— 106 — jahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über iesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen. Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Be- rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen. Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier EinährigeFreinbelligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. . 53. Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im F. 20 Nr. 1 bis 5 bheichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen (F. 22). Ueber die Lulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Ver- hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht enügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c) Landes= oder Prowinzialbehörde seines Heimathsbezirks bziehungsweise das zuständige Kriegs- ivilverwaltungsbehörde seines ministerium in Gemeinschaft mit der obersten Heimathsbezirks. Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Oringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. S. 66. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung #um Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizier= besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung an- erechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder ind haben, beim Veklasen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3 600 Mark jährlich übersteigen.