— 163 — d. Lungenseuche des Rindviehs. .. 45. Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch die Tödtung verdächtiger Thiere anordnen. e. Pockenseuche der Schafe. E. 46. Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden. Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut- achten des beamteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessn ertreters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern. .. 47. Gewinnt die Seuche eine Nöhere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer enschlerpung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich an- geordnet werden. 4 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln. G. 49. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (89. 46 und 47) darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden. k. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. g. 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere festgestellt ist. 32