— 9 — (Nr. 1356.) Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn vom 16. Dezember 1878. Vom 31. Dezember 1879. Erklärung. Vor Seiten der Kaiserlich und döigli österreichisch-ungarischen Regierung ist der Kaiserlich deutschen Regierung im Hinblick darauf, daß der zwischen beiden Reichen bestehende Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 gemäß Artikel XXVI mit dem 31. Dezember dieses Jahres abläuft, der Abschluß eines anderweiten Handelsvertrages aber bis zu letzterem Zeitpunkte nicht mehr in Aussicht genommen werden kann, der Vercchiag gemacht worden, den Vertrag vom 16. Dezember 1878 um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 1880 zu verlängern. Die Kaiserlich deutsche Regierung erklärte diesem Vorschlage ohne Ein- scrinkung schon deshalb nicht zustimmen z können, weil in dem bestehenden ertrage auch Bestimmungen enthalten sind, deren Verlängerung eine Geneh- migung des Deutschen Reichstags erfordern würde, letzterer aber nicht versammelt und eine Einberufung desselben vor dem Ablaufe dieses Jahres nicht in Aussicht zu nehmen sei. Dagegen sprach dieselbe ihre Bereitwilligkeit aus, diejenigen Be- stimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1878, deren fortdauernde Wirk- samkeit von einer Zustimmung des Deutshen Reichstags nicht abhängig ist, auch nach Ablauf des Vertrages bis zum 30. Juni 1880 aufrecht zu erhalten. — Auf Grundlage dieser Erklärung, sowie derjenigen Vorschläge, welche hierauf die Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung wegen einer weiteren Vertragsmodifikation gemacht . ind die beiden Regierungen übereingekommen, den Handesvertra vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schuf. protokoll für die Let vom 1. Januar bis 30. Juni 1880 mi aß gaben zu verlängern: 1. Die Bestimmungen im Artikel VI des Vertrages, dann im Schluß- protokoll zu diesem Artikel, litt. A und B, sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften werden außer Wirksamkeit gesetzt. 2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikels X des Vertrages, in dem diesem Vertrage als Anlage Abeigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880 insoweit zur Aus- führung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. Die nach Maßgabe dessen zu erlassenden Instruktionen werden gegenseitig mitgetheilt werden. 3. Die Bestimmung im zweiten uute des Artikels X V des Vertrages, betreffend das Verbot und die Bestra ung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, wird unwirksam. 4. Der zweite Absatz des Artikels XVII des Vertrages, betreffend das Ver- bot der Beschlagnahme von Eisenbahnbetriebsmitteln, tritt außer Kraft. Reichs-Gesetzbl. 1880. 2 folgenden