— 10 — Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, di- vorstehende Erklärung in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel eigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1879. (L. S.) Otto Graf zu Stolberg. (L. S.) Széchényi. (Nr. 1357.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Belgien. Vom 31. Dezember 1879. X Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Köni ach belgischen egierung getroffenen Vereinbarung behält der zwischen dem 9 verein und Be gien geschlossene Handelsvertrag vom 22. Mai 1865 mit Ausschluß der Artikel 7 und 8, welche vom 1. Januar 1880 ab außer Kraft treten, bis zum 20. Juni 1880 Gültigkeit. Berlin, den 31. Dezember 1879. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann. (Nr. 1358.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels= und Jollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 31. Dezember 1879. euäe Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der schweizerischen Re- " gierung getroffenen Vereinbarung bleibt der zwischen Deutschland und der Schweiz estehende * und Bollbertrag vom 13. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 603) welcher zufolge der stattgehabten Kündigung mit dem 31. Dezember d. J. außer Kraft zu treten haben würde, bis zum 30. Juni 1880 mit der Maßgabe in Kraft, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben egenseitig zugesichert Ut b, der Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge“ ausscheidet. Berlin, den 31. Dezember 1879. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann. 5———— Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,.