— 157 — .. 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet werden. . 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Aus- bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen- ausbruchs vorliege, hat die Holeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde be- antragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden. K. 15. Ist der Ausbruch der Maul-= und Klauenseuche (F. 10 Ziffer 4) durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt . 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser euche erforderlich. * F. 16. In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer des- selben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter- suchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schuzzmoßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten. Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit hischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten hierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Situcs, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des be- amteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem entsprechend das Verfahren zu regeln. S. 17. Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh- bestände, auf die zu Luchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Quchtthiere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung ver-