— 147 — 2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages, in dem dem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch wäh- rend des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881 insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. 3. Die Bestimmungen im 2. Absatze des Artikel 15 des Vertrages, betref- fend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, bleiben auch fernerhin unwirksam. 4. Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn= 2c. Betriebsmitteln, auch fernerhin außer Wirksamkeit. Artikel II. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll beiderseits zur Allerhöchsten Ratifikation vorgelegt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen vorstehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 11. April 1880. (L. S.) v. Philipsborn. (L. S.) Szäêchényi. Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.