— 4 — Arkikel 10. a) In Fahrt befindliche offene Fischerboote und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen bjedoch muß jedes solches Boot statt derselben eine Laterne ebrauchsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Back- bordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. b) Jedes Fischerfahrzeug und jedes offene Boot,) welches vor Anker liegt, muß ein helles weißes Licht zeigen. Jc) Ein mit dem Treibnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei rothe Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. d) Ein mit dem Grundnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das untere grün. Außerdem muß es entweder die für andere Schiffe vor- geschriebenen Seitenlichter führen, oder, wenn die Seitenlichter nicht eführt werden können, die im Artikel 7 vorgeschriebenen farbigen ichter, oder eine Laterne mit einem rothen und einem grünen Glase, wie sie unter a dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchsfertig zur Hand haben. e) Fischerfahrzeuge und offene Boote dürfen nach ihrem Gefallen außerdem noch ein Flackerfeuer zeigen. 1) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der Seitenlichter, müssen sich in kugelförmigen Laternen befinden, welche so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten. Artikel 11. Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer zeigen. Schallsignale bei Nebel 2c. Artikel 12. Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig tönenden Dampfsignalapparat versehen sein, welche so angebracht sind, daß ihr Schall durch keinerlei Hinderniß gerhemm wird, ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, welches durch einen lasebalg oder durch eine andere mechanische