— 8 — Vorbehalt in Betreff besonderer Vorschriften fuͤr Haͤfen und Binnengewaͤsser. Artikel 25. Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beeinträchtigen, welche bezüglich der Schiffahrt in Häfen, auf Flüssen oder in Binnengewässern von den zuständigen örtlichen Behörden erlassen worden sind. Besondere Lichter für Geschwader und unter Bedeckung fahrende Schiffe. Artikel 26. Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beeinträchtigen, welche bezüglich der Führung von zusätzlichen Stations= und Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegsschiffe oder für unter Bedeckung fah- rende Schiffe von einer Landesregierung erlassen worden sind. Schlußbestimmung. Artikel 27. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1880 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem. Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7. Januar 1880. (I. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg.