— 114 — förderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Fuhrwerk oder Dienstpferd nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militärtransport stattfindet, die im §. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten. In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden darf, wird den Berechtigten, sofern sie sich die Transportmittel selbst beschafft haben, die Geldvergütung dafür nach Maßgabe der in dieser Beziehung von der obersten Nitiperwaltungẽbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die nicht servisberechtigten Beamten der Militärverwaltung Anwendung, jedoch erhalten dieselben an Stelle der Kommandozulage und des Naturalquartiers die verordnungsmäßigen Tagegelder. g. 3. Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten ehören, aber außerhalb desselben belegen sind, bezw. für Dienstgänge nach nstalten, deren Beaufsichtigung oder Verwaltung ihnen besonders übertragen ist, werden den Beamten der Militärverwaltung weder Tagegelder noch Fuhr- kosten Lewährt. eträgt die Entfernung von der Grenze des Wohnortes (Garnison, Garnison- verband) oder des Kommandoortes zu den gedachten Anstalten fünf Kilometer oder mehr, oder beträgt bei Wegen nach mehreren solchen Anstalten die an einem Tage unmittelbar nach einander zurückzulegende Entfernung zehn Kilometer oder mehr, so werden den nicht rationsberechtigten Beamten die etwaigen durch An- nahme eines Fuhrwerks oder Reitpferdes entstandenen Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und außerdem sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, erstattet. Nach Feichen Grundsätzen sind auch diejenigen Dienstgänge zu vergüten, welche von Beamten bei ODienstreisen vom Orte der Bestimmung aus nach den zu demselben gehörenden Garnisonanstalten oder nach sonstigen ihrem Wirkungs- kreis unterstellten Anstalten gemacht werden. Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge nach Garnisonanstalten des Wohnortes oder des Kommandoortes, sowie nach den ihnen sonst unterstellten Anstalten eine Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen bezw. zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden zu gewähren. . 4. Für Dienstgänge im Kantonnementsort oder im Lager wird den Beamten der Militärverwaltung eine Entschädigung nicht gewährt, ebensowenig für Dienst- gänge außerhalb derselben bis zu einer Entfernung von hin und zurück weniger als zehn Kilometer von der Grenze des Kantonnementsortes oder Lagers. Bei Möößeren Entfernungen erhalten sie zu ihrer Beförderung die im F. 4 Unserer erordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten, sofern der Weg nicht