— 110 — Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. S. 302c. Dieselben Strafen (. 302 a, F. 302 b) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. S. 3024. Wer den Wucher gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Artikel 2. Der §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vom "*0 Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: §. 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausühung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, ins- besondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Be- hörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. Artikel 3. Verträge, welche gegen die Vorschriften der SF. 302a, 302b des Straf- gesetzbuchs verstoßen, sind un ültgg. Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn Eeleisteten Vermögensvortheile G. 302 a) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach §. 3022 des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtun eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt i Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderun bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nac —