— 169 — Reichs-Gesetzblatt. ½ 17. Jnhalt: Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. S. 169. — — — (Nr. 1390.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichs- heeres und der Marine. Vom 29. Juni 1880. Wir Wilhelm, ven Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der Anlage des Militär-Straf- geschbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine tritt mit dem 1. Juli d. J. an die Stelle der zur Zeit die Klasseneintheilung dieser Beamten regelnden Be- stimmungen. · urkundlichuntekunsexekHöchsteigenheindigmunterschriftundbeigesiücktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs= Gesetzbl. 1880. 33 Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1880.