— 11— Reichs-Gesetzblatt. A 2. Juhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 11. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und Westend auf die Ober= Postdirektion in Berlin. S. 12. (Nr. 1359.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Januar 1880. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #. — auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 12. Februar dieses Jahres in Berlin usammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem wecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. 8 8 8 Gegeben Berlin, den 27. Januar 1880. L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Oesetbl. 1880. 3 Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1880.