— 156 — schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchen- ausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. S. 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (F. 9) erstreckt, sind folgende: 1. der Milzbrand; 2. die Tollwuth; 3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; 4. die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine; die Lungenseuche des Rindviehs; die Pockenseuche der Schafe; die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; 8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen. #n Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (F. 9) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutz- maßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (G. 30) allgemein vorgeschrieben werden. *2 b. Ermittelung der Seuchenausbrüche. 12 Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§9. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs ust iehen (vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die rinchen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen- ausbruchs begründet ist. In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. Auf Ersuchen des Thierarztes hut der Vorsteher des Seuchenorts die vor- läufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.