— 113 — Reichs-Gesetzblatt. lI. Inhalt: Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. S. 113. — — (Nr. 1377.) Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tage- geldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär= und Marineverwaltung. Vom 20. Mai 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 64) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: . 1. Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) finden auf die Beamten der Militär= und Marineverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. F. 2. Servisberechtigte Militärbeamte, welche mit Truppentheilen oder den Stäben der höheren Truppenbefehlshaber sich auf dem Marsche oder in Kantonnirungen befinden, erhalten als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufent- halts außerhalb der Garnison an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festlegungen. In gleicher Weise werden auch diejenigen servisberechtigten Militärbeamten entschädigt, welche nicht im Anschluß an Truppentheile oder die Stäbe der höheren Truppenbefehlshaber bei Uebungen oder Truppenzusammenziehungen mit der Wahrnehmung des Administrationsdienstes bezw. mit der Beaufsichtigung oder Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst ihnen unterstellten Anstalten beauftragt werden. Beziehen servisberechtigte Beamte keine FJourageration b, so erhalten sie, mit Ausnahme der Unterbeamten, neben der Kommandozulage zu ihrer Be- Reichs-Gesetzbl. 1880. 22 Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1880.