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        Reichs-Gesetzblatt. 
1880. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen 2c. vom 7. Januar bis 23. Dezember 1880, 
nebst einem Vertrage vom Jahre 1878 und mehreren Verträgen und 
Bekanntmachungen vom Jahre 1879. 
(Von Nr. 1356 bis einschl. Nr. 1399.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 23. 
  
Berlin, 
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.
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        Datum 
Chronologische Uebersicht 
der im Reichs-Gesetzblatt 
vom Jahre 1880 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
Nr. 
  
  
des zu Inhalt. des des Ge-Seiten. 
Gesetzes 2c.| Berlin. Stücks. setzes 2c. 
1878. 1880. 
17. Septbr. 28. Febr. Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen 4. 1362 115--23. 
die Reblaus betreffend. 
1879. 
25. März. 
18. Juni. Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- 13. 1382. 121.-144. 
10. Scptember. und Kons ular#“ ertrag wischen dem Deut- (mit Anl.) 
schen Reich und dem Königreich der Ha- 
waiischen Inseln. 
20. März.4. April. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich 8. 1371. 100- 102. 
und Großbritannien, betreffend das Ein- 
treten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens 
in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen 
Unterdrückung des Handels mit afrika- 
nischen Negern. 
31. Dezbr. 12. Janr. Erklärung, betreffend den Handelsvertrag 1. 1356. 9-10. 
wischen Deutschland und Oesterreich- 
ngarn. 
31. — 12. — Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des 1. 1357. 10. 
Handelsvertrages zwischen Deutschland 
und Belgien. 
31. — 12. — Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des 1H 1358. 10. 
Handels= und Sollvertrages zwischen 
Deutschland und der Schweiz. 
1880. 
7. Janr. 112. — Verordnung zur Verhütung des Zusammen- 1. 1355. 1-8. 
stoßens der Schiffe auf See. 
7. — 28. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung 2. 1360. 12. 
  
Neichs · Gesehbl. 1880. 
  
der Post= und Telegraphenverwaltungs- 
geschäfte für Charlottenburg und West- 
end auf die Ober-Postdirektion in Berlin.
        <pb n="4" />
        IV Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1880. 
...----.———. 
DatumAusgegeben Nr. Nr. 
bes Inhalt. des des GeSeiten. 
Gesetzes 2c.. Berlin. Stücks. setzes rc. 
1880. 1880. 
27. Janr.2 Jaur. Verordnung, betreffend die Einberufung des 2. 1359. 11. 
Reichstags. 
9. Febr.4Febr. Verordnung, betreffend den Verkehr mit künst- 3. 1361. 13. 
lichen Mineralwässern. 
23. — 12. März. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der 5. 1363. 25. 
obersten Reichsbehörde für die dem Res- 
sort des General-Postmeisters zugewie- 
senen Verwaltungszweige. 
3. März. 112. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der 5. 1364.25-26. 
bayerischen Uebergangsabgaben= und 
Nückvergütungssätze für Bier. 
10. — 12. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 5. 1365. 26. 
Bevollmächtigten zum Bundesrath. 
24. — 31. — Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und 6. 1367. 94. 
die Einlösüng der vor dem 1. Juli 1879 
ausgegebenen Stempelmarken und ge— 
stempelten Blankets zur Entrichtung der 
Wechselstempelsteuer. 
25. — 6. August. Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei 19. 1399.181-182. 
den Konsulaten des Deutschen Reichs. 
26. — 31. März. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaus- 6. 1366.94 
halts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. (mit Anl.) 
26. — 2. April. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 7. 1368. 95-96. 
Zwecke der Verwaltungen der Post und 
Telegraphen, der Marine und des Reichs- 
heeres. 
30. — 14. — Geset, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 8.. 1370. 99. 
27. Juni 1871 über die Pensionirung und 
Versorgung der Militärpersonen ⁊c. 
31. — 2. — Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung 7 1369. 97. 
der Verordnung vom 23. Dezember 1875, be- 
treffend die Pensionen und Kautionen der 
Reichsbankbeamten. 
5. April. Mai. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des 9. 1374. 108. 
Großherzogthums Luxemburg zu der inter— 
nationalen Uebereinkunft vom 17. Sep— 
tember 1878, Maßregeln gegen die Reblaus 
betreffend. 
11. — 14. April. Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Ver- 8. 1372. 102. 
  
  
ordnung über die Begründung der Revision 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 
28. September 1879.
        <pb n="5" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1880. 
V 
—.....— 
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Jnhal t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes 2c. 
Seiten. 
  
1880. 
11. April. 
1 
□ 
l 
— 
.Mai. 
c« 
.Juni. 
  
1880. 
19. Juni. 
19. — 
19. — 
10. Mai. 
31. — 
2. Juni. 
31. Mai. 
18. Juni. 
  
Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oester— 
reich= Ungarn wegen weiterer provisorischer 
Regelung der Handelsbeziehungen. 
Uebereinkunft zwischen Deutschland und Bel- 
gien wegen weiterer provisorischer Re- 
gelung der Handelsbeziehungen. 
Uebereinkunft zwischen Deutschland und der 
Schweiz wegen weiterer provisorischer 
Regelung der Handelsbeziehungen. 
Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aen- 
derungen des Reichs-Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der 
Sätze der badischen Uebergangsabgabe 
und Steuerrückvergütung für Brannt- 
wein. 
Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über 
die Gewährung von Tagegeldern, Fuhr- 
kosten und Umzugskosten an die Beamten 
der Militär= und Marineverwaltung. 
Gesetz, betreffend den Wucher. 
Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaus- 
halts und des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. 
Gesetz) betreffend die authentische Erklärung 
und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes 
gegen die gemeingefährlichen Bestre- 
bungen der Sozialdemokratie vom 
21. Oktober 1878. 
Bekanntmachung über den Beitritt des Fürsten- 
thums Serbien zu der internationalen 
Uebereinkunft vom I7. September 1878, 
Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 
Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbar- 
keit in Egypten. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Soll- 
tarifs des deutschen Zollgebiets. 
Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit 
in Bosnien und in der Herzegowina. 
  
14. 
14. 
14. 
10. 
II. 
10. 
13. 
12. 
12. 
14. 
13. 
14. 
  
1385. 
1386. 
1387. 
1373. 
1378. 
1379. 
1383. 
1381. 
1384. 
  
146-147. 
148. 
149. 
103-107. 
112. 
113-116. 
109-111. 
119. 
117. 
118. 
145. 
120. 
146.
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        - Ausgegeben . 
des zu Inhalt desdes Ge-Seiten. 
Gesetzes c. Berlin. Stücks. setzes rc. 
1880. 1880. 
23. Juni 30. Juni. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unter- 16. 1389.153-168. 
drückung von Viehseuchen. 
25. — 28. — Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr 15. 1388. 151. 
von Schweinefleisch und Würsten aus 
Amerika. 
29. — 2. Juli. Jrrordung, betreffend die Klasseneintheilung 17. 1390. 169-178.0 
der Militärbeamten des Reichsheeres und (mit Aul.) 
der Marine. 
15. Juli. 20. — Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 32 der 18. 1391. 179. 
Gewerbeordnung. 
28. — 6. August. Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen 19. 1393.183-184 
bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 
29. Septbr.2. Oktbr. Verordnung, betreffend die Einberufung des 20. 1394. 185. 
Bundesraths. 
13. Oktbr. 6. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme 21. 13995187-188. 
einer Anleihe. 
9. Novbdr.13. Novbr.Bekanntmachung, betreffend Abänderung der 22. 1396. 189. 
Uebergangsabgabe für Branntwein 
und Eiführung einer Steuerrückver- 
gütung für solchen in Bayern. 
9. — 13. — Bekanntmachung, betreffend die Uebergangs- 22. 1397. 190. 
abgabe und die Steuerrückvergütung für 
Branntwein in Baden. 
23. Dezbr. 128. Dezbr. Verordnung, betreffend die Konsulargerichts- 23. 1398. 191. 
barkeit in Bosnien und in der Herzego- 
wina. 
23. — 28. — Verordnung, betreffend die Konsulargerichts- 23. 1399. 192. 
  
  
barkeit in Egypten. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        Reichs-Gesetzblatt. 
„*l. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verhütung des Jusammenstoßens der Schiffe auf See. S. 1. — 
Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn. S. v. — 
Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und 
Belgien. S. 10. — Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages 
zwischen Deutschland und der Schweiz. S. 10. 
  
  
  
  
(Nr. 1355.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 
7. Januar 1880. 
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs 
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40) zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe 
auf See, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 475), was folgt: 
Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammen- 
hange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern die nachstehenden Vor- 
schriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen) daß die zur Ausführung derselben 
erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem 
Schiffe vorhanden sind. 
  
Einleitung. 
Artikel 1. 
In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches unter Segel 
und nicht unter Dampf ist, als Segelschiff, dagegen jedes Dampfschiff, welches 
unter Dampf ist, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff. 
Vorschriften über das Führen von Lichtern. 
Artikel 2. 
Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, 
müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt 
werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1880.
        <pb n="8" />
        — 2 — 
Artikel 3. 
Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a) an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs 
Metern über dem Schiffsrumpf, und, wenn die Breite des Schiffes 
sechs Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger als der 
Schiffsbreite über dem Schiffsrumpf, ein helles weißes Licht, so ein- 
erichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes 
ocht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen 
wirft, und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis 
zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher 
als dwars) auf jeder Seite, und von solcher Lichtstärke, daß es in 
dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 
fünf Seemeilen sichtbar ist; 
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht) 
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht 
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich 
achterlicher als dwarsh an Steuerbord, und von solcher Lichtstärke, 
daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von 
mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist; 
J) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, 
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht 
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich 
achterlicher als dwars) an Backbord, und von solcher Lichtstärke, daß 
es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 
zwei Seemeilen sichtbar ist. 
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der 
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein 
Meter vor dem Lichte vorausragen, und zwar derart, daß die Lichter 
nicht über den Bug hinweg von der anderen Seite her gesehen werden 
können. 
Artikel 4. 
Ein Dampfschiff, welches ein anderes Schiff schleppt, muß zur Unter- 
scheidung von anderen Dampfschiffen außer den Seitenlichtern zwei helle weiße 
Lichter Ainkrecht über einander, nicht weniger als Ein Meter von einander ent- 
fernt, führen. Diese Lichter müssen von derselben Einrichtung und Lichtstärke 
sein und an derselben Stelle geführt werden, wie das weiße Licht, welches andere 
Dampfschiffe zu führen haben. 
Artikel 5. 
Ein Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, welches ein Telegraphen- 
kabel legt, aufnimmt oder auffischt, oder welches in Folge eines Unfalles nicht 
manövrirfähig ist, muß bei Nacht an derselben Stelle, an welcher Dampfschiffe 
das weiße Licht zu führen haben, und, wenn es ein Dampfschiff ist, statt des
        <pb n="9" />
        — 3 — 
weißen Lichtes drei rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens 
fünfundzwanzig Zentimetern Durchmeßer, senkrecht über einander und nicht 
weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. Bei Tage muß es vor 
dem Top des Fockmastes, aber nicht niedriger als dieser, drei schwarze Bälle 
oder Körper, jeden von fünfundsechszig Fentimetern Durchmesser) senkrecht 
über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. 
Diese Lichter und Körper sollen anderen Schiffen als Signale dafür gelten, 
daß das Schiff, welches sie zeigt, nicht manövrirfähig ist und daher nicht aus 
dem Wege gehen kann. 
Die obengenannten Schiffe dürfen, wenn sie keine Fahrt durchs Wasser 
machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen dieselben aber führen, wenn sie 
Fahrt machen. 
Artikel 6. 
Ein Segelschiff, welches in Fahrt ist oder geschleppt wird, muß dieselben 
Lichter führen, welche durch Artikel 3 für ein Dampfschiff in Fahrt vorge- 
schrieben sind, mit Ausnahme des weißen Lichts, welches es niemals führen darf. 
Artikel 7. 
Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wetter der Fall, die 
grünen und rothen Seitenlichter nicht fel angebracht werden können, so müssen 
diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges zum 
Gebrauch bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen 
an den betreffenden Seiten zeitig genug, um einen Zusammenstoß zt verhüten, 
ezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind, und daß 
as Gun- Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von 
der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu 
erleichtern, muß jede Laterne außen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches n 
zeigt, angestrichen und mit einem gehörigen Schirme versehen sein. 
Artikel 8. 
Ein vor Anker liegendes Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, 
muß ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens zwanzig 
Zentimetern Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, wo dasselbe am besten 
gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpf, 
und so eingerichtet, daß ein helles, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht 
über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens Einer See- 
meile sichtbar wird. 
Artikel 9. 
Ein Lootsenfahrzeug, welches Lvotsendienst auf seiner Station thut, hat 
nicht die für andere Shitte vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes über den 
ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen, und außerdem mindestens 
alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flackerfeuer zu zeigen. 
Ein Lootsenfahrzeug, welches keinen Stationsdienst thut, muß Lichter wie 
andere Schiffe führen. 
  
1“
        <pb n="10" />
        — 4 — 
Arkikel 10. 
a) In Fahrt befindliche offene Fischerboote und andere offene Boote sind 
nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu 
führen bjedoch muß jedes solches Boot statt derselben eine Laterne 
ebrauchsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an 
der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen 
ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen 
Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in 
solcher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Back- 
bordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her 
gesehen werden kann. 
b) Jedes Fischerfahrzeug und jedes offene Boot,) welches vor Anker liegt, 
muß ein helles weißes Licht zeigen. 
Jc) Ein mit dem Treibnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten 
zwei rothe Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein 
Meter von einander entfernt, führen. 
d) Ein mit dem Grundnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner 
  
Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein 
Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das 
untere grün. Außerdem muß es entweder die für andere Schiffe vor- 
geschriebenen Seitenlichter führen, oder, wenn die Seitenlichter nicht 
eführt werden können, die im Artikel 7 vorgeschriebenen farbigen 
ichter, oder eine Laterne mit einem rothen und einem grünen Glase, 
wie sie unter a dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchsfertig zur 
Hand haben. 
e) Fischerfahrzeuge und offene Boote dürfen nach ihrem Gefallen außerdem 
noch ein Flackerfeuer zeigen. 
1) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der 
Seitenlichter, müssen sich in kugelförmigen Laternen befinden, welche 
so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten. 
Artikel 11. 
Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom 
Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer zeigen. 
Schallsignale bei Nebel 2c. 
Artikel 12. 
Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig 
tönenden Dampfsignalapparat versehen sein, welche so angebracht sind, daß ihr 
Schall durch keinerlei Hinderniß gerhemm wird, ferner mit einem wirksamen 
Nebelhorn, welches durch einen 
  
lasebalg oder durch eine andere mechanische
        <pb n="11" />
        — 5 — 
Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segel- 
sf —F mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke ver— 
ehen sein. 
Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Nacht sein, 
wüssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet 
werden: 
a) Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife oder einem 
andern Dampffignalapparat mindestens alle zwei Minuten einen lang 
gezogenen Ton geben. 
b) Ein Segelschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn mindestens alle 
zwei Minuten, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, Einen Ton, 
wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, 
und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf 
einander folgende Töne geben. 
c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, müssen 
mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten. 
  
Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel rc. 
Artikel 13. 
Jedes Schiff, einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, muß bei Nebel, 
dickem Wetter oder Schneefall mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. 
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. 
Artikel 14. 
Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des 
Zusammenstoßens entsteht, so muß eins von ihnen dem anderen, wie nachstehend 
angegeben, aus dem Wege gehen, nämlich: 
a) Ein Schiff mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden 
Schiffe aus dem Wege gehen. 
b) Ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt, muß 
einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde negel, aus 
dem Wege gehen. 
c) Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so 
muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem anderen aus 
dem Wege gehen. 
d) Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite haben, so muß 
das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem 
Wege gehen. 
e) Ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Schiffe 
aus dem Wege gehen.
        <pb n="12" />
        — 6 — 
Artikel 15. 
Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade 
entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammen- 
stoßens entsteht, so muß jedes Schiff seinen Kurs nach Steuerbord ändern, da- 
mit sie einander an Backbordseite passiren. 
Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher 
Weise in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung 
einander nähern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber 
dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von ein- 
ander passiren müssen. 
Derselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage 
jedes der beiden Schiffe die Masten des anderen mit den seinigen in Einer Linie 
oder nahezu in Einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe 
ta Lelgher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes zu 
ehen sind. 
Derselbe findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, 
daß sein Kurs vor dem Buge von dem anderen Schiffe gekreuzt wird, oder wenn 
bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des anderen, oder das 
grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des anderen gegenübersteht, oder wenn 
ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus 
in icheit oder wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in 
icht sind. 
  
Artikel 16. 
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen) daß Gefahr des Zu- 
sammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dumsschih aus dem Wege gehen, 
welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. 
Artikel 17. 
Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, 
daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff dem 
Segelschiffe aus dem Wege gehen. 
Artikel 18. 
Jedes Dampfschiff, welches sich einem anderen Schiffe in solcher Weise 
nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt min- 
dern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen. 
  
Artikel 19. 
Schlägt ein in Fahrt befindliches Dampfschiff einen diesen Vorschriften 
entsprechenden Kurs ein, so kann es dies einem anderen in Sicht befindlichen 
Schiffe durch folgende Signale mit seiner Dampfpfeife anzeigen, nämlich:
        <pb n="13" />
        Ein kurzer Ton bedeutet: 
„ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“) 
Zwei kurze Töne bedeuten: 
Oich richte meinen Kurs nach Backbord“ 
Drei kurze Töne bedeuten: 
Q#ich gehe mit voller Kraft rückwärts“. 
Die Anwendung dieser Signale ist freigestellt; werden sie jedoch angewendet, 
so muß das Manöver des Schiffes dem gegebenen Signale entsprechen. 
Artikel 20. 
Ohne Rücksicht auf irgend eine der vorstehenden Vorschriften muß jedes 
Schiff, einerlei, ob # oder Dampfschiff, beim Ueberholen eines anderen 
dem letzteren aus dem Wege gehen. 
Artikel 21. 
In engen Fahrwassern muß jedes Dampfschiff, wenn es ohne Gefahr aus- 
führbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte 
halten, welche an seiner Steuerbordseite liegt. 
Artikel 22. 
In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften eins von zwei Schiffen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere seinen Kurs bei- 
behalten. 
Artikel 23. 
Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rück- 
sicht auf alle Gefahren der Schiffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere 
Umstände genommen werden,) welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein 
Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen. 
  
  
Unter keinen Umständen darf ein Schiff die nöthige Vorsicht 
verabsäumen. 
Artikel 24. 
Keine dieser Vorschriften soll ein Schiff oder den Rheder, den Führer oder 
die Mannschaft desselben von den Folgen einer Versäumniß im Gebrauche von 
Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Ausgucks oder überhaupt 
von den Folgen der Versäumniß irgend einer Vorsichtsmaßregel befreien, welche 
durch die gewöhnliche seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände 
des Falles geboten wird.
        <pb n="14" />
        — 8 — 
Vorbehalt in Betreff besonderer Vorschriften fuͤr Haͤfen und 
Binnengewaͤsser. 
Artikel 25. 
Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften 
beeinträchtigen, welche bezüglich der Schiffahrt in Häfen, auf Flüssen oder in 
Binnengewässern von den zuständigen örtlichen Behörden erlassen worden sind. 
Besondere Lichter für Geschwader und unter Bedeckung fahrende Schiffe. 
Artikel 26. 
Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften 
beeinträchtigen, welche bezüglich der Führung von zusätzlichen Stations= und 
Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegsschiffe oder für unter Bedeckung fah- 
rende Schiffe von einer Landesregierung erlassen worden sind. 
Schlußbestimmung. 
Artikel 27. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1880 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem. 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1880. 
(I. S.) Wilhelm. 
Otto Graf zu Stolberg.
        <pb n="15" />
        — 9 — 
(Nr. 1356.) Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich- 
Ungarn vom 16. Dezember 1878. Vom 31. Dezember 1879. 
Erklärung. 
Vor Seiten der Kaiserlich und döigli österreichisch-ungarischen Regierung ist 
der Kaiserlich deutschen Regierung im Hinblick darauf, daß der zwischen beiden 
Reichen bestehende Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 gemäß Artikel XXVI 
mit dem 31. Dezember dieses Jahres abläuft, der Abschluß eines anderweiten 
Handelsvertrages aber bis zu letzterem Zeitpunkte nicht mehr in Aussicht genommen 
werden kann, der Vercchiag gemacht worden, den Vertrag vom 16. Dezember 
1878 um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 1880 zu verlängern. 
Die Kaiserlich deutsche Regierung erklärte diesem Vorschlage ohne Ein- 
scrinkung schon deshalb nicht zustimmen z können, weil in dem bestehenden 
ertrage auch Bestimmungen enthalten sind, deren Verlängerung eine Geneh- 
migung des Deutschen Reichstags erfordern würde, letzterer aber nicht versammelt 
und eine Einberufung desselben vor dem Ablaufe dieses Jahres nicht in Aussicht 
zu nehmen sei. Dagegen sprach dieselbe ihre Bereitwilligkeit aus, diejenigen Be- 
stimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1878, deren fortdauernde Wirk- 
samkeit von einer Zustimmung des Deutshen Reichstags nicht abhängig ist, auch 
nach Ablauf des Vertrages bis zum 30. Juni 1880 aufrecht zu erhalten. — Auf 
Grundlage dieser Erklärung, sowie derjenigen Vorschläge, welche hierauf die 
Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung wegen einer weiteren 
Vertragsmodifikation gemacht . ind die beiden Regierungen übereingekommen, 
den Handesvertra vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schuf. 
protokoll für die Let vom 1. Januar bis 30. Juni 1880 mi aß 
gaben zu verlängern: 
1. Die Bestimmungen im Artikel VI des Vertrages, dann im Schluß- 
protokoll zu diesem Artikel, litt. A und B, sowie die mittelst Noten 
vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften 
werden außer Wirksamkeit gesetzt. 
2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikels X des Vertrages, 
in dem diesem Vertrage als Anlage Abeigefügten Zollkartell und in 
den hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch 
während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880 insoweit zur Aus- 
führung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. Die 
nach Maßgabe dessen zu erlassenden Instruktionen werden gegenseitig 
mitgetheilt werden. 
3. Die Bestimmung im zweiten uute des Artikels X V des Vertrages, 
betreffend das Verbot und die Bestra ung der Anwendung nicht publizirter 
Tarifsätze auf Eisenbahnen, wird unwirksam. 
4. Der zweite Absatz des Artikels XVII des Vertrages, betreffend das Ver- 
bot der Beschlagnahme von Eisenbahnbetriebsmitteln, tritt außer Kraft. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 2 
  
folgenden
        <pb n="16" />
        — 10 — 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, 
di- vorstehende Erklärung in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel 
eigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1879. 
(L. S.) Otto Graf zu Stolberg. (L. S.) Széchényi. 
  
  
(Nr. 1357.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland 
und Belgien. Vom 31. Dezember 1879. 
X Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Köni ach belgischen 
egierung getroffenen Vereinbarung behält der zwischen dem 9 verein und 
Be gien geschlossene Handelsvertrag vom 22. Mai 1865 mit Ausschluß der 
Artikel 7 und 8, welche vom 1. Januar 1880 ab außer Kraft treten, bis zum 
20. Juni 1880 Gültigkeit. 
Berlin, den 31. Dezember 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
(Nr. 1358.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels= und Jollvertrages 
zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 31. Dezember 1879. 
euäe Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der schweizerischen Re- 
" gierung getroffenen Vereinbarung bleibt der zwischen Deutschland und der Schweiz 
estehende * und Bollbertrag vom 13. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 603) 
welcher zufolge der stattgehabten Kündigung mit dem 31. Dezember d. J. außer 
Kraft zu treten haben würde, bis zum 30. Juni 1880 mit der Maßgabe in 
Kraft, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 
der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von Eingangs= und 
Ausgangsabgaben egenseitig zugesichert Ut b, der Artikel „von Salzsiedereien die 
Mutterlauge“ ausscheidet. 
Berlin, den 31. Dezember 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
5———— 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,.
        <pb n="17" />
        — 11— 
Reichs-Gesetzblatt. 
A 2. 
Juhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 11. — Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und 
Westend auf die Ober= Postdirektion in Berlin. S. 12. 
  
  
  
(Nr. 1359.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Januar 1880. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen #. 
— auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 12. Februar dieses Jahres in Berlin 
usammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
wecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 8 8 8 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1880. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Oesetbl. 1880. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1880.
        <pb n="18" />
        — 12 
(Nr. 1360.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung der Post-- und Telegraphen- 
verwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und Westend auf die Ober-Post- 
direktion in Berlin. Vom 7. Januar 1880. 
# 
A## Ihren Bericht vom 4. Januar d. J. genehmige Ich, daß vom 1. April 1880 
ab die Post= und Telegraphenverwaltung 
und deren Vorort Westend von der Ober- 
in Berlin übertragen werden. 
Berlin, den 7. Januar 1880. 
An den Reichskanzler. 
geschäfte für die Stadt Charlottenburg 
ostdirektion in Potsdam auf diejenige 
  
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Stephan. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="19" />
        — 13 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
3. 
Inbalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. S. 13. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1361.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. Vom 
9. Februar 1880. 
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. « 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im zweiten Absatze 
des §. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245), 
was folgt: 
Unter künstlich bereiteten Mineralwässern im Sinne des Verzeichnisses A 
ur Berordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar 1875 
Meichs-Gesehb S.D 5) sind nicht nur die Nachbildungen bestimmter, in der Natur 
vorkommender Mineralwässer, sondern auch andere kunstlich hergestellte Lösungen 
mineralischer Stoffe in Wasser zu verstehen, welche sich in ihrer äußeren Be- 
schaffenheit als Mineralwässer darstellen, ohne in ihrer chemischen Zusammensetzung 
einem natürlichen Mineralwasser zu entsprechen. 
Auf mineralische Lösungen der letztgedachten Art, welche Stoffe enthalten, 
die in den Verzeichnisen 8 und C zur deutschen Pharmakopöe aufgeführt sind, 
findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung dieselben gehören vielmehr 
zu denjenigen Arzneimischungen, welche nach H. 1 der Verordnung vom 4. Januar 
1875 als Heilmittel nur in Apotheken feilgehalten und verkauft werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
mmm... –.1/’¼ n-t — 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1880.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        — 
15. — 
Reichs-Gesetzblatt. 
A A4. 
  
  
Inhalt: Internationale Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus S. 15. 
  
(Nr. 1362.) Convention internationale pour 
les mesures à prendre contre 
le phylloxéa vastatrix. Du 
17 Septembre 1878. 
Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, Sa Majestée Empereur 
d'Autriche, Roi Apostolique de Hon- 
grie, Sa Majeste Catholique le Roi 
d’Espagne, le President de la Réepu- 
blique Française, Sa Majeste le Roi 
Tltalie, Sa Majesté tres fidele le Roi 
de Portugal, la Conféedération Suisse, 
Considérant les ravages croissants du 
Phylloxéra et reconnaissant Toppor- 
tunite d’une action commune en Eu- 
frope pour enrayer, §il est possible, 
la marche du fléau dans les pays 
envahis, et pour tenter d’en préser- 
ver les contrées jusqu'a ce jour 
épargnées, apreès avoir pris connais- 
sance des Actes du Congres phylloxé- 
rique international qui s’est réuni à 
Lausanne du 6 au 18 aoüt 1877, ont 
résolu de conclure une Convention 
dans ce but, et ont nomme pour leurs 
Plénipotentiaires, savoir: 
Sa Majesté l’Empereur d'Alle- 
magne, Roi de Prusse: 
Le Sieur Henri de Roeder, 
Lieutenant-Genéral, Son En- 
voyé Extraordinaire et Mi- 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 
(Uebersetzung.) 
Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen 
die Reblaus betreffend. Vom 17. Septem- 
ber 1878. 
Seine Majestät der Deutsche Kaeiser, 
König von Preußen, Seine Majestät der 
Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König 
von Ungarn, Seine Katholische Majestät 
der König von Spanien, der Präsident 
der Französischen Republik, Seine Majestät 
der König von Italien, Seine Aller- 
getreueste Majestät der König von Por- 
tugal und die Schweizerische Eidgenossen- 
schaft haben, in Anbetracht der zuneh- 
menden Verheerungen durch die Reblaus, 
sowie der Zweckmäßigkeit einheitlicher Be- 
strebungen, um in den bereits heimge- 
suchten Ländern der weiteren Ausbreitung 
es Uebels Schranken zu setzen und die 
bisher verschonten Gegenden davor zu 
bewahren, nach Einsicht der Akten des zu 
Lausanne vom 6. bis zum 18. August 1877 
abgehaltenen internationalen Reblaus-Kon- 
resses, den Abschluß eines Vertrages be- 
chlossen und zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
den General-Lieutenant Herrn Hein- 
rich von Röder, Allerhöchstihren 
außerordentlichen Gesandten und 
5 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1880.
        <pb n="22" />
        nistre Plénipotentiaire près la 
Confedération Suissc. 
Le Sieur Adolphe Weymann, 
Son Conseiller intime de Re- 
gence et Conseiller-rapporteur 
à la Chancellerie de I’Empire. 
Sa Majesté I'Empereur d’Au- 
triche, Roi Apostolidue de 
Hongrie: 
Le Sieur Maurice Baron 
G’Ottenfels-Gschwind, Son 
Envoye Extraordinaire et Mi- 
nistre Plenipotentiaire pres la 
Conféedération Suisse. 
Sa Majesté Catholidque le Roi 
d’Espagne: 
Le Sieur Don Narciso Garcia 
de Loygorri, Vicomte de la 
Veéga, Son Chargé d'Affaires 
Preès la Contedération Suisse. 
Le Sieur Don Mariano delaPaz 
Graölls, Conseiller d’Agri- 
culture, Industrie et Commerce 
au Ministere du Fomento, Pro- 
fesseur d'Anatomie comparée 
et de Physiologie à IUniver- 
Site centrale. 
Le Président de la République 
Française: 
Le Sieur Bernard Comte 
d’Harcourt, Ambassadeur de 
France près la Contedération 
Suissc. 
Le Sieur Georges Halna du 
Frétay, lspecteur genéral 
de I-Agriculture. 
Sa Majesté le Roi d’Italie: 
Le Sieur Louis Amédee Me- 
legari, Senateur, Son Ministre 
16 
bevollmächtigten Minister bei der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
den Herrn Adolf Weymann, 
Allerhöchstihren Geheimen Regie- 
rungsrath und vortragenden Rath 
im Reichskanzler-Amt. 
Seine Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, Apostolischer König 
von Ungarn: 
den Herrn Moritz Baron von Ot- 
tenfels-Gschwind, Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister bei 
der Schweizeris en Eidgenossen- 
schaft. 
Seine Katholische Majestät der 
König von Spanien: 
den Herrn Don Narciso Garcia 
de Loygorri, Vicomte de la 
Vega, Allerhöchstihren EGeschäfte 
träger bei der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft, 
den Herrn Don Mariano de la 
Paz Graälls, Ackerbau-, In- 
dustrie= und Handelsrath im i- 
nisterium de Fomento, Professor 
der vergleichenden Anatomie und 
der Pbysiologie an der Central. 
Universität. 
Der Präsident der Französischen 
Republik: 
den Herrn Bernhard Grafen 
d' Gortourt, srankosichen Bot- 
schafter bei der Schweeizerischen 
Eidgenossenschaft, 
den Herrn Georg Halna du 
Frétay, General-Inspektor des 
Ackerbaus. 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
den Herrn Luigi Amadeo Mele- 
gari, Senator, Allerhöchstihren
        <pb n="23" />
        — 
d’Etat et Son Envoyé Extra- 
ordinaire et Ministre Plénipo- 
tentiaire près la Confédération 
Suisse. 
Le Sieur Adolphe Targioni 
Tozzetti, Protfesseur de Zoo- 
logie et d'Anatomie Ccomparée 
à IInstitut Royal des Etudes 
supérieures pratiques et de 
Perfectionnement de Florence, 
Directeur de la Station d'’Ento- 
mologie agricole de Florence. 
Sa Mazjesté tres fideèle le Roi 
de Portugal: 
Le Sieur Joäo Ignacio Fer- 
reira Lapa, Son Conseiller, 
Directeur et Professeur à l'In- 
stitut général d’-Agriculture de 
Lisbonne et Commissaire tech- 
nique à TExposition de Paris 
en 1878. 
La Confédération Suisse: 
Le Sieur Numa Droz, Con- 
Seiller fédéral, Chef du Dépar- 
tement fédéral de TIntérieur. 
Le Sieur Victor Fatio, Docteur 
en Philosophie: Sciences natu- 
relles. 
Lesqduels, apres s'étre communiqué 
leurs pouvoirs, trouvés en bonne et 
due forme, sont convenus des articles 
Suivants: 
Article 1. 
Les Etats contraétants s'’engagent 
à compléter, Sils ne Tont deéja fait, 
leur Hgislation intérieure en vue 
d’assurer une action commune et 
17 
Staatsminister und außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister bei der Schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft, 
den Herrn Adolf Targioni 
Tozzetti, Professor der verglei- 
chenden Joologie und Anatomie 
am Königlichen Institut der höhe- 
ren praktischen Studien und Aus- 
bildung zu Florenz, Direktor 
der landwirthschaftlich-entomolo- 
gischen Station zu Florenz. 
Seine Allergetreueste Majestät 
der König von Portugal: 
den Herrn Johann Ignaz Fer- 
reira Lapa, Allerhöchstihren 
Rath, Direktor und Professor 
am General-Institut für Ackerbau 
zu Lissabon und technischen Kom- 
missar für die Pariser Ausstellung 
im Jahre 1878. 
Die Schweizerische Eidgenossen- 
schaft: 
den Herrn Numa Droz, Bundes- 
rath, Chef des Eidgenössischen 
Departements des Innern, 
den Herrn Victor Fatio, Dcktor 
der Philosophie und Naturwissen- 
schaften, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, Nachstehendes ver- 
einbart haben: 
Artikel 1. 
Die vertragschließenden Staaten ver- 
pflichten sich, behufs der Ermöglichung 
eines einheitlichen und wirksamen Vor- 
gehens gegen das Eindringen und die 
5“
        <pb n="24" />
        — 
18 
eflicace contre Tintroduction et la Verbreitung der Reblaus, ihre innere Ge- 
Propagation du Phylloxéra. 
Cette Ilégislation devra speciale- 
ment viser: 
La surveillance des vignes, jar- 
dins, serres et pépinières, les in- 
vestigations et constatations né- 
cCessaires au point de vue de la 
recherche du Phylloxéra et les 
Pérations ayant pour but de le 
detruire autant due possible. 
2°La délimitation des territoires en- 
vahis par la maladie, au fur et 
à mesure que le fléau Fintroduit 
ou progresse à Tintérieur des 
Etats. 
3“ La règlementation du transport 
des plants de vigne, débris et 
Produits de cette plante, ainsi 
due des plants, arbustes et pro- 
duits de I’horticulture, afin d’em- 
Pécher due la maladie ne socit 
transportée hors des Hoyers Tiin- 
fection dans Pintérieur de I’Etat 
méme ou par voie de transit 
dans les autres Etats. 
4F Le mode d’emballage et la cir- 
culation de ces objets, ainsi qdue 
eles précautions et dispositions à 
Prendre en cas Tinfractions aux 
mesures Gdictees. 
Article 2. 
Le vin, les raisins de table sans 
feuilles et sans sarments, les Ppépins 
de raisin, les fleurs coupées, les pro- 
duits maraichers, les graines de toute 
nature et les fruits sont admis à la 
libre circulation internationale. 
Les plants, arbustes et proeduits 
divers des Pépinières, jardins, serres 
et orangeries ne pourront étre intro- 
setzgebung erforderlichenfalls zu ergänzen 
und hierbei die nachfolgenden Punkte ins 
Auge zu fassen: 
1. Ueberwachung der Weinberge, Gär- 
ten, Gewächshäuser und Pfflanz= 
schulen, ferner Untersuchung der- 
selben nach der Reblaus und im 
Falle der Auffindung thunlichste 
Vernichtung des Insekts. 
2. Abgrenzung der von dem Uebel be- 
fallenen Gebiete nach Verhältniß des 
Auftretens und der Verbreitung des- 
selben innerhalb des Staatsgebiets. 
3. Regelung des Versandts von Reben 
und deren Abfällen und Erzeug- 
nissen, sowie von Pflanzen, Sträu- 
chern oder sonstigen Erzeugnissen des 
Gartenbaues, um eine Verschleppung 
des Uebels von Ansteckungsheerden 
aus im eigenen Lande oder auf dem 
Verkehrswege nach anderen Staaten 
zu verhüten. 
4. Die Art der Verpackung bei Versen- 
dung von Gegenständen der vor- 
bezeichneten Art, sowie Verhütungs- 
maßregeln und WVorschriften für Fälle 
der Uebertretung der erlassenen Ver- 
ordnungen. 
Artikel 2. 
Wein, Tafeltrauben ohne Blätter und 
Ranken (Rebholz), Traubenkerne, abge- 
schnittene Blumen, Gemüse, Samen jeder 
Art und Früchte werden zum freien inter- 
nationalen Verkehr zugelassen. 
Pflanzen, Sträucher und sonstige Er- 
zeugnisse von Pflanzschulen, Gärten, Ge- 
wächshäusern und Orangerieen dürfen von
        <pb n="25" />
        duits d'un Etat dans un autre que 
bar les bureaux de douane qui seront 
Eignés à cet effet par les Etats con- 
tractants limitrophes et dans les con- 
ditions définies à Farticle 3. 
Les vignes arrachées et les Sar- 
ments secs sont exclus de la circula- 
tion internationale. 
Les Etats limitrophes s'entendront 
Pour Padmission, dans les zones fron- 
tières, des raisins de vendange, marcs 
de raisin, Ccomposts, terreaux, échalas 
et tuteurs dejàa employés, scus la ré- 
serve due les dits objets ne provien- 
dront pas d’'un territoire phylloxéré. 
Les plants de vigne, boeutures et 
sarments ne pourront étre introduits 
dans un Etat due de son consente- 
ment et ne pourront étre admis au 
transit international que par les bu- 
reaux de douane désignées et dans 
les conditions d’emballage ci-desscus 
indiquées. 
Article 3. 
Les objets Chumérés au 2° et au 5“ 
alinéa de Tarticle précédent, comme 
étant admis au transit international 
bar des bureaux de douane désignés, 
evront étre accompagnés d’une at- 
testation de PTautorité * pays d'ori- 
gine, portant: 
d) quils proviennent d un territoire 
répute préserveé de Finvasion 
Phylloxérique, et figurant Comme 
tel Sur la carte speciale, établie 
et tenue à jour dans chaque 
Etat contractant; 
5) dw’ils n y ont pas été récemment 
importés. 
einem Staate nach dem andern nur 
durch die zu diesem Behufe von den 
vertragschließenden Nachbarstaaten zu be- 
eichnenden Zollämter und unter den im 
rtikel 3 festgesetzten Bedingungen einge- 
führt werden. 
Ausgerissene Weinstöcke und trockenes 
Rebholz sind von dem internationalen 
Verkehr ausgeschlossen. 
Wegen der Zulassung von Trauben 
der Weinlese, von Destern, Kompost, 
Düngererde und schon gebrauchten Wein- 
pfählen und Stützen innerhalb der Grenz- 
ebiete bleibt den Nachbarstaaten eine be- 
eondere Verständigung vorbehalten, vor- 
ausgesetzt, daß die genannten Gegenstände 
nicht aus einem mit der Reblaus behaf- 
teten Gebiet stammen. 
Rebpflanzen, Schnittlinge und Reb- 
holz dürfen in einen anderen Staat nur 
mit Bewilligung desselben eingeführt, auch 
um internationalen Verkehr nur durch die 
hierfür bestimmten Zollämter und unter 
Beobachtung der weiter unten hinsichtlich 
der Verpackung getroffenen Bestimmungen 
zugelassen werden. 
Artikel 3. 
Denjenigen Gegenständen, welche laut 
der Vorschriften im Artikel 2 Absatz 2 
und 5 zum internatianalen Verkehr durch 
die hirrfür bestimmten Zollämter zuzulassen 
sind, muß eine Bescheinigung der Behörde 
des Ursprungslandes beigegeben werden, 
wonach diese Gegenstände 
a) aus einem, soviel bekannt, von der 
Reblaus verschonten Bezirke herrüh- 
ren) welcher als solcher auf der in 
jedem der vertragschließenden Staaten 
perzustellenden und richtig zu erhal- 
tenden Spezialkarte verzeichnet istz 
b) in jene Gegend nicht erst neuerdings 
eingeführt wurden.
        <pb n="26" />
        Les plants de vigne, boutures et 
sarments ne pourront circuler que 
dans des Caisses en bois parfaitement 
closes, au moyen de vis, et néanmoins 
faciles à visiter et à refermer. 
Les plants, arbustes et produits 
divers des Pépinières, jardins, serres 
et orangeries seront solidement em- 
ballés: le racines seront Complétement 
dégarnies de terre; elles pourront étre 
entourébes de mousse et seront, en 
tous cas, recouvertes de toile dem- 
ballage, de maniere à ne laisser 
Schapper aucun débris et à permettre 
les constatations néecessaires. 
Le bureau de douane, chaque fois 
du’il le jugera utile, fera examiner 
ces objets par des experts ofticiels 
dui dresseront procès-verbal lorsqw iIs 
Constateront la présence du Pbyl- 
Loxéra. 
Le dit proceès-verbal sera transmis 
à IEtat, pays d’origine, afin que les 
contrevenants soient poursuivis, §iil 
a lieu, par les voies de droit, con- 
formément à la législation du dit Etat. 
Aucun enwei, admis à la circula- 
tion internationale, par duelqdue point 
due ce scit, ne devra contenir des 
feuilles de vigne. 
Article 4. 
Les objets arrétés à un bureau 
de douane, comme M’'étant pas dans 
les conditions d’emballage prescrites 
Par Tarticle précédent, seront refoulés 
àa leur point de départ aux frais de 
dui de droit. 
Les objets sur lesquels les experts 
Constateraient le présence du Phyl- 
loxéra seront détruits aussitöt et sur 
lace par le feu, avec leur emballage. 
es véehicules qui les auront trans- 
Portés seront immédiatement desin- 
20 
Rebpflanzen, Schnittlinge und Reb- 
holz dürfen nur in Hohzeisten um Ver- 
kehr kommen, welche durch Schrauben 
fest verschlossen, dennoch aber leicht zu 
untersuchen und leicht wieder zu ver- 
schließen sind. 
Aus Pflanzschulen, Gärten, Gewächs- 
äusern und Orangerieen herrührende 
flanzen, Sträucher und sonstige Erzeug- 
nisse müssen sorgfältig verpackt und die 
Wurzeln vollständig frei von Erde sein; 
die Wurzeln können in Moos gewickelt, 
müssen aber edenfalls mit Packleinwand 
derart umhüllt sein, daß nichts davon 
abfallen kann und die nothwendigen Un- 
tersuchungen ausführbar sind. 
Das Zollamt läßt nach seinem Er- 
messen die fraglichen Gegenstände durch 
amtliche Sachverständige untersuchen, 
welche ein Protokoll aufzunehmen haben, 
falls die Anwesenheit der Reblaus fest- 
gestellt wird. 
Das bezügliche Protokoll wird dem 
Staate des Ursprungs zu dem Zweck zu- 
gestett. geeignetenfalls die Zuwiderhan- 
elnden nach seinen Gesetzen im Rechtswege 
zu verfolgen. 
Keine irgendwie zum internationalen 
Verkehr zugelassene Sendung darf Wein- 
blätter enthalten. 
Artikel 4. 
Gegenstände, welche bei einem Zoll- 
amte angehalten werden, weil sie hinsicht- 
lich der Verpackung den im Artikel 3 ge- 
gebenen Vorschriften nicht genügen, sind 
auf Kosten des Verpflichteten nach dem 
Herkunftsorte zurückzuschicken. 
Gegenstände, welche nach dem Aus- 
spruch der Sachverständigen mit der Reb- 
laus behaftet sind, sind nebst dem Ver- 
ackungsmaterial sofort an Ort und Stelle 
urch Feuer zu vernichten. Die Fahr- 
zeuge, welche zum Transport gedient
        <pb n="27" />
        fectes par un lavage Suffisant au sul- 
füre de carbone, ou par tout autre 
Procédée que la science reconnaitrait 
efficace et qui serait adopté par I’Etat. 
Chaque Etat prendra des mesures 
bour assurer la rigoureuse exécution 
ße cette desinfection. 
Article 5. 
Les Etats contractants, afin de 
faciliter leur Communaute d’action, 
s'engagent à se communiquer régu- 
lierement: 
1 les lois et ordonnances edictees 
Par chacun d’eux sur la matiere; 
2’les Principales mesures prises en 
e1écution des dites lois et ordon- 
nances, ainsi que de la présente 
Convention; 
3les rapports ou extraits de rap- 
Ports des différents services or- 
ganisés à Tintérieur et aux fron- 
tièeres contre le Phylloxéer#a; 
4° toute découverte d’'une attaque 
Phylloxérique dans un territoire 
réputé indemne, avec indication 
de T’étendue et, Fil est possible, 
des causes de Tinvasion (cette 
communication sera toujours faite 
Sans aucun retarch; 
5% toute carte qui sera dressée pour 
la delimitation des territoires pré- 
Servés et des territoires envahis 
Ou Suspects; 
6°des renseignements sur la marche 
du fléau dans les régions ou l 
à ete constante; 
21 — 
haben, sind unverzüglich und ausreichend 
mit Schwefelkohlenstoff zu waschen, oder 
mittelst irgend eines andern, wissenschaftlich 
als wirksam anerkannten und staatlich ge- 
nehmigten Verfahrens zu desinfiziren. 
Jeder Staat wird die geeigneten Maß- 
reeln treffen, um die strenge Ausführung 
solcher Desinfizirungen zu sichern. 
  
Artikel 5. 
Die vertragschließenden Staaten ver- 
pflichten sich, behufs der Förderung des 
Zusammenwirkens, zu einem regelmäßigen 
Austausch von Mittheilungen, welcher 
umfassen soll: 
1. die von jedem derselben hinsichtlich 
des Gegenstandes erlassenen Gesetze 
und Verordnungen; 
2. die hauptsächlichsten Teget 
welche in Ausführung dieser Ge- 
setze und Verordnungen, sowie der 
gegenwärtigen Konvention getroffen 
werden; 
3. die vollständigen oder auszugsweisen 
Berichte der im Innern und an den 
Grenzen zur Bekämpfung der Reb- 
laus berufenen Organe; 
4. jede Entdeckung eines neuen Reblaus- 
heerdes in einem bis dahin für ver- 
schont gehaltenen Gebiete, unter An- 
gabe des Umfangs und womöglich 
der Ursachen der Ansteckung (diese 
Mittheilung ist stets unverweilt zu 
bewirken); « 
5. jede Karte, welche zur Bezeichnung 
der Grenzen der verschonten und 
der befallenen oder verdächtigen Ge— 
biete angefertigt wird; 
6. Nachrichten über den Gang der 
Krankheit in den bereits heimgesuch- 
ten Gegenden;
        <pb n="28" />
        7 le résultat des études scientifiques 
et des expériences pratiques faites 
dans les vignobles phylloxérés; 
8e tous autres decuments pouvant 
interesser la viticulture au peint 
de vue special. 
Ces différentes Communications se- 
ront utilisées par chacun des Etats 
contractants pour les publications du’il 
fera sur la matière, publications qui 
Seront également Gchangées entre eux. 
Article 6. 
Lorsque cela sera juge nécessaire, 
Ies Etats contractants se feront re- 
Présenter à une réunion internationale 
chargée Texaminer les questions que 
soulève Pexéecution de la Convention 
et de proposer les modifications com- 
mandees par Texpérience et par les 
Progreès de la science. 
La dite réunion internationale 
Siegera à Berne. 
Article 7. 
Les ratifications seront Cchangees 
àa Berne dans le délai de six mois, 
à Partir de la date de la signature 
de la présente Convention, ou plus 
töt Si faire se peut. 
La présente Convention entrera- 
en vigueur 15 jours après I’échange 
des ratifications. 
Tout Etat peut y adhérer ou sien 
retirer en tout temps moyennant une 
declaration donnée au Haut Conseil 
fédéral suisse, qui accepte la mission 
de servir d’intermediaire entre les 
22 
7. die Ergebnisse wissenschaftlicher For- 
schungen und der praktischen Er- 
fahrungen, welche in den von der 
Krankheit ergriftenen Weingeländen 
gemacht worden sind; 
8. alle sonstigen Schriftstücke, welche 
unter dem hier in Rede stehenden 
Gesichtspunkte für den Weinbau von 
Interesse sind. 
Diese Mittheilungen werden von jedem 
der vertragschließenden Staaten zu den 
von ihm ausgehenden, auf den Gegen- 
stand bezüglichen Veröffentlichungen ver- 
wendet, und diese letzteren selbst werden 
ebenfalls wechselseitig ausgetauscht werden. 
  
  
Artikel 6. 
Erforderlichenfalls lassen die vertrag- 
schließenden Staaten auf einer internatio- 
nalen Versammlung sich vertreten, welche 
die Aufgabe hat, die aus der Ausführung 
der Konvention sich ergebenden Fragen 
u prüfen und durch Erfahrung oder 
Forschritte der Wissenschaft etwa gebo- 
tene Abänderungen der Konvention in 
Vorschlag zu bringen. 
Diese internationale Versammlung 
wird zu Bern tagen. 
Artikel 7. 
Der Austausch der Ratifikationen der 
gegenwärtigen! onvention erfolgt, vom 
ge der Unterzeichnung an gerechnet, 
binnen sechs Monaten, oder, wenn thun- 
lich, schon früher in Bern. 
Die Konvention tritt 
nach dem Austausch der 
in Kraft. 
Jeder Staat kann jederzeit durch eine 
dem hohen Eidgenössischen Bundesrath 
abzugebende Erklärung der Konvention 
beitreten oder von derselben sich zurück- 
ziehen. Der genannte Bundesrath über- 
wei Wochen 
atifikationen
        <pb n="29" />
        Etats contractants pour Texécution 
des articles 6 et 7 ci-inserés. 
En soi de quoi les Plénipotentiaires 
respectifs Tont signée et y ont apposé 
le cachet de leurs armes. 
Fait à Berne le dix-septièeme jour 
du mois de Septembre Tan mil huit 
cent soixante dix-huit. 
(L. S.) v. Roeder. 
(L. S.) Weymann. 
(L. S.) Ottenfels. 
(L. S.) Vicomte de la Vega. 
(L. S.) Mariano de la Paz Graälls. 
(L. S.) B. d’Iarcourt. 
(L. S.) G. Halna du Frétay. 
(L. S.) Melegari. 
(L. S.) Ad. Targioni Tozzetti. 
(L. S.) Le Conseiller Joäolgnacio 
Ferreira Lapa. 
(L. S.) Droz. 
(L. S.) Victor Fatio. 
23 
nimmt hinsichtlich der Ausführung der 
sim n Achen 6 und 7 die Ver- 
mittelung zwischen den vertragschließenden 
Staaten. 
Zu Urkunde dessen haben die betref- 
fenden Bevollmächtigten die Konvention 
unterzeichnet und derselben ihr Siegel bei- 
gedrückt. 
So geschehen zu Bern, am 17. Sep- 
tember 1878. 
  
  
— 
Die vorstehende Uebereinkunft ist von dem Deutschen Reich, von Oesterreich- 
Lungarn „Frankreich, Portugal und der Schweiz ratifizirt worden und die Aus- 
we 
selung der betreffenden 
atifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1880.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        — 25 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
5. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Ressort 
des General.Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. S. 25. — Bekanntmachung, betreffend 
Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben= und Rückvergütungssätze für Bier. S. 25. — 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 26. 
  
  
  
  
(Nr. 1363.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für 
die dem Ressort des General= Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. 
Vom 23. Februar 1880. 
A- Ihren Bericht vom 16. Februar d. J. genehmige Ich, daß für das Ressort 
des General-Postmeisters eine dritte Abtheilung errichtet werde, und daß die 
oberste Reichsbehörde für die dem gedachten Ressort zugewiesenen Verwaltungs- 
weige fortan die Bezeichnung: Reichs-Postamt erhalte, sowie daß der General- 
Pofenesler gleich den andern mit ihm in gleichem Range stehenden Ressort- 
Chefs im Reichsdienste, in Zukunft den Titel eines Staatssekretärs zu führen 
hat. Ich ermächtige Sie, hiernach die erforderlichen Anordnungen zu treffen 
und wegen Errichtung der dritten Direktorstelle die endgültige Feststellung durch 
den Etat herbeizuführen. 
Berlin, den 23. Februar 1880. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 1364.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben= und 
Nückvergütungssätze für Bier. Vom 3. März 1880. 
n Veranlassung der in Bayern vom 1. November 1879 ab bis zum 31. De- 
zember 1881 eingeführten Erhöhung des Malzaufschlags für das zur Bierbereitung 
bestimmte Malz sind in denjenigen daselbst erhobenen Uebergangsabgabe= und 
bewilligten Rückvergütungsbeträgen, welche sich in der mit Bekanntmachung vom 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1880.
        <pb n="32" />
        — 26 — 
15. Januar 1877, (Reichs-Gesetzbl. 1877 S. 9 ff.) veröffentlichten Uebersicht unter 
1 2 und III 1 aufgeführt finden, die nachstehenden Aenderungen eingetreten: 
1. An Uebergangsabgaben werden für die Zeit vom 1. November 1879 
bis Ende 1881 erhoben: 
a) vom Bier 3 Mark 25 Pfennig vom Hektoliter und 
b) von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen Malz 6 Mark 
vom Hektoliter. 
2. An Malzaufschlagrückvergütung werden bewilligt: 
a) vom 1. November 1879 ab für das in Flaschen ausgeführte Bier 
die in der gedachten Uebersicht unter 1 2 aufgeführten Beträge; 
b) vom 1. Januar 1880 ab bis Ende 1881 für das in Flaschen oder 
Gebinden ausgeführte Bier: 
2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und 
1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres. 
Berlin, den 3. März 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
(Nr. 1365.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rath. Vom 10. März 1880. 
Au Grund des Artikels 6 der Verfassung ist 
von Seiner Majestät dem Kaiser, König von Preußen 
der Geheime Ober-Regierungsrath und vortragende Rath in der Reichs- 
kanzlei Tiedemann 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrath ernannt worden. 
Berlin, den 10. März 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern, 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        — 27 — 
9 
Reichs-Gesetzblatt 
4 
6. 
Inhalt: Gesetz, betrefend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. S. 27. — 
Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 aus- 
gegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. S. 94. 
— #—Q—— 
— 
  
  
(Nr. 1366.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1880/81. Vom 26. März 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen r. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags) was folgt: K1 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1880/81 wird « 
in Ausgabe 
auf 539 252 640 Mark, nämlich 
auf 466 289 719 Mark an fortdauernden, und 
auf 72 962 921 Nart an einmaligen Ausgaben, 
un 
in Einnahme 
auf 539 252 640 Mark 
festgestellt. 62 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigesü te Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1880 bis 31. März 1881 
wird auf 132 000 Mark festgestellt. 
F. 3. 
Der- echeranier wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
F. 4. 
Die Bestimmung des Linssatzes dieser Schatanweisungen, deren Aus- 
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, 
Reichs-Gesetbbl. 1880. 8 
  
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1880.
        <pb n="34" />
        — 28 — 
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1881 nicht über— 
schreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums 
kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. .5 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müfsien der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
  
S. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen 
dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fällig- 
keitstermins. * 
Betrã Die Deckungsmittel für die unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen 
eträge: 
1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg 462 000 Mark, 
2. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs= und Bil- 
ungsanstaleen 150 000 
3. zum Bau von Kasernen in Altonnn 300 O00! 
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen. 
Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt: 
zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbebrlich 
werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark 
(Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 62), 
zu 2 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des alten Berliner 
HKchetenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, 
Reichs-Gesetzbl. S. 127), 
zu 3 aus den Verkaufserlösen der demnächst entbehrlich werdenden 
Kasernen in Altona. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1880. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="35" />
        — 29 — 
Keichshaushalts · Etat 
für das Etatsjahr 
1880/8SI.
        <pb n="36" />
        — — — — 
6 Betrag,]Darunter 
— für das fünfti 
2. * Ausgoabe. Etatsjahr min 
5 1880/81. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
1 I. BLundesrath. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt aus den 
unter Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
2. II. Reichstag. 
1/13.Für das Büreau des Reichstags, für die Stenographie 
I für Unterhaltung der Gebäude und der Dienstnahnung 
des Präsidenten" sowie zur Entschädigung der Privat- 
eisenbahnen für die Bewilligung der freien Fahrt an 
die Reichstagsabgeordnten 352 580 – 
Summe II (Kapitel 2) für sich. 
. III. Reichshanzler und Keichskanzlei. 
1/5. Besoldunen .. 79 650 — 
6.Wohnungsgeldzuschüftteteeee::: .. .... 2 820 – 
7/8. Andere persönliche Aussaeen ... 5 600 – 
9/10.Schliche und vermischte Aussahen 30 800 
Summe III (Kapitel 3) . 118 870 — 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. Auswärtiges Amt. 
15.Besoldunen ... . . .. 572 350 — 
6. Wohnungsgeldzuschüsse .. 89 820 – 
Andere persiulihe usgabn 85 000 1 800 
8/11.Sächliche Ausgaen . . .. 336 500 — 
Summe Kapitel 4 1 083 67 1800
        <pb n="37" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
  
für das Darunter 
6 Ausgabe. Etatsjahr enni 
—r–7. 1880|81. Weg — 
Mark. Mark. 
2 Gesandtschaften und Konsulate. 
1/27. Besoldungen des Gesandtschaftspersonas 2207 700 1 050 
28.Zu Remunerationen und Diäten an nicht fest angestellte 
Beamte bei den gesandtschaftlichen Behörden 120 000 — 
29/80.Besoldungen und Lokabzulagen der Konsulatsbeamten2000 – 
81.. u Remunerationen und Diäten an nicht fest angestellte 
Beamte und Unterbediente bei den besoldeten Gene- 
ralkonsulaten, Konsulaten und Vizekonsulaten 268 000 — 
82/87. Sächliche und vermischte Aussaben 824 100 – 
88. Dispositionssods 50 000 — 
Summe Kapitel 5. . . .. 4971800 1050 
6. Allgemeine Londs. 
1. Zu Kommissionskosten 70 000 – 
2.4Entschädigungen für Kursverluste und Kanzleigeschenke 2565 2 565 
3. Z1 außerordentlichen Remunerationen und Unterstützungen 21.000 — 
4.Zu geheimen Ausgaeen .. . 48 000 – 
5.Dotation für das archäologische Institut in Rom und 
die Zweiganstalt in Athen ... 98 855 — 
6. JZur Unterstühung deutscher Schulen und anderer vater- 
ländischer Unternehmungen im Auslanne 60 000 — 
7. Sonstige Aussaaen 138 000 — 
Summe Kapitel 6 438 420 2 565 
Summe IV (Kapitel 4 bis 60 6 493 890 5 415 
V. Reichsamt des Innern. 
7. neichsamt des Innern. 
15.|Besoldungen .............................. 325 050 3 100 
6. Wohnungsgeldzuschüssieiei 48 960 — 
7/8. Andere Persönlche usgaen .. . 22 800 1 050 
9/11.Sächliche und vermischte Ausgabhgen 139 500 
Summe Kapitel 7. 536 310 4150
        <pb n="38" />
        Betrag t 
J für das Larum er 
7 — Aus 6a be. 6„ Etatsjahr ais 
1*- 1880|81.egfallend. 
Mark. Mark. 
7 a. Allgemeine Fonds. 
1/10., Ausgaben zu gemeinnützigen Jwecken 166 670 9 000 
11/12.Kosten der Maßregeln gegen die Rinderpest.. 409 146 — 
13. Kosten aus Anlaß der Maßregeln gegen die Reblaus- 
ankhet . M. ITTT. 5 000H 
Summe Kapitel 7a... 580 816 9000 
7b. Reichskommissariate. 
1/2.Für Ueberwachung des Auswanderungswesen. 18 000 – 
33.Reichs-Schulkommision 3 600 — 
4.Technische Kommission für Seeschiffahrnrnrt 18 000 — 
5.] Maschinisten-, Steuermanns= und Schiffer-Prüfungs- 
wesen, sowie Schiffsvermessungswesen 18 000 
Summe Kapitel 7b. . ... 57 600 — 
7c. Bundesamt für das Heimathwesen. 
1. Besoldungen 27 .000 – 
2.Wohnungsgeldzuschüsse 2 700 2 
Summe Kapitel 7. 29 700 — 
8. Entscheidende Wisziplinarbehörden 9000 — 
Summe Kapitel 8 für sich. 
9. Behörden für die Untersuchung von Lerunfällen. 
1/2. Ober-Seentt: . . .. 24 000 — 
3. Reichskommissare bei den Seeämten 15 000 – 
Summe Kapitel 9 39 000 – 
10. Statistisches Amt. 
1/2. Besoldunen . . . . .. 98 340 – 
3. Wohnungsgeldzuschüsse 15 420 — 
Seite. . ... 113 760 —
        <pb n="39" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
  
für das Darunter 
7 — Ausgabe. Etatsjahr n 
1880/81.Wweg v 
Mark. Mark. 
Uebertrag. . .. . 113 760 – 
4,05. Andere persönliche Aissan 45 0000 — 
6/8. Sächliche Ausgaenn 89305 
9. Bersönliche und sächliche Ausgaben in Folge Ausführung 
des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Sta- 
tistik des Waarenverkehrs des beutschen Zollgebiets 
mit dem Ausladeen 300 000 — 
Summe Kapitel 10 548 110 — 
11. Uormal-Eichungskommission. 
1/2.Besoldunen 34 860 — 
3.Wohnungsgeldzuschüsseee ........ 5 280 — 
4/5. J Andere perstallche usgasgeen . .. 15 650 — 
6/7.Sachliche und vermischte Ausgaggen 23 000 — 
Summe Kapitel 11.. 78 790 — 
12. Gesundheitsamt. 
1/2. Besoldunen 62 370 600 
3.Wohnungsgeldzuschüssttt. 9 180 — 
4/5. Andere perstuliche usgaen . .. 16 050 — 
6/7. Sächliche und vermischte Ausgagen 37 950 — 
Summe Kapitel 12. .. .. 125 550 600 
13. Patentamt. 
1/2. Besoldunen 263 420 — 
3.Wohnungsgeldzuschüffeeeeenn.. 36 060 — 
46. Andere persönliche Ausgaben .... ................ . ... 65 400 — 
7/8. Sächliche Aussaoeen 260 000 — 
Summe Kapitel 13. 624 880 — 
Summe V (Kapitel 7 bis 13) .... . 2 629 756 13 750
        <pb n="40" />
        Ueberhaupt 
— Preußen für das 
—— Ausgabe. 2c. temberg.] Etatsjahr## 
B 1880|81.9 
S e . falle 
– Maruk. Mark. Mark. Mark. Ma 
VI. Verwaltung des 
Reichsheeres. 
14. Kriegsministerium. 
806 Besoldungen .................. 1435 680 76 260 890101 600 950 7 200 
8/10. Andere persönliche Ausgaben 71370 9210 3000 83 580| 
11/12.Sächliche Ausgaben. 191 5606556 900 3001 700 
Summe Kapitel 14 1 698 550 92 370 92 3101 3 230720C 
15. Militär - Kassenwesen. . 
1X2.Besoldunen...·.............. 130 800 19 050 13 350 163 200 — 
3/4. sSächliche Msgaben ........... 96 688 2115 —- 98803——«· 
Summe Kapitel 15 227 48821 165 33304% — 
"6 
16. Militär-Intendanturen. 1 
1/5. Besoldungen 1 199 370 90 930 83 5600|4 S — 
6/7. Andere persönliche Ausgabeen 115 29998870000 “438 
8/9. Sichliche Aussaben . . . 122 46860 18 32 3 
Summe Kapitel 16 1 437 3134121 
17. Militär-Geistlichkeit. · 
1J2.Besoldunen.................. 43930023450 — 462750-— 
34. Andere persönliche Ausgaben. 89157 1 950 9300 100 407] 
5/6. Sächliche Ausgaben . 45 8152444 
Summe Kapitel 174 J□—m———— — 
18. Militär· Justiverwaltung. 
1/2. Hesoltuner. ................. 4440754579555200545070240.; 
3J5.AnerepersonltcheAusgaben.» 54 972 4255 3 500 62 727½— 
*1 6. Sächliche Ausgahen 7200 600 9200||1 
Summe Kapitel 18.. 506 241 50 60%% 10016 997
        <pb n="41" />
        Ueberhaupt Darun- 
Preussen Sachsen. Würt- ler das künfti 
* Ausgabe. 2c. temberg.Etatsjahr ve ig 
8 1880|81. 9 
E# fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
19. Höhere Truppenbefehlshabrbrr4201 5344432 
20. Gouverneure, Kommandanten und 
Platzmajore. 
1/2.Besoldunen 618 780 17 6z28 15 300 651 708 28908 
3. Büreaugelder für die Etappen- . 
geschäfte.................... 1620 360 180 2 1600— 
Summe Kapitel 20 620 408 6538681 28908 
21. Adjutantur-Offiziere und Offiziere 
in besonderen Stellungen. 
1/2. Adjutanten Sr. Majestät des 
Kaisers und Adjutantur-Offi= 
ziergrersrs . . . ... 4014121 342001 40800 476 4121 — 
3. Offiziere in besonderen Stellungen 450 00 237001 120001 4857001 — 
Summe Kapitel 21. 851 41455790052 800 
22. Eeneralstab und Landesvermes- 
sungswesen. 
1/7. Generalstab ... ..... ....... .. .. 1171981 87 530 57 5501 1317 0611 6000 
8/12. Büreau des Zentral-Direktoriums 
der Vermessungen . 17 610 — – 17610 
13/25. Landesaufnahhre . . .. 1 026 700 – — 10267001 — 
Summe Kapitel 22 . . . . . 22162911 875301 575501 23613711 6000 
B. Ingenieurkorps. 
I!I.Besoldungngen 1 315 21456 1906 3696 10 
2•3. Andere persönliche Ausgaben 46 99018361620 SO 43 
4. Uebungs= und Unterrichtsfonds 59 100 3 150 3 000 65 200559 
Summe Kapitel 23 .. 1 421 2961 184383161520790 
Reichs-Gesetzbl, 1880. 9
        <pb n="42" />
        36 
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Darum- 
Preußen,Sachsen.] Würt= für das * 
— Ausgabe. 2.e temberg.Etatsjahr üuf ig 
1880/81.½93 
S *2 fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
24.— Geldverpflegung der Truppen. 
1/7. Besoldungen 73 246 7045 730 8974 306 478/83 284 07937200 
8/14. Andere persönliche Aussabern 947 323287 8181209 8534444 994182 525 
15/20. Sächliche Aisgaben .. 3 304 60|2 O6CH6 45 126 
21.Sonstige vermischte Ausgaben 207 1011549 12530 1211 
Summe Kapitel 24 .. ... 80 7057286 284 272 4715 31291 705 312119 851 
25. Naturalverpflegung. 
1. Besoldungeng 811 605677 63564 5100|ê / 
2/3. Andere persönliche Ausgaben 15 000 1 380 908 172881 — 
46. Sichliche Ausgaben . . . 65727216 5174 55137227354 624 02%445 
Summe Kapitel 25 66 553 821 5243 5663774 6435 572 033445 
26. Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen. 
1. Besoldungnen 67 575 29 040 11.280 107 899— 
2/3. Andere persönliche Ausgaben 3 300 975 370 4645 
4/8. Unterhaltung der Bekleidung und 
Ausrüstung der Truppen 18 226 0841 459 315104751820 73291— 
9/10.Verwaltung der Montirungsdepots 94972 4 659 48364 — 
Summe Kapitel 26 . . 18 391 9311493 98910064 00400 949924 
27. Garnisonverwaltungs- und Ser- 
viswesen. 
1/2. Besoldungeg 1 535 360 71 45487y6y N 
3. Emolumenee . .. 145 392 4 320 5 805 512 400 
4%. Andere persönliche Ausgaben 153 538 7 330 4150% 
8/10. Kasernen und Garnisongebäude 10 655 53144496 7044631 307 2 
11/13.Dienst= und Dienstwohnungs- 
gebäuen 580 3121 224101 369661 HH 
Seite . . . .. 13 070 141002 218765 8984 838 288499
        <pb n="43" />
        37 
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Darun- 
⁊ Preußen Sachsen. Würt—- für das kü i 
z Ausgabe. 2c.e temberg.Etatsjahr roe ¾678 
8 1880/81. fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark Mark. 
Uebertrag .. .. . 13 070 1410002 218765 89814 S88 2499 
14. Zu Büreaubedürfnissen der Gar- 
nisonverwaltungen und Garni- 
sonbaubeamten 194 132 5 000 10 635 209 76061— 
15. Zur Unterhaltung der Uebungs- 
plätze, sowie zu kleineren Grund- 
stückserwerbungen 564 27|100 00 50200 q 
16. Manöverkosten 1 251 3282 745 43000|137 070 
17. Servs. 13 405 271 063 87362 31815·081 4641A1 
Summe Kapitel 27 4 28 485 1392253 8361 490 3512 229 3266064 
28. Wohnungegeldzuschüsse.. 6 215 955%..91 568 386 883094 466 2640 
29. WMilitär- Medihinalwesen. 
1/3.Besoldunen 649 41909980 4484 
4. Emolument . . . . ....... 45000 1650 2900 49550—— 
5/11. Andere persönliche Ausgaben 386 67 ½2273303 3 
12. Lagareth Wirthschafts- und Kran- 
eenpflegekosten . 2 940 00224 37156 41320 796— 
13/I4. Kosten für Arzneien und Ver- 
andmitel 29700| 19 070 1699433364 40 
15. Zur Unterhaltung der Utensiliien 545 08883175353044162306601— 
16. Zur Unterhaltung der Lazareth= 
gebäude, sowie zu kleineren Re- 
tablissements= und Ergänzungs- 
bauiien 361 40] 00 000 4000 
17. Sächliche und vermischte Aus- 
goben für die militärärztlichen 
ildungsanstaltten 34 800 1 900 — 367001 — 
Summe Kapitel 29. . . .. 5259 37s388 3t4t3298436| 946 151 
  
  
  
  
  
  
9.
        <pb n="44" />
        — — — — 
Darun- 
  
  
  
  
  
Preuß Sachs Wuͤrt Ueberhaupt ter. 
— reußen achsen. ürt- für das ». 
S Ausgabe. 2c. temberg.Etatsjahr künftig 
3. 1880|/81. 9. 
S 2 fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
30. verwaltung der Traindepots und 
Instandhaltung der Feldgeräthe. 
1. Besoldunggen 79 440 5 610 5 610 90 660— 
2/4. Sächliche Aussaben 342 60 24870 22193 389 66 
Summe Kapitel 30 422 011¼ 
31. verpflegung der Ersatz- und ne- 
servemannschaften rte. 
1. Ersatz= und Reservemannschaften 285 001 117 76 740 02 492 8“5— 
2.Deserteure und Arrestaten 26 926 3 980 2 200 33 16— 
Summe Kapitel 31. 2 311 9260135 09789402563 
32. Ankauf der Nemontepferde. 
1. Jesoldungen .. .. .. 34 800 — — 34 800 — 
2. Zum Ankauf der Remonten 443702542 40 S6 5263 231 
3/4.Geldvergütung zur Beschaffung 
von Dienstpferden 125 863 6 164 5 797 137 8244 
5. Remontetransportkosten 62 655 3 630 662851 — 
Summe Kapitel 32. . . .. 4 660 343492 19449 6035 502 141— 
33. verwaltung der Remontedepots. 
1.Besoldunggen 165 450 — — 165 450 
2/3. Andere persönliche Ausgaben 2 400 — — 2 40— 
4. Wirthschaftskostten 1 097 8ö50 — 1 097 884— 
5,66. Ausgaben für Bauten und Melio- 
ratiooen: 200 000 – — 200 000/ — 
7.Sonstige Nebenkosten 1 900 — — 19001 — 
Summe Kapitel 33 1 467 600 — – 1 467 600|0
        <pb n="45" />
        39 
  
  
  
  
Ueberhaupt Darun- 
— Preußen Sachsen.| Würt= für das kü 
S Ausgabe. re. temberg.Etatsjahr undt ig 
2 1880/81.9 
S r* fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
34. Reisekosten und Tagegelder, Vor- 
spann- und Transportkosten. 
1. Reisekosten und Tagegelder 2 778 9343 1000133 450 481 
2. Vorspann= und Transportkosten661 3191260|330222685 2 5 
Summe Kapitel 34.. .. . 4440 2734 3602„ê4 
35. Militär · Erziehungs - und BGil- 
dungswesen. 
1/2. General-Inspektio 26 .520 – — 26 5201 — 
3/5. Ober-Militär-Examinationskom= 
misssiin 31 732 — — 317321 — 
6/9. Kriegsakademie.. 139 950 – — 1399500 
10/13.Vereinigte Artillerie= und Inger 
mirunschule ................ 172 739 — 1727391 — 
14/I7.Kriegsschuslsen . . ... 485 171. — 485 17. 
18/21. Ködeltenmstaiten . . ... . . . .. 1 313 525 93 566 — 1 40709111500 
22.Prüfungskommission für Artillerie. 
Hauptleute und Premier-Lieute- 
nantsss . .. 360 — — 3601 — 
23. Zur Unterhaltung der Divisions- 
. Bibliothekroon 18 600 2 400 1 500 22 50| 
24/25. Inspektion der Infanterieschulen. 10 872 – — 10 871 
26/29. Unteroffizierschulen und Unter- 
offiziervorschlel 1 13499715 470 28 980 1 309 44 
30/33.Militär-Schießschule . .. 1273011 — — 1273011 — 
34/37. Zentral-Turnanstallt . . . 57 486 — — 5748— 
38/41.Dispositionsfonds des Kriegsmini- 
sterimss . .. 49 800 — — 49 8001 — 
42/46a. Militär- hee eh s- In- 
stitut und Garnisonschule gen- 41794433437 165121 467 8961 — 
47. Unterrichtsgelder der Trupp en 236 850 18 200 14 45440444 
48/50. Jeche Les Militär- Iber= 
wesenns .... . . . . . 8340 — — 8 34 
51/55.Militär-Roßarztschule u2. 140 842 — — 140 81 
56/59.| Lehrschmiedden 36 410 6348 – 42 755 — 
Summe Kapitel 335 . . 4 409 40%%½0
        <pb n="46" />
        Ueberhaupt Darun- 
— Preußen Sachsen. Würt- für das kü *— 
— 3— Ausgabe. 2c. temberg.Etatsjahr inftig 
-8 1880/81. eg, 
S ⁊ fallend 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark 
36. Militär-Sefängnißwesen. 
1. Besoldungen 148 2612042 7241 167 546 825 
2 3. Andere persönliche Ausgaben 76 652 7 600 3 384 877 66 
4. Verpflegng 405 824440 3499 683 46300| 
5. Bekleidung . . . .. . ... .. .... . . .. 143 004 17 831 65821 1674171 — 
6. Verwaltung und Unterhaltung 43 44%0 3 655 573330— 
7. Büreaugeld ꝛc. .. . .. . ...... . . .. 6 140 558 420 71181 — 
Summe Kapitel 36 823 388 615538119950057 825 
37. Artillerie- und Waffenwesen. 
1/66. Besoldungen 1368 971 46 155 33 1001 448 2111782 
7/14. Andere persönliche Ausgaben 106 621 4500%2 20 1224 
15/23. Sächliche Ausgaben 9 723 8418688 4283 43910 855 71— 
Summe Kapitel 37.. 11 199 44 %% 006 
38. Technische Institute der Artillerie. 
1. Besoldungen ... . .. . . ... . . . . . .. 225 78 0730 — 246 51r 
2/3. Andere persönliche Ausgaben 90 130 12 000 — 1021301 — 
4/9. Sächliche Ausgaben 214 188 6000 – 220 18— 
Summe Kapitel 38.. 530 008 38730 – 568 8s 
39. Bau und Unterhaltung der 
Festungen. 
1/2. Besoldungen 431 385 2 955 — 434 342 
3/4. Andere persönliche Ausgaben 16 761 — — 167611 — 
5412. Sächliche und vermischte Ausgaben] 22115341 272351 263501 22651191 12000 
Summe Kapitel 39.. 2659 6801 30190 263501 27162201 12 000
        <pb n="47" />
        41 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Darun- 
— PreußenSachsen. Würt= für das uit 
— Ausgabe. re. temberg.Etatsjahr inf ig 
8 1880/8I. eg 
6 fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
40. Unterstützungen für ahtive Mili- 
tärs und Beamte, für welche 
keine besonderen Unterstützungs- 
fonds bestehen. 
1. Zur Allerhöchsten Verfügung . 54000— — 54000 — 
2. Lur Verfügung des Fiigungb0- 
sterimmm 16 800 3 390 4550 24740 
Summe Kapitel 40 70 800 3390 5508y0 — 
41. Invalideninstitute. 
1/5. Besoldungen 262 756 — 262 755 — 
6/9. Andere persönliche Ausgaben 681981 — 6201 743999 — 
10. Verpflegung und Ausrüstung .. 103 9332— 460413% 
1I1.Verwaltung und Unterhaltung der 
Invalidenhäuser 21 5911 — – 21 5919— 
12. Vermischte sächliche Ausgaben. 11 000 — 465 11 46 — 
Summe Kapitel 41 467 476 — 11 27|78 7464 
Die Decung, erfolgt aus dem 
Reichs-Invalidenfonds mit. 467 475 11 270 478 742— 
Bleibt Summe Kapitel 41 — — — — — 
42. Zuschuß zur Militär-Wittwenhasse. 620 1000 1207111 78600 819411 — 
43. Verschiedene Ausgaben. 
1/2. Zu Entschädigungen und unvor- 
hergesehenen Ausgaben. 55 725 4572 5 900 66 191— 
3. Qu geheimen Ausgabbn 34 5005— — 34 50 0— 
Summe Kapitel 43 . . 90225 4.572 5 900 100 69— 
Summe Kapitel 14 bis 433 . .. 251 084 928|19 056 866|/13 742 856 283 884 650|203 749 
Dazu: 
44. Militärverwaltung von Bayern# – — — 42 030 414 
Summe VI (Kapitel 14 bis 44) — — — 325 915 066|203 749
        <pb n="48" />
        Betra 
das Darunter 
—- Ausgabe. tatsjahr knsi 
Q 5 1880/|81. wegfallend. 
Mark Mark. 
VII. Harineverwaltung. 
45. Admiralität. 
1/4. J Besoldungen ... ..... .................. ......... .. .. 381 900 — 
56. Andere persönliche Aussgahen ... 55 010 – 
78.Sächliche Aussgahbhen 40 900 — 
Summe Kapitel 45 . . ... 477 810 — 
46. Hndrographisches Amt. 
1/3.Besoldunen .. 62 380 — 
4. Andere persönliche Ausgaben . ................ ... .... 11450 — 
5/6. Sächliche Ausgaben ... . .............. . . .. .......... 65 400 — 
Summe Kapitel 46 139 230 
47. Deutsche Seewarte. 
1. Besoldunen 45 180 – 
23. Andere persönliche Aussaeen 46 705 — 
4//. Sächliche Ausgaggen . .. 111 555 —- 
SummeKapitel47..». 203 440 — 
48. Stations-Intendanturen. 
1/3. Besoldungen ........................................ 138 060 — 
4/5. JAndere persönliche Ausgaben. .. .................. .... 18 540 — 
6. JSächliche Ausgaben ... ......... ...... ...... .... . .. 9000 — 
Summe Kapitel 48 4 165 600 – 
49. Rechtspflege. 
1.Besoldunen 18 600 — 
2/4. Sächliche Ausgaben . ............................... 3120 — 
Summe Kapitel 49 21720 —
        <pb n="49" />
        — — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag,arunter 
— für das künfte 
2 Ausgabe. Etatsjahr w 
1880/81. egsallend. 
Mark. Mark. 
50. Seelsorge. 
J. Besoldunen........................................ 34 944 600 
2. Andere persönliche Ausgaben 2 325 – 
3/4.Sächliche Aussaebben . .. 1 713 — 
Summe Kapitel 50 38 9824 1 600 
51. Militärpersonal. 
1/J. Besoldunen . .. 1 913 490 7 800 
8/18. Andere persönliche Aussaen 3 182 356 29 160 
10. Selbstbewirthschaftungs ods . . .. 93 022 — 
Vermischte Ausgaggen .. 14 410 – 
2930. Sonstige Ausgeben für das Militärpersonal .... .. . . . . 565 — 
Summe Kapitel 51 . . . . . 5 203 843 36 960 
52. )JIndiensthaltung der Schiffe und Fahrzeuge. 
1. Seezulgen 898 000 – 
2/3. für den Schiffsdient 2 006 000 — 
4. Sonfiige Ausgaben für Indiensthaltungszwecke 102 000 – 
Summe Kapitel 52 . . . .. 3 006 000 — 
53. Naturalverpflegung. 
1. JBrotgeld . . . ................. ..... ... .. ... .. ... .. E— 205 100 — 
2. Schi serpflegung .................................. 1 256 000 – 
3. Verpflegungszuschüsse . . ... . . .. 387 000 — 
4. Rationsgelrrernrnn .. 3 956 – 
Summe Kapitel 533 1 852 056 — 
54. Bekleidung. 
1. Besoldunenn . .. 23220 —. 
2/3. Sächliched Ausgaaen .. . . .. 88 020 – 
Summe Kapitel 54 111240 — 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 10
        <pb n="50" />
        — 44 — 
— — — — — — — — — — 
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
S für das künfti 
— Ausgabe. Etatsjahr w 
8 1880|81. wegfallend. 
Mark. Mark. 
55. ervis - und Garnisonverwaltungswesen. 
1.Besolduien ... 77 580 — 
2/3.Andere persönliche Aussaben . . . . .. 15 576 — 
4/9. Säãchliche Ausgaben .... .............. ....... ... . . .. 610 674 — 
Summe Kapitel 55 . . . . . 703 830 — 
56. Wohnungsgeldzuschbbbb. 489 000 9 996 
Summe Kapitel 56 für sich 
57. Krankenpflege. 
1.Besoldung der Aerzktt4ß 135 240 – 
2/5. Andere persönliche Ausgaben für Aerztet 80 796 — 
6. JBesoldung der Verwaltungsbeamten 33 250 250 
7/8. Andere persönliche Ausgaben für Verwaltungsbeamte.. 27 918 — 
9/11.Sächliche Aussaaen . .... . . .. 198 140 — 
Summe Kapitel 57 .. ... 475 344 250 
58. neise-, Marsch- und Frachtkosten. 
1. Kosten der Dienst-, Versetzungs= und Informations- 
reisen, sowie Reisebeihülfkfen ... 120 000 — 
2. JZur Verpflegung der Ersatz- und Reservemannschaften, 
sowie der Kommandirten und Arrestaten auf dem 
Maksche......................................... 149000— 
3.KostenderBeförderungvonBrieer,Telegrammen, 
Post-undFrachtstücken.......................... 60000 — 
SummeKapite158..... 329 000 — 
59. Unterricht. 
J. Besoldungen für die Marine-Akademie und = Schule 14 805 600 
2/3.Andere persönliche Ausgaben 34 350 — 
4/8. Säãchliche und vermischte Ausgaben .. .............. .. 65 008 — 
Summe Kapitel 59 .. 114 163 600
        <pb n="51" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
  
für das Darunter 
2 Ausgobe. Etatsjahrkünftig 
3. le#e! wegfallend 
Mark. Mark. 
60. Werftbetrieb. 
1/3.Besoldugenn .... . .... . . .. 912 765 9 450 
47. Andere persönliche Aussabben . . .. 158 817 – 
8/20.Schliche Aussbben.. . .. 9541 107 — 
Summe Kapitel 60 . . . . . 10 612 689 9450 
61. Artillerie. 
1/3.Besoldunen . .. . . . . . .. 132 855 — 
49. Seaächliche Aussahben ... . . .. 1075 920 — 
Summe Kapitel 61 . . 1 208 775 – 
62. Torpedowesen. 
1.Besoldunen . .. . . .. 54 600 — 
2. JAndere persönliche Ausgaben. ................. . .. . . . . 17 172 — 
3.Sechliche Aussaen .. . . .. 159 600 — 
Summe Kapitel 62 . . .. . 231372 — 
63. Lootsen-, Betonnungs- und Leuchtfruerwesen. 
1. Besoldungen . .. 47 100 — 
2/4.Andere persönliche Aussaben . .. 56 875 — 
56.SSächliche Aussaahen . .. 37720 — 
Summe Kapitel 63 . . . . . 141 695 – 
64. Verschiedene Ausgaben. 
1.Zu unvorhergesehenen Ausgaben . .. 17 5000— 
2. u technischen Versuchen und zur köfung wissenschaft- 6 
licher Aufgaben von indienstgestellten Schiffen 30000 GY 
3. JZur Einrichtung, Ausrüstung und Unterhaltung der 
Kriegs-Küstenbeobachtungs-, Signal= und Telegraphen- 
stationen, sowie der telegraphischen Verbindung der- 
selben mit dem Reichstelegraphennetz le. 6 000 – 
Seite .. . . . 53 500 — 
  
  
  
10“
        <pb n="52" />
        Betrag Darunter 
für das ... 
— Ausgabec. Etatsjahr künftig 
wegfallend. 
1880|81. wegf 
Mark. Mark. 
Uebertrag .. . .. 53 500 — 
4. Zu geheimen Ausgaben -.................... .. 15 000 — 
5. ur Allerhöchsten Verfügung zu außerordentlichen Unter- 
stützuneen 4 000 .- 
SummeKapite164..... 72500 — 
Summe VII (Kapitel 45 bis 60) 25 598 289 57 856 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65. Reichs-Justizamt. 
1/5.] Besoldunen .. . .. .. . . ... 161700 — 
6. Wohnungsgeldzuschüssttttte 20 700 – 
7/8. Andere Wrsönliche Ausgaben. 36 575 — 
9/10. Sächliche und vermischte Ausgaben ............... ... 47 000 — 
11. Sonstige Aussgaern . 215000 — 
Summe Kapitel 65. . . .. 480 975 — 
66. Reichsgericht. 
16. Besoldunen 10077350 – 
7. Wohnungsgeldzuschüsee . .. . . .. 80 280 — 
8/10.Andere Hrsünliche usgaben .. 19 850 — 
11/12. Sachliche und vermischte Aussabhben 88 080 — 
Summe Kapitel 66 1 195 560 — 
Summe VIII (Kapitel 65 und 66) 1 676 535 —
        <pb n="53" />
        — 47 
  
  
  
  
  
  
  
— 
Betrag Darunter 
— für das künfti 
—— Ausgabe. Etatsjahr w- 8 
Mark. Mark. 
L. Reichsschatzamt. 
67. Reichsschatzamt. 
105.Besoldunen .. .. . . . .. 248 750 — 
6.Wohnungsgeldzuschüssfsfe 42 120 — 
7/8. Andere persönliche Ausgaben........... .... . ... . . .. 15 100 — 
9/10.|Sichliche und vermischte Ausgaben . 59 000 — 
11.Dispositionsfonds des Reichskanzlerrs. — 
Summe Kapitel 607 484 970. – 
68. Allgemeine Fonds. 
1.Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen 
er........................................ 900 000 — 
2. JBeitrag zur Deckung der laufenden Ausgaben der 
Universität Straßßrg 400 000 – 
33. Abfindung in Folge Aufhebung der Elbzölll 219 336 — 
4. Rayonentichädionn srennen 514 800 — 
56. Vergütungen an Preußen ........................... 36 150 — 
7.eberweisungen an die Bundesstaaten aus dem Ertrage 
der Zölle und der Tabackstee.ner 40 624 500 — 
8. Münzwesen .. 200 000 — 
Summe Kapitel 68. . . .. 428947861 — 
69. Reichskommissariate. 
Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern. 
1/44. Ausgaben für die kontrolirenden Beamten 384 400 – 
5/8. Loll= und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatz- 
anmnt.. . . . 17 340 600 
9. JVermischte bei den Abrechnungen über die Zölle und 
Verbrauchssteuern auf die Einnahme in Anrechnung 
kommende Ausgaben. ........ .............. ... . ... 2 800 — 
Summe Titel 1 bis 9.. 404 540 600 
10. Verwaltung des Reichskriegsschaußbhsss 1 350 – 
Summe Kapitel 69 . . . . . 405 890 600 
Summe IX (Kapitel 67 bis 69) ... 43 785 646 600
        <pb n="54" />
        — 48 — 
rlr 
  
  
  
  
« füert 58 Darunter 
— Ausgabe. Etatsjahr künsss 7 
828 1880|81. wegfallend. 
Mark. Mark. 
70. X. Reichs-Eisenbahn-Amt. 
1/5.] Besoldunen ... . ... . . .. 173700 — 
6. Wohnungsgeldzuschüsse .. ... .... 27 960 — 
7/9. Andere persünliche Ausgabgen . .. 19 800 — 
10/11. Sächliche Ausgaben ... ........... ...... .. . .... . . .. 40 800 — 
Summe X (Kapitel 70) . . . . . 262 260 — 
XI. Reichsschuld. 
71. 1/3. Verwaltung .. ... . .. .. . . ... 52 500 — 
72./2.. Verzinsnnggg ...... 8 950 000 – 
Summe XI (Kapitel 71 und 72) 9 002 500 — 
73. XII. Rechnungshof. 
1/5.Besoldunen . . .. . . .. 375 750 — 
6. Wohnungsgeldzuschüfeee . .. . . . . . . ... 52 168 — 
7/8. Andere Pernsche usgabhben . .. 10 600 — 
9/11. Sächliche Ausgaben ... .................. . . . . . . . . .. 22 100 — 
Summe XII (Kapitel 73) . . . . . 460 618 —
        <pb n="55" />
        — 49 — 
Darun- 
  
  
  
Ueberhaupt 
Preußen Sachsen. Würt- für das kü ! 
— Ausgobe. 2c. temberg.éEtatsjahr nstig 
1880|81.Heg- 
S fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
XIII. Allgemeiner 
Pensionsfonds. 
74. Verwaltung des BReichsheeres. 
1. Invalidenpensionen nach Maßgabe 
der Reichsgesege beziehungsweise 
der Gur Zeit der Pensionirung 
in Geltung gewesenen Landes- 
gescszse 3 730 00|H6 466 164 OCO0CCOTO 468 5000 
2. ensionen und Pensionserhöhun- 
gen für Offiziere, Aerzte und 
eamte aller Grade nach Maß- 
gabe der Reichsgese ut; beziehungs- 
weise der zur Zeit der Pensioni- 
rung in Geltung gewesenen 
Landesgesettzee 10 750 00607720 OOCO|1 S1 720 
3. Jnaktivitätsgehälter, Wartegelder 
für Offiziere, Aerzte, Beamte; 
Pensionsprozentzuschüsse 70 600 3308 5 050 78 958 140 
4. HBewilligungen für Hinterbliebene 92 000 3 07 1920 1 S — 
5. Zu Allerhöchsten Bewilligungen 737900 33 81s 3700 808 71827900 
6. Du anderweiten Unterstützungern, 258 50237822 10 900 29 200 
Summe Kapitel 74..4 15 639 000|848 1810 15017197 33369 040
        <pb n="56" />
        — ——— —— — 
  
  
  
  
  
BetragDarunter 
— für das künfti 
- — Ausgabe. Etatsjahr nftig 
5 1880/|81. wegfallend. 
411 Mark. Mark. 
75. Klarineverwaltung. 
1. Jnvalidenpensionen nach Maßgabe der Reichsgesetze be- 
ziehungsweise der zur Zeit der Pensionirung in Gel- 
tung gewesenen Landesgese 42 684 — 
2. J Pensionen und Pensionzerhöhumgen für Offiziere, Aerzte, 
Deckoffiziere und Beamte aller Grade nach Maßgabe 
der Reichsgesetze beziehungsweise der zur Zeit der Pen- 
sionirung in Geltung gewesenen Landesgeseze 291 085 – 
3.Inaktivitätsgehälter, Wartegelder für Offiziere, Aerzte 
und Beaemtee ... .. .. . . .. — — 
4. JPensionen an Hinteröliehrne von Olieren und Beamten 
der früheren dänischen Marineverwaltung in den Herzog- 
thümern Schleswig und Holstten 135 — 
5. Bewilligungen für Gnterblichene .................... 10 860 – 
6. Zu Unterstützunennn 30 000 – 
Summe Kapitel 75. 374764 — 
76. Civilverwaltung. 
J. Pensionen für Beamte und Unterbeamtte . 200 000 — 
2. Wartegelder ................. ...... ... .. ... .. . .. .. .. 98 100 — 
3. JZu Unterstützungen für pensionitte Beamte und zu Pen— 
sionen und Unterstützungen für Hinterbliebene von 
Beamen . .. 25 000 — 
Summe Kapitel 764 323 100 — 
Summe XIII (Kapitel 74 bis 760) 17 895 197 69 040
        <pb n="57" />
        — 51 — 
  
  
  
Betrag]arunter 
— für das kü ti 
— Ausgabe. Etatsjahr a 
w . 
5 1880/81.egfa en 
Mark. Mark. 
XIV. Reichs-Imwalidenfonds. 
77 verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
15. Besolduenn 51 600 
6. Wohnungs Sgeldzuschüsste . . . .. . ... 6 660 — 
7,8. Andere p#rsinlt önliche Ausgaben .. E 1800 — 
9. JSächliche und vermischs Ausgaben 5 000 — 
Summe Kapitel 77. . . . . 65 060 — 
78. Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des Reichsheeres. 
1/4.] Für die Bearbeitung der Invalidensachen in Folge des 
Krieges von 187071 55 581 — 
5/8. Lur Verwaltung der Invalideninstittte 544 099 — 
Summe Kapitel 78 . . .. . 599 680 — 
  
  
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1880. 11
        <pb n="58" />
        Titel. 
Ausgabe. 
Mark. 
Würt- 
tem- 
berg. 
Mark. 
  
Mark. 
Ueberhaupt 
ür das 
   
*r 
1880|/|81. 
Mark. 
unter 
künftig 
weg- 
fallend. 
Mark. 
  
80. 
  
5/8. 
  
Invalidenpensionen etc. in Folge 
des Krieges von 1870/71. 
A. Verwaltung des Reichs- 
heeres. 
Pensionen und Pensionszulagen 
für Soldaten vom Oberfeuer- 
werker, Wachtmeister und Feld- 
webel einschl. abwärts. 
Pensionen und Pensionserhöhun- 
en für Offiziere, Aerzte und 
B ilig aler n edert blieb 
ewilligungen für Hinterbliebene 
von N Aerzten und Be- 
Va neer sire terblieb 
ewilligungen für Hinterbliebene 
von Solzaten vom Oberfeuer- 
werker, Wachtmeister und Feld- 
webel einschl. abwärts 
Summe A. Verwaltung des 
Reichsheeres 
. Verwaltung der Kaiser- 
lichen Marinn 
Summe Kapitel 79 
B 
  
Invalidenpensionen etc. in Folge 
der Kriege vor 1870. (Ge- 
6t4n vom 11. Mai 1877 und 
17. Juni 1878.) 
A. Verwaltung des Reichs- 
heeres. 
Pensionen, Pensionszulagen und 
Unterstilzungen für Soldaten 
  
10 161 000 
5900 00 
520 000 
2 750 000| 131 094 
  
570 O00|324 00 
507 696 
22 675 
1 895 102 
342 000/2 225 276 
17 600 
25 100|158 544 
64 125 
12 950 102 
8 974 972 
624 400 
3 064 738 
  
19 331 000 
1 231 465 
708 700 
4 343 047 
25 614 212 
19 334 
  
  
  
  
  
  
25 633 546
        <pb n="59" />
        VPreußen Sachsen. Wurt-Bayern. 
Ausgabe. 2c. tem- 
berg. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
Kapitel. 
Titel. 
Ueberhaupt 
r das 
tatsjahr 
1880/81. 
Mark. 
  
vom Oberfeuerwerker Wa 4 
meister und Feldwebel einschl. 
2 Pawe wvienf ..... h h ..... 165000011607237600 
.entonen,entonsero ungen 
und Unterstützungen für O 
ziere, Aerzte und Beamte aller 
Grade 1 360 O00 8 1292 572 
3. Bewilligungen für Hinterblieben- 
von Offizieren, Aerzten und 
Beamten aller Grade. ... .... 100 O00 10200 1295 
4. Bewilli ungen en für Hinterbliebene 
von Soldaten vom Oberfeuer- 
werker, Wachtmeister und Feld- 
webel einschl. abwärts 370 00H416 
502 798 
  
  
Summe A. Verwaltung des 
Reichsheerete . 3 480 000/161 81|11 467/502 798 
5/6.B. Verwaltung der Kaiser- 
1 lichen Marine – — — — 
C. Sonstige Pensionen. 
7. Pensionen und Unterstützungen 
für die Angehörigen der vor- 
maligen schleswig holstein chen 
Armee (Gesetz vom 14. Juni 
1868 und 3. März 1870.. — — — — 
  
4186 082 
1284 
460 000 
  
  
  
  
  
  
  
  
117 
Summe Kapitel 8o — — — — 4 647 366
        <pb n="60" />
        — 54 — 
— — — — — — — — — — — — — 
  
  
  
  
Betrag Darunter 
— für das künfti 
— 8 Ausgabe. Etatsjahr w inkt n 
5 1880/81. wegfallend. 
Mark. Mark. 
81. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 
1870/71. (Gesetz vom 2. Juni 1878.) 
Preußen ⁊. . .. . ... 38 952 — 
Sachsen 17281 — 
Württemberg .. 216 — 
Bayern . . .. .. . . .. . 504 — 
Summe Kapitel 81 . .. .. 41 400 — 
82 Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. JPensionen für ehemalige französische Militärpersonen und 
deren Angehöriiegen 670 000 — 
2. An Bahren 91 460 — 
Summe Kapitel 82. . . .. 761 460 — 
83. Die aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnaden- 
bewilligungen aller Art bisher bewilligten und ferner- 
hin zu bewilligenden Unter ützungen und Erzichungs 
beihülfen für Wittwen und Kinder der in Folge des 
Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und dem- 
nächst verstorbenen Militärpersonen der Ober= und 
Unterklassen bis zur Höhe von 350 000 4 jährlich. 350 000 — 
Summe Kapitel 83 für sich. 
Summe XIV (Kapitel 77 bis 83) 32 098 512 —
        <pb n="61" />
        — 55 — 
  
  
.G——--= ——. — 
vt 8 Darunter 
Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1880/8i. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der forkdauernden Ausgaben. 
Summe I. Bundesrttteezerenaa — — 
" II. Reichsteaaaaaa 352 580 — 
III. Reichskanzler und Reichskanzlie 118 870 — 
- IV. Auswärtiges Amt ................. ... 6 493 890 5 415 
V. Reichsamt des Innen 2 629 756 13 750 
VI. Verwaltung des Reichsheeregs 325 915 066 203 749 
"O VII. Marineverwaltng 25 598 289 57 856 
MV.III. Reichs-Justizuerwaltung 1 676 535 – 
OD IX. Reichsschatauunt 43 785 646 600 
X. Reichs-Eisenbahn-Amt 262 260 — 
XI. Reichsschulldd 9 002 500 – 
XII. Rechnungsbfße 460 618 – 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds 17 895 197 69 040 
XIV. Reichs-Invalidenfonds 32 098 512 – 
Summe der fortdauernden Ausgaben 466 289 719 350 410
        <pb n="62" />
        Betrag 
  
  
  
  
E ür das 
* Ausgabe. Gärsas 
E r 1880/81. 
Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
1. J. Reichstag. — 
2. II. Auswürtiges Amt. 
1. Zum Bau des Botschaftshotels in Wien, fünfte und letzte Rate 200 000 
2.pWbvention an die zoologische Station des Dr. Dohrn in Neapel. 30 000 
Summe II (Kapitel s) 230 000 
3. III. Reichsamt des Innern. 
1. Beitrag zu den Kosten der Fischzuchtanstalt zu Hüningen . 24 200 
2. Beitrag zu den del der im Frühjahr 1880 in L#a stattfindenden 
internationalen Fischerei-Ausstellngngngng 30 000 
3. Beihülfe zur Erweiterung des Anstaltsgebäudes des Germanischen 
Museums in Nürnberg, vierte Rataaa 24 000 
4. |Beitrag zu dem Wiederherstellungsbau der Katharinenkirche zu Oppen- 
heim a. Rh., dritte Rate . .. . ........... .. ... . . .. .. .... . . .. 16 500 
5. Beihülfe zur Förderung der auf Erschließung Zentral-Afrikas ge- 
richteten wissenschaftlichen Bestrebunen 75 000 
6. BZu Remunerationen, Tagegeldern und Fuhrkosten der Reichskom- 
mission zur Entscheidung der Beschwerden auf Grund des Gesetzes 
vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen 
der Sozialdemokratie, sowie zur Bestreitung der sonstigen sächlichen 
Ausgaben dieser Kommissiooononar .. .. .. ... 39 440 
Seite. .... 209 140
        <pb n="63" />
        S für das 
* Ausgabe. Etatsjahr 
E 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag 209 140 
7. An Preußen: Für die erste Ausrüstung der zur Abwehr der Rinder- 
pest an der Grenze gegen Rußland und Oesterreich -Ungarn ferner- 
weit angestellten Gendammen 1 758 
8. Kosten der Betheiligung des Reichs an der Zusstellung in Melbourne 300 000 
9.Beitrag zu den Kosten des internationalen Maaß= und Gewichts- 
büreaus in Paris für Vorarbeiten zur Prüfung der internationalen 
Prototype und zur Herstellung der den letzteren beizugebenden 
Normal= und Kontrolstücsceee 7 080 
Summe III (Kapitel 3) 517 978 
IV. post- und Telegraphenverwaltung. 
4. Ordentlicher Stat. 
1. Lur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Leipzig für den Packet- 
bestellungsdienst nebst Sollabserttgung und für den Posthalterei= 
·« betrieb, sechete Ratee . . . . . 100 000 
2. Zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Worms, zweite und 
letzte Ratatatttt. 129 300 
3. JZur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Annaberg, zweite und 
letzteate.................................................. 34 200 
4. urx Herstellung eines zweiten Postbeamten-Wohngebäudes auf dem 
Bahnhofe zu Kohlfurt, zweite RKatet . . . .. . .. . . . . .. 52 300 
5. Wur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes an der Spandauerstraße 
in Berlin, II. Bauabschnitt, zweite RKHütta 100 000 
6. Lur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Ruhrort, zweite Rate 60 000 
7. Lur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Osnabrück, zweite 
Rate....................................................... 100000 
8. ZurHerttellungeinesDienstgebäudesinBochum,zweiteRate..... 96 300 
9. Zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes auf dem Posthalterei- 
grundstücke Oranienburgerstraße 35/36 in Berlin, dritte Rate 180 000 
Seite . . .. . 852 100
        <pb n="64" />
        B t ag 
— ür das 
— Ausgabe. Etatsjahr 
8 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag .. . .. 852 100 
10.Lur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes für das Postamt und 
das Telegraphenamt in Danzig, zweite Ratt . 92 850 
11.ZHerstellung eines neuen Dienstgebäudes in Rostock, zweite Rate 90 000 
12.Lur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Rendsburg, zweite 
Rate........................................................ 95 000 
13. JZur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Flensburg, zweite 
attee; . ... .. . . . . . . 160 000 
14. um Um= und Erweiterungsbau des Postgebäudes in Trier, zweite 
« Rate....................................................... 157000 
15.8ur enstellung eines neuen Dienstgebäudes in Posen (Gesammt- 
baukosten 350 000 40, erste RKH0tt . . . . .. 60 000 
16.Lur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Neu-Ruppin (Ge- 
sammtbaukosten 120 000 44), erste Kaateter . . . . . ... 60 000 
17. Zum Um= und Erweiterungsbau des Post= und Telegraphendienst- 
gebäudes in Thorn (Gesommthaukosten 140 000 ## erste Rate 70 000 
18..Lur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Mannheim (Gesammt- 
baukosten 350 000 4), erste RHatetee .. . . .. 95 000 
19. Zur Vergrößerung des Postgrundstücks in Cöslin, für den Grund- 
erwerb..................................................... 30000 
20.ZurErwerbungeinesGrundstücksfürdenBaueinesneuenDienst- 
gebändesinCoblenz......................................... 72000 
21. JZur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Remscheid (Gesammt- 
baukosten 150 000 4%, erste RKHatt ... 80 000 
22. Zum Grunderwerb eines neuen Dienstgebäudes in dem an Berlin 
grenzenden Theile von Charlottenbnneggg . .. 47 000 
23.Zu Grundstücksankäufen und Bauten für unvorhergesehene Fälle 150 000 
Summe Kapitel 4. . ... 2 110 950 
4CauZ Außerordentlicher Stat. 
1.ur Anlage unterirdischer Telegraphenlinien von Straßburg i. E. 
  
  
nach Metz, von Berlin über Müncheberg nach Breslau und von 
Berlin nach Müncheberg (behufs der Fortsetzung über Posen nach 
Thorn), letzte Natetetee- 
2217 000 
  
  
2217 000
        <pb n="65" />
        Betrag 
— für das 
E: Ausgabe. Etatsjahr 
S " 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag .. .. . 2217 000 
2. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinie von Berlin bis 
Dresden, letzte Rate .. .. . . . . .. . . . . ... . . ... ..... . .... ... . . . .. 671000 
3. JZaur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinie von Königsberg i. Pr. 
bis Dazzctctgzgzgzg. . . . . 805 800 
4. JZur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinie von Danzig über 
Graudenz und Brombery bis Thoon. 1 448 700 
Ersparnisse bei den unter Titel 1 bis 4 ausgebrachten 
Summen können von einer Linie auf die andere übertragen 
beziehungsweise für die Linien Danzig—Berlin und Thorn— 
Müncheberg (Berlin) verwendet werden. 
5. Jur Herstellung eines Dienstgebäudes auf dem Postgrundstück in 
Cassel) fünte Ratrnt 200 000 
6. BZum Neubau eines Dienstgebäudes in Braunschweig, dritte Rate. 240 000 
7. um Neubau eines Dienstgebäudes in Hannover, dritte Rate 300 000 
8. Zum Neubau eines Dienstgebäudes in Münster i. W., dritte Rate 183 000 
9.Dur Herstellung eines neuen Post= und Telegraphendienstgebäudes 
in Darmstadt, vierte Rate .. . .... . . .. . .. ... . . .. .. . . . . .. . . . . . . 180 000 
10. JZur erstelung eines neuen Post= und Telegraphendienstgebäudes 
in Pforzheim, dritte .tttttteeee . . . .. . . . . . . 50 000 
11.“u Miethen für Post= und Telegraphen-Interimsräume in Caseel, 
Hannover, Münster und Hildesheim, an welchen Orten neue Dienst- 
gebäude im Bau begriffen sid . -............. 46700 
«SummeKapitel4a-..... 6342200 
SummelV(Kapitel4und4a)..... 8 453 150 
V. Verwaltung des PBeichsheeres. 
5. Ordentlicher Stat. 
a. Preußen 2c. 
1.Zur Gewährung von Zulagen an die Unteroffiziere 2c. bei den Be- 
satzungstruppen in Elsaß--Lothringen . . . .. .. .. ..... .. . .. . . .. . .. 181 000 
2.Lurx Erneuerung des Oberbaumaterials und zur Ergänzung des rol- 
lenden Materials der Militär-Eisenbahn, erste Ratet 167 000 
Seite .. ... 348 000 
Reichs= esetzbl. 1880. 12
        <pb n="66" />
        — 60 — 
B 
  
  
  
t ag 
— ür das 
— Ausgabe. Etatsjahr 
Se S 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag . . . . . 348 000 
3.ur Vervolsftindigung. des Kriegskartenmaterials, zweite Rate# 75 000 
4. JZur Einkleidung der Mannschaften der im Falle einer Mobilmachung 
vom Mobilmachungsjahre 1880/81 ab mehr aufzustellenden Reserve- 
Munitions-Kolollen . .. 108 310 
5. Bau einer Kaserne nebst Utensilements-Ergänzung für zwei Bataillone 
Infanterie in Aachen, vierte Rate .. . ..... ... . .... .. .... .. . . .. 450 000 
6.Neubau von Kasernen nebst Zubehör und Utensilements-Ergänzung 
für sechs Kompagnien Infanterie in Altona, dritte Ratte- 300 000 
7. Einrichtung des großen Sitzungssaales im Erweiterungsbau des 
Generalstabs-Dienstgebäudes in Berlin zu Bibliothekzwecken, sowie 
völlige äußere Fertigstellung dieses Gebäuds 198 000 
8. DLur Deschaffung und Einrichtung eines Bataillons-Exerzir= und 
Schießplatzes bei Bonn, Uweiit und letzte RKaat 23 000 
9. Bau einer Kaserne nebst Utensilements-Ergänzung für das Train- 
Bataillon in Cassel, vierte und letzte Kaat . . . ... 82 090 
10.Bau eines Stalles nebst zugehörigen kleinen Nebenanlagen für die 
Pferde von zwei Eskadrons in Darmstadt, dritte und letzte Rate 26 805 
11.Neubau eines Kasernements nebst Utensilements-Ergänzung für drei 
Kompagnien Infanterie in Darmstadt, erste Rate zum Terrain- 
erwerb und zur Projektbearbeitnnnynng . . .. .. .. . .. 40 000 
12. Bau einer Kaserne für ein Infanterie-Bataillon in Frankfurt a. M., 
vierte und letzte Rate .. .... ... ....... ... .. .. .... .. ... . .. . . . .. 25 336 
13. Neubau und Ultensilements-Ergänzung einer Kaserne für fünf Kom— 
pagnien Infanterie in Frankfurt a. O., zweite Rate ... ... . . .. . 300 000 
14. Zur Erwerbung und Einrichtung eines Schießplatzes für ein nach 
Frankfurt a. O. zu verlegendes Infanterie-Regiment. 130 000 
15. Neubau und Ausstattung einer Dampfwaschanstalt nebst Wäsche- 
magazin für die Garnison in Hannover, zweite Ratt 50 000 
16.R Neubau und Ausstattung eines Militär-Arresthauses in Karlsruhe, 
zweite Rate, erste Baurate .. .. .. .. . .. ..... . .. .. .. .. .. . . .. . . .. 100 000 
17.Neubau und Utensilements-Ergänzung eines Kasernements nebst Zu- 
behör für das Garde-Schützen-Bataillon in Lichterfelde, zweite Rate 300 000 
18.Neubau und Utensilements-Ergänzung einer Kaserne für zwei Kom- 
pagnien Infanterie in Liegnitz, zweite Rat 50 000 
  
  
2 606 541
        <pb n="67" />
        — 61 — 
Betrag 
für das 
  
72 7 Ausgabe. Etatsjahr 
S 8 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag . . . . . 2 606 541 
19. Neubau eines Hauptwacht= und Militär-Arrestgebäudes in Minden 28 000 
20. Abbruch und Wiederaufbau, sowie Utensilements-Ergänzung der 
Kaserne V in Neisse, dritte RKHüüüüt .. . . .. 150 000 
21.Ersatzbau und Ergänzung der Ausstattung für die größtentheils ab- 
gebrannte Kaserne IIb in Oldenburg, erste Rate zum Terrain- 
erwerb und ur Projektbearbeitnnnnnggg ... .. . ... 100 000 
22.Bau eines Militär-Arresthauses in Poßen, dritte und letzte Rate 45 700 
23.Neubau und Ausstattung einer Dampfwaschanstalt für die Garnison 
in Potsdam, erste Rate, zugleich Bauratte .. -............... 100000 
24.Neubauund Ausstattung einer Dampfwaschanstalt in Rastatt, zweite 
undletzte-Rate.............................................. 123700 
25. J Bau und Utensilements-Ergänzung einer Kaserne für ein Infanterie- 
Bataillon in Rendsburg, dritte Rate ... . ... .. .... ... . .... . . .. 250 000 
26. Neubau und Utensilements-Ergänzung eines Militär-Arresthauses 
in Spandau, zweite und letzte KRHat . .. 67 630 
27.Neubau und Ausstattung einer Dampfwaschanstalt für die Garnison 
in Spandau, erste Rate, auch Baurate .. . ... .. . . . .. . . . . .. . . .. 70 000 
28. Neubau bezw. Neueinrichtung von Kasernen für etwa 450 Mann 
und von Stallungen für etwa 180 Pferde in Trier, erste Rate 
zur Projektbearbeitung, zum Abbruch der baufälligen Gebäude 
und zur Baueinleiiinnnngngngg 100 000 
29. Neubau einer Kaserne nebst Utensilements-Ergänzung für ein Bataillon 
Infanterie in Wiesbaden, erste Rate zum Terrainerwerb und zur 
  
Projektbearbeiiingagagagga . 100 000 
30.] Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Flensburg, 
sechste und letzte RKatt .. .. . .. . . . . . . .. 10 000 
31.Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Braunschweig, 
vierte Ratt. ........................... 44 000 
32. Neubau und Ausstattung eines Garnifonlazareths in Prenzlau, 
vierte und letn Rate........................................ 57000 
33.NeubauundusstattungeinesGarnisonlazarethsinPasewalk, 
vierteRate.................................................. 10000 
34.NeubauundAusstattungeinesGarnisonlazarethsinGießen,vierte 
undletzteRate............................ -................. 38 000 
Seite . 3 900 571
        <pb n="68" />
        — 62 — 
Betrag 
  
  
  
  
  
— für das 
E— Ausgabe. Etatsjahr 
1880|81. 
Mark. 
Uebertrag .. .. . 3900571 
35. Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Detmold, 
dritte und letzte Kaaattt 65 000 
36.Erweiterung des Garnisonlazareths in Gnesen, zweite Rate 60 000 
37. Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Spandau, 
zweite Rate (erste Baurat)))) . . . . .. 200 000 
38. Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Neu-Ruppin, 
dritteRate.................................................. 80000 
39.Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Sagan, dritte 
und letzte Rattet -................................ 47 000 
40. Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Neu-Strelitz, 
dritteRate.................................................. 75000 
41.NeubauundAusstattungeinesGarnisonlazarethsinHeidclberg, 
erste Rate (zum Terrainerwerb und zur Projektbearbeitung) 50 000 
42.. Zu größeren Meliorationen bei den Remontedepots, fünfte Rate. 60 000 
43. Zur Abzahlung von gestundeten Inventarienkaufgeldern bei dem 
Remontedepot in Neuhof-Treptowp5 a. WWW. 33 492 
44.u unaufschiebbaren Retablissementsbauten in den Remontedepots 100 000 
45.Erweiterung der Gebäude der Ober-Militär-Examinationskom-= 
mission..................................................... 51500 
46.ZurBearbeitunqdesProjektsderVerlegungderKriegsschulein 
Erfurtnachlogau......................................... 15000 
47.NeubauderGärtnerwohnungunddesStallgebäudesaufdemOeko- 
nomiehofederKadettenanstaltzuPler....................... 20 000 
48.] Zum Bau eines Kasinos für die Offiziere, Lehrer und Beamten der 
Haupt-Kadettenanstalt in Lichterfeddde . .. 140 000 
49. Zum Bau zweier Kasernen für die Lehrkommandos der Militär= 
Schießschule bei Ruhleben, sowie zur ersten Einrichtung derselben, 
letzte Httttteeeee. 161 000 
50.Vermehrung des etatsmäßigen tragbaren Schanzzeugs der Infanterie 930 000 
51..Lum Bau eines Festungsgefängnisses in Spandau), vierte Rate# 100 000 
52. Neubau eines Kasernements für die Oberfeuerwerkerschule, dritte 
und letzte Rate .. . . ... .. .... .. .. .. ... .. . .. . .. .. . . ..... . . . . . .. 400 000 
53. Neubau eines Artillerie-Wagenhauses in Ummm. 62 000 
# Seite. 6 550 563
        <pb n="69" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
für das 
* 2 Ausgobe. Ctatsjahr 
# 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag .. .. . 6 550 563 
54. Für den Umbau der Artilleriewerkstatt zu Deutz, zweite 
Rate.......................................... 50 000 A. 
u deren Deckung aus disponiblen Betriebseinnahmen 
er technischen 8 der Artillerie hier eingestellt 
werreen . . . .. 50 000- D 
Summe Titel 1 bis 54 für Preußen ꝛc. . . ... 6550 563 
b. Sachsen. 
55. Zur Gewährung von Zulagen an die Unteroffiziere 2c. bei den Be- 
satzungstruppen in Elsaß-Lothrinen . .. 18 000 
56.Zur Erweiterung des Kasernements der Unteroffizierschule in 
Marienberg. .. . .... . . . . . .. . . . .. . . . .. . . . ... . . .. . . . . . . .. . . . . . 66 300 
57. J Zur Erweiterung und zum Umbau des Garnisonlazareths in 
Leipzig........................................... ,.......... 125000 
58.ZurErwerbungeinesGarnisonlazarethsinChemnitz............. 100000 
59.ZurBeschaffungvon4689StückKarabinerfutteralenzumKara- 
binerMJ71fürdieKavallerie................................ 39 856 
60.Vermehrung des etatsmäßigen tragbaren Schanzzeugs der Infanterie 85 000 
Summe Titel 55 bis 60 für Sachsen 434 156 
c. Württemberg. 
61. Zur Gewährung von Zulagen an die Unteroffiziere 2c. bei den Be- 
satzungstruppen in Elsaß-Lothrinen . . . .. 9158 
62.Erweiterung des Mehlmagazins in Ludwigsburg, erste Rate 50 000 
63.BZum Bau eines Militär-Arresthauses in Stuttgart, zweite und 
letzteRate................................................... 89 000 
64. Zum Bau eines Reithauses für das Feld-Artillerie-Regiment Nr. 13 
in UUllIl.l.. . . .. . . .. 40 000 
65. Zum Ankauf und zur Herrichtung eines Detailübungsplatzes in 
Stuttgugnt: 102 372 
66.C Neubau eines Garnisonlazareths in Ludwigsburg, vierte Rate 279 000 
Seite. 569 530
        <pb n="70" />
        — 64 — 
J—.ff 
  
  
  
B "6 t ag 
E ür das 
# Ausgabe. Etatsjahr 
Se 1880/8S1. 
Mark. 
Uebertrag. 569 530 
67.]Zur Beschaffung des Mehrbedarfs an tragbarem Schanzzeug für die 
Infanteriernrnrnr . .. . . . . . . . . . . 60 700 
Summe Titel 61 bis 67 für Württemberg . . 630 230 
Dazu: 1 54 Preußen 2J. . 6 550 563 
55.. 60 .Sachsen 434 156 
Summe Kapitel 5 7614 949 
6. Außerordentlicher Stat. 
Zur Wiederherstellung, Vervollstän digung und Aus- 
rüstung der Festungen und Garnisonen in Elsaß- 
Lothringen, auf Grund der Gesetze vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
Leschh# S. 289) und vom 9. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
1. Für den fortifikatorischen Ausbau der Festungen Straßburg, Metz, 
Bitsch, Neu-Breisach und Diedenhofen 68 168 
Summe Titel 1 für sich. 
  
Zu sonstigen Garnisonbauten in Elsaß-Lothringen. 
2. Erweiterungsbau des Barackenkasernements auf dem Artillerie-Schieß- 
platze bei Hagenau für ein Bataillon Fuß-Artillerie einschließlich 
des Stabes und der Offiziere eines Regiments Fuß-Artillerie, 
zweite und letzte KHtteeeeeeee . . . . . .. . . . . 291224 
3. Erweiterung des neuen Kavallerie-Kasernements in Saargemünd um 
die Unterkunftsräume für Mannschaften und Pferde einer Eskadron, 
einschließlich der Ergänzung der Ausstattung, erste Rate (auch 
Baurate). . . .. . .. . . .. .. .. .... . . . .. . ... . .. . ...... . . . . . .. 100 000 
Summe Titel 2 und 3 391.224
        <pb n="71" />
        Kapitel. 
Titel. 
Ausgabe. 
EE[E[H[H(G(ó(Is ßßQ:)n 
Betrag 
für das 
Etatsjahr 
1880|/81. 
Mark. 
  
  
  
. 
T 
  
Zur Umgestaltung und Ausrüstung der Festungen Cöln, 
Coblenz, Mainz, Rastatt, Ulm, Ingolstadt, Spandau, Cüstrin, 
Posen, Thorn, Danzig, Königsberg, Glogau, Neisse, Memel, 
Pillau, Colberg, Swinemünde, Stralsund, Mierrichsort b Sonder- 
burg-Düppel, Wilhelmshaven, sowie der Befestigungen der unteren 
Wese und unteren Elbe, auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1873 
Artikel I und II (Reichs-Gesetzbl. S. 123), und zwar: 
A. Für Bauten. 
Zur Fortführung der Bauten an den Festungen im Westen Deutsch- 
lands — Cöln, Coblenz, Main, Ulm und Ingolstadtt 
Zur Fortführung der Bauten an den Festungen im Osten Deutsch- 
lands — Spandau, Cüstrin, Posen, Thorn, Königsberg, Glogau 
und Neisee . . . .. 9200 000 M. 
nach Abzug der Entschädigung, welche für die 
fortifikatorische Deckung des Bahnhofes bei Posen 
von den betheiligten Eisenbahngesellschaften zu zahlen 
ist, mit .. ... .................................. 1500000- 
Zur Fortführung der Bauten an den Küstenbefestigun en — Danzig, 
Memel, Pillau, Colberg, Swinemünde, Stralsund, Sonderburg- 
Düppel, untere Weser und untere Ebbe . ... . . . . . . ... 
Zur Fortführung der Bauten an den Befestigungen der Kriegshäfen 
Friedrichsort und Wilhelmshaggen. 
B. Für Geschütze und Munitioo . . . . . 
  
  
Summe Titel 4 bis 8. 
C. Für Bauten, zu denen die Verkaufserlöse für dispo- 
nible Grundstücke zur Verwendung kommen (Artikel IV. 
Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Mai 1873). 
Nichts. 
1 030 000 
7700 000 
— 
4 118 000 
  
  
12 848 000
        <pb n="72" />
        bis XXII der Stadt-Enceinte zu Straßburg, behufs Gewinnung 
  
  
Ausgabe. Etatsjahr 
m—. 1880|81. 
Mark. 
D. Zur Erweiterung von Festungsthoren und Thorbrücken 
im Interesse des Verkehrs, deren Kosten dem Reichs-Festungs- 
baufonds nicht zur Last fallen (Artikel IV Absatz 2 des Gesetzes vom 
30. Mai 1873). 
In Cöln. 
9. Zur Erweiterung des Severin-Thores# 8 60 000 
10.Zur Erweiterung des Weyer-Thores. 85 000 
I1I.Zur Erweiterung des Hahnen-Thores 18 500 
12. Kur Erweiterung des Ehren-Thores. 47 000 
13.ur Erweiterung des Gereons-Thorees . 55 000 
14. JZur Erweiterung. des Eigelsteiner-Thores 36 000 
15. Zur Eröffnung des Schaafen-Thores 7 800 
16.ur Eröffnung des Friesen-Thores 35 500 
In Mainz. 
17. ur Erweiterung der Thorpassage des Binger-Schlages 15 500 
In Thorn. 
18. ur Erweiterung der Jakobsthor-Passaaaaaaaaaa 13 200 
In Posen. 
19. Zuschuß zu den Kosten der Herstellung eines neuen Thores in der 
Verlängerung der kleinen Ritterstraße 140 000 
In Ingolstadt. 
20. Zur Erweiterung des Kreuz-Thores. 85 000 
21.Lur Erweiterung des Harder-Thores 85 000 
22.Lur Erweiterung des Feldkirchner-Thores 85 000 
Summe Titel 9 bis 22.. 768 500 
Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, deren Kosten 
dem Reichs-Festungsbaufonds nicht zur Last fallen: 
23.Zu einer partiellen Stadterweiterung, durch Umbau der Front XXI
        <pb n="73" />
        — —— — — — —i—i———.———— ää 
Betrag 
  
  
    
    
  
E für das 
—S „ Ausgabe. Etatsjahr 
1880/81. 
S * 
Mart. 
von Bauplätzen für die medizinischen Anstalten der dortigen Uni- 
versitüüttttt . .. . 750 000 
24.Lur Offenlegung des Forts auf dem Paschenberge und des Rostocker 
Forts in Stralsndd . . . . . . . .. 33200 
Summe Titel 23 und 24 783 200 
Zur Ergänzung der Magazin-, Garnison= und Lazareth- 
einrichtungen, auf Grund des Gesetzes vom 2. Jan 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 185). 
A. Magazin-Neubauten, Bäckerei= und Mühlenanlagen. 
25.Beim Proviantamt in Königsberg i. Pr., zum Neubau eines 
bombensicheren Proviamtmagazins, einer bombensicheren Bäckerei mit 
10 Wasserheizungsöfen und 2 Knetmaschinen, sowie einer Dmmf= 
mahlmühle mit 8 Gängen und einer Maschine von 50 Pferde- 
kräften, nebst Wohnhaus für das NMühlenpersonal, letzte Rate 170 000 
26.Beim Proviantamt in Magdeburg, zum Neubau einer Dampf- 
mahlmühle mit 8 Gängen und einer Maschine von 50 Perde- 
kräften, einer bombenscheren Bäckerei mit 10 Wasserheizungsöfen 
und 2 Knetmaschinen, sowie eines Fouragemagazins, letzte Rate. 113 000 
B. Bau von Kasernen, Pferdeställen und sonstigen 
Garnisonanstalton. – 
C. Neubau und Erweiterung von Lazarethen. 
27. Neubau und eines Lazareths in Königsberg i. Vr. – 
28. Neubau und eines Lazareths in Glogau, letzte Rate 40 000 
29. Neubau und eines Lazareths in Bremem . .. – 
30.Neubau und eines Lazareths in Oldenburg, vierte Rate 95 000 
31. Neubau und eines Lazareths in Konstanz, vierte Rate. 40 000 
32.Erweiterung des in Neisse, einschließlich der Ergänzung 
des Utensilements, letzte Rate... .. ......... ............ ... . ... 10 000 
Summe Titel 25 bis 23232. 468 000 
  
  
  
Reichs, Gesetzbe 1880, 1#
        <pb n="74" />
        Kapitel. 
Vitel. 
Ausgabe. 
  
  
  
34. 
35. 
36. 
  
Zur Erweiterung der Umwallung von Straßburge auf 
Grund des Gesetzes vom 14. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 62), und zwar: 
Fr Bauieererererererern 
ür Geschütze und Munitiooonu:u:: 
Zur Erweiterung der Militär-Erziehungs= und Bildungs- 
anstalten, auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 127). 
Zur Verlegung der Kriegsakademie in Berlin nach dem bisher von 
der Artillerie-= und Ingenieurschule benutzten Grundstück Unter den 
Linden #ar. 74, sowie zur Erweiterung dieses Grundstücks, als 
vteae.................................................. 
Summe Titel 35 für sich. 
Zu Erstattungen an die Landesverwaltung von Elsaß= 
Lothringen f auf Grund des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 113), und zwar: 
A. Für die Festung Straßburg: 
a) An rückständigen Renten für die Zeit vom 27. Dezember 1873 
bis Ende März 1880 mit 4 273/20-/ für das Jahr 26 766/85./. 
b) Ueberschüsse aus den Erträgnissen der Festungs- 
rundstücke für die Zeit von der Besitznahme ab 
is einschließlich 26. Dezember 1873 12 815/664 
B. Für die Festung Bitsch: 
a) An rückständigen Renten wie zu Aa mit 348/06./ 
für das Jhrmm. 2 183)34 
b) Ueberschüsse wie zdu rHAn 1038% 
42804,50 A. 
rund 
Summe Titel 36 für sich. 
  
854 
462 000 
  
462 854 
150 000 
  
42 805
        <pb n="75" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
E für das 
-Z Ausgobe. Etatsjahr 
S 1880/81. 
Mark. 
Zu Kasernenbauten. 
37. Neubau und Ausstattung eines Kasernements für eine Eskadron 
2. Garde-Ulanen-Regiments in Berlin, dritte und letzte Rate 334 455 
38. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für das 
1. Garde-Feld-Artillerie-Regiment in Berlin, vierte Rateoe.. 800 000 
39.Neubau und Ausstattung einer Kaserne für ein Bataillon Infanterie 
in Danzig, erste Rate zum Terrainerwerb und zur Projektbear- 
beintgagaga ...... ... 250 000 
40.Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für ein In- 
fanterie-Bataillon in Neufahrwasser — zur Garnison Danzig 
gehörend — zweite Rate, erste Baurat . . . ... 200 000 
41.Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für zwei 
Eskadrons 1. Leib-Husaren-Regiments Nr. 1 in Danzig, dritte 
und letzte KHttttteee#1t 161 200 
42. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für drei Kom- 
pagnien des Ostpreußischen Pionier-Bataillons Nr. 1 in Danzig, 
dritte Rate, erste Baurasesett 150 000 
43. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für eine 
Abtheilung Feld-Artillerie (zu 4 Batterien) in Graudenz) erste 
Rate, auch Baurate .. . .. .. .............. .. ...... .... .. .. . . .. 250 000 
44. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für zwei 
Kompagnien Infanterie in Gumbinnen erste Rate, zugleich Baurate 150 000 
45. Neubau und Ausstattung einer Kaserne für ein Bataillon Infanterie 
in Königsberg i. Pr.) dritte RKHtt 250 000 
46. Neubau und Ausstattung eines Wohnkasernements für die Mann- 
schaften von drei Batterien und von Stallungen nebst Zubehör 
für die Perde einer Batterie reitender Artillerie in Königsberg i. Pr., 
erste Rate, zugleich Baurate. .......... ... ...... . . . . .. . . . . ... 200 000 
47. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör einschließlich 
einer Reitbahn für die Mannschaften des Ostpreußischen Train- 
Bataillons Nr. 1 in Königsberg i. Pr.) dritte Rattet.. 200 000 
Seitte 2945 655
        <pb n="76" />
        Betrag 
  
« ür das 
Ausgabe. lr en 
1 1880|81. 
Mark. 
Uebertrag . . . . . 2 945 655 
48. Neubau und Ausstattung eines Pferdestalles nebst Zubehör für eine 
Eskadron in Preußi Stargard, erste Rate zum Terrainerwerb 
und zur Projektbearbeiinnnggg . . .. . . .. 10 000 
49. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für das 
* Pommersche Infanterie-Regiment Nr. 49 in Gnesen, vierte 
ate....................................................... 50000 
50. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für vier 
Eskadrons des Kürasszer-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2 
in Pasewalk, dritte Rate . . .. ........... ... ... .... . . . . . .. . ... 300 000 
51.Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für das 
Colbergsche Grenadier-Regiment (2. Pommersches) Nr. 9 in 
Stargard i. Pomm., zweite Rate, erste Baurate .. .. .. .... . . . .. 400 000 
52. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für die Mann- 
schaften von drei und von Stallungen für e#e Eskadron Pom- 
merschen Husaren-Regiments (Blüchersche Husaren) Nr. 5 in Stolp 
dritteRate.................................................. 150000 
53.NeubauundAusstattungeinesKasernementsnebstZubehörfür 
die 1. und 2. Abtheilung 1. Pommerschen Feld-Artillerie-Regi- 
  
ments Nr. 2 in Stralsund, dritte Kaat ... 150 000 
54. Neubau und Ausstattung von Kasernen für 24 Bataillone Infanterie 
in Brandenburg a. H., dritte Kattetettta 700 000 
55. Neubau und Ausstattung einer Kaserne für zwei Kompagnien 
Brandenburgischen Füsilier-Regiments Nr. 35 in Brandenburg a. H., 
erste Rate, auch Baurate ... . . ..... ......... .... . ... . .. . . .... 100 000 
56. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für das 
Brandenburgische Kürassier-Regiment (Kaiser Nikolaus I. von Ruß- 
land) Nr. 6 in Brandenburg a. H., vierte und letzte Rate .. . .. . 731 546 
57. Neubau und Ausstattung von Kasernen für ein Infanterie-Regiment 
in Frankfurt a. O., vierte und letzte KHüüaüüta 1 206 300 
58. Neubau und Ausstattung einer Kaserne für ein Bataillon Infanterie 
in Frankfurt a. O., zweite RKat4t4 . .. 400 000 
  
Seite . . .. . 7443501
        <pb n="77" />
        Betrag 
    
  
  
  
  
  
— ür das 
Z Ausgabe. tatsjahr 
S r 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag . . . .. 7 443 501 
59. J Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für ein Jäger— 
Bataillon in Lübben, erste Rate, auch Baurate .......... ... ... 200 000 
60. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für ein 
Bataillon 8. Brandenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 64 
(Prinz Friedrich Karl von Preußen) in Prenzlau, dritte Rate 350 000 
61. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für ein Ba- 
taillon 4. Brandenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 24 (Groß- 
berzog von Mecklenburg-Schwerin) in Neu-Ruppin, zweite Rate, 
ersteaurate............................................... 200 000 
62. Neubau und Ausstattung einer Kaserne für zwei Kompagnien In- 
fanterie in Bernburg, erste Rate zum Terrainerwerb und zur 
Projektbearbeinnggagagagagagaa 30 000 
63.] Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für 
wei Batterien der 2. Abtheilung Thüringischen Feld-Artillerie- 
egiments Nr. 19 in Torgau, zweite R..tt 100 000 
64. Neubau und Ausstattung einer Kaserne für fünf Kompagnien In- 
fanterie in Wittenberg, erste Rate, auch Bauraasat 300 000 
65. Neubau und Ausstattung einer Kaserne für ein Infanterie-Bataillon 
in Fraustadt, erste Rate zum Terrainerwerb und zur Projekt- 
bearbeinnnngagaga .. 10 000 
66. Neubau und Ausstattung von Kasernen für sechs Kompagnien In- 
fanterie in Liegnitz, zweite RKaate .. . . .. 300 000 
67.Neubau und Ausstattung von Kasernen nebst Zubehör für das 
1. Westpreußische Grenadier-Regiment Nr. 6 in Posen, zweite 
· Rate,ersteBaurate......................................... 300 000 
68. Neubau und Ausstattung einer Kaserne für zwei Kompagnien In- 
fanterie in Schrimm, erste Rate zum Terrainerwerb und zur 
" Projektbearbeiingagaa 12 000 
69. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für zwei 
Eskadrons Westfälischen Ulanen-Regiments Nr. 5 in Düsseldorf, 
zweite RKHttetete. 400 000 
Seite ..... 9 645 501
        <pb n="78" />
        Ausgabe. n 
S 5 1880/81. 
Mark 
Uebertrag . . . .. 9 645 501 
70. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für das 
Westfälische Train-Bataillon Nr. 7 in Münster, dritte und letzte Rate 198 440 
71.]Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für das 
2. Bataillon 5. Westfälischen Infanterie-Regiments Nr. 53 (früher 
für das 2. Bataillon 2. Rheinischen Infanterie-Regiments Nr. 28 
bestimmt) in Bonn, zweite Rate, erste Bauratteet 100 000 
72. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für 
eine Eskadron des Königs-Husaren-Regiments (1. Rheinisches) 
Nr. 7 in Bonn, zweite Rate, erste Baurast ....... 130 000 
73. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für sechs Kom- 
pagnmien 1. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 31 in Altona, 
ritte RKHüutt ·...................... 100000 
74.NeubauundAusstattungeinerKasemenebstZubehörfüreinBataillon 
Infanterie in Hadersleben, erste Rate zur Projektbearbeitung 8 000 
75. Neubau und Utensilements-Ergänzung einer Kaserne für zwei Kom- 
pagnien 1. Bataillons 2. Hessischen Infanterie-Regiments Nr. 82 
in Göttingen, dritte Kttteeeeeeeraa . .. 46 000 
76.CNeubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für ein Bataillon 
Oldenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 91 in Oldenburg, zweite 
Rate....................................................... 150000 
77.NeubauundAusstattungvonKasernennebstZubehörfürzweiBa- 
taillone 1. Hessischen Infanterie-Regiments Nr. 81 in Frankfurt a. M., 
vierte und letzte Kaatttt####t 50 673 
78.Hülfsarbeiterkosten für Intendantur= und Bauräthe . . .. 4 000 
79. Zum Neubau eines Kasernements für das von Meißen nach Dresden 
zu verlegende 2. Jäger-Bataillon Nr. 13, erste Rate (Grund- 
erwerb und erste Baurate). .. ......... .... . .... . .. ... ... .. . . .. 800 000 
80. ur Errichtung eines Barackenlagers auf dem Artillerie-Schießplatze 
bei Zeithain für ein Feld-Artillerie-Regiment, letzte Rate.# 237 000 
81. Zum Bau und zur Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör 
für ein Infanterie-Bataillon in Heilbronn, dritte Ratet. 300 000 
Seite .. ... 11 812 614
        <pb n="79" />
        7 — Ausgabe. Etatsjahr 
# 1 
8 1880/81 
Mark. 
Uebertrag .... . 11812614 
82. Zu sttungen auf aus Landesmitteln aufgewendete Kasernenbau= 2c. 
osten: 
1. an Königreich Sachen 232 906 + 
2..Württembeg 184 659 
3. Baden .. .. .... . . . . .. 133 322 
4. Hessen ................................. 3181- 
5.. Mecklenburg-Schweeern. 8932= 563 000 
„Die Erstattungen erfolgen vorbehaltlich der bei Prüfung der 
bezüglichen Rechnungen durch den Rechnungshof sich ergebenden 
Erinnerungen. 
Summe Titel 37 bis 82 12 375 614 
Dazu " 36. . . ..... . . . .. 42 805 
35. . . . .. . . . . . .. 150 000 
1 3z3 und 34 . . ... 462 854 
- 25 bis 32. . ... 468 000 
s - 23 und 24. . .. . 783 200 
- = 9 bis 22 . 768 500 
- — 4 — B..... 12 848 000 
" 2 und 3.. 391224 
"O 11 68 168 
Summe Kapitel 6 4 28 358 365 
Summe V. (Kapitel 5 und 600 35 973 314 
7. VI. Marineverwaltung. 
1. J Allgemeine Bauverwaltungskosten für die Garnisonbauten in Wilhelms- 
haven, Kiel und Friedrichsort ...... .. ............... ... .. .... 33 630 
2/11. Zum Bau von Kriegsschissen 8 339 750 
12.Lur Errichtung von Futh- und Windmessen 21 000 
13.Zur Betonnung der Kieler Bucctt.. 27 500 
Seitt421 80
        <pb n="80" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
  
— für das 
—8# Ausgabe. kisszüe 
3 1880| Sl. 
Mark. 
Uebertrag . . .. . 8 421 880 
14. Zur Hrrausgabe eines Werkes über die von der Korvette „Gazelle“ 
Jahren 1874 bis 1876 ausgeführte wissenschaftliche Resse 
lum die Erde, erste Rate ............................... . .. . .. 8000 
15x17urTorpedozwecke............................................. 1255000 
18/20. Einrichtung der Deutschen Seewartee 253 500 
21. osten der Armirung für neue Schiffe .................. .... .... 460 000 
22.Lur Beschaffung von Gewehren nebst Zubehör und Munition für 
die Marinetheile, zweite RKlttttt 140 000 
23. Zur Erbauung eines Oienstwohngebäudes für 4 Familien des Unter- 
personals beim Artilleriedepot in Fricdrichfort“ . . . . . .. . . . .. . . .. 36 000 
24. Zur Erbauung eines Dienstwohngebäudes für einen verheiratheten 
Zeugoffizier und drei Familien des Unterpersonals beim Artillerie= 
depot in Wilhelmshagen . .. . . . .. 40 000 
25. KFur bauliche Anlagen zur Umgestaltung der Werft zu Danzig in 
ein Definitivum, siebente Rate .. ... . . . ... . .. . .. . . . . . . . . . .. 190 000 
26.r Fortsetzung der Bauten des Marine-Etablissements bei Ellerbeck 
(Kiel), achte Kttt .. .. .. . . . . .. 410 000 
27. Zu Bauten beim Marine-Etablissement in Wilhelmshabden 500 000 
28. Herstellung einer zweiten Hafeneinfahrt bei Wilhelmshaven, fünfte 
Rate....................................................... 1500000 
29.ZurVermehrunderBekletdungsvorxathedesMarmeBekletdungsi 
magazins zu Kiel und des Kleiderdepots zu Wilhelmshaven, zweite 
Rate....................................................... 300 000 
30. JZur Erneuerung des Telegraphenkabels zwischen den Inseln Borkum, 
Juist und Norderney . 21100 
31. 1um Neubau einer Eisenbahnstrecke für die Munitionstransporte beim 
Artilleriedepot in Wilhelmshagen 18 300 
32. Zum Neubau einer Klinkerstraße hinter den Küstenbatterien in Wil- 
helmshaeeeeen 14300 
33. ur Erweiterung des Dienstgebäudes der Admiralitit 35 000 
34. JZur Erweiterung, bezw. Veränderung des Marine-Intendantur-Dienst- 
gebäudes in Kiiiiiiii„ 41 370 
35. Zu Erbauung eines Wohngebäudes nebst Büreaulokal für die Marine- 
Lazarethanlage in Dokohmaaa 15 000 
Summe VI (Kapitel 7) 13 659 450
        <pb n="81" />
        — 
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
S Ausgabe. Etatsjahr 
22 1880|81. 
Mark. 
8. VII. Reichs-Justizverwaltung. 
1.ur inneren Einrichtung und Ausstattung der für das Reichs-Justiz- 
amt bestimmten Räumlichkeiten. .. . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. 24000 
2. Zur Remunerirung von richterlichen, Subaltern- und Unterbeamten, 
deren · Verwendung bei dem Reichsgericht in Folge der Zuweisung 
von Sachen nach Vorschrift der §#. 15, 16 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz erforderlich t 200 000 
Summe VII (Kapitel 8)4 224 000 
h9. VIII. Reichsschatzamt. 
1. Kür die St. Gotthard-Eisenbahn: 
Achte Rate der vom Deutschen Reich durch Uebereinkunft vom 
28. Oktober 1871 in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. November 
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) übernommenen, durch den Nach- 
tragsvertrag vom 12. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) er- 
höhten Subvention zum Bau der St. Gotthardbohn 4343 753 
Hierauf werden erstattet: ' 
1.nachKapite111Titellder»EinmaligenAusgaben«An- 
theil der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 264 550 A. 
2. die sonstigen Beiträge von deutschen Regie— 
rungen und Eisenbahngesellchaften ........ 897443» 1 161 993 
bleiben. 3 181 760 
2.Beitrag zu den Kosten der Errichtung des Allgemeinen Kollegien- 
hauses der Universität Straßburg, dritte RKatt 500 000 
3. Beihülfe zur Vollendung des National-Denkmals auf dem Nieder- 
wald) exste Ratttrtreee.. 150 000 
Summe VIII (Kapitel 99) . 3 831 760 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 
1880. 14
        <pb n="82" />
        — 76 —. 
  
Betrag 
  
  
  
  
— für das 
2 Ausgabe. Etatsjahr 
5 1880/81. 
Mark. 
9a. VIIIa. Reichsschuld. 
Kosten für die Herstellung neuer, an Stelle der jetzt umlaufenden 
auszugebenden Reichskassenschein . .. 128 500 
Summe VIIIa (Kapitel Da) für sich. 
10. IXX. Rechnungshof. 
1.Für Revision der Kriegskosten-Rechnungen von 1870/71 . . . 10 000 
2.Für Revision der Rechnungen über die von Frankreich für die deutschen 
Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgelder, zweite Rate.. 10 000 
Summe IX (Kapitel 100) . 20 000 
X. Eisenbahnverwaltung. 
11.— Ordentlicher Stat. 
1.Beitrag zu der vom Deutschen Reich übernommenen Subvention zum 
Bau der Gotthard-Eisenbahn, achte Kat .. ... 264 550 
2. Zur Erwerbung der Eisenbahn von Colmar nach Münster, neunte 
Ratt. 18 000 
Summe Kapitel 11 . . . . . 282 550 
12. Außerordentlicher Etat. 
J. Auf Grund des Gesetes vom 18. Auni 1873(Reichs-Gesetzbl. S. 143). 
Außer den durch die Gesetze vom 22. November 1871 und 15. Juni 
1872 sub III bereits bewilligten Summen für die Reichseisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen: 
zur Vermehrung der Betriebsmitl . . . . . . .. 841 861 
  
  
Summe Titel 1 für sich.
        <pb n="83" />
        Betrag 
— « für das 
AE Ausgabe. Etatsjahr 
S 1880/81. 
Mark. 
2. Auf Grund des Sesetzes vom 9. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 195). 
Für den Bau der Eisenbahn von Teterchen nach Diedenhofen, sowie 
den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen 
und Hargaren .. . 2 000 000 
Summe Titel 2 für sich. 
Summe Kapitel 12 . 2 841 861 
Summe X (Kapitel 11 und 12) 3 124 411 
13. XI. Reichsdruckerei. 
Zur Beschaffung neuer Schriften und zum Umgusse des vorhandenen 
Typenmaterials .. . . . .. . .. .. . . . . . . . . . . .. . . .. .. . . ... . . . . . . . .. 20 000 
Summe XI (Kapitel 13) für sich. 
XII. Ausgaben in Folge des Krieges gegen Frankreich. 
A. Ausgaben für Rechnung des vormaligen Norddeutschen 
Bundes. 
14. Ariegsausgaben bei der Landarmee. 
Laufende Kosten des Krieges. 
(Gesammtbedarf vom 1. April 1879 ab 1 982 934/%v 
1.Kür das Militär-Kassenweseen 1 000 
2. Für die Militär-Intendantrren . .. 11 494 
3. Gehälter und Löhnung der Trupden — 
4. Taturalverpflegung #ld- Magazin= und Bäckerei-Anstalten 205 912 
5. Bekleidung und Ausrüstung der Truppdpdppen 2 
6.Garnisonverwaltungs= und Serviswesen – 
7..Kriegs= und Feldlazarethwesen 23 580 
Seite. 241 986
        <pb n="84" />
        — 78 — 
  
Betrag 
  
  
  
  
  
E für das 
— Ausgabe. Etatsjahr 
25 1880/81. 
Mark. 
. Uebertrag..... 241 986 
8.Artillerie-und Waffenwesen . ... 75 000 
9. JzZu sonstigen Ausgaben, welche sich der Veranschlagung entziehen 
und keinem der voranstehenden Titel 1 bis 8 zur Last fallen . 46 793 
Summe Titel 1 bis 9 363 779 
Die Titel 1 bis 9 decken sich gegenseitig. 
Außerdem für gemein same Zwecke. 
(Gesammtbedarf vom 1. April 1879 ab 491 00 2115 #) 
10. Aufwand für das Belagerungsmateriell . . . . .. — 
Summe Kapitel 14 363 779 
15. Derwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Cothringen bis Ende 1871 
(Bedarf vom 1. April 1879 ab 36 563,13 M). . . . .. . .. . . . . . . . . . 20 000 
Summe Kapitel 15 für sich. 
Summe A. Ausgaben für Rechnung des vormaligen Norddeutschen 
Bundes (Kapitel 14 und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . ... 383779 
B. Ausgaben für Rechnung der ganzen Kriegsgemeinschaft. 
16. Zum Ersatz von Ariegsschäden (sowie der Kriegsleistungen in Elsaß- 
Lothringen), auf Grund des Gesetzes vom 14. Jumü 1871 — Reichs- 
Gesetdl- S. 247 — (Bedarf vom 1. April 1879 ab 49 004)/08 6 6 380 
Summe Kapitel 16 für sich. 
17. Ausgaben, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die 
Reichseisenbahnen in Elsaß -Lothringen, auf Grund der Gesetze 
vom 22. November 1871 und 15. Juni 1872 [Reichs-Gesetzbl. 
S. 390 bezw. 209s. (Bedarf vom 1. April 1879 ab 1 362 677/84 40. 
1.Für den Bau der Eisenbahn von Colmar nach Breisach —
        <pb n="85" />
        Betrag 
  
  
  
S für das 
z3 Ausgabe. Etatsjahr 
S 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag . . — 
2. JFür die Herstellung von Reparaturwerkstätten, den Bau von Dienst— 
gebänden und Erweiterung der Bahn= und Bahnhofsanlagen, sowie 
er elektromagnetischen Appararsttte .. . . . .. 40 000 
Summe Kapitel 17 40 000 
Summe B. Ausgaben für Rechnung der ganzen Kriegsgemeinschaft 
(Kapitel 16 und 17) . . . . . ... . . . .. . . . ... . . . . . . . . . .. .. .. . .. . . ... 46 380 
C. Ausgaben des vormaligen Norddeutschen Bundes, Badens 
und Südbessens. 
18. Für das Ketablissement bei der Candarmer — Preußen ꝛc. — 
1.CFür die Beschaffung und Aptirung der Ausrüstungsstücke für die 
neuen Karabiner der Kavallerie und des Trains (Bedarf vom 
1. April 1879 ab 64 637/18 4)))). 30 000 
2. Zu den Kosten für die in Folge der Einführung neuer, weittragen- 
der Lamsfenenvahe und Geschütze gebotene Krwerbung und Er- 
weiterung von Infanterie= und Artillerie-Schießplätzen (Bedarf 
vom 1. April 1879 ab 485 913/20 flllllll. „„ 332 607 
3. Zum Retablissement der Feldlazarethe und Sanitäts-Detachements 
an Instrumenten, Verbandmitteln und Utensilien, sowie zur Ver- 
vollständigung der kriegsmäßigen Ausrüstung der Armee mit 
Sanitätsmaterial (Bedarf vom 1. April 1879 ab 9 153,82 44). – 
4.Beihülfen für Offiziere und Beamte zu den Kosten für Badereisen 2c. 
behufs Heilung ihrer aus dem Felde herstammenden Leiden (Bedarf 
vom 1. April 1879 ab 35 302,07 A) .. . . .. . .... . .. . . . . . .. . . .. — 
5. JZunm Retablissement und zum Ersatz der Handfeuerwaffen, des Artil— 
leriematerials und der Munition 2c. (Bedarf vom 1. April 1879 ab 
10 570 601/0)0)0)0)0)000 . .. . . . . . — 
Seite 362 607
        <pb n="86" />
        — — — —— 
Betrag 
für das 
— Ausgabe. Etatsjahr 
— 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag 362 607 
6. Zum Bau von Aufbewahrungsräumen für das vermehrte Material 
an Gewehren, Geschützen und Fahrzeugen 2c. (Bedarf vom 1. April 
1879 ab 297 688/6“.5555. — 
Summe Kapitel 18 362 607 
Summe C. Ausgaben für Rechnung des vormaligen Norddeutschen 
Bundes, Badens und Südhessens (Kapitel 18) für sich. 
Summe XII (Kapitel 14 bis 18)l 792 766 
Anmerkung zu Abschnitt XII. Die von den nach den 
Feststellungen dieses Etats für das Etatsjahr 1879/80 vorgesehenen 
Bedarfssummen bis zum Ablauf desselben etwa nicht zur Ver- 
wemndung kommenden Beträge treten dem Etatssoll für 1880/81 
inzu. 
Soweit die vorstehend festgestellten Ausgabebeträge nicht bis 
#m Ablauf des Etatsjahres zur Verausgabung gelangen oder in 
bgang gestellt werden, sind dieselben für das Etatsjahr 1881/82 
nochmals auf den Etat zu bringen. 
Für die in Abgang gestellten Beträge sind die aus der Kriegs- 
kosten-Entschädigung reservirten Deckungsmittel als Einnahmen in 
den nächsten Etat aufzunehmen und den Staaten, aus deren An- 
theil die Deckungsmittel entnommen sind, auf ihre sonstigen Bei- 
träge für Reichszwecke zu Gute zu rechnen. 
18. XIII. Fehlbetrag des Haushalts des Etatsjahres 1878/79 
(vorbehaltlich der Berichtigung in Folge der Revision der Rech- 5 987 592 
  
  
  
  
nungen).................................................... 
Summe XIII (Kapitel 19) für sich.
        <pb n="87" />
        81 — 
  
  
  
  
  
Betragarunter 
Aus gabe. ir an künftig 
1880/81. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der einmaligen Zusgaben. 
Summe I. Reichsttttga . .. — 
II. Auswärtiges Amt .. .... .. .... . . . . .. 230 000 — 
— III. Reichsamt des Innen. 517 978 – 
[. Post= und Telegraphenverwaltung 8453 150o1 — 
V. Verwaltung des Reichsheeres 35 973 314 — 
VI. Marineverwaltung . ..... ... ... ..... 13659 450 — 
VII. Reichs-Justizverwaltuung 224 000 2 
VIII. Reichsschatzuunnnt .. . . . . . .. 3831760 — 
Vllla. Reichsschulldlle .. 128 500¼ 
K. Rechnungshe .. . 20 000 — 
X. Eisenbahnverwaltung . .. .......... . .. 3124411 — 
XI. Reichsdruckerei .. .. .. . .. .. . .. .. . . .. .. 20 000 — 
m e Feaige des Kriges gen 766 
XIII. Fehlbetrag des Haushalts des Etass 
jahres 1878/70 5 987 59 — 
Summe der einmaligen Ausgaben .. 72 962 921 2 
Summe der fortdauernden Ausgaben 466 289 719 350 410 
Summe der Ausgabe 539 252 64 350 410
        <pb n="88" />
        Betrag 
  
  
m für das 
# Einnahme. Etatsjahr 
# 1880|S1. 
Mark. 
I. I. Sölle und Verbrauchssteuern. 
Aus dem Jollgebiete. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
" Theil nehmen. 
1.Zölle......................................................... 166 851 000 
2.Tabacksteuer................................................... 369 000 
3. Rübenzuckerster . . .. .. . . . . . . .. 46 780 700 
4.,Salzsteuerr ... .. . . . .. .. ] 35 740 790 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg und Baden 
keinen Theil haben. 
5. Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntweii .. 35 726 620 
c. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, Baden 
und Elsaß-Lothringen keinen Theil haben. 
6.Brausteuer und Uebergangsabgabe von Blererr 15 327 760 
Von den außerhalb der Sollgrenze liegenden Gundesgebieten. 
Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
7. an welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehhen 5 088 540 
8. a welchen Bayern, Württemberg und Baden keinen Theil haben 
Granntweinsteuer) .... 905 190 
9. an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen 
keinen Theil haben (Brausteur))r)r) ... 406 870 
Summe I (Kapitel 1) 307 196 470 
la. II. Ppielhartenstempel, 
  
  
abzüglich der den Bundesstaaten nach F. 23 des Gesetzes vom 3. Juli 
1878 an Erhebungs= und Verwaltungskosten zu vergütenden 
fünf Drozent ............................................... 
avonab: 
Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar erwachsende 
erwaltungskosen . . .. 
bleiben 
Summe II (Kapitel 1a) für sich. 
1 140 030 
1 030 
  
1 139 000
        <pb n="89" />
        Betrag 
— « für das 
—AE— Einnahme. Etatsjahr 
S S 1880/81. 
Mark. 
2. III. Wechselstempelsteeir .. 6592 000 
L# abe G w 
a) gemäß H. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer vom 
8 Juni 1869 zwei Prozent dodrer . 131 840 4+. 
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs= und 
Verwaltungskosten 183 960 
zusammen . 315 800 
bleibenn 6276 200 
Summe III (Kapitel 2) für sich. 
2a. IV. Statistische Gebühr. 
Brutto-Einnammmmmmmmmmmmmmmmmmm . . . .. 450 000 M. 
Davon ab: Jurückzahlungen 50 000. 
bleiben 400 000 
. Davon ab: 
a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und 
Stempelmarken, sowie eonsige dem Reich un- 
mittelbar erwachsende Verwaltungskosten 15 000 M. 
b) die Entschädigungen der Postverwaltungen des 
Reichs, Bayerns und Württembergs für den 
Verkauf der Stempelmateriallen 11 250 
c) gemäß F. 14 des Gesetzes, betreffend die Statistik 
des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit 
dem Auslande, vom 20. Juli 1879 die den 
Bundesstaaten zu vergütenden Verwaltungskosten 73.750 
Zusammen 100 000 
bleiben 300 000 
  
Reichs-Oesetzbl. 
  
Summe IV (Kapitel 2 a) für sich. 
1880. 15
        <pb n="90" />
        — « für das 
— # Einnahme. Etatsjahr 
1i-se 1880/81. 
Mark. 
3. V. post- und Telegraphenverwaltung. 
a. Einnahme. 
1.] Porto und Telegrammgebüten .. 120 000 000 
2.ersonengltdddddd; . . . . . . .. . . .. 3 700 000 
3.Gebühren für Bestellung von Postsendungen am Orte der Post- 
anstalten .. . . . . . stelung von Postf ..... .................... st 4000000 
4. J Gebühren für Bestellung von Postsendungen im „Umkreise der Post- 
anstalten Ho ... g ...... sth ..... ............ ...... ost 1 400 000 
5.Gebühren für Stundung von Gefällen und für Abfertigung der 
Extrapostten g von Gef .......... fu ..... f ertigung den 80 000 
6. Erlös für verkaufte Grundstücke, Materialien, Utensilien oder sonstige 
Gegenstände untt . . . . .. g 143 500 
7. JVermischte Einnahmen .. . . . .. . . . . . ....... ..... .... . . .. ...... . .. 690 000 
8. Vergütungen von anderen Behörden: 
a) von der Wechselstempelsteuerverwaltung für den Vertrieb der 
Stempelmarken durch die Mfsfsfftt.O 148 900 
b) vom Reichsamt des Innern für die Unterhaltung von Zeit- 
ballstatoen . . .. . . .. ... . 4000 
c)voyderpreußischenRegierungfürdieWahrnehmungderGe- 
schäfte des Gesetzsammlungs-Amts durch das Post-Zeitungsamt 30 000 
d) von der Reichskasse für den Vertrieb der Stempelmarken zur 
Entrichtung der statistischen GeböhHHHnn . . ... 9 750 
9. Von den Postdampfschiffsverbindunen .. 200 000 
10.Von dem Absatz der Zeitungen, des Reichs-Gesetzblatts und des 
Amtsblatts der Reichs-Posl- und Telegraphenverwaltung 3 300 000 
Summe der Einnahme 133 706 150
        <pb n="91" />
        ——— I 
  
  
  
  
  
t 8 Darunter 
S E inna h me. Etatsjahr tnfis 
5 1880|81.wegfallend. 
Mark. Mark. 
b. Fortdauernde Ausgabe. 
1/16.Besoldunen . . ... 48 477 857 414 942 
17.Wohnungsgeldzuschüffe 7 313 300 — 
18/34. Andere esnlcche usgahen 15 315 040 50 000 
35/43.|Betriebskosen 27 795 900 — 
44/48.| Sächliche und vermischte Aussasgen . . .. 11 844 010 — 
49501. Baukosen 1 196 000 – 
52/55.Sonstige Aussaaoen . . . . . . .. 5 114 998 — 
Summe der Ausgabe . 117 057 105 464 942 
Die Einnahme beträgt. 133 706 150 – 
Mithin ist Ueberschu.. 16 649 045 — 
Summe V (Kapitel 3) für sich. 
4. VI. Eisenbahnverwaltung. 
Einnahme. 
1. Aus dem Personen= und Gepäckverkben 9743 000 — 
2. Aus dem Güterverkern . .. .. . . . . ... 24511000 — 
3. Vergütung für Uberlassung von Bahnanlagen und für 
Leistungen zu Gunsten riter ... 501 124 – 
4. Vergütung für Ueberlassung von Betriebsmitteln ... . . . 632 000 — 
5.Erträge aus Veräußerunien . . . . . .. 640 007 — 
6.Verschiedene sonstige Einnahhmhen 364 869 — 
Summe der Einnahme 36 392 000 — 
Fortdauernde Ausgabe. 
A. Zentralverwaltung. 
1/5.Besoldunnenn . . . ..... 55 800 1500 
6. Wohnungsgeldzusch#sse 9360 — 
7/8. Andere persönliche Aussauoen. 4 600 – 
9. Sachliche und vermischte Aussgahen . .. 8 840 — 
Summe A . . . . . 78 600 1500 
  
  
  
15“
        <pb n="92" />
        Betrag 
für das 
Darunter 
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Einnahme. Etatsjahr ass 
. wegfallend. 
1880|/81. gfallen 
Mark. Mark. 
B. Betriebsverwaltung. 
1/4.Besoldunen .... 6 90796345 098 
5. Andere persönliche Ausgahen .. 3 443 172 
6. Allgemeine sachliche Kosten .......................... 1097 000 — 
7. Unterhaltung der Bahnanlaggen . ... 2 687 900 
8/9. Kosten des Bahntranspotrtrts. 4 737200 — 
10/11a.Erneuerung des Oberbaues, der Betriebsmittel und der 
übrigen Bahnanlagen, sowie Ergänzung der letzteren 3357 475 
12.Kosten der Benutzung fremder Bahnanlagen und Beamten 3143 290 — 
13. JKosten der Benutzung fremder Betriebsmittel. .. . . . . . . . 572 000 — 
Summe B. . . . . . 25 946 00 9S8 
Summe der Ausgabe 26 024 600 146 598 
Die Einnahme beträgt. 36 392 000 – 
Mithin ist Ueberschu . . . 10 367 400 – 
Summe VI (Kapitel 4) für sich. 
4. VII. Reichsdruckerei. 
a. Einnahme. 
1/2.Für Drucksachen und andere in das Druckereifach ein- 
schlagende Arbeiten, sowie Erlös von Fabrikabgängen, 
Miethe für Dienstwohnungen, Beiträge zu den Kosten 
für die Wasserheizung und den Wasserverbrauch in den 
Dienstgebäuden und sonstige vermischte Einnahmen 019 500 .- 
Summe der Einnahme für sich. 
b. Fortdauernde Ausgabe. 
1.Besoldunen . . . . . .. 51 600 13 500 
2.Wohnungsgeldzuschüfsfse 6 180 1 320 
3,6. Andere pershullchs usgahen . . .. 756 600 — 
7/11. Säãchliche und vermischte Ausgaben . .... . . . . ... .. 11251780 — 
Summe der Ausgabe 2 0666 160 14 820 
Die Einnahme beträgt 3 019 500 – 
Mithin ist Ueberschuß .. . . . 953 340 — 
  
  
SummeVII(Kapitel4a)fürsich.
        <pb n="93" />
        — 87 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
F für das 
5r32 Einnahme. Etatsjahr 
25 1880|81. 
Mark. 
2 VIII. Bankwesen. 
1. JAntheil des Reichs an dem Reingewinn der Reichsbank (§. 24 des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 — Reichs-Gesetzbl. S. 177—)500000 
2. Steuer von den durch entsprechenden Baarvorrath nicht gedeckten 
Banknoten nach §F. 9 des Bankgesetzsss . . . 6.000 
Summe VIII (Kapitel 5) 1 506 000 
IXX. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
6. Beichatsaaaaa . .. . .. . .. . ..... . . . . . . . . 462 
7. 1/4. Auswũrtiges Amt ........... . . .. .. . . ... . .. .. . . ... . . . .. .. . . . . . .. 436 780 
8. 1HReichsamt des Innen . .. . . . .. 818 201 
9. 1,4. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Hapern: 
Braußen 2. . . . .. 3711577 
achsen 183 156 
Württemberg 129 952 
9a. Einnahmen der Militärverwaltung für Nechnung der Gesammtheit 
aller Gundesstaaten. 
1.Erlöse aus dem Wiederverkauf überschießender Theile von Grund- 
stücken 2c., welche für den Bau der Forts bei Straßburg miterworben 
werden mußten und aus dem Fonds zum fortifikatorischen Aus- 
bau der Festungen in Elsaß-Lothringen bezahlt worden sind. 68 168 
2. Erlöse aus dem Wiederverkauf überschießender Theile von Grund- 
stücken 2c., welche zum Bau der neuen Festungsenceinte von Straß- 
burg — Bauabschnitte A und B — miterworben werden mußten 
und aus dem Fonds zur Erweiterung der Umwallung von Straß- 
burg bezahlt worden iind. .................................... 854 
3. Von der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen als Ersatz der 
Kosten für den Umbau der Front XXI—N der Stadtenceinte 
Seite 69 022
        <pb n="94" />
        — 88 — 
  
— — — — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— O für das 
— x Einnahme. Etatsjahr 
S “ 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag .. ... 69 022 
von Straßburg „ behufs Gewinnung von Bauplätzen für die 
medizinischen Anstalten der Universität dasellhlt 750 000 
4. JErlöse aus dem Verkauf entbehrlicher Grundstücke in Stralsund 17 500 
5. Aus dem Verkauf von Festungsgrundstücken in Neisse, welche in 
Folge der durch die Anlegung eines Zentralbahnhofes daselbst be- 
dingten Herstellung einer neuen Vefestiguengefront disponibel werden, 
kommen innerhalb des Etatsjahres 1880/81 zur Ver- 
einnahmung..................................... 37 600 + 
Diese Einnahme wird an den Reichs-Festungs- 
baufonds, zur theilweisen Deckung der aus demselben 
eleisteten Baukostenvorschüsse, abgeführt mit dem vollen 
etrage voon . ... ..... . ... 37 600. 
6.Ertrag des Artillerie-Schießplatzes bei Hagenau aus der Holz--, 
Gras= und Jagdnutzung, abzüuglich der Kosten für die forstwirth- 
schaftliche Verwaltung desselen 6 742 
7. Miethen und Machtgelder für Festungsländereien, sowie für Fortifi= 
kationsgebäude und Räumlichkeiten in Elsaß-Lothringen 12 0324# 
nach Abzug der an die Landeskasse von Elsaß-Lothringen 
zu zahlenden Entschädigungsrente 0doo . 4 622 7 410 
Summe Kapitel 9a. . . . . 850 674 
10. 1/9.arineverwaltnnanagagaa . .. . . . . . . . . . 360 972 
11.1/3. JBReichs- Justizverwaltung ......... . ..... ..... . .... .. . . . .. 123 180 
12. 1,/3. KReichsschatamt. ... . . . . .. . . . .. . . . .. 24 993 
13,Beichs-Eisenbahn--imtt . . .. 2339 
14. Rechnungshof .............. ............. .... ..... .. ... .... . . . . 45 
15. Allgemeiner Pensionssoddggagagagaa . . .. . . ... 10776 
16. SBSesonderer Geitrag von Elsaß - Cothringen zu den Ausgaben: 
für das Reichsschatzamt ... ............. .. ......... 3 150 MA. 
für den Rechnungsoooo . .. . .. 36 230— 39 380 
Summe IX (Kapitel 6 bis 16). . . . . 6 692 487
        <pb n="95" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
; für das 
* Einnahme. Etatsjahr 
E " 1880/81. 
Mark. 
17. X. Aus dem PReichs-Invalidenfonds. 
1 insen........................................................ 23 826 223 
2. apitalzuschuß ... . .. . . .. .. . . . .. . .. . . . .. . .. . .. . ... . . .. . . . . . . . . .. 8272289 
Summe X (Kapitel 17) 32 098 512 
18. XI. Uleberschüsse aus früheren Jahren. 
Aus dem Ueberschusse des Haushalts des Etatsjahres 1879/80 16 668 286 
Summe XI (Kapitel 18) für sich. 
19. XII. Zinsen aus belegten Reichsgeldern. 
1. Vomm Reichs-Festungsbaufonds . ... .. .. . . . .. 2834773 
2.Vom Reichseisenbahnbaufnds .. . . . . . . . .. 600 000 
3. Vom Reichstagsgebäudefonds 1 324 862 
Summe XII (Kapitel 109) 4759 635 
XIII. Außerordentliche Zuschüsse. 
20. Ius der französischen Kriegskosten - Entschädigung und den von 
derselben aufgekommenen Zinsen. 
1. Lu den ausgaben auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 185) aus dem Antheile des vormaligen Norddeutschen 
Bundes an der Kriegskosten -Entschädigng 468 000 
2.. Lu den Ausgaben in Folge des Krieges Legen Frankreich für Rech- 
nung des vormaligen Norddeutschen Bundes aus dem Antheile 
des letztten. 383 779 
Seite. 851 779
        <pb n="96" />
        Betrag 
  
  
  
— ür das 
7 Einnahme. Etatsjahr 
8. 1880/81. 
Mark. 
Uebertrag . . . .. 851779 
3. Zu den Ausgaben in Folge des Krieges gegen Frankreich für Rech- 
nung der ganzen Kriegsgemeinschalt ........................... 46 380 
4. JZu den Ausgaben für das Retablissement bei der Landarmee, auf 
Grund des Artikels 2 F. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 185) und des F. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1876 
(Reichs-Gesetzbl. S. 20) aus dem Antheile des vormaligen Nord- 
deutschen Bundes, Badens und Südhesseens. 362 607 
5. Auf Grund der Anmerkung am Schlusse des Abschnitts XII der ein- 
maligen Ausgaben des Reichshaushalts-Etats für 1879/80 die aus 
den Ausgabeansätzen dieses Abschnittes nicht zur Verwendung g 
langenden und in der Rechnung für 1879/80 als erspart in Ab- 
gang kommenden Beträge, und zwar: 
a) für Rechnung des vormaligen Norddeutschen Bundees 1 800 000 
b) für Rechnung des vormaligen Norddeutschen Bundes, Badens 
und Südhesens ........................................ 300000 
Summe Kapitel 20 3 360 766 
21. Aus dem Reichs-Kestungsbaufonds. 
1.] Qu den Ausgaben auf Grund der Artikel J und II des Gesetzes vom 
30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) für Rechnung des Reichs- 
Festungsbaufodss---= . ...... . . . . . 12 848 000 
2.Zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg, vorbehaltlich der 
Rückerstattung aus den nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. Februar 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 62) von der Stadtgemeinde Straß- 
burg zu entrichtenden 17.000000 X für die entbehrlich werdenden 
Festungsgrundstühkeneeee:: . . .. . . .. 462 000 
3. JZu den Ausgaben für die Erweiterung der Milikär Ehziehungs- und 
Bildungsanstalten auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 127), vorbehaltlich der Rückerstattung aus dem 
Verkaufserlöse für die Grundstücke des alten Berliner Kadetten- 
hauses und der Kriegsakadmiieieee: .. 150 000 
4. Zum Bau von Kasernen nebst Zubehör für sechs Kompagnien In- 
fanterie in Altona, vorbehaltlich der Rückerstattung aus den durch 
den Verkauf der alten Kasernen daselbst zu erzielenden Erlösen. 300 000 
Summe Kapitel 21 . . .. . 13 760 000
        <pb n="97" />
        — ——— — 
Betrag 
— 3r für das 
— Einnahme. Etatsjahr 
E 1880/81. 
Mark. 
22. Aus dem Reichseisenbahnbaufonds. 
Zu den Ausgaben auf Grund des Gesetzes vom 18. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 119.)0 . .. .. ... . . .. 841 861 
Summe Kapitel 22 für sich. 
23. Aus der Anleihe. 
1.u einmaligen Ausgaben der Post= und Telegraphenverwaltung. .. 6342200 
2. u einmaligen Ausgaben der Marineverwaltunng . . .. 11 659 450 
3. Zu einmaligen Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres, und zwar: 
a) zu den Ausgaben für die unter Kapitel 5 
Titel 52 und Kapitel 6 Titel 37 bis 82 
angesetzten Kasernenbauten 12 775 614 4. 
b) zu den unter Kapitel 5 Titel 50, 60 und 67 
angesetzten Ausgaben für die Vermehrung 
des Schanzzeuges der Infanterie .. . . .. . . . 1075700— 
e) zu den Ausgaben für die unter Kapitel 6 
Litel 2, 3 und 9 bis 22 angesetzten Garnison- 
und Thorerweiterungsbauten 1 159724 % 
4. Du einmaligen Ausgaben der Eisenbahnverwaltng 2 000 000 
Anmerkung. Diese Einnahmen übertragen sich innerhalb 
der einzelnen Titel mit den noch offenen Krediten aus früheren, 
für deeselden Zwecke erfolgten Anleihe-Bewilligungen. Die solcher- 
gestalt für diese einzelnen Zwecke sich ergebenden Gesammtkredite 
werden um den Betrag der bei den entsprechenden Ausgabefonds 
etwa eintretenden Ersparnisse gekürzt. 
Summe Kapitel 23 35 012 688 
Summe XIII (Kapitel 20 bis 23) 52 975 315 
  
  
  
Reichs Gesetzbl. 1880. 16
        <pb n="98" />
        Betrag 
— « für das 
*7- Einnahme. Etatsjahr 
S 1880 8SI. 
Mark. 
24. XIV. Matrikularbeitrüge. 
1. Preußßeen:n . .. 38 808 232 
2.Bayern....................................................... 18403839 
3.Sachsen....................................................... 4 156 555 
4. Württemberg . . . ... .. .... . . .. . . . .. . . . .... . .. . . . . . . . . ... . . .. . . .. 6 226 856 
5.Baden........................................................ 4491928 
6. ........................................................ 1366638 
7. ecklenburgSchweun......................................... 834865 
8.SachsenWeimar............................................... 441615 
9.MecklenburgStrelttz........................................... 144233 
10.0ldenburg.................................................... 481 384 
11.Braunschwetg.................................................. 493 100 
12.SSachsen-Meiniiien ... . .. ... . . .. . .. 293 213 
13.SSachsen-Altenbrttggggg .. . . . .. . . . . . . . .. 219 870 
14. Sachsen- Koburg-Goaaaa . . .. 275 279 
15.Anha........................................................ 321961 
16.Schwarzburg-Sondershaussen .. 101730 
17.Schwarzburg-Rudolstnt . .. . . . ... .... . . . . . . . .. 115 594 
18 Walken .... . . . . . . .. . . . . . . . .. 82 527 
19. Reuß älterer Lint . 70 833 
20. Reuß jüngerer Linieee:e . .. . . .. .......... 139261 
21.SchaumburgLtppe.............................. ............... 49951 
22.Lippe......................................................... 169 529 
23. Lükbke .... . . . .. . . . . 85 799 
24. Beizmen . .. . . .. 214375 
25. Hamburg ..................................................... 585 864 
26. lsaß-Lothrinnenn 3 095 919 
Summe XIV (Kapitel 29) 81 670 950
        <pb n="99" />
        Einnahme. 
für das 
Etatsjahr 
1880/81. 
Mark. 
Betrag 
  
Darunter 
künftig 
wegfallend. 
Mark. 
  
Summe I. Bölle und Verbrauchssteuern 
* 
-MV.III. Bankwesen 
-⅜ XIII. Außerordentliche Zuschüsse 
TXIV. Matrikularbeiträge 
Wiederholung der Einnahme. 
II. Spielkartenstempel 
III. Wechselstempelsteuer 
IV. Statistische Gebühr 
V. Post= und Telegraphenverwaltung 
VI. Eisenbahnverwaltung 
VII. Reichsdruckerei 
IX. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 
X. Aus dem Reichs-Invalidenfonds 
XI. Ueberschüsse aus früheren Jähren- 
XII. Zinsen aus belegten Reichsgeldern. 
Summe der Einnahme 
Die Ausgabe beträgt 
Balanzirt. 
Berlin, den 26. März 1880. 
G. S.) 
  
307 196 470 
1 139 000 
6276 200 
300 000 
16 649 045 
10 367 400 
953 340 
1 506 000 
6 692 487 
32 098 512 
16 668 286 
4759 635 
52 975 315 
81 670 950 
IIIIEIIIIIIIII 
  
539252 640 
539252 640 
  
  
—. 
350 410 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="100" />
        — 94 — 
Besoldungs-Stat 
für das Reichsbank-Direktorium auf das Jahr vom 1. April 1880 bis Ende März 1881. 
— — — — 
  
  
  
  
Betrag 
für die Veei 
Titel. Ausgabe. VrsSo pri 
bis 31. März 
1881. 
Mark. 
1. JDer Präsident .. . . .. .... ..... .. .. ... .. ... . . .. . . . .. . . . . . . . .. . . .. 24 000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht und Heizung.) 
2.8 Mitglieder mit 9 000 4 bis 15 000 X, durchschnittlich 12 000 A. . . . .. 96 000 
3.iethsentschädigung (Wohnungsgeldzuschüsse) 1 500 J für jede Stelle, 
überhaupt. -................................................... 12 000 
Summe 132 000 
  
  
—— 
(Nr. 1367.) Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem I1. Juli 1879 ausgegebenen 
Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 
24. März 1880. 
A. die Stelle des letzten Absatzes der Bekanntmachung vom 13. Juni v. J., betreffend die Aus- 
gabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wecchselstempelsteuer, 
(Reichs-Gesetzbl. S. 153) tritt folgende Bestimmung: 
Diejenigen älteren Stempelzeichen, welche über Beträge von 015; 0/15; 0,60 0)75; 000 l20 
2,25; 6,00 und 9,o00 Mark lauten, können vom 1. April d. J. ab nur noch bei den nachbezeichneten 
Dienststellen, nämlich: 
a) im Gebiete der Reichs-Postverwaltung bei den Ober-Postkassen, 
b) im Königreich Bayern bei den Bezirkskassen der Ober-Postämter zu Augsburg, Bamberg, 
München, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Würzburg, 
c) im Königreich Württemberg bei dem Postamt 1 zu Stuttgart 
entweder gegen ihren vollen Werth eingelöst, oder, soweit ihr Werth durch neue Stempelzeichen 
darstellbar ist, gegen solche umgetauscht werden. 
Berlin, den 24. März 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="101" />
        — 95 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
A T. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, 
der Marine und des Reichsheeres. S. 93. — Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung 
der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbank- 
beamten. S. 97. 
  
Nr. 1368.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der 
Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 26. März 
1880. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser) König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: Z 
K. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1880/81 zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben 
a) der Post= und Telegraphenverwaltung im Betrage von 6 342 200 Mark, 
  
b) der Marineverwaltung im Betrage von. . ... . . . . . . 11 659 400 
c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 15 011 08 
im ganzen bis zur Höhe ddon 33 012 688 Mark 
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck 
in dem Nominalbetrage, wie er zur Bescha ng jener Summe erforderlich sein 
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
. 2. 
Die Bestimmungen in den §#. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen= 
Reichs- Gesetzbl. 1880. 17 
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1880.
        <pb n="102" />
        — 96 — 
verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="103" />
        — 97 — 
(Nr. 1369.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. De- 
zember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbank— 
beamten. Vom 31. März 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank von 21. Mai 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen 
des Reichs, was folgt: 
An die Stelle der §#. 2, 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 380) treten folgende Bestimmungen: 
C. 2. 
Zur Kautionsleistung sind mit den daneben angegebenen Beträgen verpflichtet: 
1. der Rendant der Reichsbank-Hauptkasse mit4t . . . 18 000 Mark, 
2. der Vorsteher des Lombard-Komtors bei der Reichs- 
hauptbankmit..................................... 9 000 Mark, 
3. die Vorstandsbeamten der Reichsbank-Hauptstellen, 
Reichsbankstellen und Reichsbank-Kommanditen mit 
6 000 Mark bis 18 000 Mark, 
4. die Kassirer und die mit der ewahrung er Ver- 
  
waltung von Werthschaften außerdem beau agten Be- 
amten bei der Hauptbank und den Zweig anstalten mit 
00 Mark bis 9 000 Mark, 
der Kontrolör der Diskontokasse nit 2 400 Mark, 
die Geldzähler it:: 750 Mark, 
die Kassendiener, Hausdiener und Hülfskassendiener mit 600 Mark, 
die Vankagenten (Vorsteher von Reichsbank-Neben- 
stellen) mit 1000 Mark bis 150 000 Mark. 
G. 3. 
Die Höhe der Kautionen bei den in §. 2 unter Jiffer 3, 4 und 8 bezeich- 
neten Beamten wird in jedem Falle von dem Präsidenten des Reichsbank.Sirel- 
toriums innerhalb der daselbst angegebenen Grenzen bei der Berufung des Be- 
amten nach dem voraussichtlichen 2 chäftsumfange festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
#
        <pb n="104" />
        — 98 — 
Berichtigung. 
In der in Nr. 33 des Reichs-Gesetzblatts für 1879 abgedruckten Verordnung, 
betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 
28. September 1879, ist Seite 301 in §. 8 Ziffer 2, Zeile 2 und 3 statt: „30. Sep- 
tember“ zu lesen „30. Dezember“. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="105" />
        Reichs-Gesetzblatt 
S.# 
  
  
  
  
  
  
J.J.—.—= - 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Pensionirung und Versorgung der Militär— 
personen. S. 99. — Uebereinkommen mit Großbritannien, betreffend die Unterdrückung des 
Handels mit afrikanischen Negern. S. 100. — Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Ver- 
ordnung über die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. S. 102. 
  
(Nr. 1370.) Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die 
Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c. Vom 30. März 1880. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Der 9. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) 
erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz: 
Den Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche bei dem 
Marine-Lazarethe zu Yokohama eine längere als einjährige Verwen- 
dung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der 
Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht. 
F. 2. 
Der F. 56 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wird wie folgt ergänzt: 
Die Vorschrift im §. 50 Absatz 4 findet auch auf die Civil- 
beamten der Kaiserlichen Marine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 14. April 1880.
        <pb n="106" />
        — 100 
(Nr. 1371.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien, betreffend das 
Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 
20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern. 
Vom 29. März 1879. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, und Ihre 
Majestät die Königin des Vereinigten 
Königreichs von Großbritannien und 
Irland es für wünschenswerth erachtet 
haben, daß der zwischen Preußen, Groß- 
britannien, Oesterreich, Frankreich und 
Rußland am 20. Dezember 1841 zu 
London wegen Unterdruckung des Skla- 
venhandels abgeschlossene und von allen 
diesen Mächten, mit Ausnahme Frank- 
reichs, ratifizirte Vertrag den gegenwär- 
tigen veränderten Verhältnissen entsprechend 
auf das Deutsche Reich ausgedehnt werde, 
so haben Allerhöchstdieselben behufs einer 
zu diesem Zwecke zu treffenden Ueberein- 
kunft Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Seine Excellenz Georg Grafen 
zu Münster, Erblandmarschall 
von Hannover 2c. 2c. 1c.) Aller- 
böcht einen außerordentlichen und 
wollmächsigten Botschafter bei 
Ihrer Großbritannischen Majestät; 
und 
Ihre Majestät die Königin des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland: 
den sehr ehrenwerthen Robert 
Arthur Talbot Gascoyne 
Cecil, Marquis von Salis- 
bury, Viscount Cranborne, Ba- 
ron Cecil, Pair des Vereinigten 
Königreichs, Ritter des Hochst- 
edlen Ordens vom Hosenband, 
Mitglied Ihrer Majestät Höchst- 
ehrenwerthen Geheimen Raths, 
His Majesty the German Emperor, 
King of Prussia, and Her Majesty 
the Queen of the United Kingdom 
of Great Britain and Ireland, consider- 
ing it desirable that the Treaty for 
the suppression of the Slave Trade 
concluded between Prussia, Great Bri- 
tain, Austria, France and Russia at 
London, on the 20th December 1841, 
and ratified by all these Powers, with 
the exception of France, should be 
#s80 extended to the German Empire 
as to correspond with the present 
altered circumstances, Their Majesties 
have appointed Plenipotentiaries to 
conclude a Convention for that pur- 
Pose, namely: 
His Majesty the German Em- 
Peror, King of Prussia: 
His Excellency George Count 
Münster, Marshal Hereditary 
of Hanover etc. etc. etc., Am- 
bassader Extraordinary and 
Plenipotentiary of His Impe-- 
rial Majesty to Her Britannic 
Majesty; 
and 
Her Majesty the Queen of the 
United Kingdom of Great 
Britain and Ireland: 
the Most Honourable Robert 
Arthur Talbot Gascoyne 
Cecil, Marquis of Salisbury, 
Viscount Cranbourne, Baron 
Cecil, a Peer of the United 
Kingdom, a Knight of the Most 
Noble Order of the Garter, 
Member of Her Majesty's Most 
Honourable Privy Council, Her
        <pb n="107" />
        Allerhöchstihren Haupt-Staats- 
sekretär für die Auswärtigen An- 
gelegenheiten; 
Welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, über folgende 
Punkte übereingekommen sind. 
Artikel I. 
Alle aus dem obengedachten Vertrage 
und aus dessen Anlagen für Preußen 
herzuleitenden Rechte und Pflichten sollen 
vorbehaltlich gewisser im Artikel II der 
g enwärtigen Uebereinkunft enthaltenen 
änderungen fortan auf das Deutsche 
Reich übergehen dergestalt, als ob letz— 
teres den erwähnten Vertrag unmittelbar 
mit abgeschlossen hätte. 
Artikel II. 
An die Stelle des elften und zwölften 
Absege unter Nr. V der dem vorerwähn- 
ten Vertrage als Anlage B angehängten 
Instruktion für die Kreuzer sollen fol- 
gende Abreden treten: 
  
Alle deutschen Schiffe, welche 
auf den Stationen von Amerika 
oder Afrika durch die Kreuzer der 
anderen vertragschließenden Theile in 
Beschlag genommen werden sollten, 
sind nach Cuxhaven zu führen und 
durch die dortigen Behörden der 
Jurisdiktion desjenigen deutschen 
Staats zu überliefern, welchem der 
Heimathshafen des Schiffes angehört. 
Wenn aber an Bord eines solchen 
deutschen Schiffes im Augenblick sei- 
ner Beschlagnahme Sklaven vorge- 
funden werden, so ist das Schiff 
uvörderst, um die Sklaven abzu- 
eeten, in denjenigen Hafen zu führen, 
wohin es, wenn es unter englischer 
Flagge gefahren wäre, geführt wor- 
den sein würde, um vor Gericht 
gestellt zu werden. Demnächst ist 
101 
—— 
Majesty's Principal Secretar). 
of State for Foreign Aflair; 
Who, after having communicatecd 
to cach other their respective full 
Powers found in good and due forme, 
have agreed as follows: 
Article I. 
All the rights and obligations 
hitherto devolving on Prussia in virtue 
of the above-mentioned Treaty and 
the Annexes thereto shall, subject to 
certain modifications contained in Ar- 
ticle II of this Convention, henceforth 
devolve on the German Empire, as 
if that Empire had been a Contrac- 
ting Party to the Said Treaty. 
Article I. 
In the place of the 1 Ith and 12t# 
aragraphs under Head V of the In- 
structions to Cruizers appended to 
the aforesaid Treaty as Annex B, 
the following stipulations shall be 
adopted: 
All German vessels which 
shall be detained on the stations 
of America or Africa by the 
cruizers of the other Contracting 
Parties shall be taken to Cux- 
haven, and be delivered up by 
the authorities there to the Juris- 
diction of that German State to 
which the home port of the ves- 
Sel belongs. 
But if slaves shall be found 
Oon board any such German ves- 
sel at the time of her detention, 
the vessel shall, in the first in- 
stance, be sent to deposit the 
Slaves at that port to which she 
Would have been taken for ad- 
Judication if she had been sailing 
under the English flag. The 
Vessel shall afterwards be sent
        <pb n="108" />
        das Schiff nach Cuxhaven zu führen 
und der zuständigen deutschen Juris- 
diktion, wie oben vereinbart, zu über- 
liefern. 
Artikel II. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 
ratiftzirt werden und der Austausch der 
Ratifikationen soll, nachdem die Regie- 
rungen von Oesterreich-Ungarn und Ruß- 
land als Betheiligte an dem Vertrage 
vom 20. Dezember 1841 ihre Zustim- 
mung zu den in gegenwärtiger Ueberein- 
kunft verabredeten Abänderungen jenes 
Vertrages erklärt haben werden, sobald 
als möglich in London stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
zeichneten die gegenwärtige Uebereinkunft 
in zwei Exemplaren vollzogen und ihr 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu London am neun- 
undzwanzigsten März 1879. 
(L. S.) Münster. 
(L. S.) Salisbury. 
102 
to Cuxhaven, and shall be deli- 
vered up to the competent Ger- 
man jurisdiction as above stipu- 
lated. 
Article III. 
The present Convention shall be 
ratified, and the ratifications exchang- 
ed at London as soon as possible 
after the Governments of Austria- 
Hungary and Russia, parties to the 
Treaty of the 20th December 1841, 
have signified their consent to the 
modisfications of that Treaty, agreed 
to in the present Convention. 
In Witness whereof the Under- 
signed have signed the present Con- 
vention in duplicate, and have af- 
fxed thereto their seals. 
Done at London on the Twenty 
Ninth day of March 1879. 
(L. S.) 
(L. S.) 
Münster. 
Salisbury. 
Vorstehendes Uebereinkommen ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
  
(Nr. 1372.) Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über die Begründung der 
Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 28. September 1879. Vom 
11. April 1880. 
D. Reichstag hat in seiner Sitzung vom 10. April d. J. der auf Grund des 
6 des Einführungsgesetzes Fur Civilprozeßordnung erlassenen, die Begründung 
r Revision in bürgerlichen 
echtsstreitigkeiten betreffenden Kaiserlichen Verordnung 
vom 28. September 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 299) mit Ausschluß des J. 3 der- 
selben die Genehmigung ertheilt. 
Berlin, den 11. April 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Inmemn. 
  
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei,
        <pb n="109" />
        — 103 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
W9. 
Juhalt: Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs= Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
S. 103. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der 
internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878 über Maßregeln gegen die Reblaus. S. 108. 
  
  
  
  
(Nr. 1373.) Gesetz) betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874. Vom 6. Mai 1880. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Deas Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) 
wird durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt, beziehungsweise geändert. 
S. 1. 
In Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichsverfassung wird die 
Friedens-Präsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die Zeit vom 1. April 
1881 bis zum 31. März 1888 auf 427 274 Mann festgestellt. Die Einjährig- 
Freiwilligen kommen auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung. 
§. 2. 
Vom 1. April 1881 ab werden die Infanterie in 503 Bataillone, die 
Feldartillerie in 340 Batterien, die Fußartillerie in 31 Bataillone, die Pioniere 
in 19 Bataillone formirt. 
G. 3. 
Auf diejenigen Mannschaften, welche nach Erlaß dieses Gesetzes wegen hoher 
Loosnummer oder wegen grringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse 
überwiesen werden (§. 25 Abs. 1 und Abs. 2b des Reichs-Militärgesetzes), finden, 
soweit dieselben nicht auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem 
geistichen Stande angehören, in Ergänzung ihrer bisherigen Verpflichtungen, 
ie nachfolgenden Bestimmungen Anwendung: 
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen einberufen werden. Die 
Zahl der zur ersten Uebung und der zu wiederholten Uebungen ein- 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1880.
        <pb n="110" />
        □# 
des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum 
— 104 — 
zuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalts-Etat fest- 
gesehtl Ersatzreservisten, welche geübt haben, verbleiben während der 
esammtdauer ihrer Ersatzreservepflicht in der Ersatzreserve erster Klasse. 
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loos- 
nummern heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen 
geringer körperlicher Fehler an die Ersatzreserve erster Klasse überwiesen 
werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der besseren Dienst- 
brauchbarkeit. Die Auswahl der letzteren erfolgt bei ihrer Ueberweisung 
zur Ersatzreserve erster Klasse im Aushebungsgeschäft. 
mDiese Uebungspflicht erstreckt sich auf 4 Uebungen, von welchen die 
erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden 
letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen. Der 
Gestellungstag für die erste Uebung ist den Uebungspflichtigen bei der 
Ueberweisung zur Ersatzreserve bekannt zu machen. Erfolgt die Ein- 
berufung zu einem späteren Termin) so kommt die wischenzeit auf 
die Dauer der Uebung in Anrechnung: Letztere Wnt findet 
in 
  
keine Anwendung, wenn die spätere berufung auf Ansuchen der 
Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civilver- 
waltung im Intresse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des 
Termins der Einberufung erfolgt. 
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit 
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen 
Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (G. 11 
riegsdienst, vom 9. No- 
vember 1867) steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppen- 
theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung 
von Ersatzreserven übertragen ist. 
Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften inner- 
halb vierwöchentlicher Frist nach dem unter 3 bezeichneten Gestellungs- 
tage zur Uebung nicht einberufen sind. 
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen, 
oder mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse des 
Uebungspflichtigen verschoben worden) so ist für dies Erlöschen der 
Uebungspflicht, statt des unter 3 bezeichneten, der verschobene Ge- 
stellungstag maßgebend. . 
.Von der Uebungspflicht können die Mannschaften nach Maßgabe des 
9. 59 des Reichs-Militärgesetzes befreit werden. Jede Einberufung zum 
Dienst im Heere zählt für eine Uebung. Schiffahrt treibende Mann- 
schaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen 
Militär= und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen 
Interessen vereinbart. 
Uebungspflichtige Ersatzreservisten unterstehen in Bezug auf Aus- 
wanderungserlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Be-
        <pb n="111" />
        — 105 — 
folgung des Einberufungsbefehls, sowie als Angehörige des aktiven 
Heeres während einer Uebung den für Reservisten und Wehrleute 
geltenden Vorschriften. 
  
G. 4. 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr und die Entlassung aus 
der Landwehr finden, soweit die zwölfjährige Gesammndienfheit (Art. 59 der 
Reichsverfassung) zur Einführung gelangt ist, im Frieden bei den nächsten, auf 
Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen statt. 
Hinsichtlich derjenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 
1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Bestim- 
mung von F. 62 des Reichs-Militärgesetzes. 
Artikel II. 
Die l# 10, 12, 14, 53 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 
1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten die nachstehende Fassung: 
C. 10. 
Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdien 
eintreten (§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzb 
S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebens. 
jahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu 
diesem Lwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung 
den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens 
zweimal jährlich. 
Der Eintritt zum drei= oder vierjährig-freiwilligen Dienst kann Militär- 
pflichtigen durch die Ersatzbehörden gestattet werden. 
. 12. 
Jeder Militärpflichtige ist, sofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen 
Eintritt in den Heere'dienft erhalten hat, in dem Aushebungsbezirke, in welchem 
er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen 
Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen 
dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke 
seines Geburtsorts gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande 
liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder 
Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen 
haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende 
Rekrutenkontingent, zum Militärdienst herangezogen. 
K. 14. 
Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung 
sich spätestens zum 1. Oktober dessenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebens-
        <pb n="112" />
        — 106 — 
jahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über 
iesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege 
müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in 
das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort 
zum Heeresdienst stellen. 
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Be- 
rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde 
kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. 
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen 
Dienst berechtigen. 
Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie 
und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur 
insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier EinährigeFreinbelligen bei jeder 
Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. 
. 53. 
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der 
Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im F. 20 Nr. 1 bis 5 bheichneten 
Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen 
besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies 
rechtfertigen (F. 22). 
Ueber die Lulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Ver- 
hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende 
General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht 
enügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c) Landes= oder 
Prowinzialbehörde seines Heimathsbezirks bziehungsweise das zuständige Kriegs- 
ivilverwaltungsbehörde seines 
  
  
ministerium in Gemeinschaft mit der obersten 
Heimathsbezirks. 
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen 
Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Oringlichkeit die 
frühere Entlassung nothwendig macht. 
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben 
diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. 
S. 66. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung #um 
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre 
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der 
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizier= 
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung an- 
erechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder 
ind haben, beim Veklasen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das 
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3 600 Mark 
jährlich übersteigen.
        <pb n="113" />
        — 107 — 
Nach denselben Grseten sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende 
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn 
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Cibisstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu 
Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen. 
Artikel III. 
Die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 I§. 3 und 4 und zum 
Artikel II dieses Gesetzes erläßt der Kaiser. 
Artikel IV. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des 
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter 
III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 
21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Keichs - Gesehbl. 1880, 20
        <pb n="114" />
        — 108 — 
(Nr. 1374.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu 
der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln 
gegen die Reblaus betreffend. Vom 5. April 1880. 
IJn Artikel 7 der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, 
Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, (Reichs-Gesetzbl. von 1880 S. 15) ist 
jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem 
Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Uebereinkunft beizutreten. 
Dem entsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die 
Regierung des Großherzogthums Luxemburg ihren Beitritt zu der Uebereinkunft 
vom 17. September 1878 in der vorgeschriebenen Weise erklärt. 
Berlin, den 5. April 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern, 
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei,
        <pb n="115" />
        — 4109 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
/ 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Wucher. S. 109. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze 
der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. S. 112. 
  
  
  
  
(Nr. 1375.) Gesetz, betreffend den Wucher. Vom 24. Mai 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
  
Artikel 1. 
Hinter den §F. 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden 
die folgenden neuen I§. 302 a, 302 b, 302c, 302d eingestellt: 
S. 302. 
Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der 
Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der 
Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögens- 
vortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß 
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Ver- 
mögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, 
wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und Lgleich 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
S. 302b. 
Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvor- 
theile (S. 302 a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung 
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen 
oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1880.
        <pb n="116" />
        — 110 — 
Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
S. 302c. 
Dieselben Strafen (. 302 a, F. 302 b) treffen denjenigen, welcher 
mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art 
erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen 
Vermögensvortheile geltend macht. 
S. 3024. 
Wer den Wucher gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird 
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe 
von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
Artikel 2. 
Der §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vom 
"*0 Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung 
ersetzt: 
  
§. 360 Nr. 12. 
Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausühung seines 
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, ins- 
besondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Be- 
hörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. 
Artikel 3. 
Verträge, welche gegen die Vorschriften der SF. 302a, 302b des Straf- 
gesetzbuchs verstoßen, sind un ültgg. 
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn Eeleisteten Vermögensvortheile 
G. 302 a) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. 
Hierfür sind diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch 
verhaftet, der nach §. 3022 des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe 
des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtun 
eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sch 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an 
welchem die Leistung erfolgt i 
Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete 
zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderun 
bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nac 
  
  
—
        <pb n="117" />
        — 111 — 
den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht 
entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="118" />
        — 112 — 
(Nr. 1376.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe 
und Steuerrückvergütung für Branntwein. Vom 20. Mai 1880. 
N im Großherzogthum Baden die Steuersätze für die Branntwein- 
bereitung vom 20. Dezember v. J. ab eine Erhöhung auf den zweifachen Betrag 
erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkt ab auch die Sätze der Uebergangs- 
abgabe vom Branntwein und der Steuerrückvergütung für den unter Kontrole 
über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom 
15. Januar 1877 Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) entsprechend erhöht worden. Es 
beträgt hiernach: 
I. die Uebergangsabgabe 
a) für Branntwein (Branntwein von weniger als 60 Prozent Al- 
koholgehalt nach Tralles bei 12⅛á Grad Réaumur). 7/20 Mark, 
b) für Weingeist (Branntwein von 60 Prozent oder 
mehr Alkeholgehalt nach Tralles bei 12½ Grad 
Réaumererhrrreee 12 - 
vom Hektoliter; 
II. die Rückvergütung der Steuer von dem in Mengen von min- 
destens 50 Liter unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden 
Branntwein, und zwar unter Wegfall der früheren Beschränkung auf 
den im Großherzogthum bereiteten Branntwein 
a) für Branntwmwmeen 3,60 Mark, 
b) für Weingetttt 6 
vom Hektoliter, wobei jedoch für Branntwein, dessen Alkoholgehalt 
weniger als 35 Prozent (nach Tralles bei 12½ Grad Réaumur) beträgt, 
eine Rückvergütung nicht geleistet wird. 
Berlin, den 20. Mai 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        — 113 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
lI. 
Inhalt: Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten 
und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. S. 113. 
  
  
— 
  
— 
(Nr. 1377.) Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tage- 
geldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär= und 
Marineverwaltung. Vom 20. Mai 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 64) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
. 1. 
Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten 
und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 249) finden auf die Beamten der Militär= und Marineverwaltung nach 
Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. 
F. 2. 
Servisberechtigte Militärbeamte, welche mit Truppentheilen oder den Stäben 
der höheren Truppenbefehlshaber sich auf dem Marsche oder in Kantonnirungen 
befinden, erhalten als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufent- 
halts außerhalb der Garnison an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier 
die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festlegungen. 
In gleicher Weise werden auch diejenigen servisberechtigten Militärbeamten 
entschädigt, welche nicht im Anschluß an Truppentheile oder die Stäbe der höheren 
Truppenbefehlshaber bei Uebungen oder Truppenzusammenziehungen mit der 
Wahrnehmung des Administrationsdienstes bezw. mit der Beaufsichtigung oder 
Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst ihnen unterstellten Anstalten 
beauftragt werden. 
Beziehen servisberechtigte Beamte keine FJourageration b, so erhalten sie, 
mit Ausnahme der Unterbeamten, neben der Kommandozulage zu ihrer Be- 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1880.
        <pb n="120" />
        — 114 — 
förderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Fuhrwerk oder Dienstpferd 
nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militärtransport stattfindet, 
die im §. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten. 
In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden darf, 
wird den Berechtigten, sofern sie sich die Transportmittel selbst beschafft haben, 
die Geldvergütung dafür nach Maßgabe der in dieser Beziehung von der obersten 
Nitiperwaltungẽbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Bestimmungen 
gewährt. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die nicht servisberechtigten 
Beamten der Militärverwaltung Anwendung, jedoch erhalten dieselben an Stelle 
der Kommandozulage und des Naturalquartiers die verordnungsmäßigen Tagegelder. 
g. 3. 
Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des 
Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten 
ehören, aber außerhalb desselben belegen sind, bezw. für Dienstgänge nach 
nstalten, deren Beaufsichtigung oder Verwaltung ihnen besonders übertragen 
ist, werden den Beamten der Militärverwaltung weder Tagegelder noch Fuhr- 
kosten Lewährt. 
eträgt die Entfernung von der Grenze des Wohnortes (Garnison, Garnison- 
verband) oder des Kommandoortes zu den gedachten Anstalten fünf Kilometer 
oder mehr, oder beträgt bei Wegen nach mehreren solchen Anstalten die an einem 
Tage unmittelbar nach einander zurückzulegende Entfernung zehn Kilometer oder 
mehr, so werden den nicht rationsberechtigten Beamten die etwaigen durch An- 
nahme eines Fuhrwerks oder Reitpferdes entstandenen Auslagen in den Grenzen 
der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und außerdem sonstige nothwendige Unkosten, 
wie Brücken= oder Fährgeld, erstattet. 
Nach Feichen Grundsätzen sind auch diejenigen Dienstgänge zu vergüten, 
welche von Beamten bei ODienstreisen vom Orte der Bestimmung aus nach den 
zu demselben gehörenden Garnisonanstalten oder nach sonstigen ihrem Wirkungs- 
kreis unterstellten Anstalten gemacht werden. 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den 
nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge nach Garnisonanstalten des 
Wohnortes oder des Kommandoortes, sowie nach den ihnen sonst unterstellten 
Anstalten eine Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen bezw. zur Unterhaltung 
von Fuhrwerk oder Pferden zu gewähren. 
. 4. 
Für Dienstgänge im Kantonnementsort oder im Lager wird den Beamten 
der Militärverwaltung eine Entschädigung nicht gewährt, ebensowenig für Dienst- 
gänge außerhalb derselben bis zu einer Entfernung von hin und zurück weniger 
als zehn Kilometer von der Grenze des Kantonnementsortes oder Lagers. Bei 
Möößeren Entfernungen erhalten sie zu ihrer Beförderung die im F. 4 Unserer 
erordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten, sofern der Weg nicht
        <pb n="121" />
        — 115 — 
mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder eines Dienstpferdes zurück— 
gelegt wird. 
Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung 
für die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Be— 
stimmungen gewährt. 
G. 5. 
Beamte, welche mehr als eine Ration beziehen oder denen ein Dienstpferd 
glen wird, erhalten bei Dienstreisen im Umkreise von 22 Kilometer von der 
renze ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) bezw. Kommando= oder 
Kantonnementsortes keine Fuhrkosten. Ob ein Reiseziel 22 Kilometer oder weiter 
von dem Wohnorte 2c. entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßenverbin- 
dung bemessen. 
S. 6. 
Die Feststellung der den Beamten bei den Reisen behufs bschähung der 
durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebühr- 
nisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. 
. 7. 
Etatsmäßig angestellte Beamte sind: 
a) bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison, Gar- 
nisonverband), deren längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein 
feststeht. 
b) bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein un- 
bestimmt ist, sobald feststeht, daß dieselbe voraussichtlich noch länger 
als sechs Monate dauern wird, # 
im Sinne Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 als versetzt anzusehen und 
haben die im 9H. 10 daselbst feslgesetten Vergütungen zu empfangen. 
In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise, 
in dem Falle zu b bis zum Tage der dienstlichen Eröffnung über die weitere 
Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen bezw. die besonders 
festgesetzten Tagegelder. 
G. 8. 
Mobil gemachten Beamten werden bei Dienstreisen, Versetzungen und Kom- 
mandos Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten in der Regel nicht gewährt. 
Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der obersten Militärverwal-= 
tungsbehörde bezw. der von derselben dazu ermächtigten Behörde. 
K. 
Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, welcher behufs 
Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Garnison, Garnisonverband),
        <pb n="122" />
        — 116 — 
Kommando= oder Kantonnementsort verlassen muß, als auf einer Dienstreise oder 
auf dem Marsche, dem Militärtransport, im Kantonnement oder im Lager befindlich 
zu erachten, sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im 
einzelnen Falle eine Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando 
vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents. 
  
. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marine= 
verwaltung sinngemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese die vor- 
stehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von der 
Kaiserlichen Admiralität ausgeübt. 
S. 11. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1880. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="123" />
        — 117 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ I2. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemein- 
gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. S. 117. — Bekannt- 
machung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom 
17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. S. 118. 
  
  
  
(Nr. 1378.) Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des 
Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 
vom 21. Oktober 1878. Vom 31. Mai 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen Xx. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: K 
Die im §. 28 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 getroffene Be- 
stimmung wird dahin erläutert, daß dieselbe auf Mitglieder des Reichstags oder 
einer gesthgebenden Versammlung, welche sich am Sitze dieser Körperschaften 
während der Session derselben aufhalten, keine Anwendung findet. 
Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß 
§. 28 des vorbezeichneten Gesegzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet 
nur an die Aufsichtsbehörden statt. 
  
Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestre- 
bungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) 
wird, unter Abänderung des F. 30 dieses Gesetzes, bis zum 30. September 1884 
hierdurch verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1880. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1880.
        <pb n="124" />
        — 118 — 
(Nr. 1379.) Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der inter- 
nationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die 
Reblaus betreffend. Vom 31. Mai 1880. 
In Artikel 7 der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, 
Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, (Reichs-Gesetzbl. von 1880 S. 15) ist 
jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem 
Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Uebereinkunft beizutreten. 
Dem entsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die 
Regierung des Fürstenthums Serbien 1 Beitritt zu der Uebereinkunft vom 
17. September 1878 in der vorgeschriebenen Weise erklärt. 
Berlin, den 31. Mai 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.
        <pb n="125" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1879/80. S. 110. — Gesetz, betreffend die Abänderung des olltarifs des 
deutschen Jollgebiets. S. 120. — Freundschafts-= 2c. Vertrag mit dem Königreich der Hawaiischen 
Inseln. S. 121. 
  
——- 
  
  
  
(Nr. 1380.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß- Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. Vom 30. Mai 1880. 
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
# 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: « 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80 wird von der preußischen Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ 
nach Maßgabe der im Geseze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-- 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
benso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1879 die gemäß H. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1880. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1880.
        <pb n="126" />
        — 120 — 
(Nr. 1381.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Jolltarifs Les deutschen Zollgebiets. Vom 
6. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Lolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zoll- 
ebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879 
Reichs.Gesetl. S. 207) wird wie folgt abgeändert: 
„Nr. 8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit 
Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder ge— 
hechelt, auch Abfälle. ... . . . . ... . . ..... .. . .. . . . .... .... . ... frei“; 
die Anmerkung zu Position 22a des Zolltarifs, welche lautet: 
„Jute, Manillahanf, Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt — frei“ 
wird gestrichen. " 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="127" />
        — 
(Nr. 1382.) Freundschafts-, Handels-, Schiff- 
fahrts- und Konsularvertrag zwi- 
schen dem Deutschen Reich und 
dem Königreich der Hawaülschen 
25. März 
Inseln. Vom f Seerber 1879. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits, 
und 
Seine Naaeestät der König der Hawaii- 
schen Inseln andererseits, 
von dem Wuntsche geleitet, das gute 
Einvernehmen, welches erfreulicher Weise 
zwischen Deutschland und den Hawaii- 
schen Inseln besteht, zu erhalten und zu 
befestigen, die Entwickelung des Handels 
und der Schiffahrt zwischen beiden Ländern 
zu fördern und die Rechte, Privilegien, 
Immunitäten und Verpflichtungen der 
beiderseitigen Konsularbeamten festzu- 
stellen, haben es für nützlich erachtet, einen 
Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- 
und Konsularvertrag abzuschließen, und 
zu diesem Zwecke zu Ihren beiderseitigen 
Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober- 
Regierungsrath Dr. Johannes 
Rösing 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Lega- 
tionsratt Hermann Adolph 
Heinrich Albrecht von Kus— 
serow 
und 
121 
—— 
(Nr. 1382.) Treatyof Friendship, Commerce 
and Navigation and Consular 
Convention between the German 
Empire and the Kingdom of 
the Hawalian Islandes. Of the 
25. March 1879 
19. September " 
H# Majesty the German Emperor, 
King of Prussia, in the name of the 
German Empire on the one part, 
and 
His Majesty the King of the Ha- 
waljian lslands on the other part, 
being desirous to maintain and im- 
prove the relations of good under- 
standing which happil Subsist be- 
tween Germany and the Hawalian 
Slands, to promote the development 
of Ccommerce and navigation between 
the two countries and to define the 
rights, Privileges. immunities and 
duties of the respective Consular of- 
ficers, have deemed it expedient to 
conclude a Treaty of Friendship, 
Commerce and Navigation and a Con- 
sular Convention, and have for that 
urpose appointed their respective 
lenipotentiaries, namely: 
His Majesty the German Em- 
Peror, King of Prussia: 
His superior Privy Councillor 
of Government Dr. Johannes 
Rösing 
and 
His Privy Councillor of Legation 
Hermann Adolph Heinrich 
Albrecht von Kusserow: 
and 
24•
        <pb n="128" />
        Seine Majestät der König der 
Hawaiischen Inseln: 
Allerhöchst Ihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser, 
Henry A. P. Carter; 
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten die nachstehen- 
denenkrttel vereinbart und unterzeichnet 
aben: 
Artikel I. 
Qwischen dem Deutschen Reich und 
dem Königreich der Hawaüschen Inseln 
und zwischen den Angehörigen und Bür- 
gern der beiden Länder soll fortdauernd 
Freundschaft und Friede bestehen. 
Artikel I. 
Diee Angehörigen und Bürger der 
beiden Hohen Vertragenden Theile sollen 
überall in den beiderseitigen Gebieten sich 
aufhalten und wohnen dürfen und vollen 
und vollkommenen Schutz für ihre 
Person und ihr Eigenthum genießen. 
Sie sollen freien und leichten Zutritt zu 
den gesetzlich bestehenden Gerichtshöfen 
haben, um ihre Rechtsansprüche verfolgen 
und vertheidigen zu können; sie sollen 
auch das Recht haben Sachwalter, An- 
wälte oder Agenten zu wählen und sich 
derselben zur Verfolgung und Vertheidi- 
gung ihrer Rechtsansprüche vor solchen 
Gerichtshöfen zu bedienen; und sie sollen 
in dieser Beziehung dieselben Rechte und 
Vortheile genießen wie die eingeborenen 
Angehörigen und Bürger. 
Die Angehörigen und Bürger jedes 
der Vertragenden Theile sollen in den 
Gebieten des anderen in Bezug auf die 
Rechte des Wohnsitzes, den Besitz von 
Grundeigenthum, Gütern und Effekten 
aller Art, in Bezug auf die Erbfolge 
  
122 
His Majesty the King of the 
Hawaiian Islands: 
His Envoy Extraordinary and 
Minister Plenipotentiary near 
His Majesty the German Em- 
Peror Henry A. P. Carter; 
Who after having communicated to 
each other their respective full pow- 
ers, füound to be in good and due 
form, have agreed to and signed the 
following articles: 
Article I. 
There shall be perpetual friend- 
ship and peace between the German 
Empire and the Kingdom of the Ha- 
Wailan Islands and between the sub- 
Jects and citizens of the two countries. 
Article I. 
The subjects and citizens of the 
two High Contracting Parties ma)y 
remain and reside in any part of said 
territories respectively and shall re- 
ceive and enjoy full and pertfect pro- 
tection for their persons and property. 
They shall have free and easy access 
to the courts of justice provided by 
law, in pursuit and defence of their 
rights, and they shall be at libert) 
to chose and employ lawyers, advo- 
cates or agents, to pursue or detfend 
their rights before such courts of 
justice; and they shall enjoy in this 
respect all the rights and privileges 
as native subjects or citizens. 
In whatever relates to rights of 
residence, to the possession of real 
estate, goods and effects of any kind. 
to the Ssuccession to real or personal 
estate, by will or otherwise, and the 
disposal of property of any sort and
        <pb n="129" />
        — 123 — 
in das Grundeigenthum oder das be- 
wegliche Vermögen durch Testament oder 
auf andere Weise und in Bezug auf 
die Verfügung über Eigenthum jeder 
Art und in irgend welcher Weise die 
nämlichen Vortheile, Freiheiten und 
Rechte genießen und nur denselben Ge- 
bühren und Abgaben in genannten Be- 
ziehungen unterworfen sein, wie die ein- 
geborenen Angehörigen und Bürger. 
Bei Ehen, welche von deutschen 
Reichsangehörigen auf den Hawaüischen 
Inseln und von Angehörigen der Ha- 
waüschen Inseln in Deutschland ge- 
schlossen werden, richtet sich die Form 
der Eheschließung nach den Gesetzen des 
emdes b„ in welchem die Ehe geschlossen 
wird. 
Die Angehörigen und Bürger eines 
jeden der Hohen Vertragenden Theile 
sollen in den Gebieten des anderen voll- 
kommene Gewissensfreiheit, sowie Freiheit 
der privaten oder öffentlichen Abhaltung 
ihres Gottesdienstes und alle die Garan- 
tien, die Rechte und den Schutz genießen, 
welche den eingeborenen Angehörigen 
und Bürgern oder den Angehörigen und 
Bürgern irgend einer anderen Nation 
gegenwärtig gewährt sind oder künftighin 
gewährt werden mögen. Diese Freiheit 
und dieser Schutz soll sich auch auf 
das Recht erstrecken, ihre beiderseitigen 
Landsleute nach ihren religiösen Ge- 
bräuchen auf angemessenen und passen- 
den Plätzen zu beerdigen, welche sie zu 
diesem Zweck anlegen und unterhalten 
dürfen, immer in Gemäßheit der lokalen 
Gesetze und Vorschriften. 
Die Angehörigen und Bürger eines 
jeden der Vertragenden Theile, welche im 
Gebiet des anderen wohnen, sollen von 
jedem zwangsweisen Militärdienst, sowohl 
zur See als zu Lande, und von allen 
ZLwangsanleihen oder militärischen Lei- 
stungen und Reguisitionen befreit sein, 
in any manner whatsoever, the sub- 
jects and citizens of each Contracting 
arty) shall enjoy in the territories of 
the other the same privileges, liber- 
ties and rights and shall be subject 
#only to the Same imposts or charges 
in these respects as native subjects 
and citizens. 
In regard to marriages concluded- 
by subjects and citizens of the Ger- 
man Empire in the Kingdom of the 
Hawaian ISlands and by Hawaüian 
subjects and citizens in the German. 
Empire, the form of marriage shall 
be regulatech by the laws of the 
country where the marriage is con- 
cluded. 
The subjects or citizens of each 
of the High Contracting Parties shall 
enjoy in the dominions of the other 
entire liberty of conscience and of 
Private or public exercise of their 
Worship and all the guarantees, rights 
and protection now ensured, or that 
may be hereafter ensured to native 
subjects and citizens, or to the sub- 
Jjects and citizens of any other nation. 
This liberty and protection shall ex- 
tend also to the right of burying their 
respective countrymen according to 
their religious customs in suitable and 
convenient places, which they may 
establish and maintain for that pur- 
Pose, subject always to the local laws 
and regulations. 
The subjects and citizens of either 
of the Contracting Parties residing in 
the territories of the other shall be 
exempted from all compulsory mili- 
tary service whatsoever, whether by 
sea or land, and from all forced loans 
or military exactions or requisitions,
        <pb n="130" />
        — — 
auch sollen sie nicht gezwungen werden, 
unter welchem Vorwand es auch sei, 
andere, oder höhere regelmäßige Abgaben, 
Requisitionen oder Steuern zu bezahlen, 
als jetzt oder künftig von eingeborenen 
Angehörigen und Bürgern gezahlt werden. 
Sie sollen keinem Embargo unter- 
worfen sein, noch mit ihren Schiffen, 
Mannschaften, Ladungen oder Handels- 
effekten zurückgehalten werden, um für 
irgend eine militärische Unternehmung 
oder für irgend welchen öffentlichen oder 
privaten Dienst verwendet zu werden, es 
sei denn, daß die Regierung oder Lokal- 
behörde mit den betheiligten Personen 
über die Entschädigung sich verständigt 
habe, welche für einen solchen Dienst zu 
gewähren ist, und über die Vergütung, 
welche billigerweise für den aus dem 
freiwillig von ihnen übernommenen Dienst 
etwa entstehenden Schaden (der nicht 
rein zufällig ist) gefordert werden kann. 
Artikel III. 
Zwischen den Gebieten der Hohen 
Vertragenden Theile soll gegenseitige Frei- 
heit des Handels und der Schiffahrt 
bestehen. 
Die Angehörigen und Bürger der 
beiden Vertragenden Theile sollen befugt 
sein, überall in den beiderseitigen Ge- 
bieten zu reisen, sowie Häuser und Ma- 
gazine zu miethen und inne zu haben; 
sie sollen Großhandel und Kleinhandel 
mit allen Arten von Produkten, Ge- 
werbserzeugnissen und Waaren des ge- 
setzlich erlaubten Verkehrs betreiben dürfen, 
ohne durch irgend ein Monopol, einen 
Vertrag oder ein ausschließliches Vorrecht 
zum Kauf und Verkauf eingeschränkt 
oder benachtheiligt zu werden, indem sie 
nur den Gesetzen, den polizeilichen und 
zollamtlichen Verordnungen des Landes, 
wie die eingeborenen Angehörigen und 
Bürger unterworfen sind. 
124 
and they shall not be compelled under 
any Ppretext whatsoever to pay any 
ordinary charges, requisitions or taxes, 
other or higher than those that 
are or may be Paid by native subjects 
or citizens. 
They shall not be subject to any 
embargo, nor be detained with their 
Vessels, crews, cargoes or commercial 
effects, to be used for any military 
expedition whatever, or for any public 
or Private service whatever, unless the 
Government or local authority shall 
have previousIy agreed with the par- 
ties interested on the indemnity to be 
granted for such service and for such 
Compensation, as may fairly be re- 
quired for the injury, which (not being 
Purely fortuitous) may grow out of 
the service, which they have volun- 
tarily undertaken. 
Article III. 
There shall be between the do- 
minions ofthe High Contracting Parties 
a reciprocal freekcom of Commerce 
and Navigation. 
The subjects and citizens of the 
two Contracting Parties shall have 
liberty to travel in any part of said 
territories respectively and hire and 
Occupy houses and warehouses; and 
they may trade, by wholesale or 
retail, in all kinds of produce, manu- 
factures and merchandise of lawful 
commerce without being restrained 
or prejudiced by any monopoly, con- 
tract or exclusive privilege of sale or 
purchase whatever, subject only to 
the laws, police-and customs-regu- 
lations of the country, like native 
Subjects or citizens.
        <pb n="131" />
        — 125 
Sie sollen befugt sein, frei und sicher 
mit ihren Schiffen und deren Ladungen 
nach allen den Plätzen, Häfen und 
Flüssen in dem Gebiet des anderen zu 
kommen und zu gehen, welche dem fremden 
Handel gessiur sind oder künftighin 
werden geöffnet werden; sie sollen auch 
befugt sein, daselbst unter denselben Be- 
dingungen, wie die Eingeborenen oder 
die Angehörigen irgend einer anderen 
Nation die von ihnen von außerhalb 
importirten Waaren ganz oder theilweise 
auszuladen und ganz dder theilweise 
ihre Rückfracht einzunehmen und zu ver- 
vollständigen. Diese Befugniß soll in- 
dessen nicht auf den Küstenhandel An- 
wendung finden, welchen die Hohen Ver- 
tragenden Theile sich vorbehalten, durch 
die Gesetze ihrer beiderseitigen Länder zu 
ordnen; dies ist jedoch so zu verstehen, 
daß die Angehörigen und Bürger der 
Z#bn Vertragenden Theile auch in dieser 
insicht die Rechte genießen sollen, welche 
unter solchen Gesetzen den Angehörigen 
und Bürgern irgend eines anderen Landes 
gewährt fnd oder künftighin etwa gewährt 
werden sollten. 
In keinem Hafen der beiderseitigen 
Länder sollen andere oder höhere Ab- 
gaben oder Gebühren an Tonnengeldern, 
Leucht= oder Hafenabgaben, Lootsenge- 
bühren, Quarantaineabgaben, Bergelohn 
bei Seeschäden oder Schiffbruch, oder 
andere örtliche Gebühren erhoben werden, 
als von Schiffen des Landes, zu dessen 
Gebiet solche Häfen gehören, zu entrichten 
sind; und um diese Gebühren nach dem 
Tonnengehalt zu berechnen, sollen die 
Schiffsregister, in denen der Tonnenge- 
halt nach dem gegenwärtig von beiden 
Ländern angenommenen Vermessungs- 
spstem ausgedrückt werden muß, als 
maßgebend angenommen werden, unbe- 
schadet irgend welcher durch die Ver- 
messungsgesetze der beiderseitigen Länder 
bestimmten Zusätze oder Abzüge. 
  
  
  
  
  
They shall have liberty, freely and 
securely to come and go with their 
ships and cargoes to all places, ports 
and rivers in the territories of the 
other, which are or may be opened 
to foreign commerce, and they shall 
have liberty, there to discharge under 
the same conditions as natives or the 
subjects of any other nation, wholl) 
or in part, the cargoes imported by 
them kom abroad, and to lay in and 
complete, wholly or in part, their 
return cargoes. This liberty, however, 
Shall not apply to the coasting trade, 
which the High Contracting Parties 
reserve to be regulated by the laws 
f their respective countries; but it 
is understood, that the subjects and 
citizens of the High Contracting Parties 
shall enjoy also in this respect the 
rights, which are or may be granted, 
under such laws, to the subjects and 
citizens of any other country. 
No other or bigher duties or 
charges on account of tonnage, light- 
O#r harbor-dues, pilotage, duarantine, 
salvage in case of damage or ship- 
wreck, or any other local charges, 
shall be imposed in any of the ports 
f the two countries respectively than 
shall be payable by vessels of the coun- 
try, to whose dominions such ports 
belong; and for computing such dues 
pon tonpage the ships“ registers shall 
be taken as indicating the tonnage er- 
Pressed therein under the system of 
admeasurement actually adopted by 
both countries, save any additions or 
deductions authorized by the admea- 
surement laws of the respective coun- 
tries.
        <pb n="132" />
        Es ist vereinbart, daß deutsche oder 
hawaiische Schiffe, wenn sie unter der 
Flagge ihres Landes fahren und mit den 
nach den Gesetzen ihres Landes erforder— 
lichen Papieren und Urkunden versehen 
sind, für die Zwecke dieses Vertrages als 
solche Schiffe erachtet werden sollen, als 
welche ihre Flagge und ihre Papiere sie 
ausweisen. 
Die beiden Hohen Vertragenden Theile 
kommen ausdrücklich dahin überein, daß 
jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder 
jede Befreiung, welcher Art sie auch seien, 
welche in Betreff des Handels und Ver- 
kehrs oder der Schiffahrt (unbeschadet 
des vorhin erwähnten Küsten oder solchen 
anderen Handels, welchen sie durch Gesetz 
ausschließlich ihren beiderseitigen Angehö- 
rigen oder Bürgern vorbehalten mögen) 
einer von ihnen den Angehörigen oder 
Bürgern ihres eigenen oder irgend eines 
dritten Landes gegenwärtig gewährt hat 
oder künftighin gewähren möchte, den An- 
gehörigen und Bürgern des anderen Theils 
unter denselben Bedingungen und Vor- 
schriften zu Theil werden soll, und zwar 
ohne Entgelt, wenn eine solche Bewilli- 
ung unentgeltlich erfolgt sein sollte, oder 
En eschadet der in den folgenden Artikeln 
behandelten Frage der Zollabgaben) wenn 
die Bewilligung eine bedingte gewesen sein 
sollte, gegen eine verhältnißmäßige, durch 
beiderseitiges Uebereinkommen festzusetzende 
Entschädigung von möglichst gleichem 
Werth und Umfang. 
Artikel IV. 
Bei der Einfuhr nach den Hawatischen 
Inseln sollen auf keinen im Deutschen 
Reich hervorgebrachten, erzeugten oder 
verfertigten Gegenstand, und bei der Ein- 
fuhr in das Deutsche Reich sollen auf 
keinen auf den Hawaiischen Inseln her- 
vorgebrachten, erzeugten oder verfertigten 
Gegenstand andere oder höhere Zölle 
gelegt werden, als von dem gleichartigen 
126 
It is agreed that German or Ha- 
Watian ships Ssailing under the flag 
f their respective country and pro- 
vided with the papers and documents 
required by the laws ot their respec- 
tive country shall, for the purposes 
0f this Treaty, be deemed such vessels 
as their flag and papers show. 
In fact, the two High Contracting 
Parties agree that any favor, privilege 
O immunity whatever in matters of 
trade, Commerce or navigation, which 
either Contracting Party has actually 
granted, or may hereafter grant to 
subjects and citizens of their own 
Gwithout prejudice to the coasting 
trade before mentioned or to such 
other trade, as they may by law er- 
clusively reserve to their respective 
subjects or citizens), or of any other 
country, shall be extended to the sub- 
Jects and citizens of the other party 
under the Same conditions and regula- 
tions, gratuitously, if such concession 
Shall have been made gratuitously, or 
(without prejudice to the matter of 
customs duties treated of in the follow-“ 
ing articles) in return for a compen- 
Sation as nearly as possible of propor- 
tionate value and effect, to be adjusted- 
bymutual agreement ifsuch concession 
shall have been conditional. 
Article IV. 
No other or higher duties shall 
be imposed on the importation into 
the Hawaiian Ilands of any articie, 
the growth, produce or manufäcture 
f the German Empire, and no other 
or bigher duties shall be imposed on 
the importation into the German Em- 
Pire of any article, the growth, 
Produce ormanufacture ofthe Hawaiian
        <pb n="133" />
        — 127 — 
Gegenstande zu entrichten sind, welcher in 
irgend einem fremden Lande hervorge- 
bracht, erzeugt oder verfertigt wird. 
Auf die Ausfuhr eines Gegenstandes 
aus den Gebieten des einen nach den 
Gebieten des anderen der Vertragenden 
Theile sollen keine anderen oder höheren 
Zölle gelegt werden, als bei der Aus- 
fuhr des gleichartigen Gegenstandes nach 
irgend einem anderen fremden Lande 
jetzt oder in Zukunft zu entrichten sind. 
Artikel V. 
Auf die Einfuhr keines in den Ge- 
bieten der Vertragenden Theile hervorge- 
brachten, erzeugten oder verfertigten 
Gegenstandes in die Gebiete des anderen 
soll ein Verbot gelegt werden, welches 
nicht gleichmäßi auß die Einfuhr des 
nämlichen, in jedem anderen Lande her- 
vorgebrachten, erzeugten oder verfertigten 
Gegenstandes sich erstreckt; unbeschadet 
jedoch der beiderseitigen Befugniß, aus. 
esundheitspolizeilichen Gründen die Ein- 
führ bestimmter Artikel aus den Gebieten 
des anderen Vertragenden Theils zeitweise 
zu verbieten. 
Ebensowenig soll die Ausfuhr eines 
Gegenstandes aus den Gebieten eines der 
Vertragenden Theile nach den Gebieten 
des anderen verboten werden, wenn das 
Verbot nicht in gleicher Weise auf die 
Ausfuhr des nämlichen Gegenstandes 
nach den Gebieten aller anderen Nationen 
sich erstreckt. 
Artikel VI. 
Jeder Gegenstand, welcher in die 
Gebiete eines jeden der beiden Vertragenden 
Theile jetzt oder künftig von Eingeborenen 
oder fremden Staatsangehörigen und Bür- 
gern gesetzlich eingeführt werden darf, soll 
bei der Einfuhr daselbst den nämlichen Ab- 
gaben unterliegen, mag diese Einfuhr in 
Reichs, Gesezbl. 1880. 
Islands, than are or shall be payable 
on the like article being the growth, 
Produce or manufacture of any foreign 
country. 
No other or higher duties shall 
be imposed in the territories of either 
of the Contracting Parties on the er- 
Portation of any article to the terri- 
tories of the other, than such as are 
O may be levied on the exportation 
of the like article to any other foreign 
Country. 
Article V. 
No prohibition shall be imposed 
upon the importation of any article, 
the growth, produce or manufacture 
0f the territories of either of the two 
Contracting Parties into the territoeries 
of the other, which shall not equally 
extend to the importation of the like 
artiche being the growth, produce 
or manufacture of any other country; 
without prejudice however to the 
reciprocal right of temporarily pro- 
hibiting from sanitary reasons the 
importation of certain articles from 
the territories of the other Contract- 
ing Party. 
Nor shall any prohibition be impo- 
sed upon the exportation of any article 
from the territories of either of the 
two Contracting Parties to the terri- 
tories of the other, which shall not 
equally extend to the exportation of 
the like article to the territories of 
all other nations. 
Article VI. 
The same duties shall be paid on 
the importation into the dominions 
of either of the Contracting Parties 
of any article, which is or may be 
legally importable therein by native or 
foreign subjects and citizens, whether 
such importation shall be in German 
25
        <pb n="134" />
        deutschen oder in hawaiischen Schiffen 
erfolgen. Für jeden Gegenstand, welcher 
aus dem Gebiet eines der Vertragenden 
Theile jetzt oder künftig von Eingeborenen 
oder fremden Staatsangehörigen und 
Bürgern gesetzlich ausgeführt werden 
darf, sollen bei der Ausfuhr von dort 
nur die nämlichen Abgaben zu entrichten 
sein, und die nämlichen Vergütungen 
und Rückzölle gewährt werden, mag diese 
Ausfuhr in deutschen oder in hawaii- 
schen Schiffen stattfinden. 
Waaren, die auf deutschen oder 
hawaischen Schiffen verladen sind, oder 
ihren beiderseitigen Angehörigen und 
Bürgern gehören, sollen in den Häfen 
der beiden Länder auf ein nach einem 
heimischen Eingangs= oder irgend einem 
fremden Hafen bestimmtes Schiff umge- 
laden werden dürfen, immer in Gemäß- 
heit der zollamtlichen Bestimmungen der 
beiden Länder, und die so für fremde 
Häfen umgeladenen Güter sollen von 
allen Loll= und Lagerabgaben befreit sein. 
Gegenstände aller Art, welche auf 
dem Transport von einem der beiden 
Länder oder nach einem derselben be- 
grifsen sind, sollen beim Durchgang durch 
ie Gebiete des anderen der Hohen Ver- 
tragenden Theile, sei es beim direkten 
Verkehr oder zum Zweck der Rückaus- 
fuhr, alle die Vortheile genießen, welche 
unter den gleichen Umständen irgend 
einer anderen Nation zu Theil werden. 
Artikel VII. 
Die Kriegsschiffe, dem Staat gehörige 
Schiffe, Poschife und Wallfischfahrer des 
einen der Vertragenden Theile sollen freien 
Zutritt zu allen denjenigen Häfen, Flüssen 
oder Plätzen des anderen haben, welche 
dem fremden Handel geöffnet sind es 
soll ihnen gestattet sein, daselbst sich auf- 
zuhalten, Reparaturen vorzunehmen und 
ihre Mannschaften und Vorräthe zu er- 
gänzen. Sie sollen denselben Abgaben, 
128 
or in Hawalian vessels. The same 
duties shall be paid and the same 
bounties or drawbacks allowed on 
the exportation of any article from 
the dominion of either of the Con- 
tracting Parties, which is or may be 
legally exportable therefrom by na- 
tive or foreign subjects and citizens, 
whether such exportation shall be in 
German or in Hawaüan vessels. 
Merchandise shipped on board 
German or Hawalian ships or belong- 
ing to their respective subjects and 
citizens may be transshipped in the 
ports of the two countries to à vessel 
bound for a national port of entry 
or for any foreign port, subject al- 
Wways to the customhouse regulations 
of the two countries, and the goods 
So transshipped for foreign ports shall 
be exempt from all duties of customs 
#r Warehouses. 
Articles of all sorts proceeding 
from or shipped for the two countries 
respectively shall enjoy in their pas- 
sage through the territories ofthe * 
Contracting Parties, whether in direct 
transit or for reexportation, all the 
advantages possessed under the same 
circumstances by any other nation. 
Article VII. 
The vessels of war, vessels be- 
longing to the State, mail packets and 
Whaling vessels of either of the Con- 
tracting Parties shall have free access 
to all the ports, rivers or places of 
the other, which are open to foreign. 
commerce and be at liberty to stay 
therein, to make repairs and refresh. 
their crews and provisions. They 
Shall be subjected to the same charges,
        <pb n="135" />
        —— 
Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen 
unterworfen sein und in jeder Beziehung 
dieselben Rechte, Vorzüge und Befreiun- 
gen genießen, welche für Schiffe gleicher 
Art irgend einer anderen Nation jetzt 
bestehen oder künftig bestehen werden, 
beziehungsweise jetzt gewährt sind oder 
künftig gewährt werden sollten. 
Artikel VIII. 
Alle Schiffe, welche die deutsche oder 
die hawaiische Flagge führen, sollen in 
Kriegszeiten in den Häfen und Gewässern 
der beiden Länder allen möglichen Schutz 
erhalten, soweit dies ohne thatsächliche 
Feindseligkeiten geschehen kann, und jeder 
der Hohen Vertragenden Theile verpflichtet 
sich, unter allen Umständen die neutralen 
Rechte der Flagge und der Gebiete des 
anderen zu achten. 
Artikel KK. 
Zur größeren Sicherheit des Handels 
zwischen den beiderseitigen Angehörigen 
ist vereinbart, daß, wenn unerwarteter 
Weise einmal eine Unterbrechung des 
freundschaftlichen Einvernehmens zwischen 
den beiden Vertragenden Theilen Platz 
greifen sollte, den Angehörigen jedes der- 
selben eine einjährige Frist gewährt 
werden soll, um ihre geschäftlichen Be- 
ziehungen abzuschließen und über ihr 
Vermögen Ver lung zu treffen, auch 
soll ihnen sicheres Geleit gegeben werden, 
um sich in einem von ihnen selbst zu 
wählenden Hafen einzuschiffen. Alle 
Angehörigen jedes der beiden Vertragenden 
Theile, welche im Gebiete des anderen 
Theils mit einem Handelsgeschäft oder 
einer bestimmten Thätigkeit ansässig sind, 
sollen in einem solchen Falle das Vor- 
recht haben, zu bleiben und ihr Geschäft 
und ihre Thätigkeit ohne Unterbrechung 
und in vollem Genuß ihrer Freiheit un 
ihres Eigenthums fortzusetzen, so lange 
sie sich friedlich verhalten und die Gesetze 
129 
rules, laws and regulations, as are or 
may be imposed on, and shall enjoy 
in all respects the Same rights, pri- 
Vileges or immunities, which are or 
may be granted to vessels of the same 
class of any other nation. 
Article VIII. 
All vessels bearing the flag of 
Germany or Hawaü shall in times 
of war receive every possible pro- 
tection, short of actual hostility, within 
the ports and waters of the two 
countries, and each of the High Con- 
tracting Parties engages to respect 
under all circumstances the neutral 
rights of the flag and the dominions 
of the other. 
Article IX. 
For the better security of Commerce 
between the respective subjects it is 
agreed that if at any time any inter- 
ruption of friendly intercourse should 
unfortunately take place between the 
two Contracting Parties, the subjects 
of either of the two Contracting Parties 
shall be allowed a Fear to close up 
their accounts and dispose of their 
Property; and a safe conduct shall 
be given them to embark at the port, 
which they maythemselves select. All 
subjects of either of the two Contract- 
ing Parties, who may be established 
in the territories of the other in the 
e kercise of any trade or special em- 
Ployment, shall in such case have 
the privilege of remaining and con- 
tinuing such trade and employment 
therein, without any manner ef inter- 
ruption, in full enjoyment ok their 
liberty and property as long as they 
behave peaceably and commit no 
#offence against the laws, and their 
25“
        <pb n="136" />
        nicht verletzen; auch sollen ihre Waaren 
und Effekten, welcher Art sie auch seien, 
mögen sie sich in ihrem eigenen Gewahr- 
sam befinden oder dritten Personen oder 
dem Staate anvertraut sein, weder der 
Beschlagnahme oder Sequestration unter- 
liegen, noch irgend einer anderen Be- 
latung oder Forderung unterworfen sein, 
als denjenigen, welchen auch die Effekten 
und das Eigenthum der eingeborenen 
Angehörigen unterworfen sind. In einem 
solchen Falle sollen auch Privatforde- 
rungen, Staatspapiere und Korporations- 
Aktien niemals konfiszirt, sequestrirt oder 
vorenthalten werden. 
Artikel X. 
Jeder der Vertragenden Theile willigt 
ein, Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten des 
anderen Theils in allen seinen Häfen, 
Städten und Plätzen zuzulassen, mit 
Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht 
angemessen erscheinen sollte, solche Be- 
amte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt 
soll jeboch auf keinen der Vertragenden 
Theile angewendet werden, oont jeder 
anderen Macht gegenüber ebenfalls An- 
wendung zu finden. 
Artikel XI. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konfuln oder Konsularagenten sollen 
nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung 
der in ihren bezüglichen Ländern be- 
stehenden Förmlichkeiten ausgefertigten 
Bestallung gegenseitig zugelassen und 
anerkannt werden. Das zur Ausübung 
ihrer Amtsverrichtungen erforderliche 
Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt 
werden, und nach Vorweisung dieser 
Urkunde sollen dieselben sofort und un- 
beanstandet von den Landesbehörden in 
den Häfen, Städten und Plätzen ihres 
Amtssitzes und Amtsbezirks, dieselben 
seien Gerichts= oder Verwaltungsbe- 
130 
goods and effects of whatever de- 
Scription they may be, whether intheir 
own custody or intrusted to indivi- 
duals or to the State, shall not be 
liable to seizure or sequestration or 
to any other charge or demand than 
those, which may be made upon the 
like effects or property belonging to 
native subjects. In the same case 
debts between individuals, public 
funds and the shares of corporations 
shall never beconfiscated, sequestrated 
or detained. 
Article X. 
Each of the Contracting Parties 
agrees to receive from the other Con- 
suls-Gencral, Consuls, Vice-Consuls 
and Consular Agents in all its ports, 
cities and places, except in those, where 
it may not be convenient to recognize 
such oflicers. This reservation, how. 
ever, shall not apply to one of 
the Contracting Parties without also 
applying to every other Power. 
Article Xl. 
The Consuls-General, Consuls, 
Vice-Consuls or Consular Agents shall 
be reciprocally received and recogniz- 
ed on the presentation of their com- 
missions in the forms established in 
their respective countries. The ne- 
Cessary exequatur for the exercise of 
their fünctions shall be furnished to 
them free of charge, and on the ex- 
hibition of this instrument they shall 
be admitted at once and without 
difficulty by the territorial authorities, 
judicial or executive, of the ports, 
cities and places of their residence 
and district to the enjoyment of rhe
        <pb n="137" />
        — — 
hörden, zum Genusse der ihnen beider- 
seits zugesicherten Vorrechte zugelassen 
werden. Die das Exequatur ertheilende 
Regierung behält sich das Recht vor, 
dieses Exequatur zurückzunehmen, und 
zwar unter Darlegung der Gründe, aus 
enen sie es für angemessen erachtet hat, 
so zu handeln. 
Artikel X I. 
Die resp. Generalkonsuln, Konsuln, 
Vizekonsuln oder Konsularagenten 
sowohl als deren Kanzler und Sekretäre 
sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, 
Befreiungen und Immunitäten genießen, 
welche den Beamten desselben Ranges 
der meistbegünstigten Nation bewilligt 
sind oder in Zukunft bewilligt werden. 
Konsularbeamte, welche nicht Ange- 
hörige des Landes sind, wo sie beglau- 
bigt sind, sollen in dem Lande, wo sie 
ihren Sitz haben, persönliche Immunität 
von Verhaftung oder Gefangenhaltung 
genießen ausgenommen im Falle von 
erbrechen; sie sollen ferner von Militär- 
Einquartierung und Kontributionen, von 
Waffendiensten aller Art und von anderen 
öffentlichen Dienstleistungen, sowie von 
allen direkten oder persönlichen oder 
Luxusabgaben, Leistungen und Beiträgen 
frei sein. Wenn aber die gedachten 
Konsularbeamten in dem Lande, wo 
sie ihren Amtssitz haben, Grundeigen- 
thümer sind oder werden, oder Handels- 
geschäfte betreiben, so sollen sie denselben 
Abgaben und Auflagen und demselben 
gerichtlichen Verfahren unterworfen sein, 
wie die dem Lande angehörigen Grund- 
eigenthümer und Kaufleute. Unter keinen 
Umständen jedoch soll das Einkommen von 
ihrem Amte irgend einer Abgabe unter- 
liegen. Konsularbeamte, welche kaufmän- 
nische Geschäfte betreiben, sollen nicht auf 
ihre Konsularvorrechte sich berufen dürfen, 
um sich kaufmännischen oder anderen 
Verbindlichkeiten zu entziehen. Konsular- 
131 
—.— 
Prerogatkes reciprocally granted. The 
overnment that furnishes the exe- 
qduatur reserves the right to withhold 
or withdraw the same on a state- 
ment of the reasons, for which it has 
thought proper to do so. 
Article XlII. 
The respective Consuls-General, 
Consuls, Vice-Consuls or Consular 
Agents, as well as their Chancellors 
and Secretaries shall enjoy in the 
two countries all privileges, exemptions 
and immunities, which have been 
granted or in füture may be granted 
to the agents of the same rank of the 
most favored nation. Consular officers 
not being citizens of the countr 
where they are accredited shall 
enjoy in the country of their residence 
Personal immunity from arrest or im- 
Prisonment, except in thecase ofcrimes, 
egxemption from military billetings and. 
contributions, from military service of 
every sort and other public duties, 
and from all direct or personal or 
sumptuary taxes, duties or contribu- 
tions. If, however, the said Consular 
officers are or become owners of real 
estate in the country, in which they 
reside, or engage in commerce, they 
Shall be subject to the same taxes and 
imposts and to the same jurisdiction. 
as citizens of the country, owners of 
real estate and merchants. But under 
no cireumstances shall their oflicial 
income be subject to any tax. Con- 
Sular officers, who engage in business 
or commerce, shall not plead their 
consular privileges to avoid commer- 
cial or other liabilities. Consular ofli- 
Cers of either character shall not in 
any event be interfered with in the 
e1ercise of their official fünctions
        <pb n="138" />
        — 
beamte jedweden Karakters sollen in 
keinem Falle in der Ausübung ihrer 
amtlichen Verrichtungen weiter gestört 
werden, als zur Handhabung der Landes- 
gesetze unvermeidlich ist. 
Artikel XIII. 
Generalkonsuln) Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten können 
über dem äußeren Eingange ihrer Amts- 
räume oder ihrer Wohnungen das 
Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt 
bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch 
dürfen sie die Flagge ihres Landes auf 
dem Konsulatsgebäude aufziehen, aus- 
genommen in solchen Plätzen, wo sich 
eine Gesandtschaft ihres Landes befindet. 
Desgleichen können sie ihre Flagge auf 
jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich 
im Hafen äusschlleßlich zu konsularischen 
Zwecken bedienen. 
Artikel XIV. 
Die Konsular-Archive sollen jeder 
Zit unverletzlich sein, und unter keinem 
orwande soll es den Landesbehörden 
erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen 
Archiven gehören, durchsuchen oder 
mit Beschlag zu belegen. Betreibt ein 
Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, 
so sollen die auf das Konsulat bezüglichen 
Papiere unter abgesondertem Verschluß, 
getrennt von seinen Privatpapieren, auf- 
ewahrt werden. 
Artikel XV. 
Im Falle des Todes, der Verhinde- 
rung oder Abwesenheit der Generalkon= 
suln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsular- 
agenten dürfen deren Kanzler oder Sekre- 
täre, wenn ihr amtlicher Karakter zuvorzur 
Kenntniß der betreffenden deutschen oder 
hawaüschen Behörden gebracht worden 
ist, zeitweilig deren Amtsverrichtungen 
ausüben,) und sie sollen während dieser 
Amtsführung alle Rechte, Vorrechte und 
Immunitäten genießen, welche durch 
132 
—— 
further than is indispensable for the 
administration of the laws of the 
country. 
Article XIII. 
Consuls-General, Consuls, Vice- 
Consuls and Consular Agents may 
place over the outer door of their 
#ffices or of their dwellings the arms 
of their nation with the proper in- 
Scription indicative ofthe office. And 
they may also hoist the flag of their 
country on the consular edifice, er- 
cept in places, where a Legation of 
their country is established. They 
may also hoist their flag on board. 
any vessel employed by them in port 
exclusively for consular purposes. 
Article XIV. 
The consular archives shall be at 
all times inviolable, and under no 
pretencee whatever shall the local 
authorities be allowed to examine or 
Seize the papers forming part of them. 
When, however, a Consular officer is 
engaged in other business, the papers 
relating to the Consulate shall be kept 
in à separate enclosure, apart from 
his private papers. 
Article XV. 
In the event of the death, pre- 
vention or absence of Consuls-General, 
Consuls, Vice-Consuls and Consular 
Agents, their Chancellors or Secre- 
taries, whose official character may 
have previously been made known 
to the respective authorities in Ger- 
many or in the Hawalüan Islands, 
may temporarily exercise their func- 
tions, and while thus acting they shall 
enjoy all the rights, prerogatives and
        <pb n="139" />
        diese Uebereinkunft ihren Titularen zu- 
gesichert sind. 
Artikel XVI. 
Die Generalkonsuln und Konsuln 
sollen mit Genehmigung ihrer resp. Re- 
ierungen Konsulatsverweser als ihre 
tellvertreter im Behinderungsfalle oder 
während zeitweiser Abwesenheit, und 
Konsularagenten in den Städten, Häfen 
und Plätzen innerhalb ihres Konsular- 
bezirks bestellen dürfen. Solchen Kon- 
sulatsverwesern oder Konsularagenten 
soll von dem Konsul, der sie bestellt, 
oder von dessen Regierung eine Be- 
stallung ertheilt werden. Jeder so be- 
stellte Stellvertreter soll gemäß den Ar- 
tikeln XI und XII konkulariche Vor- 
rechte genießen, während Konsularagenten 
als Untergebene des Konsuls zu behan- 
deln sind, unter dessen Verantwortlichkeit 
sie fungiren. 
Artikel XVII. 
Generalkonsuln, Konsuln, Vizekon- 
suln und Konsularagenten sollen das 
Recht haben, behufs der Abhülfe irgend 
einer Verletzung der zwischen beiden 
Ländern bestehenden Verträge und Ueber- 
einkünfte oder des Völkerrechts, an die 
in ihrem Amtsbezirke sungirenden Be- 
hörden des bezüglichen Landes, dieselben 
seien Gerichts= oder Verwaltungsbe- 
hörden, sich zu wenden, Auskunft von 
den gedachten Behörden zu verlangen 
und an dieselben Anträge zum Schutz 
der Rechte und Interessen ihrer Lands- 
leute zu richten, insbesondere in Fällen 
der Abwesenheit dieser letzteren oder jedes 
esetzlichen Vertreters derselben, in welchen 
Fällen die Konsuln u. s. w. als die ge- 
Feichen Vertreter der Abwesenden ange- 
sehen werden sollen. Wenn ein solches 
Ansuchen die gebührende Beachtung nicht 
fände, sollen die vorgedachten Konsular- 
beamten, falls ein diplomatischer Ver- 
  
  
  
133 
immunities granted by this convention 
to their incumbents. 
Artiele XVI. 
Consuls-General and Consuls may 
with the approbation of their respec- 
tive Governments appoeint Acting Con- 
suls as their substitutes in cCase of 
hinderance or temporary absence and 
Consular Agents in the cities, ports 
and places within their consular juris- 
diction. Such Acting Consuls or Con- 
Sular Agents shall be fürnished with 
a commission by the Consul, who 
appoints them, or by his Government. 
Any substitute thus appoeinted shall 
enjoy consular privileges according 
to articles XI and „ while Con- 
sular Agents are to be treated as 
subordinates of the Consul under 
Whose responsibility they act. 
Artiele XVII. 
Consuls-General, Consuls, Vice- 
Consuls and Consular Agents shall 
have the right to apply to the au- 
thorities of the respective countries, 
Judicial or executive, within the ex- 
tent of their consular district, for the 
redress of any infraction of the trea- 
ties and conventions existing between 
the two countries, or of international 
law; to ask information of said au- 
thorities and to address the same to 
the end of protecting the rights and 
interests of their countrymen, espe- 
cially in cases of the absence of the 
latter or of any legal representative 
f the same, in which cases such 
Consuls etc. shall be presumed to be 
their legal representatives. If due 
notice should not be taken of such 
application the Consular officers afore- 
said, in the absence of a Diplomatic 
Agent of their country, may apply
        <pb n="140" />
        treter ihres Landes nicht anwesend sein 
sollte, sich unmittelbar an die Regierung 
des Landes, wo sie ihren Sitz haben, 
wenden dürfen. 
Artikel XVIII. 
Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln 
oder Konsularagenten der beiden Länder 
oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach 
den Gesetzen und Verordnungen ihres 
Landes dazu befugt sind, das Recht haben, 
1. in ihren Amtsräumen oder Woh- 
nungen, in den Wohnungen der 
Betheiligten oder an Bord der 
Nationalschiffe die Erklärungen der 
Schiffsführer, der Schiffsmann- 
schaften, der Schiffspassagiere, von 
Kaufleuten oder sonstigen Ange- 
hörigen ihres Landes entgegenzu- 
nehmen; 
2. einseitige Rechtsgeschäfte und letzt- 
willige Verfügungen ihrer Lands- 
leute, ingleichen Verträge, welche 
wischen Angehörigen ihres eigenen 
Landes, sowie zwischen diesen und 
Angehörigen oder anderen Ein- 
wohnern des Landes ihres Amts- 
sitzes geschlossen werden, aufzu- 
nehmen und zu beglaubigen; nicht 
minder alle Verträge zicher Per- 
sonen der letzteren Kategorie, soweit 
solche Verträge auf ein im Gebiete 
der Nation, welche die gedachten 
Konsularbeamten vertreten, belegenes 
Grundeigenthum oder auf ein da- 
selbst abzuschließendes Geschäft sich 
beziehen. Es soll jedoch keine Be- 
stimmung dieses Artikels an den 
hawaiischen Verordnungen in Be- 
treff der Arbeitskontrakte etwas 
ändern. 
Alle solche Verträge und andere Ur- 
kunden, sowie Abschriften und Ueber- 
seungen davon sollen, wenn sie von 
em Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul 
134 
directly to the Government of the 
country where they reside. 
Article XVIII. 
Consuls-General, Consuls, Vice- 
Consuls or Consular Agents of the 
two countries or their Chancellors 
shall have the right conformably to 
the laws and regulations of their 
Country: 
. Lo take at their office or dwel- 
ling, at the residence of the par- 
ties, or on board of vessels of 
their own nation, the depositions 
of the captains and crews, of pas- 
sengers on board, of merchants 
or any other citizens of their own 
Country; 
2. To receive and verify unilateral 
acts, wills and bequests of their 
countrymen, and any and all acts 
of agreement entered upon be- 
tween citizens of their own coun- 
try and between such citizens and 
the citizens or other inhabitants 
of the country where they reside; 
and also all contracts between the 
latter, provided such contracts 
relate to property situated in, 
or to business to be transacted 
in the territory of the nation, 
which said Consular officers 
represent. But nothing in this 
article shall interfere with the 
regulations of the Hawaiian Is- 
lands regarding labor contracts. 
All such acts of agreement and 
other instruments and also ccpies 
and translations thereof, when dul 
authenticated by such Consul-General,
        <pb n="141" />
        — 135 — 
oder Konsularagenten gehörig beglaubigt 
und mit dessen Amtssiegel versehen sind, 
von den öffentlichen Beamten und den 
Gerichtshöfen als öffentliche Urkunden 
beziehungsweise als beglaubigte Ueber— 
setzungen oder Abschriften angesehen 
werden, und sie sollen dieselbe Kraft und 
Wirkung haben, als wenn sie von den 
kompetenten öffentlichen Beamten des 
einen oder des anderen der beiden Länder 
aufgenommen oder beglaubigt wären. 
Artikel XIX. 
Im Falle, daß ein Angehöriger des 
Deutschen Reichs auf den Hawaüschen 
Inseln, oder daß ein Angehöriger der 
Hawaüischen Inseln im Deutschen Reich 
sterben sollte, ohne in dem Lande seines 
bezw. ihres Ablebens bekannte Erben oder 
von ihm bezw. von ihr ernannte Testa- 
mentsvollstrecker zu hinterlassen, so sollen 
die kompetenten Landesbehörden den 
nächsten Konsularbeamten der Nation, 
welcher der Verstorbene angehörte, von 
diesen Umständen alsbald in Kenntniß 
setzen, damit die erforderliche Benachrichti- 
gung den betheiligten Personen unver- 
züglich übermittelt werde. 
Der gedachte Konsularbeamte soll 
das Recht haben, persönlich oder durch 
einen Beauftragten bei allen Amtshand- 
lungen für die abwesenden Erben oder 
Gläubiger aufzutreten, bis diese einen 
Bevollmächtigten ernannt haben. Auch 
soll er, wenn er es für zweckmäßig er- 
achtet, den Nachlaß des Verstorbenen zu 
Gunsten der gesetzlichen Erben und der 
Gläubiger gemäß den Geschen des 
Landes, in welchem sich der Todesfall 
ereignet hat, persönlich verwalten dürfen. 
Zu diesem Zweck soll er die Ermächti- 
gung von dem zuständigen Gerichtshof 
nachsuchen, und es soll ihm, wenn kein 
vernünftiger Einwand erhoben werden 
kann, solche Ermächtigung ertheilt werden. 
In allen Erbfällen sollen die Ange- 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 
Consul, Vice-Consul or Consular Agent 
under his official seal, shall be received 
by public oflicials and in courts of 
Justice as legal documents or as au- 
thenticated copies, as the case may 
be, and shall have the Same force 
and efflect as if drawn up or authen- 
ticated by competent public officers 
of one or the other of the two coun- 
tries. 
Article XIX. 
In Case of the death of any citi- 
zen of Germany in the Hawaüan Is- 
lands or of any citizen of the Ha- 
Walüan lands in the German Emnpire, 
without hawing in the country of his 
or her decease any known heirs or 
testamentary executors by him or 
her appointed, the competent local 
authorities shall at once inform the 
nearest Consular officer of the nation, 
to which the deceased belonged, of 
the circumstances, in order that the 
necessary information may be imme- 
diately forwarded to parties interested. 
The said Consular officer shall have 
the right to appear personally or by 
delegate in all proceedings on behalf 
of the absent heirs or creditors until 
they are duly represented. He may 
also, when he deems it expedient, 
Personally administer upon the estate 
f the deceased for the benefit of his 
or her lawful heirs and creditors in 
accordance with the laws of the 
country, where the death has taken 
place. To that end he shall apply 
to the competent court for authority, 
and in the absence of reasonable ob- 
jeetien such authority shall be granted. 
en all successions to inheritances ci- 
tizens of each of the Contracting Parties 
sShall pay in the country of the other 
26
        <pb n="142" />
        — 
hörigen eines jeden der Vertragenden 
Theile in dem Gebiete des anderen 
Theiles nur diejenigen Abgaben ent- 
richten, welche sie entrichten müßten, 
wenn sie Angehörige desjenigen Landes 
wären, in welchem der Nachlaß sich be- 
findet oder die gerichtliche Verwaltung 
desselben stattfindet. 
Artikel XX. 
Den Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten der beiden 
Länder steht ausschließlich die Inventa- 
risirung und Sicherstellung der Güter 
und Gegenstände jeder Art zu, welche 
von Schiffsleuten auf Schiffen ihrer 
Nationalität, sei es, daß sie an Bord 
der Schiffe oder am Lande, während 
der Fahrt oder im Bestimmungshafen 
sterben, oder von Schiffspassagieren, so 
lange sie zum Schiffe gehören, hinter- 
lassen sind. 
Artikel XXlI. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten können sich 
in Person an Bord der zum freien Ver- 
kehr zugelassenen Schiffe ihrer Nationa-= 
lität begeben oder einen Bevollmächtigten 
an Bord schicken, um die Offiziere und 
Mannschaften zu vernehmen, die Schiffs- 
papiere einzusehen, die Erklärungen über 
ihre Reise, ihren Bestimmungsort und 
die Zwischenfälle während der Reise ent- 
gegenzunehmen , Ladungsverzeichnisse 
(Manifeste) aufzunehmen, den Eingang 
und die Klarirung ihrer Schiffe zu 
fördern, endlich mit den gedachten Offi- 
zieren und Mannschaften vor den Ge- 
richts- oder Verwaltungsbehörden des 
Landes zu erscheinen, um ihnen als 
Dolmetscher oder Agenten zu dienen. 
Falls ein Schiff in dem Hafen eines der 
beiden Theile wegen Verletzung der Zoll- 
oder anderen Gesetze in Beschlag ge- 
nommen oder zurückgehalten wird, müssen 
die gedachten Konsularbeamten von den 
136 
—. 
such duties only as they would be 
liable to pay if they were citizens 
#of the country, in which the property 
is situated or the judicial admini- 
stration of the same may be exercised. 
Article XX. 
Consuls-General, Consuls, Vice- 
Consuls and Consular Agents of the 
two countries are exclusively charged 
with the inventorying and the safe- 
keehine of goods and effects of every 
kind left by sailors on ships of their 
nation, who die on board ship or on 
land, during the voyage or in the 
Port of destination, or by passengers 
While attached to the ship. 
Article XX1I. 
Consuls-General, Consuls, Vice- 
Consuls and Consular Agents shall beat 
liberty to go either in person or by 
Proxy on board vessels of their nation. 
admitted to entry and to examine the 
oflicers and crews, to examine the 
Ships’ papers, to receive declarations 
concerning their voyage, their desti- 
nation and the incidents of the voyage, 
also to draw up manifests and lists 
of freight, to facilitate the entry and 
clearance of their vessels and finally 
to accompany the said offlicers or 
crews betore the judicial or admini- 
strative authorities of the country, to 
assist them as their interpreters or 
agents. In case of the seizure or de- 
tention of any vessel in the ports of 
either party for violating revenue or 
other laws, the authorities shall give 
due notice to the said Consular officers, 
in order that they mapy be present 
at any proceedings with reference to
        <pb n="143" />
        Behörden rechtzeitig benachrichtigt werden, 
damit sie bei jedem hinsichtlich des be- 
treffenden Schiffes vorgenommenen Ver- 
fahren zugegen sein und den Offizieren 
oder den Mannschaften vor den Gerichten 
oder vor irgend welchen Ortsbehörden 
Beistand leisten können. Beim Nichter- 
scheinen der gedachten Beamten oder 
ihres Vertreters kann in ihrer Abwesen- 
heit in der Sache vorgegangen werden. 
Artikel XX II. 
Den Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten steht aus- 
schließlich die Aufrechthaltung der inneren 
Ordnung an Bord ihrer nationalen 
Handelsschiffe zu. Sie haben demgemäß 
Streitigkeiten jeder Art, sei es auf hoher 
See, -ii es im Hafen, zwischen dem 
Schiffsführer, den Offizieren und Ma- 
trosen zu schlichten, insbesondere auch 
Streitigkeiten, welche sich auf die Heuer 
und die Erfüllung sonstiger Vertragsbe- 
stimmungen beziehen. Weder ein Ge- 
richtshof noch eine andere Behörde soll 
unter irgend einem Vorwande sich in 
solche Streitigkeiten mischen dürfen, außer 
in Fällen, wo die an Bord vorfallenden 
Streitigkeiten der Art sind, daß dadurch 
die Ruhe und öffentliche Ordnung im 
Hafen oder am Lande gestört wird, oder 
wenn andere Personen als die Offiziere 
und Mannschaften des Schiffes an den 
Unordnungen oder Streitigkeiten be- 
theiligt sind. Mit Ausnahme der vor- 
gedachten Fälle sollen die Landesbehörden 
sich darauf beschränken, den Konsuln 
wirksame Hülfe zu leisten, wenn diese 
darum nachsuchen, um diejenigen Personen 
zu verhaften und gefangen zu halten, 
deren Name in der Schiffsrolle einge- 
tragen ist und deren Festhaltung jene 
für erforderlich erachten. Diese Personen 
sollen auf eine schriftliche, an die Landes- 
behörden gerichtete und von einem be- 
glaubigten Auszuge aus dem Schiffs- 
137 
the same and assist the officers and 
crew of the ship in courts of law or 
before any local magistrate. Upon the 
nonappearance of the said officers or 
their representative the case may be 
Proceeded with in their absence. 
Article XX II. 
Consuls-General, Consuls, Vice- 
Consuls or Consular Agents shall have 
exclusive charge of the internal order 
of the merchant vessels of their nation, 
and shall have the exclusive power 
to take cognizance of and to deter- 
mine differences of every kind, which 
may arise either at sea or in port 
between the captain, officers and crew, 
especially also in reference to wages 
and the execution of mutual contracts. 
Neither any court or authority shall 
on any pretext interfere in these 
differences, except in cases where the 
differences on board ship are of à nature 
to disturb the peace and public order 
in port or on shore, or when persons 
other than the offlicers and crew of 
the vessel are parties to the disturbance 
or difference. Except as aforesaid the 
Local authorities shall confine them- 
Sselves to the rendering of eflicient aid, 
to the Consuls when they may ask 
it, in order to arrest and hold all 
Persons, whose names are borne in 
the ships articles and whom they 
may deem it necessary to detain. 
Those persons shall be arrested at 
the sole request of the Consuls, ad- 
dressed in writing to the local autho- 
rities and supported by an official 
extract from the register of the ship 
the list of the crew, and shall be 
held during the whole time of the 
26“
        <pb n="144" />
        register oder der Musterrolle begleitete 
Aufforderung verhaftet und während der 
ganzen Zeit des Aufenthalts des Schiffes 
im Hafen zur Verfügung der Konsuln 
festgehalten werden. Ihre Freilassung 
soll nur in Folge eines Ersuchsschreibens 
der gedachten Konsuln erfolgen. Die 
Kosten der Verhaftung und der Fest— 
haltung dieser Personen sollen von den 
Konsuln getragen werden. 
Artikel XXIII. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten können 
die Schiffsoffiziere, Matrosen und alle 
anderen zur Besatzung der Kriegs= oder 
andelsschiffe ihrer Nationalität gehörigen 
ersonen, welche der Desertion von den ge- 
dachten Schiffen schuldig oder angeklagt 
sind, festnehmen lassen, um dieselben an 
Bord oder in ihre Heimath zu senden. 
Zu diesem Zweck sollen die deutschen 
Konsuln auf den Hawaüischen Inseln und 
die Konsuln der Hawaiischen Inseln in 
Deutschland an irgend eine der kompe- 
tenten Behörden bezüglich des Deserteurs 
ein Ersuchsschreiben richten, begleitet von 
einem amtlichen Auszuge aus dem 
Schiffsregister und der Musterrolle oder 
von anderen amtlichen Urkunden, welche 
geeignet sind zu beweisen, daß die Leute, 
deren Auslieferung sie verlangen, zu der 
gedachten Schiffsmannschaft Gehören. 
Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, 
ünd ohne daß es einer Beeidigung 
der Konsuln bedarf, sollen die Deser- 
teure (vorausgesetzt, daß dieselben weder 
zur Zeit ihrer Einschiffung, noch zur 
Zeit ihrer Ankunft im Hafen An- 
gehörige des Landes sind, wo das Aus- 
liferungs Verlangen gestellt wird, noch 
auch eines Verbrechens oder Ver- 
gehens angellagt oder überführt sind) 
an die Konsuln ausgeliefert werden. 
Jede Hülfe und jeder Schutz soll den- 
selben gewährt werden bei der Ver- 
138 
stay of the vessel in the port at the 
disposal of the Consuls. Their re- 
lease shall be granted only at the 
request of the Consuls, made in writ- 
ing. The expenses of the arrest and 
detention of those persons shall be 
Paid by the Consuls. 
Artiele XXIII. 
Consuls-General, Consuls, Vice- 
Consuls or Consular Agents may ar- 
rest the officers, sailors and all other 
Persons making part of the crews 
of ships of war or merchant-vessels 
#of their nation, who may be guilty or 
accused of having deserted said ships 
and wessels, for the purpose of sending 
them on board or back to their country. 
Tothat end the Consuls of Germany in 
the Hawalüian Islands shall apply to 
the authorities, and the Consuls of the 
Hawalian Ilands in Germany shall 
apply to any of the competent 
authorities, and make a request in 
Writing. for the deserter, supporting 
it by an official extract of the register 
#f the vessel and the list of the crew, 
or by ether official documents, to 
show that the men, whom they claim, 
belong to said crew. Upon such re- 
duest alone thus supported and with- 
out the exaction of any oath from 
the Consuls the deserters (not being 
citizens of the country, where the 
demand is made either at the time 
of their shipping or of their arrival 
in port, or accused of, or under con- 
viction for any crime or offence) shall 
be given up to the Consuls. All aid- 
and protection shall be fuürnished them 
for the pursuit, Seizure and arrest of 
the deserters, who shall be taken to 
the prisons of the country and there
        <pb n="145" />
        — 
folgung, Ergreifung und Festhaltung 
der Deserteure, welche in die Gefäng— 
nisse des Landes gebracht und dort 
auf Ersuchen und auf Kosten der 
Konsuln so lange festgehalten werden 
sollen, bis die gedachten Konsuln eine 
Gelegenheit zu ihrer Fortsendung ge— 
funden haben werden. 
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit 
innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, 
vom Tage der Gefangennahme an ge- 
rechnet, sich nicht finden sollte, so werden 
die Deserteure freigelassen und aus dem 
nämlichen Grunde nicht wieder festge- 
nommen werden. 
Artikel XXIV. 
Falls nicht Verabredungen zwischen 
Rhedern, Befrachtern und Versicherern 
entgegenstehen, werden alle während der 
Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen 
Havereien, sei es, daß die Schiffe in 
den Hafen freiwillig oder als Nothhafen 
einlaufen, von den Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln und Konsular- 
Genten der betreffenden Länder regulirt. 
ollte jedoch der gedachte Generalkonsul, 
Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent 
betheiligt oder Agent für das betreffende 
Schiff oder dessen Ladung sein) oder 
Landesunterthanen oder Angehörige einer 
dritten Macht bei der Sache betheiligt 
sein, so müssen in Ermangelung einer 
gütlichen Einigung zwischen allen Be- 
theiligten die Havereien von den Landes- 
behörden regulirt werden. 
Artikel XXV. 
Wenn ein der Regierung gehöriges 
Schiff oder ein Schiff eines Angehörigen 
eines der Vertragenden Theile an der Küste 
des andern Theiles Schiffbruch leidet oder 
strandet, so sollen die Lokalbehörden 
den Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul 
oder Konsularagenten des Bezirks, oder 
wenn ein solcher nicht vorhanden ist, 
den dem Orte des Unfalls nächsten 
139 
detained at the request and the erx- 
ense of the Consuls until the said 
onsuls may find an opportunity of 
sending them away. 
If, however, such opportunity 
should not present itself within the 
space of six months, counting from 
the day of the arrest, the deserters 
Shall be set at liberty and shall not 
again be arrested for the same cause. 
Articele XXIV. 
In the absence of an agreement 
to the contrary between the owners, 
freighters and insurers all damages 
Suffered at sea by the vessels of the 
two countries, whether they enter 
port voluntarily or by stress of wea- 
ther, shall be settled by the Consuls- 
General,, Consuls, Vice-Consuls and 
Consular Agents of the respective 
countries. , however, the Said 
Consul-General, Consul, Vice-Consul 
O Consular Agent is interested in or 
agent for said vessel or cargo, or if 
any inhabitant of the country or 
citizen or subject of a third power 
shall be interested in the matter, 
and the parties cannot agree, the 
local authorities shall decide. 
Article XXV. 
In the event of a vessel belonging 
to the Government or owned by a 
citizen of one of the two Contracting 
Parties being wrecked or cast on shore 
Oon the coast of the other, the local 
authorities shall inform the Consul- 
General, Consul, Vice-Consul or Con- 
sular Agent of the district of the 
OçGeurrence, or if there be no such
        <pb n="146" />
        Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder 
Konsularagenten davon benachrichtigen. 
Alle Rettungsmaßregeln bezüglich hawaii- 
scher in den Territorialgewässern des 
Deutschen Reichs gescheiterter oder ge- 
strandeter Schiffe sollen nach Maßgabe 
der deutschen Gesetze erfolgen, und um- 
ekehrt sollen alle Rettungsmaßregeln in 
Bez- auf deutsche in den Territorial= 
eäffe der Hawaütchen Inseln ge- 
cheiterte oder gestrandete Schiffe in Ge- 
mäßheit der Gesetze der Hawalsschen 
Inseln erfolgen. Die Konsularbehörden 
haben in beiden Ländern nur einzu- 
schreiten, um die auf Ausbesserung oder 
Teuverproviantirung, oder eintretenden 
Falls auf den Verkauf des gescheiterten 
oder gestrandeten Schiffes bezüglichen 
Maßregeln zu überwachen, und dann 
auch nur in Abwesenheit der betheiligten 
Personen, ihrer Geschäftsführer oder 
Agenten. Für das Einschreiten der 
Landesbehörden dürfen keine anderen 
Kosten erhoben werden, als solche, welche 
in gleichem Falle die Nationalschiffe zu 
entrichten haben. 
Ist die Nationalität eines verun- 
lückten Schiffes zweifelhaft, so sind die 
Landesbehorden ausschließlich für alle in 
dem gegenwärtigen Artikel vorgesehenen 
Maßregeln zuständig. Alle Waaren und 
Güter, welche nicht zum Verbrauche in 
dem Lande, in welchem der Schiffbruch 
stattfindet, bestimmt sind, sollen frei von 
jeder Abgabe, jedoch den Verordnungen 
über haftbare Güter unterworfen sein. 
Artikel XXVI. 
Der gegenwärtige Vertrag soll nach 
dem Austausch der Ratifikationen un- 
verzüglich in Kraft treten. Damit die 
beiden Vertragenden Theile Gelegenheit 
haben, künftig solche Abänderungen oder 
andere Abmachungen zu verhandeln und 
u vereinbaren, welche die Verbesserung 
ihres gegenseitigen Verkehrs oder die 
140 
·— 
Consular Agency, they shall inform 
the Consul-General, Consul, Vice- 
Consul or Consular Agent of the 
nearest district. All proceedings rela- 
tive to the salvage of Hawaüan vessels 
wrecked or cast on shore in the terri- 
torial waters of the German Empire 
Shall take place in accordance with 
the laws of Germany; and reciprocally 
all measures of salvage relative to 
German vessels wrecked or Ccast on 
Shore in the territorial waters of the 
Hawajian Islands shall take place in 
accordance with the laws of the 
Hawalian Llands. The Consular au- 
thorities have in both countries to 
intervene only to Ssuperintend the 
Proceedings having reterence to the 
repair and revictualling, or if neces- 
Sary to the sale of the vessel wrecked 
O#r cast on shore and then only in the 
absence of parties interested, their fac- 
tors or agents. For the intervention of 
the local authorities nocharges shall be 
made, except such as in similar cases 
are Paid by the vessels of the nation. 
In case of doubt concerning the 
nationality of a shipwrecked vessel 
the local authorities shall have ex- 
clusively the direction of the proceed- 
ings provided for in this articie. 
All merchandise and goods not des- 
tined for consumption in the country 
Where the wreck takes place Shall 
be free of all duties, but subject to 
regulations of bonded goocds. 
Artiele XXV1I. 
The present Treaty shall come in 
force immediately after the exchange 
#of the ratifications. In order that 
the two Contracting Parties may have 
the opportunity of hereafter treating 
and agreeing upon such modifications 
or other arrangements as may tend 
to the improvement of their mutual
        <pb n="147" />
        Entwickelung der Interessen ihrer beider- 
seitigen Angehörigen bezwecken, so ist 
man übereingekommen, daß jeder der 
Vertragenden Theile zu irgend welcher 
Zeit nach dem 31. Juli 1882 dem 
anderen seine Absicht kundgeben kann, 
die Artikel IV, V und VI des gegen- 
wärtigen Vertrages oder den ganzen 
Vertrag aufzuheben, und daß mit Ablauf 
von 12 Monaten nach dem Tage solcher 
Kündigung die genannten Artikel (wenn 
die Kündigung sich nur auf diese be- 
ziehen sollte) oder der gegenwärtige Ver- 
trag (wenn die Kündigung hierauf ge- 
richtet sein sollte) und alle darin ent- 
haltenen Vereinbarungen aufhören sollen, 
für die beiden Vertragenden Theile bin- 
dende Kraft zu haben. 
Artikel XXVII. 
Der gegenwärtige Vertrag wird sich 
auch auf das Großherzogthum Luxem- 
burg erstrecken, so lange dasselbe zum 
Deutschen Zollgebiete gehört. 
Artikel XXVIII. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt, und die Ratifikationen sollen bis 
zum 31. Juli 1880 oder früher, wenn 
dies möglich ist, in Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und untersiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den fünf- 
undzwanzigsten März 1879, und zu 
Honolulu, den 19. September 1879. 
(I. S.) Johannes Rösing Dr. 
(L. S.) H. v. Kusserow. 
(I. S.) Henry A. P. Carter. 
141 
intercourse or to the advancement 
of the interests of their respective 
subjects it is agreed that at any 
time after the 31“ day of July 1882 
either of the Contracting Parties may 
give to the other party notice of its 
ihtention to terminate articles IV, V. 
and VI of the present Treaty or to 
terminate the Treaty as a whole, and 
that at the expiration of twelvemonths 
after the date of such notice, the said 
articles (if such notice shall have 
reference only to said articles) or the 
prcsent Treaty (if such notice shall 
ave been to that effect) and all the 
stipulations contained therein shall 
cease to be binding on the two Con- 
tracting Parties. 
Article XXVII. 
The present Treaty shall extend 
also to the Grand-Duchy of Luxem- 
burg as long as the same belongs to 
the German Customs-Union. 
Article XXVIII. 
The present Treaty shall be rati- 
fied and the ratifications exchanged 
at Berlin before the 31“ day of July 
or sooner if possible. 
In witness whereof, the respec- 
tive Plenipotentiaries have signed the 
same and affixed thereto their re- 
Sspective seals. 
Done at Berlin the twenty üfth 
day of March and at Honolulu the 
nineteenth day of September in the 
vear of our Lord one thousand eight 
hundred and seventy nine. 
(L. S.) Johannes Rösing Dr. 
(L. S.) H. v. Kusserow. 
(L. S.) Henry A. P. Carter.
        <pb n="148" />
        Besonderer Artikel. 
Da es wegen gewisser nachbarlicher 
Verhältnisse und anderer Erwägungen 
für die Hawaüsche Regierung von Be- 
deutung gewesen ist, mit der Regierung 
der Vereinigten Staaten von Amerika 
durch eine zu Washington am 30. Ja- 
nuar 1875 geschlossene Uebereinkunft in 
wechselseitige Beziehungen zu treten, 
so sind die Hohen Vertragenden 
Theile übereingekommen, daß in keinem 
Falle die besonderen Vortheile, welche 
durch die gedachte Uebereinkunft den 
Vereinigten Staaten von Amerika in 
Anbetracht entsprechender Vortheile ge- 
währt worden sind, zu Gunsten derjenigen 
Böiehungen beansprucht werden sollen, 
welche zwischen den beiden Hohen Ver- 
tragenden Theilen durch den gegenwärtigen 
Vertrag begründet worden sind. 
Der gegenwärtige besondere Artikel 
soll dieselbe Kraft und Geltung haben, 
als wenn er Wort für Wort in den 
heute unterzeichneten Vertrag eingerückt 
wäre, und soll zu gleicher Zeit ratifizirt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und untersiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den fünf- 
undzwanzigsten März 1879, und zu 
Honolulu) den 19. September 1879. 
(L. S.) Johannes Rösing Dr. 
(L. S.) H. v. Kusserow. 
(L. S.) Henry A. P. Carter. 
142 
Separate Article. 
Certain relations of proximity and 
other considerations having rendered.- 
it important to the Hawalüan Govern- 
ment to enter into mutual arrange- 
ments with the Government of the 
United States of America by a con- 
vention concluded at Waskhington, 
the 305 day of January 1875, 
the two High Contracting Parties 
have agreed, that the special advan- 
tages granted by said convention to 
the United States of America, in con- 
Sideration of equivalent advantages 
shall not in any Case be invoked in 
favor of the relations sanctioned be- 
tween thetwo High Contracting Parties 
by the present Mreaty. 
The present separate article shall 
have the same force and value, as if 
it were inserted, word for word, in 
the Treaty signed this day, and shall 
be ratiflied at the same time. 
In witness whereof the respec- 
tive Plenipotentiaries have signed the 
same and aflixed thereto their re- 
Spective seals. 
Done at Berlin the twenty fifth 
day of March and at Honolulu the 
nineteenth day of September in the 
vear of our Lord one thousand eight 
hundred and seventy nidne. 
(L. S.) Johannes Rösing Dr. 
(L. S.) H. v. Kusserow. 
(L. S.) Henry A. P. Carter.
        <pb n="149" />
        Deklaration. 
  
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, 
welche den vorstehenden Freundschafts-, 
Handels-, Schiffahrts= und Konsular- 
vertrag zwischen dem Deutschen Reich 
und dem Königreich Hawaü unterhandelt 
haben, sind heute zusammengetreten und 
haben sich unter Zustimmung ihrer respek- 
tiven Regierungen über die nachstehenden 
Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen 
des Vertrages geeinigt: 
Erstens. Der dritte Absatz des Ar- 
tikels II des genannten Vertrages in Be- 
treff von Eheschließungen ist so zu ver- 
stehen, daß die von Angehörigen des 
einen Landes in dem anderen in den 
durch die Gesetze des letzteren vorge- 
schriebenen Formen abgeschlossenen Ehen 
auch in dem ersteren Lande als zu Recht 
bestehend erachtet werden und gelten sollen, 
vorausgesetzt, daß, in Ansehung der ma- 
teriellen Erfordernisse der Eheschließung, 
durch eine solche Ehe kein nach dem 
Recht des Heimathlandes auf den spe- 
ziellen Fall anwendbares Gesetz verletzt 
oder umgangen ist. 
Zweitens. Die Bestimmung im 
Artikel XII in Betreff der gegenseitigen 
Befreiung der Konsularbeamten, welche 
nicht Angehörige des Landes sind, wo 
sie ihren Sitz haben, von allen direkten 
oder persönlichen oder Luxusabgaben, 
Leistungen und Beiträgen-, soll in 
keinem Falle ollabgaben einbegreifen. 
Drittens. Die Bestimmung in dem- 
selben Artikel XII .Wenn aber die ge- 
dachten Konsularbeamten in dem Lande, 
wo sie ihren Amtssitz haben, Grundeigen- 
thümer sind oder werden, oder Handels- 
geschäfte betreibene, ist dahin zu 
verstehen und auszulegen, daß damit die 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 
  
143 
Declaration. 
  
Tee undersigned Plenipotentiaries, 
negotiators of the foregoing Treaty 
#f Friendship Commerce and Naviga- 
tion and Consular Convention between 
the German Empire and the Hawalian 
Kinglom, have met to day and 
agreed, with the consent of their 
respective Governments, to the follow- 
ing explanatory notes regarding some 
dispositions of said Treaty: 
First. The third section of Ar- 
tiche II of said Treaty, in regard to 
marriages, is intended to mean, that 
marriages concluded by citizens of 
the one country in the other in the 
forms Sanctioned by the laws of the 
latter shall be considered and held 
legal and valid likewise in the former 
country, Provided that, in regard to 
the material conditions of matrimony, 
no disposition, applicable to such 
case according to the law of the 
native country, is violated or con- 
travened by such marriage. 
Second. The clause of Article XII 
in regard to the reciprocal exkemption 
#of consular officers, not being citizens 
f the country where they are accre- 
dited, „from all direct or personal 
or sumptuary taxes, duties or 
contributions« is not intended in 
any case to include Customs-Duties. 
Third. The clause in the same 
Article XII „I’however the said Con- 
Sular officers are, or become owners 
of real estate in the country where 
they reside, or engage in com- 
merce“ Eintended and shall be con- 
strued to mean the engaging of any 
27
        <pb n="150" />
        — 144 — 
Betreibung irgend eines außerhalb der consular officer in any business or 
konsularischen Funktionen gelegenen, Ge= pursuit for profit extraneous to his 
winn bringenden Geschäfts oder Gewer-- Cconsular fünctions. 
bes durch einen Konsularbeamten ge- 
meint ist. 
So geschehen zu Berlin, den 10. Fe- Done at Berlin, February 10½ 1880. 
bruar 1880. 
Johannes Rösing. Johannes Rösing. 
H. v. Kusserow. H. v. Kusserow. 
Henry A. P. Carter. Henry A. P. Carter. 
  
Der vorstehende Vertrag nebst der Deklaration ist ratifizirt worden, und die 
Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="151" />
        — 145 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
I4. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. S. 145. — Gesetz, betreffend die Kon- 
sulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. S. 146. — Uebereinkunft mit Oesterreich- 
Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. S. 146. — Uebereinkunft 
mit Belgien wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. S. 148. — Ueber- 
einkunft mit der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. S. 140. 
  
  
  
  
Cnr. 1383.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. Vom 5. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die in dem Gesetze, betreffend die Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit 
der deutschen Konsuln in Egypten, vom 30. März 1874 (Reichs-Gefetzl S. 23) 
enthaltene Zeitbeschränkung wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juni 1880. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1880. 28 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1880.
        <pb n="152" />
        — 146 — 
(Nr. 1384.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 
Vom 7. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs) nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die 
Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths 
durch Kaiserliche Verordnung eingeschränkt oder außer Uebung gesetzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1880. 
. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1385.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer pro- 
visorischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 11. April 1880. 
D. Kaiserlich deutsche Regierung und die Kaiserlich und Königlich öster- 
reichisch-ungarische Regierung haben mit Rücksicht darauf, daß die zwißtzen ihnen 
zum Zwecke der Vereinbarung eines neuen Handels= und Zollvertrages eingelei- 
teten Verhandlungen bisher noch nicht zum Abschluß geführt werden konnten 
und eine endgültige Verständigung auch für die nächste Zeit nicht in Aussicht 
nehmen lassen, zum Zwecke einer weiteren provisorischen Regelung der Handels- 
und Verkehrsbeziehungen zwischen beiden Reichen nachstehende Uebereinkunft 
getroffen: 
Artikel I. 
Der Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 soll nebst dem dazu gehörigen 
Schlußprotokoll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit aol 
genden Maßgaben in Wirksamkeit bleiben: 
1. Die durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Kraft gesetzten 
Bestimmungen im Artikel 6 des Vertrages, dann im Schlußprotokoll 
zu diesem Artikel Litt. A und B, sowie die mittelst Noten vom 
16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften bleiben 
auch fernerhin außer Wirksamtkeit.
        <pb n="153" />
        — 147 — 
2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages, 
in dem dem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den 
hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch wäh- 
rend des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881 insoweit zur Ausführung 
gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. 
3. Die Bestimmungen im 2. Absatze des Artikel 15 des Vertrages, betref- 
fend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter 
Tarifsätze auf Eisenbahnen, bleiben auch fernerhin unwirksam. 
4. Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend 
das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn= 2c. Betriebsmitteln, auch 
fernerhin außer Wirksamkeit. 
Artikel II. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll beiderseits zur Allerhöchsten Ratifikation 
vorgelegt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin 
ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen 
vorstehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel 
beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 11. April 1880. 
(L. S.) v. Philipsborn. 
(L. S.) Szäêchényi. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
        <pb n="154" />
        148 — 
(Nr. 1386.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer Re- 
gelung der Handelsbeziehungen. Vom 22. April 1880. 
Die Kaiserlich deutsche Regierung und 
die Königlich belgische Regierung haben 
zum Zwecke einer weiteren proviftricchen 
egelung der Handelsbeziehungen zwischen 
Deutschland und Belgien nachstehende 
Uebereinkunft getroffen: 
Artikel I. 
Der Handelsvertrag vom 22. Mai 
1865 soll für die Zeit vom 30. Juni 1880 
bis 30. Juni 1881 mit der Mahgabe in 
Wirksamkeit bleiben, daß diese Verlän-- 
erung sich nicht auf die bereits außer 
raft gesetzten Bestimmungen in den Ar- 
tikeln? und 8 des Vertrages erstreckt. 
Artikel IH. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 
ratiftzirt werden und die Ratifikations- 
Urkunden sollen sobald als möglich in 
Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
zeichneten im Namen ihrer Regierungen 
vorstehende Uebereinkunft in doppelter 
Zussertigung unterzeichnet und ihre Siegel 
beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 22. April 
1880. geschehen 
# S.) 
# S.) 
Le Gouvernement Impérial Allemand 
et le Gouvernement Royal Belge, dans 
le but de régler de nouveau provi- 
soirement les relations commerciales 
entre IAllemagne et la Belgique, ont 
conclu la convention Suivante: 
Article I. 
Le traité de commerce conclu le 
22 Mai 1865, restera en vigueur pen- 
dant la période du 30 Juin 1880 jus- 
du’au 30 Juin 1881, bien entendu qdue 
cette prorogation ne comprend pas 
les dispositions, deja mises hors de 
Vigueur, des articles 7 et 8 du traité. 
Article II. 
La présente convention sera rati- 
fice et les ratifications en seront échan- 
gées à Berlin le plus töt possible. 
En foi de quci les Soussignés, 
agissant au nom de leurs Gouverne- 
ments, ont signé la présente conven- 
tion en double expedition et y ont 
apposé le sceau de leurs armes. 
Fait à Berlin le 22 Avril 1880. 
v. Philipsborn. 
Nothomb. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratiftzirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
7a--ks1““t“/i
        <pb n="155" />
        — 149 — 
(Nr. 1387.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer proviso- 
rischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 1. Mai 1880. 
D. Kaiserlich deutsche Regierung und der Bundesrath der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft haben zum Swecke einer weiteren provisorischen Regelung der 
Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz nachstehende Ueber- 
einkunft getroffen: 
Artikel I. 
Der Handels= und Zollvertrag vom 13. Mai 1869 soll für die Zeit vom 
30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleiben, daß 
aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 der Anlage A 
zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben 
egenseitig zugsscchert ist, der Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge"“ auch 
fererhin ausgeschieden bleibt. 
Artikel II. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Ratifikations- 
Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten vorstehende Uebereinkunft in 
doppelter Ausfertigung vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 1. Mai 1880. 
(L. S.) v. Philipsborn. 
(L. S.) Roth. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs, Gesetzbl. 1880. 29
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        — 151 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
l15. 
Juhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. 
S. 151. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1388.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten 
aus Amerika. Vom 25. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Einfuhr von 2 oder auf ähnliche Weise zerkleinertem oder 
sonst zubereitetem Schweinefleisch und von Würsten aller Art aus Amerika ist 
bis auf weiteres verboten. Auf die Einfuhr ganzer Schinken und Speckseiten 
bezieht sich das Verbot nicht. §? 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbote zu gestatten 
und die desfalls erforderlichen Kontrolmaßregeln zu treffen. 
G. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 25. Juni 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1880.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        — 153 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
As 16. 
Juhalt: Geseh, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. S. 153. 
  
  
  
— 
(Nr. 1389.) Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 
23. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung 
übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Musnahme der Rinderpest. 
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch 
einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige 
Thiere); 
Thiere b an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen- 
rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den An- 
steckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere). 
S. 2. 
Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung 
des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. 
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. 
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder 
deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer 
Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte 
w czogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages 
ew und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in 
diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit 
der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren 
entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu neeffen. 
Neichs= Gesetzbl. 1880. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1880.
        <pb n="160" />
        — 154 — 
g. 3. 
Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung 
angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, 
soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militär- 
behörden überlassen. 
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remonte- 
depots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh= und Schafbestände, sowie 
den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen 
Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesre icrungen übertragen werden. 
In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen 
dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kan- 
tonnements und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und 
von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe 
sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen. 
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und 
Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln 
zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind. 
S. 4. 
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf 
Grund desselben alassenen nordnungen zu überwachen. 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher 
Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Ge- 
biete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler 
oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der 
Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Kaz- 
regeln zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigen- 
falls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit In- 
weisungen zu versehen. # 
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der 
Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen. 
  
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande. 
a. Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen. 
S. 6. 
· Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, 
ist verboten. 67 
Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem 
1 den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, 
o kann
        <pb n="161" />
        — 155 — 
1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heim- 
gesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten 
oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr 
einer Einschleppung ausschließen oder vermindern; 
2. der Verkehr mit Thieren im Grenbezirr solchen Bestmmungen unter- 
worfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer 
Weiterverbreitung der Geuche vorzubeugen. 
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch 
auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen 
auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. 
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder 
Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen. 
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug 
öffentlich bekannt zu machen. 
b. Viehrevisionen. 
G. 8. 
Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, 
so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und 
eine regelmäßige Kontrole über den Ab= und Zugang der durch die Seuche 
gefährdeten Thiere angeordnet werden. 
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
a. Anzeigepflicht. 
G. 9. 
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer 
der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen ver- 
dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit 
besürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier 
F— Drten. an welchen die çhah 4 Thiere besteht, fern 
zu halten. 
Die gleichen Pflichten liegen demsenigen ob, welcher in Vertretung des 
Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte 
befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Ge- 
wahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betrefien en Gehöfte, Stallungen, 
Koppeln oder Weiden. 
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen 
verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Töhierheilkunde 
beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig 
mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder 
thierischer Bestandtheile sich beschästigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Ein- 
31 
  
r der Ansteckung
        <pb n="162" />
        — 156 — 
schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen 
oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 
S. 10. 
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (F. 9) erstreckt, sind folgende: 
1. der Milzbrand; 
2. die Tollwuth; 
3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; 
4. die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und 
Schweine; 
die Lungenseuche des Rindviehs; 
die Pockenseuche der Schafe; 
die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und 
des Rindviehs; 
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für 
andere Seuchen einzuführen. #n 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich 
der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (F. 9) insoweit zu entbinden, 
als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutz- 
maßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (G. 30) 
allgemein vorgeschrieben werden. 
*2 
b. Ermittelung der Seuchenausbrüche. 
12 
Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§9. 9 und 10) oder wenn 
sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem 
Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten 
Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs ust iehen 
(vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die rinchen 
der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den 
Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs begründet ist. 
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die 
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen 
Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen 
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter 
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist 
davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. 
Auf Ersuchen des Thierarztes hut der Vorsteher des Seuchenorts die vor- 
läufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.
        <pb n="163" />
        — 157 — 
.. 13. 
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten 
Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu 
erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet 
werden. 
. 14. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Aus- 
bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs vorliege, hat die Holeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr 
in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen 
vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und 
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde 
Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die 
Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde be- 
antragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch 
keinen Aufschub erleiden. 
  
  
K. 15. 
Ist der Ausbruch der Maul-= und Klauenseuche (F. 10 Ziffer 4) durch das 
Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf 
die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen 
Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne 
daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. 
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt 
. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser 
euche erforderlich. * 
F. 16. 
In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des 
Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer des- 
selben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter- 
suchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schuzzmoßregeln 
wird hierdurch nicht aufgehalten. 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit 
hischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten 
hierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Situcs, oder wenn aus 
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des be- 
amteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen 
und dem entsprechend das Verfahren zu regeln. 
S. 17. 
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt 
werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen 
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh- 
bestände, auf die zu Luchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Quchtthiere, 
auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung ver-
        <pb n="164" />
        — 158 — 
anlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Viehbeständen ausgedehnt werden. 
Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vor- 
bezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fille übertragbarer Seuchen 
oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde 
u bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der er- 
porderl en polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen. 
Liegt Gessr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizei- 
lichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der ver- 
dächtigen Thiere anzuordnen. 
c. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr. 
.. 18. 
Im Falle der Seuchengefahr (F. 14) und für die Dauer derselben können, 
vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich enzelner Seuchen ertheilten beson- 
deren Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, 
unter Berücksichtigung der bethei igten Verkehrsinteressen die nachfolgenden Schutz- 
maßregeln (. 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden. 
eschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten 
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung. 
G. 19. 
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an 
der Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter- 
worfenen Thieres ist verpflichtet, auf dern solche Einrichtungen zu treffen, 
daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für das- 
selbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum u. s. w.) 
nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen 
Thieren bleibt. 
§. 20. 
2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des 
Transports kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Pro- 
dukte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in 
Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher 
Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
E. 21. 
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen 
Stallungen und der Venuzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaft- 
lichen Benutung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs 
mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaft- 
lichen Straßen und Triften. 
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
        <pb n="165" />
        — 159 — 
g. 22. 
4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder 
verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen 
den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des An— 
steckungsstoffes sein können. 
De Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf 
erst dann verfüg werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten 
des beamteten Thierarztes festgestellt ist. 
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn 
die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gestr ein- 
schließt, und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre 
Inn auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt 
werden. 
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand- 
ortes, eines Gehöfts oder einer Weide verpsüchter den Besitzer, diejenigen Ein- 
richtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrie- 
ben werden. 
§. 23. 
5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thier- 
ärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Be- 
fugniß Lur Vornahme von Heilversuchen. 
ie Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen 
angeordnet werden, welche in diesem Pesetz ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar 
nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. 
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten 
Thierarztes oder durch denselben. 
E. 24. 
6. Die Täödtung der an der Suuche erkrankten oder verdächtigen Thiere 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze 
ausdrücklich vorgesehen sind. 
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder 
verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwen- 
dung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren 
Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. 
G. 25. 
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen 
oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außer- 
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt 
verboten ist, betroßen b so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben 
anordnen. 
  
.. 26. 
7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der 
Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind,
        <pb n="166" />
        und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Ver— 
schleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen 
u. s. w.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder ver- 
dächtiger Thiere. 
§ . 27. 
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder ver- 
dächtigen Thieren benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung 
oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Ge- 
räthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher 
Personen, welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind. 
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit 
seuchenkranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden. 
Die Durchführung dieser Mahrheln muß nach Anordnung des beamteten 
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
G. 28. 
9. Die Einstellung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen 
Thierschauen innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß 
einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte. 
G. 29. 
10. Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Um- 
gegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. 
S. 30. 
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der zu- 
lässigen Schutzmaßregeln (§#. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen 
einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion 
erlassen. 
Es sollen choch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der 
Z erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz 
greifen. 
àa. Milzbrand. 
S. 31. 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, 
dürfen nicht geschlachtet werden. · 
§.32. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von 
approbirten Thierärzten vorgenommen werden.
        <pb n="167" />
        — 161 — 
g. 33. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche 
verdächtiger Thiere müfssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Die Abhäutung derselben ist verboten. 
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter 
Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 
b. Tollwuth. 
S 34. 
Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen 
von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet 
Der bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt 
werden. 
G. 35. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
g. 36. 
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder uonsiger Erzeugnisse 
derselben ist verboten. 
S. 37. 
Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere fest- 
estellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen 
Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie 
von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. 
Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen 
dieselben aofert der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. 
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung 
auch dieser Thiere anzuordnen. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der 
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer 
*er Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden 
asten trägt. 
  
g. 38. 
Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Ohzre 
vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Fesltegung ist das Führen 
der mit einem schern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. 
Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so 
kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 32
        <pb n="168" />
        — 162 — 
F. 39. 
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
c. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
C. 40. 
Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die unverzügliche 
Tödtung derselben polizeilich angeordnet werden. 
.. 41. 
Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobach- 
tung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen oder der Sperre (§S#9. 19 bis 22). 
. 42. 
Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet 
werden, 
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird, oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder 
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse ersonderlih ist. 
** 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort 
unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
. 44. v 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von 
dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in 
dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. 
Befindet sch an dem Seauchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem 
Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen.
        <pb n="169" />
        — 163 — 
d. Lungenseuche des Rindviehs. 
.. 45. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten 
Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch 
die Tödtung verdächtiger Thiere anordnen. 
e. Pockenseuche der Schafe. 
E. 46. 
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung 
aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden. 
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für 
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut- 
achten des beamteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessn ertreters von der 
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln 
getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde 
innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern. 
.. 47. 
Gewinnt die Seuche eine Nöhere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen 
Verhältnissen die Gefahr einer enschlerpung der Seuche in die benachbarten 
Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche 
bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich an- 
geordnet werden. 4 
48. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den 
pockenkranken gleich zu behandeln. 
  
  
G. 49. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (89. 46 und 47) darf eine 
Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden. 
k. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde 
und des Rindviehs. 
g. 50. 
Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, welche 
an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer 
so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten 
Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere festgestellt ist. 
32
        <pb n="170" />
        — 164 — 
g. 51. 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so 
kann die Zulassung der Pferde uur Begattung für die Dauer der Gefahr all- 
gemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben durch den beamteten Thier- 
arzt abhängig gemacht werden. 
g. Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und 
der Schafe. 
S. 52. 
Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln 
(Sarcoptes- oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Räude) 
festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken 
Thiere vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines 
approbirten Thierarztes zu unterwerfen. 
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche 
Schlachthäuser. 
S. 53. 
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlacht- 
viehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh 
finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen 
Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben. 
E. 54. 
Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer über- 
tragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche 
nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche 
befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere sofort in 
polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen 
auszuschließen. 
G. 55. 
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. 9#. 31, 36, 43), kann 
der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter 
angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aussicht des be- 
amteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. 
Diese Maßregel kann in dringenden Zällen auf alles andere, in der betref- 
fenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus- 
gedehnt werden. 56 
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffent- 
liche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für 
die Seuche empfänglichen Thiere abgefperrt werden. 
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewen- 
et werden.
        <pb n="171" />
        — 165 — 
4. Entschädigung für getödtete Thiere. 
G. 57. 
Für die auf folizeiiche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung 
an der Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeich- 
neten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. 
G. 58. 
Die Bestimmungen darüber: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubrin- 
gen ist, 
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und fest- 
zustellen ist, " 
sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften 
bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die 
Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung fuͤr getödtete 
Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen 
Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe 
der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung 
zu treftenden näheren nordnung aufgebracht werden. 
iun allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der I# 59 bis 64 dieses 
Gesetzes dabei maßgebend sein. 
g. 59. 
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, 
ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es 
mit der Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit bchalteten Thieren 
hat jedoch die Entschädigung ¾/) bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rind- 
vieh ½ des so berechneten Werths zu betragen. 
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei 
Rotz zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen an- 
deren Fällen zum vollen Betrage- 
2. der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer 
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 
". 60. , 
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht 
bekannt ist, demfenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier 
zur Zeit der Tödtung befand. 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
        <pb n="172" />
        — 166 — 
S. 61. 
Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. für Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit 
behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind; 
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet 
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die 
Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, 
daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das 
Reichsgebiet stattgefunden hat. 
G. 62. 
Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden: 
1. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren 
und unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes 
und der Lungenseuche,) behaftet waren; 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete 
Schlachtvieh; 
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind 
(§6. 34, 37 Absatz 1, 38). 
S. 63. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher 
die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der 
auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem 
Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, 
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der I#. 9 und 10 zu- 
wider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Stuchen- 
verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß 
verzögert; « 
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft 
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und 
von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 
3. im Falle des F. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die 
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz- 
maßregoln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last sült. 
g. 64. 
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des 
vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes ere werden, dürfen diese Bei-
        <pb n="173" />
        — 167 — 
träge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen 
Gestüten gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen 
voer in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht 
werden. 
III. Strafvorschriften. 
K. 65. 
Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer 
Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer 
übertragbaren Seuche leiden. 
eben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein- 
geführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht. 
2. wer der Vorschrift der §#. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Aus- 
bruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 
24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die 
verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung 
fremder Thiere besteht, fern zu halten 
3. wer den Vorschriften der §# 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, 
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an 
denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vor- 
schriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, 
dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; 
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hauzthiere in den I#§. 34, 
35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften im F. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder 
gelshied rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich 
eseitigt; 
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines 
Schafes vornimmt; 
7. wer gegen die Vorschrift des §. 50 Pferde, welche an der Beschilleuche, 
Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Ge- 
schlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt. 
**) 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach 
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhr- 
beschränkungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein- 
eführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
4t dem Verurtheilten gehören oder nicht.
        <pb n="174" />
        — 168 — 
2. wer den auf Grund des F§. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten 
Kontrolmaßregeln zuwiderhandelt; 
3. wer den in den Fällen des S. 12 Absatz 2 und des §. 17 Absatz 2 von 
dem Thierarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt; 
4. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutz- 
maßregeln (§9. 19 bis 28, 38, 51) zuwiderhandelt. 
#. 67. 
Sind in den Fällen der I#§. 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht 
begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder 
einem Anderen Schaden zuzufügen) so tritt, sofern nicht nach den bestehenden 
gesehlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 
0 bis zu 150 Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein. 
IV. Schlußbestimmungen. 
S. 68. 
Das Gesh- betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh— 
beförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) 
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
C. 69. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="175" />
        — 169 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
½ 17. 
Jnhalt: Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der 
Marine. S. 169. 
  
  
— 
— 
  
— 
(Nr. 1390.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichs- 
heeres und der Marine. Vom 29. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, ven Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der Anlage des Militär-Straf- 
geschbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 174) 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten 
des Reichsheeres und der Marine tritt mit dem 1. Juli d. J. an die 
Stelle der zur Zeit die Klasseneintheilung dieser Beamten regelnden Be- 
stimmungen. · 
urkundlichuntekunsexekHöchsteigenheindigmunterschriftundbeigesiücktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1880. 33 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1880.
        <pb n="176" />
        O ## 
o 0 — 
10. 
— 170 
Klasseneintheilung 
der 
Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 
  
Beim Reichsheere: 
  
Bei der Marine: 
  
Militärbeamte) welche nur den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern untergeordnet sind. 
A. 
Obere Militärbeamte 
(im Offizierrange). 
. Der Büreauvorsteher bei dem Chef des preußischen 
Generalstabes der Armee. 
Die Festungsinspektionssekretäre, Fortifikationssekretäre, 
Festungsinspektionsbüreau-Assistenten und Fortifikations. 
büreau-Assistenten. 
Die Zahlmeister. 
Die Korps-Roßärzte und die Ober-Roßärzte. 
Bayern: 
der Ober-Stabsveterinär, die Korps-Stabsveterinäre, 
die Stabsveterinäre und die Veterinäre 1. und 
2. Klasse. 
Sachsen: siehe II A. 
Die Oberapotheker. 
mDie Stallmeister. 
  
1. Die Lootsenkommandeure der Marine und deren Ver- 
treter. 
2. Die Geschwadersekretäre während ihrer Dienstleistung 
als solche. 
Außerdem im Kriege und während des mobilen Justandes. 
Der Sekretär beim Chef des Generalstabes der Feldarmee. 
Die Ingenieurgeographen. 
Der höhere Civikverwaltungsbeamte bei den Etappen- 
inspektionen. 
Die in Beamtenstellen des Militäreisenbahnwesens be- 
findlichen oberen Beamten, als: 
a) die höheren Eisenbahnbeamten bei dem Chef des Feld- 
eisenbahnwesens, 
b) die Eisenbahntelegrapheninspektoren, die Telegraphen-= 
assistenten und die Rendanten bei den Militär- 
eisenbahndirektionen,
        <pb n="177" />
        II. 
— 
4 
— 171 — 
Geim MReichsheere. 
I) die Eisenbahnsekretäre bei dem Chef des Feldeisen- 
bahnwesens. 
Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes gehöri- 
gen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung 
kommenden oberen Beamten, als: 
a) die Mitglieder der Militäreisenbahndirektionen, 
b) die Eisenbahnbauinspektoren und 
Eisenbahnbetriebsinspektoren, 
e) die Eisenbahnbaumeister, Masch. »» 
nenmeister, Maschineningenieure)), beiden Militär- 
Telegrapheningenieure, Stations. äisenbahnuirel 
vorsteher, Bahn- und Betriebs- stanen, #e 
kontrolöre, triebsinspek- 
) die Eisenbahnbauführer, Maschi. tionen, Be-. 
nenmeisterassistenten, Stations. triebs- und 
assistenten, Expeditionsbeamten, Baukompag= 
Geometer, men. 
e) die Eisenbahn- und die Betriebs- 
  
  
  
sekretäre), 
1) die Eisenbahnverwaltungsbeamten bei den Eisenbahn- 
arbeiterkompagnien (Güterexpeditionsvorsteher und 
Güterexpedienten), 
8) die Materialienverwalter) Bahnmeister und Tele- 
graphenaufseher. 
Die unter 10 und 11 aufgeführten Beamten sind nach 
Maßgabe der bestehenden Ressortverhältnisse auch den- 
jenigen Beamten untergeordnet, welche an Stelle von 
Militärbefehlshabern zur Anstellung kommen. 
Die Feldzahlmeister; 
ferner 
Württemberg: 
Der Feldoberauditeur. 
  
Gei der Marine. 
  
B. Untere Militärbeamte 
(im Range vom Feldwebel abwärts). 
1½ 
Die Zeughaus-Büchsenmacher. 
Die Büchsenmacher und Sattler bei den Truppen. 
*) Anmerkung. Als Maschineningenieure können der Militär- 
isenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbil- 
#ung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnisse vorüber. 
zehend als Werkmeister thätig sind. 
  
1. Die Büchsenmacher bei den Marinetheilen. 
83*
        <pb n="178" />
        — 172 — 
Beim Reichsheere. 
  
Bei der Marine. 
  
Außerdem im Kriege und während des mobilen Justandes. 
3. Die Oberdrucker, die Drucker und Druckergehülfen bei der 
mobilen Metallographie im großen Hauptquartier und bei 
den Armee-Oberkommandos. 
4. Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes gehörigen, 
bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung kommen- 
den unteren Beamten, als: 
a) die Werkmeister), Wagenmeister und Magazinaufseher, 
b) die Lokomotivführer, Zugführer, Packmeister, Tele- 
graphisten, 
c) die Zimmermeister und Maurermeister) 
d) die Zeichner, Kanzlisten und Drucker, 
e) die Schaffner, Telegraphenvorarbeiter, Oberbau- 
vorarbeiter, Güterbodenvorarbeiter, Heizer, Ma- 
schinenwärter, 
0 die Rangirer, Weichensteller, Bahnwärter, Bremser, 
Oberbauarbeiter, Werkstattarbeiter, Güterboden- 
arbeiter, Maschinenputzer und Wagenschmierer. 
Die unter Nr. 4 aufgeführten Beamten sind nach Maß- 
gabe der bestehenden Ressortverhältnisse auch denjenigen 
Beamten untergeordnet, welche an Stelle von Militär- 
befehlshabern zur Anstellung kommen. 
5. Die Meister und Arbeiter bei den Reparaturwerkstätten 
des Belagerungstrains. 
  
2. Die Beobachter (bei den Küsten-Beobachtungsstationer 
II. Militärbeamte welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen und zwa 
einerseits zu den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern) andererseits zu den ihnen vorgesetzte 
höheren Beamten oder Behörden. 
A. Obere Militärbeamte 
(im Offizierrange). 
1. Die Korpsintendanten und die Vorstände der Divisions- 
intendanturen, sowie deren Vertreter. 
(Sachsen: siehe III A2.) 
2. Auditeure. 
*) Anmerkung. Als Maschineningenieure können der Militär- 
eisenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbil- 
dung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnisse vorüber- 
gehend als Werkmeister thätig sind. 
  
1. Die Marine-Stationsintendanten und drren Vertreter 
2. Die Marine= Auditeure. 
3. Die Marine-Gerichtsaktuarien. 
4. Die Marine-Pfarrer.
        <pb n="179" />
        Beim Reichsheere. 
  
3. Die Militär-Gerichtsaktuarien. 
(Bapern: die Kanzleisekretäre bei den Militär-Bezirks- 
gerichten.) 
4. Preußen und Sachsen: 
die Militär-Pfarrer. 
Bayern und Württemberg: 
siehe II A 18. 
5. Die Korps-Stabsapotheker. 
6. Sachsen: der Korps-Roßarzt. 
173 
7. Die Marine-Unterzahlmeister mit dem 
  
Bei der Marine. 
  
5. Die Marine-Oberzahlmeister mit dem 
Range der Kapitänlieutenants, 
6. Die Marine-Zahlmeister mit dem Range 
der Lieutenants zur See, 
soweit dieselben 
nicht lediglich als 
Geschwadersekre- 
täre fungiren: 
Range der Unterlieutenants zur See, siehe 1 A 2. 
8. Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine zur Ver- 
richtung dienstlicher Funktionen eingeschifften oberen 
Civilbeamten, sowie die unter III A 8 bis 15 genannten 
Militärbeamten der Marine. 
Außerdem im Kriege und während des mobilen Justandes. 
7. Bei den Feldintendanturen: 
a) die Armee-Intendanten, die Etappen-Intendanten, 
sowie sämmtliche Feldintendantur-Räthe und Asses- 
soren und die mit einer Feldintendantur-Vorstands- 
stelle oder mit der Stelle eines etatsmäßigen Feld- 
intendantur-Raths beliehenen Beamten, 
b) die Sekretäre, 
I) die Expedienten und Kalkulatoren, 
d) die Assistenten. 
8. Die stellvertretenden Intendanten. 
(Sachsen: siehe III A5.) 
9. Die oberen Beamten bei den Feldkriegskassen, sowie den 
Kriegskassen der Etappen- und Militäreisenbahnbehörden, 
als: 
a) die Kriegszahlmeister, 
b) die Kassirer, 
I) die Buchhalter, 
d) die Assistenten, 
e) die Buchhalter bei den Betriebsabtheilungen der 
Militäreisenbahndirektionen, falls sie nicht zu den 
Personen des Soldatenstandes gehören. 
10. Die oberen Beamten bei den Feld= und Etappen-Magazin- 
anstalten, einschließlich der Feldbäckereiämter, als: 
a) die Feldproviantmeister, 
b) die Feldmagazinrendanten, 
c) die Feldmagazinkontrolöre, 
d) die Feldmagazinassistenten. 
11. Die oberen Beamten bei den Feld= und Etappen- 
Lazarethanstalten, als: 
a) die Feldlazarethinspektoren, 
b) die Feldlazarethrendanten, 
c) die Feldapotheker. 
  
9. Die Telegraphenassistenten bei den Kriegs-Küstentele- 
graphenstationen, welche seitens der Ober-Postdirektionen 
gestellt werden
        <pb n="180" />
        12. 
13. 
14. 
16. 
17. 
18. 
. Die oberen Beamten bei den Feldpostanstalten, als: 
— 174 
Beim Meichsherre. 
  
Die den Provinzial-Generalärzten beigegebenen stellver- 
tretenden Korps-Stabsapotheker und die Feld Stabs- 
apotheker. 
Die oberen Beamten bei den Feld= und Etappen-Tele- 
graphenbehörden, als: 
a) die Telegraphendirektoren, 
b) die Telegrapheninspektoren, 
c) die Telegraphensekretäre, 
d) die Telegraphenassistenten. 
Bei dem Chef der Militärtelegraphie: 
die Telegraphensekretäre. 
a) der Feld-Ober-Postmeister, 
b) die Feld-Ober- Postinspektoren, 
c) die Armee= Postdirektoren, 
d) die Armee= Postinspektoren, 
e) die Feld-Postmeister, 
) die Feld-Ober-Postsekretäre, 
8) die Feld Postsekretäre, 
h) die Roßärzte (Bayern: Veterinäre) der Post- 
Pferdedepots. · .« 
Der Polizeidirektor im großen Hauptquartier. 
Die Intendantur-, oberen Magazin-, Garnisonverwal- 
tungs-, Lazareth- und Montirungsdepot-Beamten in 
Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt find; 
ferner: * 
  
Bayern und Württemberg: die Feldgeistlichen. 
Gei der Marine. 
B. Untere Militärbeamte 
(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). 
Die Unterapotheker und Pharmazeuten einschließlich der 
einjährig freiwilligen Pharmazeuten. 
Preußen und Sachsen: 
die Militärküster. « 
(Wiirttemberg:siehe11311). 
1. Die Marineküster. 
2. Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine zur 
Verrichtung dienstlicher Funktionen eingeschifften unteren 
Civilbeamten, sowie die unter III B 6 bis 10 genann- 
ten Militärbeamten der Marine. 
Außerdem im Kriege und während des mobilen Justandes. 
Die Kassendiener bei den Feldkriegskassen und den # 
Kriegskassen der Etappenbehörden. 
Die Feldbackmeister und die Feldmagazinaufseher bei 
den Feld- und Etappen-Magazinanstalten. 
Die Feldpostschaffner bei den Feldpostanstalten.
        <pb n="181" />
        — 175 — 
Beim Reichsheere. Bei der Marine. 
  
  
6. Die Polizeibeamten im großen Hauptquartier und bei 
den General--Etappeninspektionen. 
Die chirurgischen Instrumentenmacher und die Apo- 
thekenhandarbeiter bei den Feld- und Etappen-Lazareth- 
anstalten. 
8. Die Telegraphen-Vorarbeiter und Arbeiter bei der Feld- 
und Etappen-Telegraphie. 
9. Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten. 
10. Die Unterbeamten der Magazin-, Garnison-, Lazareth- 
und Montirungsdepot-Verwaltungen in Festungen, 
welche in Belagerungszustand erklärt sind; 
ferner: 
11. Württemberg: die Feldküster. 
  
III. Militärbeamtef welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Beamten und Behörden 
untergeordnet sind. 
A. Obere Militärbeamte 
(im Offizierrange). 
1. Preußen: 1. Die Marine--Intendanturräthe, 
der Generalauditeur der Armee und die Räthe 
(Mitglieder) des Generalauditoriats. 
Sachsen: 
der Generalauditeur als Vorstand des Ober-Kriegs- 
gerichts und der Ober-Kriegsgerichtsrath. 
  
Württemberg: 
der Generalauditeur und die Räthe (Mitglieder) soweit 
des Ober-Kriegsgerichts. dieselben 
2. Bei den Militär-Intendanturen: 2. Die Marine- Intendanturassessoren, micht- 
a) die Intendantur- Räthe .. . unter die 
und Ausre soet diseben nicht Kategorie 
— unter die Katego- II A1 
b) die Referendarien, rie IIA A1 fallen. fann. 
o) die Sekretäre, 
d) die Registratoren, 
e) die Sekretariats= und Registraturassistenten; 
ferner: 
Sachsen: 
der Intendant der Armee, 
die vortragenden juristischen Räthe des Kriegs- 
ministeriums, 
die Expedienten, Kalkulatoren, Registratoren und 
expedirenden Sekretäre des Kriegsministeriums.
        <pb n="182" />
        — 176 — 
Beim Reichsheere. 
Württemberg: 
die Räthe, die Sekretariats - und Registraturbeamten 
des Kriegsministeriums (einschließlich Sekretaͤr des 
Ober-Kriegsgerichts), 
die Beamten des Kriegszahlamts: 
a) der Kriegszahlmeister, 
b) der Kassirer, 
p) der Buchhalter, 
d) der Assistent, 
der Intendantur= und Baurath und der Bau- 
inspektor. 
3. Preußen: 
der evangelische und der katholische Feldprobst der 
Armee. 
  
  
o S„ P 
8. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Bei der Marine. 
  
soweit 
dieselben 
nicht 
unter die 
Die Marine- Intendanturreferendarien, Kategorie 
Die Marine- Intendantursekretäre, II A l 
fallen. 
Die Marine- Intendanturregistratoren. 
Die Marine-Inkendantur-Sekretariats- und Registratur- 
assistenten. 
Die Oberlootsen der Marine, soweit dieselben nicht 
unter die Kategorie I A fallen. 
Die Direktoren, des * zu 8 bis 14, 1 
  
  
Die Ober-Inge. Hafen-, welche vor Dieam Bord 
nieure, Maschinen dem 1. April eingeschiff- 
Die Ingenieure, Schiff- und 1880 in dieseten Beamten 
Die Unter- Garnison= Stelle einge- der 
Ingenieure, baues, treten sind genannten 
Die Konstruk. Kategorien 
tionszeichner, zu 15, stehen im 
Die Obermeister welche vor doppelten 
(Oberwerkimeiste., bei den dem 1. Aprill Unter- 
Die Marine Werften,1880 Werft- ordnungs- 
Rendanten, sekretäre verhältnisse. 
  
  
  
Außerdem im Kriege und während des mobilen Justandes. 
4. Preußen: 
Die im mobilen Büreau des Kriegsministers sich be- 
findenden Räthe, sowie die den mobilen Büreaus 
des Kriegsministers und des vortragenden General- 
Adjutanten des Kaisers zugetheilten Geheimen expe- 
direnden Sekretäre, Geheimen Registratoren und 
Geheimen Kanzleisekretäre. 
5. Bei den stellvertretenden Intendanturen: 
die Expedienten und Kalkulatoren, 
ferner 
Sachsen: der stellvertretende Intendant. 
  
  
  
15. Die Werft-Be- waren. Siehe II A 8. 
triebssekretäre, 1 1 
16. Die Marine-Rendanten, r S* 
17. Die Marine-Kontrolöre, rovian verwalt ng, 
18. Die Büreauassistenten welche sich zur Zeit in diesen 
« Stellen befinden. 
19. Die Direktoren, des Marine- 
20. Die Ober-Ingenieure, Hafen-, Ma- 
21. Die Ingenieure, schinen - und soweit 
22. Die Unter-Ingenieure, Schiffbaues, s dieselben 
23. Die Konstruktionszeichner, nicht zu den 
24. Die Obermeister (Ober- unter 
werkmeister), III A 8 
25. Die Marine-Rendanten, bis 15 und 
26. Die Werft-Verwaltungs- bei den II A 8 auf. 
sekretäre, Werften, geführten 
27. Die Werft-Betriebs- Kategorien 
sekretäre, gehören. 
28. Die Werft- Sekretariats- 
assistenten,
        <pb n="183" />
        1. Preußen: 
Die Kanzleidiener bei den mobilen Bürcaus des 
Kriegsministers und des vortragenden General- 
Adjutanten des Kaisers. 
Reichs-Gesetzbl. 
Beim Reichsherre. 
1880. 
  
177 
  
— 
Gei der Marine. 
  
29. Die im mobilen Büreau des Chefs der Admiralität 
sich befindenden etatsmäßigen oberen Civilbeamten der 
Admiralität. 
30. Die etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Marinc in 
solchen Marine-Kriegshafengebieten, welche in Be- 
lagerungszustand erklärt worden sind. 
B. Untere Militärbeamte 
(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). 
  
  
1. 
2 
3. 
4 
5 
10. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
Die Lootsen, 
.Die Materialienverwalter, 
Die Maschinisten, 
. Die Marinezeich- 
ner, 
Die Werkmeister, 
Die Werft-Bü— 
reauassistenten, 
Die Magazin- 
Oberaufseher, 
Die Magazinauf- 
seher. 
. Die Schiffsführer, 
. Die Steuerleute, 
  
doppelten 
  
— ——— 
31. Die auf Kriegsschiffen fungirenden Civil-Oberlootsen. 
beim Marine-Lootsen- 
und Betonnungswesen. 
Zu 6 bis 10 
bei den Werften, welche vor dem 
1. April 1880 in diese Stellen ein- 
getreten sind. 
Die an Bord eingeschifften Beamten 
der genannten Kategorien stehen im 
Unterordnungsverhält- 
nisse. Siehe II B 2. 
Zu 8. 
Die Werft-Büreauassistenten, welche 
vom 1. April 1880 ab in Stellen 
von Werftschreibern eingetreten sind 
bezw. noch eintreten sollten, besitzen 
auch in letzteren Stellen die Eigen- 
schaft als Militärbeamte. 
11. Die Magazinaufseher der Bekleidungs- und Proviant- 
verwaltung, welche sich zur Zeit in diesen Stellen befinden. 
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. 
Die Marinezeichner, 
Die Werkmeister, 
Die Werftschreiber, 
Die Werfthülfs- 
schreiber, 
soweit dieselben nicht 
zu den unter III 
Die Magazin-Ober- bei den 6 bis 10 und II B 2 
aufseher, Werften, aufgeführten 
Die Magazinauf- Kategorien gehören. 
seher, 
Die Magazinhülfs- 
aufseher, 
34
        <pb n="184" />
        Geim Reichsheere. 
  
— 178 
  
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
Bei der Marine. 
  
Die Schleusenmeister, 
Die Schleusenmeistergehülfen, 
Die Dock-, Krahn-, Takel- und Spritzen- 
meister, 
Die Bauschreiber, 
Die Hülfsbauschreiber, 
Die Dock= und die Brückenwärter, 
Die Werftportiers, bei den 
Die Werft-Büreau- und Kassendiener, Wersten 
Die Werftbootsleute, ’ 
Die Führer von Werftfahrzeugen, 
Die Werftmaschinisten, 
Die Bauaufseher, 
Die Hülfsbauaufseher, 
Die Werftkanzlisten, 
Die Werftfeuermeister, 
Die Hülfszeichner, 
Die Lootsenaspiranten, 
Die Untersteuerleute., 
Die Zimmerleute, beim Marine-Lootsen= und 
Die Köche, Betonnungswesen. 
Die Heizer, 
Die Matrosen) 
Die im mobilen Büreau des Chefs der Admiralität sich 
befindenden etatsmäßigen Civil-Unterbeamten der Ad- 
miralität. 
Die etatsmäßigen unteren Civilbeamten der Marine in 
solchen Marine-Kriegshafengebieten, welche in Belage- 
rungszustand erklärt worden sind. 
Die auf Kriegsschiffen fungirenden Civillootsen und Civil- 
lootsenaspiranten. 
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="185" />
        — 179 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AMÆ I8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. S. 179. 
  
  
  
(Nr. 1391.) Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 32 der Gewerbeordnung. Vom 
15. Juli 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der F. 32 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 
E. 32. 
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. 
Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueber- 
zeugung gewinnt) daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe 
erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller 
Hinsicht nicht besitzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Mainau, den 15. Juli 1880. 
¶. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1880.
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        — 181 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
&amp; 19. 
Jnhalt: Gesehz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten. S. 181. — Verordnung,betreffend 
die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten. S. 183. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1392.) Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 
Vom 25. März 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
. 1. 
Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes ist verpflichtet, die Ankunft 
des Schiffes in einem zu dem Amtöbezirke eines deutschen Konsulats gehörigen 
Hafen und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen dem Konsul 
mündlich oder schriftlich zu melden. 
Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, 
die Meldung des Abgangs vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen. 
g. 2. 
Die Meldungen sind nicht erforderlich, wenn das Schiff den Hafen nur 
angelaufen hat, um 
1. auf Wind oder Gezeit zu warten, 
2. den Bedarf an Proviant, Wasser oder Ausrüstungsmaterial zu ergänzen, 
3. Lootsen einzunehmen oder abzusetzen, 
4 
Personen oder Ladung einzunehmen oder abzusetzen, sofern der hiermit 
verbundene Aufenthalt nicht länger als 48 Stunden währt, 
5. Briefe oder Orders in Empfang zu nehmen oder abzusenden, 
6. etwaigen Polizei-, Joll= oder anderen am Orte bestehenden Vorschriften 
nachzukommen. 
Reichs-Gesezbl. 1880. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1880.
        <pb n="188" />
        — 182 — 
g. 3. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden durch 
Kaiserliche Verordnung erlassen. Die Verordnung bestimmt insbesondere die 
Punkte, über welche der Schiffsführer dem Konsul bei der Meldung Auskunft 
zu ertheilen hat. 
K. 4. 
Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider es 
unterläßt, die Ankunft oder den Abgang des Schiffes rechtzeitig zu melden, wird 
mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft. 
Die gleiche Steese trifft den Schiffsführer, welcher eine den Bestimmungen 
der Kaiserlichen Verordnung (§. 15 nicht entsprechende Meldung der Aufforderung 
des Konsuls ungeachtet zu vervollständigen unterläßt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="189" />
        — 183 — 
(Nr. 1393.) Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen 
Reichs. Vom 28. Juli 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des H. 3 des Gesetzes vom 25. März 
8 betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, 
was folgt: 
. 1. 
Bei der dem Schiffsführer eines deutschen Kauffahrteischiffes nach der An- 
kunft des Schiffes in einem außerdeutschen Hafen obliegenden Meldung ist dem 
zuständigen deutschen Konsul anzuzeigen: 
1. der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimathshafen, die Gattung 
und der Nettoraumgehalt des Schiffes, 
2. der Name und der Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondent- 
rheders des Schiffes, 
3. der Ort und der Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikats oder des 
Flaggenattestes des Schiffes, 
4. der Ort und der Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe 
nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft, 
5. die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen Passagiere, 
6. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, letzterenfalls 
unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände, 
7. Seder und der Tag des Reiseantritts und der Tag der Ankunft im 
afen, 
8. ob bezw. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen 
worden sind, 
9. die Adresse desjenigen, welcher die Klarirungsgeschäfte des Schiffes am 
Orte besorgt. 
Den unter 1 bis 3 geforderten Anzeigen kann auch durch Vorlegung des 
Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes genügt werden. 
g. 2. 
Hat der Konsul in dem Hafen, welchen das Schiff besucht, seinen Wohnsitz 
so ist bei der Anmeldung auch die Musterrolle der Mannschaft des Schiffes 
vorzulegen. Dieselbe wird von dem Konsul aufbewahrt.
        <pb n="190" />
        — 184 — 
G. 3. 
Bei der Abmeldung ist anzuzeigen: 
1. der Bestimmungsort des Schiffes, 
2. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung abgeht, letzterenfalls unter 
summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände, 
3. der Tag der Ausklarirung. 
G. 4. 
Erfolgt die Meldung schriftlich, so ist dieselbe von dem Führer des Schiffes 
zu unterschreiben. 
S. 5. 
Genügt der Inhalt der Meldung dem Konsul nicht, so hat der Schiffs- 
führer dieselbe auf ergangene Aufforderung nach Maßgabe der obigen Bestim- 
mungen baldthunlichst zu vervollständigen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 28. Juli 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        — 185 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
A 20. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. S. 185. 
  
  
* 
  
(Nr. 1394.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 29. Sep- 
tember 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Bundesrath wird berufen, am 20. Oktober d. J. in Berlin zusammen- 
zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck 
nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 29. September 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Oktober 1880.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        — 187 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
21. 
  
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme eine Anleihe. S. 187. 
  
(Nr. 1395.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 13. Oktober 1880. 
A## Ihren Bericht vom 10. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund der nach- 
genannten Gesetze: 
à) vom 9. Juli 1879, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen 
nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den 
Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und 
Hargarten-Falk (Reichs-Gesetzbl. S. 195), 
b) vom 26. März 1880) betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des 
Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 95) 
ein Betrag von 37 627 203 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft 
und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen und 
zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend 
Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kün- 
digungsrecht gegen das Reich nicht zu. 
Reichs- Gesetzbl. 1880. 38 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1880.
        <pb n="194" />
        — 188 — 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Baden-Baden, den 13. Oktober 1880. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="195" />
        — 189 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
22. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Einführung einer Steuerrückvergütung 
für Branntwein in Bayern. S. 189. — Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und 
die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. S. 190. « 
  
  
  
— 
  
(Nr. 1396.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein 
und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. Vom 
9. November 1880. 
I. Königreich Bayern gelangt in Folge der Einführung des Gesetzes vom 
25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag vom 1. Juli 1880 ab an Stelle 
der seitherigen Uebergangsabgabe von Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom 
15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) eine solche im Betrage von 13/10 4 
vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normal- 
temperatur zur Erhebung. 
Von demselben Zeitpunkt ab werden bei der Ausfuhr von Branntwein aus 
Bayern an Rückvergütung des Aufschlags für das Hektoliter Branntwein zu 
50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normaltemperatur 8 AX, und für das Hekto- 
liter Ligueur 4/80 „K gewährt. 
Berlin, den 9. November 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
Reichs Gesetzbl. 1880. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1880.
        <pb n="196" />
        — 190 — 
(Nr. 1397.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung 
für Branntwein in Baden. Vom 9. November 1880. 
In Großherzogthum Baden ist vom 1. September d. J. ab an Stelle der 
bisherigen Sätze der 1ebergangsabgabe von Branntwein (vergl. Bekanntmachung 
vom 20. Mai d. J.) Reichs-Gesetzbl. S. 112) der Satz von 14 Pf., und an 
Stelle der ebendort bezeichneten Steuerrückvergütung für Branntwein eine solche 
von 9 Pf. für jedes Liter absoluten Alkohol oder je 100 Literprozente getreten. 
Berlin, den 9. November 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="197" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
/K&amp; 23. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 
S. 191. — Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. S. 192. 
  
  
(Nr. 1398.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der 
Herzegowina. Vom 23. Dezember 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbartei in 
Bosnien und in der Herzegowina, vom 7. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 146), 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
C. 1. 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die 
8 egowina zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Januar 1881 ab mit der 
aßgabe außer Uebung gesetzt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutz- 
enossen in Bosnien und in der Herzegowina von diesem Tage ab der Gerichts- 
arkeit der von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, apostolischen König 
von Ungarn, in den genannten Landestheilen eingesetzten Gerichte unterworfen sind. 
ei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch den 
Konsul oder dessen Vertreter nicht statt. 
G. 2. 
Die am 1. Januar 1881 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen werden von diesem nach den bisherigen Vor- 
schriften erledigt. 
Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den überein- 
stimmenden Antrag der Parteien an die von Seiner Majestät dem Kaiser von 
Oesterreich, apostolischen König von Ungarn, eingesetzten Gerichte abgegeben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
—“,,---— — 
Reichs- Gesetzbl. 1880. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1880.
        <pb n="198" />
        — 192 — 
(Nr. 1399.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. Vom 23. De- 
zember 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten betreffenden 
Gesetze vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) und vom 5. Juni 1880 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
Die im §. 7 Absatz 1 Unserer Verordnung, betreffend die Einschränkung 
der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 23. Dezember 187 
(Reichs-Gesetzbl. S. 381) enthaltene Beschränkung der Geltungsdauer dieser Ver- 
ordnung wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        Sachregister 
zum Reichs— 
Gesetzblatt. 
Jahrgang 1880. 
A. 
Abfälle von Flachs und vegetabilischen Spinnstoffen, zoll- 
freie Einfuhr derselben (G. v. 6. Juni F. 1) 120. 
Beseitigung der Abfälle von gefallenen seuchekranken 
Gausthieren (G. v. 23. Juni 9§. 26, 66 Nr. 4) 100. 
Abgeorduete gesetzgebender Versammlungen, beschränkte 
Anwendung von Bestimmungen des F. 28 des Sozialisten- 
gesetzes vom 21. Oktober 1878 auf dieselben (G. v. 31. Mai 
K. 1) 117. 
Abhäutung gefallener oder getödteter seuchenkranker Thiere 
(G. v. 23. Juni §.. 26, 33, 39, 43, 65 Nr. 3 bis 5) 
160. 
Absperrung seuchenkranker oder seucheverdächtiger Haus- 
thiere (G. v. 23. Juni &amp;§. 12, 17, 19, 22, 25, 37, 41, 
54), 56), 63 Nr. 3) 156. — Strafen wegen Zuwider- 
handlungen (das. #. 65 bis 67) 167. 
Admiralität (Kaiserliche), Befugnisse hinsichtlich der Ge- 
währung von Tagegeldern 2c. an Marinebeamte (V. v. 
20. Mai K&amp;. 10) 116. 
Amerika, Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und 
Wärsten dorther (V. v. 25. Juni) 151. 
Anleihe für die Verwaltungen der Post und Telegraphen, 
der Marine und des Reichsheeres (G. v. 26. März) 95. 
(A. E. v. 13. Okt.) 187. — Anleihe für Reichseisenbahnen 
(A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Anmeldung, (. Schiffsmeldungen. 
Anzeigepflicht bezüglich seuchenkranker oder seuchever- 
dächtiger Hausthiere (G. v. 23. Juni 998. 9 bis 12, 63 
Nr. 1, 65 Nr. 2, 67) 155. 
Avotheken, Verkauf von künstlich hergestellten Lösungen 
mineralischer Stoffe in Wasser (V. v. 9. Febr.) 13. 
Reichs. Gesetzbl. 1880. 
Arzneimittel, Verkehr mit künstlichen Mineralwässern 
(V. v. 9. Febr.) 13. 
Aufenthaltsbeschränkungen wegen Agitation für 
sozialdemokratische Bestrebungen (G. v. 31. Mai §. 1) 
117. 
Aufsichtsbehörden, Beschwerde bei denselben über 
Aufenthaltsbeschränkungen wegen Agitation für sozial- 
demokratische Bestrebungen (G. v. 31. Mai F. 1) 117. 
Aushebung der Ersatzreservisten erster Klasse (G. v. 
6. Mai Art. 1 §. 3) 104. — der Wehrpflichtigen (das. 
Art. II S§#. 10, 12, 14) 105. 
Ausland, Abvehr der Einschleppung von Viehseuchen 
aus dem Auslande (G. v. 23. Juni 9§6. 6 bis 8, 65 
Nr. 1, 66 Nr. 1, 67) 154. — desgl. der Reblauskrankheit 
(Uebereink. v. 17. Sept. 78. Art. 4) 21. 
Auslieferung desertirter Schiffsleute zwischen Deutsch- 
land und den Hawaütischen Inseln (Vertr. v. 25. März 
79. Art. 23) 138. « 
Auswanderung übungspflichtiger Ersatzreservisten (G. v. 
6. Mai Art. 1I §F. 3 Nr. 8) 104. 
Ausweichen der Schisse auf See, Vorschriften darüber 
(V. v. 7. Janr. Art. 14 bis 23) 5. 
B. 
Baden, Abänderung der Sätze der badischen Uebergangs- 
abgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein (Bek. 
v. 20. Mai) 112. (Bek. v. 9. Nov.) 190. 
Bayern, Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben- 
und Rückvergütungssätze für Bier (Bek. v. 3. März) 25. — 
desgl. der Uebergangsabgaben für Branntwein und Ein- 
führung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern 
(Bek. v. 9. Nov.) 189. 
A
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        2 Sachregister. 
Bayern (orts.) 
Anwendung des Gesetzes vom 6. Mai 1880, betr. 
Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874, in Bayern (G. v. 6. Mai Art. IV) 107. 
Umtausch und Einlösung älterer Reichs-Wechsel- 
stempelzeichen bei den Postanstalten in Bayern (Bek. v. 
24. März) 94. 
Beamte, Einberufung der Reichs., Staats- und Kommu- 
nalbeamten zum Militärdienste, sowie Eintritt pensionirter 
Beamten in den Kriegsdienst bei Mobilmachung (G. v. 
6. Mai Art. II §. 66) 106. 
s. auch Reichsbeamte. 
Befreiungen der dem geistlichen Stande angehörenden 
Personen von den Uebungen in der Ersatzreserve erster 
Klasse (G. v. 6. Mai Art. I F. 3) 103. — desgl. anderer 
Personen (das. F. 3 Nr. 6) 104. 
Beiträge der Viehbesitzer zu den Entschädigungen für ge- 
tödtete seuchenkranke Hausthiere (G. v. 23. Juni 9H. 58, 
64) 165. 
Bekanntmachung der Einfuhr- und Verkehrsbeschrän- 
kungen zur Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen 
(G. v. 23. Juni §F. 7) 155. 
Belgien, Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutsch- 
land und Belgien vom 22. Mai 1865 (Bek. v. 31. Dez. 
79.) 10. (Uebereink. v. 22. April Art. 1) 148. 
Berlin, Zutheilung der Orte Charlottenburg und Westend 
zu dem Bezirk der Ober- Postdirektion in Berlin (A. E. 
v. 7. Janr.) 12. 
Bern, Abhaltung internationaler Versammlungen dortselbst 
in Betreff der Maßregeln gegen die Reblauskrankheit 
(Uebereink. v. 17. Sept. 78. Art. 6) 22. 
Beschälseuche der Pferde, Schutzmaßregeln dagegen (G. 
v. 23. Juni &amp;. 10 Nr. 7, 5§. 50, 51, 65 Nr. 7, K. 66 
Nr. 4, &amp;. 67) 156. 
Beschwerde an die Aufsichtsbehörden über Aufenthalts- 
beschränkungen wegen Agitation für sozialdemokratische 
Bestrebungen (G. v. 31. Mai F. 1) 117. 
Beschwerden der Viehbesitzer gegen polizeiliche An- 
ordnungen zum Schutze gegen Viehseuchen (G. v. 23. Juni 
§. 18) 158. 
Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ernennung eines 
solchen (Bek. v. 10. März) 26. 
Bier, Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben= und 
Rückvergütungssätze für Bier (Bek. v. 3. März) 25. 
Binnengewässer, Vorschriften bezüglich der Schiffahrt 
auf denselben (V. v. 7. Janr. Art. 25) 8. 
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 
Schutzmaßregeln gegen die Seuche (G. v. 23. Juni F. 10 
Nr. 7) §9. 50, 51, 65 Nr. 7) I. 66 Nr. 4, S. 67) 156. 
1880. 
Blankets, Umtausch und Einlösung älterer Blankets zur 
Entrichtung der Wechselstempelsteuer (Bek. v. 24. März) 94. 
Boote, s. Fischerfahrzeuge. 
Bosnien, Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit des 
deutschen Konsuls für Bosnien (G. v. 7. Juni) 146. 
(V. v. 23. Dez.) 191. 
Branntwein, Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung 
für denselben in Baden (Bek. v. 20. Mai) 112. (Bek. v. 
9. Nov.) 190. — desgl. in Bayern (Bek. v. 9. Nov.) 189. 
Brunnen, Beschränkungen in der Benutzung derselben bei 
Viehseuchengefahr (G. v. 23. Juni 99. 21, 66 Nr. 4) 158. 
Bundesrath, Einberufung desselben (V. v. 29. Sept.) 185. 
Ernennung eines Bevollmächtigten zu demselben (Bek. 
v. 10. März) 26. 
Zustimmung des Bundesraths zur Einschränkung der 
Konsulargerichtsbarkeit des deutschen Konsuls für Bosnien 
und die Herzegowina (G. v. 7. Juni) 146. 
Erlaß der Instruktion über die Schutzmaßregeln zur 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen durch den 
Bundesrath (G. v. 23. Juni F. 30) 160. 
Bundesstaaten, Matrikularbeiträge derselben zum Reichs- 
haushalt für das Etatsjahr 1880/81 (Anl. zum G. v. 
26. März) 92. 
s. auch Landesregierungen. 
C. 
Charlottenburg (Stadt), Jutheilung zu dem Bezirk 
der Ober- Postdirektion in Berlin (A. E. v. 7. Janr.) 12. 
D. 
Dampfschiffe, Vorschriften wegen Verhütung des Zu- 
sammenstoßens von Schiffen auf See (V. v. 7. Janr. 
Art. 1, 3 bis 5, 8, 11 bis 13, 15 bis 24) 1. 
Darlehen gegen wucherische Zinsen (G. v. 24. Mai 
Art. 1 99. 302 a bis 302c) 109. 
Desinfektion von Fahrzeugen, in welchen mit der Reb- 
laus behaftete Gegenstände vom Auslande eingeführt 
worden sind (Uebereink. v. 17. Sept. 78. Art. 4) 21. 
Desinfektion der mit seuchenkranken Hausthieren in 
Berührung gekommenen Gegenstände und Personen (G. v. 
23. Juni §. 27, 66 Nr. 4, 68) 160. 
Deutsche, Niederlassung, Eheschließung und Gewerbebetrieb 
derselben auf den Hawalischen Inseln (Vertr. v. 25. März 
79. Art. 2, 3) 121. (Deklaration dazu v. 10. Febr. 
Nr. 1) 143.
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        Sachregister. 
Deutsches Reich, s. Reich. 
Dienstzeit, Anrechnung der Dienstzeit der Militärpersonen 
und Beamten der Kaiserl. Marine bei der Pensionirung 
(G. v. 30. März) 99. 
E. 
Egypten, Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit der 
deutschen Konsuln daselbst (G. v. 5. Juni) 145. (B. v. 
23. Dez) 192. 
Ehre, Ehrenwort, Versprechen wucherlicher Vermögens- 
vortheile unter Verpfändung der Ehre oder auf Ehren- 
wort (G. v. 24. Mai Art. 1 8§. 302 b, 302c) 109. 
Einfuhr, Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und 
Würsten aus Amerika (V. v. 25. Juni) 151. 
Einfuhrbeschränkungen wegen der Abwehr von Vieh- 
seuchen (G. v. 23. Juni 9. 6) 7, 61 Nr. 2) 154. — 
Strafen wegen Zuwiderhandlungen (das. I§. 65 bis 67) 167. 
Einjährig-Freiwillige, Nichtanrechnung derselben auf 
die Friedens-Präsenzstärke des Reichsheeres (G. v. 6. Mai 
Art. I S. 1) 103. — Gestellung 2c. zum Militärdienst 
—–*) 105. 
Einlösung der ausgegebenen Schatzanweisungen (G. v. 
26. März §. 5) 28. — desgl. der Schuldverschreibungen 
über Reichsanleihen (A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Einlösung älterer Wechselstempelzeichen (Bek. v. 
24. März) 94. 
Einschleppung von Viehseuchen vom Auslande, Ab- 
wehr dagegen (G. v. 23. Juni 99. 6 bis 8, 65 bis 67) 154. 
Einziehung der gegen die Einfuhrwerbote bei Viehseuchen 
vom Auslande eingeführten Thiere und Gegenstände 
(G. v. 23. Juni §#. 65 Nr. 1, 66 Nr. 1) 167. 
Eisenbahnen, Anwendung nicht publizirter Tarifsätze 
und Beschlagnahme von Betriebsmitteln im Eisenbahn- 
verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich= Ungarn (Er- 
klärung v. 31. Dez. 79. zu Nr. 3 und 4) 9. (Uebereink. 
v. 11. April Art. I Nr. 3 und 4) 146. 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför- 
derungen auf Eisenbahnen (G. v. 23. Juni F. 68) 168. 
s. auch Reichseisenbahnen. 
Elsaß-Lothringen, Kontrole des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen für 1879/80 durch den Rechnungshof 
(G. v. 30. Mai) 119. 
Entschädigung für getödtete seuchenkranke Hausthiere 
(G. v. 23. Juni &amp;. 57 bis 64) 165. 
Erlaubniß zum Gewerbebetrieb der Schauspielunternehmer 
(G. v. 15. Juli) 179. 
1880. 3 
Ersatzreserve, Militärdienst = Verpflichtungen in der 
Ersatzreserve erster Klasse (G. v. 6. Mai Art. I F. 3) 
103. — Versetzung aus der Reserve in die Landwehr 
(das. S. 4) 105. 
Esel, Schutzmaßregeln gegen den Rotz und die Räude der 
Esel (G. v. 23. Juni I&amp;#. 10 Nr. 3 und 8, 40 bis 44, 
52, 65 Nr. 5) 156. — Entschädigung für getödtete rotz- 
kranke Thiere (das. I#. 59, 61, 62) 165. 
Etat, s. Reichshaus halts-Etat. 
Exequatur, Ertheilung desselben an die Konsularbeamten 
in Deutschland und den Hawaiischen Inseln (Vertr. v. 
25. März 79. Art. 11) 130. 
F. 
Feldmark, Sperre derselben bei Viehseuchengefahr (G. v. 
23. Juni &amp;6. 22, 41, 66 Nr. 4) 159. 
Fischerfahrzeuge auf See, Führen von Lichtern auf 
denselben (V. v. 7. Janr. Art. 10) 4. 
Flachs, zollfreie Einführung desselben (G. v. 6. Juni 
C. 10 120. 
Flaggenattest, Vorlegung desselben bei Schiffsmeldungen 
an die Konsulate des Deutschen Reichs (V. v. 28. Juli 
F. 1, letzter Abfatz) 183. 
Ileisch, Beseitigung des Fleisches gefallener oder getödteter 
seuchenkranker Thiere (G. v. 23. Juni §. 26, 36, 65 
Nr. 4, 66 Nr. 4) 160. — Verbot der Einfuhr von 
Schweinefleisch aus Amerika (V. v. 25. Juni) 151. 
Fleischbeschauer, Anzeigepflicht beim Ausbruch von 
Viehseuchen (G. v. 23. Juni 8&amp;. 9, 65 Nr. 2) 155. 
Ilüsse, Vorschriften bezüglich der Schiffahrt auf denselben 
(V. v. 7. Janr. Art. 25) 8. 
Flurschäden, Reisevergütungen an Militärbeamte bei 
Abschätzung von Flurschäden (V. v. 20. Mai F. 6) 115. 
Frankreich, internationale Uebereinkunft wegen Maßregeln 
gegen die Reblaus zwischen Deutschland, Frankreich u. s. w. 
(v. 17. Sept. 78.) 15. 
Freundschafts= u. s. w. Vertrag zwischen Deutsch- 
land und den Hawalschen Inseln (v. 25. März 79.) 121. 
Friedens-Präsenzstärke des Reichsheeres, anderweite 
Feststellung derselben (G. v. 6. Mai Art. I FJ. 1) 103. 
Fuhrkosten der Beamten der Militär- und Marinever- 
waltung (V. v. 20. Mai) 113. 
A-
        <pb n="202" />
        4 Sachregister. 
G. 
Garnisonorte, polizeiliche Mittheilungen an die Kom- 
mandanten 2c. derselben bei Viehseuchenausbrüchen (G. v. 
23. Juni F. 44) 162. 
Gehöfte, Sperre 2c. derselben bei Viehseuchengefahr (G. v. 
23. Juni 99. 19, 22, 27, 41, 66 Nr. 4) 158. 
Geistliche, Befreiung der auf Grund der Ordination oder 
der Priesterweihe dem geistlichen Stande angehörenden 
Personen von militärischen Uebungen (G. v. 6. Mai Art. 1 
§S. 3) 103. 
Geldforderungen, Stundung gegen wucherliche Zinsen 
(G. v. 24. Mai Art. 1 §#. 302 a bis 302c) 169. 
Geldstrafe wegen Wuchers (G. v. 24. Mai Art. 1, 2) 
109. — desgl. wegen Zuwiderhandlungen gegen das Vieh- 
seuchengesetz (G. v. 23. Juni 9P. 65 bis 67) 167. — 
desgl. wegen unterlassener Schiffsmeldungen bei den Kon- 
sulaten des Deutschen Reichs (G. v. 25. März §. 4) 182. 
Generalkommando, polizeiliche Mittheilungen über 
Viehseuchenausbrüche an die Generalkommandos der Armee- 
korps (G. v. 23. Juni 8. 44) 162. 
General-Postmeister erhält den Titel: Staatssekretär 
des Reichs-Postamts (A. E. v. 23. Febr.) 25. 
Geschwader, Vorschriften bezüglich der Führung von 
Stations- und Signallichtern für unter Bedeckung fah- 
rende Schiffe (V. v. 7. Janr. Art. 26) 8. 
Gesetzgebende Versammlungen, beschränkte An- 
wendung von Bestimmungen des §. 28 des Sozialisten- 
gesetzes vom 21. Okt. 1878 auf Mitglieder derselben (G. v. 
31. Mai F. 1) 117. 
Gestellung der Wehrpflichtigen (G. v. 6. Mai Art. II 
S#. 10, 12) 105. — der zum einjährig freiwilligen 
Militärdienst Berechtigten (das. S. 14) 105. — der zu 
Uebungen in der Ersatzreserve erster Klasse einzuberufenden 
Mannschaften (das. Art. 1 S. 3 Nr. 3 bis 6) 104. 
Gestüte (landesherrliche und Staatsgestüte), Schutz 2c. 
der Pferde derselben gegen Viehseuchengefahr (G. v. 
23. Juni . 3, 61 Nr. 1, §. 64) 154. 
Gewerbe, Bestrafung des gewerbs- oder gewohnheits- 
mäßigen Wuchers (G. v. 24. Mai Art. 1 §&amp;. 302 d) 110.— 
Zuwiderhandlungen der Pfandleiher und Rückkaufshändler 
gegen Gewerbevorschriften u. s. w. (das. Art. 2 F. 360 
Nr. 12) 110. 
Erlaubniß zum Gewerbebetrieb der Schauspielunter- 
nehmer (G. v. 15. Juli §. 32) 179. 
1880. 
Gewerbeordnung, Abänderung des F. 32 derselben 
(G. v. 15. Juli) 179. 
Gläubiger, Rechte derselben aus Verträgen, welche gegen 
die strafgesetzlichen Bestimmungen über den Wucher ver- 
stoßen (G. v. 24. Mai Art. 3) 110. 
Glockensignale von Schiffen auf See zum Verhüten 
des Zusammenstoßens (V. v. 7. Janr. Art. 12) 4. 
Grenzbezirk, Verkehrsbeschränkungen und Anordnung 
allgemeiner Viehrevisionen beim Ausbruch von Viehseuchen 
im benachbarten Auslande (G. v. 23. Juni Ö§. 7, 8, 66 
Nr. 1 u. 2) 155. 
Großbritannien, Uebereinkommen mit dem Deutschen 
Reiche 2c. wegen Unterdrückung des Negerhandels (v. 
29. März 79.) 100. 
H. 
Häfen, Vorschriften bezäglich der Schiffahrt in denselben 
(V. v. 7. Janr. Art. 25) 8. 
Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen 
Reichs über die Ankunft von deutschen Kauffahrteischiffen 
in außerdeutschen Häfen oder über den Abgang daraus 
(G. v. 25. März §5. 1, 2) 4) 181. (V. v. 28. Juli 
S. 1, 2) 183. 
Häute, s. Abhäutung. 
Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich. 
Ungarn vom 16. Dez. 1878, Verlängerung desselben 
(Erklärung v. 31. Dez. 79.) 9. (Uebereink. v. 11. April 
Art. I) 146. 
Verlängerung des Handelsvertrages zwischen dem 
Zollverein und Belgien vom 22. Mai 1865 (Bek. v. 
31. Dez. 79.) 10. (Uebereink. v. 22. April Art. 1) 148. 
Verlängerung des Handels- und Zollvertrages zwischen 
Deutschland und der Schweiz vom 13. Mai 1869 (Bek. 
v. 31. Dez. 79.) 10. (Uebereink. v. 1. Mai Art. I) 149. 
Handels- u. s. w. Vertrag zwischen Deutschland und 
den Hawaiischen Inseln (v. 25. März 79.) 121. 
Hawaiische Inseln (Königreich), Freundschafts-, Han- 
dels., Schiffahrts= und Konsularvertrag mit Deutschland 
(v. 25. März 79.) 121. 
Herzegowina, Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit 
des deutschen Konsuls für die Herzegowina (G. v. 7. Juni) 
146. (V. v. 23. Dez.) 191. 
Hunde, Schutzmaßregeln gegen die Tollwuth (G. v. 
23. Juni &amp;. 10 Nr. 2, §§6. 21, 34 bis 39, §. 65 Nr. 4, 
8. 66 Nr. 4) 156. — Entschädigung für getödtete Hunde 
(das. §S. 62 Nr. 3) 166.
        <pb n="203" />
        Sachregister. 
J. 
Impfung, s. Pockenseuche. 
Instruktion über Anwendung von Schutzmaßregeln gegen 
Viehseuchengefahr (G. v. 23. Juni 9H. 30, 11) 160. 
Internationale Uebereinkunft , Maßregeln gegen 
die Reblaus betreffend, zwischen Deutschland, Oesterreich- 
Ungarn) Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und 
der Schweiz (v. 17. Sept. 78.) 15. (Schlußbemerkung 
dazu) 23. — Beitritt des Großherzogthums Luxemburg 
zu derselben (Bek. v. 5. April) 108. — desgl. des Fürsten- 
thums Serbien (Bek. v. 31. Mai) 118. 
Italien, internationale Uebereinkunft wegen Maßregeln 
gegen die Reblaus zwischen Deutschland, Italien u. s. w. 
(v. 17. Sept. 78.) 15. (Schlußbemerkung dazu) 23. 
Jute, Einführung von Jute vom Auslande (G. v. 6. Juni 
KS. 1) 120. 
K. 
Kadaver gefallener oder getödteter seuchekranker Haus- 
thiere, Beseitigung derselben (G. v. 23. Juni I§. 26, 32) 
33, 39, 43) 159. — Strafbestimmungen wegen Zuwider- 
handlungen (das. §. 65 Nr. 3 bis 5, F. 66 Nr. 4, F. 67) 
167. 
Kaiser, Erlaß der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
vom 6. Mai, betr. Ergänzungen und Aenderungen des 
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, durch den Kaiser 
(G. v. 6. Mai Art. III) 107. 
Kaiserliche Verordnung über Einschränkung der Kon- 
sulargerichtsbarkeit des deutschen Konsuls für Bosnien 
und die Herzegowina (G. v. 7. Juni) 146. — desgl. 
über Ausführung des Gesetzes über die Schiffsmeldungen 
bei den Konsulaten des Deutschen Reichs (G. v. 25. März 
K. 3) 182. 
Genehmigung der Kaiserlichen Verordnung vom 
28. Sept. 1879 über Begründung der Revision in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten durch den Reichstag (Bek. v. 
11. April) 102. 
Kaiserliche Admiralität, s. Admiralität. 
Katzen, Tödtung derselben wegen Tollwuth (G. v. 23. Juni 
K. 37, 62 Nr. 3) 161. 
Kauffahrteischiffe, An- und Abmeldung derselben bei 
den Konsulaten des Deutschen Reichs (G. v. 25. März) 
181. (V. v. 28. Juli) 183. — s. auch Schiffe. 
Kautionen der Reichsbankbeamten (V. v. 31. März) 97. 
Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichs- 
heeres und der Marine (V. v. 29. Juni) 169. 
1880. 5 
Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe u. s. w., Schutz- 
maßregeln dagegen (G. v. 23. Juni F. 10 Nr. 4, 68. 16, 
65 Nr. 2) 156. 
Kleidungsstücke, Desinfektion der Kleidungsstücke der 
mit seuchekranken Hausthieren in Berührung gekommenen 
Personen (G. v. 23. Juni 9§. 27, 66 Nr. 4) 160. 
Kokosfasern, Einführung vom Auslande (G. v. 6. Juni 
C. 1) 120. 
Kommandozulage an servisberechtigte Militärbeamte 
auf Märschen 2c. (V. v. 20. Mai §. 2) 113. 
Kommissare, Bestellung besonderer Kommissare zur An- 
ordnung von Schutzmaßregeln gegen Viehseuchen (G. v. 
23. Juni §§. 2, 4) 153. 
Kommunalbeamte, Einberufung derselben zum Militär- 
dienst (G. v. 6. Mai Art. II F. 66) 106. 
Konfiskation, s. Einziehung. 
Konsulargerichtsbarkeit, Einschränkung der Kon- 
sulargerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten 
(G. v. 5. Juni) 145. (V. v. 23. Dez.) 192. — desgl. 
des deutschen Konsuls für Bosnien und die Herzegowina 
(G. v. 7. Juni) 146. (V. v. 23. Dez.) 191. 
Konsular= u. s. w. Vertrag zwischen Deutschland 
und den Hawaüchen Inseln (v. 25. März 79.) 121. 
Konsulate des Deutschen Reichs, Schiffsmeldungen bei 
denselben (G. v. 25. März) 181. (V. v. 28. Juli) 
183. — s. auch Reichskonsuln. 
Konsulatsarchi##e, Schutz derselben in Deutschland und 
Hawai (Vertr. v. 25. März 79. Art. 14) 132. 
Konsuln, s. Reichskonsuln. 
Konzession, s. Erlaubniß. 
Kosten der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln gegen 
Viehseuchen (G. v. 23. Juni F. 2) 153. 
Kriegsdienst, Eintritt pensionirter oder auf Wartegeld 
stehender Civilbeamten in den Kriegsdienst bei einer Mo- 
bilmachung (G. v. 6. Mai Art. 2 F. 66) 107. 
Kriegsschiffe, Vorschriften über die Führung von Sta- 
tions= und Signallichtern auf denselben (V. v. 7. Janr. 
Art. 26) 8. 
L. 
Landesgesetze , Bestimmung des Zinsfußes für den Ge- 
werbebetrieb als Pfandleiher oder Rückkaufshändler (G. 
v. 24. Mai Art. 2 §. 360 Nr. 12) 110. 
Landeshaushalt von Elsaß-Lothringen für das Etats- 
jahr 1879/80, Kontrole desselben durch den Rechnungs- 
hof (G. v. 30. Mai) 119.
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        6 Sachregister. 
Landesregierungen, Bestimmungen derselben in Be- 
treff der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (G. 
v. 23. Juni 9§. 2 bis 5, 11) 153. — über die Entschä- 
digung für getödtete seuchenkranke Thiere (das. §. 58) 165. 
Bestimmungen derselben über die Vergünstigungen, 
welche den pensionirten oder auf Wartegeld stehenden 
Beamten beim Eintritt in den Kriegsdienst bei einer Mo- 
bilmachung zu gewähren sind (G. v. 6. Mai Art. II 
S. 66) 107. 
Landwehr, Versetzung aus der Reserve in die Landwehr 
und Entlassung aus der letzteren (G. v. 6. Mai Art. 1 
S. 4) 105. 
Lichter,, Führen von Lichtern auf Dampfschiffen auf See 
(V. v. 7. Janr. Art. 2 bis 5, 8, 11, 15, 24) 1. — 
desgl. auf Schiffen, welche Telegraphenkabel legen (das. 
Art. 5) 2. — desgl. auf Segelschiffen (das. Art. 5 bis 
8, 11, 24) 2. — auf Lootsenfahrzeugen (das. Art. 9) 
3. — auf Fischerfahrzeugen (das. Art. 10) 4. — Beson. 
dere Lichter für Kriegsschiffe (das. Art. 26) 8. 
Lootsenfahrzeuge, Fähren von Lichtern auf denselben 
(V. v. 7. Janr. Art. 9) 3. 
Lungenseuche des Rindviehs, Schutzmaßregeln dagegen 
(G. v. 23. Juni F. 10 Nr. 5, 9§. 45, 65 Nr. 2) 156.— 
Entschädigung für getödtetes Rindvieh (das. S§. 59, 61, 
62) 165. 
Luxemburg (Großherzogthum), Beitritt zu der inter- 
nationalen Uebereinkunft vom 17. Sept. 1878, Maßregeln 
gegen die Reblaus betreffend (Bek. v. 5. April) 108. 
Anwendung des Handels= u. s. w. Vertrages zwischen 
Deutschland und den Hawaischen Inseln auf Luxemburg 
(Vertr. v. 25. März 79. Art. 27) 141. 
M. 
Malz, Abänderung der bayerischen Uebergangsabgabensätze 
für Malz und der Malzaufschlag-Rückvergütungssätze (Bek. 
v. 3. März) 26. 
Manillahauf, Einführung vom Auslande (G. v. 6. Juni 
8. 1) 120. 
Marinebeamte, Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten 
derselben (V. v. 20. Mai) 113. — Klasseneintheilung 
derselben (V. v. 29. Juni) 169. — Anrechnung der 
Dienstzeit derselben bei der Pensionirung (G. v. 30. März 
§S. 2) 99. 
Marineverwaltung, Anleihe für dieselbe (G. v. 
26. März §. 1b) 95. (A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Anrechnung der Dienstzeit der Militärpersonen und 
Beamten der Kaiserlichen Marine bei der Pensionirung 
(G. v. 30. März I#. 1, 2) 99. 
1880. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichs- 
haushalt für das Etatsjahr 1880/81 (Anl. zum G. v. 
26. März) 92. 
Maulesel und Maulthiere, Schutzmaßregeln gegen 
Rotz und Räude derselben (G. v. 23. Juni §9. 10 
Nr. 3 u. 8, 40 bis 44, 52, 65 Nr. 5) 156. — Ent- 
schädigung für getödtete Thiere (das. S#. 59, 61, 62) 
165. 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der 
Schafe u. s. w., Schutzmaßregeln dagegen (G. v. 23. Juni 
S. 10 Nr. 4, 15, 65 Nr. 2) 156. 
Militärbeamte, Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten 
derselben (V. v. 20. Mai) 113. — Kommandozulage an 
servisberechtigte Militärbeamte auf Märschen 2c. (das. 
§#. 2) 113. — Klasseneintheilung der Militärbeamten 
(V. v. 29. Juni) 169. 
Militärbehörden, Schutzmaßregeln gegen Seuchen der 
ferde und Proviantthiere der Militärverwaltung (G. v. 
23. Juni F. 3) 154. 
s. auch Militärverwaltung. 
Militärgesetz, s. Reichsmilitärgesetz. 
Militärpersonen, Anrechnung der Dienstzelt der Mi- 
litärpersonen der Kaiserl. Marine bei der Pensionirung 
(G. v. 30. März §. 1) 99. 
Militärpflichtige , Gestellungspflicht derselben (G. v. 
6. Mai Art. II N. 10, 12, 14) 105. 
Militärverwaltung, Befugnisse der obersten Milltär- 
verwaltungsbehörden hinsichtlich der Gewährung von Tage- 
geldern 2c. an Militärbeamte (V. v. 20. Mai 59. 2, 3, 
6, 8, 9) 114. 
s. auch Militärbehörden, Reichsheer. 
Milzbrand der Hausthiere, Schutzmaßregeln dagegen 
(G. v. 23. Juni 8K. 10, 11, 15, 31 bis 33, 65 Nr. 3 
156. — Milzbrand unter Wildständen (das. F. 33) 161. 
Mineralwässer, Verkehr mit künstlichen Mineralwässern 
(V. v. 9. Febr.) 13. 
Mochbilmachung, Eintritt pensionirter oder auf Warte- 
geld stehender Beamten in den Kriegsdienst bei einer 
Mobilmachung (G. v. 6. Mai Art. II 8. 66) 107. 
Nichtgewährung von Tagegeldern 2c. an mobil ge- 
machte Beamte (V. v. 20. Mai §. 8) 115. 
Musterrolle, Vorlegung derselben bei Schiffzmeldungen 
an die Konsulate des Deutschen Reichs (V. v. 28. Juli 
8. 2) 183. 
Mutterlauge, Eingangs- und Ausgangsabgaben für 
Mutterlauge von Salzsiedereien im Verkehr zwischen 
Deutschland und der Schweiz (Erklärung v. 31. Dez. 
79.) 10. (Uebereink. v. 1. Mai Art. 1) 149.
        <pb n="205" />
        Sachregister. 
N. 
Nachlaß, Befugniß der Konsularbeamten in Deutschland 
und auf den Hawalischen Inseln in Nachlaßangelegenheiten 
(Vertr. v. 25. März 79. Art. 19, 20) 135. 
Nebelborn, Signale durch das Nebelhorn von See- 
schiffen zum Verhüten des Zusammenstoßens (V. v. 
7. Janr. Art. 12) 4. 
Negerhandel, Uebereinkommen zwischen Deutschland und 
Großbritannien 2c. wegen Unterdrückung des Handels mit 
afrikanischen Negern (v. 29. März 79.) 100. 
O. 
Ober-Postdirektionen, anderweite Abgrenzung des 
Bezirksumfanges der Ober, Postdirektionen in Berlin und 
Dotsdam (A. E. v. 7. Janr.) 12. 
Ober-Postkassen, Umtausch und Einlösung älterer 
Wechselstempelzeichen durch dieselben (Bek. v. 24. März) 94. 
Oberste Reichsbehörde für die Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung (A. E. v. 23. Febr.) 25. 
Oesterreich= Ungarn, Verlängerung des Handelsver- 
trages und des Zollkartells mit Deutschland vom 16. Dez. 
1878 (Erklärung v. 31. Dez. 79. zu Nr. 1 u. 2) 9. 
(Uebereink. v. 11. April Art. 1 Nr. 1 u. 2) 146. — An- 
wendung nicht publizirter Tarifsätze und Beschlagnahme 
von Betriebsmitteln im Eisenbahnverkehr zwischen Deutsch- 
land und Oesterreich- Ungarn (Erklärung v. 31. Dez. 79. 
zu Nr. 3 u. 4) 9. (Uebereink. v. 11. April Art. 1 
Nr. 3 u. 4) 147. 
Internationale Uebereinkunft, betreffend Maßregeln 
gegen die Reblaus, zwischen Deutschland, Oesterreich- 
Ungarn u. s. w. (v. 17. Sept. 78.) 15. 
Beitritt Oesterreich- Ungarns zu dem Uebereinkommen 
zwischen Deutschland und Großbritannien wegen Unter- 
drückung des Negerhandels (Uebereink. v. 29. März 79. 
Art. III) 102. 
Ortssperre wegen Viehseuchengefahr (GI v. 23. Juni 
I#§. 22, 66 Nr. 4) 159. 
P. 
Pensionen, Anrechnung der Dienstzeit der Militärpersonen 
der Kaiserlichen Marine bei der Pensionirung (G. v. 
30. März F. 1) 90. 
Eintritt pensionirter Beamten in den Kriegsdienst 
bei einer Mobilmachung (G. v. 6. Mai Art. II §. 66) 107. 
1880. 7 
Pfandleiher, Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen 
Gewerbevorschriften und wegen Ueberschreitens des be- 
stimmten Zinsfußes (G. v. 24. Mai Art. 2 K. 360 
Nr. 12) 110. 
Pferde, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung von 
Seuchen derselben (G. v. 23. Juni I§. 10, 17) 156. — 
Rotz oder Wurm derselben (das. 9#. 40 bis 44) 162.— 
Beschälseuche und Bläschenausschlag (das. S##. 50, 51) 
163. — Räude (das. §. 52) 164. — Strafe wegen 
Zuwiderhandlungen (das. 9#. 65 bis 67) 167. — Ent- 
schädigungen für getödtete Pferde (das. §#. 58 bis 62) 
165. — Besondere Bestimmungen für Pferde der Militär- 
behörden (das. I. 3) 154. 
Pferdemärkte, Beaufsichtigung derselben durch beamtete 
Thierärzte (G. v. 23. Juni F. 17) 158. — Einstellung 
der Pferdemärkte in Seuchenorten (das. 96. 28, 66 
Nr. 4) 160. 
Pockenseuche der Schafe, Schutzmaßregeln dagegen (G. 
v. 23. Juni §. 10 Nr. 6, 96. 46 bis 49) 156. — 
Pockenimpfung der Schafe (das. S§. 23, 46 bis 49, 65 
Nr. 6) 159. 
Polizeibehörden, Befugnisse und Pflichten bei Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen (G. v. 23. Juni 
. 3, 9, 12 bis 19, 22, 23, 25, 27, 32, 35, 37, 38, 
40 bis 42, 44 bis 49, 54, 57, 59) 154. 
Portugal, internationale Uebereinkunft wegen Maßregeln 
gegen die Reblaus zwischen Deutschland, Portugal u. s. w. 
(v. 17. Sept. 78.) 15. 
Postverwaltung, anderweite Benennung der obersten 
Reichsbehörde für dieselbe (A. E. v. 23. Febr.) 25. 
Anleihe für dieselbe (G. v. 26. März K. 1 a) 95. 
(A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Potsdam, anderweite Abgrenzung des Bezirksumfangs 
der Ober- Postdirektion daselbst (A. E. v. 7. Janr.) 12. 
R. 
Rände der Pferde, Schafe, Esel u. s. w., Schutzmaßregeln 
dagegen (G. v. 23. Juni F. 10 Nr. 8, 96. 52, 65 Nr. 2) 156. 
Reblaus, internationale Uebereinkunft wegen Maßregeln 
gegen dieselbe zwischen Deutschland, Oesterreich = Ungarn, 
Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und der Schweiz 
(v. 17. Sept. 78.) 15. (Schlußbemerkung dazu) 23. — 
Beitritt Luxemburgs zu dieser Uebereinkunft (Bek. v. 
5. April) 108. — desgl. Serbiens (Bek. v. 31. Mai) 118. 
Rechnungshof, Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts für Elsaß-Lothringen für 1879/80, sowie 
der Rechnungen der Reichsbank für 1879 durch deuselben 
(G. v. 30. Mai) 119.
        <pb n="206" />
        8 Sachregister. 
RNechtsstreitigkeiten, Genehmigung der Kaiserlichen 
Verordnung über die Begründung der Revision in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Sept. 1879 durch den 
Reichstag (Bek. v. 11. April) 102. — Berichtigung des 
§. 8 dieser Verordnung, Seite 98. 
Reich (Deutsches), Verlängerung des Handelsvertrages 
zwischen Deutschland und Oesterreich-- Ungarn vom 16. Dez. 
1878 (Erklärung v. 31. Dez. 79.) 9. (Uebereink. v. 
11. April) 146. — desgl. des Handelsvertrages mit Bel- 
gien vom 22. Mai 1865 (Bek. v. 31. Dez. 79.) 10. 
(Uebereink. v. 22. April) 148. — desgl. des Handels- 
und Zollvertrages mit der Schweiz vom 13. Mai 1869 
(Bek. v. 31. Dez. 79.) 10. (lebereink. v. 1. Mai) 149. 
Freundschafts -, Handels., Schiffahrts- und Konsular- 
vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich 
der Hawatischen Inseln (v. 25. März 79.) 121. (Dekla- 
ration dazu v. 10. Febr.) 143. 
Uebereinkommen zwischen Deutschland und Groß- 
britannien wegen Unterdrückung des Handels mit afrika- 
nischen Negern (v. 29. März 79.) 100. 
Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die 
Reblaus betreffend, zwischen Deutschland, Oesterreich- 
Ungarn, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und der 
Schweiz (v. 17. Sept. 78.) 15. (Schlußbemerkung dazu) 
23. — Beitritt Luxemburgs zu der Uebereinkunft (Bek. 
v. 5. April) 108.— desgl. Serbiens (Bek. v. 31. Mai) 118. 
Reichsauleihen, s. Anleihen. 
Reichsbankbeamte, Kautionen derselben (V. v. 
31. März) 97. 
Reichsbank-Direktorium, Besoldungsetat für das 
Etatsjahr 1880/81 (G. v. 26. März §. 2) 27. (Anlage 
dazu) 94. — Kontrole der Rechnungen der Reichsbank 
für 1879 durch den Rechnungshof (G. v. 30. Mai) 119. 
Bestimmung der Höhe der von gewissen Reichs- 
bankbeamten zu bestellenden Kautionen durch den Prä- 
sidenten des Reichsbank Direktoriums (V. v. 31. März 
§ 3) 97. 
Reichsbeamte, Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten 
der Beamten der Militär- und Marineverwaltung (V. v. 
20. Mai) 113. — Klasseneintheilung der Militärbeamten 
(V. v. 29. Juni) 109. — Anrechnung der Dienstzeit der 
Civilbeamten der Kaiserlichen Marine bei der Pensionirung 
(G. v. 30. März §. 2) 99. 
Einberufung der Reichsbeamten zum Militärdienst 
(G. v. 6. Mai Art. II §. 66) 106. 
Kantionen der Reichsbankbeamten (V. v. 31. März) 97. 
Reichsbehörden, Benennung der obersten Reichsbehörde 
für die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung (A. E. 
v. 23. Febr.) 25. 
1880. 
Reichseisenbahnen, Anleihe für den Bau von Eisen- 
bahnen von Teterchen nach Diedenhofen 2c. (A. E. v. 
13. Okt.) 187. 
Reichs-Festungsbaufonds, Vorschüsse aus demselben 
zu militärischen Bauten (G. v. 26. März 8. 7) 28. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur 
Verstärkung des Betriebsfonds derselben (G. v. 26. März 
6. 3) 27. 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1880/81 
(G. v. 26. März) 27. — Kontrole des Reichshaushalts 
für 1879/80 durch den Rechnungshof (G. v. 30. Mai) 119. 
Festsetzung der Zahl der zu den Uebungen in der 
Ersatzreserve erster Klasse einzuziehenden Mannschaften 
durch den Reichshaushalts- Etat (G. v. 6. Mai Art. 1 
§. 3 zu 1) 104. 
Reichsheer, Anleihe für die Verwaltung desselben (G. 
v. 26. März F. 1c) 95. (A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Anderweite Feststellung der Friedens- Präsenzstärke 
des Reichsheeres (G. v. 6. Mai Art. I I#. 1, 2) 103. 
s. auch Militärverwaltung. 
Reichskanzler , Ermächtigung desselben zur Ausgabe 
von Schatzanweisungen zur Verstärkung des Betriebsfonds 
der Reichshauptkasse (G. v. 26. März §. 3, 4) 27. — 
desgl. zur Aufnahme von Reichsanleihen (G. v. 26. März 
S. 1, 2) 95. (A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Ermächtigung zur Gestattung von Ausnahmen von 
dem Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch aus Amerika 
(V. v. 25. Juni 8. 2) 151. 
Befugnisse hinsichtlich der Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen (G. v. 23. Juni I#F. 4, 7, 10) 154. 
Reichskasse, Ausgabe von Schatzanweisungen durch die 
Reichskasse (G. v. 26. März §F. 6) 28. 
Reichskommissar, Bestellung eines solchen zur An- 
ordnung von Schutzmaßregeln gegen Viehseuchen (G. v. 
23. Juni 8. 4) 154. 
Reichskonsuln, Befugnisse und Pflichten der deutschen 
Konsuln auf den Hawalüschen Inseln (Vertr. v. 25. März 
79. Art. 10 bis 25) 130. (Deklaration dazu v. 10. Febr. 
Nr. 2 und 3) 143. 
Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit der deutschen 
Konsuln in Egypten (G. v. 5. Juni) 145. (V. v. 23. Dez.) 
192. — desgl. in Bosnien und der Herzegowina (G. v. 
7. Juni) 146. (V. v. 23. Dez.) 191. 
An- und Abmeldung von Kauffahrteischiffen bei den 
Konsulaten des Deutschen Reichs (G. v. 25. März) 181. 
(V. v. 28. Juli) 183. 
Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874, Ergänzungen 
und Aenderungen desselben (G. v. 6. Mai) 103.
        <pb n="207" />
        Sachregister. 
Reichs-Postamt, oberste Reichsbehörde für die Post- 
und Telegraphenverwaltung (A. E. v. 23. Febr.) 25. 
Reichsschuldenverwaltung, Verzinsung und Einlö- 
sung der Schatzanweisungen (G. v. 26. März F. 5) 28. — 
desgl. der Schuldverschreibungen über Reichsanleihen (A. E. 
v. 13. Okt.) 187. 
Reichsstempelmarken, s. Stempelmarken. 
Reichstag, Einberufung desselben (V. v. 27. Janr.) 11. 
Genehmigung der Kaiserlichen Verordnung vom 
28. Sept. 1879 über Begründung der Revision in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten durch den Reichstag (Bek. v. 
11. April) 102. 
Beschränkte Anwendung von Bestimmungen des §. 28 
des Sozialistengesetzes vom 21. Okt. 1878 auf Mitglieder 
des Reichstags (G. v. 31. Mai S. 1) 117. 
Reserve, (. Ersatzreserve. 
Revision, Genehmigung der Kaiserlichen Verordnung über 
die Begründung der Revision der bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten vom 28. Sept. 1879 durch den Reichstag 
(Bek. v. 11. April) 102. — Berichtigung des §. 8 dieser 
Verordnung, Seite 98. 
Rbeder, Versäumniß von Vorsichtsmaßregeln zur Verhü- 
tung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (V. v. 
7. Janr. Art. 24) 7. 
NRinderpest, die Maßregeln gegen dieselbe werden durch 
das Gesetz wegen Abwehr 2c. der Viehseuchen nicht be- 
rührt (G. v. 23. Juni F. 1) 153. 
Rindvieh, Abwehr und Unterdrückung von Seuchen des- 
selben (G. v. 23. Juni §6. 10, 45, 50, 51) 156. — 
Maul-- und Klauenseuche (das. 88. 10 Nr. 4, 15) 156. — 
Lungenseuche (das. §. 45) 163. — Bläschenausschlag des 
Rindviehs (das. §. 50) 163. — Rindwviehbestände der 
Militärbehörden (das. §. 3) 154. — Rindvieh in öffent- 
lichen Schlachthäusern (das. 9§6. 53 bis 56) 164. — Ent- 
schädigung für getödtetes Rindvieh (das. 96. 58 bis 62) 
165. — Strafbestimmungen (das. S## 65 bis 67) 167. 
Notz (Wurm) der Pferde, Esel u. s. w., Schutzmaßregeln 
dagegen (G. v. 23. Juni J. 10 Nr. 3, 40 bis 44, 
65 Nr. 5) 156. — Entschädigung für getödtete rotzkranke 
Thiere (das. 9§8. 59, 61, 62) 165. 
Rückkaufshändler, Bestrafung wegen Zuwiderhandelns 
gegen Gewerbevorschriften und wegen Ueberschreitung des 
bestimmten Zinsfußes (G. v. 24. Mai Art. 2 K. 360 
Nr. 12) 110. 
Rückvergütung, (. Steuern. 
Nußland, Beitritt zu dem Uebereinkommen zwischen 
Deutschland und Großbritannien wegen Unterdrückung 
des Negerhandels (Uebereink. v. 29. März 79. Art. III) 102. 
Reichs= Gesetzbl. 1880. 
1880. 9 
S. 
Sachverständige, Zuziehung derselben bei den Zoll- 
ämtern zur Untersuchung von Pflanzen 2c. des Weinbaues 
bei der Einfuhr vom Auslande (Uebereink. v. 17. Sept. 78. 
Art. 3, 4) 20. 
Schafe, Abwehr und Unterdrückung von Seuchen derselben 
(G. v. 23. Juni §§. 10, 15, 46 bis 49, 52, 53 bis 56) 
156. — Schafbestände der Militärbehörden (das. F. 3) 
154. — Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen 
(das. &amp;#, 65 bis 67) 167. 
Schallsignale von Schiffen auf See zum Verhüten des 
Zusammenstoßens (V. v. 7. Janr. Art. 12, 19, 241) 4. 
Schatzanweisungen, Ausgabe von solchen zur Ver. 
stärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. v. 
26. März §#8. 3 bis 6) 27. — desgl. zur Beschaffung 
einer Anleihe für die Post- und Telegraphenverwaltung, 
die Marineverwaltung und die Verwaltung des Reichs- 
heeres (G. v. 26. März §9. 1, 2) 95. 
Schauspielunternehmer, Erlaubniß zum Betrieb ihres 
Gewerbes (G. v. 15. Juli F. 32) 179. 
Schiffahrts= u. s. w. Vertrag zwischen Deutschland 
und den Hawaiischen Inseln (v. 25. März 79.) 121. 
Schiffe, Verhütung des Jusammenstoßens von Schiffen 
auf See (V. v. 7. Janr.) 1. — Schiffsmeldungen bei den 
Konsulaten des Deutschen Reichs (G. v. 25. März) 181. 
(V. v. 28. Juli) 183. 
Schiffscertifikate, Vorlegung derselben bei den Schiffs- 
meldungen an die Konsulate des Deutschen Reichs (V. 
v. 28. Juli §. 1) letzter Absatz) 183. 
Schisssführer Verpflichtungen hinsichtlich der Verhütung 
des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (V. v. 7. Janr. 
Einleitung u. Art. 24) 1. — desgl. der An- und Abmel- 
dung von Kauffahrteischiffen bei den Konsulaten des 
Deutschen Reichs (G. v. 25. März I#. 1 bis 4) 181.— 
(V. v. 28. Juli §§. 1 bis 5) 183. 
Schiffsmannschaft, Versäumniß von Vorsichtsmaßregeln 
zur Verhütung des Jusammenstoßens von Seeschiffen (V. 
v. 7. Janr. Art. 24) 7. « 
Einziehung der Schiffsmannschaften zu den Uebungen 
in der Ersatzreserve erster Klasse (G. v. 6. Mai Art. 1 F. 3 
Nr. 6) 104. 
Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen 
Reichs (G. v. 25. März) 181. (V. v. 28. Juli) 183. 
Schiffsrheder, s. Rheder. 
Schinken, Einfuhr derselben aus Amerika (V. v. 25. Juni 
F. 1) 151. 
B
        <pb n="208" />
        10 Sachregister. 
Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäu= 
ser, Ueberwachung 2c. derselben bei Viehseuchenausbrüchen 
(G. v. 23. Juni g8. 53 bis 56) 164. — Entschädigung 
für die in denselben getödteten seuchenkranken Thiere (das. 
Ss.l 62 Nr. 2, 64) 166. 
Schuldverschreibungen über Anleihen für die Reichs- 
eisenbahnen und für die Post und Telegraphie, die Marine 
und das Reichsheer (A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Schweine, Schutzmaßregeln gegen die Maul- und Klauen- 
seuche derselben (G. v. 23. Juni SI#§. 10 Nr. 4, 15, 65 
Nr. 2) 156. 
Schweinefleisch, Verbot der Einfuhr desselben aus 
Amerika (V. v. 25. Juni) 151. 
Schweiz, Fortdauer des Handels- und Zollvertrages 
zwischen Deutschland und der Schweiz vom 13. Mai 1869 
(Bek. v. 31. Dez. 79.) 10. (Uebereink. v. 1. Mai Art. 1) 149. 
Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die 
Reblaus betreffend, zwischen Deutschland, der Schweiz u. s. w. 
(v. 17. Sept. 78.) 15. — Vermittelung des Beitritts 
anderer Staaten zu der Uebereinkunft durch den Eldge- 
nössischen Bundesrath (das. Art. 7) 22. (Bek. v. 5. April) 
108. (Bek. v. 31. Mai) 118. 
See, Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf 
See (V. v. 7. Janr.) 1. 
Seeschiffe., s. Schiffe. 
Segelschiffe, Vorschriften für dieselben zur Verhütung 
des Zusammenstoßens mit Schiffen auf See (V. v. 7. Janr. 
Vrt. 1, 5 bis 8, 11 bis 14, 17 bis 20, 22 bis 24) 1. 
Serbien (Fürstenthum), Beitritt zu der internationalen 
Uebereinkunft vom 17. Sept. 1878, Maßregeln gegen die 
Reblaus betreffend (Bek. v. 31. Mai) 118. 
Seuchen, s. Viehseuchen. 
Signalapparate auf Seeschiffen zur Verhütung des 
Zusammenstoßens (V. v. 7. Janr. Art. 12, 19, 24) 4. 
Sklavenhandel, Uebereinkommen zwischen Deutschland 
und Großbritannien 2c. wegen Unterdrückung des Handels 
mit afrikanischen Negern (v. 29. März 79.) 100. 
Solidarhaft wegen Rückgewährung empfangener wucher- 
licher Vermögensvortheile (G. v. 24. Mai Art. 3) 110. 
Sozialdemokratie, authentische Erklärung und Gültig- 
keitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be- 
strebungen derselben vom 21. Okt. 1878 (G. v. 31. Mai 
SS. 1, 2) 117. 
Spanien, internationale Uebereinkunft wegen Maßregeln 
gegen die Reblaus zwischen Deutschland, Spanien u. s. w. 
(v. 17. Sept. 78.) 15. (Schlußbemerkung dazu) 23. 
Speckseiten, Einfuhr derselben aus Amerika (V. v. 
25. Juni F. 1) 151. 
1880. 
Sperre der Ställe, des Gehöfts, des Orts, der Weide 2c. 
bei Viehseuchengefahr (G. v. 23. Juni I#.. 22, 41, 66 
Nr. 4) 159. 
Spinnstoffe (vegetabilische), zollfreie Einfährung derselben 
(G. v. 6. Juni F. 1) 120. 
Staatsangehörigkeit, Entlassung übungspflichtiger 
Ersatzreservisten aus derselben (G. v. 6. Mai Art. I §. 3 
Nr. 8) 104. 
Staatsbeamte, Einberufung derselben zum Militärdienst 
(G. v. 6. Mai Art. II &amp;. 66) 106. 
Staatssekretär des Reichs-Postamts, Chef der 
Reichs= Post= und Telegraphenverwaltung (A. E. v. 
223. Febr.) 25. 
Ställe, Sperre 2c. derselben bei Viehseuchengefahr (G. v. 
23. Juni I§. 19, 22, 27, 66 Nr. 4) 158. 
Stempelmarken, Umtausch und Einlösung der älteren 
Wechselstempelmarken (Bek. v. 24. März) 94. 
Steuern, Steuerrückvergütung für ausgefährtes Bier in 
Bayern (Bek. v. 3. März) 25. — desgl. für ausgeführten 
Branntwein (Bek. v. 9. Nov.) 189. — desgl. für aus- 
geführten Branntwein und Weingeist in Baden (Bek. v. 
20. Mai) 112. (Bek. v. 9. Nov.) 190. 
Strafbestimmungen wegen Wuchers (G. v. 24. Mai 
Art. 1, 3) 109. — gegen Pfandleiher und Rückkaufs- 
händler wegen Ueberschreitung des bestimmungsmäßigen 
Zinsfußes (das. Art. 2) 110. — wegen unterlassener 
Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs 
(G. v. 25. März §&amp;. 4) 182. 
Strafvorschriften wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
Viehseuchengesetz (G. v. 23. Juni 99. 65 bis 67) 167. 
Strafgesetzbuch , Ergänzungen und Aenderungen des- 
selben (G. v. 24. Mai Art. 1, 2) 109. 
T. 
Tagegelder der Beamten der Militär- und Marinever- 
waltung (V. v. 20. Mai) 113. 
Telegraphenkabel, Lichter auf Seeschiffen, welche Tele- 
graphenkabel legen oder aufnehmen (V. v. 7. Janr. 
Art. 5) 2. 
Telegraphenverwaltung, anderweite Benennung der 
obersten Reichsbehörde für dieselbe (A. E. v. 23. Febr.) 25. 
Anleihe für dieselbe (G. v. 26. März §. Ia) 95. 
(A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Thierärzte, Befugnisse und Pflichten bei der Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen (G. v. 23. Juni 9§. 2) 9, 
12 bis 17, 22, 23, 277, 29) 32, 42, 45, 46, 50 bis 
55) 153.
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        Sachregister. 
Thierschauen (öffentliche), Beaufsichtigung derselben durch 
beamtete Thierärzte zur Ermittelung von Viehseuchen 
(G. v. 23. Juni §. 17) 158. — Einstellung der öffent- 
lichen Thierschauen in Seuchenorten (das. 99. 28, 66 
Nr. 4) 160. 
Tödtung seuchekranker oder seucheverdächtiger Hausthiere 
(G. v. 23. Juni I9. 13, 24 bis 26, 34, 37, 38, 40, 42, 
45, 52) 157. — Entschädigung für getödtete Thiere (das. 
6. 57 bis 64) 165. 
Tollwuth der Hausthiere, Schutzmaßregeln dagegen (G. v. 
23. Juni S§6. 10 Nr. 2, 34 bis 39, 65 Nr. 4) 156. 
u. 
Uebergangsabgaben von Bier und geschrotetem Malz 
in Bayern (Bek. v. 3. März) 25. — desgl. von Brannt- 
wein (Bek. v. 9. Nov.) 189. — desgl. von Branntwein 
und Weingeist in Baden (Bek. v. 20. Mai) 112. (Bek. 
v. 9. Nov.) 190. 
Uebungspflicht der Ersatzreservisten erster Klasse (G. v. 
6. Mai Art. I F. 3 Nr. 3 bis 7) 104. 
Umtausch älterer Wechselstempelzeichen (Bek. v. 24. März)94. 
Umzugskosten der Beamten der Militär= und Marine- 
verwaltung (V. v. 20. Mai) 113. 
Ungarn, s. Oesterreich-Ungarn. 
Unschädlichmachung, s. Desinfektion. 
V. 
Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus 
Amerika (V. v. 25. Juni) 151. — desgl. von seuche- 
krankem Vieh vom Auslande (G. v. 23. Juni 99. 6) 7) 
65 Nr. 1, 66 Nr. 1, 67) 154. 
Verjährung der Zinsen und der Kapitalbeträge von 
ausgegebenen Schatzanweisungen (G. v. 26. März F. 6) 28. 
Verjährung der Rückforderung gewährter wucherlicher 
Vermögensvortheile (G. v. 24. Mai Art. 3) 110. 
Versicherungssummen fäür Viehverluste, Anrechnung 
derselben auf die für getödtete seuchenkranke Thiere zu 
zahlenden Entschädigungen (G. v. 23. Juni §.. 59) 165. 
Verträge, welche gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen 
über den Wucher verstoßen, sind ungültig (G. v. 24. Mai 
Art. 3) 110. 
Viehmärkte, Beaufsichtigung derselben durch beamtete 
Thierärzte zur Ermittelung von Viehseuchen (G. v. 23. Juni 
S. 17) 158. — Einstellung der Viehmärkte (das. 88. 28, 
66 Nr. 4) 160. 
1880. 11 
Viebseuchen, Abwehr und Unterdrückung derselben (G. v. 
23. Juni) 153. — Abwehr der Einschleppung vom Aus- 
lande (das. 9§. 6 bis 8) 154. — Unterdrückung im In- 
lande (das. 99. 9 bis 29, 53 bis 56) 155. — Besondere 
Vorschriften für einzelne Seuchen (das. &amp;# 30 bis 52) 
160. — Entschädigung für getödtete Thiere (das. 98. 57 
bis 64) 165. — Strafbestimmungen (das. #. 65 bis 67, 
167. — Einführungstermin des Gesetzes (das. §. 69) 168. 
W. 
Wartegeld, Eintritt auf Wartegeld stehender Beamten 
in den Kriegsdienst bei einer Mobilmachung (G. v. 6. Mai 
Art. II §. 66) 107. 
Wechsel, wechselmäßiges Versprechen wucherlicher Ver. 
mögensvortheile für Darlehen 2c. (G. v. 24. Mai Art. 1 
88. 302b, 302c) 109. 
Wechselstempelsteuer, Umtausch und Einlösung älterer 
Stempelzeichen zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer 
(Bek. v. 24. März) 94. 
Wehrpflichtige , Aushebung und Gestellung derselben 
(G. v. 6. Mai Art. II 68. 10, 12, 14) 105. — ins- 
besondere der zur Ersatzreserve erster Klasse einzuberufenden 
Mannschaften (das. Art. I F. 3) 103. 
Weiden, Beschränkungen in der Benutzung derselben bei 
Viehseuchengefahr (G. v. 23. Juni I§. 19, 21, 22, 66 
Nr. 4) 158. 
Weinbau, internationale Uebereinkunft wegen Maßregeln 
gegen die Reblaus zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, 
Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und der Schweiz 
(v. 17. Sept. 78.) 15. (Schlußbemerkung dazu) 23. — 
Beitritt Luxemburgs zu dieser Uebereinkunft (Bek. v. 
5. April) 108. — desgl. Serbiens (Bek. v. 31. Mai) 118. 
Weingeist, Abänderung der Sätze der badischen Ueber- 
gangsabgabe und Steuerrückvergütung für Weingeist (Bek. 
v. 20. Mai) 112. (Bek. v. 9. Nov.) 190. 
Westend (Vorort von Charlottenburg), Zutheilung zu 
dem Bezirk der Ober-Postdirektion in Berlin (A. E. v. 
7. Janr.) 12. 
Wild, Schutzmaßregeln gegen den Milzbrand unter Wild- 
ständen (G. v. 23. Juni 99. 33, 65 Nr. 3) 161. 
Wucher, Begriff und Strafe (G. v. 24. Mai Art. 1 
6, 302 a bis 302 d) 109. — Jurückgewährung von Ver- 
mögensvortheilen, welche durch Wucher herbeigeführt sind 
(das. Art. 3) 110. 
Würste, Verbot der Einfuhr von Würsten aus Amerika 
(V. v. 25. Juni) 151.
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        12 
Württemberg, Anwendung des Gesetzes vom 6. Mai 
1880, betr. Ergänzungen und Aenderungen des Reichs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, in Württemberg (G. v. 
6. Mai Art. IV) 107. 
Umtausch und Einlösung älterer Reichs-Wechselstempel- 
zeichen bei dem Postamte in Stuttgart (Bek. v. 24. März) 94. 
Wurm der Pferde rc., s. Rotz. 
3. 
Ziegen, Schutzmaßregeln gegen die Maul- und Klauen- 
seuche derselben (G. v. 23. Juni IS§. 10 Nr. 4, 15, 65 
Nr. 2) 156. 
Zinsen, Verzinsung und Verjährung der Zinsen der 
Schatzanweisungen (G. v. 26. März §8. 4 bis 6) 28. — 
Verzinsung der Schuldverschreibungen über Reichsanleihen 
(A. E. v. 13. Okt.) 187. 
Strafbestimmungen wegen wucherlicher Zinsen für 
Darlehen 2c. (G. v. 24. Mai Art. 1) 109. — Ueber- 
schreitung des bestimmungsmäßigen Zinsfußes von Seiten 
der Pfandleiher oder Rückkaufshändler (das. Art. 2) 110. 
Sachregister. 
1880. 
Jollämter, Befugnisse zu Maßregeln gegen die Ver- 
breitung der Reblaus im internationalen Verkehr (Ueber- 
einkunft v. 17. Sept. 78. Art. 2 bis 4) 18. 
Zollkartell zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn 
vom 16. Dezbr. 1878, Fortdauer der Vereinbarungen in 
demselben (Erklärung v. 31. Dez. 79. zu Nr. 2) 9. (Ueber- 
einkunft v. 11. April Art. 1 Nr. 2) 147. 
Jolltarif, Abänderung desselben (G. v. 6. Juni) 120. 
JZollvertrag, Verlängerung des Handels- und Zoll- 
vertrages zwischen Deutschland und der Schweiz vom 
13. Mai 1869 (Bek. v. 31. Dez. 79.) 10. (Uebereink. v. 
1. Mai Art. 1) 149. 
s. auch Handelsverträge. 
Zuchtthiere, Beaufsichtigung männlicher Zuchtthiere durch 
beamtete Thierärzte zur Ermittelung von Seuchen (G. v. 
23. Juni F. 17) 157. 
Zusammenstoßen der Schiffe auf See, Verhütung 
desselben (V. v. 7. Janr.) 1. 
Zuständigkeit der Behörden bei Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen (G. v. 23. Juni F. 2) 153. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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