— 120 — (Nr. 1381.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Jolltarifs Les deutschen Zollgebiets. Vom 6. Juni 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph. Der Lolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zoll- ebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879 Reichs.Gesetl. S. 207) wird wie folgt abgeändert: „Nr. 8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder ge— hechelt, auch Abfälle. ... . . . . ... . . ..... .. . .. . . . .... .... . ... frei“; die Anmerkung zu Position 22a des Zolltarifs, welche lautet: „Jute, Manillahanf, Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt — frei“ wird gestrichen. " Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. Juni 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.