
Summe  Kapitel  14  a  bis  14d  1 229  325  4 500
61.  Landesausschuß  ..  94  500  —
68.  fällt  fort.
Einmalige  Ausgaben.
2a.  Kosten  der  ersten  Einrichtung,  Umzugskosten etc.    60  000  —

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="199" />
        —  173  —

Reichs-Gesetzblatt.

23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr  1878/70  und  des  Landeshaushalts
  von  Elsaß-Lothringen  für  die  Rechnungsperiode  vom  1.  Januar  1878  bis  31.  Märg  1879.
S.  173.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat
für  das  Etatsjahr  1879/80.  S.  174.  —  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.  S.  176.

 

 

 

(Nr.  1313.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr  1878/79
und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  die  Rechnungsperiode
vom  1. Januar 1878    31. März 1879  Vom  5.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr  1878/79
sowie  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  die  Rechnungsperiode  vom
1.  Januar  1878  bis  31.  März  1879  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe
  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend
die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.  

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1878  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juli  1879.
        <pb n="200" />
        —  174  —

(Nr.  1314.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1879/80.  Vom  6.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1879/80  wird,  wie  folgt,
abgeändert  bezw.  ergänzt:
1.  unter  den  einmaligen  Ausgaben  ist  als  Kapitel  13  a  einzustellen:

XIa.  Reichsdruckerei.

Titel  1.  Entschädigung  an  Preußen  für  Abtretung

der  Staatsdruckerei.  3  573  000  Mark.
Titel  2.  Behufs  Verschmelzung  der  vormaligen  Geheimen

  Ober-Hofbuchdruckerei  mit  der

preußischen  Staatsdruckerei  1 299  500

Summe  Xla (Kapitel  13a)  4 872  500  Mark.

2.  die  Ansätze  unter  Kapitel  4a  der  Einnahme  werden  durch  die  folgenden
ersetzt:

VI.  Reichsdruckerei.

a.  Einnahme.

Titel  1/2.  Für  Drucksachen  und  andere  in  das
Druckereifach  einschlagende  Arbeiten,  sowie
Erlös  von  Fabrikabgängen,  Miethe  für
Dienstwohnungen,  Beiträge  zu  den  Kosten
für  die  Wasserheizung  und  den  Wasserverbrauch
  in  den  Dienstgebäuden  und
sonstige  vermischte  Einnahmen  3 212  500  Mark.

Summe  der  Einnahme  für  sich.
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        b.  Fortdauernde  Ausgabe.

Titel  1.  Besoldungen  ..  50  100  Mark.
Titel  2.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  6  180
Titel  3  bis  6.  Andere  persönliche  Ausgaben  799 000
Titel  7  bis  11.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  1  251 780
Summe  der  Ausgabe  2  107  060  Mark.
Die  Einnahme  beträgt.  3 212  500

Mithin  ist  Ueberschuß..  1  105  440  Mark.
Summe  VI  (Kapitel  4  a)  für  sich.
3.  unter  Kapitel  20  der  Einnahme  ist  als  Titel  17  einzustellen:
Zu  einmaligen  Ausgaben  für  die  Reichsdruckerei.  4  872  500  Mark.

§. 2.

Der  nach  §.  1  sich  ergebende  Mehrüberschuß  der  Reichsdruckerei  gegen  den
Ueberschuß  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  im  Betrage  von
925  440  Mark  kommt  von  den  Matrikularbeiträgen  der  einzelnen  Bundesstaaten
nach  dem  Maßstabe  ihrer  Bevölkerung  in  Abgang.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  6.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="202" />
        —  176  —
(Nr.  1315.)  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.  Vom  7.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  1.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  in  einem  Verfahren
  vor  den  ordentlichen  Gerichten,  auf  welches  die  Civilprozeßordnung,  die
Strafprozeßordnung  oder  die  Konkuräordnung  Anwendung  findet,  sowie  für  die
berathende  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts,  welche  den  Beginn  oder  die
Fortsetzung  eines  solchen  Verfahrens  betrifft,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes.

§.  2.

Für  die  Ausführung  eines  Auftrags,  dessen  gemeinschaftliche  Erledigung
mehreren  Rechtsanwälten  übertragen  ist,  steht  jedem  derselben  die  volle  Vergütung
  zu.  

§.  3.

Bei  Ausführung  von  Aufträgen  mehrerer  Auftraggeber  durch  dieselbe
Thätigkeit  haftet  jeder  Auftraggeber  dem  Rechtsanwalte  für  denjenigen  Betrag  an
Gebühren  und  Auslagen,  welcher  bei  abgesonderter  Ausführung  seines  Auftrags
erwachsen  sein  würde.  Die  Mitverhaftung  der  anderen  Auftraggeber  kann  dem
Rechtsanwalte  gegenüber  nicht  geltend  gemacht  werden.

§.  4.

Für  die  Thätigkeit  als  Beistand  stehen  dem  Rechtsanwalte  die  gleichen
Gebühren  zu  wie  für  die  Vertretung.

§. 5

Für  Unterzeichnung  eines  Schriftsatzes  erhält  der  Rechtsanwalt  die  gleichen
Gebühren  wie  für  Anfertigung  desselben.

  §.  6.

Für  Anfertigung  und  Uebersendung  von  Rechnungen  über  Gebühren  und
Auslagen  und  für  Zahlungsaufforderungen  wegen  derselben  kann  der  Rechtsanwalt
  eine  Gebühr  nicht  beanspruchen.

§.7.
Bei  dem  Betrieb  eigener  Angelegenheiten  kann  der  Rechtsanwalt  von  dem
zur  Erstattung  der  Kosten  des  Verfahrens  verpflichteten  Gegner  Gebühren  und
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        —  177  —
Auslagen  bis  zu  dem  Betrage  fordern,  in  welchem  er  Gebühren  und  Auslagen
eines  bevollmächtigten  Rechtsanwalts  erstattet  verlangen  könnte.

§.  8.
Der  niedrigste  Betrag  einer  jeden  nach  den  Vorschriften  der  Abschnitte
zwei  bis  vier  zu  berechnenden  Gebühr  wird  auf  eine  Mark  bestimmt.

Zweiter  Abschnitt.
Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

§.  9.
In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  werden  die  Gebühren  nach  dem  Werthe
des  Streitgegenstandes  erhoben.
Der  Gebührensatz  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe:

1.  bis  20  Mark  einschließlich.  ....  ....  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  2  Mark,
2.  von  mehr  als  20  bis  60  Martk  einschließlich  .  .  ..  3

.-  --  60  120  -  4

4.  120  —  200  =  -  7

5.  -  -  200  =  300  =  -  10
6.  --  300-  450-  -  14-7.
  --  450  650  -  19
8.  650  900  -  24
9.  --  900-1200-  -  28-10.-
  --1200-1600-  -  32
11.  1  600  =  2100  -  36
12.  -  =  2 100  =  2 700  -  40
13.  2 700  =  3 400  -  44
14.  3 400    4  3 00    48
15.  —  -  4 300  -  5 400  -  -  52  -
16.  5 400  =  6 700  -  56
17.  —  6 700  =  8 200  -  60
18.  8  200  -10  000  64

Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  2  000  Mark  und  die  Gebührensätze
in  den  Klassen  bis  50  000  Mark  einschließlich  um  je  4  Mark,  bis  100  000  Mark
einschließlich  um  je  3  Mark  und  darüber  hinaus  um  je  2  Mark.

§.  10.

Auf  die  Werthsberechnung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  9  bis  13  des

Gerichtskostengesetzes  Anwendung.
-

Die  für  die  Berechnung  der  Gerichtsgebühren  maßgebende  Festsetzung  des
Werthes  ist  für  die  Berechnung  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte  maßgebend.
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        —  178  —

§.  12.
Gegen  den  im  §.  16  des  Gerichtskostengesetzes  bezeichneten  Beschluß  steht
dem  Rechtsanwalte  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  531  bis  538  der
Civilprozeßordnung  zu.

§.  13.  

Die  Sätze  des  §.  9  stehen  dem  als  Prozeßbevollmächtigten  bestellten  Rechtsanwalte

  zu:

1.  für  den  Geschäftsbetrieb,  einschließlich  der  Information  (Prozeßgebühr);

2.  für  die  mündliche  Verhandlung  (Verhandlungsgebühr);

3.  für  die  Mitwirkung  bei  einem  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossenen
  Vergleiche  (Vergleichsgebühr).

Die  Sätze  des  §.  9  stehen  demselben  zu  fünf  Zehntheilen  zu:

4.  für  die  Vertretung  in  dem  Termine  zur  Leistung  des  durch  ein  Urtheil
auferlegten  Eides  sowie  in  einem  Beweisauf  nahmmeverfahren,  wenn  die
Beweisaufnahme  nicht  blos  in  Vorlegung  der  in  den  Händen  des  Beweisführers
  oder  des  Gegners  befindlichen  Urkunden  besteht  (Beweisgebühr).

§.  14.

Soweit  der  Auftrag  vor  der  mündlichen  Verhandlung  erledigt  ist,  ohne
daß  der  Rechtsanwalt  die  Klage  eingereicht  hat  oder  einen  Schriftsatz  hat  zustellen
lassen,  steht  ihm  die  Prozeßgebühr  nur  zu  fünf  Zehntheilen  zu.

In  einem  Verfahren,  für  welches  eine  mündliche  Verhandlung  durch  das
Gesetz  nicht  vorgeschrieben  ist,  findet  die  gleiche  Ermäßigung  statt,  soweit  der
Auftrag  erledigt  ist,  bevor  der  Antrag  an  das  Gericht  eingereicht,  der  mündliche
Antrag  gestellt  oder  der  Auftrag  an  den  Gerichtsvollzieher  oder  den  diesen  Auftrag
  vermittelnden  Gerichtsschreiber  ertheilt  ist.

§.  15.

Die  Verhandlungsgebühr  steht  dem  Rechtsanwalte  nicht  zu,  welcher  zur
mündlichen  Verhandlung  geladen  hat,  ohne  daß  dieselbe  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben
  oder  durch  das  Gericht  oder  den  Vorsitzenden  angeordnet  war.

§.  16.

Für  eine  nicht  kontradiktorische  Verhandlung  (Gerichtskostengesetz  §.  19)  steht
dem  Rechtsanwalte  die  Verhandlungsgebühr  nur  zu  fün  Zehntheilen  zu.  Diese
Minderung  tritt  in  Ehesachen  und  in  den  vor  die  Landgerichte  gehörigen  Entmündigungssachen
  nicht  ein,  sofern  der  Kläger  verhandelt.

Die  Verhandlung  im  vorbereitenden  Verfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  313
bis  316)  gilt  als  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung.
§.  17.

Insoweit  sich  in  den  Fällen  des  §.  13  Nr.  4  die  Vertretung  auf  die  weitere
mündliche  Verhandlung  erstreckt,  erhöht  sich  die  dem  Rechtsanwalte  zustehende
Verhandlungsgebühr  um  fünf  Zehntheile  und,  wenn  die  weitere  mündliche  Verhandlung
  eine  nicht  kontradiktorische  ist,  um  die  Hälfte  dieses  Betrags.
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        —  179  —

§.  18.

Die  Vergleichsgebühr  steht  dem  Rechtsanwalte  nur  zu  fünf  Zehntheilen  zu,
wenn  ihm  für  denselben  Streitgegenstand  die  volle  Verhandlungsgebühr    zusteht
und  der  Vergleich  vor  dem  Prozeßgericht  oder  einem  ersuchten  oder  beauftragten
Richter  abgeschlossen  ist.

§.  19.

Sechs  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellte  Rechtsanwalt  für  die  Vertretung  im  Urkundenoder
  Wechselprozesse  (Civilprozeßordnung  §§.  555  bis  567).

§.  20.
Fünf  Zehntheile  der  in  den  §§ 13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt,  soweit  die  durch  die  Gebühr  zu  vergütende  Thätigkeit  ausschließlich
die  im  Gerichtskostengesetze  §.  26  Nr.  1  bis  10  bezeichneten  Gegenstände  betrifft.

§.  21.

Der  Rechtsanwalt  erhält  neben  den  ihm  sonst  zustehenden  Gebühren  die
Prozeßgebühr  nur  zu  fünf  Zehntheilen,  wenn  seine  Thätigkeit  ausschließlich  die
Erledigung  eines  bedingten  Urtheils  betrifft.

§.  22.

Der  Rechtsanwalt  erhält  die  Prozeßgebühr  und  die  Verhandlungsgebühr
nur  zu  fünf  Zehntheilen,  wenn  seine  Thätigkeit  Anträge  auf  Sicherung  des  Beweises
  (Civilprozeßordnung  §§.  447  bis  455)  oder  die  Anordnung  der  von  Schiedsrichtern
  für  erforderlich  erachteten  richterlichen  Handlungen  (Civilprozeßordnung
§.  862)  betrifft.  Für  die  Vertretung  bei  der  Beweisaufnahme  erhält  der  Rechtsanwalt
  die  Beweisgebühr  (§.  13  Nr.  4).

§.  23.

Drei  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt,  wenn  seine  Thätigkeit  betrifft:

1.  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  27  Nr.  1,  §.  34  Nr.  1,  §.  35  Nr.  2,  4,

§.  47  Nr.  1  bis  12  bezeichneten  Angelegenheiten;

2.  die  Zwangsvollstreckung.

§.  24.

Zwei  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt,  wenn  seine  Thätigkeit  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  35  Nr.  1,
§.  38  bezeichneten  Anträge  oder  Gesuche  betrifft.

§.  25.

Jede  der  im  §.  13  benannten  Gebühren  kann  der  Rechtsanwalt  in  jeder
Instanz  rücksichtlich  eines  jeden  Theils  des  Streitgegenstandes  nur  einmal  beanspruchen.
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        —  180  —

§.  26.

Für  die  Bestimmung  des  Umfanges  einer  Instanz  im  Sinne  des  §.  25
finden  die  Vorschriften  der  §§.  30,  31  des  Gerichtskostengesetzes  entsprechende
Anwendung.

§.  27.  

Im  Falle  der  Zurücknahme  oder  Verwerfung  des  gegen  ein  Versäumnißurtheil
  eingelegten  Einspruchs  gilt  das  Verfahren  über  denselben  für  die  Gebühren
  der  Rechtsanwälte,  mit  Ausnahme  der  Prozeßgebühr,  als  neue  Instanz.

Im  Falle  der  Zulassung  des  Einspruchs  steht  dem  Rechtsanwalte  des
Gegners  der  den  Einspruch  einlegenden  Partei  die  Gebühr  für  die  mündliche
Verhandlung,  auf  welche  das  Versäumnisurtheil  erlassen  ist,  besonders  zu.

Ist  das  Versäumnißurtheil  wegen  Nichterscheinens  des  Schwurpflichtigen
in  einem  zur  Eidesleistung  bestimmten  Termine  ergangen  (Civilprozeßordnung
§.  430),  so  finden  die  Betimmungen  des  Absatz  2  auch  auf  den  Rechtsanwalt
der  Partei  Anwendung,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat.

§.  28.

Das  ordentliche  Verfahren,  welches  nach  der  Abstandnahme  vom  Urkundenoder
  Wechselprozesse  sowie  nach  dem  mit  Vorbehalt  in  demselben  erlassenen
Urtheil  anhängig  bleibt  (Civilprozeßordnung  §§.  559,  563),  gilt  für  die  Berechnung
  der  Gebühren  des  Rechtsanwalts  als  besonderer  Rechtsstreit;  der  Rechtsanwalt
  muß  sich  jedoch  die  Prozeßgebühr  des  Urkunden=  oder  Wechselprozesses  auf
die  gleiche  Gebühr  des  ordentlichen  Verfahrens  anrechnen.

§. 29.
Die  im  §.  13  benannten  Gebühren  umfassen  die  gesammte  Thätigkeit  des
Rechtsanwalts  von  dem  Auftrage  bis  zur  Beendigung  der  Instanz.
Zu  der  Instanz  gehören  insbesondere:
1.  das  Verfahren  behufs  Festsetzung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes;

2. Zwischenstreite  mit  Nebenintervenienten  sowie  mit  Zeugen  oder  Sachverständigen;


3.  das  Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung  §§.  447
bis  455),  wenn  die  Hauptsache  anhängig  ist;

4.  das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Anordnung  oder  Aufhebung  eines
Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  sowie  über  einen  Antrag
auf  vorläufige  Einstellung,  Veschränkung  oder  Aufhebung  einer  Zwangsvollstreckung
  (Civilprozeßordnung  §.  647,  657)  688,  690  Absatz  3,
§.  696,  710  Absatz  4),  soweit  das  Verfahren  mit  dem  Verfahren  über
die  Hauptsache  verbunden  ist;

5. das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Aenderung  einer  Entscheidung
des  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  oder  des  Gerichtsschreibers
(Civilprozeßordnung  §.  539),

6..  das  Verfahren  über  die  im  Gerichtskostengesetze  §.  47  Nr.  1  bis  12
bezeichneten  Streitpunkte  und  Anträge;
        <pb n="207" />
        —  181  —

7.  die  Zustellung  und  Empfangnahme  der  Entscheidungen  und  die  Mittheilung
  derselben  an  den  Auftraggeber;
8.  die  Uebersendung  der  Handakten  an  den  Bevollmächtigten  einer  anderen
Instanz.
§.  30.
Die  Gebühren  werden  besonders  erhoben  für  die  Thätigkeit  bei  Streitigkeiten
  und  Anträgen,  welche  betreffen:
1.  die  Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung  §§.  447  bis  455),
wenn  die  Hauptsache  noch  nicht  anhängig  ist;
2.  das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Anordnung  oder  Aufhebung
eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  sowie  über  einen
Antrag  auf  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer
Zwangsvollstreckung  (Civilprozeßordnung  §§.  688,  690  Absatz  3,  §§.  696.
710  Absatz  4),  sofern  das  Verfahren  von  dem  Verfahren  über  die  Hauptsache
  getrennt  ist;
3.  den  Betrag  der  zu  erstattenden  Prozeßkosten  (Civilprozeßordnung
§§.  98,  99).
Wird  die  vorläufe  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  der  Zwangsvollstreckung
  bei  dem  Vollstreckungsgericht  und  bei  dem  Prozeßgericht  beantragt,
so  wird  die  Prozeßgebühr  nur  einmal  erhoben.

§.  31.

In  der  Zwangsvollstreckung  bildet  eine  jede  Vollstreckungsmaßregel  zusammen
mit  den  durch  dieselbe  vorbereiteten  weiteren  Vollstreckungshandlungen  bis  zu  der
durch  die  Maßregel  zu  erlangenden  Befriedigung  des  Gläubigers  Eine  Instanz.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Betreff  der  Gebühren  für  eine  den
Landesgesetzen  unterliegende  Zwangsvollstreckung  bleiben  unberührt.

§.  32.

Das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren
  Ausfertigung  (Civilprozeßordnung  §.  669),  das  Verfahren  zur  Abnahme
des  Offenbarungseides  (Civilprozeßordnung  §§.  781,  782)  und  die  Ausführung
der  Zwangsvollstreckung  in  ein  gepfändetes  Vermögensrecht  durch  Verwaltung,
(Civilprozeßordnung  §.  754  Absatz  3)  bilden  besondere  Instanzen  der  Zwangsvollstreckung.


 

§.  33.

Die  Vollstreckung  der  Entscheidung,  durch  welche  der  Schuldner  nach  Maßgabe
  des  §.  773  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung  zur  Vorauszahlung  der  Kosten
verurtheilt  wird,  scheidet  aus  der  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Handlung
  als  besonderes  Verfahren  aus.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  auf  Unterlassung  oder  Duldung  einer  Handlung
  durch  Strafen  ausgeführt  werden  (Civilprozeßordnung  §.  775  Absatz  1),  so
bildet  eine  jede  Verurtheilung  zu  einer  Strafe  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
des  §.  29  den  Schluß  der  Instanz.

Reichs=  Gesetzbl.  1879.  37
        <pb n="208" />
        —  182  —

Die  Erwirkung  der  einer  Verurtheilung  vorausgehenden  Strafandrohung
(Civilprozeßordnung  §  775  Absatz  2)  gehört  zur  Instanz  der  Hauptsache;  dem
Rechtsanwalte,  welcher  diese  Instanz  nicht  geführt  hat,  steht  die  im  §.  23
bestimmte  Gebühr  zu.

§.  34.

Bei  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  auf  Vornahme  einer  Handlung
durch  Geldstrafen  oder  Haft  (Civilprozeßordnung  §.  774)  bildet  das  gesammte
Verfahren  eine  Instanz.

§.  35.

Für  die  einmalige  Erwirkung  des  Zeugnisses  der  Rechtskraft  (Civilprozeßordnung
  §.  646)  oder  der  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung  §§.  662
bis  666,  703,  704  Absatz  1,  §.  705  Absatz  1,  2,  §.  809)  steht  weder  dem  Rechtsanwalte
  der  Instanz,  in  welcher  dieselben  zu  ertheilen,  noch  dem  Rechtsanwalte,
welcher  mit  dem  Betriebe  der  Zwangsvollstreckung  beauftragt  ist,  und  für  die
Aufhebung  einer  Vollstreckungsmaßregel  weder  dem  Rechtsanwalte,  welcher  deren
Vornahme  veranlaßt  hat,  noch  dem  Rechtsanwalte,  welcher  mit  dem  Betriebe  der
weiteren  Zwangsvollstreckung  beauftragt  ist,  eine  Gebühr  zu.

§. 36 .

Die  Vorschriften  der  §§.  31  bis  35  finden  bei  Vollziehung  eines  Arrestbefehls
  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  (Civilprozeßordnung  §§.  808  bis  813,
815)  entsprechende  Anwendung.

Die  Instanz  dauert  bis  zur  Aufhebung  des  Arrestes  oder  der  einstweiligen
Verfügung  oder  bis  zum  Anfange  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem  in  der
Hauptsache  erlassenen  Urtheile.

§.  37.

Für  die  Mitwirkung  bei  einem  der  Klage  vorausgehenden  Sühneverfahren

Civilprozeßordnung  §§.  471,  571)  erhält  der  Rechtsanwalt  drei  Zehntheile  der
Sätze  des  §.  9.

Diese  Gebühr  wird  im  Falle  der  Verhandlung  des  Rechtsstreits  vor  dem

Amtsgericht  auf  die  Prozeßgebühr  angerechnet.

Ist  in  dem  Falle  des  §.  471  der  Civilprozeßordnung  unter  der  Mitwirkung
  des  Rechtsanwalts  ein  Vergleich  geschlossen,  so  erhält  er  die  vollen  Sätze
des  §.  9.

§.  38.
Im  Mahnverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt  von  den  Sätzen  des  §.  9:
1.  drei  Zehntheile  für  die  Erwirkung  des  Zahlungsbefehls,  einschließlich
der  Mittheilung  des  Widerspruchs  an  den  Auftraggeber;

2.  zwei  Zehntheile  für  die  Erhebung  des  Widerspruchs;

3.  zwei  Zehntheile  für  die  Erwirkung  des  Vollstreckungsbefehls.

Die  Gebühr  in  Nr.  2  wird  auf  die  in  dem  nachfolgenden  Rechtsstreite
zustehende  Prozeßgebühr  und  die  Gebühr  in  Nr.  3  auf  die  Gebühr  für  die  nachfolgende
  Zwangsvollstreckung  angerechnet.
        <pb n="209" />
        —  183  —

§.  39.

Für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  758
bis  763,  768)  stehen  dem  Rechtsanwalte  fünf  und,  falls  der  Auftrag  vor  dem
Termine  zur  Ausführung  der  Vertheilung  erledigt  wird,  drei  Zehntheile  der  Sätze

des  §.  9  zu.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  durch  den  Betrag  der  Forderung
und,  wenn  der  zu  vertheilende  Geldbetrag  geringer  ist,  durch  diesen  Betrag
bestimmt.

§.  40.

Im  Aufgebotsverfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  823  bis  833,  836  bis  850)
stehen  dem  Rechtsanwalte,  als  Vertreter  des  Antragstellers  (Civilprozeßordnung
§.  824),  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9  zu:

1.  für  den  Betrieb  des  Verfahrens,  einschließlich  der  Information;

2.  für  den  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots;

3.  für  die  Wahrnehmung  des  Aufgebotstermins.

Als  Vertreter  einer  anderen  Person  erhält  der  Rechtsanwalt  diese  Gebühr
nur  einmal.

§.  41.

Drei  Zehntheile  der  in  den  §§.  13  bis  18  bestimmten  Gebühren  erhält  der
Rechtsanwalt:

1.  in  der  Beschwerdeinstanz;

2.  wenn  seine  Thätigkeit  sich  auf  ein  Verfahren  beschränkt,  welches  die
Aenderung  einer  Entscheidung  des  beauftragten  oder  ersuchten  Richters
oder  des  Gerichtsschreibers  (Civilprozeßordnung  §.  539)  betrifft.

In  der  Instanz  der  an  eine  Nothfrist  nicht  gebundenen  Beschwerde  steht
dem  Rechtsanwalte  die  Prozeßgebühr  nicht  zu,  wenn  ihm  dieselbe  oder  eine  der
in  den  §§.  37  bis  40  bezeichneten  Gebühren  in  der  Instanz  zustand,  in  welcher
die  angefochtene  Entscheidung  ergangen  ist.

§.  42.

Der  zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellte  Rechtsanwalt,  welcher  auf  Verlangen
  der  Partei  die  Vertretung  in  der  mündlichen  Verhandlung  einem  anderen
Rechtsanwalt  übertragen  hat,  erhält  neben  den  ihm  zustehenden  Gebühren  fünf
Zehntheile  der  Verhandlungsgebühr.  Diese  Gebühr  wird  auf  eine  ihm  zustehende
Verhandlungsgebühr  angerechnet.

§.  43.

Dem  Rechtsanwalte,  welchem  von  der  Partei  oder  auf  deren  Verlangen
von  dem  Prozeßbevollmächtigten  nur  die  Vertretung  in  der  mündlichen  Verhandlung
  oder  die  Ausführung  der  Parteirechte  in  derselben  übertragen  ist,  steht  neben
der  Verhandlungsgebühr  die  Prozeßgebühr  zu  fünf  Zehntheilen  zu.  Letztere  Gebühr
  steht  ihm  auch  dann  zu,  wenn  der  Auftrag  vor  der  mündlichen  Verhandlung
erledigt  wird.  Erstreckt  sich  die  Vertretung  auf  eine  mit  der  mündlichen  Ver-37*
        <pb n="210" />
        —  184  —

handlung  verbundene  Beweisaufnahme  (§.  13  Nr.  4),  so  erhält  der  Rechtsanwalt
außerdem  die  Beweisgebühr.
§.  44.

Dem  Rechtsanwalte,  welcher  lediglich  den  Verkehr  der  Partei  mit  dem
Prozeßbevollmächtigten  führt,  steht  eine  Gebühr  in  Höhe  der  Prozeßgebühr=  zu.
Er  erhält  nur  fünf  Zehntheile,  wenn  ihm  in  unterer  Instanz  die  vorbezeichnete
Gebühr  oder  die  Prozeßgebühr  zustand.

Die  mit  der  Uebersendung  der  Akten  an  den  Rechtsanwalt  der  höheren
Instanz  verbundenen  gutachtlichen  Aeußerungen  dienen  nicht  zur  Begründung
dieser  Gebühr,  wenn  nicht  zu  denselben  Auftrag  ertheilt  war.

§,  45.  

Der  Rechtsanwalt,  dessen  Thätigkeit  sich  auf  die  Vertretung  in  einem  nur
zur  Leistung  des  durch  ein  Urtheil  auferlegten  Eides  oder  nur  zur  Beweisaufnahme
bestimmten  Termine  beschränkt,  erhält  neben  der  dem  Prozeßbevollmächtig  ten  im
gleichen  Falle  zustehenden  Beweisgebühr  eine  Gebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehntheilen
  der  Prozeßgebühr.  Letztere  Gebühr  steht  ihm  auch  dann  zu)  wenn  der  Auftrag
  vor  dem  Termin  erledigt  wird.

Die  Wahrnehmung  eines  weiteren  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung
begründet  nicht  eine  Erhöhung  der  Gebühr.

§.  46.
Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Anfertigung  eines
Schriftsatzes,  so  erhält  er  eine  Gebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehntheilen  der
Prozeßgebühr.  §. 47.

Für  einen  ertheilten  Rath  erhält  der  nicht  zum  Prozeßbrvollmächti  ten  bestellte
  Rechtsanwalt  eine  Gebühr  in  Höhe  von  drei  Zehntheilen  der  Prozeßgebühr.
Eine  Gebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehntheilen  der  Prozeßgebühr  steht  dem
mit  Einlegung  der  Berufung  oder  der  Revision  beauftragten  Rechtsanwalte  zu,
wenn  derselbe  von  der  Einlegung  abräth  und  der  Auftraggeber  seinen  Auftrag
zurücknimmt.
§.  48.

Der  nicht  zum  Proeßbevollmächtigten  bestellte  Rechtsanwalt  erhält  höchstens
die  für  den  Prozeßbevollmächtigten  bestimmte  Gebühr,  falls  die  ihm  aufgetragenen
  Handlungen  in  den  Kreis  derjenigen  Thätigkeit  fallen,  für  welche  die
dem  Prozeßbevollmächtigten  zustehende  Gebühr  bestimmt  ist.

§.  49.

Wird  ein  Rechtsanwalt,  nachdem  er  in  einer  Rechtssache  thätig  gewesen,
zum  Prozeßbevollmächtigten  bestellt,  so  erhält  er  für  die  ihm  vorher  aufgetragenen
  Handlungen,  soweit  für  dieselben  die  dem  Prozeßbevollmächtigten  zustehende
  Gebühr  bestimmt  ist,  und  als  Prozeßbevollmächtigter  zusammen  nicht
mehr  an  Gebühren,  als  ihm  zustehen  würde,  wenn  er  vorher  zum  Prozeßbevollmächtigten
  bestellt  worden  wäre.
        <pb n="211" />
        —  185  —

§.  50.

Wird  der  einem  Rechtsanwalt  ertheilte  Auftrag  vor  Beendigung  der
Instanz  aufgehoben,  so  stehen  dem  Rechtsanwalte  die  Gebühren  in  gleicher  Weise
zu,  als  wenn  die  Instanz  zur  Zeit  der  Aufhebung  des  Auftrags  durch  Zurücknahme
  der  gestellten  Anträge  erledigt  wäre,  unbeschadet  der  aus  einem  Verschulden
sich  ergebenden  civilrechtlichen  Folgen.

§.  51.

Bei  Vertretung  mehrerer  Streitgenossen,  einschließlich  der  Nebenintervenienten,
  stehen  dem  Rechtsanwalte  die  Gebühren  nur  einmal  zu.  Bei  nachträglichem
  Beitritte  von  Streitgenossen  erhöht  sich  durch  jeden  Beitritt  die
Prozeßgebühr  um  zwei  Zehntheile.  Die  Erhöhung  wird  nach  dem  Betrage  berechnet,
  bei  welchem  die  Vollmachtgeber  gemeinschaftlich  betheiligt  sind;  mehrere
Erhöhungen  dürfen  den  einfachen  Betrag  der  Prozeßgebühr  nicht  übersteigen.

§.  52.

Für  die  bei  dem  Reichsgerichte  zugelassenen  Rechtsanwälte  erhöhen  sich  die

Gebührensätze  in  der  Revisionsinstanz  im  drei  Zehntheile.

Dritter  Abschnitt.
Gebühren  im  Konkursverfahren.

§.  53.

Auf  die  Gebühren  im  Konkursverfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  9,
11,  12  entsprechende  Anwendung.

§.  54.

Im  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
(Konkursordung,  §§.  96  bis  98)  erhält  der  Rechtsanwalt  zwei  Zehntheile,  oder,
wenn  er  einen  Gläubiger  vertritt,  fünf  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9.

§.  55.

Für  die  Vertretung  im  Konkursverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt  sechs
Zehntheile,  wenn  jedoch  die  Vertretung  vor  dem  allgemeinen  Prüfungstermine
Konkursordnung  §.  126)  sich  erledigt  oder  erst  nach  demselben  beginnt,  vier
Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9.

§.  56.

Der  Rechtsanwalt  erhält  die  Sätze  des  §.  9  besonders:

1.  für  die  Thätigkeit  bei  Prüfung  der  Forderungen;

2.  für  die  Thätigkeit  in  dem  Zwangsvergleichsverfahren;

3.  für  die  Thätigkeit  in  dem  Vertheilungsverfahren.
§.  57.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Anmeldung  einer
Konkursforderung,  so  erhält  derselbe  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9.
        <pb n="212" />
        §. 58. Für  die  Vertretung:
1.  in  der  Beschwerdeinstanz,
2.  in  dem  Verfahren  über  Anträge  auf  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln
  im  Falle  des  §.  183  Absatz  2  der  Konkursordnung
erhält  der  Rechtsanwalt  besonders  die  im  zweiten  Abschnitte  (§§.  23,  41)  bestimmten
  Gebühren.  

Die  Gebühren  der  §§.  54  bis  56  sowie  des  §.  58  im  Falle  der  Beschwerde
gegen  den  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  (Konkursordnung
§.  101)  oder  den  Beschluß  über  Bestätigung  eines  Zwangsvergleichs  (Konkursordnung
  §.  174)  werden,  wenn  der  Auftrag  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilt
ist,  nach  dem  Betrage  der  Aktivmasse  (Gerichtskostengesetz  §.  52)  berechnet.

Ist  der  Auftrag  von  einem  Konkursgläubiger  ertheilt,  so  werden  die  Gebühren
  der  §§.  54,  55,  57  und  die  Gebühr  im  Falle  der  Beschwerde  gegen  den
Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  nach  dem  Nennwerthe  der
Forderung,  die  Gebühren  des  §.  56  und  die  Gebühr  im  Falle  der  Beschwerde
gegen  den  Beschluß  über  die  Bestätigung  eines  Zwangsvergleichs  nach  dem
Werthe  der  Forderung  des  Gläubigers  unter  entsprechender  Anwendung  des
§.  136  der  Konkursordnung  berechnet.

§.  60.

In  einem  wieder  aufgenommenen  Konkursverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt

die  Gebühren  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  55  bis  59  besonders.
§.  61.

Insoweit  dem  Rechtsanwalte  Gebühren  für  die  Vornahme  einzelner  Handlungen
  im  Konkursverfahren  zustehen,  darf  der  Gesammtbetrag  derselben  die  im
§.  55  bestimmte  Gebühr  nicht  übersteigen.

Wird  der  Rechtsanwalt,  nachdem  er  einzelne  Handlungen  im  Konkursverfahren
  vorgenommen  hat,  mit  der  Vertretung  im  Konkursverfahren  beauftragt,
so  erhält  er  zusammen  nicht  mehr  an  Gebühren,  als  ihm  zustehen  würde,  wenn
er  vorher  mit  der  Vertretung  im  Konkursverfahren  beauftragt  worden  wäre.

§.  62.
Die  Gebühren  werden  für  jeden  Auftrag  gesondert,  ohne  Rücksicht  auf
andere  Aufträge,  berechnet.

Vierter  Abschnitt.
Gebühren  in  Strafsachen.

§. 63.
In  Strafsachen  erhält  der  Rechtsanwalt  als  Vertheidiger  in  der  Hauptverhandlung
  erster  Instanz:
        <pb n="213" />
        1.  vor  dem  Schöffengerichte  .  .  .  .  .  .  ...  12  Mark;

2.  vor  der  Strafkammer  .  ..  .  .  ..  20  Mark,;

3.  vor  dem  Schwurgericht  oder  dem  Reichsgerichte  40  Mark.
§.  64.

Erstreckt  sich  die  Verhandlung  auf  mehrere  Tage,  so  erhöhen  sich  die  im
§. 63  bestimmten  Gebühren  für  jeden  weiteren  Tag  der  Vertheidigung  um  fünf
Zehntheile.
Im  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  findet  diese  Bestimmung  nicht
Anwendung.
§.  65

Findet  in  den  auf  Privatklage  verhandelten  Sachen  eine  Beweisaufnahme
statt,  so  erhöht  sich  die  im  §.  63  bestimmte  Gebühr  um  6  Mark.

§.  66.

In  der  Berufungsinstanz  sowie  in  der  Reriseonsinstang  stehen  dem  Rechtsanwalte
  die  in  den  §§.  63  bis  65  bestimmten  Sätze  zu.  Die  Stufe  bestimmt
sich  nach  der  Ordnung  des  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  erkannt  hat.

§.  67.
Für  die  Vertheidigung  im  Vorverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt:
1.  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  6  Mark;
2.  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammer  gehörigen  Sachen  10  Mark
3.  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  oder  des  Reichsgerichts
  gehörigen  Sachen  .  .  ..  20  Mark.
§.  68.
Fünf  Zehntheile  der  im  §.  63  bestimmten  Sätze  stehen  dem  Rechtsanwalte
zu  für  Anfertigung:
1.  einer  Schrift  zur  Rechtfertigung  einer  Berufung;
2.  einer  Schrift  zur  Begründung  einer  Revision;
3.  eines  Antrags  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens;
4.  eines  Gnadengesuchs.
Die  Stufe  bestimmt  sich  nach  der  Ordnung  des  Gerichts,  welches  in  erster
Instanz  erkannt  hat.
§.  69.
Für  Einlegung  eines  Rechtsmittels  sowie  für  Anfertigung  anderer,  als  der
in  §  68  bezeichneten  Anträge,  Gesuche  und  Erklärungen  erhält  der  Rechtsanwalt
je 2 Mark.


§.  70.

Die  in  den  §§.  63  bis  66  sowie  die  im  §.  67  bestimmten  Gebühren  umfassen
  die  Anfertigung  der  zu  derselben  Instanz  oder  zu  dem  Vorverfahren  gehö-
        <pb n="214" />
        —  188  —

rigen  Anträge,  Gesuche  und  Erklärungen,  sowie  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln
gegen  Entscheidungen  oder  Verfügungen  derselben  Instanz  oder  des  Vorverfahrens.

§.  71.
Auf  die  Gebühr  für  Rechtfertigung  der  Berufung  (§.  68  Nr.  1)  und  auf
die  Gebühr  für  Begründung  der  Revision  (§.  68  Nr.  2)  wird  die  Gebühr  für
Einlegung  des  Rechtsmittels  (§.  69)  angerechnet.

§.  72.
Im  Falle  der  Vertheidigung  mehrerer  Beschuldigter  durch  einen  gemeinschaftlichen
  Vertheidiger  erhöhen  sich  die  Gebühren  um  fünf  Zehntheile.

§.  73.

In  Ansehung  der  Gebühren  für  Vertretung  eines  Privatklägers,  eines
Nebenklägers  oder  einer  Verwaltungsbehörde  (Strafprozeßordnung  §.  464)  kommen
die  Bestimmungen  über  die  Gebühren  für  die  Vertheidigung  zur  entsprechenden
Anwendung.

Die  Anfertigung  einer  Privatklage  begründet  für  den  Rechtsanwalt  die  im
§.  67  Nr.  1  bestimmte  Gebühr.

§.  74.

Für  Anfertigung  eines  Antrags  auf  gerichtliche  Entscheidung  im  Falle
des  §.  170  der  Strafprozeßordnung  erhält  der  Rechtsanwalt  die  im  §.  67  bestimmten
  Sätze.

§.  75.
Nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  (§.  23)  stehen  dem
Rechtsanwalte  Gebühren  besonders  zu  für  die  Vertretung:
1.  in  dem  Verfahren  behufs  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  (Strafprozeßordnung
  §.  496  Absatz  2),

2.  in  der  Zwangsvollstreckung  aus  Entscheidungen,  welche  über  eine  Buße
oder  über  Erstattung  von  Kosten  ergangen  sind  (Strafprozeßordnung
§§.  495,  496).

Fünfter  Abschnitt.
Auslagen.
S.  76.
Für  die  Höhe  der  dem  Rechtsanwalte  zustehenden  Schreibgebühren  sind  die
Vorschriften  des  §.  80  des  Gerichtskostengesetzes  maßgebend.

§.  77.

Für  Verpackung  von  Briefen  und  Akten  dürfen  Auslagen  nicht  berechnet
werden.
        <pb n="215" />
        —  189  —

§.  78.
Bei  Geschäftsreisen  erhält  der  Rechtsanwalt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  den  §§.  18,  37,  39  Absatz  2  der  Rechtsanwaltsordnung:

I.  an  Tagegelden  .  .  ..  12  Mark  —  Pf.;
II.  für  ein  Nachtquartier  ...........  ..  .....  .  ..  .  .  .  ..  5  Mark  —  Pf.;
III.  an  Fuhrkosten  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung:


1.  wenn  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  kann,  für  das  Kilometer

  —  —  Mark  13  Pf.
und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  3  Mark  —  Pf.
2.  anderenfalls  ..  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  —  Mark  60  Pf.

für  das  Kilometer  der  nächsten  fahrbaren  Straßenverbindung.
Haben  höhere  Fuhrkosten  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese
erstattet.

§.  79.

Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.

Hat  ein  Rechtsanwalt  Geschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach
einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  zurückgelegte  Weg  ungetheilt
der  Berechnung  der  Fuhrkosten  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  einer  Reise  zur  Ausführung  der  Aufträge  mehrerer  Auftraggeber  findet
die  Vorschrift  des  §.  3  entsprechende  Anwendung.

§.  80.

Für  Geschäfte  am  Wohnorte  stehen  dem  Rechtsanwalte  weder  Tagegelder
noch  Fuhrkosten  zu;  dasselbe  gilt  von  Geschäften  außerhalb  des  Wohnortes  in
geringerer  Entfernung  als  zwei  Kilometer  von  demselben.

War  der  Rechtsanwalt  durch  außergewöhnliche  Umstände  genöthigt,  sich
eines  Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder  waren  sonstige  nothwendige  Unkosten,  wie
Brücken=  oder  Fährgeld,  aufzuwenden,  so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt
werden,  daß  den  Rechtsanwälten  bei  den  nicht  an  der  Gerichtsstelle  vorzunehmen-=den
  Geschäften  die  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten  sind.



§.  81.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.
§.  82.

Der  Rechtsanwalt,  welcher  seinen  Wohnsitz  verlegt,  kann  bei  Fortführung
eines  ihm  vorher  ertheilten  Auftrags  Tagegelder  und  Reisekosten  nur  insoweit
verlangen  ,  als  sie  ihm  auch  bei  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  zugestanden  haben
würden.

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  38
        <pb n="216" />
        —  190  —

§.  83.

Hat  ein  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  an  einem  Orte,  an  welchem  sich
kein  Gericht  befindet,  so  kann  die  Landesjustizverwaltung  bestimmen,  daß  ihm
Tagegelder  und  Reisekosten  nur  insoweit  zustehen  ,  als  er  solche  auch  verlangen
könnte,  wenn  er  seinen  Wohnsitz  an  dem  Orte  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk
er  wohnt,  genommen  hätte.

Sechster  Abschuitt.
Einforderung  von  Gebühren  und  Auslagen.

§.  84.
Der  Rechtsanwalt  kann  von  seinem  Auftraggeber  angemessenen  Vorschuß
fordern.  §. 85.  

Dem  Auftraggeber  gegenüber  werden  die  Gebühren  des  Rechtsanwalts
fällig,  sobald  über  die  Verpflichtung,  dieselben  zu  tragen,  eine  Entscheidung
ergangen  ist,  sowie  bei  Beendigung  der  Instanz  oder  bei  Erledigung  des  Auftrags.

§.  86.

Die  Einforderung  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  nur  zulässig,  wenn
vorher  oder  gleichzeitig  eine  von  dem  Rechtsanwalt  unterschriebene  Berechnung
derselben  mit  Angabe  des  Werthes  des  Streitgegenstandes,  sofern  der  Wert
maßgebend,  und  unter  Bezeichnung  der  zur  Anwendung  kommenden  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  mitgetheilt  wird.

Die  Mittheilung  dieser  Berechnung  kann  auch  nach  erfolgter  Zahlung  verlangt
  werden,  so  lange  nicht  die  Handakten    zurückgenommen  sind  oder  die  Verpflichtung
  des  Rechtsanwalts  zur  Aufbewahrung  derselben  erloschen  ist  (Rechtsanwaltsordnung
  §.  32).

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  87.
Für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  erhält  der  Rechtsanwalt  eine
Gebühr:
von  1  Mark  für  jedes  angefangene  Hundert  des  Betrags  bis  1  000  Mark;

von  50  Pfennig  für  jedes  angefangene  Hundert  des  weiteren  Betrags
bis  10  000  Mark;

von  25  Pfennig  für  jedes  angefangene  Hundert  des  Mehrbetrags.

Für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Werthpapieren  erhält  der  Rechtsanwalt
nach  Maßgabe  des  Werthes  die  Hälfte  der  vorstehenden  Gebühren.
        <pb n="217" />
        —  191  —

Die  Gebühr  für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  kann  von  diesen
bei  der  Ablieferung  entnommen  werden.

§.  88.

Für  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  mit  juristischer  Begründung  hat
der  Rechtsanwalt  angemessene  Vergütung  zu  beanspruchen.  Ueber  die  Höhe  der
Vergütung  wird  im  Prozeßwege,  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Vorstandes  der
Anwaltskammer,  entschieden

§.  89.

Ist  für  das  dem  Rechtsanwalt  übertragene  Geschäft  der  Betrag  der  Gebühr
in  diesem  Gesetze  nicht  bestimmt,  so  erhält  er  eine  unter  entsprechender  Anwendung
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bemessende  Gebühr.

§.  90.

Insofern  in  diesem  Gesetze  für  die  begonnene  oder  vorbereitete  Ausführung
eines  vor  der  vollständigen  Ausführung  erledigten  Auftrags  eine  Gebühr  nicht
vorgesehen  ist,  erhält  der  Rechtsanwalt  eine  nach  Maßgabe  des  §.  89  zu  bemessende
  Gebühr.  §. 91.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung:
1.  im  schiedsrichterlichen  Verfahren;
2.  im  Verfahren  wegen  Nichtigkeitserklärung  oder  Zurücknahme  eines
Patents;

3.  im  Disziplinarverfahren  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61);

4.  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte;

5.  bei  der  Untersuchung  von  Seeunfällen.

Für  die  Berechnung  der  Gebühren  des  im  schiedsrichterlichen  Verfahren
als  Prozeßbevollmächtigten  bestellten  Rechtsanwalts  gilt  das  gerichtliche  Verfahren
  im  Falle  des  §.  862  der  Civilprozeßordnung  als  zum  schiedsrichterlichen
Verfahren  gehörig.

Das  Verfahren  vor  der  Disziplinarkammer,  vor  dem  Ehrengericht  und
vor  dem  Seeamte  steht  im  Sinne  des  §.  63  dem  Verfahren  vor  der  Strafkammer
  gleich.

§.  92.

Fällt  eine  dem  Rechtsanwalt  aufgetragene  Thätigkeit,  für  welche  ihm  nach
Vorschrift  dieses  Gesetzes  eine  Vergütung  zusteht,  zugleich  in  den  Kreis  derjenigen
  Angelegenheiten,  in  welchen  die  den  Rechtsanwälten  zustehende  Vergütung
durch  landesgesetzliche  Vorschrift  geregelt  ist,  so  kommt,  soweit  die  Anwendung
beider  Vorschriften  zu  einer  zweifachen  Vergütung  derselben  Thätigkeit  führen
würde,  nur  eine  derselben  und  zwar  die  dem  Rechtsanwalte  günstigere  zur  Anwendung.
        <pb n="218" />
        —  192  —

§.  93.

Sofern  der  Rechtsanwalt  nicht  einer  Partei  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
beigeordnet  oder  als  Vertheidiger  bestellt  ist,  kamn  der  Betrag  der  Vergütung
durch  Vertrag  abweichend  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgesetzt  werden.
Die  Festsetzung  durch  Bezugnahme  auf  das  Ermessen  eines  Dritten  ist  ausgeschlossen.


Der  Auftraggeber  ist  an  den  Vertrag  nur  gebunden,  soweit  er  denselben
schriftlich  abgeschlossen  hat.

Der  Auftraggeber  kann  eine  Berechnung  der  gesetzlichen  Vergütung  nach
Maßgabe  des  §.  86  verlangen.

Hat  der  Rechtsanwalt  durch  den  Vertragsschluß  die  Grenze  der  Mäßigung
überschritten,  so  kann  die  durch  Vertrag  festgesetzte  Vergütung  im  Prozeßwege,
nach  eingeholtem  Gutachten  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer,  bis  auf  den  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Betrag  herabgesetzt  werden.

§.  94.

Für  das  Verhältniß  des  Auftraggebers  oder  des  Rechtsanwalts  zu  dem
Erstattungspflichtigen  kommt  die  vertragsmäßige  Festsetzung  der  Vergütung  (§.  93)
nicht  in  Betracht.

§  95.

Dieses  Gesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  7.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="219" />
        —  193  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  24.

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.
  S.  193.

 

(Nr.  1316.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen.  Vom  27.  Mai  1878.

Auf  den  Bericht  vom  24.  d.  M.  und  J.  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage  genehmigen,
  daß  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  von  einem  besonderen
Reichsamte  als  einer  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellten  Centralbehörde
geleitet  werde.

Berlin,  den  27.  Mai  1878.

Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben.  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1879.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juli  1879.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        —  195  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 25.

Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach  Schweighausen,  sowie  den  Ausbau  des  zweiten  Geleises  zwischen  den  Bahnhöfen  Teterchen  und
Hargarten  -Falk.  S.  195.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  Reichsschatzamts.
S.  196.

 

(Nr.  1317.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  von  Teterchen  nach  Diedenhofen
und  von  Buchsweiler  nach  Schweighausen,  sowie  den  Ausbau  des  zweiten
Geleises  zwischen  den  Bahnhöfen  Teterchen  und  Hargarten  —Falk.  Vom
9.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§. 1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,

a)  eine  Eisenbahn  von  Teterchen  nach  Diedenhofen  in  Lothringen  auf
Rechnung  des  Reichs  anzulegen,  die  dazu  erforderlichen  Grundstücke,
nöthigenfalls  auf  dem  Wege  der  Zwangsenteignung  in  den  von  der
Landesgesetzgebung  vorgeschriebenen  Formen,  zu  erwerben  und  zur  Ausführung
  des  Baues,  außer  den  aus  der  Landeskasse  von  Elsaß-Lothringen,
von  dem  Bezirke  Lothringen  und  von  sonstigen  Interessenten  zu  leistenden
Beiträgen  die  Summe  von  4  404  515  Mark  zu  verwenden;

b)  das  zweite  Geleise  zwischen  den  Bahnhöfen  Teterchen  und  Hargarten  —  Falk
auszubauen,  und  dazu  den  Betrag  von  210  000  Mark  zu  verwenden

und  zwar  in  der  Weise,  daß  von  dem  Gesammtbetrage  von  4 614 515  Mark  im
Etatsjahre  1879/80  500  000  Mark,  im  Etatsjahre  1880/81  2  000  000  Mark  und
im  Etatsjahre  1881/82  2  114  515  Mark  verausgabt  werden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  Mittel  zur  Deckung  dieser  Summe  im
Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  dem  Zwecke  in  demjenigen  Nominalbetrage,
  welcher  zur  Beschaffung  des  angegebenen  Betrages  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

Reichs--  Gesetzbl.  1879.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1879.
        <pb n="222" />
        —  196  —

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§. 2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung,
  Reichs-  Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

§.  4.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  den  Bau  einer  Eisenbahn  von
Buchsweiler  nach  Schweighausen  im  Unter-Elsaß,  deren  Kosten  durch  den  Bezirk
Unter-Elsaß  zur  Verfügung  gestellt  werden,  auszuführen,  die  dazu  erforderlichen
Grundstücke,  nöthigenfalls  auf  dem  Wege  der  Zwangsenteignung  in  den  von  der
Landesgesetzgebung  vorgeschriebenen  Formen,  zu  erwerben,  und  diese  Bahn  gegen
Ueberlassung  des  Eigenthums  daran,  sowie  der  dem  Bezirk  Unter-Elsaß  an  der
innerhalb  desselben  gelegenen  Theilstrecke  der  Eisenbahn  von  Saarburg  nach
Saargemünd  zustehenden  Rechte,  auf  Rechnung  des  Reichs  zu  betreiben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  9.  Juli  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1318.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  Reichsschatztmts.  Vom  14.  Juli
1879.

Auf  Ihren  Bericht  vom  12.  dieses  Monats  bestimme  Ich,  daß  die  bisher  mit
dem  Reichskanzler-Amt  verbundene  Finanzverwaltung  des  Reichs  fortan  von  einer
besonderen,  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellten  Centralbehörde  unter  der
Benennung  „Reichsschatzamt“  zu  führen  ist.

Bad  Ems,  den  14.  Juli  1879.
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        —  197  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  26.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  S.  197.

 

 

 

(Nr.  1319.)  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  Vom  10.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
Die  Konsulargerichtsbarkeit  wird  in  den  Ländern  ausgeübt,  in  welchen  ihre
Ausübung  durch  Herkommen  oder  durch  Staatsvertrag  gestattet  ist.
Der  Konsulargerichtsbarkeit  sind  die  in  den  Konsulargerichtsbezirken  wohnenden
  oder  sich  aufhaltenden  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  unterworfen.

§.  2.
Die  Konsulargerichtsbezirke  werden  von  dem  Reichskanzler  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  bestimmt.

§.  3.
In  Betreff  des  bürgerlichen  Rechts  ist  anzunehmen,  daß  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  die  Reichsgesetze,  das  preußische  Allgemeine  Landrecht  und  die  das
bürgerliche  Recht  betreffenden  allgemeinen  Gesetze  derjenigen  preußischen  Landestheile,
  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  Gesetzeskraft  hat,  gelten.
In  Handelssachen  kommt  zunächst  das  in  dem  Konsulargerichtsbezirke  geltende
Handelsgewohnheitsrecht  zur  Anwendung.

§.  4.

In  Betreff  des  Strafrechts  ist  anzunehmen,  daß  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  und  die  sonstigen  Strafbestimmungen
  der  Reichsgesetze  gelten.

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juli  1879.
        <pb n="224" />
        —  198  —

Die  in  den  Konsulargerichtsbezirken  geltenden  Strafgesetze  der  Landesregierungen
  bleiben  außer  Anwendung,  insofern  nicht  durch  Staatsverträge  oder
Herkommen  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Der  Konsul  ist  befugt,  für  seinen  Gerichtsbezirk  oder  einen  Theil  desselben
polizeiliche  Vorschriften  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  seiner  Gerichtsbarkeit
unterworfenen  Personen  zu  erlassen  und  die  Nichtbefolgung  derselben  mit  Geldstrafen
  bis  zum  Betrage  von  einhundertfünfzig  Mark  zu  bedrohen.  Diese  Vorschriften
  sind  sofort  in  Abschrift  dem  Reichskanzler  mitzutheilen.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  von  dem  Konsul  erlassenen  polizeilichen
Vorschriften  aufzuheben.

Die  Verkündung  der  polizeilichen  Vorschriften  sowie  die  Verkündung  der
Aufhebung  derselben  erfolgt  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen  ortsüblichen
  Weise,  jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel.

§.  5.

Die  Konsulargerichtsbarkeit  wird  durch  den  Konsul  (§.  2  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  vom  8.  November  1867  —  Bundes-Gesetzbl.
  S.  137  —)  und  durch  das  Konsulargericht  ausgeübt.

Der  Konsul  ist  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  befugt,  wenn  er  dazu
von  dem  Reichskanzler  ermächtigt  ist.

Der  Reichskanzler  kann  neben  dem  Konsul,  sowie  an  Stelle  desselben  einem
anderen  Beamten  die  Befugnisse  des  Konsuls  bei  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
übertragen.

§.  6.
Das  Konsulargericht  besteht  aus  dem  Konsul  als  Vorsitzenden  und  zwei
Beisitzern,  insoweit  dieses  Gesetz  nicht  die  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  vorschreibt.
Den  Beisitzern  steht  ein  unbeschränktes  Stimmrecht  zu.

§.  7.
Der  Konsul  ernennt  für  die  Dauer  eines  jeden  Jahres  aus  den  achtbaren
Gerichtseingesessenen  oder  in  Ermangelung  solcher  aus  sonstigen  achtbaren  Einwohnern
  seines  Bezirks  vier  Beisitzer  und  mindestens  zwei  Stellvertreter.

§. 8.

Die  Beeidigung  der  Beisitzer  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in  öffentlicher
  Sitzung.  Sie  gilt  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahres.  Der  Vorsitzende
richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:  „Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen
  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Beisitzers  des  deutschen  Konsulargerichts
  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
  abzugeben.“

Die  Beisitzer  leisten  den  Eid,  indem  Jeder  einzeln,  unter  Erhebung  der
rechten  Hand,  die  Worte  spricht:  „Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“
        <pb n="225" />
        —  199  —

Ist  ein  Beisitzer  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den
Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird
die  Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft
  der  Eidesleistung  gleich  geachtet.  Ueber  die  Beeidigung  wird  ein
Protok  oll  aufgenommen.

§. 9.

Ist  die  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  in  den  Fällen,  in  welchen  sie  durch
dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  nicht  ausführbar,  so  genügt  die  Zuziehung  von
zwei  Beisitzern.

Ist  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  die  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern
nicht  ausführbar,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Konsulargerichts  der  Konsul.

Die  Gründe,  aus  welchen  die  Zuziehung  von  Beisitzern  nicht  ausführbar
war,  müssen  in  dem  Sitzungsprotokoll  bemerkt  werden.

§.  10.

Der  Konsul  hat  die  Personen  zu  bestimmen,  welche  die  Verrichtungen  der
Gerichtsschreiber  und  der  Gerichtsvollzieher  (Zustellungs=  und  Vollstreckungsbeamten)
  auszuüben  haben.  Sofern  diese  Personen  nicht  bereits  den  Diensteid
als  Konsulatsbeamte  abgelegt  haben,  sind  sie  vor  ihrem  Amtsantritte  auf  die
Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.

Das  Verzeichniß  der  Gerichtsvollzieher  ist  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen
  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel
bekannt  zu  machen.

§.  11.

Der  Konsul  hat  die  Personen,  welche  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft
  zuzulassen  sind,  zu  bestimmen.  Die  Zulassung  ist  widerruflich.

Gegen  die  Verfügung  des  Konsuls,  durch  welche  der  Antrag  einer  Person
auf  Zulassung  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  abgelehnt  oder  die  Zulassung
zurückgenommen  wird,  findet  Beschwerde  an  den  Reichskanzler  statt.

Das  Verzeichniß  der  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen
Personen  ist  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls
  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt  zu  machen.

§.  12.

Soweit  dieses  Gesetz  nicht  abweichende  Vorschriften  enthält,  ist  für  die  durch
das  Gerichtsverfassungsgesetz  und  die  Konkursordnung  den  Antsgerichten  zugewiesenen
  Sachen  der  Konsul,  für  die  den  Schöffengerichten,  sowie  für  die  den  Landgerichten
  in  erster  Instanz  zugewiesenen  Sachen  das  Konsulargericht  zuständig.

In  den  zu  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden  Angelegenheiten,
welche  in  den  im  §.  3  Absatz  1  bezeichneten  preußischen  Landestheilen  in  erster
Instanz  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  oder  der  Landgerichte  gehören,  ist  der
Konsul  zuständig.

41*
        <pb n="226" />
        —  200  —

§.  13.
Die  Vorschriften  der  Titel  13  bis  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden
auf  die  Ausübung  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  die  im  §.  183  vorgesehene  Frist  zwei  Wochen  beträgt.

II.  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und
in  Konkurssachen.

§.  14.

Auf  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  und  auf  Konkurssachen  finden  die  Civilprozeßordnung
  und  die  Konkursordnung  nebst  ihren  Einführungsgesetzen,  sowie
die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  die  im  §.  3  Absatz  1  bezeichneten
preußischen  Landestheile  zur  Ausführung  jener  Reichsgesetze  erlassen  oder  neben
denselben  in  Geltung  sind,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

 

§.  15.

Das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vor  dem  Konsul  sowie
vor  dem  Konsulargerichte  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung
  über  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  mit  der  Maßgabe,  daß  auch
die  Vorschriften  der  §§.  313  bis  319  der  Civilprozeßordnung  Anwendung  finden.

§.  16.

In  den  vor  das  Konsulargericht  gehörenden  Sachen  nehmen  die  Beisitzer
nur  an  der  mündlichen  Verhandlung  sowie  an  den  im  Laufe  oder  auf  Grund
derselben  ergehenden  Entscheidungen  Theil.

§.  17.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  in  Ehesachen  im  Falle
des  §.  585,  sowie  in  Entmündigungssachen  in  den  Fällen  der  §§.  607,  620
Absatz  4,  624  Absatz  3,  626  Absatz  3  der  Civilprozeßordnung  vom  Konsul  einer  der
zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen  Personen  oder  in  Ermangelung
solcher  einem  anderen  achtbaren  Gerichtseingesessenen  übertragen.

Im  Uebrigen  findet  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  nicht  statt.

§. 18.

In  den  zur  Zuständigkeit  des  Konsuls  gehörenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (§.  12  Absatz  1)  finden,  sofern  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die
Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt,  Rechtsmittel  nicht  statt.

Im  Uebrigen  ist  in  den  vor  dem  Konsul  oder  dem  Konsulargerichte  verhandelten
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sowie  in  Konkurssachen  zur  Verhand-
        <pb n="227" />
        —  201  —

lung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Beschwerde  und  der  Berufung
das  Reichsgericht  beständig.
Gegen  die  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  statt.
§.  19.

Die  Vorschrift  des  §.  540  Absatz  3  der  Civilprozeßordnung  findet  keine  Anwendung,
  wenn  die  angegriffene  Verfügung  vom  Konsul  erlassen  ist.

§.  20.

Das  Rechtsmittel  der  Berufung  wird  bei  dem  Konsul  eingelegt  Die
Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  der  Berufungsschrift.  Auf  die  Einlegung
findet  die  Vorschrift  des  §.  74  Absatz  1  der  Civilprozeßordnung  keine  Anwendung.
Der  Konsul  hat  eine  Abschrift  der  Berufungsschrift  der  Gegenpartei  von  Amtswegen
  in  Gemäßheit  des  §.  164  der  Civilprozeßordnung  zustellen  zu  lassen  und
die  Prozeßakten  dem  Berufungsgerichte  zu  übersenden.

Das  letztere  hat  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  von  Amtswegen
zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  des  Termins  erfolgt  an  den  für  die  Berufungsinstanz
  bestellten  und  dem  Reichsgerichte  durch  Vermittelung  des  Konsuls  oder
durch  die  Partei  selbst  rechtzeitig  benannten  Prozeßbevollmächtigten  oder  Zustellungsbevollmächtigten,
  in  Ermangelung  eines  solchen  an  die  Partei  selbst.

Die  Fristbestimmungen  in  den  §§.  481,  484  der  Civiprozeßordnung
bemessen  sich  nach  dem  Zeitpunkte  der  Bekanntmachung  des  Termins  an  den
Berufungsbeklagten.

III.  Verfahren  in  Strafsachen.

§.  21.

Auf  Strafsachen  finden  die  Vorschriften  der  Sttafprozeßordnung  und  des
Einführungsgesetes  zu  derselben  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

§.  22.

Der  Konsul  übt  die  Verrichtungen  des  Amtsrichters  und  des  Vorsitzenden
der  Strafkammer  aus.

§.  23.

Auf  die  Zuziehung  der  Beisitzer  findet  die  Vorschrift  des  §.  30  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.

§.  24.

Eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  statt.
Die  Zustellungen,  die  Vollstreckung  von  Beschlüssen  und  Verfügungen  sowie
die  Strafvollstreckung  werden  durch  den  Konsul  veranlaßt.
        <pb n="228" />
        —  202  —

§.  25.

Soweit  nach  der  Strafprozeßordnung  die  Staatsanwaltschaft  wegen  einer
grichtiich  strafbaren  und  verfolgbaren  Handlung  einzuschreiten  hat,  ist  der
onsul  hierzu  von  Amtswegen  verpflichtet.  Er  hat  insbesondere  die  der  Staatsanwaltschaft
  im  vorbereitenden  Verfahren  obliegenden  Ermittelungen  anzustellen.

§.  26.
Eine  Voruntersuchung  findet  nicht  statt.
  Die  Bestimmungen  des  §.  126  der  Strafprozeßordnung  bleiben  außer  Anwendung.

Die  Beeidigung  eines  Zeugen  im  vorbereitenden  Verfahren  ist  auch  aus
den  im  §.  65  Absatz  2  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten  Gründen  zulässig.

§.  27.

An  die  Stelle  der  öffentlichen  Klage  tritt  in  den  Fällen,  in  welchen  nicht
sofort  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  die  Verfügung  des  Konsuls  über  die
Einleitung  des  Strafverfahrens  gegen  den  Beschuldigten.  Diese  Verfügung  hat
die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  That  unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen
  Merkmale  und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes  zu  bezeichnen.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  hat  auch
die  Beweismittel  anzugeben.

§.  28.

In  der  Hauptverhandlung  sind  vier  Beisitzer  zuzuziehen,  wenn  der  Beschluß
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  zum
Gegenstande  hat,  welches  weder  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte,  noch  zu
den  in  den  §§.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Handlungen
gehört.

§.  29.

Den  Umfang  der  Beweisaufnahme  bestimmt  das  Gericht,  ohne  hierbei
durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.

§.  30.

In  das  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung  sind  die  wesentlichen  Ergebnisse
  der  Vernehmungen  aufzunehmen.

§.  31.
Ist  die  strafbare  Handlung  ein  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  oder
der  Schwurgerichte  gehöriges  Verbrechen,  so  hat  der  Konsul  die  zur  Strafverfolgung
  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen,  sowie  die  Untersuchungs-
        <pb n="229" />
        —  203  —

handlungen,  in  Ansehung  deren  Gefahr  im  Verzug  obwaltet  oder  die  Voraussetzungen
  des  §.  65  Absatz  2  der  Strafprozeßordnung  vorliegen,  vorzunehmen  und
demnächst  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  zuständigen  Gerichte  des
Inlands,  im  Falle  des  §.  9  Absatz  1  Satz  2  der  Strafprozeßordnung  dem  Ober-Reichsanwalt
  zu  übersenden.

§.  32.

In  den  Fällen  der  §§.  45,  449  der  Strafprozeßordnung  beträgt  die  Frist
zwei  Wochen.

§.  33.

Gegen  die  in  Strafsachen  wegen  Uebertretungen  erlassenen  Entscheidungen
sind  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

§.  34.

In  anderen  Strafsachen  findet  gegen  die  Urtheile  des  Konsulargerichts  das
Rechtsmittel  der  Berufung  statt.

§.  35.

Ueber  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Konsuls  entscheidet  das  Konsulargericht.
  Die  Bestimmung  des  §.  23  Absatz  1  der  Strafprozeßordnung  findet
hierbei  keine  Anwendung.

In  den  Fällen  des  §.  353  der  Strafprezeserdnung  ist  der  Konsul  zur  Abänderung
  seiner  durch  Beschwerde  angefochtenen  Entscheidung  befugt.

§.  36.
Zur  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
gegen  die  Entscheidungen  des  Konsulargerichts  sowie  über  das  Rechtsmittel  der
Berufung  ist  das  Reichsgericht  zuständig.
Gegen  die  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
nicht  statt.
§.  37.
In  den  Fällen  der  §§.  353,  355,  358,  360  der  Strafprozeßordnung  beträgt
  die  Frist  zwei  Wochen.

§.  38.
Die  Frist  zur  Anfechtung  einer  Entscheidung  beginnt  für  den  Nebenkläger
im  Falle  des  §.  439  der  Strasdrozeßordnung  mit  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  an  den  Beschuldigten.
§.  39.

Der  Konsul  kann  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  zur  Rechtfertigung
der  Berufung  benannt  sind,  vernehmen  und  beeidigen,  wenn  die  Voraussetzungen
        <pb n="230" />
        —  204  —

des  §.  65  Absatz  2  der  Strafprozeßordnung  vorliegen.  Die  Protokolle  über
diese  Vernehmungen  sind  demnächst  dem  Ober-Reichsanwalt  zu  übersenden.  Die
Vorschriften  der  §§.  223,  250  Absatz  2  der  Strafprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  40.

Der  Angeklagte  kann  in  der  Hauptverhandlung  vor  dem  Berufungsgericht
erscheinen  oder  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger
vertreten  lassen.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  keinen  Anspruch  auf
Anwesenheit.

Insoweit  der  Angeklagte  die  Berufung  eingelegt  hat,  ist  über  dieselbe  auch
dann  zu  verhandeln,  wenn  weder  der  Angeklagte  noch  ein  Vertreter  desselben  erschienen

  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  im  dritten  Abschnitt  des  dritten  Buchs  der  Strafprozeßordnung
  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.

§.  41.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
  kann  von  Amtswegen  erfolgen.

§  42.

In  Strafsachen,  in  welchen  der  Konsul  oder  das  Konsulargericht  in  erster
Instanz  erkannt  hat,  steht  das  Begnadigungsrecht  dem  Kaiser  zu.

IV.  Verfahren  in  den  Angelegenheiten,  welche  zu  der  streitigen
Gerichtsbarkeit  nicht  gehören.
§.  43.

In  den  durch  §.  12  Absatz  2  der  Zuständigkeit  des  Konsuls  zugewiesenen
Angelegenheiten  bestimmt  sich  das  Verfahren  nach  den  für  die  im  §.  3  Absatz  1
bezeichneten  preußischen  Landestheile  geltenden  Vorschriften,  insoweit  diese  Vorschriften
  nicht  Einrichtungen  und  Verhältnisse  voraussetzen,  welche  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  fehlen.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  nach  Maßgabe  der  bezeichneten
  Vorschriften  gegen  die  Entscheidungen  des  Konsuls  zulässigen  Rechtsmittel
  ist  das  Reichsgericht  zuständig.

V.  Schlußbestimmungen.

§.  44.

In  den  Rechtssachen,  auf  welche  die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung
  oder  die  Konkursordnung  Anwendung  findet,  gelten  das  Gerichtskosten-
        <pb n="231" />
        —  205  —

gesetz  und  die  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,    für  Zeugen  und  Sachverständige,
  sowie  für  Rechtsanwälte.  In  den  Angelegenheiten,  welche  zu  der
streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,  sind  in  Betreff  des  Gebührenwesens,
soweit  reichsgesetzliche  Vorschriften  nicht  bestehen,  die  Bestimmungen  der  in  den
im  §. 3  Absatz  1  bezeichneten  preußischen  Landestheilen  geltenden  Landesgesetze
maßgebend.

  Soweit  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  durch  Ortsgebrauch  geregelt  sind,
kommt  dieser  zunächst  zur  Anwendung.

§.  45.

Die  Einrückung  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  Reichs-Anzeiger
ist  nicht  erforderlich.

§.  46.
Geldstrafen  fließen  zur  Reichskasse.

§.  47.

Neue  Gesetze  erlangen,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt
wird,  in  den  Konsulargerichtsbezirken  nach  Ablauf  von  vier  Monaten,  von  dem
Tage  gerechnet,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  oder
der  preußischen  Gesetzsammlung  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist,  verbindliche

Kraft.

§.  48.

Dieses  Gesetz  tritt  für  alle  Konsulargerichtsbezirke  gleichzeitig  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.  Mit  demselben  Zeitpunkte  werden  die  Bestimmungen
  der  §§.  22  bis  24  des  Konsulargesetzes  vom  8.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  137)  und  die  Zusatzbestimmung  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  22.  April
1871  (Bundes-Gesetzbl.  S.  87)  aufgehoben.

§.  49.
Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

§.  50.

Soweit  die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  anhängigen  Rechtssachen
  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  erledigen  sind,  tritt  an  die  Stelle  des
Appellationsgerichts  in  Stettin  das  Reichsgericht.  Die  an  dem  bezeichneten  Tage
bei  dem  Appellationsgericht  in  Stettin  anhängigen  Sachen  gehen  in  der  prozessualischen
  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  auf  das  Reichsgericht  über.  Auf
die  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  findet  die  Bestimmung  des  §.  18  Absatz  3
und  des  §.  36  Absatz  2  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1879.  42
        <pb n="232" />
        —  206  —

§.  51.

Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  10.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="233" />
        - 207 - Reichs-Gesetzblatt

 

No  27.

 

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  den  Zolltarif  des  Deutschen  Zollgebiets  und  den  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer.
  S.  207.  —  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks.  S.  245.

 

(Nr.  1320).  Gesetz,  betreffend  den  Zolltarif  des  Deutschen  Zollgebiets  und  den  Ertrag   

der

Zölle  und  der  Tabacksteuer.  Vom  15.  Juli  1879.

Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Bei  der  Einfuhr  von  Waaren  werden  Zölle  nach  Maßgabe  des  nachstehenden
  Zolltarifs  erhoben.  Derselbe  tritt  an  die  Stelle  des  Vereins-Zolltarifs  vom

1.  Oktober  1870  und  des  denselben  abändernden  Gesetzes  vom  7.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  241).  Das  Gesetz  tritt  in  Kraft:

1.



  sofort  bezüglich  der  Tarifnummern  6  (Eisen  etc.),  14  (Hopfen),  15  (Instrumente

  etc.),  23  (Lichte),  ferner  bezüglich  der  in  der  Tarifnummer  25
(Material=  etc.  Waaren  etc.)  aufgeführten  Artikel  mit  Ausnahme  der  in
2  bezeichneten,  ferner  bezüglich  der  unter  26  c  des  Tarifs  (Fette)
fallenden  Gegenstände,  sowie  bezüglich  der  Tarifnummern  29  (Petroleum),
37  (Thiere  etc.)  und  39  (Vieh);

2.  mit  dem  1.  Oktober  1879  bezüglich  der  unter  den  Tarifnummern  9  d,

e,  f (Getreide  etc.)  und  13  a  bis  f  (Holz)  enthaltenen  Artikel;

mit  dem  1.  Juli  1880  bezüglich  der  Tarifnummer  8,  Flachs  und  andere

vegetabilische  Spinnstoffe  mit  Ausnadme  der  Baumwolle,  roh,  geröstet,
gebrochen  oder  gehechelt,  auch  Abfälle;

mit  dem  1.  Januar  1880  bezüglich  der  übrigen  im  Tarif  aufgeführten

Gegenstände,  einschließlich  der  vorstehend  unter  1  ausgenommenen.

§.  2.

Die  Gewichtszölle  werden  von  dem  Bruttogewichte  erhoben:
a)  wenn  der  Tarif  dies  ausdrücklich  vorschreibt,
Reichs  -  Gesetzbl.  1879.  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1879.
        <pb n="234" />
        —  208  —

b)  bei  Waaren,  für  welche  der  Zoll  6  Mark  von  100  Kilogramm  nicht
übersteigt.

Im  Uebrigen  wird  den  Gewichtszöllen  das  Nettogewicht  zu  Grunde  gelegt.

Bei  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  von  Flüssigkeiten  wird  das  Gewicht
der  unmittelbaren  Umschließungen  (Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergleichen)  nicht
in  Abzug  gebracht.  Hinsichtlich  des  Syrups  bewendet  es  bei  den  bestehenden
Bestimmungen.

Für  die  übrigen  Waarengattungen  bestimmt  der  Bundesrath  die  Prozentsätze
  des  Bruttogewichts,  nach  welchen  das  Nettogewicht  berechnet  werden  kann.

§.  3.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  vorzuschreiben,  daß  die  Abfertigung  der
unter  die  Tarifpositionen  2 c  und  22  a,  b,  e  und  f  fallenden  Waaren  nur  bei
bestimmten  Zollstellen  stattfinden  darf,  sofern  die  Betheiligten  nicht  zur  Erlegung
des  höchsten  Zollsatzes  der  betreffenden  Tarifpositionen  bereit  sind.

§.  4.
Von  der  Verzollung  befreit  sind:
a)  die  mit  der  Post  aus  dem  Auslande  eingehenden  Waarensendungen  von
250  Gramm  Bruttogewicht  und  weniger,
b)  alle  der  Gewichtsverzollung  unterliegende  Waaren  in  Mengen  unter
50  Gramm.

Zollbeträge  von  weniger  als  fünf  Pfennigen  werden  überhaupt  nicht,  höhere
Zollbeträge  aber  nur  soweit  sie  durch  5  theilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden
  Pfennige  erhoben.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  in  allen  zuvorgedachten  Beziehungen  im  Falle
des  Mißbrauchs  örtliche  Beschränkungen  anzuordnen.

§.  5.

Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszoll  frei,  wenn  die  dabei
bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen:

1.  Erzeugnisse  des  Ackerbaus  und  der  Viehzucht  von  denjenigen  außerhalb
der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücken,  welche  von  innerhalb  der  Zollgrenze
  befindlichen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  aus  bewirthschaftet
werden;  unter  denselben  Bedingungen  die  Erzeugnisse  der  Waldwirthschaft,
  wenn  die  außerhalb  der  Zollgrenze  belegenen  Grundstücke  eine
Zubehör  des  inländischen  Grundstücks  bilden.

2.  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  gebrauchte,  welche  nicht  zum  Verkauf  eingehen;
  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften
  und  gebrauchtes  Handwerkszeug  von  Anziehenden  zur  eigenen
Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleidungsstücke,  Wäsche
und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern  sind,
welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im  Lande  niederlassen.
        <pb n="235" />
        —  209  —

3. Gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  welche  erweislich  als  Erbschaftsgut

  eingehen,  auf  besondere  Erlaubniß.

4. Reisegeräth,  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  dergleichen,  welches  Reisende,
Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches
reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende
Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufs  mit  sich  führen,  sowie  andere
Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den  genannten  Personen
vorausgehen  oder  nachfolgen;  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche.


5. Wagen  einschließlich  der  Eisenbahnfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange

über  die  Grenze  zum  Personen=  und  Waarentransporte  dienen  und  nur
aus  dieser  Veranlassung  eingehen;  auch  leer  zurückkommende  Eisenbahnfahrzeuge
  inländischer  Esenbabnverwaltungen  sowie  die  bereits  in  den
Fahrdienst  eingestellten  Eisenbahnfahrzeuge  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen.


5. Wagen  der  Reisenden  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer
dienten,  sofern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben
sich  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind.

Pferde  und  andere  Thiere,  wenn  aus  ihrem  Gebrauche  beim  Eingang

  überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug=  oder  Lastthiere  zur  Bespannung
  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  zum  Waarentragen
oder  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen.

6. Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  leere,  welche  entweder  zum  Behufe  des  Einkaufs

von  Oel,  Getreide  u.  dergl.  vom  Auslande  mit  der  Bestimmung
des  Wiederausganges  eingebracht  werden,  oder  welche,  nachdem
Oel  u.  s.  w.  darin  ausgeführt  worden,  aus  dem  Auslande  zurückkommen,
in  beiden  Fällen  unter  Festhaltung  der  Identität  und,  nach  Befinden,
Sicherstellung  der  Eingangsabgabe.  Bei  gebrauchten  leeren  Säcken
Fässern  u.  s.  w.  wird  jedoch  von  einer  Kontrole  der  Identität  abgesehen,
sobald  kein  Zweifel  dagegen  besteht,  daß  dieselben  als  Emballage  für
ausgeführtes  Getreide  u.s. w.  "    gedient  haben,  oder  als  solche  zur  Ausfuhr
  von  Getreide  u.  s.  w.  zu  dienen  bestimmt  sind.

7. Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum

Gebrauche  als  solche  geeignet  sind.

8.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  oder

sonstige  öffentliche  Kunst-Institute  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,
  welche  für  Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche  Sammlungen
öffentlicher  Anstalten,  imgleichen  Naturalien,  welche  für  wissenschaftliche
Sammlungen  eingehen.

9. Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenheit

  darüber  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in
ihrem  Alter  liegt  und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche
als  zu  Sammlungen  eignen.

43*
        <pb n="236" />
        —  210  —

10.  Materialien,  welche  zum  Bau,  zur  Reparatur  oder  zur  Ausrüstung
von  Seeschiffen  verwendet  werden,  einschließlich  der  gewöhnlichen  Schiffsutensilien,
  unter  den  vom  Bundesrath  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen.


Hinsichtlich  der  metallenen,  für  die  bezeichneten  Zwecke  verwendeten

Gegenstände  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

§.  6.

Waaren,  welche  aus  Staaten  kommen,  welche  deutsche  Schiffe  oder  Waaren
deutscher  Herkunft  ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen  anderer  Staaten,  können,
soweit  nicht  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen,  mit  einem  Zuschlage  bis  zu
50  Prozent  des  Betrages  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  belegt  werden.

Die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlages  wird  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  angeordnet.

Diese  Anordnung  ist  dem  Reichstag  sofort,  oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt
  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  mitzutheilen.  Dieselbe  ist  außer
Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  ertheilt.

§.  7.

1.  Für  die  in  Nr.  9  des  Tarifs  (Getreide  etc.)  aufgeführten  Waaren,  wenn
sie  ausschließlich  zum  Absatze  ins  Zollausland  bestimmt  sind,  werden  Transitläger
ohne  amtlichen  Mitverschluß,  in  welchen  die  Behandlung  und  Umpackung  der
gelagerten  Waare  uneingeschränkt  und  ohne  Anmeldung  und  die  Mischung  derselben
  mit  inländischer  Waare  zulässig  ist,  mit  der  Maßgabe  bewilligt,  daß  bei
der  Ausfuhr  dieser  gemischten  Waare  der  in  der  Mischung  enthaltene  Prozentsatz
von  ausländischer  Waare  als  die  zollfreie  Menge  der  Durchfuhr  anzusehen  ist.
Für  Waaren  der  bezeichneten  Art,  welche  zum  Absatz  entweder  in  das  Zollausland
  oder  in  das  Zollinland  bestimmt  sind,  können  solche  Transitläger  bewilligt
  werden.

2.  Ebenso  werden  bezw.  können  für  das  in  Nr.  13  c  des  Tarifs  aufgeführte
  Holz  Transitläger  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bewilligt  werden.  Dabei
kann  von  der  Umschließung  der  zur  Lagerung  bestimmten  Räume  abgesehen  werden,
  auch  werden  oder  können  die  unter  Nr.  13 c 1  fallenden  Hölzer  zeitweise
aus  dem  Lager  entnommen  und,  nachdem  sie  einer  Behandlung  unterlegen  haben,
durch  welche  sie  unter  Nr.  c  2  fallen,  in  das  Lager  zurückgeführt  werden.

Für  Bau=  und  Nutzholz,  welches  auf  Flössen  eingeht  und  auf  Begleitschein
  I  weitergesendet  wird,  kann  der  Bundesrath  eine  Erleichterung  in  den
allgemein  vorgeschriebenen  Abfertigungsformen  anordnen.

3.  Für  Mühlenfabrikate  (Nr.  25  q  2  des  Tarifs)  wird  eine  Erleichterung
dahin  gewährt,  daß  bei  der  Ausfuhr  der  Eingangszoll  für  das  ausländische  Getreide
  nach  dem  Prozentsatz  des  zur  Herstellung  des  Fabrikats  zur  Verwendung

gelangten  ausländischen  Getreides  nachgelassen  wird.  Dabei  soll  für  die  bescheinigte
  Ausfuhr  an  Mehl  eine  dem  Ausbeuteverhältniß  entsprechende  Gewichtsmenge
  an  ausländischem  Getreide  zollfrei  gelassen  werden.  Ueber  das  hierbei  in
Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverfältnis  trifft  der  Bundesrath  Bestimmung.
        <pb n="237" />
        —  211  —

4.  Die  näheren  Anordnungen  (§§.  108  und  109,  §§.  115  und  118  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1869),  insbesondere  auch  über  die  an  die  Lagerinhaber  zu
stellenden  Anforderungen  trifft  der  Bundesrath.

§.  8.

Derjenige  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer,  welcher  die  Summe  von
130  000  000  Mark  in  einem  Jahre  übersteigt,  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen
herangezogen  werden,  zu  überweisen.  Diese  Ueberweisung  erfolgt  vorbehaltlich
der  definitiven  Abrechnung  zwischen  der  Reichskasse  und  den  Einzelstaaten  auf
Grund  der  im  Artikel  39  der  Reichsverfassung  erwähnten  Quartalsextrakte  und
bezw.  Jahresabschlüsse.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  1.  April  1880  in  Kraft.

Insoweit  der  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  für  die  Zeit  vom
1.  Oktober  1879  bis  31.  März  1880  die  Summe  von  52  651  815  Mark  übersteigt,
  kommt  der  Ueberschuß  an  den  Matrikularbeiträgen  der  einzelnen  Bundesstaaten
  nach  dem  Maßstabe  ihrer  Bevölkerung  in  Abzug.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Coblenz,  den  15.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="238" />
        —  212  —

Zolltarif.

 

Numnmer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

—

 

1 Abfälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,
  Eisenfeilspäne)  und  von  Eisenblech,
verzinntem  (Weißblech)  und  verzinktem;  von
Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas=  und
Thonwaaren;  von  der  Wachsbereitung  von
Seifensiedereien  die  Unterlauge;  von  Gerbereien
  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  alte
Lederstücke  und  sonstige  zur  Verwendung  als
Fabrikationsmaterial  geeignete  Lederabfälle.

b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und
eingetrocknetes,  Thierflechsen;  Treber;  Branntweinspülig;
  Spreu;  Kleie;  Malzkeime;  Steinkohlenasche;
  Dünger,  thierischer,  und  andere
Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,
Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  Zuckererde
und  Thierknochen  jeder  Art  ...............

Anmerkung  zu  b:

An  sich  zollpflichtige  Düngungsmittel,  künstliche,  und
Düngesalz  werden  auf  besondere  Erlaubniß,  und  letzteres
nur  unter  der  Kontrole  der  Verwendung,  zollfrei  zugelassen.


c)  Lumpen  aller  Art;  Papierspäne;  Makulatur,
beschriebene  und  bedruckte;  alte  Fischernetze,
altes  Tauwerk  und  alte  Stricke;  gezupfte
Charpie  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung:

Abfälle,  welche  nicht  besonders  genannt  sind,  werden
wie  die  Rohstoffe,  von  welchen  sie  herstammen,  behandelt.

 

frei


frei



frei
        <pb n="239" />
        —  213  —

 

 

 

Maßstab
Nummer. Benennung  der  Gegenstände.  der  Ver-
  zollung.
  Mark.
2 Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte
  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ...  .  frei
b)Baumwollwatte...·......................  100  Kilogramm  1,50
c)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt
mit  Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen
  oder  animalischen  Spinnstoffen:
1.  eindrähtiges,  roh
a)  bis  zur  Nr.  17  englisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  12
b)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  desgl.  18
g)  45  60  desgl.  24
d)  60  79  desgl.  30
e)  79  englisch  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  36
2.  zweidrähtiges,  roh
a)  bis  zur  Nr.  17  englisch  ..  ..  ..  .  .  ..  desgl.  15
b)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  desgl.  21
g)  45  60  desgl.  27
d)  60  79  desgl.  33
e)  79  englisch  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  39
3.  ein-  und  zweidrähtiges,  gebleicht  oder  gefärbt

a  )  bis  zur  Nr.  17  englisch.  ..  desgl.  24
b)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  desgl.  30
g)  -»  —45  —60  desgl.  36
d)  60  79  desgl.  42
e) 79  englisch  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  desgl.  48
4.  drei-  und  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht,
gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  48
5.  mehrfach  gezwirnter  Nähfaden,  auch  accommodirter
  (zum  Einzelverkauf  vorgerichteter)
  Nähfaden  ......................  desgl.  70
6.  Dochte,  ungewebte  .  ..  desgl.  24
        <pb n="240" />
        —  214  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

d)  Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung
  mit  Metallfäden,  ohne  Beimischung
von  Seide,  Wolle  oder  anderen  unter  Nr.  4
genannten  Thierhaaren:

1.







rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  dichte
Gewebe  mit  Ausschluß  der  aufgeschnittenen
  Sammete)  Tüll,  roh  und  ungemustert

2. gebleichte,  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,

mit  Ausschluß  der  aufgeschnittenen  Sammete................................


3.alle  nicht  unter Nr·1,2 und 6 begriffene

dichte  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn
verfertigte)  undichte  Gewebe  mit  Ausschluß
  der  Gardinenstoffe,  soweit  sie  nicht
unter  Ziffer  1  fallen;  Strumpfwaaren;
Posamentier=  und  Knopfmacherwaaren;
auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden:


4. Gardinenstoffe,  gebleicht  und  appretirt.
5.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,

  Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht
unter  Nr.  1,  3  und  4  begriffen  sind.

6. Spitzen  und  alle  Stickereien  .

Anmerkungen  zu  d:

1.  Baumwollene  Fischernetze,  neu  ...  ..  ...  .  ..  ..  ..  ..  .  ..
2.  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von  Baumwollabfällen,
  in  Stücken  nicht  über  50  Centimeter  lang
und  breit,  welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleinwand
haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen  u.  s.  w.  verwendet
  werden,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien
  oder  einzelnen  gefärbten  Fäden

Rohe  Gewebe  für  Schmirgelleinen  und  für  Schmirgeltuchfabriken

  auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole,  imgleichen
  Schmirgeltuch

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

 

80

100

120
230

200
250

10

frei
        <pb n="241" />
        —  215  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Nunmner.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

3 Blei,  auch  mit  Spießglanz,  Zink  oder
Zinn  legirt,  und  Waaren  daraus:
a)  rohes  Blei,  Bruchblei;  Blei-,  Silber=  und
Goldglätte  .  ..
b)  gewalztes  Blei;  Buchdruckerschriften
c)  grobe  Bleiwaaren,  auch  in  Verbindung  mit
Holz,  Eisen,  Zink  oder  Zinn  ohne  Politur
und  Lack  Draht  .  ..
d)  feine  Bleiwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen
Bleiwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien
  ,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen

—  

4 Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:
a)  grobe:

1.  Bürsten  und  Besen  aus  Bast,  Stroh,
Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen,
  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack

2.  andere,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder
Eisen  ohne  Politur  und  Lack  .  ..

b)  feine,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,

  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20

falllen  .  ..



5 Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren:


a)  Aether  aller  Art,  Chloroform,  Collodium;
ätherische  Oele  mit  Ausnahme  der  nachstehend
unter  b  und  i  begriffenen  Essenzen,  Extrakte,
Tinkturen  und  Wässer,  alkohol=  oder  ätherhaltige,
  zum  Gewerbe=  und  Medizinalgebrauche;
  Firnisse  aller  Art  mit  Ausnahme
von  Oelfirniß;  Maler-,  Wasch=  und  Pastellfarben;
  Tusche;  Farben=  und  Tuschkasten;
Blei-,  Roth=  und  Farbenstifte;  Zeichenkreide

Reichs-  Gesetzbl.  1879.

 

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

 

frei
3

24

24

20
        <pb n="242" />
        —  216  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz.

 

Mark.

 

b)  Wachholderöl,  Rosmarinöl  .  .  .  ....  .  ..  .  .  .  ..

c)  Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali;  gelbes,  weißes
und  rothes  blausaures  Kali  ..

d)  Aetzkali,  Aetznatron;  Oelfirniß  ......  .  .  .  .  ..

e)  Alaun;,  Buchdruckerschwärze;  Chlorkalk;  Farb—
holzextrakte;  Gelatine;  Kitte;  Leim;  Ruß;
Schuhwichse)  Siegellack;  Tinte  und  Tintenpulver;
  Wagenschmiere;  Zündwaare

f)  Soda,  kalzinirte;  doppeltkohlensaures  Natron

g)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche;  krystallisirte
  Soda,  Pottasche

h)  Wasserglass  .  ..

i)  Rohe  Erzeugnisse  und  chemische  Fabrikate  für
den  Gewerbe=  oder  Medizinalgebrauch,  insbesondere
  auch  Droguerie-,  Apotheker=  und
Farbewaaren,  alle  diese  Gegenstände,  insoweit
  sie  nicht  vorstehend  unter  a  bis  h  oder
unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen
  sind;  Benzol  und  ähnliche  leichte
Theeröle;  Terpentinöl  Harzöl;  Thieröl;
Mineralwasser,  künstliches  und  natürliches,
einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge;  Mundlack
  (  Oblaten)  eingedickte  Säfte)  Schießpulver;
  Weinhefe,  trockene  und  teigartige

6 Eisen  und  Eisenwaaren:

a)  Roheisen  aller  Art;  Brucheisen  und  Abfälle
aller  Art  von  Eisen,  soweit  nicht  unter  Nr.  1
genantt:  .  .  .  ..

b)  schmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  Schweißstahl,
  Flußeisen,  Flußstahl)  in  Stäben,  mit
Einschluß  des  faconnirten;  Radkranzeisen;
Pflugschaareneisen;  Eck=  und  Winkeleisen;

 

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

100  Kilogramm

 

2,50

1,50

frei
        <pb n="243" />
        —  217  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

Eisenbahnschienen;  Eisenbahnlaschen,  Unterlagsplatten
  und  Schwellen  .  ..

Anmerkungen  zu  6b:
1.  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend;  Rohschienen;
Ingots  .  .  ..
2.  Schmiedbares  Eisen  in  Stäben  für  Kratzendrahtfabriken
auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole
c)  Platten  und  Bleche  aus  schmiedbarem  Eisen:
1.  rohe  .  ..
2.  polirte,  gefirnißte,  lackirte,  verkupferte,
verzinnte  (Weißblech)),  verzinkte  oder  verbleite......··.·.....................

d)  Draht,  auch  verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,
verbleit,  polirt  oder  gefirnißt  .  .  ..
e)  Eisenwaaren:
1.  ganz  grobe:
a)  aus  Eisenguß  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..
b)  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
  von  Maschinen  und  Wagen
roh  vorgeschmiedet  ist;  Brücken  und
Brückenbestandtheile;  Anker,  Ketten
und  Drahtseile;  Eisenbahnachsen,
Eisenbahnradeisen,  Eisenbahnräder,
Puffer,  Kanonenrohre,  Ambose,
Schraubstöcke,  Winden,  Hackennägel,
Schmiedehämmer,  Wagenfedern,
Polsterfedern,  Brecheisen,  Hemmschuhe,
  Hufeisen
g)  gewalzte  und  gezogene  Röhren  aus
schmiedbarem  Eisen  .
2.  grobe:
a)  anderweitig  nicht  genannte,  auch  in
Verbindung  mit  Holz  .  .  .  ..

 

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

 

2,50

1,50

3
        <pb n="244" />
        —  218  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

b)  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert,
verzinkt,  verzinnt,  verbleit  oder
emaillirt,  jedoch  weder  polirt  noch
lackirt;  ebenso  alle  Schlittschuhe,
Hämmer,  Beile,  Aexte,  ordinäre

Schlösser,  grobe  Messer,  Sensen,
Sicheln,  Striegeln,  Thurmuhren,
Schraubenschlüssel,  Winkelhaken,
Holz-,  Schloß-,  Rad=  und  Drahtschrauben,
  Zangen,  gepreßte  Schlüssel,
Dung-  und  Heugabeln  ....  .  .  .  .  ..

g) Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,
  Meißel,  Tuch-,  Schneider-,
Hecken-  und  Blechscheeren,  Sägen,
Bohrer,  Schneidkluppen,  Maschinenund
  Papiermesser  und  ähnliche  Werkzeuge


Anmerkung  zu  c2:
Ketten  und  Drahtseile  zur  Ketten-  Schleppschiffahrt
und  Tauerei  .  .  .  .  ..
3.  feine:

a) aus  feinem  Eisenguß,  als:  leichtem
Ornamentguß,  polirtem  Guß,  Kunstguß,
  schmiedbarem  Guß;

b)  aus  schmiedbarem  Eisen,  polirt  oder
lackirt;  Messer,  Scheeren,  Stricknadeln,
  Häkelnadeln,  Schwertfegerarbeit
  u.  s.  w.),

alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht
genannt,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
und  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  Nr.  20  fallen

g)  Nähnadeln,  Schreibfedern  aus  Stahl
und  anderen  unedlen  Metallen)  Uhrfournituren
  und  Uhrwerke  aus  un—
edlen  Metallen;  Gewehre  aller  Art

 

100  Kilogramm

desgl.

100  Kilogramm

desgl.

 

10

frei

10
1—

60
        <pb n="245" />
        —  219  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 





7

Erden,  Erze  und  edle  Metalle:

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,
  geschlemmt  oder  gemahlen,  imgleichen
Erze,  auch  aufbereitete,  soweit  diese  Gegenstände
  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich
betroffen  sindt;  edle  Metalle  gemünzt,  in
Barren  und  Bruch  .......  .  .  .  .....  ..  ...

8 Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe
  mit  Ausnahme  der  Baumwolle,

  

9 Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaus:


a)  Weizen,  Roggen,  Hafer  und  Hülsenfrüchte,

sowie  nicht  besonders  genannte  Getreidearten

b)  Gerste,  Mais  und  Buchweizen

c)t  Malz  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...

d)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  .

e)  Raps  und  Rübsaat

f)  Erzeugnisse  des  Landbaus,  anderweitig  nicht

genant  .  .  ..  .  .  ..

10 Glas  und  Glaswaaren:

a)  grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines
Hohlglas  (Glasgeschirr),  weder  gepreßt,  noch
geschliffen,  noch  abgerieben,  auch  mit  ordinärer
Beflechtung  von  Weiden,  Binsen,  Stroh,  oder
Rohr;  Glasmasse;  rohes  optisches  Glas
(Flint--,  Kronglas);  rohe  gerippte  Gußplatten
(Dachgias);  Email=  und  Glasurmasse,  Glasröhren
  und  Glasstängelchen,  ohne  Unterschied
der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung  und
Kunstglasbläserei  gebraucht  werden  .  .  .

 

100  Kilogramm

desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.

100  Kilogramm

 

frei

0,50
1,20

0,30

frei
        <pb n="246" />
        —  220  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
  unabgeriebenes,  ungepreßtes,  oder  nur
mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,
Böden  oder  Rändern

c)  Fenster=  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen
Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiß),  ungeschliffen,
  ungemustert;  wenn  die  einfache  Höhe
und  die  einfache  Breite  zusammen  betragen:

1. bis  120  Centimeter  .  ..

2.  über  120  bis  200  Centimeter  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

3. über  200  Centimeter

d) Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffeness

Tafel-(Fenster-)  und  Spiegelglas,  geschliffenes,

  polirtes,  gemustertes,  mattes,
auch  farbiges;  belegtes  aller  At..



  

c)  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,
  auch  gefärbte;  massives  weißes  Glas,
nicht  besonders  benanntes;  gepreßtes,  geschliffenes,
  polirtes,  abgeriebenes,  geschnittenes,
geätztes,  gemustertes  Glas,  insoweit  es  nicht
unter  d  oder  f  fällt

Anmerkung  zu  e:
Glasplättchen,  Glasperlen)  Glasschmelz,  Glastropfen,
  auch  gefärbt

f)  farbiges  mit  Ausnahme  des  unter  a,  d  und
e  begriffenen,  bemaltes  oder  vergoldetes  (versilbertes)
  Glas;  Glasflüsse  (unechte  rohe
Steine)  ohne  Fassung;  Glaswaaren  und
Emailwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen.

Anmerkung  zu  f:
Milchglas  und  Alabasterglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
  unabgeriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes,  oder

nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,
Böden  und  Rändern

 

100  Kilogramm
brutto

desgl.
desgl.
desgl.

100  Kilogramm

100  Kilogramm
brutto

100  Kilogramm

desgl.

 

24

30
        <pb n="247" />
        —  221  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 








11

 

Haare  von  Pferden  und  Menschen,  sowie
Waaren  daraus;  Federn  und  Borsten:

a)  Pferdehaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,
auch  in  Lockenform  gelegt,  gesponnen;  Borsten;
Oeltücher;  rohe  Bettfedern

b)  Geflechte  von  Pferdehaaren;  Gewebe,  auch
mit  anderen  Gespinnsten  gemischt,  sofern  mindestens
  die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag
  aus  Pferdehaaren  besteht

c)  Menschenhaare,  roh,  oder  in  der  unter  a  bezeichneten
  weiteren  Bearbeitung  .  ..

4)  Perrückenmacher=  und  andere  Arbeiten  aus
Haaren  und  Haarimitationen

e)  Schreibfedern  (Federspulen),  rohe;  Schmuckfedern,
  nicht  unter  g  begriffen

f)  Schreibfedern  gezogen;  Bettfedern,  gereinigt
und  zugerichtt  .  .  .  .  .

g)  zugerichtete  Schmuckfedern  .  ...

12 Häute  und  Felle:

a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  gekalkte,
  trockene)  zur  Lederbereitung;  rohe,  behaarte
  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle,  auch
enthaarte  Schaffelle,  nicht  weiter  bearbeitet.

b)  Felle  zur  Pelzwerk=  (Rauchwaaren-)  Bereitung
  .  ..  -....

13 Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische
  Schnitzstoffe,  sowie  Waaren
daraus:

a)  Brennholz)  Reisig,  auch  Besen  von  Reisig;
Holzkohlen;  Korkholz,  auch  in  Platten  und
Scheiben;  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als
Brennmaterial);  vegetabilische  und  animalische
  Schnitzstoffe,  nicht  besonders  genannt.

 

100  Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

 

frei

48
100

200

300

frei

frei

frei
        <pb n="248" />
        Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

b)  Holzborke  und  Gerberlohe
c)  Bau=  und  Nutzholz:
1.  roh  oder  blos  mit  der  Axt  vorgearbeitet

2.  gesägt  oder  auf  anderem  Wege  vorgearbeitet
  oder  zerkleinert;  Faßdauben  und
ähnliche  Säg-  oder  Schnittwaaren,  auch
ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe.

d)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,
Tischler=  und  blos  gehobelte  Holzwaaren  und
Wagnerarbeiten,  mit  Ausnahme  der  Möbel
von  Hartholz  und  der  fournirten  Möbel;  geschälte
  Korbweiden;  grobe  Korbflechterwaaren,
weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt  noch  gefirnißt;
  Hornplatten  und  rohe,  blos  geschnittene
  Knochenplatten;  Stuhlrohr,  gebeiztes  oder
gespaltenes

e)  Holz  in  geschnittenen  Fourniren;  unverleimte,
ungebeizte  Parquetbodentheill  .  ..

1f  hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  nicht
unter  d  und  g  begriffen,  auch  in  einzelnen
Theilen  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,
lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen  (mit  Ausnahme
  der  Edel=  und  Halbedelsteine),  Steinzeug,
  Fayence  oder  Porzellan;  andere  Tischler-,
Drechsler=  und  Böttcherwaaren,  Wagnerarbeiten
  und  grobe  Korbflechterwaaren,  welche
gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  gefirnißt  oder
auch  in  einzelnen  Theilen  mit  den  vorbenannten
  Materialien  verarbeitet  sind;  verleimte,
auch  fournirte  Parquetbodentheile,  uneingelegt;
  grobe  Korbwaaren  (Streifen,  Würrfelund
  Rindenspunde);  grobes  ungefärbtes  Spielzeug;
  Fischbein  in  Stäben..  ...........

 

100  Kilogramm
100  Kilogramm

oder
1  Festmeter

100  Kilogramm
oder
1  Festmeter

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

 

0,50

0,10

0,60

0,25

1,50

10
        <pb n="249" />
        —  223  —

 

 

 

 

 

  Maßstab
Nummer.   Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz.
  Verzollung.
  Mark.
g)  feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder
Schnitzarbeit),  feine  Korbflechterwaaren,  Korkstopfen,
  Korksohlen,  Korkschnitzereien,  sowie
überhaupt  alle  unter  d,  e)  f  und  h  nicht  begriffene
  Waaren  aus  vegetabilischen  oder
animalischen  Schnitzstoffen  mit  Ausnahme
von  Schildpatt,  Elfenbein,  Perlmutter,  Bernstein,
  Gagat  und  Jet;  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  fallen;  Holzbronze  100  Kilogramm  30
h)  gepolsterte  Möbel  aller  Art:
1.  ohne  Ueberzug  desgl.  30
2.  mit  Ueberzug  ..  .  .  ..  desgl.  40
14 Hopfen....................................  100  Kilogramm  20
brutto
15 Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge:
a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,
  aus  welchen  sie  gefertigt  sind:
1.  musikalische  ..  100  Kilogramm  30
2.  astronomische,  chirurgische,  optische,  mathematische,
  chemische  (für  Laboratorien),
physikalische  .  .  frei
b)  Maschinen:
1.  Lokomotiven;  Lokomobilen  .  ..  100  Kilogramm  8
2.  andere,  und  zwar  je  nachdem  der  überwiegende
  Bestandtheil  gebildet  wird:
a)  aus  Holz  .  .  .  .  desgl.  3
b)  aus  Gußeisen  desgl.  3
g) aus  schmiedbarem  Eisen  .  .  desgl.  5
d)  aus  anderen  unedlen  Metallen..  desgl.  8
Anmerkung  zu  b1  und  2:
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  zur  Verwendung  ·
beim Schiffsbau..........·.........·.............  frei
Reichs  -  Gesetzbl.  1879.  45
        <pb n="250" />
        —  224  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.





 

3.  Kratzen  und  Kratzenbeschläge  .  .  .  ..
c)  Wagen  und  Schlitten:
1.  Eisenbahnfahrzeuge:
a)  weder  mit  Leder=  noch  mit  Polsterarbeit
  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..
b)  andere  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
2.  andere  Wagen  und  Schlitten  mit  Lederoder
  Polsterarbeit  ...
d)  See=  und  Flußschiffe,  einschließlich  der  dazu  gehörigen
  gewöhnlichen  Schiffsutensilien,  Anker,
Anker=  und  sonstigen  Schiffsketten,  wie  auch
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  .

Anmerkung:
Alle  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  gehörige
  bewegliche  Inventarienstücke  unterliegen  den  für
diese  Gegenstände  festgestellten  Zollsätzen.

16 Kalender

17 Kautschuck  und  Guttapercha,  sowie  Waaren
  daraus:

a)  Kautschuck  und  Guttapercha,  roh  oder  gereinigt,
  Kautschuckhornmasse  (Hartgummi),
auch  polirt  oder  mit  eingepreßten  Dessins  versehen,
  in  Platten,  Stäben,  Röhren  und  dergleichen
  .  .  .  .  ..

b)  Kautschuckfäden  außer  Verbindung  mit  an—
deren  Materialien,  oder  mit  baumwollenem,
leinenem  oder  wollenem  rohen  (nicht  ge—
bleichtem  oder  gefärbtem)  Garn  nur  dergestalt
  umsponnen,  umflochten  oder  umwickelt,
daß  sie  ohne  Ausdehnung  noch  deutlich  erkannt
  werden  können;  Kautschuckplatten;  aufgelöster
  Kautschuck

 

100  Kilogramm

vom  Werth
desgl.

Stück

100  Kilogramm

—  ——

36

6  Prozent
10  Prozent

150

frei

frei

frei
        <pb n="251" />
        —  225  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 



 

c)  grobe  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  unlackirt,
  ungefärbt,  unbedruckt,  Hartgummiwaaren,
  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  sofern  sie  dadurch
  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  übersponnene
Kautschuckfäden  ..

d)  feine  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  lackirt,
gefärbt,  bedruckt,  oder  mit  eingepreßten  Dessins,
  alle  diese  auch  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  fallen  ...

e)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,
getränkt  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautchuck

  verbunden,  oder  mit  eingeklebten  Kautschuckfäden;

  Gewebe  aus  Kautschuckfäden  in

Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien)

Strumpf=  und  Posamentierwaaren  in  Verbindung

  mit  Kautschuckfäden

 

Anmerkungen  zu  e:

1.  Kautschuckdrucktücher  für  Fabriken  und  Kratzenleder,
künstliches,  für  Kratzenfabriken,  beide  auf  Erlaubnißschein
  unter  Kontrole  ...

2.  Schläuche  aus  Hanf,  Maschinentreibriemen  und  Wagendecken
  aus  groben  Zeugstoffen,  in  Verbindung  mit
Kautschuck  .  ...

18 Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch
Putzwaaren:

a)  von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
  mit  Metallfäden;  gestickte  und  Spitzenkleider


b)  von  Halbseide

c)  andere,  soweit  sie  nicht  unter  d und  e  genannt
  sind  .  .  ..  .  .  ..

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

desgl.

45

 

40

60

90

frei

900
450

300
        <pb n="252" />
        —  226  —

 

Nummer.

Genennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.


 



 

d)  von  Geweben,  mit  Kautschuck  überzogen  oder
getränkt,  sowie  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung
  mit  anderen  Spinnmaterialien
e)  Leibwäsche,  leinene  und  baumwollene  .
f)  Hüte:

1.  seidene  Herrenhüte  (Cylinder),  garnirt
und  ungarnirt  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

2.  Herrenhüte  aus  Filz,  garnirt  und  un—

garnirt  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ...
3. Damenhüte,  garnirt.  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
4. Hüte,  nicht  besonders  benannte,  garnirt

und  ungarniert:  .  .  .  ..
g)  künstliche  Blumen:

1.  Blumen,  fertige,  aus  Webe=  oder  Wirkwaaren
  allein  oder  in  Verbindung  mit
anderen  Stoffen  .  ..

2.  Bestandtheile  künstlicher  Blumen,  d.  i.
einzelne  Blätter,  Stiele  u.  s.  w.  ohne
Verbindung  unter  einander

19

Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte
  unedle  Metalle,  Legirungen  aus
unedlen  Metallen,  anderweitig  nicht
genannte,  und  Waaren  daraus:

a)  Kupfer  in  rohem  Zustande,  oder  als  Bruch;

Kupfer=  und  andere  Scheidemünzen

b)  geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen  und

Blechen;  auch  Draht  und  Telegraphenkabel.
c)  in  Blechen  und  Draht,  plattirtt  .
d)  Waaren,  und  zwar:

1.  grobe  Kupferschmiede=  und  Gelbgießerwaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack;  ferner
  Röhren  von  Messingblech  und  Drahtgewebe
  ..  ..  .  ...

 

100  Kilogramm
desgl.

desgl.

desgl.
1  Stück

desgl.

100  Kilogramm

desgl.

100  Kilogramm
desgl.

desgl.

 

130
150

300

180

0,20

300

18
        <pb n="253" />
        —  227  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

 

Mark.

 

2.  andere,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  19  d 3,
oder  wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen
  Materialien  unter  Nr.  20  fallen

3)  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  insbesondere
  Luxusgegenstände,  aus  Alfenide,
Britanniametall,  Bronze,  Neusilber,  Tomback
  und  ähnlichen  Legirungen;  feine
vernirte  Messingwaaren,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien;  alle  diese
Waaren,  insoweit  sie  nicht  unter  Nr.  20

20 Kurze  Waaren,  Quincaillerien  etc.:

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,
  echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen
  gefertigt;  Taschenuhren;  echtes  Blattgold
  und  Blattsilber  .  ..

b)  1.  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,

  Celluloid,  Elfenbein,  Gagat,  Jet,

Lava,  Meerschaum,  Perlmutter  und

Schildpatt,  aus  unedlen  echt  vergoldeten

oder  versilberten  oder  mit  Gold  oder

Silber  belegten  Metallen;  Zähne  in  Verbindung

  mit  Stiften  oder  Röhrchen  von

Platin  oder  anderen  edlen  Metallen;

feine  Galanterie=  und  Ouincailleriewaaren

(Herren=  und  Frauenschmuck,  Toilettenund

  sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.  w.),

ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium,  dergleichen

  Waaren  aus  anderen  unedlen

Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder
  mehr  oder  weniger  vernickelt,  vergoldet
  oder  versilbert,  oder  auch  vernirt,
oder  in  Verbindung  mit  Halbedelsteinen
oder  nachgeahmten  Edelsteinen,  Alabaster,

Email,  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,



 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

 

30

60

600
        <pb n="254" />
        —  228  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 





 

Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß
  und  dergleichen;

3.  Stutz=  und  Wanduhren;  Fächer  aller  Art;
feine  bossirte  Wachspaaren

Anmerkung  zu  b 1:

GElfenbeinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 ·.......................·..............

c) 1.unechtes Blattgold und Blattsilber;

2.  Brillen,  Operngucker;  Wachsperlen;  Re—
gen=  und  Sonnenschirme,

Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,
  Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder
vegetabilischen  Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,
  Glas,  Guttapercha,  Kautschuck,
Leder,  Ledertuch,  Papier,  Pappe,  Steinen,
  Stroh=  oder  Thonwaaren  verbunden
und  nicht  besonders  tarifirt  sind



21 Leder  und  Lederwaaren:

a)  Leder  aller  Art  mit  Ausnahme  des  unter  b
enannten,  ungefärbtes;  gefärbtes  Juchtenleder;
  Pergament)  Stiefelschäfte.

b)  Sohlleder  sowie  brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder;
  auch  Korduan;  Marokin;  Saffian  ,-gefärbtes
  Leder  mit  Ausnahme  des  unter  a
genannten;  lackirtes  Leder

Anmerkung  zu  b:
Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte,
oder  weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaffelle
c)  grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer=  und
Läschnerwaaren,    sowie  andere  Waaren  aus
ungefärbtem  oder  blos  geschwärztem  lohgaren
Leder,  oder  aus  rohen  Häuten,  alle  diese

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

200

30

36
        <pb n="255" />
        —  229  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 



 

Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen.

d)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,
Marokin,  brüsseler  oder  dänischem  Leder,  von
sämisch=  und  weißgarem  Leder,  von  gefärbtem
Leder,  von  lackirtem  Leder  und  Pergament,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen
feine  Schuhe  aller  Art  ..  .  ..  ....  .  .....  .  .  ..

Anmerkung  zu c  und  d:

Grobe  Schuhmacher-  und  Täschnerwaaren  aus  grauer
Packleinwand,  Segeltuch,  roher  Leinwand,  rohem  Zwillich
oder  Drillich,  oder  grobem  unbedruckten  Wachstuch
werden  wie  grobe,  Waaren  aus  feinem  Wachstuch,  Wachsmusselin,
  Wachstafft  und  dergl.  wie  feine  Lederwaaren
behandelt.

e)  Handschuhe  ..  .........  ......  .  ...  ....  ..  .  ..

22 Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,

  d.  i.  Garn  und  Webe-  oder  Wirk—
waaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen  mit  Ausnahme  von  Baumwolle:

a)  Garn  mit  Ausnahme  des  unter  b  genannten:
1.  bis  Nr.  5  englisch  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ...
2.  über  Nr.  5  bis  Nr.  8  englisch  ..  .  .  .  .  .
3.  8  20  ..
4.  20  25
5.  35  englisch  ..  ..  ..  .  .  ...  ..  ..  .  ..

Anmerkung  zu  a:

Jute,  Manillahanf  und  Kokosfasern,  roh,  geröstet,
gebrochen  oder  gehechelt  .  .  .  .  .  .  ..

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.

 

50

70

100

—
desgl.  12    

frei
        <pb n="256" />
        —  230  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

b)  gefärbtes,  bedrucktes,  gebleichtes  Garn:
1.  bis  Nr.  20  englisch
2.  über  20  bis  35  englisch
3.  über  35  englisch  .  .  .  ..

c)  Zwirn  aller  Art  ..  ...........  .....  ..  .  .  ...

d)  Seilerwaaren,  ungebleichte;  gebleichte  Seile,
Taue,  Stricke,  Gurten,  Tragbänder  und
Schläuche;  grobe  ungefärbte  Fußdecken  aus
Manillahanf-,  Kokos-,  Jute=  und  ähnlichen
Fasern

..  

e)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  un—
bedruckt,  ungebleicht:

1.  bis  16  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß
zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebfläche
  von  vier  Quadratcentimeter

2.  mit  17  bis  40  Fäden  in  der  Kette  und
dem  Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische
Gewebfläche  von  vier  Quadratcentimeter;
feine,  sowie  alle  gefärbten  Fußdecken  aus
Manillahanf-,  Kokos-,  Jute=  und  ähnlichen Fasern

3.  mit  41  bis  80  Fäden  in  der  Kette  und
dem  Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische
Gewebfläche  von  vier  Quadratcentimeter;
Seilerwaaren,  gefärbte  und  gebleichte,  mit
Ausnahme  der  unter  d  genannten  .  .

4.  mit  81  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und
dem  Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische
  Gewebfläche  von  vier  Quadratcentimeter
  .  .  ..

5.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und
dem  Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische
  Gewebfläche  von  vier  Quadratcentimeter
  .  .  ..



 

100  Kilogramm
desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

12

20
36

12

24

36

60
        <pb n="257" />
        Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz.

Mark.









 

1)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,

gebleicht,  auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichten
  Garn  gewebt:

1.  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß

zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebfläche

  von  vier  Quadratcentimeter  ..

2.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette

und  dem  Schuß  zusammen  auf  eine

quadratische  Gewebfläche  von  vier  Quadratcentimeter

  .  ..

8)  Damast  aller  Art;  verarbeitetes  Tisch-,  Bettund

  Handtücherzeug)  leinene  Kittel  aller  Art

h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte

Kanten,  Schnüre,  Stickereien,  Strumpfwaaren;

Gespinnste  und  andere  Waaren  in  Verbindung

mit  Metallfäden  .  .  .  .  .  .

i)  Zwirnspitzen  .  Lichte...23 

24 Literarische  und  Kunstgegenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuskripte)
Bücher  in  allen  Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche
anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien
und  Photographien;  geographische  und  Seekarten;
  Musikalien  .  ..

b)  gestochene  Metallplatten,  geschnittene  Holzstöcke,

sowie  lithographische  Steine  mit  Zeichnungen,
Stichen  oder  Schrift,  alle  diese  Gegenstände
zum  Gebrauch  für  den  Druck  auf  Papier

c)  Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von
Marmor  und  anderen  Steinarten;  Statuen
von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Größe;
Medaillen  .  ..

Reichs=  Gesetzbl.  1879.

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

46

 

 

60

100
600

frei

frei

frei
        <pb n="258" />
        —  232  —

 

Nummer.

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz.

Verzollung.
Mark.

 




 

25 Material=  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren
  und  andere  Konsumtibilien:
a)  Bier  aller  Art,  auch  Meth  100  Kilogramm  4

b)  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,
Franzbranntwein  und  versetzte  Branntweine

in  Fässern  und  Flaschen  desgl.  48
c)  Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  desgl.  42
Anmerkung:

Flüssige  Bierhefe,  auf  der  bayerisch  österreichischen
Grenze  von  Oberneuhaus  bis  Melleck  einschlüssig,  auf  der
sächsischböhmischen  Grenze  links  der  Elbe,  auf  der  badischschweizerischen
  Grenze  bei  Oehningen  und  der  sogenannten
Höri  für  den  eigenen  Bedarf  der  dortigen  Bewohner  in
kleinen  Mengen  bis  zu  15  Kilogramm  einschlüssig  in

einem  Transporte  .  .  .  .  ...  desgl.  3
d)  1.  Essig  aller  Art  in  Fässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  8
2.  Essig  in  Flaschen  und  Kruken  desgl.  48

c)  Wein  und  Most,  auch  Cider,  und  künstlich
bereitete  Getränke,  nicht  unter  anderen  Nummern
  des  Tarifs  begriffen:

1.  in  Fässern  eingehnd  desgl.  24
2.  in  Flaschen  eingehend  .  .  .  desgl.  48
f)  Butter,  auch  künstliche  ....  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  desgl.  20

Anmerkung  zu f:

Einzelne  Stücke  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  zwei
Kilogramm,  nicht  mit  der  Post  eingehend,  für  Bewohner
des  Grenzbezirkes,  vorbehaltlich  der  im  Falle  eines
Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  oder  Be-  ·
schränkung dieser Begünstigung.....................  frei

g)  1.  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes;
  Geflügel  und  Wild  aller  Art,

nicht  lebend;  Fleischextrakt,  Tafelbouillon 100  Kilogramm  12

2.  Fische,  nicht  anderweit  genannt  .  .  .  desgl.  3
Anmerkung  zu  g  1:

Einzelne  Stücke  ausgeschlachteten,  frischen  und  zubereiteten
  Fleisches  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Kilo-
        <pb n="259" />
        -- 233 -- 



Nummer  Maßstab
    Zollsatz.
  Benennung  der  Gegenstände.  der  
  Verzollung.
  Mark.
gramm,  nicht  mit  der  Post  eingehend,  für  Bewohner
des  Grenzbezirkes,  vorbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs
  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  oder  Be-  ,
schränkung dieser Begünstigung.....................  frei
h)  Früchte  (Südfrüchte):
1.  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,
Pomeranzen,  Granaten  und  dergleichen  Kilogramm  12
Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,
  so  zahlt  er  für  100  Stück  2  M.
Im  Falle  der  Auszählung  bleiben  verdorbene
  unverzollt,  wenn  sie  in  Gegenwart
von  Beamten  weggeworfen  werden.
2.  Feigen,  Korinthen,  Rosinen  desgl.  24
3.  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen
  und  dergleichen  ..  desgl.  30
i)  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genannt  desgl.  50
Anmerkung  zu  i:
Gewürze  zur  Darstellung  ätherischer  Oele  auf  Er-  "
laubnißschein  unter  Kontrole  .  .  .  .  .  .  ..  ..  frei
k)  Heringe,  gesalzene  .  ..  1  Faß  3
(Tonne)
Anmerkungen:
1.  Gesalzene  Heringe  in  nicht  handelsüblicher  Verpackung
werden  mit  2 M.  für  100  Kilogramm  verzollt.
2.  Gesalzene  Heringe,  zu  Dünger  bestimmt,  nach  vor-  ,
gängige Denaturtrung..........................  .  frei
l)  Honig  .  .  ..  100  Kilogramm  3
m)  1.  Kaffee,  roher  und  Kaffeesurrogate  (mit
Ausnahme  von  Cichorie)  .  ...  desgl.  40
2.  Kaffee,  gebrannter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  desgl.  50
3.  Kakao  in  Bohnen  .  .  ..  desgl.  35
4.  Kakaoschalen  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  12
n)  Kaviar  und  Kaviarsurrogate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  100
o)  Käse  aller  Art...  .  ...  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  20
        <pb n="260" />
        -- 234 -- 

Nummer.

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz.
Verzollung.

Mark.

 

p)  1.  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller
Art,  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,
Chokolade  und  Chokoladesurrogate;  mit
Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich
alle  in  Flaschen,  Büchsen  und  dergleichen
eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch  ein—
gesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und
andere  Verzehrungsgegenstände  (Pilze,
Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergleichen);
  zubereitete  Fische,  zubereiteter
Senf)  Oliven,  Kapern,  Pasteten,  Saucen
und  andere  ähnliche  Gegenstände  des  feineren
  Tafelgenusses  100  Kilogramm  60

2.  Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,

  Pilze,  Gemüse,  getrocknet,  gebacken,
gepulvert,  blos  eingekocht  oder  gesalzen,
alle  diese  Erzeugnisse,  soweit  sie  nicht
unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen
  sind;  Säfte  von  Obst,  Beeren
und  Rüben,  zum  Genuß  ohne  Zucker
eingekocht;  frische  und  getrocknete  Schalen
von  Südfrüchten;  unreife  Pomeranzen,
auch  in  Salzwasser  eingelegt;  trockene
Nüsse,  Kastanien,  Johannisbrot,  Pinienkerne;
  gebrannte  oder  gemahlene  Cichorien  desgl.  4

q) 1. Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,

Arrowroot,  Nudeln,  Sago  und  Sagosurrogate,

  Tapioca  .  .  ..  .  desgl.  6

2. Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,

  nämlich:  geschrotene  oder  geschälte

  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,

Mehl,  gewöhnliches  Backwerk  (Bäckerwaare)

  ..  .  .  ..  desgl.

Anmerkung  zu  q  2:

Mengen  von  nicht  mehr  als  drei  Kilogramm  für
Bewohner  des  Grenzbezirkes,  vorbehaltlich  der  im  Falle
eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  oder  ,
Beschränkung dieser Begünstigung...................  frei
        <pb n="261" />
        —  235  —

 

 

 

 

 

Nummer.   Maßstab
  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz.
Verzollung.
  Mark.
r)  Muschel-  oder  Schaalthiere  aus  der  See,  als:
Austern,  Hummern,  ausgeschälte  Muscheln,
Schildkröten  und  dergleichen  -......  100  Kilogramm  24
brutto
s)  Reis,  geschälter  und  ungeschälter  100  Kilogramm  4
Anmerkung:
Reis  zur  Stärkefabrikation  unter  Kontrole  desgl.  1,20
t)  Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein-,  Seesalz),  sowie
alle  Stoffe,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden
zu  werden  pflegt  ....  ..  ...  ...  .....  .  .  ..  .  ...  desgl.  1260
Anmerkung:
Salz,  seewärts  eingehend  .  .  .  ...  desgl.  12
u)  Syrup.*)
V)  Taback:
1.  Tabackblätter,  unbearbeitete  und  Stengel,
  auch  Tabacksauen  desgl.  85
2.  fabrizirter  Taback:
a)  Cigarren  und  Cigarretten  desgl.  270
b)  anderrer  desgl.  180
W)  Thee  ...  ....  ....  ..  .  ..  desgl.  100
X)  Zucker.*)
*)  Die  Zollsätze  für  Zucker  und  Syrup  sind  durch
das  die  Zuckerbesteuerung  betreffende  Gesetz  vom  26.  Juni
1869  bestimmt  und  betragen  von:
1.  raffinirtem  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,  wenn
letzterer  den  auf  Anordnung  des  Bundesraths  bei  den
nach  Bedürfniß  öffentlich  zu  bezeichnenden  Zollstellen
niederzulegenden,  nach  Anleitung  des  holländischen
Standard  Nr.  19  und  darüber  zu  bestimmenden  Mustern
entspricht  .....  ....  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  30
2.  Rohzucker,  soweit  solcher  nicht  zu  dem  unter  1  gedachten
  gehört    ..  .  .  ..        «  desgl.  24
        <pb n="262" />
        —  236  —

 

 

Maßstab
Nummer. Benennung  der  Gegenstände  der  Zollsatz.
  Verzollung.  Mark.
3.  Syrup  ..  .......  ..  ..  ..  ..  .............  ...  ...  .  .  ..  100  Kilogramm  15
Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei
der  Revision  bestimmt  erkannt  werden,  unterliegen
dem  vorstehend  unter  2  aufgeführten  Eingangszolle.
4.  Melasse,  unter  Kontrole  der  Verwendung  zur  Brannt-  .
weinbereitung  .  .  frei
26 Oel,  anderweit  nicht  genannt,  und  Fette:
a)  Oel:
1.  Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Krügen.  Kilogramm  20
2.  Speiseöle,  als:  Oliven-,  Mohn-,  Sesam-,
Erdnuß-,  Bucheckern-,  Sonnenblumenöl
in  Fässen  .  desgl.  8
3.  Olivenöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt.  .  frei
4.  anderes  Oel  in  Fässen  .  ..  100  Kilogramm  4
5.  Palm-  und  Kokosnußöl,  festes  desgl.  2
b)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  »
Oele,  auch  gemahlen  frei
c)  Fette:
1.  Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen.100  Kilogramm  10
2.  Stearin,  Palmitin,  Paraffin,  Wallrath,
Wachs  .....  ...  .  .  ...  ..  ...  .  ..  ...  ..  .  .  ..  desgl.  8
3.  Fischspeck,  Fischthran.  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  3
4.  anderes  Thierfett  ..  desgl.  2
27  Papier  und  Pappwaaren:
a)  ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus
Lumpen  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  frei

 

b)  ungebleichter  oder  gebleichter  Halbstoff  zur
Papierfabrikation  aus  Holz,  Stroh,  Esparto
oder  anderen  Fasern;  graues  Lösch-  und  gel—
bes,  rauhes  Strohpapier;  Pappe  mit  Ausnahme
  der  Glanz=  und  Lederpappe;  Schiefer-
        <pb n="263" />
        -- 237 -- 



  Maßstab
Nummer.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz.
  Verzollung.
  Mark.
papier  und  Tafeln  daraus  ohne  Verbindung
mit  anderen  Materialien;  Schleif=  und  Polirpapier;
  Fliegen=  und  Gichtpapierl  100  Kilogramm  1
c)  Packpapier,  nicht  unter  b  oder  d  begriffen,
ungeglättt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  4
4)  Packpapier,  geglättetes;  Glanz=  und  Lederpappe;
  Preßspäne  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  6

e)  Druck-,  Schreib-,  Lösch=  und  Seidenpapier
aller  Art,  auch  lithographirtes,  bedrucktes,
liniirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen,
  Devisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes  Papier;
Gold=  und  Silberpapier;  Papier  mit  Gold
oder  Silbermuster;  durchschlagenes  Papier;
imgleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
  Malerpappe  .  ..  .  .  .  ..  desgl.  10

f)  1.  Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt

oder  ähnlichen  Stoffen,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen,  jedoch  weder
angestrichen  noch  lackirt  .  ..  desgl.  4
2.  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse;
  Formerarbeit  aus  Steinpappe,
Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  nicht
unter  f  1  oder  unter  f  3  begriffen  desgl.  12
3.  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen
in  Verbindurg  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen;  Papiertapetten  desgl.  24

28 Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):

a)  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte
  Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  und
dergleichen  desgl.  150

b)  fertige,  nicht  überzogene  Schafpelze,  desgleichen
weißgemachte  und  gefärbte,  nicht  gefütterte
Angora=  oder  Schaffelle,  ungefütterte  Decken,
Pelzfutter  und  Besätze  desgl.  6
        <pb n="264" />
        —  238  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.








 

29 Petroleum:

Petroleum  (Erdöl)  und  andere  Mineralöle,
anderweitig  nicht  genannt,  roh  und  gereinigt
  .  ..  .  .  .  ..
Anmerkungen:

1.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  Mineralöl,  welches  für
andere  gewerbliche  Zwecke  als  die  Leuchtölfabrikation
bestimmt  ist,  unter  Kontrole  der  Verwendung  vom
Eingangszoll  frei  zu  lassen.

2. Der  Bundesrath  ist  befugt,  die  Verzollung  von  Petroleum
  nach  der  Stückzahl  der  Gebinde  (Barrels)  unter
Vorschrift  eines  Zollsatzes,  welcher  dem  Maximalgewicht
  der  handelsüblichen  Gebinde  entspricht,  zuzulassen.


30

Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Seiden-Kokons  ;Seide  abgehaspelt  (unfilirt,
Greze)  oder  gesponnen  (filirt);  Floretseide,
gekämmt,  gesponnen  oder  gezwirnt;  alle  diese
Seide  nicht  gefärbt,  auch  Abfälle  von  gefärbter
  Seide  .  .  .  .  .  ..

b)  Seidenwatte  ..  .  .  .  .  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

c)  Seide  und  Floretseide,  gefärbt;  Lacets  ..  .  ..

d)  Zwirn  aus  Rohseide  (Nähseide,  Knopflochseide
  u.  s.  w.),  gefärbt  und  ungefärbt.

c)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in
Verbindung  mit  Metallfäden;  Waaren  aus
Seide,  gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien
und  zugleich  in  Verbindung  mit  Metallfäden;
Spitzen,  Blonden  und  Stickereien,  ganz  oder
theilweise  aus  Seide  .  .  .

Anmerkung  zu  e:
Tülle,  roh  oder  gefärbt,  ungemustert  ..  .  .....  ..  ..  .  ..

 

100  Kilogramm

100  Kilogramm
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

frei
24
36

100
        <pb n="265" />
        —  239  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 









 

f)  alle  nicht  unter  c  begriffene  Waaren  aus
Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit
Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder  anderen  animalischen
  oder  vegetabilischen  Spinnstoffen.

Anmerkungen:

1.  ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnste  von  Seidenabfällen,
  welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleinwand
haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen  verwendet
werden,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinn-=materialien
  oder  einzelnen  gefärbten  Fäden
2. Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien
  versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  des  Fadens
zu  bilden  oder  zusammenhängend  durch  die  ganze  Länge
des  Gewebefadens  sich  zu  ziehen,  bleibt  bei  Geweben  aus
solchen  Garnen  außer  Betracht.



31 Seife  und  Parfümerien:

a)  Schmierseife  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..
b)  feste  Seife,  soweit  sie  nicht  unter  c  fällt.
c)  Seife  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,
Töpfen  u.  s.  w.,  parfümirte  Seife  aller  Art
d)  wohlriechende  Fette,  wohlriechende  fette  Oele,
wohlriechende  nicht  alkoholartige  Wasser  in
unmittelbaren  Umschließungen  von  mindestens
10  Kilognnnnna  .  .  .  .  ..
e)  alle  übrigen  Parfümerien  .  .  .  .  ..

32 Spielkarten,  neben  der  inneren  Abgabe

33 Steine  und  Steinwaaren:

a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine,
  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;
Schleif=  und  Wetzsteine  aller  Art;  grobe  Steinmetzarbeiten,
  z.  B.  Thür=  und  Fensterstöcke,
Säulen  und  Säulenbestandtheile,  Rinnen,

Reichs-  Gesetzbl.  1879.

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

100  Kilogramm
brutto

47

 

300

20

60
        <pb n="266" />
        —  240  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

Röhren,  Tröge  und  dergleichen  ungeschliffen,
mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster
und  Marmor;  Schusser  (Knicker)  aus  Marmor
  und  dergleichen
b)  Dachschiefer,  rohe  Schieferplatten  und  roher
Tafelschiefer
c)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  und  Korallen,
bearbeitet,  Perlen,  alle  diese  Waaren  ohne
Fassung;  bearbeitete  Halbedelsteine  und  Waaren
  daraus,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20
falllen  .  .  .  .  .  ..

d)   andere  Waaren  aus  Steinen  mit  Ausnahme
der  Statuen:

1.  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
  oder  nur  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack;  gespaltene,
  gesägte  oder  sonst  bearbeitete
Schieferplatten,  Schiefertafeln  in  Holzrahmen,
  auch  lackirten  oder  polirten

2.  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen.

34

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,
Torfkohlen  .  .  .  ..

35 Stroh=  und  Bastwaaren:

a)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh,
Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen;
  auch  andere  Schilfwaaren,  ordinäre,
gefärbte  und  ungefärbte  ..  .  .  .  .  ..

b)  Strohbänder  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

c)  alle  nicht  unter  a  und  d  begriffene  Stroh—
und  Bastwaaren,  insbesondere  Stroh=  und
Bastgeflechte;  Decken,  Vorhänge  und  ähnliche
Waaren  aus  ungespaltenem  Stroh,  die  in

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

100  Kilogramm
desgl.

 

Mark.

frei

3

60
        <pb n="267" />
        —  241  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 







 

a  und  c  genannten  Stroh=  und  Bastwaaren

in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit

  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen.
4)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,

  Palmblättern  und  Span

1.  ohne  Garnitur

2.  mit  Garnitur  ..  .  .  ..

Anmerkung  zu  d:

Hüte  aus  Haar=  oder  Hanfgeflechten,  aus  Sparterie,
sowie  aus  Geflechten  von  sogenannter  Baumwollensparterie
  und  Stroh  werden  wie  Strohhüte  behandelt.

e)  Sparterie  aller  Art  ..  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

36 Threer;  Pech;  Harze  aller  Art;  Asphalt  (Bergtheer.


37 Thiere  und  thierische  Produkte,  nicht
anderweit  genannt:

a)  Lebende  Thiere  und  thierische  Produkte,  anderweitig
  nicht  genannt;  frische  Fische;  ferner
Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen  .  ..

b)  Eier  von  Geflügel

38 Thonwaaren:

a)  gewöhnliche  Mauersteine;  feuerfeste  Steine;
Dachziegel,  Röhren  und  Töpfergeschirr,  nicht
glasirt  .  ..  .  .  .  .  ...
b)  glasirte  Dachziegel  und  Mauersteine;  Thonfliesen;
  architektonische  Verzierungen,  auch  aus
Terracotta;  Schmelztiegel;  glasirte  Röhren,
Muffeln,  Kapseln  und  Retorten,  Platten,
Krüge  und  andere  Gefäße  aus  gemeinem
Steinzeuge;  gemeine  Ofenkacheln;  irdene
Pfeifen,  glasirtes  Töpfergeschirr

 

100  Kilogramm

1  Stück
1  Stück

100  Kilogramm

100  Kilogramm

100  Kilogramm

47

 

24

0,20
0,40

90

frei

frei

frei
        <pb n="268" />
        —  242  —

 

 

 

 

 

  Maßstab  4
Nummer.   Benennung  der  Gegenstände.  der  Sollsatz.
Verzollung.
    Mark.
c)  andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von
Porzellan  und  porzellanartigen  Waaren:
1.  einfarbig  oder  weiß;  feine  Waaren  aus
Terracotta  .  .  ..  100  Kilogramm  10
2.  zwei=  und  mehrfarbig,  gerändert,  bedruckt,
bemalt,  vergoldet,  versilbert;  auch  Thonwaaren
  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen  ..  desgl.  16
d)  Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  (Parian,
  Jaspis  u.  s.  w.):
1.  weiß.  desgl.  14
2.  farbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet,
  versilbert;  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  Nr.  20  falllen.  desgl.  30
39  Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel  1  Stück  10
Anmerkung  zu  a:  ·
Füllen,  welche  der  Mutter  folgen  .  frei
b)  Stiere  und  Kühe.  ...  .........  ....  ...  .  .  .  ..  1  Stück  6
c)  Ochsen  1  Stück  20
d)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  24  Jahren  1  Stück  4
e)  Kälber  unter  6  Wochen  1  Stück  2
f)  Schweine  ..  ..  ........  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Stück  25%
g)  Spanferkel  unter  10  Kilogramm  .  .  ..  .  .  .  .  .  1  Stück  0,30
  1  Stück  1
i)  Lämmer  .  ..  ..  ..  ..  1  Stück  0/50
k)  Ziegen  .  frei
40 Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
 a) grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)..100Kilogramm  12
b)  anderes,  auch  ;Ledertuch  Buchbinderleinen
(Buchbinderzeugstoffe  desgl.  30
c)  Wachsmusselin,  Wachstafft  ...............  desgl.  50
        <pb n="269" />
        —  243  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 




41

Wolle,  einschließlich  der  anderweit  nicht  genannten
Thierhaare,  sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle:  rohe,  gefärbte,  gemahlene;  ferner
Haare:  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch
in  Lockenform  gelegt  ..  ..  ....  .  .  .  .  ...  .  .  ...
b)  gekämmte  Wolle.
c)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,
ausschließlich  der  Baumwolle,  gemischt:
1.  aus  Rindvichhaaren,  ein=  und  zweifach
aller  Art)  Watten  .  .  .  ....

2.  Genappes-,  Mohair-,  Alpakkagarn:
a) einfaches,  ungefärbt  oder  gefärbt,
dublirtes  ungefärbt    .  .  .  .  .  ...
b)  dublirtes  gefärbt;  drei-  oder  mehr—
fach  gezwirntes,  ungefärbt  oder  gefärbt

3.  anderes  Garn:

a)  roh,  einfach  .......  ......  ....  ....
b)  roh,  dublirt
y)  gebleicht  oder  gefärbt,  einfach.  .  .  .  .  .
g)  gebleicht  oder  gefärbt,  dublirt;  drei—
oder  mehrfach  gezwirnt,  roh,  gebleicht
oder  gefärbt  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ....

d)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,

  Leinen  oder  Metallfäden:

1.  Tuchleisten

2.  grobe  unbedruckte,  ungefärbte  Filze

3.  Fußdecken,  welche  gefärbte  oder  ungefärbte
Garne  aus  Rindviehhaaren  enthalten

4.  unbedruckte  Filze,  soweit  sie  nicht  zu  Nr.  2
gehören;  unbedruckte  Filz=  und  Strumpfwaaren,
  Fußdecken,  auch  bedruckte,  aus
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren  mit
Ausnahme  der  Rindvieh=  und  Roßhaare,
auch  in  Verbindung  mit  vegetabilischen
Fasern  und  anderen  Spinnmaterialien.

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.
desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

 

frei

24
frei

24

100
        <pb n="270" />
        —  244

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.



 

5. unbedruckte  Tuch=  und  Zeugwaaren)  soweit
  sie  nicht  zu  Nr.  7  gehören
6.  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den
Fußdecken  gehören;  Posamentier=  und
Knopfmacherwaaren;  Plüsche  Gespinnste
in  Verbindung  mit  Metallfäden
7.  Spitzen,  Tülle  und  Stickereien,  sowie  gewebte
  Shawltücher,  welche  drei  oder  vier
Farben  haben.
8.  gewebte  Shawltücher  mit  fünf  oder  mehr
Farben

42 Zink,  auch  mit  Blei  oder  Zinn  legirt,
und  Waaren  daraus:
a)  rohes  Zink;  Bruchzink  .  .  ..
b)  gewalztes  Zink  .  .  .  ..
e)  grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit
Holz,  Eisen,  Blei  oder  Zinn  ohne  Politur
und  Lack;  Draht.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
d)  feine  Zinkwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen
Zinkwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen

43 Zinn,  auch  mit  Blei,  Spießglanz  oder
Zink  legirt,  und  Waaren  daraus:
a)  rohes  Zinn;  Bruchzinn
b)  gewalztes  Zinn
c)  grobe  Zinnwaaren,  auch  in  Verbindung  mit
Holz,  Eisen,  Blei  oder  Zink  ohne  Politur
und  Lack;  Draht
4)  feine  Zinnwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen
Zinnwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen.

 

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.
desgl.

100  Kilogramm
desgl.
desgl.

100  Kilogramm
desgl.

desgl.

 

300

450

frei

24

frei
3

24
        <pb n="271" />
        —  245  —
(Nr.  1321.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks.  Vom  16.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Vom  25.  Juli  d.  J.  an  ist  an  Eingangszoll  zu  erheben  von  100  Kilo=  Eingangsabgabe.
gramm
1.  Tabackblätter,  unbearbeitete  und  Stengel,  auch  Tabacksaucen  85  Mark
2.  fabrizirter  Taback:
a)  Cigarren  und  Cigarrettn  270  Mark,
b)  anderer  .  .  ..  180  "

§. 2.

Der  innerhalb  des  Zollgebiets  vom  1.  April  1880  an  erzeugte  Taback  Besteuerung  des  inländischen Tabacks
unterliegt  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.  A Gewichtssteuer.    
Die  Steuer  beträgt:  

a)  für  das  Jahr  1880  .  .  ....  .  .  ..  .  .  .  .  ..  20  Mark,
b)  für  das  Jahr  1881  .  .  .  .....  .  .  .  .  .  .  ..  30  "
c)  für  das  Jahr  1882  und  folgende.  45  "

für  100  Kilogramm  nach  Maßgabe  des  Gewichts  des  Tabacks  in  fermentirtem
oder  getrocknetem  fabrikationsreifen  Zustande.

In  welchen  Fällen  an  Stelle  dieser  Steuer  die  Entrichtung  einer  Abgabe
nach  Maßgabe  des  Flächenraums  des  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücks  tritt,
ist  in  den  §§.  23  u.  ff.  bestimmt.

§.3.

Jeder  Inhaber  eines  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücks  (Tabackpflanzer),  Anmeldung  der  Tabackpflanzungen.
auch  wenn  er  den  Taback  gegen  einen  bestimmten  Antheil  oder  unter  sonstigen  
Bedingungen  durch  einen  anderen  anpflanzen  oder  behandeln  läßt,  ist  verpflichtet,
der  Steuerbehörde  des  Bezirks  bis  zum  Ablaufe  des  15.  Juli  die  bepflanzten
Grundstücke  einzeln  nach  ihrer  Lage  und  Größe  genau  und  wahrhaft  schriftlich
anzugeben.  Derselbe  erhält  darüber  von  der  gedachten  Behörde  eine  Bescheinigung.

In  Betreff  der  erst  nach  dem  15.  Juli  bepflanzten  Grundstücke  muß  die
Anmeldung  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Beginn  der  Bepflanzung  bewirkt
  werden.  

§.  4.
Die  Angaben  (§.  3)  werden  seitens  der  Steuerbehörde  geprüft)  welche
dabei  von  dem  Gemeindebeamten  zu  unterstützen  ist.  Vermessungskosten  dürfen
dem  Tabackpflanzer  hierdurch  nicht  erwachsen.
Der  Inhaber  eines  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücks  haftet  für  die  Ge=  Haftung  des   Tabackpflanzers für die 
stellung  des  auf  demselben  erzeugten  Tabacks  zur  amtlichen  Verwiegung.  Diese        
Vorführung des Tabacks zur  Verwiegung.
        <pb n="272" />
        —  246  —

Verpflichtung  geht,  wenn  nach  der  Anmeldung  (§.  3)  und  vor  Beendigung  der
Ernte  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Inhabers  des  Grundstücks  eintritt,  auf
den  neuen  Inhaber  über,  ohne  Rücksicht  auf  die  von  den  Interessenten  getroffenen
Verfügungen.  Von  jeder  solchen  Veränderung  ist  binnen  3  Tagen  nach  dem
Eintritt  der  Steuerbehörde  eine  schriftliche,  von  dem  neuen  Inhaber,  und  im
Falle  der  freiwilligen  Veräußerung,  auch  von  dem  bisherigen  Inhaber  zu  unterzeichnende
  Anzeige  zu  machen.

§. 6.
Ermittelung  der  zu  Um  die  vollständige  Gestellung  des  erzeugten  Tabacks  zur  Verwiegung  zu
    vertretenden sichern,  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  vor  dem  Beginn  der  Ernte  zu  einer  für

menge.  den  Inhaber  des  Grundstücks  verbindlichen  Feststellung  der  Blätterzahl  oder  der
Gewichtsmenge  zu  schreiten,  welche  mindestens  zur  Verwiegung  gestellt  und,  soweit
  dies  nicht  geschehen  und  auch  der  Abgang  nicht  vorschriftsmäßig  nachgewiesen
ist  (§.  9),  versteuert  werden  muß.  In  dem  Falle  der  Feststellung  der  Blätterzahl
wird  der  Steuerbetrag  für  die  nicht  zur  Verwiegung  gestellten  Blätter  (§.  21)
nach  dem  für  gleichartige  Blätter  ermittelten  Durchschnittsgewicht  berechnet.
§.  7.

Die  behufs  amtlicher  Festsetzung  der  zu  vertretenden  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge
  erforderlichen  Ermittelungen  werden  an  Ort  und  Stelle,  und  zwar
erstere  durch  Steuerbeamte,  welche  dabei  durch  einen  geeigneten  Stellvertreter  der
Gemeindebehörde  zu  unterstützen  sind,  letztere  durch  eine  Schätzungskommission
vorgenommen,  die  aus  dem  Ober-Kontrolör,  einem  von  der  Gemeindebehörde
und  einem  von  der  Steuerbehörde  ernannten  Sachverständigen  besteht.

Der  zur  Vornahme  der  örtlichen  Ermittelungen  beziehungsweise  Abschätzung
anberaumte  Termin  ist  der  Gemeindebehörde  und  durch  diese  den  Tabackpflanzern
vorher  bekannt  zu  machen.  Jeder  Tabackpflanzer  ist  berechtigt,  den  Ermittelungen
auf  seinen  Grundstücken  beizuwohnen.

Das  Ergebniß  wird  für  jedes  einzelne  Grundstück  in  ein  Register  eingetragen
  und  durch  Offenlegung  des  letzteren  in  der  Gemeinde  oder  Zustellung
eines  Auszugs  an  den  Tabackpflanzer  bekannt  gemacht.

Innerhalb  einer  präklusivischen  Frist  von  3  Tagen  nach  der  in  ortsüblicher
Weise  erfolgten  Bekanntmachung  der  Offenlegung  des  Registers  beziehungsweise
nach  dem  Enpfang  des  Auszugs  kann  der  Tabackpflanzer  gegen  die  Festsetzung
Einspruch  erheben.  Der  Einspruch  ist  in  die  dazu  bestimmte  Spalte  des  Registers
einzutragen  oder  der  Steuerbehörde  schriftlich  zuzustellen  und  muß  in  allen  Fällen
den  Betrag  der  verlangten  Ermäßigung  genau  bezeichnen.

Die  Entscheidung  über  den  Einspruch  wird  von  der  für  den  betreffenden
Bezirk  niedergesetzten  Kommission  erlassen,  welche  aus  dem  Ober-Inspektor  oder
dem  von  ihm  beauftragten  Ober-Kontrolör  und  zwei  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  des  Bezirks  ernannten  vereideten  Sachverständigen  besteht  und
ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  faßt.  Die  Leitung  der  Verhandlungen
steht  dem  Ober-Inspektor  beziehungsweise  Ober-Kontrolör  zu.

Wird  der  Einspruch  unbegründet  befunden,  so  können  dem  Tabackpflanzer
die  durch  die  Untersuchung  und  Entscheidung  entstandenen  Kosten  ganz  oder  theilweise
  zur  Last  gelegt  werden.
        <pb n="273" />
        —  247  —

§.  8.

Die  Festsetzung  der  zu  vertretenden  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge  kann
mit  der  im  §.  6  angegebenen  Wirkung  durch  eine  auf  Erfordern  der  Steuerbehörde
  von  dem  Tabackpflanzer  schriftlich  einzureichende  verbindliche  Deklaration
der  Anzahl  der  Pflanzen  und  der  durchschnittlichen  Blätterzahl  beziehungsweise
der  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellenden  Gewichtsmenge  ersetzt  werden,  sofern
bei  Prüfung  der  Deklaration  sich  gegen  deren  Inhalt  nichts  zu  erinnern  findet,
oder  die  erhobenen  Erinnerungen  sofort  erledigt  werden.

§.  9.
Die  festgesetzte  Tabackmenge  erleidet  eine  Verminderung:
1.  in  Folge  etwaiger  vor  der  amtlichen  Verwiegung  eingetretener  Unglücksfälle
  (wozu  auch  ein  nach  Feststellung  der  Blätterzahl  beziehungsweise
der  Gewichtsmenge  eingetretener  Mißwachs  zu  rechnen),  soweit  dadurch
erweislich  die  Blätterzahl  oder  die  Gewichtsmenge  des  erzeugten  Tabacks
vermindert  ist.

Von  jedem  derartigen  Unglücksfalle  ist  spätestens  am  vierten  Tage
nach  dessen  Eintreten  und,  wenn  derselbe  den  Taback  auf  dem  Felde
betroffen  hat,  jedenfalls  vor  vollendeter  Ernte  der  Steuerbehörde  schriftlich
Anzeige  zu  machen,  welche  die  amtliche  Erhebung  des  Verlustes  zu  veranlassen
  und  über  den  Anspruch  auf  Minderung  der  zu  vertretenden
Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichtsmenge  zu  entscheiden  hat;

2.  in  Folge  des  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  bis  zur  Verwiegung  entstehenden

  Abgangs  an  Bruch  und  Abfall.

Wegen  des  hierfür  zuzugestehenden  Abzugs,  sowie  wegen  des  Verfahrens
  in  den  unter  Ziffer  1  gedachten  Fällen  sind  die  von  dem  Bundesrath
  zu  erlassenden  Anordnungen  zu  beobachten.

§.  10.

Den  Steuerbeamten  ist  der  Zutritt  zu  denjenigen  Räumen  gestattet,  in  Besuch  der  Trockenwelchen
  der  geerntete  Taback  getrocknet  oder  bis  zur  Verwiegung  aufbewahrt  wird.  räume.
Dieselben  können  jederzeit  die  Uebergabe  zur  Identifizirung  des  Tabacks  geeigneter
Proben  verlangen,  welche  nach  Fetsiellung  der  Steuer  zurückzugeben  sind.

§.  11.

Bevor  der  im  §.  5  gedachten  Verpflichtung  genügt  ist,  darf  der  Taback=  Veräußerung  des
pflanzer  sich  des  Besitzes  des  auf  dem  angemeldeten  Grundstück  erzeugten  Tabacks  Tabacks  vor  der  Verwiegung.
oder  eines  Theils  davon  bei  oder  nach  der  Ernte  nicht  entäußern,  außer  mit  Ge-  
nehmigung  der  Steuerbehörde  und  unter  den  von  derselben  hinsichtlich  der  Sicher—
stellung  des  Steueranspruchs  zu  stellenden  Bedingungen.

Die  Ausfuhr  des  noch  nicht  zur  Verwiegung  gestellten  Tabacks  über  die
Zollgrenze  ist  nur  nach  vorheriger  Anmeldung  und  unter  amtlicher  Kontrole
gestattet.

§.  12.

Das  Gewicht  des  Tabacks  wird  nach  bewirkter  Trocknung  und  vor  Be=  Verwiegung.
ginn  der  Fermentation  spätestens  am  31.  März  des  auf  das  Erntejahr  folgenden
Jahres  durch  amtliche  Verwiegung  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirks  oder  der  nach
Reichs  -  Gesetzbl.  1879.  48
        <pb n="274" />
        Verpackung  des  Tabacks
  zur  Verwiegung.

Zeit  der  Verwiegung.

Verfahren.

Feststellung  der  Steuer.

—  248  —

Bedürfniß  in  dem  einzelnen  Produktionsorte  eingerichteten  besonderen  Verwiegungsstelle
  ermittelt.
§.  13.

Zu  diesem  Behuf  sind  die  Tabackblätter  nach  dem  Abhängen  nach  Maßgabe
der  von  der  Steuerbehörde  bekannt  gemachten  Anweisung  in  Büschel  und  Bündel
zu  verpacken  und  zur  Verwiegung  zu  stellen.

Außerdem  sind  die  gewonnenen  Grumpen,  Bruch  und  sonstige  Abfälle  zur
Verwiegung  vorzuführen.  Die  für  die  Umschließungen  des  verwogenen  Tabacks
zu  vergütende  Tara  wird  auf  Grund  von  Probeverwiegungen  bestimmt.

§.  14.

Die  Steuerbehörde  hat  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  die  Zeit,  wann
beziehungsweise  die  Frist,  bis  zu  deren  Ablauf  die  Vorführung  des  Tabacks  zur
Revision  und  Verwiegung  geschehen  muß,  zu  bestimmen  und  durch  die  Gemeindebehörden
  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  machen  zu  lassen.

Wo  das  Bedürfniß  vorliegt,  die  amtliche  Verwiegung  der  Grumpen  oder
Sandblätter  früher,  als  diejenige  des  Obergutes  zu  veranlassen,  kann  die  Gemeindebehörde
  einen  besonderen  Verwiegungstermin  für  die  Grumpen  sowie  für
die  Sandblätter  beantragen.  In  diesem  Falle  hat  dieselbe  von  dem  bevorstehenden
Verkaufe  der  Grumpen  beziehungsweise  von  dem  Beginn  des  Abhängens  der
Sandblätter  der  Steuerbehörde  besondere  Anzeige  zu  machen.

§.  15.

Die  Anzahl  der  zur  Verwiegung  gestellten  Bündel  §(.  13)  ist  vor  dem
Beginn  der  Revision  und  Verwiegung  dem  Waagebeamten  schriftlich  anzumelden.
Ergeben  sich  aus  der  Anmeldung  oder  bei  der  Revision  oder  Verwiegung  Anstände,
  die  eine  weitere  Untersuchung  nöthig  machen,  so  hat  sich  der  Inhaber  des
Tabacks  gefallen  zu  lassen,  daß  derselbe  auf  seine  Kosten  unter  amtlicher  Verwahrung
  und  Verschluß  gehalten  wird,  bis  die  Abfertigung  der  unbeanstandeten
Posten  beendet  ist.

Die  bei  der  Revision  und  Verwiegung  nöthigen  Handdienstleistungen  hat
der  Inhaber  des  Tabacks  zu  verrichten  oder  auf  seine  Kosten  verrichten  zu  lassen.
§.  16.

Ueber  das  Ergebniß  der  Verwiegung  wird  eine  amtliche  Bescheinigung  ertheilt.
  Demnächst  erfolgt    die  Feststellung  des  Steuerbetrages,  wobei  das  ermittelte
Gewicht  des  dachreifen  Tabacks  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  desselben  als  das
steuerpflichtige  Gewicht  des  Tabacks  in  fermentirtem  oder  getrocknetem  fabrikationsreifen
  Zustande  angenommen  wird.  Der  festgestellte  Steuerbetrag  wird  sodann
demjenigen  bekannt  gemacht,  welchem  die  Gestellung  des  Tabacks  zur  amtlichen
Verwiegung  obliegt;  für  die  Entrichtung  der  Steuer  ist  dieser  zunächst  haftbar

(§.19)

Der  festgestellte  Betrag  ist  bei  der  Estmaligen  Veräußerung  des  Tabacks,
spätestens  jedoch  am  15.  Juli  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  zu  zahlen,
soweit  nicht  Kredit  bewilligt,  oder  der  Taback  zur  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze
oder  zur  Aufnahme  in  eine  für  unverzollte  Waaren  bestimmte,  oder  mit  Bewilligung
  der  Steuerbehörde  ausschließlich  für  diesen  Zweck  eingerichtete  öffentliche  oder
        <pb n="275" />
        unter  amtlichem  Mitverschluß  stehende  Privatniederlage  abgefertigt  wird.  Die
Lagerung  und  Versendung  von  unversteuertem  Taback  unterliegt  der  amtlichen
Kontrole  nach  den  hierüber  vom  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen.

Die  Versteuerung  unterbleibt,  soweit  die  Vernichtung  des  Tabacks  bei  der
Verwiegung  beantragt  und  demnächst  unter  amtlicher  Aufsicht  vollzogen  wird.
Desgleichen  wird  von  dem  auf  der  Niederlage  gänzlich  verdorbenen  und  unbrauchbar
  gewordenen  Taback,  nachdem  derselbe  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden,
  Steuer  nicht  erhoben.  Wird  der  noch  im  ganzen  beim  Tabackpflanzer  vorhandene
  Tabackgewinn  durch  Feuerschaden  ganz  oder  theilweise  vor  dem  15.  Juli
des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  erweislich  zerstört,  so  kann  ein  verhältnißmäßiger
  Erlaß  der  Steuer  gewährt  werden.

§.  17.

Wenn  inländischer  Taback  in  eine  Niederlage  für  unverzollte  Waaren  aufgenommen
  wird,  so  finden  auf  denselben  die  für  die  betreffende  Niederlage  überhaupt
  geltenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in  allen  Fällen
das  Auslagerungsgewicht  der  weiteren  Abfertigung  der  abgemeldeten  Mengen  zu
Grunde  gelegt  wird  und  die  beim  Uebergang  in  den  freien  Verkehr  zu  entrichtende
Steuer  nach  dem  Satze  von  der  Steuer  für  inländischen  Taback  (§.  2)  zu  bemessen
  ist.  Dagegen  erlischt  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer,  welche
bei  der  in  Gemaßheit  des  §.  16  vorgenommenen  amtlichen  Verwiegung  für  den
in  die  Niederlage  aufgenommenen  Taback  festgestellt  war.  Demgemäß  wird  von
dem  Steuerbetrage,  welchen  der  Niederleger  in  Gemäßheit  der  nach  §.  16  erfolgten
Feststellung,  oder  in  Folge  späterer  Uebernahme  (§.  19)  zu  entrichten  hat,  bei  der
Aufnahme  einer  Tabackmenge  in  die  Niederlage  regelmäßig  derjenige  Betrag  abgesetzt,
  welcher  für  ein  gleiches  Gewicht  Taback  in  dachreifem  Zustande  ermittelt
ist.  Ist  nachweislich  durch  Eintrocknen  während  des  Transports  von  der  amtlichen
  Verwiegungsstelle  (§.  16)  bis  zur  Niederlage  ein  Gewichtsverlust  entstanden,
oder  hat  nach  der  amtlichen  Verwiegung  (§.  16)  und  vor  Einlieferung  zur  Niederlage
  noch  eine  Lagerung  stattgefunden,  so  kann  für  die  Eintrocknung  während  des
Transports  und  während  der  Lagerung  nach  den  vom  Bundesrath  zu  treffenden
näheren  Bestimmungen  noch  ein  entsprechender  Zuschlag  zu  diesem  Gewichte  gewährt
  und  der  sich  hiernach  ergebende  höhere  Betrag  von  der  ursprünglich  festgestellten
  Steuer  (§.  16)  abgesetzt  werden.

Auf  besonderen  Antrag  kann  die  Aufnahme  des  unversteuerten  Tabacks  in
eine  Niederlage  der  bezeichneten  Art  auch  mit  der  Wirkung  zugelassen  werden,
daß  derselbe  in  Bezug  auf  die  fernere  Abfertigung  dem  unverzollten  ausländischen
Taback  gleichgestellt  und  beim  Uebergange  in  den  freien  Verkehr  der  Eingangsabgabe
  (§. 1)  unterworfen  wird.  
§. 18.

Auf  die  mit  Bewilligung  der  Steuerbehörde  ausschließlich  für  die  Aufnahme
  von  unversteuertem  inländischen  Taback  eingerichteten  öffentlichen  oder
unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatniederlagen  finden  die  Bestimmungen
  in  §§.  97  bis  104  beziehungsweise  in  §.  108  des  Vereins-Zollgesetzes  mit  der
vorstehend  in  §.  17  Absatz  1  bezeichneten  Maßgabe  analoge  Anwendung.

Die  näheren  Bedingungen  für  die  Bewilligung  und  Benutzung  solcher

48*
        <pb n="276" />
        Haftung  für  Entrichtung
  der  Steuer.

Kreditirung.



Vorschriften  für  den

Tabackbau.

Einziehung  der

Steuer für  der  Verwiegung
  entzogenen
Taback. Vorschriften für den Tabackbau.

—  250  —

Niederlagen,  sowie  die  speziellen  Vorschriften  über  die  Abfertigung  des  zu  denselben
  gelangenden  und  aus  ihnen  zu  entnehmenden  Tabacks  enthält  das  zu  erlassende
  Regulativ.  

§. 19.

Bei  der  erstmaligen  Veräußerung  des  Tabacks  wird  der  Käufer  oder
sonstige  Erwerber  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet.  In  solchen  Fällen
bat  der  bisher  Steuerpflichtige  (§.  16)  vor  der  Uebergabe  des  Tabacks  die  Steuerbehörde
  von  der  Veräußerung  zu  benachrichtigen  und  für  die  Steuer  so  lange
solidarisch  zu  haften,  als  er  nicht  durch  die  Steuerbehörde  ausdrücklich  davon  entbunden
  wird.  Bis  dies  geschehen  ist,  kann  er  die  Uebergabe  des  Tabacks  an  den
Käufer  verweigern.  Die  Steuerbehörde  hat  die  Entlassung  des  ursprünglich
Steuerpflichtigen  aus  dieser  solidarischen  Haftpflicht  regelmäßig  zu  gewähren,  sofern
  nicht  im  einzelnen  Falle  wegen  der  Persönlichkeit  des  Käufers  oder  mangelnder
  Sicherheit  für  die  Steuerentrichtung  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  Die
verlangte  Entlassung  aus  der  Haftpflicht  darf  nicht  verweigert  werden,  wenn  die
Uebergabe  des  Tabacks  vor  der  Steuerbehörde  stattfindet.  Hat  die  Uebergabe  des
Tabacks  an  einen  Käufer  oder  sonstigen  Erwerber  nicht  bis  zum  15.  Juli  des
auf  die  Ernte  folgenden  Jahres  stattgefunden,  oder  soll  der  Taback  vor  der  erstmaligen
  Veräußerung  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  so  ist  der  Tabackpflanzer
  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet.  In  jedem  Falle  haftet  der  Taback
ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  eines  Dritten  an  demselben  für  die  darauf  ruhende
Tabacksteuer  und  kann,  so  lange  deren  Entrichtung  nicht  erfolgt,  von  der  Steuerbehörde
  in  Beschlag  genommen  oder  zurückgehalten  werden.

§.  20.

Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  kann  die  Kreditirung  der  Steuer  nach
Maßgabe  des  von  dem  Bundesrath  zu  erlassenden  Kredit-Regulativs  bewilligt
werden.

Um  den  Uebergang  der  Steuerpflicht  (§.  19)  auf  solche  Händler,  Fabrikanten
  u.  s.  w.,  welche  in  anderen  Steuerbezirken  domizilirt  sind,  zu  erleichtern,
können  denselben  nach  näherer  Vorschrift  des  Kredit-Regulativs  von  dem  Hauptamte,
  innerhalb  dessen  Bezirk  sie  domizilirt  sind,  auf  eine  bestimmte  Summe
lautende  Tabacksteuer-Kredit-Certifikate  ertheilt  werden.

§.  21.

Ist  nicht  die  ganze  zu  vertretende  Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichtsmenge
  (§§.  6  ff.)  zur  Verwiegung  gestellt,  oder  ist  anderweit  ermittelt,  daß  ein
Theil  des  steuerpflichtigen  Tabacks  der  Verwiegung  entzogen  ist,  so  wird  die  dafür
  zu  entrichtende  Steuer  —  unbeschadet  der  etwaigen  Strafverfolgung  gleichfalls
  festgesetzt  und  von  dem  für  die  Gestellung  zur  Verwiegung  Verhafteten  eingezogen.
  In  Betreff  dieser  Steuerbeträge  findet  eine  Kreditgewährung  nicht  statt.

§.  22.

In  Betreff  der  Behandlung  der  Tabackpflanzungen  sind  die  folgenden  Vorschriften
  zu  beobachten:

1.  Die  Pflanzung  ist  in  geraden  Reihen  mit  gleichen  Abständen  der  einzelnen

  Pflanzen  von  einander  innerhalb  der  Reihen  und  mit  gleichen
        <pb n="277" />
        —  251  —

oder  gleichmäßig  wiederkehrenden  Abständen  der  Reihen  von  einander
anzulegen.

2.  Taback  darf  nicht  mit  anderen  Bodengewächsen  gemischt  gebaut  werden;
jedoch  ist  bei  gänzlichem  Ausfall  der  Tabackpflanzen  auf  einer  mindestens
4  Quadratmeter  haltenden  Fläche  der  Nachbau  anderer  Gewächse  auf
dieser  Fläche  gestattet.

3.  Bis  zu  dem  zur  amtlichen  Festsetzung  der  Blätterzahl  beziehungsweise
der  Gewichtsmenge  (§.  7)  bestimmten  oder  dem  etwa  besonders  in  ortsüblicher
  Weise  hierfür  bekannt  gemachten  Termine  muß  die  zur  Regelung
  der  Blattzahl  erforderliche  Behandlung  der  Tabackpflanzen  (das
Köpfen,  Ausgeizen)  vollständig  bewirkt  sein.  Von  dieser  Vorschrift
kann  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  in  §.  6  gedachte  Feststellung  auf  die
Gewichtsmenge  gerechnet  wird,  die  Steuerbehörde  die  betreffenden  Tabackpflanzer
  entbinden.

4.  Bevor  die  zu  vertretende  Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichtsmenge
amtlich  festgestellt  und  über  den  etwa  dagegen  erhobenen  Einspruch  entschieden,
  oder  aber  die  Abstandnahme  von  der  amtlichen  Ermittelung
der  Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichtsmenge  bekannt  gemacht  worden
ist,  dürfen  Tabackblätter  nur  nach  vorheriger  Anzeige  bei  der  Gemeindebehörde
  und  unter  Beobachtung  der  wegen  Feststellung  der  Menge  von
der  Steuerbehörde  zu  erlassenden  Anordnungen  eingesammelt  werden.

Alle  vor  der  Ernte  entstehenden  Abfälle  (Spindeln,  Geize,  mißrathene
Pflanzen  u.  s.  w.)  sind  auf  dem  Felde  sofort  zu  vernichten.

6.  Will  der  Tabackpflanzer  das  Tabackfeld  vor  der  Ernte  wegen  Mißwachses
  u.  s.  w.  umpflügen,  so  ist  hiervon  der  Steuerbehörde  zuvor
Anzeige  zu  machen.

7.  Spätestens  am  10.  Tage  nach  dem  Abblatten  müssen,  soweit  die  Steuerbehörde
  nicht  eine  längere  Frist  gestattet  hat,  die  Tabackpflanzen  abgehauen
  oder  in  anderer  Art  beseitigt  werden.  Die  Erzielung  einer
Nachernte  (das  sogenannte  Geizenziehen)  kann  nur  ausnahmsweise  mit
besonderer  vor  der  Ernte  einzuholender  Genehmigung  der  Steuerbehörde
und  unter  den  von  derselben  vorzuschreibenden  Bedingungen  hinsichtlich
der  Ermittelung  und  Entrichtung  der  gesetzlichen  Steuer  (§.  2)  gestattet
werden.



§.  23.

Für  Tabackpflanzungen  auf  Grundstücken  von  weniger  als  4  Ar  Flächen—-inhalt
  tritt,  statt  der  im  §.  2  bestimmten  Gewichtssteuer,  die  Besteuerung  nach
Maßgabe  des  Flächenraums  ein.  Die  Steuer  beträgt  für  ein  Quadratmeter  der
mit  Taback  bepflanzten  Grundfläche  jährlich:

a)  für  das  Jahr  1880  .  .  .  .  .  .  ..  2  Pfennig,
b)  für  das  Jahr  1881  .  .  .  .  ..  3  -
c)  für  das  Jahr  1882  und  die  folgenden  4,5

Durch  besondere  Anordnung  der  Steuerbehörde  können  jedoch  auch  solche
Pflanzungen  der  Entrichtung  der  Gewichtssteuer  unterworfen  werden.

B.  Besteuerung  nach
dem  Flächenraum.
        <pb n="278" />
        —  252  —

§.  24.

In  Betreff  der  nach  Maßgabe  des  Flächenraums  zu  versteuernden  Pflanzungen
  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§.  3  und  4  gleichmäßig  Anwendung.

Nach  geschehener  Prüfung  der  Anmeldung  (§.  4)  wird  die  von  dem  Tabackpflanzer
  zu  entrichtende  Steuer  berechnet  und  demselben  bekannt  gemacht.  Der
Inhaber  des  Grundstücks  haftet  für  den  vollen  Betrag  der  Steuer,  auch  wenn
er  den  Taback  gegen  einen  bestimmten  Antheil  oder  unter  sonstigen  Bedingungen
durch  einen  Anderen  anpflanzen  oder  behandeln  läßt.

Die  festgestellten  Steuerbeträge  sind  bis  zum  15.  Juli  des  auf  das  Erntejahr
  folgenden  Jahres  einzuzahlen.  Ein  Erlaß  der  Steuer  soll  eintreten,  wenn
durch  Mißwachs  oder  andere  Unglücksfälle,  welche  außerhalb  des  gewöhnlichen
Witterungswechsels  liegen,  die  Ernte  ganz  oder  zu  einem  größeren  Theile  verdorben
  ist.  Desgleichen  kann  ein  entsprechender  Steuererlaß  gewährt  werden,
wenn  der  noch  im  ganzen  bei  dem  Tabackpflanzer  vorhandene  Tabackgewinn  vor
dem  vorbezeichneten  Fälligkeitstermine  ganz  oder  theilweise  erweislich  durch  Feuerschaden
  zerstört  ist.

Die  Bedingungen  und  das  Verfahren  für  diesen  Erlaß  werden  von  dem
Bundesrath  festgestellt.  

§. 25.

Ausnahmsweise  kann  die  Steuerbehörde  auch  für  Tabackpflanzungen  auf
Grundstücken  von  4  Ar  oder  mehr  Flächeninhalt,  wenn  die  Gesammtfläche  der
Pflanzungen  auf  solchen  Grundstücken  innerhalb  derselben  Gemarkung  im  Vorjahre
  2  Hektar  nicht  überstiegen  hat  und  die  örtlichen  Verhältnisse  nach  ihrem
Ermessen  für  die  Durchführung  der  Vorschriften  in  den  §§.  6  bis  15  nicht  geeignet
  sind,  die  Besteuerung  nach  dem  Flächenraume  (§.  23)  oder  eine  Fixation  der
Gewichtssteuer  (§.  2)  in  der  Weise  anordnen,  daß  Menge  und  Gewicht  des  zu
versteuernden  Tabacks,  vorbehaltlich  der  Berücksichtigung  einer  durch  Unglücksfälle
herbeigeführten  Verminderung  des  Erntegewinns,  nach  Verhältniß  des  Flächeninhalts
  der  Pflanzung  und  nach  dem  Durchschnittsertrage  sich  bestimmen,  welcher
in  dem  betreffenden  Jahre  in  anderen  Gemarkungen  nach  dem  Ergebniß  der  Verwiegung
  erzielt  wird.

Die  hierbei  zu  beobachtenden  allgemeinen  Vorschriften  erläßt  der  Bundesrath.
§.  26.

Die  in  das  Ermessen  der  Steuerbehörde  gestellten  Anordnungen,  welche
die  Art  und  Weise  der  Besteuerung  bedingen  (§.  23  und  §.  25)  sind  zeitig  und
für  diejenigen  Ortschaften,  in  denen  im  Vorjahre  steuerpflichtiger  Tabackbau  betrieben
  ist,  wo  möglich  bis  zum  15.  April  des  Erntejahres)  jedenfalls  aber,
sowie  für  andere  Ortschaften  innerhalb  14  Tage  nach  der  Anmeldung  (§.  3)  zu
erlassen.

§.  27.
    Die  Verwendung  von  Tabacksurrogaten  bei  der  Herstellung  von  Tabackfabrikaten ist verboten.
Verwendung von Tabacksurrogaten.      
Ausnahmen  hiervon  kann  der  Bundesrath  gestatten  und  dabei  über  die
nöthigen  Kontrolen,  sowie  über  die  bei  der  Verwendung  von  Surrogaten  zu  entrichtenden
  Abgaben  Bestimmung  treffen.
        <pb n="279" />
        —  252  —

Dem  Reichstag  sind  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  dieser  Abgaben,  sofern
  er  versammelt  ist,  sofort,  andernfalls  bei  dessen  nächstem  Zusammentreten
vorzulegen.  Dieselben  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies
verlangt.  §. 28.

Die  Steuerverwaltung  ist  befugt,  behufs  Ueberwachung  des  im  §.  27  ausgesprochenen
  Verbots  Proben  der  einzelnen  Tabackfabrikate  bei  den  Fabrikanten
und  Händlern  während  der  üblichen  Geschäftsstunden  oder  während  die  Räumlichkeiten
  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  entnehmen  zu  lassen  und  über  den  Bezug
der  betreffenden  Fabrikate  genauen  Aufschluß  zu  verlangen.

§. 29.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  an  Tabacksteuer,  desgleichen  die  Verjährung  der  Abgabe
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Steuer  ver=  
jähren  binnen  Jahresfrist  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung
beziehungsweise  der  Zahlung  an  gerechnet.

Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und  auf
die  Nachforderung  hinterzogener  Tabacksteuer    findet  diese  Verjährungsfrist  keine
Anwendung.

§.  30.

Wer  aus  dem  freien  Verkehr  Rohtaback  oder  entrippte  Tabackblätter  in  Vergütung  der  Abgaben bei Versendung in das Ausland
Mengen  von  mindestens  25  Kilogramm  über  die  Zollgrenze  ausführt  oder  in  gaben  bei  Versendung
eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehendes
Privatlager  niederlegt,  kann  —  außer  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  Ausfuhr
oder  Niederlegung  inländischen  Tabacks  nach  den  Bestimmungen  in  den  §§.  11
und  16  bis  18  vor  Entrichtung  oder  Kreditirung  der  Steuer  erfolgt  —  eine
Steuervergütung  beanspruchen,  welche  beträgt  von  100  Kilogramm  Netto:

1.  Rohtaback
a)  unfermentirt:  33  Mark
b)  fermentirt  .  .  ..  40 "
2.  entrippte  Blätter  47 "

Bei  der  Ausfuhr  von  grünen  Blättern,  von  Geizen,  Tabakstengeln  und
Abfällen  wird  keine  Vergütung  gewährt.

§. 31.
Inländischen  Tabackfabrikanten  kann  bei  der  Ausfuhr  ihrer  Fabrikate  über
die  Zollgrenze  oder  bei  Niederlegung  derselben  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder
in  ein  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehendes  Privatlager  eine  Vergütung  geleistet
  werden,  welche,  je  nachdem  das  Fabrikat  aus  ausländischem  oder  aus  inländischem
  Taback  hergestellt  ist,  beträgt  von  100  Kilogramm  Netto:
I.  für  Fabrikate  aus  ausländischen  Blättern:

a)  für  Schnupf=  und  Kautabak  60  Mark,
b)  für  Rauchtaback  81 "
c)  für  Cigaren  .  .  ..  94 " 
d)  für  Cigarretten  .  .  ..  66 "

II. für  Fabrikate  aus  inländischen  Blättern:
a)  für  Schnupf=  und  Kautabak.  32  Mark,

—
—
        <pb n="280" />
        Strafbestimmungen.
Begriff  der  Steuerbefraudation.


b)  für  Rauchtaback  43  Mark
c)  für  Cigarren  50 "
d)  für  Cigarretten  35 "

und  III.  für  Fabrikate,  theilweise  aus  ausländischem  und  theilweise  aus  inländischem
  Taback,  nach  Maßgabe  des  Mischungsverhältnisses  beider  Gattungen
  nach  den  vorstehend  zu  l  und  II  aufgeführten  Sätzen  zu  berechnen
  ist.

Diejenigen  Fabrikanten,  welche  bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Niederlegung
von  Schnupf-,  Kau=  und  Rauchtaback  und  von  Cigarretten  auf  Gewährung  der
vorgenannten  Vergütung,  sowie  diejenigen,  welche  bei  der  Ausfuhr  von  Cigarren
auf  Gewährung  der  unter  Ziffer  I  oder  Ziffer  III  fallenden  Vergütung  Anspruch
machen  wollen,  haben  der  Steuerbehörde  hiervon  vor  Herstellung  der  Fabrikate
Anzeige  zu  machen  und  sich  den  von  derselben  ihnen  bekannt  gemachten  Bedingungen
  insbesondere  bezüglich  des  Ausschlusses  der  Verwendung  von  Tabacksurrogaten
  zu  unterwerfen.

Die  weiteren  Bestimmungen  wegen  der  vorstehend  und  im  §.  30  gedachten
Ausfuhrvergütungen  erläßt  der  Bundesrath.  Derselbe  hat  insbesondere  die  näheren
Bedingungen  festzustellen,  denen  die  Cigarretten,  für  welche  eine  Ausfuhrvergütung
gefordert  werden  soll,  entsprechen  müssen,  und  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  von
welchem  ab  die  vorstehend  und  im  §.  30  vorgeschriebenen  Vergütungssätze  zur
Anwendung  kommen.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Regelung
  der  Vergütungssätze,  insbesondere  die  Bestimmungen  im  §.  8  des  Gesetzes
vom  26.  Mai  1868,  die  Besteuerung  des  Tabacks  betreffend,  in  Kraft.  Der
Bundesrath  ist  jedoch  ermächtigt,  die  Ausfuhrvergütung  bis  zum  Betrage  der  in
§§.  30  und  31  bezeichneten  Sätze  schon  vorher  allmälig  zu  erhöhen.

§.  32.

Wer  es  unternimmt,  die  nach  diesem  Gesetze  von  dem  innerhalb  des  Zollgebiets
  erzeugten  Taback  oder  einer  inländischen  Tabackpflanzung  zu  entrichtende

Steuer  zu  hinterziehen,  begeht  eine  Defraudation.

Der  Tabacksteuerdefraudation  macht  sich  insbesondere  schuldig:

1.  wer  es  unterläßt,  die  im  §.  3  und  im  ersten  Absatz  des  §.  24  vorgeschriebene

  Anmeldung  hinsichtlich  aller  oder  einzelner  mit  Taback  bepflanzten
  Grundstücke  rechtzeitig  zu  bewirken;
2.  wer  die  gesetzliche  Verpflichtung,  der  Gewichtssteuer  (§.  2)  unterliegenden
Taback  zur  amtlichen  Verwiegung  zu  stellen,  nicht  rechtzeitig  erfüllt.
§.  33.

Der  Defraudation  der  nach  Maßgabe  des  Gewichts  zu  entrichtenden  Tabacksteuer
  (§.  2)  wird  gleichgeachtet:

1.  wenn  im  Fall  des  §.  9  Ziffer  1  bei  der  amtlichen  Erhebung  des  durch

Unglücksfall  entstandenen  Verlustes  die  vorhandene  Menge  des  erzeugten
Tabacks  nicht  vollständig  angezeigt  wird;
2.  wenn  der  Tabackpflanzer  vor  der  amtlichen  Verwiegung  sich  des  Besitzes
  des  gewonnenen  Tabacks  oder  eines  Theils  davon  ohne  Genehmigung
der  Steuerbehörde  (§.  11)  entäußert;
        <pb n="281" />
        —  255  —

3.  wenn  vor  dem  im  §.  22  Ziffer  4  bestimmten  Zeitpunkte  Tabackblätter  ohne
die  vorgeschriebene  Anzeige  eingesammelt  oder  die  eingesammelten  Blätter
der  vorgeschriebenen  Feststellung  der  Menge  derselben  entzogen  werden;

4.  wenn  über  inländischen,  zur  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  amtlich  abfertigten
  Taback    vor  bewirkter  Ausfuhr  eigenmächtig  verfügt  wird

(§§. 11, 16);

5.wenn nach dem im §.22 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkte eine Nachernte
ohne  vorherige  Genehmigung  erzielt  oder  der  durch  die  Nachernte  gewonnene
  Taback  der  vorgeschriebenen  Versteuerung  ganz  oder  theilweise
entzogen  wird;

6.  wenn  unversteuerter  inländischer  Taback  ohne  vorschriftsmäßige  Abmeldung
aus  der  Niederlage  entfernt  wird,  sofern  in  diesem  Falle  nicht  die
Strafe  der  Zolldestaudatton  eintritt.









§.  34.
Die  Tabacksteuerdefraudation  (§§.  32  und  33)  wird  mit  einer  Geldstrafe,  Strafe  der  Defrauwelche
  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,  bestraft.  dation.
Die  Steuer  ist  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.
Wird  bei  Verfolgung  einer  Gewichtsteuerdefraude  ermittelt,  daß  das  Grundstück,

  auf  welchem  der  betreffende  Taback  erzeugt  worden,  nicht  angemeldet  ist

(§.  32  Ziffer  1),  so  soll  gegen  denselben  Thäter  die  Defraudationsstrafe  nur  einmal

und  zwar  nach  demjenigen  Thatbestande,)  welcher  die  höhere  Strafe  nach  sich  zieht,

festgesetzt  werden.  Wird  nachgewiesen,  daß  der  Beschuldigte  eine  Defraudation

nicht  habe  verüben  können,  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so

findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des  §.  40  statt.

Dasselbe  giit  ,  wenn  ein  mit  Taback  bepflanztes  Grundstück  zwar  rechtzeitig

angemeldet  (§.  32  Absatz  2  Nr.  1),  die  Größe  desselben  aber  nicht  angegeben,  oder

dergestalt  unrichtig  angegeben  ist,  daß  das  verschwiegene  Flächenmaß  bei  Grundstücken

  von  20  bis  40  Ar  Fläche  zwei  Ar,  bei  kleineren  Grundstücken  den  zehnten

und  bei  Grundstücken  von  mehr  als  40  Ar  den  zwanzigsten  Theil  der  Fläche

übersteigt.  Bei  geringeren  Unterschieden  zwischen  der  Angabe  und  dem  Befunde

findet  eine  Bestrafung  nicht  statt.  §. 35.

  
Der  Steuerbetrag,  nach  welchem  die  Strafe  zu  bemessen,  bestimmt  sich:
1.  bei  einer  Defraudation  der  im  §.  32  Ziffer  1  bezeichneten  Art  in
allen  Fällen  nach  dem  im  §.  23  für  die  Steuer  nach  dem  Flächenraum
  festgesetzten  Steuersatze,  auch  wenn  der  auf  dem  nicht  angemeldeten
  Grundstück  erzeugte  Taback  der  Gewichtssteuer  unterliegt;  letzterenfalls
  wird  jedoch  der  nach  dem  Flächenraum  berechnete  Steuerbetrag
außer  der  Strafe  nicht  entrichtet;

2.  bei  Defraudationen  anderer  Art  nach  Menge  und  Gewicht  des  Tabacks,
welcher  nicht  rechtzeitig  zur  amtlichen  Verwiegung  gestellt  (§.  32  Ziffer  2)
beziehungsweise  welcher  Gegenstand  der  den  Thatbestand  der  Defraudation
  (§.  33)  bildenden  Handlung  oder  Unterlassung  ist.

Insofern  es  behufs  Feststellung  des  vorenthaltenen  Steuerbetrages  erforderlich
  wird,  die  Menge  des  auf  einem  oder  mehreren  Grundstücken  erzeugten  Ta-Reichs=
  Gesetzbl.  1879.  49

de
        <pb n="282" />
        Ordnungsstrafen.

—  256  —

backs  zu  bestimmen,  wird  in  Ermangelung  anderweiter  genügender  Grundlagen
der  höchste  Ertrag,  welcher  in  dem  betreffenden  Jahre  für  eine  Tabackpflanzung
in  derselben  oder  der  nächstgelegenen  Gemarkung  ermittelt  ist,  nach  Verhältnis
des  Flächenraums  als  maßgebend  angenommen.  Imgleichen  wird,  sofern    Ermittelung
  des  Gewichts  nicht  anders  erfolgen  kann,  das  höchste  durchschnittliche
Gewicht,  welches  für  den  Ertrag  einer  Pflanzung,  in  derselben  oder  der  nächstgelegenen
  Gemarkung  durch  amtliche  Verwiegung  festgestellt  ist,  zum  Grunde  gelegt.

§.  36.
Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer  überhaupt  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  vierfachen  Betrages  der  Steuer  eine  Geldstrafe  von
dreißig  bis  zu  dreitausend  Mark  ein.

Der  gleichen  Geldstrafe  unterliegt,  wer  dem  in  §.  27  ausgesprochenen  Verbote
  zuwiderhandelt.  

§. 37.
Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener  Bestrafung
  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer
bestimmt.

  Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,
doch  kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  der
Zuwiderhandlung  und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe
nicht  unter  dem  doppelten  der  für  den  ersten  Rückfall  bestimmten  Geldstrafe  erkannt
  werden.

§.  38.

Wer  es  unternimmt,  eine  Zoll=  oder  Steuervergütung  (§§.  30,  31)  zu
gewinnen,  welche  überhaupt  nicht  oder  nur  zu  einem  geringeren  Vergütungssatze
oder  für  eine  geringere  Menge  zu  beanspruchen  war,  hat  eine  dem  vierfachen
des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages  gleichkommende  Geldstrafe
verwirkt.

Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die
Geldstrafe  auf  das  achtfache  des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages
erhöht.  Hinsichtlich  der  Bestrafung  des  ferneren  Rückfalles  kommt  die  Bestimmung
  im  zweiten  Absatze  des  §.  37  zur  Anwendung.

§. 39.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalles  (§§.  37,  38)  tritt  ein  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  die  frühere  Bestrafunng  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaate
  erfolgt  ist.  Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  früheren  Strafen  nur  theilweise
  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  sind.

Dieselbe  ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem
Erlasse  der  letzten  Strafen  bis  zur  Begehung  der  neuen  Defraudation  drei  Jahre
verflossen  sind.

Theilnehmer  einer  Defraudation  unterliegen  der  Straferhöhung  wegen  Rückfalls
  nur  insoweit,  als  sie  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.

§.  40.
Die  Uebertretung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sowie  der  dazu  erlassenen
  Verwaltungsvorschriften  wird,  sofern  nicht  die  Defraudationsstrafe  oder
        <pb n="283" />
        eine  der  im  §.  36  Absatz  2  und  §.  38  vorgeschriebenen  Strafen  verwirkt  ist,  mit
einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  geahndet.

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  Vorschriften  im  §.  22  Ziffer  1  bis  3,  5  und  7  über  die  Behandlung
  der  Tabackpflanzungen  und  im  §.  13  über  die  Verpackung  des  Tabacks
durch  Androhung  und  Einziehung  von  exekutivischen  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert
  Mark  erzwingen,  auch  das  zur  Erledigung  Nöthige  auf  Kosten  des
Säumigen  beschaffen.

§.  41.

Mit  Ordnungsstrafe  (§.  40)  wird  ferner  belegt:  Zusammentreffen
1.  wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten  Beam-  mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.  
ten  oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder  Kontrolirung
  der  Tabacksteuer  bezüglichen  amtlichen  Handlung  oder  Unterlassung
  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht
oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Thatbestand  der  Bestechung  (§.  333  des
Strafgesetzbuchs)  vorliegt;

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amts  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  verhindert  wird,  sofern  nicht  der
Thattbestand  er  strafbaren  Widersetzlichkeit  (§.  113  des  Strafgesetzbuchs)
vorliegt.



§.  42.

Treffen  mit  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
andere  strafbare  Handlungen  zusammen,  oder  ist  mit  der  Defraudation  zugleich
eine  Verletzung  besonderer  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verbunden,  so  finden  die
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  (§§.  74  bis  78)  Anwendung.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,
welche  nur  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  soll,  wenn  die  Zuwiderhandlungen
derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,  die  Ordnungsstrafe  gegen  denselben
  Thäter,  sowie  gegen  mehrere  Theilnehmer  zusammen  nur  im  einmaligen
Betrage  festgesetzt  werden.

§.  43.
Tabackpflanzer  und  diejenigen,  auf  welche  die  gesetzlichen  Verpflichtungen  Vertretungsverbinddes
  Tabackpflanzers  übergegangen  sind  (§§.  5,  11),  sowie  Tabackhändler,  Kom- verbindlichkeit  für  verwirkte
missionäre,  Makler  und  Fabrikanten  haben  für  die  von  ihren  Verwaltern,  Ge-  «
hülfen,  Ehegatten,  Kindern,  Gesinde  und  sonst  in  ihrem  Dienste  oder  Tagelohn
stehenden  oder  sich  gewöhnlich  bei  der  Familie  aufhaltenden  Personen  nach  diesem
Gesetze  verwirkten  Geldstrafen,  sowie  für  die  Steuer  und  entstandenen  Prozeßkosten
  subsidiarisch  zu  haften.  Wird  nachgewiesen,  daß  die  Zuwiderhandlung  ohne
ihr  Wissen  verübt  worden,  so  haften  sie  nur  für  die  Steuer.
Tabackpflanzer  und  diejenigen,  auf  welche  die  gesetzlichen  Verpflichtungen
des  Tabackpflanzers  übergegangen  sind,  haften  bezüglich  des  von  ihnen  zur  Verwiegung
  zu  stellenden  Tabacks  in  allen  Fällen  für  die  Steuer,  welche  in  Folge
einer  unerlaubten  Handlung  oder  Unterlassung  der  bezeichneten,  von  ihnen  zu
vertretenden  Personen  vorenthalten  ist,  sofern  dieselbe  von  dem  eigentlichen  Schuldigen
  nicht  beigetrieben  werden  kann.
        <pb n="284" />
        Umwandlung  der

—  258  —

§.  44.
Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen

Geld- in Freiheitsstrafen      erfolgt  gemäß  §§.  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs;  jedoch  darf  die  Freiheitsstrafe

Verjährung.

im  ersten  Falle  der  Defraudation  sechs  Monate,  im  ersten  Rückfalle  ein  Jahr,
im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre  nicht  überschreiten.
§.  45.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  gegen  die  Tabacksteuer  und  von
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  27  und  38  dieses  Gesetzes
verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses
Gesetz,  welche  mit  Ordnungsstrafen  bedroht  sind,  in  einem  Jahre,  von  dem  Tage
an  gerechnet,  an  welchem  2  begangen  sind.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  erlischt  in  drei  Jahren.

§. 46.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  dazu  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,
    sowie  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der
Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen
sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.



§.  47.

Jede,  von  einer  nach  §.  46  zuständigen  Behörde  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  die  dazu  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende  Strafentscheidung
kann  auch  auf  diejenigen  Theilnehmer,  welche  anderen  Bundesstaaten  angehören,
ausgedehnt  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Regquisition  der  zuständigen
Behörden  und  Beamten  desjenigen  Staates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiete  die
Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßrgeln  leisten,
welche  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses
Gesetz  dienlich  sind.

§.  48.

Die  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Vorschriften  des  Zolltarifs  unter  Nr.  25  v
und  das  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Tabacks  betreffend,  vom  26.  Mai  1868
werden  von  dem  im  §.  1  und  §.  2  bestimmten  Zeitpunkte  an  aufgehoben,  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  im  letzten  Satz  des  §.  31.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  16.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="285" />
        Reichs-Gesetzblatt

No  28.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken.  S.  250.  —  Gesetz,
betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.  S.  201.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion  über  die  Zusammensetzung  etc.  der
Sachverständigenvereine.  S.  266.

 

(Nr.  1322.)  Gesetz,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken.
Vom  19.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

 

§.  1.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  für  Branntwein,  welcher  innerhalb  des
Gebietes  der  Branntweinst  euergemeinschaft  zu  gewerblichen  Zwecken,  einschließlich

der  Essigbereitung,  verwendet  wird,  unter  den  von  ihm  vorzuschreibenden  Bedingungen
und  Kontrolen  die  Branntweinsteuer  nach  demjenigen  Satze  zu  vergüten,  welcher
bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  vergütet  wird.

§.  2.

Wer  es  unternimmt,  eine  Rückvergütung  der  Branntweinsteuer  zu  gewinnen,
welche  überhaupt  nicht,  oder  nur  zu  einem  geringeren  Betrage  zu  beanspruchen
war,  hat  eine  dem  vierfachen  der  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütung  gleichkommende
  Geldstrafe  verwirkt.

Der  gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  Branntwein,  für  welchen  in  Gemäßheit
  der  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  (§.  1)  eine  Rückvergütung  der
Branntweinsteuer  zugesagt  oder  gewährt  worden  ist,  zu  einem  anderen,  als  dem
gestatteten  Zwecke  verwendet.

§.  3.
Wer  den  zur  Ausführung  des  §.  1  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt,
verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark.
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1879.
        <pb n="286" />
        —  260  —

§.  4.

In  Betreff  der  Bestrafung  des  Rückfalls,  der  subsidiarischen  Vertretungsverbindlichkeit
  für  verwirkte  Geldstrafen,  und  der  Strafverjährung,  sowie  in  Betreff
der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  der  dazu  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,
der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  im  Gnadenwege  finden  die  Vorschriften
sinngemäße  Anwendung,  welche  für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  gesetzlichen
Bestimmungen,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  gelten.

§.  5.

Die  Bestimmung  Ziffer  II  §.  4  litt.  d  des  Artikel  5  des  Zollvereinigungsvertrages
  vom  8.  Juli  1867  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  19.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="287" />
        —  261  —

(Nr.  1323.)  Gesetz,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit
dem  Auslande.  Vom  20.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  wie  folgt:

§.  1.

Die  Waaren,  welche  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebiets  ein-,  ausoder
  durchgeführt  werden,  einschließlich  der  Versendungen  aus  dem  Zollgebiet  durch
das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet,  sind  den  mit  den  Anschreibungen  für  die
Verkehrsstatistik  beauftragten  Amtsstellen  (§§.  3,  4)  nach  Gattung,  Menge,  Herkunfts=
  und  Bestimmungsland  anzumelden.

Als  Land  der  Herkunft  der  Waaren  ist  dasjenige  Land,  aus  dessen  Gebiet
die  Versendung  erfolgt  ist,  und  als  Land  der  Bestimmung  der  Waaren  dasjenige
Land,  wohin  die  Versendung  gerichtet  ist,  anzusehen.

Die  Verpflichtung  erstreckt  sich  nicht  auf:

1.  die  Gegenstände  der  im  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  des

deutschen  Zollgebiets  etc.,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208)  bezeichneten  Art,

2.  Sendungen  zollfreier  Waaren  im  Gewicht  von  250  Gramm  oder  weniger.

§.  2.

In  der  Regel  muß  die  Gattung  jeder  Waare  nach  deren  spezieller  Benennung
und  Beschaffenheit,  die  Menge  nach  dem  Gewicht  angegeben  werden.

Das  Gewicht  verpackter  Waaren  ist  netto  anzumelden.  Doch  genügt  für
Kolli,  welche  nur  eine  Waarengattung  enthalten,  das  Bruttogewicht  unter  Angabe
  der  Verpackungsart.

Bei  Zusammenpackung  verschiedenartiger  Waaren  können  die  Zolldirektivbehörden
  ausnahmsweise  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Gesammtinhalts  des
Kollo  und  die  Angabe  des  Gesammt-Bruttogewichts  nebst  Verpackungsart  zulassen.

Das  Nähere  über  die  Klassifkation  und  Maßstäbe  der  Waaren  für  die
statistischen  Ammeldungen  bestimmt  das  amtlich  bekannt  zu  machende  statistische
Waarenverzeichniß.  §. 3.

Die  Anmeldung  erfolgt  durch  den  Waarenführer  mittelst  Uebergabe  eines
Anmeldescheins  an  die  Anmeldestelle.  Beim  kleinen  Grenzverkehr  genügt  mündliche
  Anmeldung.  

Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk. Außerdem werden Anmeldestellen
  nach  Bedürfniß  dort  errichtet.  Die  Gemeindebehörden  im  Grenzbezirk,
  an  deren  Sitz  sich  ein  Zollamt  nicht  befindet,  sind  zur  Uebernahme  der
Geschäfte  einer  Anmeldestelle  gegen  entsprechende  Vergütung  verpflichtet.

Ausnahmsweise  können  auch  andere  Zoll=  oder  Steuerämter  zu  Anmeldestellen
  bestellt  werden.

50*
        <pb n="288" />
        —  262  —

§.  4.

An  Stelle  der  Anmeldescheine  tritt  für  die  Waaren,  welche  nach  Maßgabe
der  Zoll=  oder  Steuergesetze  bei  der  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  den  Zoll=  oder
Steuerbehörden  schriftlich,  desgleichen  für  die  zollpflichtigen  Waaren,  welche  ihnen
mündlich  deklarirt  werden,  die  Zoll=  oder  Steuerdeklaration.

Doch  ist  bei  schriftlicher  Deklaration  im  Deklarationspapier,  bei  mündlicher
Deklaration  mündlich  auch  die  Herkunft  und  Bestimmung  der  Waaren  anzugeben.
Ferner  muß  bei  der  Abfertigung  zum  Eingang  in  den  freien  Verkehr  auf  generelle
Deklaration  die  letztere  bezüglich  der  Gattung  und  Menge  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  ergänzt  werden.

Für  diese  Waaren  fungiren  die  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstellen  als
Anmeldestellen.

§.  5.

Die  Ausstellung  des  Anmeldescheins  liegt  dem  Absender  ob.  Dem  Waarenführer
  ist  die  Vertretung  gestattet,  öffentlichen  Transportanstalten  und  Güterbeförderung
  gewerbsmäßig  treibenden  Personen  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Absender
  weder  im  deutschen  Zollgebiet  noch  in  den  Zollausschlüssen  wohnt.

Für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  des  Anmeldescheins  ist
der  Aussteller,  wenn  dieser  aber  außerhalb  des  deutschen  Zollgebiets  und  der  Zollausschlüsse
  wohnt,  der  Waarenführer  verantwortlich.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  diejenigen,  welche  mündlich  anmelden  oder
nach  §.  4  Angaben  machen.

§.  6.

Die  öffentlichen  Transportanstalten  und  diejenigen  Personen,  welche  Güter
gewerbsmäßig  befördern,  dürfen  nach  dem  Auslande  gerichtete  Sendungen  nur
dann  befördern  oder,  falls  ihnen  die  Bestimmung  der  Waaren  in  das  Ausland
erst  während  des  Transports  bekannt  wird,  weiter  befördern,  nachdem  ihnen  die
erforderlichen  Anmeldescheine  überwiesen  worden  sind  und  wenn  letztere  sowohl  in
formeller  Hinsicht  den  ertheilten  Vorschriften  entsprechen,  als  auch  ihrem  Inhalt
nach  mit  den  Frachtbriefen  und  Deklarationen  übereinstimmen.

Für  die  Ausfuhr  kann  ausnahmsweise  die  Nachlieferung  des  Anmeldescheins
binnen  längstens  achttägiger  Frist,  gegen  Einreichung  eines  Interimsscheins,  gestattet
  werden.  Der  Interimsschein  weiset  die  Massengüter  nur  nach  der  Gattung,
die  Stückgüter  nur  nach  Zahl  und  Merkzeichen  der  Kolli  nach.

§.  7.

Nachdem  eine  der  Anmeldepflicht  unterliegende  Sendung  am  Sitze  der
Anmeldestelle  angekommen  oder  dort  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  hat  der
Waarenführer  ohne  Verzug  die  Ammeldung  zu  bewirken.  Für  Fälle,  in  welchen
Sendungen  den  Sitz  einer  Anmeldestelle  nicht  berühren,  ist  von  den  Zolldirektivbehörden
  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  Bestimmung  zu  treffen.

Die  öffentlichen  Transportanstalten  und  die  Personen,  welche  Güter  gewerbsmäßig
  befördern,  haben  bei  Uebergabe  der  Anmeldescheine  oder  Interims-
        <pb n="289" />
        —  263  —

scheine  an  die  Anmeldestelle  schriftlich  zu  erklären,  daß  die  Scheine  alle  der  Anmeldepflicht
  unterliegenden  Waaren  umfassen.

Fehlt  ein  Anmeldeschein  ordnungswidrig  oder  wird  ein  Interimsschein  nicht
rechtzeitig  durch  den  Anmeldeschein  eingelöst,  so  kann  die  Nachreichung  innerhalb
bestimmter  Frist  bei  Strafe  aufgegeben  werden.

§.  8.

Die  Anmeldestellen  sind  zur  Revision  der  Waaren  durch  äußere  Besichtigung
  befugt.  Ihnen  liegt  ob,  ohne  Verzug  die  Anmeldescheine  zu  prüfen;  erforderlichen
  Falles  haben  sie  deren  Angaben  mit  den  Frachtpapieren  und  dem
Waarenbefund  zu  vergleichen  und  die  Berichtigung  oder  Vervollständigung  zu
veranlassen.

§.  9.

Der  Bundesrath  kann  beim  Postverkehr,  bei  Sendungen  vom  Zollgebiet
durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet,  beim  kleinen  Grenzverkehr,  bei  der
Durchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken,  sowie  in  Rücksicht  auf  sonstige  besondere
Verhältnisse  Erleichterungen  bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  eintreten
  lassen.

§.  10.

Die  Anmeldungen,  desgleichen  die  Angaben  nach  §.  4  Absatz  2  dürfen  nur
für  die  Zwecke  der  amtlichen  Statistik  benutzt  werden.

§.  11.

Von  den  schriftlich  anzumeldenden  Waaren  ist  eine  in  die  Reichskasse
fließende  Gebühr  —  statistische  Gebühr  —  zu  entrichten.
Dieselbe  beträgt  für  die  in  demselben  Anmeldeschein  oder  derselben  Deklaration
  aufgeführten  Waaren:
1.  wenn  dieselben  ganz  oder  theilweise  verpackt  sind,  für  je  500  Kilogrannn........·.........·...........................
  5  Pfennig,
2. wenn  dieselben  unverpackt  sind,  für  je  1000  Kilogramm  5  "—
3. bei  Kohlen,  Koaks,  Torf,  Holz,  Getreide,  Kartoffeln,
Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Cement,  Düngungsmitteln,
  Rohstoffen  zum  Verspinnen  und  anderen,  vom
Bundesrath  zu  bezeichnenden  Massengütern  in  Wagenladungen,
  Schiffen,  oder  Flößen)  verpackt  oder  unverpackt
  für  je  10  000  Kilogramm  10 "
4.  bei  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Rindvieh,  Schweinen,
Schafen  und  Ziegen  ist  zu  entrichten  für  je  fünf  Stück  5 "
Von  anderen  nicht  in  Umschließungen  verwahrten  lebenden  Thieren  wird
eine  Gebühr  nicht  erhoben.
Für  Bruchtheile  der  Mengeneinheiten  kommt  die  volle  Gebühr  in  Anrechnung.
        <pb n="290" />
        —  264  —

§.  12.
Von  der  statistischen  Gebühr  sind  befreit:
1.  die  Waaren,  welche
a)  unter  Zollkontrole  versendet;
b)  auf  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände  gebracht;
c)  nach  Entrichtung  des  Eingangszolls  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,
oder
d)  zum  Zweck  der  Zurückvergütung  oder  des  Erlasses  von  Abgaben
unter  amtlicher  Kontrole  ausgeführt  werden;
2.  die  Waaren,  welche  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr
a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt,  oder
b)  aus  demselben  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet  befördert
werden;

3.  die  Postsendungen.

Die  Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr  nach  Nr.  1  erstreckt  sich  nicht
auf  die  einer  Zollabfertigung  unterworfenen  zollfreien  Waaren,  welche  nach  vorheriger
  Versendung  unter  Zollkontrole  bei  einem  Amt  im  Innern  in  den  freien
Verkehr  gesetzt  werden.

§.  13.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  (§.  11)  wird
durch  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken  in  dem  erforderlichen  Werthbetrage
auf  den  Anmeldescheinen  oder  den  dieselben  nach  §.  4  vertretenden  Papieren  vor
Uebergabe  derselben  an  die  Anmeldestellen  erfüllt.

Für  die  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  haftet  dem  Reich  gegenüber
derjenige,  welcher  zur  Zeit,  wo  die  Anmeldung  stattzufinden  hat,  Inhaber  (natürlicher
  Besitzer)  der  Waare  ist.

§.  14.

Für  die  den  Bundesstaaten  durch  die  Statistik  des  auswärtigen  Waarenverkehrs
  erwachsenden  Kosten  wird  aus  dem  Ertrag  der  statistischen  Gebühr  eine
durch  den  Bundesrath  festzustellende  Vergütung  gewährt.

§.  15.

Die  für  die  Kontrolirung  der  Zölle  bestehenden  Vorschriften  finden  auf  die

statistische  Gebühr  Anwendung.

§.  16.

Die  Organe  der  Zollverwaltung  haben  die  Beobachtung  der  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zu  überwachen  und  Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  zur  Anzeige
zu  bringen.
        <pb n="291" />
        —  265  —

§.  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  der  in
Folge  derselben  erlassenen  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen
  von  Seiten  der  Waarenführer  und  inländischen  Absender  sind,  unbeschadet
  der  Vorschriften  in  §§.  275  und  276  des  Strafgesetzbuchs,  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  zu  bestrafen.  Handel=  und  Gewerbetreibende,
  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  sowie  andere
nicht  zur  handel=  und  gewerbetreibenden  Klasse  gehörende  Personen  haften  bezüglich
  der  von  Dritten  begangenen  Verletzungen  der  gesetzlichen  und  Ausführungsvorschriften
  nach  Maßgabe  des  §.  153  des  Vereins-Zollgesetzes.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,
  sowie  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses
der  Strafen  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach
welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze
bestimmt.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Bundesstaates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§.  18.

Das  dem  Waarenführer  nach  Artikel  409  des  Handelsgesetzbuchs  an  dem
Frachtgut  zustehende  Pfandrecht  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ansprüche,  welche  dem
Waarenführer  aus  der  Erfüllung  der  ihm  nach  diesem  Gesetze  obliegenden  Verpflichtungen
  oder  aus  der  Vertretung  des  Absenders  (§.  5)  erwachsen.

§.  19.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1880  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  20.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="292" />
        —  266  —

(Nr.  1324.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion  über  die  Zusammensetzung
  etc.  der  Sachverständigenvereine.  Vom  16.  Juli  1879.

Der  §.  6  der  Instruktion  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb
der  Sachverständigenvereine  vom  12.  Dezember  1870  (Bundes  Gesetzbl.  S.  621)
ist  durch  eine  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  d.  J.  abgeändert  worden,  welche
durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht  wird.

Berlin,  den  16.  Juli  1879.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="293" />
        —  267  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  29.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung.  S.  207.  —  Nachtragsvertrag
  mit  Italien  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Herstellung  etc.  der  Gotthard  Eisenbahn.
S.  270.

 

 

 

(Nr.  1325.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung.
Vom  23.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  1.
An  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  §.  6  der  Gewerbeordnung  treten  folgende
Bestimmungen:

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  das  Bergwesen
  (vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  152,  153  und  154),
die  Fischerei,  die  Ausübung  der  Hellkunde  (vorbehallltch  der  Bestimmungen
  in  den  §§.  29,  30,  53,  80  und  144),  die  Errichtung  und
Verlegung,  von  Apotheken  und  den  Verkauf  von  Arzneimitteln  (vorbehaltlich
  der  Bestimmung  im  §.  80),  die  Erziehung  von  Kindern  gegen
Entgelt,  das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariatspraxis,
den  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten,
  der  Versicherungsunternehmer  und  der  Eisenbahnunternehmungen
  ,  den  Vertrieb  von  Lotterieloosen,  die  Befugniß  zum  Halten  öffenticher
  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf
den  Seeschiffen.

Artikel  2.
An  Stelle  des  §.  30  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  treten  die  folgenden
Bestimmungen:

Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und
Privat-Irrenanstalten  bedürfen  einer  Konzession  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
  Die  Konzession  ist  nur  dann  zu  versagen:

a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Unternehmers
  in  Beziehung  auf  die  Leitung  oder  Verwaltung  der  Anstalt
  darthun,

Reichs=  Gesetzbl.  1879.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1879.
        <pb n="294" />
        —  268  —

b)  wenn  nach  den  von  dem  Unternehmer  einzureichenden  Beschreibungen
und  Plänen  die  baulichen  und  die  sonstigen  technischen  Einrichtungen
  der  Anstalt  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  nicht
entsprechen.

Artikel  3.

An  Stelle  des  §.  33  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  tritt  folgende  Bestimmung:


Die  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,  daß:

a)  die  Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel
  mit  Branntwein  oder  Spiritus  allgemein,

b)  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft  oder  zum  Ausschänken
  von  Wein,  Bier  oder  anderen,  nicht  unter  a  fallenden,
geistigen  Getränken  in  Ortschaften  mit  weniger  als  15  000  Einwohnern,
  sowie  in  solchen  Ortschaften  mit  einer  größeren  Einwohnerzahl,
  für  welche  dies  durch  Ortsstatut  (§.  142)  festgesetzt
wird,  von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig
sein  solle.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  die  Ortspolizei=  und  die  Gemeindebehörde
  gutachtlich  zu  hören.

Die  Bestimmung  des  §.  1  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1872)  betreffend
  die  Einführung  der  Gewerbeordnung  des  Norddeutschen  Bundes  vom
21.  Juni  1869  in  Bayern,)  wird,  soweit  dieselbe  den  Betrieb  der  Gast=  und
Schankwirthschaft  und  des  Kleinhandels  mit  geistigen  Getränken  betrifft,  hiermit
aufgehoben.

Artikel  4.
I.  An  Stelle  des  §.  34  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  34.

Wer  das  Geschäft  eines  Pfandleihers  betreiben  will,  bedarf  dazu
der  Erlaubniß.  Diese  ist  zu  versagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten
  Gewerbebetrieb  darthun.  Die  Landesregierungen  sind  befugt,
außerdem  zu  bestimmen,  daß  in  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut
  (§.  142)  festgesetzt  wird,  die  Erlaubniß  von  dem  Nachweis  eines
vorhandenen  Bedürfnisses    abhängig  sein  solle.

Als  Pfandleihgewerbe  gilt  auch  der  gewerbsmäßige  Ankauf  beweglicher
  Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechts.

Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  zum  Handel  mit
Giften  und  zum  Betriebe  des  Lootsengewerbes  besondere  Genehmigung
erforderlich  ist,  imgleichen,  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider  nur  von
Personen  betrieben  werden  darf,  welche  als  solche  geprüft  und  konzessionirt
  sind.
        <pb n="295" />
        —  269  —

II.  Im  §.  35  Absatz,  2  der  Gewerbeordnung  kommen  die  Worte:  ferner
das  Geschäft  eines  Pfandleihers“  in  Wegfall.
III.  An  Stelle  des  §.  38  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  38.

Die  Zentralbehörden  sind  befugt,  über  den  Umfang  der  Befugnisse
  und  Verpflichtungen,  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,
  soweit  darüber  die  Landesgesetze  nicht  Bestimmungen  treffen,
Vorschriften  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Beziehung  bestehenden  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  finden  auf  den  im  §.  34  Absatz  2  bezeichneten
Geschäftsbetrieb  Anwendung.  Soweit  es  sich  um  diesen  Geschäftsbetrieb
handelt,  gilt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  als  Hingabe  des  Darlehns,
der  Unterschied  zwischen  dem  Kaufpreise  und  dem  verabredeten  Rückkaufspreise
  als  bedungene  Vergütung  für  das  Darlehn  und  die  Uebergabe
der  Sache  als  Verpfändung  derselben  für  das  Darlehn.

Die  Zentralbehörden  sind  ferner  befugt,  Vorschriften  darüber  zu
erlassen,  in  welcher  Weise  die  im  §.  35  Absatz  2  und  3  verzeichneten  Gewerbetreibenden
  ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrole
über  den  Umfang  und  die  Art  ihres  Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu  unterwerfen
  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  23.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck
        <pb n="296" />
        —  270--[No.

  1326.)  Convention  additionnelle  au
traite  du  15  octobre  1869  concernant
  la  construction  et  la
subvention  d'un  chemin  de  fer
Par  le  St.  Gothard,  conclue
entre  I'Allemagne,  IItalie  et  la
Suisse.  Du  12  mars  1878.

Sa  Majeste  ’Empereurd'’Allemagne,
Sa  Majeste  le  Roi  d'Italie,  et

Le  Conseil  fedéral  de  la  Confédeération
  suisse,

appréciant  les  motifs  qui  ont  deéterminé
  les  conclusions  énoncées  dans
le  protocole  final  de  la  conférence
internationale  reunie  à  Lucerne  en
date  du  12  juin  1877  et  dans  le  protocole
  de  la  conférence  tenue  à  Goeschenen
  en  date  du  5  septembre  1877,

et  reconnaissant  la  nécessite  de  modiffer
  et  compléter,  d’apreès  lesdites
Cconclusions,  le  texte  de  la  convention
dGdu  15  octobre  1869,

ont  nommeé  pour  leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:
Sa  Majesté  I’Empereur  d’Alle--magne:


Son  Excellence  le  lieutenanténdral
  Maximilien  Henri
e  Roeder,  Envoys  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  de  l'Empire  allemand

près  la  Confedération  suisse;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:
Son  Excellence  Monsieur  le  Scnateur
  Louis  Amédée  Melegari,
  Ministre  d’Etat,  Son  En-.)

  Reichs-Gesetzbl.  von  1871  S.  376  bis  389.

(Uebersetzung.)
(Nr.  1326.)  Nachtragsvertrag  zwischen  Deutschland,
  Italien  und  der  Schweiz  zu
dem  Vertrage  vom  15.Oktober  1869,
betreffend  den  Bau  und  die  Subventionirung
  der  Gotthard  -Eisenbahn.
  Vom  12.  März  1878.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
Seine,  Majestät  der  König  von  Italien,
und
Der  Bundesrath  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft,

in  Erwägung  der  Beweggründe  für  die
Beschlüsse,  welche  in  dem  Schlußprotokoll
der  zu  Luzern  am  12.  Juni  1877  vereinigiten
  internationalen  Konferenz  und
in  dem  Protokoll  der  zu  Göschenen  am
5.  September  1877  abgehaltenen  Konferenz
  niedergelegt  sind,

und  in  Anerkennung  der  Nothwendigkeit,
  den  Tert  der  Uebereinkunft  vom
15.  Oktober  1869*)  den  gedachten  Beschlüssen
  gemäß  abzuändern  und  zu  vervollständigen,


haben  zu  ihren  Bevöllmächtigten  ernannt,
  nämlich:

Seine  Majestät der Deutsche

Kaiser:

Seine  Excellenz  den  General-Lieutenant
  Maximilian  Heinrich
von  Roeder,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  des  Deutschen  Reichs  bei
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,


Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Seine  Excellenz  den  Herrn  Senator,
Staatsminister  Ludwig  Amadeus
  Melegari,  Allerhöchstihren
        <pb n="297" />
        voyẽ  extraordinaire  et  Ministre
plénipotentiaire  près  la  Con-16dération
  suisse;
Le  Conseil  fédéral  suisse:
Ar.  Charles  Schenk,  President
  de  la  Confédération  suisse,

Mr.  Joachim  Heer,  Conseiller
sẽdẽral,
Mr.  Emile  Welti,  Conseiller
fedéral;
lesquels,  apres  s'étre  communiqusé  leurs
Dleins  pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  articles
suivants:
Article  I.
Les  articles  2,  3,  4,  9  et  11  de
la  Convention  du  15  octobre  1869  sont.
modifics  Comme  suit:

Article  2.

Pour  due  le  chemin  de  fer  du
St.  Gothard  puisse  remplir  les  conditions
  G’une  grande  ligne  internationale,
  il  ne  doit  pas,  à  son  point  culminant,
  avoir  plus  de  1162  metres
de  hauteur  au-dessus  du  niveau  de
la  mer.

Le  rayon  minimum  des  courbes
ne  devra  pas  étre  inférieur  à  300  metres;
  cependant,  dans  les  cas  exceptionnels,
  on  pourra,  sur  de  faibles
longneurs,  appliquer  le  rayon  de
280  metres.

Le  maximum  des  pentes  ne  devra
Pas  execder  25%  entre  Gurtnellen
èt  Gocschenen,  et  entre  Fiesso  et  Airolo;
26%  entre  Erstield  („ou  Silenen)  et
Gurtnellen,  et  entre  St.  Pelligrino  et
Fiesso:  enfin  27%  entre  Bodio  et
St.  Pelligrino,  et  entre  Giubiasco  et
Bironico.

Le  Conseil  #6déral  M’autorisera  la
Compagnie  à  appliduer  ces  rayons

--  271 --außerordentlichen

  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft;
Der  Schweizerische  Bundesrath:
Herrn  Karl  Schenk,  Präsidenten
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,

Herrn  Joachim  Heer,  Bundesrath,

Herrn  Emil  Welti,  Bundesrath;

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  folgende  Artikel  vereinbart  haben:

Artikel  I.
Die  Artikel  2,  3,  4,  9  und  11  der
Uebereinkunft  vom  15.  Oktober  1869  werden
  abgeändert,  wie  folgt:

Artikel  2.

Damit  die  Gotthard-Eisenbahn  den
Bedingungen  einer  großen  internationalen
Linie  zu  entsprechen  vermöge,  soll  sie  dergestalt
  angelegt  werden,  daß  sie  mit  ihrem

Scheitelpunkt  nicht  höher  als  1  162  1/2 Meter
über  dem  Meere  zu  liegen  kommt.

Der  kleinste  Radius  der  Kurven  darf
nicht  weniger  als  300  Meter  betragen;
indessen  soll  ausnahmsweise  auf  kurzen
Strecken  ein  Radius  von  280  Meter  angewandt
  werden  können.

Die  größten  Steigungen  dürfen  zwischen
  Gurtnellen  und  Göschenen,  sowie
zwischen  Fiesso  und  Airolo  nicht  über

25  %o,  zwischen  Erstfeld  (oder  Silenen)
und  Gurtnellen,  sowie  zwischen  St.  Pelligrino
  und  Fiesso  nicht  über  26  %o)  endlich
  zwischen  Bodio  und  St.  Pelligrino,
sowie  zwischen  Giubiasco  und  Bironico
nicht  über  27  %o  betragen.

Der  Bundesrath  wird  die  Gesellschaft
zur  Anwendung  dieser  kleinsten  Radien
        <pb n="298" />
        minimum  (280  mètres)  et  ces  pontes
maximum  (26  à  27%  )  due  dans  le
cas  ou  lTon  réaliserait  par  ce  moyen
Timportantes  économies.

Le  grand  tunnel  à  construire  entre
Goeschenen  et  Airolo  devra  étre  établi
en  ligne  droite,  sauf  la  courbe  de  raccordement
  à  Airolo,  G’environ  125  metres
  de  longueur.

Le  grand  tunnel  de  Goeschenen  à
Airolo  sera  Construit  à  double  voie.  Les,
lignes  d’accès  d’'Erstield  (ou  Silenen)
à  Goeschenen  et  d'Airolo  à  Bodio  seront
  prévues  pour  recevoir  la  double
voie  en  cas  de  besoin.  En  attendant,
Ces  lignes  seront  construites  pour  une
voie;  cependant,  Partout  ou  plus  tard,
en  cours  d’'exploitation,  IGlargissement
de  la  plate-forme  ne  serait  plus  possible
  ou  entraincrait  un  surcroit  de
débense  considérable,  par  exemple
dans  les  longs  tunnels,  les  grands
Ponts,  les  murs,  terrasscments  etc.,
ces  travaux  seront  de  prime  abord
exEcutés  pour  deux  voeics.

Toutes  les  autres  lignes  peuvent
Etre  établies  pour  une  simple  voic.
OQOuant  au  tunnel  de  Goldau,  le  Conseil
  16déral  appréciera  sil  doit  étre
Gtabli  à  une  ou  à  deux  voies.

Article  3.

Les  travanx  de  construction  du
grand  tunnel  à  établir  entre  Goeschenen
  et  Airolo  sont  présumés  devoir
étre  achevés  à  la  fin  de  septembre
1881.

Les  lignes  de  Biasca  au  lac  Majeur
  (Locarno)  et  de  Lugano  à  Chiasso
se  tronvant  terminées  et  mises  en  ex-Ploitation,
  les  travanx  sur  les  lignes
Immensee-Goeschenen,  Airolo-Biasca
ct  Cadenazzo-Pino  devront  étre  entrepris
  en  temps  nécessaire  pour  qdue
Ces  lignes  soient  ouvertes  à  Texploi-(280

  Meter)  und  größten  Steigungen
(26  bis  27  %o)  nur  in  dem  Falle  ermächtigen,
  wo  durch  dieses  Mittel  bedeutende
  Ersparnisse  erzielt  werden.

Der  zwischen  Goschenen  und  Airolo
anzulegende  große  Tunnel  ist  mit  Ausnahme
  der  ungefähr  125  Meter  langen
Anschlußkurve  in  Airolo  in  gerader  Linie
herzustellen.

Der  große  Tunnel  von  Göschenen
nach  Airolo  soll  doppelgeleisig  gebaut  werden.
  Die  Zugangslinien  von  Erstfeld
(oder  Silenen)  nach  Göschenen  und  von
Airolo  nach  Bodio  sollen  von  vornherein
  dergestalt  angelegt  werden,  daß  sie  im
Bedürsfnißfalle  ein  zweites  Geleise  erhalten
können.  Einstweilen  sind  diese  Linien  eingeleisig
  herzustellen;  indessen  überall  da,
wo  später  nach  eröffnetem  Betriebe  die
Erweiterung  des  Bahnplanum  nicht  mehr
möglich  oder  mit  einem  bedeutenden  Mehrkostenaufwande
  verbunden  sein  würde,  wie
z.  B.  bei  den  langen  Tunneln,  den  großen
Brücken,  den  Mauern,  Erdarbeiten  u.  s.  w.,
sollen  diese  Herrichtungen  von  vornherein
für  zwei  Geleise  angelegt  werden.

Alle  anderen  Linien  dürfen  eingeleisig
gebaut  werden.  In  Bezug  auf  den  Goldauer
  Tunnel  soll  über  dessen  ein=  oder
zweigeleisige  Anlage  der  Bundesrath  entscheiden.


Artikel  3.

Es  wird  angenommen,  daß  die  Bauarbeiten
  an  dem  zwischen  Göschenen  und
Airolo  herzustellenden  großen  Tunnel  bis
Ende  September  1881  vollendet  sein
müssen.

Nachdem  die  Linien  von  Biasca  bis
zum  Langensee  (Locarno)  und  von  Lugano
nach  Chiasso  bereits  fertig  gestellt  und  in
Betrieb  gesetzt  sind,  sollen  die  Arbeiten
auf  den  Linien  Immensee  —  Göschenen,
Airolo  —  Biasca  und  Cadenazzo  —  Pino  so
zeitig  in  Angriff  genommen  werden,  daß
sie  gleichzeitig  mit  dem  Tunnel  von  Gö-
        <pb n="299" />
        tation  simultanement  avec  le  tunnel  de
Goeschenen  à  Airolo.

La  construction  des  lignes  Lucerne-Immensee,
  Zoug-Arth  et  Giubiasco-Luganco
  est  ajourneée  jusqu’à  Tépodque
Ou  la  ligne  Immensee-Pino  sera  livrée
à  Texploitation.  Si,  dans  Pintervalle,
la  compagnie  du  Gothard  se  trouvait
en  position  de  construire  I’une  ou
I  autre  de  ces  lignes,  elle  aurait  à
soumettre  au  Conseil  fédéral  une  justification
  financière  qui  laisse  entièrement
  intactes  les  resscources  destinées
à  la  ligne  principale  Immensee-Pino.

Apres  Touverture  de  la  ligne  Immensce-Pino,
  la  compagnie  du  Cothard
  devra  prendre  en  mains  et
eK#ccuter  la  construction  des  trois  lignes
ajournées,  aussi  Promptement  qdue  sa

Osition  financière  le  permettra.  Le
bonsal  Icdéral  prononcera  sur  la  question
  de  savoir  8i  tel  est  le  cas,  ainsi
due  sur  PTordre  dans  lequel  les  lignes
een  qucstion  devront  éetre  mises  en
deuyre.

Article  4.

IA  Conféedération  suisse  pourvoira
à  ce  due,  pour  ’époque  de  la  mise
en  exploitation  de  la  Ugne  Immensee-Pino,
  cette  ligne  soit  reliéc  aux  chemins
  de  fer  Sud-Argovien  et  Nord-Est
  suissc  depuis  la  station  d’Immenscc.


En  reliant  pour  la  méme  6poque
le  réscau  italicn  à  la  ligne  Bellinzone-Pino,
  PItalie  pourvoira  à  ce  duc  le
raccordement  entre  la  ligne  du  Gothard
  et  lc  port  de  Géncs  scit  établi
de  la  manidre  la  plus  convenable  au
jugement  du  Couvernement  italien,  et
de  fücon  à  donner  aussi  Satislaction
aux  intéréts  de  la  ville  de  Milan  par
un  tracé  aussi  favorable  due  celui
longeant  le  lac  Majeur.

273

schenen  nach  Airolo  zum  Betriebe  eröffnet
werden  können.

Der  Bau  der  Linien  Luzern—Immen-=see,
  Zug—  Arth  und  Giubiasco  —  Lugano
wird  bis  zu  dem  Zeitpunkte  ausgesetzt,
wo  die  Linie  Immensee  —  Pino  dem  Betriebe
  übergeben  sein  wird.  Sollte  die
Gotthardbahngesellschaft  sich  in  der
Zwischenzeit  in  der  Lage  sehen,  eine  oder
die  andere  dieser  Linien  zu  bauen,  so
würde  sie  dem  Bundesrath  einen  finan-.
ziellen  Nachweis,  der  die  für  die  Hauptlinie
  Immensee  —  Pino  bestimmten  Hülfsmittel
  gänzlich  unberührt  läßt,  zu  unterbreiten
  haben.

Nach  Eröffnung  der  Linie  Immensee
Pino  hat  die  Gotthardbahngesellschaft
den  Bau  der  drei  vorläufig  zurückgestellten
Linien  so  bald  in  Angriff  zu  nehmen  und
auszuführen,  als  ihre  finanzielle  Lage  dies
zuläßt.  Der  Bundesrath  wird  entscheiden,
ob  dies  der  Fall  ist,  sowie  in  welcher
Reihenfolge  die  in  Rede  stehenden  Linien
in  Angriff  genommen  werden  sollen.

Artikel  4.

Die  Schweizerische  Eidgenossenschaft
wird  dafür  sorgen,  daß  die  Linie  Immensee
  —  Pino  zu  dem  Zeitpunkte  ihrer  Inbetriebnahme
  mit  der  Süd-Aargauischen
und  der  Schweizerischen  Nord-Ost-Bahn
von  der  Station  Immensee  ab  in  Verbindung
  gesetzt  werde.

Italien  wird,  indem  es  zu  dem  nämlichen
  Zeitpunkte  das  italienische  Bahnnetz
mit  der  Linie  Bellinzona—  Pino  in  Verbindung
  setzt,  dafür  sorgen,  daß  die  Verbindung
  zwischen  der  Gotthardlinie  und
dem  Hafen  von  Genua  auf  die  nach  dem
Urtheile  der  italienischen  Regierung  zweckmäßigste
  Weise  und  dergestalt  hergestellt
werde,  daß  sie  auch  den  Interessen  der
Stadt  Mailand  durch  eine  ebenso  günstige
Linie,  wie  die  an  dem  Langensee  sich  hinziehende,
  genüge  leistet.
        <pb n="300" />
        —  274

Les  parties  contractantes  Fengagent
  d'une  manière  genérale  à  flire
leur  possiblc  pour  duc  les  lignes  d’ac-Cs
  au  réscau  du  St.  Gothard  scient
corrigées  dans  le  sens  d’un  raccourcissement,
  ct  en  particulier  la  Confédération
  sengage  à  lairc  ses  eflorts
Pour  obtenir  la  construction  T'un  troncon
  qui  permette  d’éviter  le  détour
sur  la  station  d’'Altstätten.

Au  cas  ou  cette  ligne  de  raccour--eissement
  ne  serait  pas  construite  au
moment  de  la  mise  en  exploitation  de
la  ligne  du  St.  Gothard,  il  Serait  procédé
  à  une  réduction  équivalente  du
tarif  des  transports.

Article  9.

Quand  Tintérét  du  capital-actions
ecédera  le  8%  la  compagnie  sera
tenue  de  procéder  à  la  reduction  des
taxes,  et  en  première  ligne  à  celle
des  surtakes.

Article  11.

La  Confédération  suisse  prendra
Tengagement  général  de  faire  Cxécuter
les  Prescriptions  de  la  présente  Convention
  relatives  à  la  construction  du
chemin  de  fer  du  St.  Gothard.

En  outre,  les  plans  de  construction
  et  les  devis  seront  soumis  à  l’ap-Drobation
  du  Conseil  #Edéral,  auquel
la  Sociétc  aura  à  présenter,  toutes
les  fois  du’il  le  jugera  néecessaire,  et
au  moins  tous  les  trois  mois,  des  justilications
  sur  Tapplication  de  ses  ressources
  comparees  aux  devis.

Là  Contédération  suisse  devra
exiger  de  la  Société  un  cautionnement
correspondant  d’une  manière  Sulli-Sante
  aux  obligations  contractées  par
elle.  Ce  cautionnement  consistera  en
un  dépôt  d’especes  ou  de  bonnes  valeurs,
  et  il  ne  sera  restitué  due  lorsque

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten
  sich  im  Allgemeinen,  ihr  Möglichstes
  zu  thun,  damit  die  zum  Gotthardbahnnetz
  führenden  Zufahrtslinien  im
Sinne  einer  Abkürzung  verbessert  werden,
und  insbesondere  verpflichtet  sich  die  Eidgenossenschaft,
  ihre  Anstrengungen  dahin
eintreten  zu  lassen,  den  Bau  eines  Bahnstückes
  zu  erwirken,  welches  den  Umweg
über  die  Station  Altstätten  zu  vermeiden
gestattet.

Sollte  diese  abgekürzte  Linie  zur  Zeit
der  Betriebseröffnung  der  Gotthardbahn
nicht  hergestellt  sein,  so  würde  zu  einer
entsprechenden  Herabsetzung  des  Transport-Tarifs
  geschritten  werden.

Artikel  9.

Wenn  die  Zinsen  des  Aktienkapitals
8  Prozent  übersteigen,  ist  die  Gesellschaft
gehalten,  zu  einer  Reduktion  der  Preise,
und  zwar  in  erster  Linie  der  Preiszuschläge,
  zu  schreiten.

Artikel  11.

Die  Schweizerische  Eidgenossenschaft
wird  die  allgemeine  Verpflichtung  übernehmen,
  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  bezüglich  des  Baues
der  Gotthardbahn  ausführen  zu  lassen.

Ueberdies  sind  die  Baupläne  und  Anschläge
  der  Genehmigung  des  Bundesraths
  zu  unterbreiten,  welchem  die  Gesellschaft
  auf  jedesmaliges  Erfordern,  und
mindestens  alle  drei  Monate,  Nachweise
über  die  Verwendung  ihrer  Mittel  verglichen
  mit  den  Bauanschlägen  vorzulegen
  hat.

Die  Schweizerische  Eidgenossenschaft
hat  von  der  Gesellschaft  eine  den  eingegangenen
  Verpflichtungen  entsprechende
Kaution  zu  fordern.  Diese  Kaution  soll
in  der  Hinterlegung  von  baarem  Gelde
oder  guten  Werthpapieren  bestehen  und
nicht  eher  zurückerstattet  werden,  als  bis
        <pb n="301" />
        la  Société  aura  rempli  ses  obligations
ou  du’elle  aura  fourni  les  garanties
necessaires  sous  une  autre  forme.

Le  Conseil  fédéral  prononccra  sur
toutes  les  duestions  qui  ont  trait  à  la
Construction  du  grand  tunnel.

II  sengage  à  présenter  aux  Etats
subventionnants  des  rapports  périodiques
  sur  la  marche  et  Tétat  des
travaux,  de  méme  que  sur  le  resultat
de  P’exploitation.  Ces  rapports  seront
mensuels  et  trimestriels  quant  à  la
marche  des  travaux,  trimestriels  et
annuels  pour  le  service  d'exploitation.

Article  II.

La  subvention,  dont  le  chiffre  avait
Eté  fik#  à  qduatre-vingt-CTind  millions
ar  TarticIe  16  de  la  Convention  du
5  octobre  1869,  sera  augmentce  de
vingt-huit  millions.

L'Allemagne  'engage  à  participer
à  cette  augmentation  pour  la  somme
de  dix  millions  de  francs;

TItalie  pour  celle  de  dix  millions;

la  Suisse  pour  celle  de  huit  millions.


A  la  fin  de  chaque  exercice,  le
Conseil  fédéral  fixera  le  chiffre  de
Tannuité  à  payer  sur  cette  subvention
  supplementaire,  d’apres  le  montant
  des  depenses  eflectuces,  et  déterminera
  la  qduote-part  de  chacun  des
Etats  contractants  sur  la  base  de  leur
Participation  auxk  nouveaux  subsides.

Contormément  au  protocole  de
Goeschenen,  datc  du  5  septembre
1877,  le  memc  principe  sera  appliduc
Dour  déterminer  la  quote-part  annuclle
du  tiers  du  subside  de  quatre-vingtcind
  millions  de  francs,  qui  jusqu’a
Dresent  d’après  I’article  17,  1  alinéa
de  la  Convention  du  15  octobre  1869
devait  éctre  payée  en  neuf  anmuités
égales.

Reichs,  Gesetzbl.  1879.

275

die  Gesellschaft  ihre  Verpflichtungen  erfüllt
  oder  die  nothwendigen  Garantien  in
einer  anderen  Form  geleistet  hat.

Der  Bundesrath  entscheidet  über  alle
Fragen,    welche  auf  den  Bau  des  großen

Tunnels  Bezug  haben.

Er  hat  die  Verpflichtung,  den  subventionirenden
  Staaten  periodische  Berichte
  über  den  Gang  und  den  Stand
der  Arbeiten  sowie  über  die  Betriebsergebnisse
  vorzulegen.  Diese  Berichte  werden
  bezüglich  des  Ganges  der  Arbeiten
monatlich  und  vierteljährlich,  und  hinsichtlich
  des  Betriebsdienstes  vierteljährlich
und  jährlich  erstattet  werden.

Artikel  II.

Die  Subvention,  deren  Höhe  durch
den  Artikel  16  der  Uebereinkunft  vom
15.  Oktober  1869  auf  85  Millionen  festgesetzt
  war,  wird  um  28  Millionen  erhöht.


Deutschland  verpflichtet  sich,  an  dieser
Erhöhung  mit  einer  Summe  von  zehn
Millionen  Franken,  Italien  mit  einer
solchen  von  zehn  Millionen,  die  Schweiz
mit  einer  solchen  von  acht  Millionen  sich
zu  betheiligen.

Am  Ende  jedes  Baujahres  wird  der
Bundesrath  die  Höhe  des  auf  diese  Nachtragssubvention
  zu  zahlenden  Jahresbetrages
  nach  Maßgabe  des  Belaufes  der
erwachsenen  Ausgaben  festsetzen  und  den
Antheil  eines  jeden  der  vertragschließenden
Staaten  nach  Verhältniß  ihrer  Betheiligung
  an  den  neuen  Subsidien  bestimmen.

Gemäß  dem  in  Göschenen  aufgenommenen
  Protokoll  vom  5.  September  1877
soll  derselbe  Grundsatz  angewandt  werden,
um  den  jährlichen  Antheil  an  dem  Drittel
der  Subsidie  von  85  Millionen  Franken
zu  bestimmen,  welcher  bisher  nach  Artikel
  17  Alinea  1  der  Uebereinkunft  vom
15.  Oktober  1869  in  neun  gleichen  Jahresbeträgen
  zahlbar  war.

52
        <pb n="302" />
        —  2

Les  dispositions  des  articles  18
et  19  de  la  Convention  internationale
du  15  octobre  1869  sont  applicables
à  ces  subsides.

Article  III.

Toutes  les  dispositions  de  la  Convention
  du  15  octobre  1869  dui  ne
sont  pas  modifices  par  les  articles
ci-dessus  restent  en  vigucur.

Article  IV.

La  présente  Convention  sera  ratilice
  des  que  le  Reichstag  allemand,
le  Parlement  italien  et  FAssemble
födcralc  suisse  Tauront  approuvec,  et
les  ratilications  en  seront  échangées
à  Berne  aussitöt  due  possible.

En  foi  de  qduoi
les  Plénipotentiaires  ont  signé  la  présente
  Convention  et  y  ont  apposé
leurs  cachets.

Fait  à  Berne  en  triple  expedition,
le  douze  mars  mil  huit  cent  soixante
et  dix-huit  (12  mars  1878).

(L.  S.)
(L.  S)
(I.  S.)
(L.  S.)
(I.  S.)

v.  Roeder.
Melegari.
Schenk.
Heer.
Welti.

6  —

Die  Bestimmungen  der  Artikel  18
und  19  der  internationalen  Uebereinkunft
vom  15.  Oktober  1869  sind  auf  diese  Subsidien
  anzuwenden.

Artikel  III.

Alle  diejenigen  Bestimmungen  der
Uebereinkunft  vom  15.  Oktober  1869,
welche  durch  die  vorstehenden  Artikel  nicht
abgeändert  sind,  bleiben  in  Kraft.

Artikel  IV.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  wird
ratifizirt,  sobald  der  Deutsche  Reichstag,
das  Italienische  Parlament  und  die
Schweizerische  Bundesversammlung  dieselbe
  genehmigt  haben  werden,  und  die
Ratifikationen  sollen  sobald  als  möglich
in  Bern  ausgewechselt  werden.

Dessen  zur  Urkunde
haben  die  Bevollmächtigten  gegenwärtige
Uebereinkunft  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.
Geschehen  zu  Bern,  in  dreifacher  Ausfertigung,
  den  12.  März  1878.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden

  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="303" />
        —  277  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  30.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens.
  S.  277.

 

 

 

(Nr.  1327.)  Gesetz,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb
  des  Konkursverfahrens.  Vom  21.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Rechtshandlungen  eines  Schuldners  können  außerhalb  des  Konkursverfahrens

  zum  Zwecke  der  Befriedigung  eines  Gläubigers  als  diesem  gegenüber  unwirksam
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  angefochten  werden.
§.  2.

Zur  Anfechtung  ist  jeder  Gläubiger,  welcher  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
  erlangt  hat  und  dessen  Forderung  fällig  ist,  befugt,  sofern  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  Vermögen  des  Schuldners  zu  einer  vollständigen  Befriedigung
des  Gläubigers  nicht  geführt  hat  oder  anzunehmen  ist,  daß  sie  zu  einer  solchen
nicht  führen  würde.

§.  3.

Anfechtbar  sind:
1.  Rechtshandlungen,  welche  der  Schuldner  in  der  dem  anderen  Theile
bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  vorgenommen  hat;
2.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs
  geschlossenen  entgeltlichen  Verträge  des  Schuldners
mit  seinem  Ehegatten,  vor  oder  während  der  Ehe,  mit  seinen  oder
seines  Ehegatten  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie,  mit
seinen  oder  seines  Ehegatten  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern,
oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser  Personen,
sofern  durch  den  Abschluß  des  Vertrages  die  Gläubiger  des  Schuldners
benachtheiligt  werden  und  der  andere  Theil  nicht  beweist,  daß  ihm  zur
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1879.
        <pb n="304" />
        —  278  —

Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Schuldners,  die  Gläubiger
zu  benachtheiligen,  nicht  bekannt  war;

3.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs
  von  dem  Schuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen,
  sofern  nicht  dieselben  gebräuchliche  Gelegenheitsgeschenke  zum
Gegenstande  hatten;

4.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs
  von  dem  Schuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen
  zu  Gunsten  seines  Ehegatten,  sowie  eine  innerhalb  dieses
Zeitraums  von  ihm  bewirkte  Sicherstellung  oder  Rückgewähr  eines
Heirathsguts  oder  des  gesetzlich  in  seine  Verwaltung  gekommenen  Vermögens
  seiner  Ehefrau,  sofern  er  nicht  zu  der  Sicherstellung  oder  Rückgewähr
  durch  das  Gesetz  oder  durch  einen  vor  diesem  Zeitraume  geschlossenen
  Vertrag  verpflichtet  war.

§.  4.

Hat  der  Gläubiger,  bevor  er  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hatte
oder  seine  Forderung  fällig  war,  denjenigen,  welchem  gegenüber  eine  im  §.  3
Nr.  2  bis  4  bezeichnete  Rechtshandlung  vorgenommen  ist,  von  seiner  Absicht,  die
Handlung  anzufechten,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  in  Kenntniß  gesetzt,
so  wird  die  Frist  von  dem  Zeitpunkte  der  Zustellung  zurückgerechnet,  sofern  schon
zu  dieser  Zeit  der  Schuldner  zahlungsunfähig  war  und  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Fahren  seit  diesem  Zeitpunkte  der  Anfechtungsanspruch  rechtshängig  geworden  ist.

§.  5.

Die  Erhebung  des  Anfechtungsanspruchs  im  Wege  der  Einrede  kann  erfolgen,
  bevor  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel  für  die  Forderung  erlangt  ist;  der
Gläubiger  hat  denselben  jedoch  vor  der  Entscheidung  binnen  einer  von  dem  Gerichte
  zu  bestimmenden  Frist  beizubringen.

§.  6.

Die  Anfechtung  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  die  anzufechtende
Rechtshandlung  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel  erlangt,  oder  daß  dieselbe  durch
Zwangsvollstreckung  oder  durch  Vollziehung  eines  Arrestes  erwirkt  worden  ist.

§.  7.

Der  Gläubiger  kann,  soweit  es  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist,  beanspruchen,
  daß  dasjenige,  was  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen
  des  Schuldners  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben  ist,  als  noch  zu
demselben  gehörig  von  dem  Empfänger  zurückgewährt  werde.

Der  gutgläubige  Empfänger  einer  unentgeltlichen  Leistung  hat  dieselbe  nur
soweit  zurückzugewähren,  als  er  durch  sie  bereichert  ist.

§. 8.
Wegen  Erstattung  einer  Gegenleistung  oder  im  Fall  einer  anfechtbaren  Leistung
wegen  seiner  Forderung  kann  der  Empfänger  sich  nur  an  den  Schuldner  halten.
        <pb n="305" />
        —  279  —

§.  9.
Erfolgt  die  Anfechtung  im  Wege  der  Klage,  so  hat  der  Klagantrag  bestimmt
  zu  bezeichnen,  in  welchem  Umfange  und  in  welcher  Weise  die  Rückgewähr
seitens  des  Empfängers  bewirkt  werden  soll.

§.  10

Liegt  ein  nur  vorläufig  vollstreckbarer  Schuldtitel  des  Gläubigers  oder  ein
unter  Vorbehalt  ergangenes  Urtheil  (Civilprozeßordnung  §§.  502,  562)  vor,  so
ist  in  dem  den  Anfechtungsanspruch  für  begründet  erklärenden  Urtheile  die  Vollstreckung
  desselben  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  gegen  den  Schuldner
ergangene  Entscheidung  rechtskräftig  oder  vorbehaltlos  wird.

§.  11.

Die  gegen  den  Erblasser  begründete  Anfechtung  findet  gegen  den  Erben  statt.

Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber  die
anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den  letzteren  begründete
Anfechtung  statt:

1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  bekannt  war,  daß  der  Schuldner
die  Rechtshandlung  in  der  Absicht  vorgenommen  hatte,  seine  Gläubiger
zu  benachtheiligen;

2.  wenn  er  zu  den  im  §.  3  Nr.  2  genannten  Personen  gehört  und  nicht
beweist,  daß  er  zur  Zeit  seines  Erwerbes  von  den  Umständen,  welche
die  Anfechtung  gegen  den  Rechtsvorgänger  begründen,  keine  Kenntniß

hatte.

Zur  Erstreckung  der  Fristen  in  Gemäßheit  des  §.  4  genügt  die  Zustellung
des  Schriftsatzes  an  den  Rechtsnachfolger,  gegen  welchen  der  Anfechtungsanspruch  
erhoben  wird.

§.  12.

Das  Anfechtungsrecht  auf  Grund  des  §.  3  Nr.  1  verjährt  in  zehn  Jahren
seit  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  der  Gläubiger  den  vollstreckbaren  Schuldtitel
erlangt  hatte  und  seine  Forderung  fällig  war,  wenn  aber  die  Rechtshandlung
nach  diesem  Zeitpunkte  vorgenommen  ist,  erst  seit  der  Vornahme  der  Handlung.

§.  13.

Wird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  das  Konkursverfahren  eröffnet,
so  steht  die  Verfolgung  der  von  Konkursgläubigern  erhobenen  Anfechtungsansprüche
  dem  Konkursverwalter  zu.  Aus  dem  Erstrittenen  sind  dem  Gläubiger
die  Prozeßkosten  vorweg  zu  erstatten.

Ist  das  Verfahren  über  den  Anfechtungsanspruch  noch  rechtshängig,  so
wird  dasselbe  unterbrochen.  Im  Fall  einer  Verzögerung  der  Aufnahme  kommen
die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  §.  217  zur  entsprechenden  Anwendung.
Der  Konkursverwalter  kann  den  Anspruch  nach  den  Vorschriften  der  Konkursordnung
  §§.  30  bis  32,  34  in  Gemäßheit  der  §§.  240,  491  der  Civilprozeßordnung
  erweitern.  Lehnt  der  Verwalter  die  Aufnahme  des  Rechtsstreits  ab,  so
        <pb n="306" />
        —  280  —

kann  derselbe  rücksichtlich  der  Prozeßkosten  von  jeder  Partei  aufgenommen  werden.
Durch  die  Ablehnung  der  Aufnahme  wird  die  Befugniß  des  Verwalters,  nach
den  Vorschriften  der  Konkursordnung  das  Anfechtungsrecht  auszuüben,  nicht
ausgeschlossen.

Soweit  der  Gläubiger  aus  dem  Zurückzugewährenden  eine  Sicherung  oder
Befriedigung  erlangt  hatte,  finden  auf  die  Anfechtung  derselben  die  Vorschriften
des  §.  23  Nr.  1  der  Konkursordnung  entsprechende  Anwendung.

Nach  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  können  Anfechtungsrechte,
deren  Ausübung  dem  Konkursverwalter  zustand,  von  den  einzelnen  Gläubigern
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verfolgt  werden,  soweit  nicht  dem  Anspruch  entgegenstehende
  Einreden  gegen  den  Verwalter  erlangt  sind.  War  der  Anspruch
nicht  schon  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  rechtshängig,  so  wird
die  im  §.  3  Nr.  2  bis  4  bestimmte  Frist  von  diesem  Zeitpunkte  berechnet,  sofern
die  Rechtshängigkeit  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  seit  der  Beendigung  des
Konkursverfahrens  eintritt.

Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  rücksichtlich  seines  nicht  zur
Konkursmasse  gehörigen  Vermögens  vorgenommen  hat,  können  von  den  Konkursgläubigern
  auch  während  des  Konkursverfahrens  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
angefochten  werden.

§.  14.

Dieses  Gesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  der
Konkursordnung  in  Kraft.

Dasselbe  findet  auch  auf  die  vor  diesem  Zeitpunkte  vorgenommenen  Rechtshandlungen
  Anwendung,  sofern  sie  nicht  nach  den  Vorschriften  der  bisherigen
Gesetze  der  Anfechtung  entzogen  oder  in  geringerem  Umfange  unterworfen  sind.

Ist  der  Anfechtungsanspruch  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
rechtshängig,  so  bleiben  für  die  Entscheidng  des  Rechtsstreits  die  Vorschriften
der  bisherigen  Gesetze  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Mainau,  den  21.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="307" />
        —  281  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  31.

Inhalt:  Verordnung  über  den  Termin  für  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung
  Elsaß  Lothringens,  vom  4.  Juli  1879.  S.  281.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung
  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter  in  Elsaß  Lothringen.  S.  282.

 

 

 

(Nr.  1328.)  Verordnung  über  den  Termin  für  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,  vom  4.  Juli  1879.  Vom
23.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  hierdurch  im  Namen  des  Reichs  und  auf  Grund  des  §.  23  des  Gesetzes,
betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,  vom  4.  Juli  1879,
was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,
vom  4.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  tritt  am  ersten  Oktober  des  Jahres
1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  23.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1879.
        <pb n="308" />
        —  282  —

(Nr.  1329.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-  Lothringen.  Vom  23.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
thun  kund  und  fügen  zu  wissen:

Nachdem  Wir  Unseren  Generalfeldmarschall  und  Generaladjutanten  Edwin
Freiherrn  von  Manteuffel  zum  Kaiserlichen  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen
ernannt  haben,  übertragen  Wir  demselben  hierdurch,  auf  Grund  des  §.  1 des
Gesetzes  vom  4.  Juli  1879,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-=Lothringens,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  die  nachstehenden  Befugnisse,  insoweit
sie  nach  geltendem  Recht  dem  Staatsoberhaupte  vorbehalten  sind:

1.  die  Vollziehung  der  Verordnungen,  welche  zum  Gegenstande  haben:

die  Anordnung  von  Wahlen  zu  den  Bezirkstagen  und  den  Kreistagen;

  
die  Berufung,  sowie  die  Schließung  der  Bezirkstage  und  der
Kreistage;

die  Suspension  und  die  Vernichtung  von  Beschlüssen  der  Bezirkstage
  und  der  Kreistage;

die  Feststellung  der  Haushaltsetats  und  das  Rechnungswesen  der
Bezirke;

Abänderungen  in  der  Umgrenzung  der  Kreise  und  der  Gemeinden

die  Auflösung  von  Kreistagen  und  von  Gemeinderäthen;

die  Ermächtigung  von  Bezirken,  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  sowie  zur  Erhebung  von  Steuerzuschlägen;


die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Oktroigebühren  und  die
Genehmigung  der  auf  die  Erhebung  dieser  Gebühren  bezüglichen
Reglements;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Brückengeld,  Fährgeld;

die  Errichtung  von  Handelskammern,  die  Festsetzung  der  Mitgliederzahl
  und  die  Umgrenzung  der  Bezirke  der  Handelskammern;

die  Anerkennung  gemeinnütziger  Anstalten  und  die  Genehmigung
der  Statute  derartiger  Anstalten;

die  Genehmigung  der  Errichtung  von  Kranken=  und  Siechenhäusern;

  die  Genehmigung  der  Errichtung  und  die  Aufhebung  von  Spar—
kassen;
        <pb n="309" />
        —  283  —

die  Ermächtigung  zur  Bildung  von  Bodenkreditgesellschaften  und
von  Versicherungsgesellschaften,  sowie  die  Genehmigung  der  Statute
derartiger  Gesellschaften;

die  Abänderung  der  Umgrenzung  und  die  Verlegung  des  Pfarrsitzes
  katholischer  oder  protestantischer  Pfarreien;

die  Abgrenzung  von  Inspektionsbezirken  der  Kirche  Augsburgischer
Konfession,  von  protestantischen  Konsistorialbezirken,  von  israelitischen
Konsistorial=  und  Rabbinatsbezirken;

die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Kultusstätten;

die  Ermächtigung  juristischer  Personen  zur  Annahme  von  Schenkungen
  oder  letztwilligen  Zuwendungen;

die  Ermächtigung  zur  Ausführung  gemeinnütziger  Arbeiten  und
die  Feststellung  der  Dringlichkeit  derartiger  Arbeiten,  soweit  dieselben
nicht  für  das  Reich  ausgeführt  werden;

die  Klassirung  oder  Deklassirung  öffentlicher  Straßen;

die  Bezeichnung  der  Gewässer,  welche  als  schiff=  oder  flößbar  anzusehen
  sind;

die  Erlaubniß  zu  baulichen  Vorrichtungen  in  derartigen  Gewässern,
und  die  Erlaubniß,  aus  denselben  Wasser  abzuleiten;

die  Genehmigung  von  Verträgen,  durch  welche  Holzberechtigungen
in  Staatsforsten  gegen  Abtretung  von  Waldgrundstücken  abgelöst
werden;

die  Festsetzung  des  Meist=  und  Mindestbetrages  des  für  den  Besuch
der  höheren  öffentlichen  Schulen  zu  erhebenden  Schulgeldes;

die  Ermächtigung  zu  Namensänderungen;

2.  die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Geldstrafen,  welche  durch  richterliches
Urtheil  oder  im  Verwaltungswege  rechtskräftig  erkannt  sind,  und  die
Befugniß  zur  Gewährung  der  Rehabilitation;

die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Steuern,  Gebühren,  Gefällen,  zur
Niederschlagung  von  Kassendefekten  und  fiskalischen  Forderungen,  sowie
die  Befugniß  zur  Genehmigung  nachträglicher  Abänderung  für  den
Landesfiskus  und  für  die  Bezirke  abgeschlossener  Verträge;

3.  die  Ernennung  und  Abberufung  der  Bürgermeister  und  deren  Beigeordneten;



die  Ernennung  der  Präsidenten  der  Vereine  zu  gegenseitiger  Unterstützung;


die  Genehmigung  der  von  den  katholischen  Bischöfen  des  Landes
vorgenommenen  Ernennungen  zu  geistlichen  Aemtern  und  die  Genehmigung
  der  Abberufung  von  solchen  Aemtern;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  der  Abberufung  protestantischer
  Pfarrer;  die  Genehmigung  der  Wahlen  der  Präsidenten  der
        <pb n="310" />
        —  284  —
protestantischen  Konsistorien,  die  Ernennung  der  geistlichen  Inspektoren
der  Kirche  Augsburgischer  Konfession  und  die  Genehmigung  der  Wahlen
der  weltlichen  Inspektoren;

die  Bestätigung  der  Wahlen  zu  Aemtern  des  israelitischen  Kultus.
Ist  der  Statthalter  an  der  Ausübung  der  ihm  übertragenen  Befugnisse
verhindert,  so  sind  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten  Unsere  Entschließungen
einzuholen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Gastein,  den  23.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="311" />
        —  285  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  32.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  285.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Einlösung  der  Banknoten  der  Sächsischen  Bank.  S.  286.

 

 

(Nr.  1330.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  2.  September
  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  15.  September  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zweck
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1879.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  September  1879.
        <pb n="312" />
        —  266  —

(Nr.  1331.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der  Banknoten  der  Sächsischen  Bank.
Vom  3.  September  1879.

Die  Banknoten  der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden  werden  in  Berlin  vom
1.  September  d.  J.  ab  bei  dem  Bankhause  S.  Bleichröder  eingelöst.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember
1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  390)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  3.  September  1879.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="313" />
        —  287  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  33.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  preußischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  S.  287.—
Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  badischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  S.  268.  —
Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  hessischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  S.  280.—
Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  oldenburgischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
S.  290.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  sachsen-  weimarischer  und  sachsen-  meiningenscher
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  S.  291.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung
anhaltischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  S  292.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung
  schwarzburg-  sondershausenscher  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  S.  2093.  —  Verordnung,
  betreffend  die  Uebertragung  schwarzburg-  rudolstädtischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
S.  204.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  waldeckscher  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
  S.  295.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  schaumburg-  lippischer  Rechtssachen
auf  das  Reichsgericht.  S.  296.  —  Verordnung,  betreffend  die  Zuweisung  rechtshängiger  Sachen
aus  den  drei  freien  Hansestädten  an  das  Reichsgericht.  S.  207.  —  Verordnung,  betreffend  die
Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  Streitigkeiten  über  die  Zulässigleit  des  Rechtsweges  in  bremischen
Sachen.  S.  298.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Hülfssenaten  bei  dem  Reichsgericht.
  S.  299.  —  Verordnung,  betreffend  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
  S.  290.

 

 

 

(Nr.  1332.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  preußischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  der  §§.  3,  15  des  Einführungsgesetzes

  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.

S.  77),  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Königreichs
  Preußen  in  erster  Instanz  zur  Zuständigkeit    der  Generalkommissionen  und
der  die  Stelle  derselben  vertretenden  Spruchkollegien  gehören  oder  auf  welche  das
preußische  Gesetz  vom  19.  Mai  1851,  betreffend  das  Verfahren  in  den  nach  der
Gemeinheitstheilungsordnung  zu  behandelnden  Theilungen  und  Ablösungen  in
den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers,  Anwendung  findet,  wird  die  Gerichtsbarkeit
  letzter  Instanz,  soweit  dieselbe  bisher  dem  Königlichen  Obertribunal  zu
Berlin  zustand,  dem  Reichsgericht  übertragen.
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1879.
        <pb n="314" />
        —  288  —

§.  2.

In  den  zur  Zuständigkeit  des  bei  dem  Königlichen  Oberlandesgericht  zu
Berlin  zu  bildenden  Geheimen  Justizraths  gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Revision
und  der  Beschwerde  gegen  die  von  dem  Geheimen  Justizrath  als  Oberlandesgericht
  erlassenen  Entscheidungen  dem  Reichsgericht  übertragen.

§.  3.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen  am  1.  Oktober  1879  anhängigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Konkurs=  und  Strafsachen,  welche  nach
den  bisherigen  Prozeßgesetzen  von  dem  Königlichen  Obertribunal  zu  Berlin  zu
erledigen  gewesen  wären,  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

(Nr.  1333.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  badischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  15  des  Einführungsgesetzes
  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  77),  auf  den  Antrag  des  Großherzogthums  Baden  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Revision,

welches  in  den  am  I.  Oktober  1879  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
gemäß  §.  151  des  Großherzoglich  badischen  Gesetzes,  die  Einführung  der  Reichs-Justizgesetze
  im  Großherzogthum  Baden  betreffend,  vom  3.  März  1879  (badisches
Gesetz=  und  Verordnungsbl.  S.  91)  gegen  Urtheile  des  Oberlandesgerichts  zu
Karlsruhe  stattfindet,  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="315" />
        —  289  —

(Nr.  1334.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  hessischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  des  Einfühungs
  gesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  77),  auf  den  Antrag  des  Großherzogthums  Hessen  und  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesraths,  was  folgt:

In  den  nach  dem  Großherzoglich  hessischen  Gesetz,  den  Gerichtsstand  und
das  gerichtliche  Verfahren  in  Ansehung  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder  des
Großherzoglichen  Hauses  betreffend,  vom  7.  Juni  1879  (Großherzogl.  hessisches
Regierungsbl.  S.  357)  zur  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  zu  Darmstadt
gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Rechtsmittel  der  Revision  und  Beschwerde  gegen  die  in  der  Berufungsund
  in  der  Beschwerde-Instanz  erlassenen  Entscheidungen  dem  Reichsgericht
übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="316" />
        —  290  —

(Nr.  1335.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  oldenburgischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  15  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
77),  auf  den  Antrag  des  Großherzogthums  Oldenburg  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

In  den  am  1.  Oktober  1879  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  die  in  zweiter  Instanz  erlassenen  Erkenntnisse  des  Appellationssenates
  des  Ober-Appellationsgerichts,  sowie  des  Oberlandesgerichts  zu  Oldenburg
dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="317" />
        —  291  —

(Nr.  1336.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  sachsen=  weimarischer  und  sachsenmeiningenscher
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  77),  auf  den  Antrag  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar  und  des  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen  und  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  dem  zwischen  dem
Königreich  Preußen  und  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  wegen  Uebertraung
  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  Hutablösungen  auf  die
Königlich  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  abgeschlossenen  Staatsvertrage
vom  18.  Juni  1868  (preußische  Gesetz-Samml.  S.  873)  Sammlung  Landesherrlicher
  Verordnungen  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen,  Bd.  XVIII  S.  238)
und  nach  dem  zwischen  dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  und  dem  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen  wegen  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  Hutablösung
  in  Kranichfeld  und  Stedten  weimarischen  und  meiningenschen  Antheils
abgeschlossenen  Staatsvertrage  vom  9.  Oktober  1877  (sachsen=  weimarisches  Regierungsbl.
  1878  S.  223;  Sammlung  Landesherrlicher  Verordnungen  im  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen,  Bd.  XXI  S.  21)  zur  Zuständigkeit  der  Königlich
preußischen  Behörden  gehören,  wird  die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz  soweit  dieselbe
  bisher  dem  Königlich  preußischen  Obertribunal  zustand,  dem  Reichsgericht
übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="318" />
        —  292  —

(Nr.  1337.)  Verordnung  betreffend  die  Uebertragung  anhaltischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  und  §.  15  des
Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  77),  auf  den  Antrag  des  Herzogthums  Anhalt  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  dem  zwischen  dem  Königreich
  Preußen  und  dem  Herzogthum  Anhalt  wegen  Uebertragung  der  Leitung
der  Auseinandersetzungsgeschäfte  (Separationen  und  Ablösungen)  auf  die  Königlich
preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  am  18.  September  1874  abgeschlossenen
Staatsvertrage  (preußische  Gesetz=  Samml.  1874  S.  359;  anhaltische  Gesetz=  Samml.
Nr.  365)  zur  Zuständigkeit  der  Königlich  preußischen  Behörden  gehören,  wird  die
Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz,  soweit  dieselbe  bisher  dem  Königlich  preußischen
Obertribunal  zustand,  dem  Reichsgericht  übertragen.

§.  2.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen  am  1.  Oktober  1879  anhängigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Konkurs=  und  Strafsachen,  welche  nach
den  bisherigen  Prozeßgesetzen  des  Herzogthums  Anhalt  von  dem  Gesammt--Oberappellationsgericht
  zu  Jena  zu  erledigen  gewesen  wären,  wird  dem  Reichsgericht
zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

——  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="319" />
        —  293  —

(Nr.  1338.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  schwarzburg-  sondershausenscher  Rechtssachen
  auf  das  Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  und  §.  15  des
Einführung  sgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  77),  auf  den  Antrag  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen
und  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  dem  zwischen  dem
Königreich  Preußen  und  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  wegen
Uebertragung  der  Leitung  der  Gemeinheitstheilungen  und  mit  denselben  zusammenhängenden
  Geschäfte  auf  die  Königlich  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
am  9.  Oktober  1854  abgeschlossenen  Staatsvertrage  (preußische  Gesetz-Samml.
1854  S.  571)  schwarzburg-sondershausensche  Gesetz-Samml.  1854  S.  298)  zur
Zuständigkeit  der  Königlich  preußischen  Behörden  gehören,  wird  die  Gerichtsbarkeit
letzter  Instanz,  soweit  dieselbe  bisher  dem  Königlich  preußischen  Obertribunal  zustand,
  dem  Reichsgericht  übertragen.

§.  2.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen  am  1.  Oktober  1879  anhängigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Konkurs=  und  Strafsachen,  welche  nach
den  bisherigen  Prozeßgesetzen  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  von
dem  Gesammt-Oberappellationsgericht  zu  Jena  zu  erledigen  gewesen  wären,  wird
dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="320" />
        —  294  —

(Nr.  1339.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  schwarzburg-  rudolstädtischer  Rechtssachen
  auf  das  Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  77),  auf  den  Antrag  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt
und  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  dem  zwischen  dem
Königreich  Preußen  und  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Uebertragung
  der  Leitung  der  Gemeinheitstheilungen  und  mit  denselben  zusammenhängenden
  Geschäfte  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  auf  die  Königlich
preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  abgeschlossenen  Staaatsvertrage  vom
10.  Dezember  1855  (preußische  Gesetz=  Samml.  1856  S.  6;  schwarzburge=  rudolstädtische
  Gesetz=  Samml.  1856  S.  42)  zur  Zuständigkeit  der  Königlich  preußischen
Behörden  gehören,  wird  die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz,  soweit  dieselbe  bisher
dem  Königlich  preußischen  Obertribunal  zustand,  dem  Reichsgericht  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="321" />
        —  295  —

(Nr.  1340.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  waldeckscher  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  und  §.  15  des
Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  77),  auf  den  Antrag  des  Fürstenthums  Waldeck  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

In  den  aus  dem  Gebiet  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  erwachsenden
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  Artikel  5  des  Königlich
preußischen  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Königlich  preußischen  Verordnung
  vom  13.  Mai  1867,  betreffend  die  Ablösung  der  Servituten,  die
Theilung  der  Gemeinschaften  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  das
vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,  in  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
vom  25.  Januar  1869  (preußische  Gesetz  Samml.  S.  291;  waldecksches  Regierungsbl.
S.  25)  in  erster  Instanz  zur  Zuständigkeit  der  Königlich  preußischen  General-=kommission
  zu  Cassel  gehören,  wird  die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz,  soweit
dieselbe  bisher  dem  Königlich  preußischen  Obertribunal  zustand,  dem  Reichsgericht
übertragen.  §. 2.

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  des  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont
sowie  der  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses,  welche  in  erster  Instanz  zur  Zuständigkeit
  des  Königlich  preußischen  Oberlandesgerichts  zu  Cassel  gehören,  wird
die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Revision  und  Beschwerde
  gegen  die  Entscheidungen  des  Königlich  preußischen  Oberlandesgerichts  zu
Frankfurt  am  Main  dem  Reichsgericht  übertragen.

§.  3.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen  am  1.  Oktober  1879  anhängigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Konkurs=  und  Strafsachen,  welche  nach
den  bisherigen  Prozeßgesetzen  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  von  dem
Königlich  preußischen  Obertribunal  zu  erledigen  gewesen  wären,  wird  dem  Reichsgericht
  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Reichs-Gesetzbl.  1879.  57
        <pb n="322" />
        —  296  —

(Nr.  1341.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  schaumburg  -  lippischer  Rechtssachen  auf
das  Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  des  Einführungegesetzs
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  77),  auf  den  Antrag  des  Fürstenthums  Schaumburg-Lippe  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  dem  zwischen  dem
Königreich  Preußen  und  dem  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  wegen  Uebertragung
  der  Leitung  der  Forstberechtigungsablösungen  im  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe
  auf  die  Königlich  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  abgeschlossenen
Staatsvertrage  vom  20.  Oktober  1872  und  dem  zwischen  denselben  Staaten  wegen
Ausdehnung  des  Staatsvertrages  vom  20.  Oktober  1872  auf  die  Leitung  der  Ablösungen
  anderer  Grundgerechtigkeiten,  der  Gemeinheitstheilungen  und  der  Zusammenlegungen
  der  Grundstücke  im  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  durch  die
Königlich  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  abgeschlossenen  Staatsvertrage
vom  27.  April  1874  (preußische  Gesetz=  Samml.  1873  S.  18,  1874  S.  245;
schaumburg-lippische  Landesverordnungen  1872  S.  378,  1874  S.  74)  zur  Zuständigkeit
  der  Königlich  preußischen  Behörden  gehören)  wird  die  Gerichtsbarkeit
letzter  Instanz,  soweit  dieselbe  bisher  dem  Königlich  preußischen  Obertribunal
zustand,  dem  Reichsgericht  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="323" />
        —  297  —

(Nr.  1342.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuweisung  rechtshängiger  Sachen  aus  den  drei  freien
Hansestädten  an  das  Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  15  des  Einführungsgesetzes

zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  77),

auf  den  Antrag  der  freien  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  und  nach

erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths:

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen  am  1.  Oktober  1879  anhängigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen
der  freien  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  von  dem  Oberappellations-=gericht
  zu  Lübeck  zu  erledigen  gewesen  wären,  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="324" />
        —  298  —

(Nr.  1343.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  Streitigkeiten  über
die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  bremischen  Sachen.  Vom  26.  September
  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  17  Absatz  1  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  77),  auf  den  Antrag  der  freien  Hansestadt  Bremen  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Gerichten
  und  Verwaltungsbehörden  der  freien  Hansestadt  Bremen  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  (bremisches  Gesetz,  betreffend  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges,  vom  25.  Juni  1879,  Gesetzblatt  der  freien  Hansestadt
Bremen  S.  216)  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(I.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="325" />
        —  299  —

(Nr.  1344.)  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Hülfssenaten  bei  dem  Reichsgericht.
Vom  27.  September  1879.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:
Behufs  Erledigung  der  nach  §.  15  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze

  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  77)  dem  Reichsgericht
zugewiesenen  Sachen  werden  bei  dem  Reichsgericht  Hülfssenate  eingerichtet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  27.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

(Nr.  1345.)  Verordnung,  betreffend  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
  Vom  28.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  6  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  Revision  kann  vorbehaltlich  der  besonderen  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  auf  die  Verletzung  anderer  Gesetze  als  derjenigen  des  gemeinen  oder
französischen  Rechts  nur  gestützt  werden,  wenn  dieselben  über  den  Bezirk  des  Berufungsgerichts
  hinaus  für  den  ganzen  Umfang  mindestens  zweier  deutscher  Bundesstaaten
  oder  zweier  Provinzen  Preußens  oder  einer  preußischen  Provinz  und
eines  anderen  Bundesstaats  Geltung  erlangt  haben.

§.  2.
Verletzung  der  Gesetze  des  gemeinen  Rechts  und  der  Gesetze  des  französischen
Rechts,  soweit  letztere  in  anderen  deutschen  Ländern  außer  Elsaß-Lothringen  Gel-
        <pb n="326" />
        —  300  —

tung  erlangt  haben,  begründet  die  Revision,  auch  wenn  der  Geltungsbereich  der
einzelnen  Bestimmung  sich  nicht  über  den  Bezirk  des  Berufungsgerichts  hinaus
erstreckt.
§.  3.
Die  Revision  kann  nicht  gestützt  werden  auf  die  Verletzung  von  Gesetzen
des  Lehnrechts.
§.  4.

Die  Revision  kann  nicht  gestützt  werden  auf  die  Verletzung  der  französischen
Gesetze  über  das  Enregistrement,  den  Stempel,  die  Hypotheken-,  Transkriptionsund
  Gerichtsschreibereigebühren,  sowie  ähnliche  Gefälle,  welche  durch  die  Enregistrementsverwaltung
  zu  erheben  sind.

§.  5.
Die  Revision  kann  auf  die  Verletzung  derjenigen  in  der  Mark  Brandenburg
  geltenden  Gesetze,  welche  durch  das  Publikationspatent  vom  5.  Februar  1794
als  Vorschriften  der  bisherigen  subsidiarischen  Rechte  aufrecht  erhalten  sind,  nicht
gestützt  werden.
§.  6.

Soweit  über  die  Revision  vom  Königlich  bayerischen  obersten  Landesgerichte
entscheiden  ist,  findet  die  Bestimmung  des  §.  1  nicht  Anwendung.  Auf  die
Verletzung  von  Gesetzen
1.  des  Koburger  Landrechts,
2. des  Rechts  des  Bisthums  Fulda,
3.  des  Gräflich  Erbachschen  Landrechts,
4.  des  Rechts  der  Grafschaft  Solms,
5. des  Rechts  des  Fürstenthums  Löwenstein
kann  die  Revision  nicht  gestützt  werden.

§. 7.

Die  Revision  wird  begründet  durch  Verletzung  des  badischen  Landrechts,
einschließlich  der  Zusatzartikel,  der  beiden  Einführungsedikte  vom  3.  Februar  und
22.  Dezember  1809  und  der  unter  XVIII  des  ersteren  Einführungsedikts  neben
dem  Landrecht  aufrecht  erhaltenen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,

sowie  durch  Verletzung  derjenigen  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  bestimmte
Vorschriften  der  vorgedachten  Gesetze  ausdruücklich  erläutern,  ausdehnen,  beschränken,
aufheben  oder  ersetzen,

endlich,  soweit  nicht  schon  die  vorstehenden  Bestimmungen  Anwendung
finden,  durch  Verletzung  folgender  Großherzoglich  badischer  Gesetze:

1.  des  Gesetzes  vom  6.  März  1845,  betreffend  die  privatrechtlichen  Folgen

von  Verbrechen,

2.  der  Artikel  2,  3,  5  bis  8  des  Gesetzes  vom  6.  August  1862,  betreffend

die  Einführung  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,
        <pb n="327" />
        —  301  —

3.  des  Gesetzes  vom  9.  Dezember  1875  zum  Vollzug  des  Reichs-Personenstandsgesetzes,


4.  der  Artikel  3,  4,  6  bis  11,  84,  92  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876,
betreffend  die  Benutzung  und  Instandhaltung  der  Gewässer,

5.  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1879,  betreffend  die  Verwaltung  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  und  des  Notariats.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung,  soweit  die  bezeichneten

  Gesetze  am  1.  Oktober  1879  außer  Kraft  getreten  sind.

S.  8.

Die  Redvision  wird  begründet  durch  Verletzung  der  folgenden  Großherzoglich

hessischen  Gesetze:

1.  der  Verordnung  vom  28.  August  1827,  die  vormundschaftlichen  Verhältnisse
  in  der  Provinz  Rheinhessen  betreffend;

2.  der  Artikel  9  bis  11  des  Gesetzes  vom  17.  September  1841,  betreffend
Einführung  des  Straszeschbuche  und  des  §.  9  des  Gesetzes  vom  30.  September
  1870,  betreffend  Einführung  des  Reichs-Strafgesetzbuchs;

3.  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1849,  betreffend  die  Vereinfachung  des  Verfahrens
  bei  der  Eröffnung  von  Erbschaften,  Theilungen,  Versteigerungen,
Rangordnungs=  und  Distributionssachen  in  Rheinhessen.

S.  9.

Die  Revision  wird  begründet  durch  Verletzung  der  folgenden  Großherzoglich
oldenburgischen  Gesetze:

1.  des  revidirten  Staatsgrundgesetzes  vom  22.  November  1852;

2.  des  revidirten  Civilstaatsdienergesetzes  vom  28.  März  1867;

3.  des  für  das  Herzogthum  Oldenburg  erlassenen  Gesetzes  vom  3.  April

1876,  betreffend  Eigenthumserwerb  an  Grundstücken  und  deren  dingliche
Belastung,  sowie  der  für  dasselbe  Gebiet  erlassenen  Grundbuchordnung
von  demselben  Tage.

C.  10.

Die  Revision  wird  begründet  durch  Verletzung  des  Herzoglich  braunschweigischen
  Gesetzes  vom  8.  März  1878,  betreffend  den  Eigenthumserwere  und
die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,  Berzwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten
  und  der  Grundbuchordnung  von  demselben  Tage.

K.  11.

Die  Revision  wird  begründet  durch  Verletzung  der  §#§.  30,  41  und  54  des
bamburgischen  Einführungsgesetzes  zum  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  22.  Dezember
  1865.

Hessen.

Olbenburg.

Braunschweig.

Hamburg,
        <pb n="328" />
        —  302  —

§. 12.

Elsaß  -  Lothringen.  Die  Revision  wird  begründet  durch  Verletzung  der  nachfolgenden  in  Elsaß-Lothringen
  geltenden  Gesetze:









1. des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1819  über  Aufhebung  des  droit  d’aubaine
6);

(bulletin  des  lois  VII.  série  No.  698

2. des  Gesetzes  vom  29.  April  1845  über  Bewässerungen  (bulletin  des
lois  IX.  série  No.  11951);

3. des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1847  über  die  Bewässerungen  (bulletin
des  lois  IX.  scrie  No.  13645):;

4. des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1854  sur  le  libre  Scoulement  des  caux

Provenant  du  drainage  (bulletin  des  lois  Xl.  série  No.  1555);

5. des  Gesetzes  vom  23.  März  1855  über  die  Transskription  (bulletin

des  lois  Xl.  série  No.  2474);

6. des  Berggesetzes  vom  16.  Dezember  1873  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen

  S.  397).
§. 13.

Gesetz  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist  jede  Rechtsnorm.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  28.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="329" />
        —  303  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  34.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  und  sonstigen  Theilen  des  Weinstocks.
S.  303.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
S.  304.

 

 

 

(Nr.  1346.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  und  sonstigen
Theilen  des  Weinstocks.  Vom  31.  Oktober  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  zum
Verpflanzen,  vom  11.  Februar  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43)  findet  fortan  auf
alle  Reben,  gleichviel  ob  dieselben  zum  Verpflanzen  geeignet  sind  oder  nicht,  sowie
auf  alle  sonstigen  Theile  des  Weinstocks,  insbesondere  auch  auf  Rebenblätter
Anwendung.  Die  Einfuhr  von  Trauben  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  zu  deren
Verpackung  keine  Rebenblätter  verwendet  worden  sind.

§.  2.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kreft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Ludwigslust,  den  31.  Oktober  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  58

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1879.
        <pb n="330" />
        —  304  —

(Nr.  1347.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.

  Vom  22.  Oktober  1879

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind  zu  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  ernannt,  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:







der  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck,

der  Vizepräsident  des  Staatsministeriums  Graf  zu  Stolberg-Wernigerode,


der  Staats=  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,

der  Staatsminister  und  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  v.  Stosch,

der  Staats=  und  Kriegsminister  v.  Kameke,

der  Staatsminister  und  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  Präsident
des  Reichskanzler-Amts  Hofmann,

der  Statsminister  und  Minister  des  Innern  Graf  zu  Eulenburg,

der  Staatsminister  und  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Chef  des
Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  Maybach,

der  Staats=  und  Finanzminister  Bitter,

der  Staatssekretär  für  Elsaß=  Lothringen  Herzog,

der  Direktor  im  Auswärtigen  Amt,  Wirkliche  Geheime  Rath
v.  Philipsborn,

der  General-Postmeister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Stephan,

der  Staatssekretär  im  Reichs-Justizamt,  Wirkliche  Geheime  Rath
Dr.  Friedberg,

der  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  Hasselbach,

der  Unterstaatssekretär  im  Finanzministerium  Meinecke,

der  Unterstaatssekretär  im  Reichs-Schatzamt  Scholz)

Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
v.  Pfretzschner,

der  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  v.  Fäustle,

der  Staatsminister  der  Finanzen  v.  Riedel,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  v.  Rudhart,

der  Oberst  Ritter  v.  Xylander,

der  Ober-Regierungsrath  Freiherr  v.  Raesfeldt;

Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:

der  Staatsminister  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
v.  Nostitz  Wallwitz“

der  Staatsminister  der  Finanzen  Freiherr  v.  Könneritz

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Wirkliche
Geheime  Rath  v.  Nostitz  Wallwitz,

der  Oberstlieutenant  Edler  von  der  Planitz;
        <pb n="331" />
        —  305  —

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:
der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Staatsminister  des  Königlichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Dr.  v.  Mittnacht,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  v.  Spitzemberg,
der  Generalmajor  v.  Faber  du  Faur,
der  Ministerialrath  v.  Heß;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:

der  Präsident  des  Staatsministeriums  und  des  Handelsministeriums,
Staatsminister  Turban,

der  Präsident  des  Finanzministeriums,  Wirkliche  Geheime  Rath  Ellstätter,


der  Präsident  des  Ministeriums  des  Innern  Stösser;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
der  Präsident  des  Staatsministeriums  und  Minister  des  Großherzog-  lichen
Hauses  und  des  Aeußern,  sowie  des  Innern  Freiherr  v.  Stark
der  Präsident  des  Finanzministeriums,  Wirkliche  Geheime  Rath
Schleiermacher,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Dr.  Neidhardt;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:

der  außerordentliche  Gesandte-  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius,
der  Ober-Zolldirektor  Oldenburg;  

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

der  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Stichling;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der  Staatsrath  Selkmann)

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg:
der  Staatsminister  Schulz
der  Ministerresident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Liebe;
        <pb n="332" />
        —  306  —

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:

der  Staatsminister  v.  Giseke;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg:
der  Regierungsrath  Schlippe

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister  Freiherr  Dr.  v.  Seebach,

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Staatsminister  v.  Krosigk;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

der  Staatsminister  Freiherr  v.  Berlepsch;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:


der  Staatsminister  v.  Bertrab;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Sommerfeld;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  Faber;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  Dr.  v.  Beulwitz;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg--Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Spring;)

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Kabinetsminister  Eschenburg;  

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;

von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Bürgermeister  Dr.  Gildemeister;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.

Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  22.  Oktober  1879.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzgler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="333" />
        -

—  307  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  35.

Inhalt:  Vereinbarung  mit  der  Schweiz  wegen  Regulirung  der  Grenze  bei  Konstanz.  S.  307.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  gegenseitige  Zulassung  von  Staatsangehörigen  des  Reichs  und  Italiens
zum  Armenrecht.  S.  312.

 

 

 

(Nr.  1348.)  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz  wegen  Regulirung
der  Grenze  bei  Konstanz.  Vom  24.  Juni  1879.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft,  von  dem  Wunsche
geleitet  der  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  geschlossenen  Uebereinkunft  wegen
Regulirung  der  Grenze  bei  Konstanz  vom  28.  April  1878  rechtliche  Wirksamkeit
für  das  Deutsche  Reich  zu  verleihen  und  zu  diesem  Behufe  eine  Vereinbarung

unter  sich  zu  treffen,  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Herrn  General
von  Roeder,
und

der  Schweizerische  Bundesrath:
den  Herrn  Bundespräsidenten  Hammer,

welche  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
über  Folgendes  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  wegen  Regulirung  der  Grenze  bei
Konstanz  abgeschlossene,  in  Abschrift  beigefügte  Uebereinkunft  vom  28.  April  1878
nebst  dem  dazu  gehörigen,  gleichfalls  abschriftlich  anliegenden  Schlußprotokoll
von  demselben  Tage  wird  hierdurch  für  das  Deutsche  Reich  als  rechtsgültig
anerkannt.

Artikel  2.

Diese  Vereinbarung  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  sobald  als  möglich  bewirkt  werden.

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  November  1879.
        <pb n="334" />
        —  308  —
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Vereinbarung  unterzeichnet  und  untersiegelt.
So  geschehen  zu  Bern,  den  24.  Juni  1879.

v.  Roeder.  Hammer.
(L.  S.)  (L.  S.)

Die  vorstehende  Vereinbarung  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Die  im  Artikel  1  der  vorstehenden  Vereinbarung,  in  Bezug  genommene  Uebereinkunft
  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  vom  28.  April  1878  nebst  Schlußprotokoll
  von  demselben  Tage  lautet,  wie  folgt:

Uebereinkunft  wegen  Regulirung  der  Grenze  bei  Konstanz.

Die  Großherzoglich  badische  Regierung  und  der  Schweizerische  Bundesrath
haben  in  der  Absicht,  die  in  Betreff  der  Grenze  an  und  auf  dem  Bodensee  bei
Konstanz  waltenden  Anstände  in  freundnachbarlicher  Weise  auszugleichen  und  im
Zusammenhange  damit  auch  an  einigen  anderen  Stellen  den  Grenzzug  bei  Konstanz
  in  zweckmäßiger  Weise  zu  reguliren,  Bevollmächtigte  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

den  Geheimen  Legationsrath  Dr.  Friedrich  Hardeck  in  Karlsruhe  und
den  Ministerialrath  und  Landeskommissär  Karl  Haas  in  Konstanz;
der  Schweizerische  Bundesrath:
den  Nationalrath  Arnold  Otto  Aepli  in  St.  Gallen,
den  Oberst  Hermann  Siegfried,  Chef  des  eidgenössischen  Stabsbüreaus
  in  Bern  und
den  Regierungsrath  Konrad  Haffter  in  Frauenfeld,
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  und  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  und
unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Grenze  zwischen  beiden  Staaten  über  den  Strandboden  und  das  Seegebiet
  südlich  von  Konstanz  liegt  in  der  gegenwärtigen  Eigenthumsgrenze  von
J.  Butz  und  C.  Eberle  bis  zu  dem  einspringenden  Winter  der  Seemauer  und
von  da  ab  in  der  Richtung  auf  den  südlichsten  Punkt  des  nördlichen  Ufers
des  Konstanzer  Tritters  bis  zu  dem  Punkte,  wo  diese  Richtungslinie  mit  der
        <pb n="335" />
        —  309  —

geraden  Linie  sich  schneidet,  welche  von  der  Mitte  des  Thurmes  des  Konstanzer

Bahnhofsgebäude  nach  dem  Mittelpunkte  einer  Geraden  zwischen  dem  vorgedachten
  Uferpunkte  und  der  gegenüberliegenden  Spitze  des  südlichen  Ufers
bei  der  oberen  Bleiche  gezogen  wird.  Von  jenem  Schnittpunkte  bis  zu  diesem
Mittelpunkte  bildet  im  Tritter  die  sie  verbindende  gerade  Linie  und  von  dem
letzteren  Punkte  ab  die  Mitte  desselben  die  Grenze.

Artikel  2.

A.  Von  Seiten  der  Schweiz  wird  an  Baden  abgetreten  und  für  die  Zukunft
  der  badischen  Staatshoheit  unterstellt:

1.  der  östlich  von  dem  in  Artikel  1  erwähnten  unter  badische  Hoheit
fallenden  Strandboden,  westlich  vom  dermaligen  schweizerischen  Theile
des  Konstanzer  Bahnhofs  und  südlich  von  der  Privateigenthumsgrenze
zwischen  J.  Butz  und  C.  Eberle  eingeschlossene,  zur  Zeit  den  Gebrüdern
Ferdinand  und  Leopold  Walser  und  dem  J.  Butz  gehörige  Streifen
Landes;

2. der  Theil  des  Konstanzer  Bahnhofs,  welcher  auf  schweizerischem  Gebiet
westlich  von  dem  bei  Ziffer  1  dieses  Artikels  bezeichneten  Bodenstreifen,
nördlich  von  dem  südlichen  Rande  der  seewärts  ziehenden  neuen  zollfreien
  Straße  und  östlich  von  dem  östlichen  Rande  der  in  der  Richtung
  zwischen  der  neuen  und  der  alten  zollfreien  Straße  planirten  Querstraße
  gelegen  ist;

3.  die  Bestandtheile  der  zur  Zeit  im  Besitz  badischer  Angehöriger  befindlichen
  Grundstücke,  welche  längs  der  Strecke  zwischen  den  Grenzmarken
3  bis  5  auf  schweizerischem  Gebiet  liegen  und  durch  eine  den  Eigenthumsgrenzen
  sich  anschließende  Grenzlinie  zum  badischen  Staatsgebiet
geschlagen  werden  sollen;

4.  das  zwischen  den  Grenzmarken  13  bis  19  liegende  Areal,  welches  südlich
  durch  den  laut  Uebereinkunft  über  die  Regelung  der  Abflußverhältnisse
  des  Schoder=  und  Saubachs  vom  17.  Juli  1876  vereinbarten
Korrektionsplan  in  gerader  Linie  herunterzuleitenden  Saubach  begrenzt
werden  soll.

B.  Schweizerischerseits  wird  auf  jede  Entschädigung  für  die  Einbußen  an
Staats=  und  Gemeindesteuern  Verzicht  geleistet,  welche  aus  diesen  Territorialabtretungen
  sich  ergeben.  Artikels

Artikel  3.

Dagegen  übernimmt  Baden  folgende  Verbindlichkeiten:

1.  Von  dem  westlichen  Endpunkte  der  in  Artikel  2  A  Ziffer  3  bestimmten
Grenzlinie  soll  die  Grenze  künftighin  längs  der  bestehenden  Einfriedigung
des  Gartens  des  Bierbrauers  Schmid  bis  zur  Kreuzlinger  Landstraße
und  von  da  ab  in  gerader  Linie  über  diese  Straße  bis  zu  dem  Punkte
laufen,  wo  die  Gerade  zwischen  den  Grenzmarken  8  und  9  die  Grenze
zwischen  der  Straße  und  dem  Garten  des  Kaufmanns  Rossat  schneidet.
Ferner  soll  in  Zukunft  zwischen  den  Marksteinen  12  und  13  die  Grenze
        <pb n="336" />
        —  310  —

an  dem  östlichen  Rande  des  zwischen  denselben  hinziehenden  Straßenkörpers
  liegen.

Die  durch  die  vorgedachten  neuen  Grenzlinien  abgetrennten
badischen  Parzellen  werden  von  Baden  an  die  Schweiz  zur  Vereinigung
mit  dem  schweizerischen  Staats=  und  Hoheitsgebiet  und  ohne  Anspruch
auf  Entschädigung  wegen  Staats=  und  Gemeindesteuern  abgetreten.

2. Die  Großherzoglich  badische  Regierung  anerkennt  die  zwischen  der  thurgauischen
  Finanzverwaltung  als  Verkäuferin  einestheils  und  C.  Widmer-Hirzel
  in  Kreuzlingen  und  Ferdinand  Walser  in  Konstanz  als  Käufern
anderntheils  unterm  10.  März  1872  und  29.  April  1873  abgeschlossenen
Kaufverträge.

3.  Baden  übernimmt  die  Fürsorge  für  den  Unterhalt  der  neuen  zollfreien
Straße,  insoweit  derselbe  seither  dem  Kanton  Thurgau  beziehungeweise
der  Gemeinde  Kreuzlingen  obliegt  und  die  Straße  auf  badisches  Gebiet

zu  liegen  kommt.

Badischerseits  wird  dafür  gesorgt  werden,  daß  der  Beitrag,  welchen  die
thurgauischen  Gemeinden  laut  oberwähnter  Uebereinkunft  vom  17.  Juli
1876  zu  den  Kosten  der  Korrektion  des  Saubachs  zu  leisten  hätten,
denselben  abgenommen  werde.

Artikel  4.
Die  zwischen  der  badischen  Staatseisenbahnverwaltung  und  den  den  Bahnhof
  Konstanz  benutzenden  schweizerischen  Eisenbahngesellschaften  abgeschlossenen
Verträge,  insbesondere  die  Vereinbarung  der  badischen  Staatsbahn  mit  der  schweizerischen
  Nordostbahn  vom  3./24.  April  1871  und  der  Vertrag  zwischen  der
badischen  Staatsbahn,  der  schweizerischen  Nordostbahn  und  der  Winterthur—
Singen—  Kreuzlinger-Bahn  vom  3.  Juli  1874  bleiben  vorbehalten.

Artikel  5.
Diese  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  sobald  als  thunlich  vorgenommen  werden.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  unterschrieben  und  besiegelt.
So  geschehen  zu  Bern,  den  achtundzwanzigsten  April  achtzehnhundertachtundsiebenzig
  (den  28.  April  1878u.





Hardeck.  Haas.
(L.  S.)  (L.  S.)
A.  O.  Aepli.  H.  Siegfried.  C.  Haffter.

(L.  S)  (L.  S)  (L.  S)
        <pb n="337" />
        —  311  —

Schlußprotokoll.

Bei  Unterzeichnung  der  Uebereinkunft  wegen  der  Regulirung  der  Grenze
bei  Konstanz  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  für  angemessen  erachtet,  im
gegenwärtigen  Protokoll  noch  folgende  Bestimmungen  niederzulegen:

1.

Die  Bevollmächtigten  sind  darin  einverstanden,  daß,  soweit  durch  die  Uebereinkunft
  neue  Grenzlinien  festgesetzt  werden,  nach  der  Ratifikation  unter  ihrer  Mitwirkung
  und  auf  gemeinsame  Kosten  eine  entsprechende  Vermarkung  vorzunehmen
und  ein  Grenzbeschrieb  zu  erstellen  sein  wird.

2.

Zu  Artikel  1  und  2  A  Ziffer  1  der  Uebereinkunft,  insoweit  dadurch  der
Grenzzug  zwischen  dem  einspringenden  Winkel  der  Seemauer  und  der  zollfreien
Straße  bestimmt  wird,  war  man  darüber  einig,  daß  derselbe  in  gerader  Linie
von  jenem  Winkelpunkte  zum  gegenüberliegenden  Biegungspunkte  der  zollfreien
Straße  geführt  werden  soll,  wenn  bis  zur  Vornahme  der  Vermarkung  eine  entsprechende
  Veränderung  der  Eigenthumsgrenze  des  C.  Eberle  erfolgt.

3.

Auch  zu  Artikel  2  A  Ziffer  4  war  man  darüber  einig,  daß,  falls  die
Stadtgemeinde  Konstanz  die  in  der  dort  genannten  Uebereinkunft  vorgesehene
durchgreifende  Korrektion  des  Saubachs  bis  zu  der  Höhe  der  Grenzmarke  22  ausführen
  will,  die  Grenze  in  die  gerade  Linie  von  Grenzmarke  13  nach  Grenzmarke
  22  verlegt  werden  soll.  Vor  der  Ausführung  der  Korrektion  zwischen  den
Grenzmarken  13  und  19  bezw.  13  und  22  soll  der  Korrektionsplan  den  beiderseitigen
  Regierungen  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

4.

Das  gegenwärtige  Protokoll  soll  gleiche  Verbindlichkeit  wie  die  Uebereinkunft
haben  und  mit  derselben  ratifizirt  werden  bezw.  als  ratifizirt  gelten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  dieses  Protokoll
unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Bern,  den  achtundzwanzigsten  April  achtzehnhundertachtundsiebenzig
  (28.  April  1878)  

Hardeck.  Haas.
(L.  S.)  (L.  S.)
A.  O.  Aepli.  H.  Siegfried.  C.  Haffter.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Reichs-Gesetzbl.  1879.  60
        <pb n="338" />
        —  312  —

(Nr.  1349.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  gegenseitige  Zulassung  von  Staatsangehörigen
des  Deutschen  Reichs  und  Italiens  zum  Armenrecht.  Vom  1.  Oktober  1879.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  nach  §.  106  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  und  nach  §.  419  der  Deutschen  Strafprozeßordnung
für  Bewilligung  des  Armenrechts  an  Italiener  erforderliche  Gegenseitigkeit  durch
die  italienische  Gesetzgebung  verbürgt  ist.

Berlin,  den  1.  Oktober  1879.

Der  Reichskanzler.
Im  Aubftrage:
v.  Philipsborn.

 

Herausgegeben  im  Reichslanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="339" />
        —  313  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  36.

Inhalt:  Verorbnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und
Umzugskosten  der  Reichsbeamten.  S.  313.  —  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  Zulassung  der
beiderseitigen  Staatsangehörigen  zum  Armenrecht.  S.  19.  —  Uebereinkunft  mit  Luxemburg
wegen  Zulassung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  zum  Armenrecht.  S.  318.

 

 

 

(Nr.  1350.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten.
  Vom  19.  November  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend

die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  64),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  §§.  3,  10  und  18  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,
  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom  21.  Juni
1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)  treten  die  nachfolgenden  Vorschriften:

§.  3.

Etatsmäßig  angestellte  Reichsbeamte,  welche  außerhalb  ihres  Wohnorts  an
einem  und  demselben  Orte  länger  als  einen  Monat  beschäftigt  werden,  erhalten
neben  ihrer  Besoldung  für  den  ersten  Monat  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder.
Für  die  folgende  Zeit  einer  solchen  Beschäftigung  etatsmäßig  angestellter  Beamten,
sowie  in  dem  Falle,  wenn  nicht  etatsmäßig  angestellte  Reichsbeamte  außerhalb
ihres  Wohnorts  verwendet  werden,  bestimmt  die  vorgesetzte  Behörde  die  zu  gewährenden
  Tagegelder.

Für  die  Dauer  der  Hin=  und  Rückreise  haben  die  Beamten  in  jedem  Falle
auf  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder  Anspruch.

Reichs-  Gesetzbl.  1879.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1879.
        <pb n="340" />
        —  314  —

§.  10.

Die  eintemäig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen  Vergütung
  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:

auf  allgemeine  auf  Transportkosten

Kosten:  für  je  10  Kilometer:
I.  die  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden
  1  800  Mark  24  Mark,
II.  die  vortragenden  Räthe  der  obersten
Reichsbehörden  .....  ......  .  .  .  .  .  .  ...  1  000  20
III.  die  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden
  .  .  .  ..  500  10
IV.  die  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehördien
  300  8  „
V.  die  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden
  ...  240  7.
VI.  die  Subalternen  der  übrigen  Reichsbehörden
  180  -  6
VII.  die  Unterbeamten  100  4

Außerdem  ist  der  Miethszins  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte
für  die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsorte  auf  die  Zeit  von  dem
Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkt  hat  aufwenden  müssen,  mit  welchem
die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  wurde.

Diese  Vergütung  darf  jedoch  längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum
gewährt  werden.  Hat  der  Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben
eine  Entschädigung  höchstens  bis  zum  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen
Miethswerthes  der  von  ihm  benutzten  Wohnung  gewährt  werden.

§.  18.

Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Reichsdienst  gestanden  zu  haben,  in  denselben
  übernommen  werden,  kann  eine  durch  die  oberste  Reichsbehörde  festzusetzende
Vergütung  für  die  Dienstantrittsreise  und  im  Fall  der  dauernden  Uebernahme
eine  in  gleicher  Weise  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten  gewährt  werden.
Diese  Vergütungen  sollen  nur  ausnahmsweise  bewilligt  werden  und  dürfen  die
Sätze  nicht  übersteigen,  welche  die  Stellung  bedingt,  in  welche  der  Beamte
berufen  wird.

Artikel  2.

Hinter  §.  5  und  §.  17  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  sind  folgende
Bestimmungen  einzuschalten:  
§.  5a.

Für  Wegestrecken  oder  Umwege,  welche  lediglich  zum  Zwecke  der  Uebernachtung
  nach  anderen  Orten  als  dem  Orte  des  Dienstgeschäfts  gemacht  werden
        <pb n="341" />
        —  315  —

müssen,  sind  an  Stelle  der  vorstehenden  Vergütungssätze  in  den  Grenzen  derselben
die  etwa  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten.

§.  17  a.

Die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Reichsbeamten  erhalten  bei
Wideranstellung  im  Reichsdienste  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  10,  12  bis  15.  Der  Berechnung  ist  die  Entfernung  zwischen
dem  bisherigen  Wohnorte  und  dem  neuen  Amtssitze  zu  Grunde  zu  legen.

Artikel  3.
Der  §.  11  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  wird  aufgehoben.

Artikel  4.

Der  Absatz  1  des  §. 4  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  Fuhrund

  Umzugskosten  von  Beamten  der  Reichseisenbahnverwaltung  und  der  Postverwaltung,

  vom  5.  Juli  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Reichseisenbahnbeamten  erhalten,  wenn  sie  sich  zu  dienstlichen
Zwecken  zu  Fuß  oder  unter  Benutzung  einer  Draisine  oder  eines  Bahnmeisterwagens
  innerhalb  des  Dienstbezirks  der  Reichseisenbahnverwaltung
auf  der  Bahnstrecke  bewegen,  nur  die  ihnen  zustehenden  Tagegelder  und
haben  auf  die  im  §.  4  zu  II  Unserer  Verordnung  vom  21.  Juni  1875
festgesetzten  Fuhrkosten  keinen  Anspruch“.

Artikel  5.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  November  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

61*
        <pb n="342" />
        (Nr.  1351.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  Belgien  wegen
gegenseitiger  Zulassung  der  beiderseitigen
  Staatsangehörigen  zum
Armenrechte  Vom  18.  Oktober
1878.

Zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der
Königlich  belgischen  Regierung  ist  zum
Zweck  der  gegenseitigen  Zulassung  der
beiderseitigen  Staatsangehörigen  zum  Armenrechte
  nachfolgende  Vereinbarung  getroffen
  worden.

Deutsche  werden  in  Belgien  und  Belgier
  werden  in  Deutschland  unter  denselben
  Bedingungen  und  gesetzlichen  Voraussetzungen
  zum  Armenrechte  zugelassen,
wie  die  Angehörigen    des  betreffenden  Landes,
  in  welchem  der  Prozeß  anhängig  ist.

Das  Armuthszeugniß  ist  dem  Ausländer,
  welcher  zum  Armenrechte  zugelassen
werden  will,  in  allen  Fällen  von  der  Behörde
  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes
auszustellen.

Hält  der  Ausländer  sich  nicht  in  dem
Lande  auf,  in  welchem  er  das  Armenrecht
nachsucht,  so  muß  das  Armuthszeugniß
von  einem  diplomatischen  Agenten  desjenigen
  Landes,  in  dessen  Gebiet  das
Zeugniß  vorgelegt  werden  soll,  beglaubigt
  werden.

Hält  er  sich  dagegen  in  dem  Lande
auf,  in  welchem  er  seinen  Antrag  stellt,
so  können  außerdem  noch  bei  den  Behörden
  seines  Heimathslandes  Erkundigungen
  über  ihn  eingezogen  werden.

Sind  Deutsche  in  Belgien  oder  Belgier
  in  Deutschland  zum  Armenrechte
verstattet,  so  sind  sie  hiermit  von  Rechtswegen
  auch  von  jeder  Sicherheitsleistung

oder  Hinterlegung  befreit,  welche  unter

irgend  einer  Benennung  von  Ausländern
wegen  ihrer  Eigenschaft  als  solche  bei
Prozessen  gegen  Inländer  nach  der  Ge-316



—

(No.  1351.)  Declaration  relative  à  T’assistance
  judiciaire,  schangée  à
Berlin,  le  18  octobre  1878  entre
la  Belgique  et  I’Allemagne.

Le  Gouvernement  belge  et  le  Gouvernement
  impérial  allemand,  désirant
assurer  réciproquement  à  leur  nationaux
  le  bénélcc  de  D’assistance  judiciaire
  dans  les  deux  pays,  sont  convenus
  de  ce  qui  suit:

Les  Belges  seront  admis  à  Tassistance
  judiciaire  en  Allemagne,  et  les
Allemands  en  Belgique,  comme  les
nationaux  eux-mémes,  conformément
à  la  loi  du  pays  dans  lequel  le  proes
  est  engagé.

Dans  tous  les  cas,  le  certisicat  d'indigence
  devra  étre  délivré  à  Tétranger
  qui  demande  l'assistance  par  les
autorités  de  sa  résidence  habituelle.

Si  Tétranger  ne  réside  pas  dans
le  pays  ouùi  il  sollicite  T’assistance,  le
certificat  d'indigence  sera  1éegalisé  par
Tagent  diplomatique  du  pays  ou  le
certifcat  doit  étre  produtt.

Lorsque  Iétranger  réside  dans  le
Pays  ou  la  demande  est  formée,  des
renseignements  pourront,  en  outre,
étre  Pris  auprès  des  autorités  de  la
nation  à  laquelle  il  appartient.

Les  Belges  admis  en  Allemagne,
les  Allemands  admis  en  Belgique  au
bénéicc  de  ’assistance  judiciaire,  seront
  dispenseés,  de  plein  droit,  de  toute
Caution  ou  dépôt,  qui,  sous  duelque
dénomination  due  ce  soit,  peut  étre
Gxigé  des  Ctrangers,  comme  tels,  plaidant
  contre  les  nationaux,  d’apres  la
        <pb n="343" />
        setzgebung  des  Landes,  in  welchem  der
Prozeß  geführt  wird,  gefordert  werden
könnte.

Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt  hinsichtlich
  Preußens  und  Belgiens  an  Stelle
der  am  21.  August  1822  im  Haag  unterzeichneten
  Deklaration,  und  hinsichtlich
des  Großherzogthums  Hessen  und  Belgiens
  an  Stelle  der  am  9.  März  1826
im  Haag  unterzeichneten  Erklärung.

Sie  tritt  in  Wirksamkeit  am  1.  Oktober
  1879  und  bleibt  bis  nach  Ablauf
von  sechs  Monaten  nach  der  von  einem
beider  Theile  erfolgten  Kündigung  in
Kraft.

Die  gegenwärtige  Erklärung  wird
  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des
königlich  belgischen  Gesandten  hierselbst
ausgetauscht  werden.

Berlin,  den  18.  Oktober  1878.

(L. S.)  

In  Vertretung  des  Kanzlers
des  Deutschen  Reichs.

von  Bülow.

317

législation  du  pays  où  l'action  sera
introduite.

La  presente  déclaration  remplace,
en  ce  qui  concerne  la  Belgique  et  la
Prusse,  la  déeclaration  signe  à  la  Haye,
Ie  21  acoüt  1822,  et  en  ce  qui  concerne
  la  Belgique  et  le  Grand-Duché
de  Hesse,  la  declaration  signée  à  la
Haye  le  9  mars  1826.

Elle  entrera  en  vigueur  le  17°  octobre
  1879  et  sortira  ses  effets  pendant
  sikx  mois  après  la  dénonciation
dufr  en  aura  été  faite  par  Tune  des

eux  Parties  contractantes.

La  présente  declaration  sera  Schan-6e
  contre  une  declaration  conforme
u  Chancelier  de  Empire  Allemand.

Fait  à  Berlin,  le  18  octobre  1878.

(L.  S)

LEnvoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  de  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges.

Nothomb.

Die  vorstehenden  Erklärungen  sind  gegeneinander  ausgetauscht  worden.
        <pb n="344" />
        318

(Nr.  1352.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Luxemburg  wegen  gegenseitiger
Zulassung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  zum  Armenrechte.  Vom

12.  Juni  1879.

Zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und
der  Großherzoglich  luxemburgischen  Regierung
  ist  zum  Zweck  der  gegenseitigen
Zulassung  der  beiderseitigen    Staatsangehörigen
  zum  Armenrechte  nachfolgende
Vereinbarung  getroffen  worden.

Deutsche  werden  in  Luxemburg  und
Luxemburger  werden  in  Deutschland  unter
denselben  Bedingungen  und  gesetzlichen
Voraussetzungen  zum  Armenrechte  zugelassen,
  wie  die  Angehörigen  des  betreffenden
Landes,  in  welchem  der  Prozeß  anhängig
  ist.  
Das  Armuthszeugniß  ist  dem  Ausländer,
  welcher  zum  Armenrechte  zugelassen
  werden  will,  in  allen  Fällen  von
der  Behörde  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes
  auszustellen.

Hält  der  Ausländer  sich  nicht  in  dem
Lande  auf,  in  welchem  er  das  Armenrecht
nachsucht,  so  muß  das  Armuthszeugniß
von  einem  diplomatischen  Agenten  desjenigen
  Landes,  in  dessen  Gebiet  das
Zeugniß  vorgelegt  werden  soll,  beglaubigt
werden.

Hält  er  sich  dagegen  in  dem  Lande
auf,  in  welchem  er  seinen  Antrag  stellt,
so  können  außerdem  noch  bei  den  Behörden
  seines  Heimathslandes  Erkundigungen
  über  ihn  eingezogen  werden.

Sind  Deutsche  in  Luxemburg  oder
Luxemburger  in  Deulschland  zum  Armenrechte
  verstattet,  so  sind  sie  hiermit  von
Rechtswegen  auch  von  jeder  Sicherheitsleistung
  oder  Hinterlegung  befreit,  welche
Unter  irgend  einer  Benennung  von  Ausländern
  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  solche
bei  Prozessen  gegen  Inländer  nach  der
Gesetzgebung  des  Landes,  in  welchem  der
Prozeß  geführt  wird,  gefordert  werden

könnte.

      

Zwischen  der  Großherzoglich  luxemburgischen
  und  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung
  ist  zum  Zweck  der  gegenseitigen
Hulassung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen
  zum  Armenrechte  nachfolgende
Vereinbarung  getroffen  worden.

Luxemburger  werden  in  Deutschland
und  Deutsche  werden  in  Luxemburg  unter
denselben  Bedingungen  und  gesetzlichen
Voraussetzungen  zum  Armenrechte  zugelassen,
  wie  die  Angehörigen  des  betreffenden
Landes,  in  welchem  der  Prozeß  anhängig

  ist.

  Das  Armuthszeugniß  ist  dem  Ausländer,
  welcher  zum  Armenrechte  zugelassen
  werden  will,  in  allen  Fällen  von
der  Behörde  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes
  auszustellen.

Hält  der  Ausländer  sich  nicht  in  dem
Lande  auf,  in  welchem  er  das  Armenrecht
nachsucht,  so  muß  das  Armuthszeugniß
von  einem  diplomatischen  Agenten  desjenigen
  Landes,  in  dessen  Gebiet  das
Zeugniß  vorgelegt  werden  soll,  beglaubigt
werden.

Hält  er  sich  dagegen  in  dem  Lande
auf,  in  welchem  er  seinen  Antrag  stellt,
so  können  außerdem  noch  bei  den  Behörden
  seines  Heimathslandes  Erkundigungen
  über  ihn  eingezogen  werden.

Sind  Luxemburger  in  Deutschland
und  Deutsche  in  Luxemburg  zum  Armenrechte
  verstattet,  so  sind  sie  hiermit  von
Rechtswegen  auch  von  jeder  Sicherheitsleistung
  oder  Hinterlegung  befreit,  welche
unter  irgend  einer  Benennung  von  Ausländern
  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  solche
bei  nach  der
Gesetzgebung  des  Landes,  in  welchem  der
Prozeß  geführt  wird,  gefordert  werden
könnte.
        <pb n="345" />
        Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt
hinsichtlich    Preußens und 
Luxemburgs an  Stelle  der  am  21.  August  1822  im

Haag  unterzeichneten  Deklaration,  und
hinsichtlich  des  Großherzogtums    Hessen
und  Luxemburgs  an  Stelle  der  am  9.  März
1826  im  Haag  unterzeichneten  Erklärung.

Sie  tritt  in  Wirksamkeit  am  1.  Oktober
  1879  und  bleibt  bis  nach  Ablauf
von  sechs  Monaten  nach  der  von  einem
beider  Theile  erfolgten  Kündigung  in
Kraft.

Die  gegenwärtige  Erklärung  wird
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des

großherzoglich  luxemburgischen  Geschäftsträgers
  hierselbst  ausgetauscht  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1879.

(L.  S.)

In  Vertretung  des  Kanzlers
des  Deutschen  Reichs.

von  Bülow.

319

Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt
hinsichtlich  Luxemburgs  und  Preußens
an  Stelle  der  am  21.  August  1822  im
Haag  unterzeichneten  Deklaration,  und
hinsichtlich  Luxemburgs  und  des  Großher
  zogthums  Hessen  an  Stelle  der  am
9. März  1826  im  Haag  unterzeichneten
Erklärung.

Sie  tritt  in  Wirksamkeit  am  1.  Oktober
  1879  und  bleibt  bis  nach  Ablauf
von  sechs  Monaten  nach  der  von  einem
beider  Theile  erfolgten  Kündigung  in
Kraft.

Die  gegenwärtige  Erklärung  wird
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des
Kanzlers  des  Deutschen  Reichs  ausgetauscht
  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1879.

(L.  S.)

Der  Großherzoglich  luxemburgische
Geschäftsträger.

Paul  Eyschen.

Die  vorstehenden  Erklärungen  sind  gegeneinander  ausgetauscht  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="346" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
