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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1880.</title>
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            <idno>rgbl_1880</idno>
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        Reichs=Gesetzblatt.

1880.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  7.  Januar  bis  23.  Dezember  1880,
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1878  und  mehreren  Verträgen  und
Bekanntmachungen  vom  Jahre  1879.

(Von  Nr.  1356  bis  einschl.  Nr.  1399.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  23.

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post=Zeitungsamt.
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        Datum

Chronologische  Uebersicht
der  im  Reichs=Gesetzblatt
vom  Jahre  1880

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

Nr.

Ausgegeben 

 

des  zu  Inhalt.  des  Nr. des  Ge=    Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1878.  1880.
17.  Septbr.  28.  Febr.  Internationale  Uebereinkunft,  Maßregeln  gegen  4.  1362  15--23.
die  Reblaus  betreffend.
1879.
25.  März.
18.  Juni.  Freundschafts=,  Handels=,  Schiffahrts=  13.  1382.  121-144.
19.  September.  und  Konsularvertrag      wischen  dem  Deut=  (mit  Anl.)
schen  Reich  und  dem  Königreich  der  Hawaiischen
  Inseln.
20.  März.  14. April.  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  8.  1371.  100-  102.
und  Großbritannien,  betreffend  das  Eintreten
  des  Deutschen  Reichs  an  Stelle  Preußens
in  den  Vertrag  vom  20.  Dezember  1841  wegen
Unterdrückung  des  Handels  mit  afrikanischen
  Negern.
31.  Dezbr.  12.  Janr.  Erklärung,  betreffend  den  Handelsvertrag  1.  1356.  9-10.
wischen  Deutschland  und  Oesterreich=Ungarn.

31.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  1.  1357.  10.
Handelsvertrages  zwischen  Deutschland
und  Belgien.
31.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  1.  1358.  10.
Handels=  und  Sollvertrages  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz.
1880.
7.  Janr.  12.  —  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammen=  1.  1355.  1-8.
stoßens  der  Schiffe  auf  See.
7.  —  28.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  2.  1360.  12.

 

Reichs  ·  Gesehbl.  1880.

 

der  Post=  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte
  für  Charlottenburg  und  Westend
  auf  die  Ober=Postdirektion  in  Berlin.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

Datum Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Inhalt.  des  des  Seiten.
Gesetzes  u.  Berlin.  Stücks.  setzes  u.
1880.  1880.

27.  Janr. 28  Janr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  2.  1359.  11.
Reichstags.

9.  Febr. 14 Febr.  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  künst-  3.  1361.  13.
lichen  Mineralwässern.

23.  —  12.  März.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Benennung  der  5.  1363.  25-26.
obersten  Reichsbehörde  für  die  dem  Ressort
  des  General-Postmeisters  zugewiesenen
  Verwaltungszweige.

3.  März.  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  5.  1364. 25-26.
bayerischen  Uebergangsabgaben  und
Rückvergütungssätze  für  Bier.

10.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  5.  1365.  26.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.

24.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umtausch  und  6.  1367.  94.
die  Einlösüng  der  vor  dem  1.  Juli  1879
ausgegebenen  Stempelmarken  und  ge—
stempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der
Wechselstempelsteuer.

25.  —  6.  August.  Gesetz,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  19.  1392. 181-182.
den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.

26.  —  31.  März.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaus-  6.  1366. 27-94
halts-Etats  für  das  Etatsjahr  1880/81.  (mit  Anl.)

26.  —  2.  April.  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  7.  1368.  95-96.
Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und
Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres.


30.  —  14.  —  Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  8.  1370.  99.
27.  Juni  1871  über  die  Pensionierung  und
Versorgung  der  Militärpersonen  u.

31.  —  2.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  7  1369.  97.
der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875,  betreffend
  die  Pensionen  und  Kautionen  der
Reichsbankbeamten.

5.  April.  10. Mai.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  9.  1374.  108.
Großherzogthums  Luxemburg  zu  der  inter—
nationalen  Uebereinkunft  vom  17.  Sep—
tember  1878,  Maßregeln  gegen  die  Reblaus
betreffend.

11.  —  14.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kaiserliche  Ver-  8.  1372.  102.

 

 

ordnung  über  die  Begründung  der  Revision

in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  vom
28.  September  1879.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

V

—.....—

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Jnhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1880.
11.  April.

1
□
l

—

.Mai.

c«

.Juni.

 

1880.
19.  Juni.

19.  —

19.  —

10.  Mai.

31.  —

2.  Juni.

31.  Mai.
18.  Juni.

 

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Oester—
reich=  Ungarn  wegen  weiterer  provisorischer
Regelung  der  Handelsbeziehungen.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien
  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung
  der  Handelsbeziehungen.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der
Schweiz  wegen  weiterer  provisorischer
Regelung  der  Handelsbeziehungen.

Gesetz,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen
  des  Reichs-Militärgesetzes
vom  2.  Mai  1874.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der
Sätze  der  badischen  Uebergangsabgabe
und  Steuerrückvergütung  für  Branntwein.


Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über
die  Gewährung  von  Tagegeldern,  Fuhrkosten
  und  Umzugskosten  an  die  Beamten
der  Militär=  und  Marineverwaltung.

Gesetz,  betreffend  den  Wucher.

Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Etatsjahr  1879/80.

Gesetz)  betreffend  die  authentische  Erklärung
und  die  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes
gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
  der  Sozialdemokratie  vom
21.  Oktober  1878.

Bekanntmachung  über  den  Beitritt  des  Fürstenthums
  Serbien  zu  der  internationalen
Uebereinkunft  vom  I7.  September  1878,
Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit
  in  Egypten.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Solltarifs

  des  deutschen  Zollgebiets.

Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit
in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina.

 

14.

14.

14.

10.

II.

10.
13.

12.

12.

14.

13.

14.

 

1385.

1386.

1387.

1373.

1378.

1379.

1383.

1381.

1384.

 

146-147.

148.

149.

103-107.

112.

113-116.

109-111.
119.

117.

118.

145.

120.

146.
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        -  Ausgegeben  .
des  zu  Inhalt  desdes  Ge-Seiten.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1880.  1880.

23.  Juni  30.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-  16.  1389.153-168.
drückung  von  Viehseuchen.

25.  —  28.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  15.  1388.  151.
von  Schweinefleisch  und  Würsten  aus
Amerika.

29.  —  2.  Juli.  Jrrordung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  17.  1390.  169-178.0
der  Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  (mit  Aul.)
der  Marine.

15.  Juli.  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  F.  32  der  18.  1391.  179.
Gewerbeordnung.

28.  —  6.  August.  Verordnung,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  19.  1393.183-184
bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.

29.  Septbr.2.  Oktbr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  20.  1394.  185.
Bundesraths.

13.  Oktbr.  6.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  21.  13995187-188.
einer  Anleihe.

9.  Novbdr.13.  Novbr.Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  22.  1396.  189.
Uebergangsabgabe  für  Branntwein
und  Eiführung  einer  Steuerrückvergütung
  für  solchen  in  Bayern.

9.  —  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangs-  22.  1397.  190.
abgabe  und  die  Steuerrückvergütung  für
Branntwein  in  Baden.

23.  Dezbr.  128.  Dezbr.  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichts-  23.  1398.  191.
barkeit  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina.


23.  —  28.  —  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichts-  23.  1399.  192.

 

 

barkeit  in  Egypten.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="7" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  S.  1.  —
Erklärung,  betreffend  den  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn.  S.  9.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland  und
Belgien.  S.  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  Handels-  und  Zollvertrages
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz.  S.  10.

 

 

 

 

(Nr.  1355.)  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  Vom
7.  Januar  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  u.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40)  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe
auf  See,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  475),  was  folgt:

Jeder  Schiffsführer  hat  auf  See  und  auf  den  mit  der  See  im  Zusammenhange
  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen  Gewässern  die  nachstehenden  Vorschriften
  zu  befolgen,  auch  dafür  zu  sorgen)  daß  die  zur  Ausführung  derselben
erforderlichen  Signalapparate  vollständig  und  in  brauchbarem  Zustande  auf  seinem
Schiffe  vorhanden  sind.

 

Einleitung.

Artikel  1.

In  den  folgenden  Vorschriften  gilt  jedes  Dampfschiff,  welches  unter  Segel
und  nicht  unter  Dampf  ist,  als  Segelschiff,  dagegen  jedes  Dampfschiff,  welches
unter  Dampf  ist,  mag  es  zugleich  unter  Segel  sein  oder  nicht,  als  Dampfschiff.

Vorschriften  über  das  Führen  von  Lichtern.

Artikel  2.

Die  in  den  folgenden  Artikeln  erwähnten  Lichter,  und  keine  anderen,
müssen  bei  jedem  Wetter  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  geführt
werden.

Reichs-Gesetzbl.  1880.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1880.
        <pb n="8" />
        —  2  —

Artikel  3.

Ein  Dampfschiff  muß,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  führen:

a)  an  oder  vor  dem  Fockmast,  in  einer  Höhe  von  nicht  weniger  als  sechs
Metern  über  dem  Schiffsrumpf,  und,  wenn  die  Breite  des  Schiffes
sechs  Meter  übersteigt,  dann  in  einer  Höhe  von  nicht  weniger  als  der
Schiffsbreite  über  dem  Schiffsrumpf,  ein  helles  weißes  Licht,  so  eingerichtet

  und  angebracht,  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes

Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zwanzig  Kompaßstrichen
wirft,  und  zwar  zehn  Strich  nach  jeder  Seite,  von  recht  voraus  bis
zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
als  dwars)  auf  jeder  Seite,  und  von  solcher  Lichtstärke,  daß  es  in
dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
fünf  Seemeilen  sichtbar  ist;

b)  an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht)
daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht
voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich
achterlicher  als  dwarsh  an  Steuerbord,  und  von  solcher  Lichtstärke,
daß  es  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von
mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

J)  an  der  Backbordseite  ein  rothes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht
voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich
achterlicher  als  dwars)  an  Backbord,  und  von  solcher  Lichtstärke,  daß
es  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
zwei  Seemeilen  sichtbar  ist.

d)  Die  Laternen  dieser  grünen  und  rothen  Seitenlichter  müssen  an  der
Binnenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  mindestens  Ein
Meter  vor  dem  Lichte  vorausragen,  und  zwar  derart,  daß  die  Lichter
nicht  über  den  Bug  hinweg  von  der  anderen  Seite  her  gesehen  werden
können.

Artikel  4.

Ein  Dampfschiff,  welches  ein  anderes  Schiff  schleppt,  muß  zur  Unterscheidung
  von  anderen  Dampfschiffen  außer  den  Seitenlichtern  zwei  helle  weiße
Lichter  senkrecht  über  einander,  nicht  weniger  als  Ein  Meter  von  einander  entfernt,
  führen.  Diese  Lichter  müssen  von  derselben  Einrichtung  und  Lichtstärke
sein  und  an  derselben  Stelle  geführt  werden,  wie  das  weiße  Licht,  welches  andere
Dampfschiffe  zu  führen  haben.

Artikel  5.

Ein  Schiff,  einerlei  ob  Dampfschiff  oder  Segelschiff,  welches  ein  Telegraphenkabel
  legt,  aufnimmt  oder  auffischt,  oder  welches  in  Folge  eines  Unfalles  nicht
manövrirfähig  ist,  muß  bei  Nacht  an  derselben  Stelle,  an  welcher  Dampfschiffe
das  weiße  Licht  zu  führen  haben,  und,  wenn  es  ein  Dampfschiff  ist,  statt  des
        <pb n="9" />
        —  3  —

weißen  Lichtes  drei  rothe  Lichter  in  kugelförmigen  Laternen,  jede  von  mindestens
fünfundzwanzig  Zentimetern  Durchmeßer,  senkrecht  über  einander  und  nicht
weniger  als  Ein  Meter  von  einander  entfernt,  führen.  Bei  Tage  muß  es  vor
dem  Top  des  Fockmastes,  aber  nicht  niedriger  als  dieser,  drei  schwarze  Bälle
oder  Körper,  jeden  von  fünfundsechszig  Zentimetern  Durchmesser,  senkrecht
über  einander  und  nicht  weniger  als  Ein  Meter  von  einander  entfernt,  führen.

Diese  Lichter  und  Körper  sollen  anderen  Schiffen  als  Signale  dafür  gelten,
daß  das  Schiff,  welches  sie  zeigt,  nicht  manövrirfähig  ist  und  daher  nicht  aus
dem  Wege  gehen  kann.

Die  obengenannten  Schiffe  dürfen,  wenn  sie  keine  Fahrt  durchs  Wasser
machen,  die  Seitenlichter  nicht  führen,  müssen  dieselben  aber  führen,  wenn  sie
Fahrt  machen.

Artikel  6.

Ein  Segelschiff,  welches  in  Fahrt  ist  oder  geschleppt  wird,  muß  dieselben
Lichter  führen,  welche  durch  Artikel  3  für  ein  Dampfschiff  in  Fahrt  vorgeschrieben
  sind,  mit  Ausnahme  des  weißen  Lichts,  welches  es  niemals  führen  darf.

Artikel  7.

Wenn,  wie  es  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  schlechtem  Wetter  der  Fall,  die
grünen  und  rothen  Seitenlichter  nicht  fest  angebracht  werden  können,  so  müssen
diese  Lichter  doch  auf  Deck  an  den  betreffenden  Seiten  des  Fahrzeuges  zum
Gebrauch  bereit  gehalten  und  bei  jeder  Annäherung  von  oder  zu  anderen  Schiffen
an  den  betreffenden  Seiten  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten,
gezeigt  werden,  und  zwar  derart,  daß  sie  möglichst  gut  sichtbar  sind,  und  daß
das  grüne  Licht  nicht  von  der  Backbordseite  her  und  das  rothe  Licht  nicht  von
der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden  kann.

Um  den  richtigen  Gebrauch  dieser  tragbaren  Lichter  zu  sichern  und  zu
erleichtern,  muß  jede  Laterne  außen  mit  der  Farbe  desjenigen  Lichtes,  welches  sie
zeigt,  angestrichen  und  mit  einem  gehörigen  Schirme  versehen  sein.

Artikel  8.

Ein  vor  Anker  liegendes  Schiff,  einerlei  ob  Dampfschiff  oder  Segelschiff,
muß  ein  weißes  Licht  in  einer  kugelförmigen  Laterne  von  mindestens  zwanzig
Zentimetern  Durchmesser  führen,  und  zwar  an  der  Stelle,  wo  dasselbe  am  besten
gesehen  werden  kann,  jedoch  nicht  höher  als  sechs  Meter  über  dem  Schiffsrumpf,
und  so  eingerichtet,  daß  ein  helles,  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht
über  den  ganzen  Horizont  und  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  Einer  Seemeile

  sichtbar  wird.
Artikel  9.

Ein  Lootsenfahrzeug,  welches  Lootsendienst  auf  seiner  Station  thut,  hat
nicht  die  für  andere  Shitte  vorgeschriebenen  Lichter,  sondern  ein  weißes  über  den
ganzen  Horizont  sichtbares  Licht  am  Masttop  zu  führen,  und  außerdem  mindestens
alle  fünfzehn  Minuten  ein  oder  mehrere  Flackerfeuer  zu  zeigen.

Ein  Lootsenfahrzeug,  welches  keinen  Stationsdienst  thut,  muß  Lichter  wie
andere  Schiffe  führen.

 

1“
        <pb n="10" />
        —  4  —

Arkikel  10.

a)  In  Fahrt  befindliche  offene  Fischerboote  und  andere  offene  Boote  sind

nicht  verpflichtet,  die  für  andere  Schiffe  vorgeschriebenen  Seitenlichter  zu
führen  bjedoch  muß  jedes  solches  Boot  statt  derselben  eine  Laterne
ebrauchsfertig  zur  Hand  haben,  welche  mit  einem  grünen  Glase  an
der  einen  und  mit  einem  rothen  Glase  an  der  anderen  Seite  versehen
ist;  diese  Laterne  muß  bei  jeder  Annäherung  von  oder  zu  anderen
Schiffen  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten,  und  in
solcher  Weise  gezeigt  werden,  daß  das  grüne  Licht  nicht  von  der  Backbordseite
  her  und  das  rothe  Licht  nicht  von  der  Steuerbordseite  her
gesehen  werden  kann.

b)  Jedes  Fischerfahrzeug  und  jedes  offene  Boot,)  welches  vor  Anker  liegt,

muß  ein  helles  weißes  Licht  zeigen.

Jc)  Ein  mit  dem  Treibnetze  fischendes  Fahrzeug  muß  an  einem  seiner  Masten

zwei  rothe  Lichter,  senkrecht  über  einander  und  nicht  weniger  als  Ein
Meter  von  einander  entfernt,  führen.

d)  Ein  mit  dem  Grundnetze  fischendes  Fahrzeug  muß  an  einem  seiner

 

Masten  zwei  Lichter,  senkrecht  über  einander  und  nicht  weniger  als  Ein
Meter  von  einander  entfernt,  führen,  das  obere  Licht  roth  und  das
untere  grün.  Außerdem  muß  es  entweder  die  für  andere  Schiffe  vorgeschriebenen
  Seitenlichter  führen,  oder,  wenn  die  Seitenlichter  nicht
eführt  werden  können,  die  im  Artikel  7  vorgeschriebenen  farbigen
ichter,  oder  eine  Laterne  mit  einem  rothen  und  einem  grünen  Glase,
wie  sie  unter  a  dieses  Artikels  beschrieben  ist,  gebrauchsfertig  zur
Hand  haben.

e)  Fischerfahrzeuge  und  offene  Boote  dürfen  nach  ihrem  Gefallen  außerdem

noch  ein  Flackerfeuer  zeigen.

1)  Alle  in  diesem  Artikel  vorgeschriebenen  Lichter,  mit  Ausnahme  der

Seitenlichter,  müssen  sich  in  kugelförmigen  Laternen  befinden,  welche
so  eingerichtet  sind,  daß  sie  über  den  ganzen  Horizont  leuchten.

Artikel  11.

Ein  Schiff,  welches  von  einem  anderen  überholt  wird,  muß  diesem  vom
Heck  aus  ein  weißes  Licht  oder  ein  Flackerfeuer  zeigen.

Schallsignale  bei  Nebel  2c.

Artikel  12.
Ein  Dampfschiff  muß  mit  einer  Dampfpfeife  oder  einem  anderen  kräftig

tönenden  Dampfsignalapparat  versehen  sein,  welche  so  angebracht  sind,  daß  ihr
Schall  durch  keinerlei  Hinderniß  gerhemm  wird,  ferner  mit  einem  wirksamen

Nebelhorn,  welches  durch  einen

 

lasebalg  oder  durch  eine  andere  mechanische
        <pb n="11" />
        —  5  —

Vorrichtung  geblasen  wird,  sowie  mit  einer  kräftig  tönenden  Glocke.  Ein  Segelschiff
  muß  mit  einem  ähnlichen  Nebelhorn  und  mit  einer  ähnlichen  Glocke  ver—
sehen  sein.

Bei  Nebel,  dickem  Wetter  oder  Schneefall,  es  mag  Tag  oder  Nacht  sein,
müssen  die  in  diesem  Artikel  beschriebenen  Signale  folgendermaßen  angewendet
werden:

a)  Ein  Dampfschiff  in  Fahrt  muß  mit  seiner  Dampfpfeife  oder  einem
andern  Dampffsignalapparat  mindestens  alle  zwei  Minuten  einen  lang
gezogenen  Ton  geben.

b)  Ein  Segelschiff  in  Fahrt  muß  mit  seinem  Nebelhorn  mindestens  alle
zwei  Minuten,  wenn  es  mit  Steuerbord-Halsen  segelt,  Einen  Ton,
wenn  es  mit  Backbord-Halsen  segelt,  zwei  auf  einander  folgende  Töne,
und  wenn  es  mit  dem  Winde  achterlicher  als  dwars  segelt,  drei  auf
einander  folgende  Töne  geben.

c)  Dampfschiffe  und  Segelschiffe,  welche  nicht  in  Fahrt  sind,  müssen
mindestens  alle  zwei  Minuten  die  Glocke  läuten.

 

Mäßigung  der  Geschwindigkeit  bei  Nebel  etc.

Artikel  13.

Jedes  Schiff,  einerlei  ob  Segelschiff  oder  Dampfschiff,  muß  bei  Nebel,
dickem  Wetter  oder  Schneefall  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  fahren.

Vorschriften  über  das  Ausweichen  der  Schiffe.

Artikel  14.

Wenn  zwei  Segelschiffe  sich  einander  nähern,  so  daß  dadurch  Gefahr  des
Zusammenstoßens  entsteht,  so  muß  eins  von  ihnen  dem  anderen,  wie  nachstehend
angegeben,  aus  dem  Wege  gehen,  nämlich:

a)  Ein  Schiff  mit  raumem  Winde  muß  einem  beim  Winde  segelnden

Schiffe  aus  dem  Wege  gehen.

b)  Ein  Schiff,  welches  mit  Backbord-Halsen  beim  Winde  segelt,  muß
einem  Schiffe,  welches  mit  Steuerbord-Halsen  beim  Winde  segelt,  aus
dem  Wege  gehen.

c)  Wenn  beide  Schiffe  raumen  Wind  von  verschiedenen  Seiten  haben,  so
muß  dasjenige,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem  anderen  aus
dem  Wege  gehen.

d)  Wenn  beide  Schiffe  raumen  Wind  von  derselben  Seite  haben,  so  muß
das  luvwärts  befindliche  Schiff  dem  leewärts  befindlichen  aus  dem
Wege  gehen.

e)  Ein  Schiff,  welches  vor  dem  Winde  segelt,  muß  dem  anderen  Schiffe
aus  dem  Wege  gehen.
        <pb n="12" />
        —  6  —

Artikel  15.

Wenn  zwei  Dampfschiffe  sich  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade
entgegengesetzter  Richtung  einander  nähern,  so  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens
  entsteht,  so  muß  jedes  Schiff  seinen  Kurs  nach  Steuerbord  ändern,  damit
  sie  einander  an  Backbordseite  passiren.

Dieser  Artikel  findet  nur  dann  Anwendung,  wenn  Schiffe  sich  in  solcher
Weise  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade  entgegengesetzter  Richtung
einander  nähern,  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  nicht  aber
dann,  wenn  zwei  Schiffe,  sofern  sie  beide  ihren  Kurs  beibehalten,  frei  von  einander
  passiren  müssen.

Derselbe  findet  daher  nur  in  solchen  Fällen  Anwendung,  wenn  bei  Tage
jedes  der  beiden  Schiffe  die  Masten  des  anderen  mit  den  seinigen  in  Einer  Linie
oder  nahezu  in  Einer  Linie  sieht  und  wenn  bei  Nacht  jedes  der  beiden  Schiffe
ta  Lelgher  Stellung  sich  befindet,  daß  beide  Seitenlichter  des  anderen  Schiffes  zu
ehen  sind.

Derselbe  findet  keine  Anwendung,  wenn  bei  Tage  das  eine  Schiff  sieht,
daß  sein  Kurs  vor  dem  Buge  von  dem  anderen  Schiffe  gekreuzt  wird,  oder  wenn
bei  Nacht  das  rothe  Licht  des  einen  Schiffes  dem  rothen  des  anderen,  oder  das
grüne  Licht  des  einen  Schiffes  dem  grünen  des  anderen  gegenübersteht,  oder  wenn
ein  rothes  Licht  ohne  ein  grünes,  oder  ein  grünes  Licht  ohne  ein  rothes  voraus
in  Sicht ist  oder  wenn  beide  farbige  Seitenlichter  anderswo,  als  voraus,  in

Sicht  sind.

 

Artikel  16.

Wenn  die  Kurse  zweier  Dampfschiffe  sich  so  kreuzen,  daß  Gefahr  des  Zusammenstoßens
  entsteht,  so  muß  dasjenige  Dampfschiff  aus  dem  Wege  gehen,
welches  das  andere  an  seiner  Steuerbordseite  hat.

Artikel  17.

Wenn  ein  Dampfschiff  und  ein  Segelschiff  in  solchen  Richtungen  fahren,
daß  für  sie  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  so  muß  das  Dampfschiff  dem
Segelschiffe  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  18.

Jedes  Dampfschiff,  welches  sich  einem  anderen  Schiffe  in  solcher  Weise
nähert,  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  muß  seine  Fahrt  mindern,
  oder,  wenn  nöthig,  stoppen  und  rückwärts  gehen.

 

Artikel  19.

Schlägt  ein  in  Fahrt  befindliches  Dampfschiff  einen  diesen  Vorschriften
entsprechenden  Kurs  ein,  so  kann  es  dies  einem  anderen  in  Sicht  befindlichen
Schiffe  durch  folgende  Signale  mit  seiner  Dampfpfeife  anzeigen,  nämlich:
        <pb n="13" />
        Ein  kurzer  Ton  bedeutet:
„ich  richte  meinen  Kurs  nach  Steuerbord“;

Zwei  kurze  Töne  bedeuten:
"ich  richte  meinen  Kurs  nach  Backbord“

Drei  kurze  Töne  bedeuten:
"ich  gehe  mit  voller  Kraft  rückwärts“.

Die  Anwendung  dieser  Signale  ist  freigestellt;  werden  sie  jedoch  angewendet,
so  muß  das  Manöver  des  Schiffes  dem  gegebenen  Signale  entsprechen.

Artikel  20.

Ohne  Rücksicht  auf  irgend  eine  der  vorstehenden  Vorschriften  muß  jedes
Schiff,  einerlei,  ob  Segelschiff  oder  Dampfschiff,  beim  Ueberholen  eines  anderen
dem  letzteren  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  21.

In  engen  Fahrwassern  muß  jedes  Dampfschiff,  wenn  es  ohne  Gefahr  ausführbar
  ist,  sich  an  derjenigen  Seite  der  Fahrrinne  oder  der  Fahrwassermitte
halten,  welche  an  seiner  Steuerbordseite  liegt.

Artikel  22.
In  allen  Fällen,  wo  nach  den  obigen  Vorschriften  eins  von  zwei  Schiffen
dem  anderen  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß  dieses  letztere  seinen  Kurs  beibehalten.


Artikel  23.

Bei  Befolgung  und  Auslegung  dieser  Vorschriften  muß  stets  gehörige  Rücksicht
  auf  alle  Gefahren  der  Schiffahrt,  sowie  nicht  minder  auf  solche  besondere
Umstände  genommen  werden,  welche  zur  Abwendung  unmittelbarer  Gefahr  ein
Abweichen  von  obigen  Vorschriften  nothwendig  machen.

 

 

Unter  keinen  Umständen  darf  ein  Schiff  die  nöthige  Vorsicht
verabsäumen.

Artikel  24.

Keine  dieser  Vorschriften  soll  ein  Schiff  oder  den  Rheder,  den  Führer  oder
die  Mannschaft  desselben  von  den  Folgen  einer  Versäumniß  im  Gebrauche  von
Lichtern  oder  Signalen  und  im  Halten  eines  gehörigen  Ausgucks  oder  überhaupt
von  den  Folgen  der  Versäumniß  irgend  einer  Vorsichtsmaßregel  befreien,  welche
durch  die  gewöhnliche  seemännische  Praxis  oder  durch  die  besonderen  Umstände
des  Falles  geboten  wird.
        <pb n="14" />
        —  8  —

Vorbehalt  in  Betreff  besonderer  Vorschriften  für  Häfen  und
Binnengewässer.

Artikel  25.

Keine  dieser  Vorschriften  soll  die  Wirksamkeit  von  besonderen  Vorschriften
beeinträchtigen,  welche  bezüglich  der  Schiffahrt  in  Häfen,  auf  Flüssen  oder  in
Binnengewässern  von  den  zuständigen  örtlichen  Behörden  erlassen  worden  sind.

Besondere  Lichter  für  Geschwader  und  unter  Bedeckung  fahrende  Schiffe.

Artikel  26.

Keine  dieser  Vorschriften  soll  die  Wirksamkeit  von  besonderen  Vorschriften
beeinträchtigen,  welche  bezüglich  der  Führung  von  zusätzlichen  Stations=  und
Signallichtern  für  zwei  oder  mehrere  Kriegsschiffe  oder  für  unter  Bedeckung  fahrende
  Schiffe  von  einer  Landesregierung  erlassen  worden  sind.

Schlußbestimmung.

Artikel  27.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  September  1880  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem.
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Januar  1880.

(I.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.
        <pb n="15" />
        —  9  —

(Nr.  1356.)  Erklärung,  betreffend  den  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  vom  16.  Dezember  1878.  Vom  31.  Dezember  1879.

Erklärung.

Vor  Seiten  der  Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch-ungarischen  Regierung  ist
der  Kaiserlich  deutschen  Regierung  im  Hinblick  darauf,  daß  der  zwischen  beiden
Reichen  bestehende  Handelsvertrag  vom  16.  Dezember  1878  gemäß  Artikel  XXVI
mit  dem  31.  Dezember  dieses  Jahres  abläuft,  der  Abschluß  eines  anderweiten
Handelsvertrages  aber  bis  zu  letzterem  Zeitpunkte  nicht  mehr  in  Aussicht  genommen
werden  kann,  der  Vorschlag  gemacht  worden,  den  Vertrag  vom  16.  Dezember
1878  um  ein  halbes  Jahr  bis  zum  30.  Juni  1880  zu  verlängern.
Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  erklärte  diesem  Vorschlage  ohne  Einschränkung
  schon  deshalb  nicht  zustimmen  zu  können,  weil  in  dem  bestehenden
Vertrage  auch  Bestimmungen  enthalten  sind,  deren  Verlängerung  eine  Genehmigung
  des  Deutschen  Reichstags  erfordern  würde,  letzterer  aber  nicht  versammelt
und  eine  Einberufung  desselben  vor  dem  Ablaufe  dieses  Jahres  nicht  in  Aussicht
zu  nehmen  sei.  Dagegen  sprach  dieselbe  ihre  Bereitwilligkeit  aus,  diejenigen  Bestimmungen
  des  Vertrages  vom  16.  Dezember  1878,  deren  fortdauernde  Wirksamkeit
  von  einer  Zustimmung  des  Deutshen  Reichstags  nicht  abhängig  ist,  auch
nach  Ablauf  des  Vertrages  bis  zum  30.  Juni  1880  aufrecht  zu  erhalten.  —  Auf
Grundlage  dieser  Erklärung,  sowie  derjenigen  Vorschläge,  welche  hierauf  die
Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch-ungarische  Regierung  wegen  einer  weiteren
Vertragsmodifikation  gemacht  hat,  sind  die  beiden  Regierungen  übereingekommen,
den  Handesvertrag  vom  16.  Dezember  1878  nebst  dem  dazu  gehörigen  Schlußprotokoll
  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  1880  mit  Maßgaben
  zu  verlängern:

1.  Die  Bestimmungen  im  Artikel  VI  des  Vertrages,  dann  im  Schlußprotokoll
  zu  diesem  Artikel,  litt.  A  und  B,  sowie  die  mittelst  Noten
vom  16.  Dezember  1878  gegenseitig  mitgetheilten  Detailvorschriften
werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

2.  Die  Vereinbarungen  im  Absatz  1  und  2  des  Artikels  X  des  Vertrages,
in  dem  diesem  Vertrage  als  Anlage  A beigefügten  Zollartell  und  in
den  hierauf  bezüglichen  Erklärungen  des  Schlußprotokolls  sollen  auch
während  des  Zeitraums  bis  zum  30.  Juni  1880  insoweit  zur  Ausführung
  gelangen,  als  die  bestehenden  Gesetze  nicht  entgegenstehen.  Die
nach  Maßgabe  dessen  zu  erlassenden  Instruktionen  werden  gegenseitig
mitgetheilt  werden.

3.  Die  Bestimmung  im  zweiten  Absatz  des  Artikels  X  V  des  Vertrages,
betreffend  das  Verbot  und  die  Bestra  fung  der  Anwendung  nicht  publizirter
Tarifsätze  auf  Eisenbahnen,  wird  unwirksam.

4.  Der  zweite  Absatz  des  Artikels  XVII  des  Vertrages,  betreffend  das  Verbot
  der  Beschlagnahme  von  Eisenbahnbetriebsmitteln,  tritt  außer  Kraft.
Reichs-Gesetzbl.  1880.  2

 

folgenden
        <pb n="16" />
        —  10  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  im  Namen  ihrer  Regierungen,
die  vorstehende  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre  Siegel
eigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  31.  Dezember  1879.
(L.  S.)  Otto  Graf  zu  Stolberg.  (L.  S.)  Széchényi.

 

 

(Nr.  1357.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland
und  Belgien.  Vom  31.  Dezember  1879.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Köni  glich  belgischen
Regierung  getroffenen  Vereinbarung  behält  der  zwischen  dem  Zoll  verein  und
Bel  gien  geschlossene  Handelsvertrag  vom  22.  Mai  1865  mit  Ausschluß  der
Artikel  7  und  8,  welche  vom  1.  Januar  1880  ab  außer  Kraft  treten,  bis  zum
20.  Juni  1880  Gültigkeit.

Berlin,  den  31.  Dezember  1879.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

(Nr.  1358.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  Handels=  und  Zollvertrages
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz.  Vom  31.  Dezember  1879.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  schweizerischen  Re-
  gierung  getroffenen  Vereinbarung  bleibt  der  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz

bestehende  Handels-  und  Zollbertrag  vom  13.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  603),
welcher  zufolge  der  stattgehabten  Kündigung  mit  dem  31.  Dezember  d.  J.  außer
Kraft  zu  treten  haben  würde,  bis  zum  30.  Juni  1880  mit  der  Maßgabe  in
Kraft,  daß  aus  der  Reihe  derjenigen  Artikel,  für  welche  unter  der  Nummer  1
der  Anlage  A  zu  dem  Vertrage  die  gänzliche  Befreiung  von  Eingangs=  und
Ausgangsabgaben  gegenseitig  zugesichert  ist  ,  der  Artikel  „von  Salzsiedereien  die
Mutterlauge“  ausscheidet.

Berlin,  den  31.  Dezember  1879.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

5————

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        —  11—

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  11.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Uebertragung  der  Post-  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte  für  Charlottenburg  und
Westend  auf  die  Ober=  Postdirektion  in  Berlin.  S.  12.

 

 

 

(Nr.  1359.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  27.  Januar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  12.  Februar  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.      

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1880.

L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1880.  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1880.
        <pb n="18" />
        —  12

(Nr.  1360.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  der  Post--  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte

  für  Charlottenburg  und  Westend  auf  die  Ober-Postdirektion
  in  Berlin.  Vom  7.  Januar  1880.

#
Auf  Ihren  Bericht  vom  4.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  vom  1.  April  1880

ab  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  deren  Vorort  Westend  von  der  Oberin

  Berlin  übertragen  werden.
Berlin,  den  7.  Januar  1880.

An  den  Reichskanzler.

geschäfte  für  die  Stadt  Charlottenburg
Postdirektion  in  Potsdam  auf  diejenige

 

Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Stephan.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="19" />
        —  13  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 3.

Inbalt:  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  künstlichen  Mineralwässern.  S.  13.

 

 

 

 

 

(Nr.  1361.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  künstlichen  Mineralwässern.  Vom
9.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.  

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  zweiten  Absatze
des  §.  6  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245),
was  folgt:

Unter  künstlich  bereiteten  Mineralwässern  im  Sinne  des  Verzeichnisses  A
zur  Verordnung  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom  4.  Januar  1875
Reichs-Gesetzbl.  S.  5)  sind  nicht  nur  die  Nachbildungen  bestimmter,  in  der  Natur
vorkommender  Mineralwässer,  sondern  auch  andere  künstlich  hergestellte  Lösungen
mineralischer  Stoffe  in  Wasser  zu  verstehen,  welche  sich  in  ihrer  äußeren  Beschaffenheit
  als  Mineralwässer  darstellen,  ohne  in  ihrer  chemischen  Zusammensetzung
einem  natürlichen  Mineralwasser  zu  entsprechen.

Auf  mineralische  Lösungen  der  letztgedachten  Art,  welche  Stoffe  enthalten,
die  in  den  Verzeichnisen  B  und  C  zur  deutschen  Pharmakopöe  aufgeführt  sind,
findet  die  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung  dieselben  gehören  vielmehr
zu  denjenigen  Arzneimischungen,  welche  nach  §.  1  der  Verordnung  vom  4.  Januar
1875  als  Heilmittel  nur  in  Apotheken  feilgehalten  und  verkauft  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

      

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1880.  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1880.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        —

15.  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  4.

 

 

Inhalt:  Internationale  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Reblaus  S.  15.

 

(Nr.  1362.)  Convention  internationale  pour
les  mesures  à  prendre  contre
le  phylloxéa  vastatrix.  Du
17  Septembre  1878.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  Sa  Majestée  Empereur
d'Autriche,  Roi  Apostolique  de  Hongrie,
  Sa  Majeste  Catholique  le  Roi
d’Espagne,  le  President  de  la  Réepublique
  Française,  Sa  Majeste  le  Roi
Tltalie,  Sa  Majesté  tres  fidele  le  Roi
de  Portugal,  la  Conféedération  Suisse,
Considérant  les  ravages  croissants  du
Phylloxéra  et  reconnaissant  Topportunite
  d’une  action  commune  en  Eufrope
  pour  enrayer,  §il  est  possible,
la  marche  du  fléau  dans  les  pays
envahis,  et  pour  tenter  d’en  préserver
  les  contrées  jusqu'a  ce  jour
épargnées,  apreès  avoir  pris  connaissance
  des  Actes  du  Congres  phylloxérique
  international  qui  s’est  réuni  à
Lausanne  du  6  au  18  aoüt  1877,  ont
résolu  de  conclure  une  Convention
dans  ce  but,  et  ont  nomme  pour  leurs

Plénipotentiaires,  savoir:
Sa  Majesté  l’Empereur  d'Allemagne,

  Roi  de  Prusse:

Le  Sieur  Henri  de  Roeder,

Lieutenant-Genéral,  Son  Envoyé
  Extraordinaire  et  Mi-Reichs-Gesetzbl.

  1880.

(Uebersetzung.)

Internationale  Uebereinkunft,  Maßregeln  gegen
die  Reblaus  betreffend.  Vom  17.  September
  1878.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaeiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  Apostolischer  König
von  Ungarn,  Seine  Katholische  Majestät
der  König  von  Spanien,  der  Präsident
der  Französischen  Republik,  Seine  Majestät
der  König  von  Italien,  Seine  Allergetreueste
  Majestät  der  König  von  Portugal
  und  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft
  haben,  in  Anbetracht  der  zunehmenden
  Verheerungen  durch  die  Reblaus,
sowie  der  Zweckmäßigkeit  einheitlicher  Bestrebungen,
  um  in  den  bereits  heimgesuchten
  Ländern  der  weiteren  Ausbreitung
es  Uebels  Schranken  zu  setzen  und  die
bisher  verschonten  Gegenden  davor  zu
bewahren,  nach  Einsicht  der  Akten  des  zu
Lausanne  vom  6.  bis  zum  18.  August  1877
abgehaltenen  internationalen  Reblaus-Konresses,
  den  Abschluß  eines  Vertrages  bechlossen
  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  General-Lieutenant  Herrn  Heinrich
  von  Röder,  Allerhöchst ihren
außerordentlichen  Gesandten  und

5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1880.
        <pb n="22" />
        nistre  Plénipotentiaire  près  la
Confedération  Suissc.

Le  Sieur  Adolphe  Weymann,
Son  Conseiller  intime  de  Regence
  et  Conseiller-rapporteur
à  la  Chancellerie  de  I’Empire.

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Autriche,

  Roi  Apostolidue  de
Hongrie:

Le  Sieur  Maurice  Baron
G’Ottenfels-Gschwind,  Son
Envoye  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  pres  la
Conféedération  Suisse.

Sa  Majesté  Catholidque  le  Roi
d’Espagne:

Le  Sieur  Don  Narciso  Garcia
de  Loygorri,  Vicomte  de  la
Veéga,  Son  Chargé  d'Affaires
Preès  la  Contedération  Suisse.

Le  Sieur  Don  Mariano  delaPaz
Graölls,  Conseiller  d’Agriculture,
  Industrie  et  Commerce
au  Ministere  du  Fomento,  Professeur
  d'Anatomie  comparée
et  de  Physiologie  à  IUniver-Site
  centrale.

Le  Président  de  la  République
Française:

Le  Sieur  Bernard  Comte
d’Harcourt,  Ambassadeur  de
France  près  la  Contedération
Suissc.

Le  Sieur  Georges  Halna  du
Frétay,  lspecteur  genéral
de  I-Agriculture.

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

Le  Sieur  Louis  Amédee  Melegari,
  Senateur,  Son  Ministre

16

bevollmächtigten  Minister  bei  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,
den  Herrn  Adolf  Weymann,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath
  und  vortragenden  Rath
im  Reichskanzler-Amt.

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  Apostolischer  König
von  Ungarn:

den  Herrn  Moritz  Baron  von  Ottenfels-Gschwind,
  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
der  Schweizerisch  en  Eidgenossenschaft.



Seine  Katholische  Majestät  der
König  von  Spanien:

den  Herrn  Don  Narciso  Garcia
de  Loygorri,  Vicomte  de  la
Vega,  Allerhöchstihren  Geschäftsträger
  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,


den  Herrn  Don  Mariano  de  la
Paz  Graälls,  Ackerbau-,  Industrie=
  und  Handelsrath  im  Ministerium
  de  Fomento,  Professor
der  vergleichenden  Anatomie  und
der  Pbysiologie  an  der  Central.
Universität.

Der  Präsident  der  Französischen
Republik:

den  Herrn  Bernhard  Grafen

d'  Gortourt,  französischen  Botschafter
  bei  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft,

den  Herrn  Georg  Halna  du
Frétay,  General-Inspektor  des
Ackerbaus.

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Herrn  Luigi  Amadeo  Melegari,
  Senator,  Allerhöchstihren
        <pb n="23" />
        —

d’Etat  et  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  la  Confédération
Suisse.

Le  Sieur  Adolphe  Targioni
Tozzetti,  Protfesseur  de  Zoologie
  et  d'Anatomie  Ccomparée
à  IInstitut  Royal  des  Etudes
supérieures  pratiques  et  de
Perfectionnement  de  Florence,
Directeur  de  la  Station  d'’Entomologie
  agricole  de  Florence.

Sa  Mazjesté  tres  fideèle  le  Roi
de  Portugal:

Le  Sieur  Joäo  Ignacio  Ferreira
  Lapa,  Son  Conseiller,
Directeur  et  Professeur  à  l'Institut
  général  d’-Agriculture  de
Lisbonne  et  Commissaire  technique
  à  TExposition  de  Paris
en  1878.

La  Confédération  Suisse:

Le  Sieur  Numa  Droz,  Con-Seiller
  fédéral,  Chef  du  Département
  fédéral  de  TIntérieur.

Le  Sieur  Victor  Fatio,  Docteur
en  Philosophie:  Sciences  naturelles.


Lesqduels,  apres  s'étre  communiqué
leurs  pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  articles
Suivants:

Article  1.

Les  Etats  contraétants  s'’engagent
à  compléter,  Sils  ne  Tont  deéja  fait,
leur  Hgislation  intérieure  en  vue
d’assurer  une  action  commune  et

17

Staatsminister  und  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  der  Schweizerischen

  Eidgenossenschaft,

den  Herrn  Adolf  Targioni
Tozzetti,  Professor  der  vergleichenden
  Zoologie  und  Anatomie
am  Königlichen  Institut  der  höheren
  praktischen  Studien  und  Ausbildung
  zu  Florenz,  Direktor
der  landwirthschaftlich-entomologischen
  Station  zu  Florenz.

Seine  Allergetreueste  Majestät
der  König  von  Portugal:

den  Herrn  Johann  Ignaz  Ferreira
  Lapa,  Allerhöchstihren
Rath,  Direktor  und  Professor
am  General-Institut  für  Ackerbau
zu  Lissabon  und  technischen  Kommissar
  für  die  Pariser  Ausstellung
im  Jahre  1878.

Die  Schweizerische  Eidgenossenschaft:


den  Herrn  Numa  Droz,  Bundesrath,
  Chef  des  Eidgenössischen
Departements  des  Innern,

den  Herrn  Victor  Fatio,  Docktor
der  Philosophie  und  Naturwissenschaften,



welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  Nachstehendes  vereinbart
  haben:

Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Staaten  verpflichten
  sich,  behufs  der  Ermöglichung
eines  einheitlichen  und  wirksamen  Vorgehens
  gegen  das  Eindringen  und  die

5“
        <pb n="24" />
        —

18

eflicace  contre  Tintroduction  et  la  Verbreitung  der  Reblaus,  ihre  innere  Ge-Propagation

  du  Phylloxéra.
Cette  Ilégislation  devra  specialement
  viser:

La  surveillance  des  vignes,  jardins,
  serres  et  pépinières,  les  investigations
  et  constatations  nécCessaires
  au  point  de  vue  de  la
recherche  du  Phylloxéra  et  les
Pérations  ayant  pour  but  de  le
detruire  autant  due  possible.

2°La  délimitation  des  territoires  envahis
  par  la  maladie,  au  fur  et
à  mesure  que  le  fléau  Fintroduit
ou  progresse  à  Tintérieur  des
Etats.

3“  La  règlementation  du  transport
des  plants  de  vigne,  débris  et
Produits  de  cette  plante,  ainsi
due  des  plants,  arbustes  et  produits
  de  I’horticulture,  afin  d’em-Pécher
  due  la  maladie  ne  socit
transportée  hors  des  Hoyers  Tiinfection
  dans  Pintérieur  de  I’Etat
méme  ou  par  voie  de  transit
dans  les  autres  Etats.

4F  Le  mode  d’emballage  et  la  circulation
  de  ces  objets,  ainsi  qdue
eles  précautions  et  dispositions  à
Prendre  en  cas  Tinfractions  aux
mesures  Gdictees.

Article  2.

Le  vin,  les  raisins  de  table  sans
feuilles  et  sans  sarments,  les  Ppépins
de  raisin,  les  fleurs  coupées,  les  produits
  maraichers,  les  graines  de  toute
nature  et  les  fruits  sont  admis  à  la
libre  circulation  internationale.

Les  plants,  arbustes  et  proeduits
divers  des  Pépinières,  jardins,  serres
et  orangeries  ne  pourront  étre  introsetzgebung

  erforderlichenfalls  zu  ergänzen
und  hierbei  die  nachfolgenden  Punkte  ins
Auge  zu  fassen:

1.  Ueberwachung  der  Weinberge,  Gärten,
  Gewächshäuser  und  Pflanzschulen,
  ferner  Untersuchung  derselben
  nach  der  Reblaus  und  im
Falle  der  Auffindung  thunlichste
Vernichtung  des  Insekts.

2.  Abgrenzung  der  von  dem  Uebel  befallenen
  Gebiete  nach  Verhältniß  des
Auftretens  und  der  Verbreitung  desselben
  innerhalb  des  Staatsgebiets.

3.  Regelung  des  Versandts  von  Reben
und  deren  Abfällen  und  Erzeugnissen,
  sowie  von  Pflanzen,  Sträuchern
  oder  sonstigen  Erzeugnissen  des
Gartenbaues,  um  eine  Verschleppung
des  Uebels  von  Ansteckungsheerden
aus  im  eigenen  Lande  oder  auf  dem
Verkehrswege  nach  anderen  Staaten
zu  verhüten.

4.  Die  Art  der  Verpackung  bei  Versendung
  von  Gegenständen  der  vorbezeichneten
  Art,  sowie  Verhütungsmaßregeln
  und  Vorschriften  für  Fälle
der  Uebertretung  der  erlassenen  Verordnungen.


Artikel  2.

Wein,  Tafeltrauben  ohne  Blätter  und
Ranken  (Rebholz),  Traubenkerne,  abgeschnittene
  Blumen,  Gemüse,  Samen  jeder
Art  und  Früchte  werden  zum  freien  internationalen
  Verkehr  zugelassen.

Pflanzen,  Sträucher  und  sonstige  Erzeugnisse
  von  Pflanzschulen,  Gärten,  Gewächshäusern
  und  Orangerieen  dürfen  von
        <pb n="25" />
        duits  d'un  Etat  dans  un  autre  que
bar  les  bureaux  de  douane  qui  seront

Eignés  à  cet  effet  par  les  Etats  contractants
  limitrophes  et  dans  les  conditions
  définies  à  Farticle  3.

Les  vignes  arrachées  et  les  Sarments
  secs  sont  exclus  de  la  circulation
  internationale.

Les  Etats  limitrophes  s'entendront
Pour  Padmission,  dans  les  zones  frontières,
  des  raisins  de  vendange,  marcs
de  raisin,  Ccomposts,  terreaux,  échalas
et  tuteurs  dejàa  employés,  scus  la  réserve
  due  les  dits  objets  ne  proviendront
  pas  d’'un  territoire  phylloxéré.

Les  plants  de  vigne,  boeutures  et
sarments  ne  pourront  étre  introduits
dans  un  Etat  due  de  son  consentement
  et  ne  pourront  étre  admis  au
transit  international  que  par  les  bureaux
  de  douane  désignées  et  dans
les  conditions  d’emballage  ci-desscus
indiquées.

Article  3.

Les  objets  Chumérés  au  2°  et  au  5“
alinéa  de  Tarticle  précédent,  comme
étant  admis  au  transit  international
bar  des  bureaux  de  douane  désignés,

evront  étre  accompagnés  d’une  attestation
  de  PTautorité  *  pays  d'origine,
  portant:

d)  quils  proviennent  d  un  territoire
répute  préserveé  de  Finvasion
Phylloxérique,  et  figurant  Comme
tel  Sur  la  carte  speciale,  établie
et  tenue  à  jour  dans  chaque
Etat  contractant;

5)  dw’ils  n  y  ont  pas  été  récemment
importés.

einem  Staate  nach  dem  andern  nur
durch  die  zu  diesem  Behufe  von  den
vertragschließenden  Nachbarstaaten  zu  beeichnenden
  Zollämter  und  unter  den  im

Artikel  3  festgesetzten  Bedingungen  eingeführt
  werden.

Ausgerissene  Weinstöcke  und  trockenes
Rebholz  sind  von  dem  internationalen
Verkehr  ausgeschlossen.

Wegen  der  Zulassung  von  Trauben
der  Weinlese,  von  Destern,  Kompost,
Düngererde  und  schon  gebrauchten  Weinpfählen
  und  Stützen  innerhalb  der  Grenzgebiete

  bleibt  den  Nachbarstaaten  eine  besondere

  Verständigung  vorbehalten,  vorausgesetzt,
  daß  die  genannten  Gegenstände
nicht  aus  einem  mit  der  Reblaus  behafteten
  Gebiet  stammen.

Rebpflanzen,  Schnittlinge  und  Rebholz
  dürfen  in  einen  anderen  Staat  nur
mit  Bewilligung  desselben  eingeführt,  auch
zum  internationalen  Verkehr  nur  durch  die
hierfür  bestimmten  Zollämter  und  unter
Beobachtung  der  weiter  unten  hinsichtlich
der  Verpackung  getroffenen  Bestimmungen
zugelassen  werden.

Artikel  3.

Denjenigen  Gegenständen,  welche  laut
der  Vorschriften  im  Artikel  2  Absatz  2
und  5  zum  internatianalen  Verkehr  durch
die  hierfür  bestimmten  Zollämter  zuzulassen
sind,  muß  eine  Bescheinigung  der  Behörde
des  Ursprungslandes  beigegeben  werden,
wonach  diese  Gegenstände

a)  aus  einem,  soviel  bekannt,  von  der
Reblaus  verschonten  Bezirke  herrühren,
  welcher  als  solcher  auf  der  in
jedem  der  vertragschließenden  Staaten
perzustellenden  und  richtig  zu  erhaltenden

  Spezialkarte  verzeichnet  ist;

b)  in  jene  Gegend  nicht  erst  neuerdings
eingeführt  wurden.
        <pb n="26" />
        Les  plants  de  vigne,  boutures  et
sarments  ne  pourront  circuler  que
dans  des  Caisses  en  bois  parfaitement
closes,  au  moyen  de  vis,  et  néanmoins
faciles  à  visiter  et  à  refermer.

Les  plants,  arbustes  et  produits
divers  des  Pépinières,  jardins,  serres
et  orangeries  seront  solidement  emballés:
  le  racines  seront  Complétement
dégarnies  de  terre;  elles  pourront  étre
entourébes  de  mousse  et  seront,  en
tous  cas,  recouvertes  de  toile  demballage,
  de  maniere  à  ne  laisser
Schapper  aucun  débris  et  à  permettre
les  constatations  néecessaires.

Le  bureau  de  douane,  chaque  fois
du’il  le  jugera  utile,  fera  examiner
ces  objets  par  des  experts  ofticiels
dui  dresseront  procès-verbal  lorsqw  iIs
Constateront  la  présence  du  Pbyl-Loxéra.


Le  dit  proceès-verbal  sera  transmis
à  IEtat,  pays  d’origine,  afin  que  les
contrevenants  soient  poursuivis,  §iil
a  lieu,  par  les  voies  de  droit,  conformément

  à  la  législation  du  dit  Etat.

Aucun  enwei,  admis  à  la  circulation
  internationale,  par  duelqdue  point
due  ce  scit,  ne  devra  contenir  des
feuilles  de  vigne.

Article  4.

Les  objets  arrétés  à  un  bureau
de  douane,  comme  M’'étant  pas  dans
les  conditions  d’emballage  prescrites
Par  Tarticle  précédent,  seront  refoulés
àa  leur  point  de  départ  aux  frais  de
dui  de  droit.

Les  objets  sur  lesquels  les  experts
Constateraient  le  présence  du  Phylloxéra
  seront  détruits  aussitöt  et  sur

lace  par  le  feu,  avec  leur  emballage.
es  véehicules  qui  les  auront  trans-Portés
  seront  immédiatement  desin-20



Rebpflanzen,  Schnittlinge  und  Rebholz
  dürfen  nur  in  Hohzeisten  um  Verkehr
  kommen,  welche  durch  Schrauben
fest  verschlossen,  dennoch  aber  leicht  zu
untersuchen  und  leicht  wieder  zu  verschließen
  sind.

Aus  Pflanzschulen,  Gärten,  Gewächsäusern
  und  Orangerieen  herrührende

flanzen,  Sträucher  und  sonstige  Erzeugnisse
  müssen  sorgfältig  verpackt  und  die
Wurzeln  vollständig  frei  von  Erde  sein;
die  Wurzeln  können  in  Moos  gewickelt,
müssen  aber  edenfalls  mit  Packleinwand
derart  umhüllt  sein,  daß  nichts  davon
abfallen  kann  und  die  nothwendigen  Untersuchungen
  ausführbar  sind.

Das  Zollamt  läßt  nach  seinem  Ermessen
  die  fraglichen  Gegenstände  durch
amtliche  Sachverständige  untersuchen,
welche  ein  Protokoll  aufzunehmen  haben,
falls  die  Anwesenheit  der  Reblaus  festgestellt
  wird.

Das  bezügliche  Protokoll  wird  dem
Staate  des  Ursprungs  zu  dem  Zweck  zugestett.
  geeignetenfalls  die  Zuwiderhanelnden
  nach  seinen  Gesetzen  im  Rechtswege
zu  verfolgen.

Keine  irgendwie  zum  internationalen
Verkehr  zugelassene  Sendung  darf  Weinblätter
  enthalten.

Artikel  4.

Gegenstände,  welche  bei  einem  Zollamte
  angehalten  werden,  weil  sie  hinsichtlich
  der  Verpackung  den  im  Artikel  3  gegebenen
  Vorschriften  nicht  genügen,  sind
auf  Kosten  des  Verpflichteten  nach  dem
Herkunftsorte  zurückzuschicken.

Gegenstände,  welche  nach  dem  Ausspruch
  der  Sachverständigen  mit  der  Reblaus
  behaftet  sind,  sind  nebst  dem  Verackungsmaterial

  sofort  an  Ort  und  Stelle
urch  Feuer  zu  vernichten.  Die  Fahrzeuge,
  welche  zum  Transport  gedient
        <pb n="27" />
        fectes  par  un  lavage  Suffisant  au  sulfüre

  de  carbone,  ou  par  tout  autre

Procédée  que  la  science  reconnaitrait

efficace  et  qui  serait  adopté  par  I’Etat.
Chaque  Etat  prendra  des  mesures

bour  assurer  la  rigoureuse  exécution
ße  cette  desinfection.

Article  5.

Les  Etats  contractants,  afin  de
faciliter  leur  Communaute  d’action,
s'engagent  à  se  communiquer  régulierement:


1  les  lois  et  ordonnances  edictees
Par  chacun  d’eux  sur  la  matiere;

2’les  Principales  mesures  prises  en
e1écution  des  dites  lois  et  ordonnances,
  ainsi  que  de  la  présente
Convention;

3les  rapports  ou  extraits  de  rap-Ports
  des  différents  services  organisés
  à  Tintérieur  et  aux  frontièeres
  contre  le  Phylloxéer#a;

4°  toute  découverte  d’'une  attaque
Phylloxérique  dans  un  territoire
réputé  indemne,  avec  indication
de  T’étendue  et,  Fil  est  possible,
des  causes  de  Tinvasion  (cette
communication  sera  toujours  faite
Sans  aucun  retarch;

5%  toute  carte  qui  sera  dressée  pour
la  delimitation  des  territoires  pré-Servés
  et  des  territoires  envahis
Ou  Suspects;

6°des  renseignements  sur  la  marche
du  fléau  dans  les  régions  ou  l
à  ete  constante;

21  —

haben,  sind  unverzüglich  und  ausreichend
mit  Schwefelkohlenstoff  zu  waschen,  oder
mittelst  irgend  eines  andern,  wissenschaftlich
als  wirksam  anerkannten  und  staatlich  genehmigten
  Verfahrens  zu  desinfiziren.
Jeder  Staat  wird  die  geeigneten  Maßregeln
  treffen,  um  die  strenge  Ausführung
solcher  Desinfizirungen  zu  sichern.

 

Artikel  5.

Die  vertragschließenden  Staaten  verpflichten
  sich,  behufs  der  Förderung  des
Zusammenwirkens,  zu  einem  regelmäßigen
Austausch  von  Mittheilungen,  welcher
umfassen  soll:

1.  die  von  jedem  derselben  hinsichtlich
des  Gegenstandes  erlassenen  Gesetze
und  Verordnungen;

2.  die  hauptsächlichsten  Maßregeln
welche  in  Ausführung  dieser  Gesetze
  und  Verordnungen,  sowie  der
gegenwärtigen  Konvention  getroffen
werden;

3.  die  vollständigen  oder  auszugsweisen
Berichte  der  im  Innern  und  an  den
Grenzen  zur  Bekämpfung  der  Reblaus
  berufenen  Organe;

4.  jede  Entdeckung  eines  neuen  Reblausheerdes
  in  einem  bis  dahin  für  verschont
  gehaltenen  Gebiete,  unter  Angabe
  des  Umfangs  und  womöglich
der  Ursachen  der  Ansteckung  (diese
Mittheilung  ist  stets  unverweilt  zu
bewirken);  

5.  jede  Karte,  welche  zur  Bezeichnung
der  Grenzen  der  verschonten  und
der  befallenen  oder  verdächtigen  Gebiete
  angefertigt  wird;

6.  Nachrichten  über  den  Gang  der
Krankheit  in  den  bereits  heimgesuchten
  Gegenden;
        <pb n="28" />
        7  le  résultat  des  études  scientifiques
et  des  expériences  pratiques  faites
dans  les  vignobles  phylloxérés;

8e  tous  autres  decuments  pouvant
interesser  la  viticulture  au  peint
de  vue  special.

Ces  différentes  Communications  seront
  utilisées  par  chacun  des  Etats
contractants  pour  les  publications  du’il
fera  sur  la  matière,  publications  qui
Seront  également  Gchangées  entre  eux.

Article  6.

Lorsque  cela  sera  juge  nécessaire,
Ies  Etats  contractants  se  feront  re-Présenter
  à  une  réunion  internationale
chargée  Texaminer  les  questions  que
soulève  Pexéecution  de  la  Convention
et  de  proposer  les  modifications  commandees
  par  Texpérience  et  par  les
Progreès  de  la  science.

La  dite  réunion  internationale
Siegera  à  Berne.

Article  7.

Les  ratifications  seront  Cchangees
àa  Berne  dans  le  délai  de  six  mois,
à  Partir  de  la  date  de  la  signature
de  la  présente  Convention,  ou  plus
töt  Si  faire  se  peut.

La  présente  Convention  entreraen
  vigueur  15  jours  après  I’échange
des  ratifications.

Tout  Etat  peut  y  adhérer  ou  sien
retirer  en  tout  temps  moyennant  une
declaration  donnée  au  Haut  Conseil
fédéral  suisse,  qui  accepte  la  mission
de  servir  d’intermediaire  entre  les

22

7.  die  Ergebnisse  wissenschaftlicher  Forschungen
  und  der  praktischen  Erfahrungen,
  welche  in  den  von  der
Krankheit  ergriftenen  Weingeländen
gemacht  worden  sind;

8.  alle  sonstigen  Schriftstücke,  welche
unter  dem  hier  in  Rede  stehenden
Gesichtspunkte  für  den  Weinbau  von
Interesse  sind.

Diese  Mittheilungen  werden  von  jedem
der  vertragschließenden  Staaten  zu  den
von  ihm  ausgehenden,  auf  den  Gegenstand
  bezüglichen  Veröffentlichungen  verwendet,
  und  diese  letzteren  selbst  werden
ebenfalls  wechselseitig  ausgetauscht  werden.

 

 

Artikel  6.

Erforderlichenfalls  lassen  die  vertragschließenden
  Staaten  auf  einer  internationalen
  Versammlung  sich  vertreten,  welche
die  Aufgabe  hat,  die  aus  der  Ausführung
der  Konvention  sich  ergebenden  Fragen
zu  prüfen  und  durch  Erfahrung  oder
Forschritte  der  Wissenschaft  etwa  gebotene
  Abänderungen  der  Konvention  in
Vorschlag  zu  bringen.

Diese  internationale  Versammlung

wird  zu  Bern  tagen.

Artikel  7.

Der  Austausch  der  Ratifikationen  der
gegenwärtigen!  Konvention  erfolgt,  vom
Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,
binnen  sechs  Monaten,  oder,  wenn  thunlich,
  schon  früher  in  Bern.

Die  Konvention  tritt
nach  dem  Austausch  der
in  Kraft.

Jeder  Staat  kann  jederzeit  durch  eine
dem  hohen  Eidgenössischen  Bundesrath
abzugebende  Erklärung  der  Konvention
beitreten  oder  von  derselben  sich  zurückziehen.
  Der  genannte  Bundesrath  überzwei

  Wochen
Ratifikationen
        <pb n="29" />
        Etats  contractants  pour  Texécution
des  articles  6  et  7  ci-inserés.

En  soi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
respectifs  Tont  signée  et  y  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berne  le  dix-septièeme  jour
du  mois  de  Septembre  Tan  mil  huit
cent  soixante  dix-huit.

(L.  S.)  v.  Roeder.

(L.  S.)  Weymann.

(L.  S.)  Ottenfels.

(L.  S.)  Vicomte  de  la  Vega.

(L.  S.)  Mariano  de  la  Paz  Graälls.
(L.  S.)  B.  d’Iarcourt.

(L.  S.)  G.  Halna  du  Frétay.

(L.  S.)  Melegari.

(L.  S.)  Ad.  Targioni  Tozzetti.

(L.  S.)  Le  Conseiller  Joäolgnacio
Ferreira  Lapa.

(L.  S.)  Droz.
(L.  S.)  Victor  Fatio.

23

nimmt  hinsichtlich  der  Ausführung  der
vorstehenden    Artikel  6  und  7  die  Vermittelung
  zwischen  den  vertragschließenden
Staaten.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  Konvention
unterzeichnet  und  derselben  ihr  Siegel  beigedrückt.


So  geschehen  zu  Bern,  am  17.  September
  1878.

 

 

—

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  von  dem  Deutschen  Reich,  von  Oesterreich-Uungarn,
  Frankreich,  Portugal  und  der  Schweiz  ratifizirt  worden  und  die  Auswech


selung  der  betreffenden

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1880.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        —  25  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.5.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Benennung  der  obersten  Reichsbehörde  für  die  dem  Ressort
des  General-Postmeisters  zugewiesenen  Verwaltungszweige.  S.  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Abänderung  der  bayerischen  Uebergangsabgaben  und  Rückvergütungssätze  für  Bier.  S.  25.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  26.

 

 

 

 

(Nr.  1363.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Benennung  der  obersten  Reichsbehörde  für
die  dem  Ressort  des  General-  Postmeisters  zugewiesenen  Verwaltungszweige.
Vom  23.  Februar  1880.

Auf  Ihren  Bericht  vom  16.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  für  das  Ressort
des  General-Postmeisters  eine  dritte  Abtheilung  errichtet  werde,  und  daß  die
oberste  Reichsbehörde  für  die  dem  gedachten  Ressort  zugewiesenen  Verwaltungszweige
  fortan  die  Bezeichnung:  Reichs-Postamt  erhalte,  sowie  daß  der  General-Postmeister
  gleich  den  andern  mit  ihm  in  gleichem  Range  stehenden  Ressort-Chefs
  im  Reichsdienste,  in  Zukunft  den  Titel  eines  Staatssekretärs  zu  führen
hat.  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen
und  wegen  Errichtung  der  dritten  Direktorstelle  die  endgültige  Feststellung  durch
den  Etat  herbeizuführen.

Berlin,  den  23.  Februar  1880.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

(Nr.  1364.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  bayerischen  Uebergangsabgaben  und
Rückvergütungssätze  für  Bier.  Vom  3.  März  1880.

In  Veranlassung  der  in  Bayern  vom  1.  November  1879  ab  bis  zum  31.  Dezember
  1881  eingeführten  Erhöhung  des  Malzaufschlags  für  das  zur  Bierbereitung
bestimmte  Malz  sind  in  denjenigen  daselbst  erhobenen  Uebergangsabgabe  und
bewilligten  Rückvergütungsbeträgen,  welche  sich  in  der  mit  Bekanntmachung  vom

Reichs-Gesetzbl.  1880.  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1880.
        <pb n="32" />
        —  26  —

15.  Januar  1877,  (Reichs-Gesetzbl.  1877  S.  9  ff.)  veröffentlichten  Uebersicht  unter
I  2  und  III  1  aufgeführt  finden,  die  nachstehenden  Aenderungen  eingetreten:
1.  An  Uebergangsabgaben  werden  für  die  Zeit  vom  1.  November  1879
bis  Ende  1881  erhoben:
a)  vom  Bier  3  Mark  25  Pfennig  vom  Hektoliter  und
b)  von  dem  zur  Bierbereitung  bestimmten  geschrotenen  Malz  6  Mark
vom  Hektoliter.
2.  An  Malzaufschlagrückvergütung  werden  bewilligt:

a)  vom  1.  November  1879  ab  für  das  in  Flaschen  ausgeführte  Bier
die  in  der  gedachten  Uebersicht  unter  I  2  aufgeführten  Beträge;

b)  vom  1.  Januar  1880  ab  bis  Ende  1881  für  das  in  Flaschen  oder
Gebinden  ausgeführte  Bier:
2  Mark  60  Pfennig  vom  Hektoliter  braunen  Bieres  und
1  Mark  20  Pfennig  vom  Hektoliter  weißen  Bieres.

Berlin,  den  3.  März  1880.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Scholz.

 

(Nr.  1365.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  10.  März  1880.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  ist

von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser,  König  von  Preußen

der  Geheime  Ober-Regierungsrath  und  vortragende  Rath  in  der  Reichskanzlei
  Tiedemann

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  10.  März  1880.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern,

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        —  27  —

9

Reichs-Gesetzblatt

.
Nr. 6.

Inhalt:  Gesetz,  betrefend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1880/81.  S.  27.  —

Bekanntmachung,  betreffend  den  Umtausch  und  die  Einlösung  der  vor  dem  1.  Juli  1879  ausgegebenen
  Stempelmarken  und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  S.  94.

—  ———

—

 

 

(Nr.  1366.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1880/81.  Vom  26.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  §. 1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1880/81  wird  
in  Ausgabe
auf  539  252  640  Mark,  nämlich
auf  466  289  719  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  72  962  921  Mart  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  539  252  640  Mark

festgestellt.  §. 2

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte    Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1880  bis  31.  März  1881
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§.  3.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des

ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  vierzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  4.
Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisung,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
Reichs-Gesetzbl.  1880.  8

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1880.
        <pb n="34" />
        —  28  —

und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1881  nicht   überschreiten
  darf,  wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums
kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen
wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen
ausgegeben  werden.  §. 5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

 

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen
dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.
  §. 7.

  Die  Deckungsmittel  für  die  unter  den  einmaligen  Ausgaben  nachgewiesenen
Beträge:
1.  zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  462  000  Mark,
2.  zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs=  und  Bildungsanstalten
  150  000
3.  zum  Bau  von  Kasernen  in  Altona  300  000
sind  vorschußweise  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  zu  entnehmen.
Die  Rückerstattung  dieser  Vorschüsse  erfolgt:
zu  1  aus  den  von  der  Stadtgemeinde  zu  Straßburg  für  die  entbehrlich

werdenden  Grundstücke  zu  entrichtenden  siebenzehn  Millionen  Mark
(Gesetz  vom  14.  Februar  1875,  Reichs-Gesetzbl.  S.  62),

zu  2  aus  den  Verkaufserlösen  der  Grundstücke  des  alten  Berliner
Kadettenhauses  und  der  Kriegsakademie  (Gesetz  vom  12.  Juni  1873,
Reichs-Gesetzbl.  S.  127),

zu  3  aus  den  Verkaufserlösen  der  demnächst  entbehrlich  werdenden
Kasernen  in  Altona.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="35" />
        —  29  —

Reichshaushalts  ·  Etat

für  das  Etatsjahr

1880/8I.
        <pb n="36" />
        Betrag, Darunter
  für  das  künftig
Kapitel.    Ausgabe.  Etatsjahr  min
Titel  1880/81.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  II.  Reichstag.
1/13. Für  das  Büreau  des  Reichstags,  für  die  Stenographie
  für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  der  Dienstwohnung
des  Präsidenten,  sowie  zur  Entschädigung  der  Privateisenbahnen
  für  die  Bewilligung  der  freien  Fahrt  an
die  Reichstagsabgeordnten  352  580  –
Summe  II  (Kapitel  2)  für  sich.
3.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.
1/5.  Besoldungen  ..  79  650  —
6. Wohnungsgeldzuschüsse  ..  ....  2  820  –
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  5  600  –
9/10. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  30  800
Summe  III  (Kapitel  3)  .  118  870  —
IV.  Auswärtiges  Amt.
4.  Auswärtiges  Amt.
1/5. Besoldungen  ...  .  .  ..  572  350  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  89  820  –
Andere  persönliche  Ausgaben  85  000    1800
8/11. Sächliche  Ausgaben  .  .  ..  336  500  —
Summe  Kapitel  4  1  083  670  1800
        <pb n="37" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

für  das  Darunter
Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
Kapitel  1880|81.  wegfallend  .
Mark.  Mark.
5.  Gesandtschaften  und  Konsulate.
1/27.  Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonals  2207  700  1  050
28. Zu  Remunerationen  und  Diäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  bei  den  gesandtschaftlichen  Behörden  120  000  —
29/80. Besoldungen  und  Lokalzulagen  der  Konsulatsbeamten 1 502 000  –
81.  Zu  Remunerationen  und  Diäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  und  Unterbediente  bei  den  besoldeten  Generalkonsulaten,
  Konsulaten  und  Vizekonsulaten  268  000  —
82/87.  Sächliche  und  vermischte  Aussaben  824  100  –
88.  Dispositionssods  50  000  —
Summe  Kapitel  5.  .  .  ..  4 971 800  1050
6.  Allgemeine  Fonds.
1.  Zu  Kommissionskosten  70  000  –
2. Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke  2565  2  565
3.  Zu  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen  21.000  —
4. Zu  geheimen  Ausgaben  ..  .  48  000  –
5. Dotation  für  das  archäologische  Institut  in  Rom  und
die  Zweiganstalt  in  Athen  ...  98  855  —
6.  Zur  Unterstützung  deutscher  Schulen  und  anderer  vaterländischer
  Unternehmungen  im  Auslande  60  000  —
7.  Sonstige  Ausgaben  138  000  —
Summe  Kapitel  6  438  420  2  565
Summe  IV  (Kapitel  4  bis  6)  6  493  890  5  415
V.  Reichsamt  des  Innern.
7.  Rneichsamt  des  Innern.
1/5. Besoldungen  ..............................  325  050  3  100
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  48  960  —
7/8.  Andere  persönlche  Ausgaben      22  800  1  050
9/11. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  139  500
Summe  Kapitel  7.  536  310  4150
        <pb n="38" />
        Betrag  Darunter
Kapitel.  für  das    
  Titel.  Ausgabe.      .  Etatsjahr  künftig
  1880|81. wegfallend.
Mark.  Mark.
7  a.  Allgemeine  Fonds.
1/10.  Ausgaben  zu  gemeinnützigen  Zwecken  166  670  9  000
11/12. Kosten  der  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  409  146  —
13.  Kosten  aus  Anlaß  der  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit
  .  M.  ITTT.  5  000H
Summe  Kapitel  7a...  580  816  9000
7 b.  Reichskommissariate.
1/2. Für  Ueberwachung  des  Auswanderungswesen.  18  000  –
3. Reichs-Schulkommision  3  600  —
4. Technische  Kommission  für  Seeschiffahrt  18  000  —
5.  Maschinisten=,  Steuermanns=  und  Schiffer=Prüfungswesen,
  sowie  Schiffsvermessungswesen  18  000
Summe  Kapitel  7b.      57  600  —
7 c.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen.
1.  Besoldungen  27  .000  –
2. Wohnungsgeldzuschüsse  2  700  -
Summe  Kapitel  7 c.  29  700  —
8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  9000  —
Summe  Kapitel  8  für  sich.
9.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.
1/2.  Ober=Seeamt  .  .  ..  24  000  —
3.  Reichskommissare  bei  den  Seeämtern  15  000  –
Summe  Kapitel 9  ...  39  000  –
10.  Statistisches  Amt.
1/2.  Besoldunen  .  .  .  .  ..  98  340  –
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  15  420  —
Seite.  .  ...  113  760  —
        <pb n="39" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

für  das  Darunter
Kapitel  Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1880/81.  wegfallen.
Mark.  Mark.
Uebertrag.        113  760  –
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  45  0000  —
6/8.  Sächliche  Ausgaben  89350
9.  Bersönliche  und  sächliche  Ausgaben  in  Folge  Ausführung
des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik
  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets
mit  dem  Auslande  300  000  —
Summe  Kapitel  10  548  110  —
11.  Normal-Eichungskommission.
1/2. Besoldugen  34  860  —
3. Wohnungsgeldzuschüssee    5  280  —
4/5.    Andere  persönliche  Ausgaben      15  650  —
6/7. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  23  000  —
Summe  Kapitel  11..  78  790  —
12.  Gesundheitsamt.
1/2.  Besoldungen  62  370  600
3. Wohnungsgeldzuschüsse.  9  180  —
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben      16  050  —
6/7.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  37  950  —
Summe  Kapitel  12.      125  550  600
13.  Patentamt.
1/2.  Besoldungen  263  420  —
3. Wohnungsgeldzuschüsse.  36  060  —
4/6.  Andere  persönliche  Ausgaben          65  400  —
7/8.  Sächliche  Ausgaben  260  000  —
Summe  Kapitel  13.  624  880  —
Summe  V  (Kapitel  7  bis  13)      2  629  756  13  750
        <pb n="40" />
        Sachsen

Darunter künftig
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt
  Preußen  für  das
Kapitel.  Ausgabe.  etc.  Württemberg  Etatsjahr
Titel.  1880|81.
      wegfallen.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des
Reichsheeres.
14.  Kriegsministerium.
1/7.  Besoldungen    1 435  680  76  260  89 010  1 600  950  7  200
8/10.  Andere  persönliche  Ausgaben  71 370  9 210  3 000  83  580
11/12. Sächliche  Ausgaben.  191  500  6 900  300  198 700
Summe  Kapitel  14  1  698  550  92  370  92  310  1 883 230  7 200
15.  Militär  -  Kassenwesen.  
1/2.Besoldungen  130  800  19  050  13  350  163  200  —
3/4.  Sächliche  Ausgaben    96  688  2 115  —-  98 803
Summe  Kapitel  15  227  488  21 165  13 350   262 003  —

16.  Militär-Intendanturen.  
1/5.  Besoldungen  1  199  370  90  930  83  550  1 373 850  —
6/7.  Andere  persönliche  Ausgaben  115   298  8 700   14 150  138 148
8/9.  Sächliche  Aussaben        122  645  7 860  18 818  149 323  
Summe  Kapitel  16  1  437  313   107 490   116 518   1 661 321
17.  Militär-Geistlichkeit.  
1/2.Besoldungen  439 300  23 450  —  462 750   —
3/4.  Andere  persönliche  Ausgaben.  89 157  1  950  9 300  100  407
5/6.  Sächliche  Ausgaben    45  810   6 240   1 320   53 370
Summe  Kapitel  17  574 267   31 640   10 620   616 527  —
18.  Militär-  Justiverwaltung.
1/2.  Besoldungen.    444 075   45 795   55 200   545 070   240
3/5. Andere persönliche Ausgaben  54  972  4 255  3  500  62  727   —
  6.  Sächliche  Ausgahen  7 200  600   1 400  9 200   ---Summe
  Kapitel  18..  506  247  50  650   60  100   616  997   240 
        <pb n="41" />
        Ueberhaupt  Darunter
Preussen  Sachsen.  Würt=temberg.  für  das  künftig
Titel  Ausgabe.  2c.    weg=  
  1880|81.  
Kapitel  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber 2 214 420   156 534   139 770   2 510 724
20.  Gouverneure,  Kommandanten  und
Platzmajore.
1/2. Besoldungen  618  780  17  628  15  300  651  708  28 908
3.  Büreaugelder  für  die  Etappen=  .
geschäfte....................  1 620  360  180  2 160  —
Summe  Kapitel  20  620   400  17 988   15 480   653 868  28 908
21.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen.
1/2.  Adjutanten  Sr.  Majestät  des
Kaisers  und  Adjutantur =Offiziere
  .  .  .  ...  401 412  34 200  40 800  476  412  —
3.  Offiziere  in  besonderen  Stellungen  450  000  23 700  12000  485 700  —
Summe  Kapitel  21.  851  412   57 900  52 800   962 112 
22.  Generalstab  und  Landesvermessungswesen.

1/7.  Generalstab  ...  .....  .......  ..  ..  1 171 981  87  530  57  550  1 317  061  6000
8/12.  Büreau  des  Zentral=Direktoriums
der  Vermessungen  .  17  610  —  –  17 610
13/25.  Landesaufnahme  .  .  ..  1  026  700  –  —  1 026 700  —
Summe  Kapitel  22  .  .  .  .  .  2 216 291  87 530  57 550  2 361 371  6000
23.  Ingenieurkorps.
1. Besoldungen  1  315  212  56 196  33 696  1 405 104
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  46 980    1 836   1 620  50  436
4.  Uebungs=  und  Unterrichtsfonds  59  100  3  150  3  000  65  250
Summe  Kapitel  23  ..  1  421  292  61 182  38 316     1 520 790 
Reichs=Gesetzbl,  1880.  9
        <pb n="42" />
        -- 36 -- 



 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen Sachsen.  Würt=  für  das  künftig
—  Ausgabe.  2.e  temberg. Etatsjahr  weg=  
1880/81.
Kapitel  Titel.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
24.  Geldverpflegung  der  Truppen.
1/7.  Besoldungen  73  246  704  5 730  897  4 306  478  83 284  079   37 200
8/14.  Andere  persönliche  Ausgaben  3 947  323  287 818  209 853  4 444 994  82 525
15/20.  Sächliche  Aisgaben  ..  3  304  60|2  O6CH6  45  126
21.Sonstige  vermischte  Ausgaben  207  101   15 490  12 530  235 121   ---Summe
  Kapitel  24  ..  ...  80  705 728  6 284  272  4 715  312  91 705  312   119 851
25.  Naturalverpflegung.
1.  Besoldungen  811 605    67 635  51 000  930 240
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  15  000  1  380  908  17 288  —
4/6.  Sächliche  Ausgaben  .  .  .  65 727 216  5 174 551  3 722 735  74 624 502  3 445
Summe  Kapitel  25  66  553  821  5 243  566   3 774 643  75 572 030  3 445
26.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen.
1.  Besoldungen  67  575  29  040  11 280  107  895   —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  3  300  975  370  4 645    ---4/8.
  Unterhaltung  der  Bekleidung  und
Ausrüstung  der  Truppen  18  226  084  1 459 315  1 047 518  20 732 917   —
9/10. Verwaltung  der  Montirungsdepots  94 972  4 659    4 836    104 467  —
Summe  Kapitel  26  .  .  18  391  931  1 493 989  1 064 004  20 949 924    --27.
  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen.

1/2.  Besoldungen  1  535  369  71 454  87675  1 694 498    3 099
3.  Emolumente  .  ..  145  392  4  320  5  800  155 512  400
4/7.  Andere  persönliche  Ausgaben  153  538  7  330  4 150   165 018   ---8/10.
  Kasernen  und  Garnisongebäude  10  655 531  896 704  631 307    12 183 542
11/13. Dienst=  und  Dienstwohnungsgebäude
  580  312  22 410  36 966   639 688  --Seite
  .  .  .  ..  13  070  142  1 002 218  765 898  14 838 258  3 499
        <pb n="43" />
        37

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun=ter
  Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das  künftig  
Kapitel.  Ausgabe.  etc.  temberg. Etatsjahr  weg=  
Titel.  1880/81.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark  Mark.
Uebertrag  ..  ..  .  13  070  142  1 002 218  765 898  14 838 258  3 499
14.  Zu  Büreaubedürfnissen  der  Garnisonverwaltungen
  und  Garnisonbaubeamten
  194  132  5  000  10  635  209  767   —
15.  Zur  Unterhaltung  der  Uebungsplätze,
  sowie  zu  kleineren  Grundstückserwerbungen
  564  270  100 000  58 500   722770  ---16.
  Manöverkosten  1  251  325  82 745  43 000  1 377 070    ---17.
  Servis.  13  405  270  1 063  873  612 318  15 081 461    2 565
Summe  Kapitel  27    28  485  139  2 253 836  1 490  351  32 229 326  6 064
28.  Wohnungegeldzuschüsse..  6  215  955  491 568  386  883  7 094 406  2 640
29.  Militär-  Medizinalwesen.
1/3. Besoldungen  649 419  19 980  34448   703 847   3630
4.  Emolument  .  .  .  .  .......  45 000  1 650  2 900  49 550    ——
5/11.  Andere  persönliche  Ausgaben  386  670  27 330   17 233  431 233   2 400
12.  Lazareth  Wirthschafts=  und  Krankenpflegekosten
  .  2  940  000  224 378  156 418  3 320 796    —
13/I4.  Kosten  für  Arzneien  und  Verbandmitel
  297 000  19  070  16 994   333 064  40
15.  Zur  Unterhaltung  der  Utensilien  545 083  47 535   30 443   623 061   —
16.  Zur  Unterhaltung  der  Lazarethgebäude,
  sowie  zu  kleineren  Retablissements=
  und  Ergänzungsbauiien
  361  40]  46 500  40 000  447 900    ----17.
  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben
  für  die  militärärztlichen
Bildungsanstaltten  34  800  1  900  —  36 700  —
Summe  Kapitel  29.  .  .  ..  5 259 372  388 343  298 436  5 946  151   6 070

 

 

 

 

 

 

9.
        <pb n="44" />
        Darun= 



 

 

 

 

Preuß  Sachs  Würt  Ueberhaupt  ter
—  Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das  ».
  Ausgabe.  etc.   temberg. Etatsjahr  künftig
Kapitel.  1880|/81.  weg=
  Titel.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
30.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe.
1.  Besoldungen  79  440  5  610  5  610  90  660   —
2/4.  Sächliche  Aussaben  342  600  24 870  22 193  389  663   ---Summe
  Kapitel  30  422  040   30 480   27 803   480 323   ---31.
  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc.
1.  Ersatz=  und  Reservemannschaften  2 285  000  131 117  76  740  2  492  875   —
2. Deserteure  und  Arrestaten  26  926  3  980  2  200  33  106   —
Summe  Kapitel  31  2  311  926  135 097   78 940   2 525 963   ---32.
  Ankauf  der  Remontepferde.
1.  Besoldungen  ..  ..  ..  34  800  —  —  34  800  —
2.  Zum  Ankauf  der  Remonten  4 437 025  482 400  343 806  5 263  231
3/4. Geldvergütung  zur  Beschaffung
von  Dienstpferden  125  863  6  164  5  797  137  824
5.  Remontetransportkosten  62  655  3  630   ---  66 285  —
Summe  Kapitel  32.  .  .  ..  4  660  343  492 194  349 603  5 502  140   —
33.  verwaltung  der  Remontedepots.
1. Besoldungen  165  450  —  —  165  450
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  2  400  —  —  2  400   —
4.  Wirthschaftskosten  1  097  850  ---    —  1  097  850   —
5/66.  Ausgaben  für  Bauten  und  Meliorationen:
  200  000  –  —  200  000  —
7. Sonstige  Nebenkosten  1  900  —  —  1 900  —
Summe  Kapitel  33  1  467  600  —  --–  1  467  600   ---
        <pb n="45" />
        39

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun-Kapitel.
  Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das  kü
Titel.  Ausgabe.  etc.  temberg. Etatsjahr  weg=  künftig
  1880/81.
    fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
34.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten.
1.  Reisekosten  und  Tagegelder  2  778  937  143 100  133 450  3 055 487   ---2.
  Vorspann=  und  Transportkosten.  1 661 340   91 260    133026   1 885 626  ---Summe
  Kapitel  34..      4 440 277  234 360  266 476   4 941 113    ---35.
  Militär  ·  Erziehungs  -  und  Bildungswesen.

1/2.  General=Inspektio  26  520  --–  —  26  520  —
3/5.  Ober=Militär=Examinationskommission
  31  732  —  —  31 732  —
6/9.  Kriegsakademie.  139  950  --–  —  139 950
10/13. Vereinigte  Artillerie=  und  Ingenieurschule
    172  739  —    ----  172 739  —
14/I7. Kriegsschulen        485  179   ----  —  485  179    ----18/21.
  Kadettenanstallten                1  313  525  93  566  —  1  407 091   1 500
22. Prüfungskommission  für  Artillerie=Hauptleute
  und  Premier=Lieutenants
      360  —  —  360  —
23.  Zur  Unterhaltung  der  Divisionsetc.
  Bibliotheken  18  600  2  400  1  500  22  500    ----24/25.
  Inspektion  der  Infanterieschulen.  10  872  --–  —  10  872    ----26/29.
  Unteroffizierschulen  und  Unteroffiziervorschule
  1  134 997  145 470  28  980  1  309  447    ---30/33. Militär=Schießschule
      127 301  —  —  127 301  —
34/37.  Zentral=Turnanstalt        57  486  —  —  57 486    —
38/41. Dispositionsfonds  des  Kriegsministeriums
      49  800  —  —  49  800  —
42/46a.  Militär=  Knaben=  Erziehungs=    Institut
  und  Garnisonschulen    417 947   33 437  16 512  467  896  —
47.  Unterrichtsgelder  der  Truppen    236  850  18  200  14  454   269 504    ---48/50.
  Inspektion  des  Militär=  Veterinärwesens
              8 340  —  —  8  340    ---51/55. Militär=Roßarztschule
  etc.  140  842  —  —  140  842    ---56/59.
  Lehrschmieden  36  410  6 348  --–  42  758  —
Summe  Kapitel  35      4  409  450   299 421   61 446   4 770 317   1 500
        <pb n="46" />
        Ueberhaupt  Darun=—
  Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das    ter
Kapitel.  3—  Ausgabe.  etc.  temberg.   Etatsjahr  künftig
  1880/81.  weg=S
  Titel.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark
36.  Militär-Gefängnißwesen.
1.  Besoldungen  148  263   12 042  7 241  167  546  825
2/  3.  Andere  persönliche  Ausgaben  76  652  7  600  3  384  87  636   ---4.
  Verpflegng  405  824  40 349  16 837  463 010   ---5.
  Bekleidung                        143  004  17  831  6582  167 417  —
6.  Verwaltung  und  Unterhaltung  43  440   10 235  3  655  57 330   —
7.  Büreaugeld  etc.                  6  140  558  420  7 118  —
Summe  Kapitel  36  823  323  88 615    38 119   950 057  825
37.  Artillerie-  und  Waffenwesen.
1/6.  Besoldungen  1 368  971  46  155  33  105  1 448 231  7 782
7/14.  Andere  persönliche  Ausgaben  106  621  4 500   2 082  113 203  1 224
15/23.  Sächliche  Ausgaben  9  723  848  688 428  443 439  10 855 715  —
Summe  Kapitel  37  11  199  440  739 083   478 626   12 417 149  9 006
38.  Technische  Institute  der  Artillerie.
1.  Besoldungen                          225  780  20 730  —  246   510    ---2/3.
  Andere  persönliche  Ausgaben  90  130  12  000  —  102 130  —
4/9.  Sächliche  Ausgaben  214  188  6000  –  220  18—
Summe  Kapitel  38  530  098  38 730  -–  568  828    ---39.
  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen.
1/2.  Besoldungen  431  385  2  955  —  434  340    ---3/4.
  Andere  persönliche  Ausgaben  16  761  —  —  16 761  —
5/12.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  2 211 534  27 235  26 350  2 265 119  12 000
Summe  Kapitel  39  2 659  680  30 190  26 350  2 716 220  12  000
        <pb n="47" />
        -- 41 --



 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun=—
  Preußen   Sachsen.  Würt=  für  das  ter
Kapitel.  Ausgabe.  etc.  temberg.   Etatsjahr  künftig  
  1880/8I.  weg=Titel.
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
40.  Unterstützungen  für  ahtive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
keine  besonderen  Unterstützungsfonds
  bestehen.
1.  Zur  Allerhöchsten  Verfügung     54 000  —  —  54 000  —
2.  Zur  Verfügung  des   Kriegsministeriums
  16  800  3  390  4 550  24 740    ---Summe
  Kapitel  40  70  800  3 390  4 500    78 740  —
41.  Invalideninstitute.
1/5.  Besoldungen  262  755    ---  —  262  755  —
6/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  68 198  —  6 201  74 399  —
10.  Verpflegung  und  Ausrüstung    103  932    —  4 604   108 536   ---11. Verwaltung
  und  Unterhaltung  der
Invalidenhäuser  21  591  —  --–  21  591   —
12.  Vermischte  sächliche  Ausgaben  11  000  —  465  11  465  —
Summe  Kapitel  41  467  476  —  11  270  478 746    ---Die
  Deckung  erfolgt  aus  dem
Reichs=Invalidenfonds  mit  467  476    ---  11  270  478  746    —
Bleibt  Summe  Kapitel  41  —  —  —  —  —
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse.  620  100  120 711  78 600  819 411  —
43.  Verschiedene  Ausgaben.
1/2.  Zu  Entschädigungen  und  unvorhergesehenen
  Ausgaben.  55  725  4 572  5  900  66  197    —
3.  Zu  geheimen  Ausgaben  34  500    —  —  34  500  —
Summe  Kapitel  43      90 225  4 572  5  900  100  697   —
Summe  Kapitel  14  bis  43      251  084  928  19 056 866  13  742  856  283  884  650  203 749
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern  –  —  —  42  030  416    ---Summe
  VI  (Kapitel  14  bis  44)  —  —  —  325  915  066  203 749
        <pb n="48" />
        Betrag für
das  Darunter
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
    1880/|81.  wegfallend.
Mark  Mark.
VII.  Marineverwaltung.
45.  Admiralität.
1/4.  J  Besoldungen              381  900  —
5/6.  Andere  persönliche  Aussgahen    55  010  –
7/8. Sächliche  Ausgaben  40  900  —
Summe  Kapitel  45        477  810  —
46.  Hydrographisches  Amt.
1/3. Besoldungen    62  380  —
4.  Andere  persönliche  Ausgaben          11 450  —
5/6.  Sächliche  Ausgaben                65  400  —
Summe  Kapitel  46  139  230
47.  Deutsche  Seewarte.
1.  Besoldunen  45  180  –
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  46  705  —
4/7.  Sächliche  Ausgaggen  .  ..  111  555  —-Summe Kapitel 47
  203  440  —
48.  Stations-Intendanturen.
1/3.  Besoldungen    138  060  —
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben        18  540  —
6.  Sächliche  Ausgaben                9 000  —
Summe  Kapitel  48    165  600  –--49.
  Rechtspflege.
 1. Besoldungen  18  600  —
2/4.  Sächliche  Ausgaben      3 120  —
Summe  Kapitel  49  21 720  —
        <pb n="49" />
        Betrag    Darunter
Kapitel.  für  das  künftig
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  
1880/81.  wegfallend.
Mark.  Mark.
50.  Seelsorge.
1.   Besoldungen  34  944  600
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  2  325  --–
3/4. Sächliche  Ausgaben      1  713  —
Summe  Kapitel  50  38  982    600
51.  Militärpersonal.
1/7.  Besoldunen      1  913  490  7  800
8/18.  Andere  persönliche  Ausgaben  3  182  356  29  160
19/27.  Selbstbewirthschaftungsfonds          93  022  —
Vermischte  Ausgaben    14  410  –
28. 29/30.  Sonstige  Ausgeben  für  das  Militärpersonal              565  —
Summe  Kapitel  51            5  203  843  36  960
52.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge.
1.  Seezulgen  898  000  --–
2/3.  Ausgaben für  den  Schiffsdient  2  006  000  —
4.  Sonstige  Ausgaben  für  Indiensthaltungszwecke  102  000  --–
Summe  Kapitel  52          3  006  000  -—
53.  Naturalverpflegung.
1.  Brotgeld                          205  100  —
2.  Schiffsverpflegung      1  256  000  --–
3.  Verpflegungszuschüsse              387  000  —
4.  Rationsgelder    3  956  --–
Summe  Kapitel 53    1  852  056  —
54.  Bekleidung.
1.  Besoldungen      23 220  —
2/3.  Sächliche  Ausgaben          88  020  --–
Summe  Kapitel  54  111 240  —
Reichs-Gesetzbl.  1880.  10
        <pb n="50" />
        —  44  —

                  

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Kapitel.  für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
Titel.  1880|81.  wegfallend.
Mark.  Mark.
55.  Servis  -  und  Garnisonverwaltungswesen.
1. Besoldungen    77  580  —
2/3. Andere  persönliche  Ausgaben            15  576  —
4/9.  Sächliche  Ausgaben                610  674  —
Summe  Kapitel  55            703  830  —
56.  Wohnungsgeldzuschuß  489  000  9  996
Summe  Kapitel  56  für  sich.
57.  Krankenpflege.
1. Besoldung  der  Aerzte  135  240  –
2/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Aerzte  80  796  —
6.  Besoldung  der  Verwaltungsbeamten  33  250  250
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Verwaltungsbeamte  27  918  —
9/11. Sächliche  Ausgaben            198  140  —
Summe  Kapitel  57      475  344  250
58.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten.
1.  Kosten  der  Dienst=,  Versetzungs=  und  Informationsreisen,
  sowie  Reisebeihilfen    120  000  —
2.  Zur  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften,
sowie  der  Kommandirten  und  Arrestaten  auf  dem
arsche.  149 000   —
3. Kosten der Beförderung von Briefen, Telegrammen,
Post= und Frachtstücken  60 000  —
Summe Kapitel 58  329  000  —
59.  Unterricht.
1.  Besoldungen  für  die  Marine=Akademie  und  =  Schule  14  805  600
2/3. Andere  persönliche  Ausgaben  34  350  —
4/8.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben        65  008  —
Summe  Kapitel  59    114  163  600
        <pb n="51" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

für  das  Darunter
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
Kapitel.  1880/81.  wegfallend
Mark.  Mark.
60.  Werftbetrieb.
1/3. Besoldugen              912  765  9  450
4/7.  Andere  persönliche  Aussabben        158  817  –--8/20. Sächliche
  Ausgaben      9 541  107  —
Summe  Kapitel  60            10  612  689  9 450
61.  Artillerie.
1/3. Besoldungen                  132  855  —
4/9.  Sächliche  Ausgaben          1 075  920  —
Summe  Kapitel 61        1  208  775  –--62.
  Torpedowesen.

1. Besoldungen            54  600  —

2.  Andere  persönliche  Ausgaben.                17  172  —

3. Sächliche  Ausgaben          159  600  —

Summe  Kapitel  62          231 372  —
63.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.

1.  Besoldungen      47  100  —
2/4. Andere  persönliche  Aussaben      56  875  —
56.SSächliche  Aussaahen  .  ..  37720  —

Summe  Kapitel  63            141  695  –--64.
  Verschiedene  Ausgaben.

1. Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben      17  5000  —

2.  Zu  technischen  Versuchen  und  zur  Lösung  wissenschaft=  6

licher  Aufgaben  von  indienstgestellten  Schiffen  30 000  ---3.

  Zur  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Unterhaltung  der

Kriegs=Küstenbeobachtungs=,  Signal=  und  Telegraphenstationen,

  sowie  der  telegraphischen  Verbindung  derselben

  mit  dem  Reichstelegraphennetz etc.    6  000  –--Seite
          53  500  —

 

 

 

10“
        <pb n="52" />
        Betrag  Darunter
für  das  
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

wegfallend.

1880|81.  
Mark.  Mark.
Uebertrag        53  500  —
4.  Zu  geheimen  Ausgaben      15  000  —

5.  Zur  Allerhöchsten  Verfügung  zu  außerordentlichen  Unterstützungen
  4  000  ---Summe Kapitel 64
  72500  —
Summe  VII  (Kapitel  45  bis  64)  25  598  289  57  856
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  Reichs-Justizamt.

1/5.  Besoldungen                161 700  —

6.  Wohnungsgeldzuschüsse  20  700  --–
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  36  575  —
9/10.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben      47  000  —

11.  Sonstige  Ausgaben    215 000  —

Summe  Kapitel  65        480  975  —
66.  Reichsgericht.
1/6.  Besoldungen  1 007 350  ---–

7.  Wohnungsgeldzuschüsse            80  280  —
8/10. Andere  persönliche  Ausgaben    19  850  —
11/12.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  88  080  —

Summe  Kapitel  66  1  195  560  —
Summe  VIII  (Kapitel  65  und  66)  1  676  535  —
        <pb n="53" />
        —  47 --- 



 

 

 

 

 

 


Betrag  Darunter
  für  das  künftig
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  wegfallen.  

Mark.  Mark.
IX.  Reichsschatzamt.
67.  Reichsschatzamt.
1/5.Besoldungen              248  750  —
6. Wohnungsgeldzuschüsse  42  120  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben              15  100  —
 9/10. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben    59  000  —
11. Dispositionsfonds  des  Reichskanzlerrs  120 000    —
Summe  Kapitel 67    484  970  --–
68.  Allgemeine  Fonds.
1. Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
aller Art  900  000  -—
2.  Beitrag  zur  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  der
Universität  Straßburg  400  000  --–
3.  Abfindung  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  219  336  —
4.  Rayonentschädigungsrenten    514  800  —
56.  Vergütungen  an  Preußen    36  150  —
7. Ueberweisungen  an  die  Bundesstaaten  aus  dem  Ertrage
der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  40  624  500  —
8.  Münzwesen    200  000  —
Summe  Kapitel  68        42 894 786  —
69.  Reichskommissariate.
Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
1/4.  Ausgaben  für  die  kontrolirenden  Beamten  384  400  -–
5/8.  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichsschatzamts
        17  340  600
9.  Vermischte  bei  den  Abrechnungen  über  die  Zölle  und
Verbrauchssteuern  auf  die  Einnahme  in  Anrechnung
kommende  Ausgaben            2  800  —
Summe  Titel  1  bis 9    404  540  600
10.  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes  1  350  –
Summe  Kapitel  69            405  890  600
Summe  IX  (Kapitel  67  bis  69)    43  785  646  600
        <pb n="54" />
        —  48  —



 

 

 

 

Kapitel.  Betrag für  das  Darunter
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig  
  1880|81.  wegfallend.

Mark.  Mark.

70.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
1/5.  Besoldungen              173 700  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse        27  960  —
7/9.  Andere  persönliche  Ausgaben      19  800  —
10/11.  Sächliche  Ausgaben                    40  800  —
Summe  X  (Kapitel  70)            262  260  —

XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung                  52  500  —
72./2..  Verzinsung    8  950  000  –--Summe
  XI  (Kapitel  71  und  72)  9  002  500  —
73.  XII.  Rechnungshof.

1/5. Besoldungen              375  750  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse                    52  168  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben      10  600  —
9/11.  Sächliche  Ausgaben                        22  100  —
Summe  XII  (Kapitel  73)            460  618  —
        <pb n="55" />
        —  49  —

Darun= 



 

 

Ueberhaupt
Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das  künftig  ter
Titel.  Ausgabe.  2c.  temberg. Etatsjahr  nstig
1880|81. weg=Kapitel.
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
XIII.  Allgemeiner
Pensionsfonds.
74.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  Invalidenpensionen  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise
der  zur  Zeit  der  Pensionirung
in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze
  3  730  000  176 466  164 000    4 070 468  5000
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte  und
Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
  der  Reichsgesetze    beziehungsweise
  der  zur  Zeit  der  Pensionirung
  in  Geltung  gewesenen
Landesgesettzee  10  750 000  607 720  474 00  11 831  720
3.  Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder
für  Offiziere,  Aerzte,  Beamte;
Pensionsprozentzuschüsse  70  600  3 308  5  050  78  958  140
4.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  92  000  3  087  19 200  114  287  —
5.  Zu  Allerhöchsten  Bewilligungen.  737 900  33  818  37 000  808 718  27 900
6.  Du  anderweiten  Unterstützungern.  258 00  23 782  10  900  293 182  36 000
Summe  Kapitel  74  15  639 000  848 183  710 150   17 197 333  69  040
        <pb n="56" />
        Betrag Darunter
  für  das  künftig
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  
  1880/|81.  wegfallend.
  Mark.  Mark.
75.  Marineverwaltung.
1.  Invalidenpensionen  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze  beziehungsweise
  der  zur  Zeit  der  Pensionirung  in  Gel-=tung
  gewesenen  Landesgesetze  42  684  —
2.    Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Offiziere,  Aerzte,
Deckoffiziere  und  Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise  der  zur  Zeit  der  Pensionirung
  in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze  291  085  –
3. Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder  für  Offiziere,  Aerzte
und  Beamte              —  —
4.  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Offizieren  und  Beamten
der  früheren  dänischen  Marineverwaltung  in  den  Herzogthümern
  Schleswig  und  Holstein  135  —
5.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene    10  860  --–
6.  Zu  Unterstützungen  30  000  --–
Summe  Kapitel  75  374 764  —
76.  Civilverwaltung.
1.  Pensionen  für  Beamte  und  Unterbeamte    200  000  —
2.  Wartegelder                      98  100  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  zu  Pensionen
  und  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  von
Beamten      25  000  —
Summe  Kapitel  76  323  100  —
Summe  XIII  (Kapitel  74  bis  76)  17  895  197  69  040
        <pb n="57" />
        —  51  —

 

 

 

Betrag Darunter
Kapitel.  für  das  kü  ti
  Ausgabe.  Etatsjahr  a
wegfallend  .
Titel.  1880/81.  
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Imvalidenfonds.
77.  verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
1/5.  Besoldungen  51  600 ---6.
    Wohnungsgeldzuschüsse              6  660  —
7/8.  Andere    persönliche  Ausgaben      1800  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  5  000  —
Summe  Kapitel  77          65  060  —
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/4.  Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in  Folge  des
Krieges  von  1870/71  55  581  —
5/8.  Zur  Verwaltung  der  Invalideninstitue  544  099  —
Summe  Kapitel  78          599  680  —

 

 

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1880.  11
        <pb n="58" />
        Titel.

Ausgabe.

Mark.

Württem=


Mark.

 

Mark.

Ueberhaupt
für  das

Dar-Etatsjahr



1880/81.
Mark.

unter
künftig

wegfallend.


Mark.

 

80.

 



 

Invalidenpensionen  etc.  in  Folge
des  Krieges  von  1870/71.

A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.



1. Pensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschl.  abwärts.

2. Pensionen  und  Pensionserhöhunen

  für  Offiziere,  Aerzte  und

          
3. Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Offizieren,  Aerzten  und  Beamten

  aller  Grade  
4. Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschl.  abwärts

Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsheeres
5/8. B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen
  Marinn

Summe  Kapitel  79



 

Invalidenpensionen  etc.  in  Folge
der  Kriege  vor  1870.  (Gesetz
  vom  11.  Mai  1877  und

17.  Juni  1878.)

A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.


1. Pensionen,  Pensionszulagen  und

Unterstützungen  für  Soldaten

 

10  161  000

5900  00

520  000

2  750  000|  131  094

 

570  O00|324  00

507  696

22  675

1  895  102

342  000/2  225  276

17  600

25  100|158  544

64  125

12  950  102

8  974  972

624  400

3  064  738

 

19  331  000

1  231  465

708  700

4  343  047

25  614  212

19  334

 

 

 

 

 

 

25  633  546
        <pb n="59" />
        Preußen  Sachsen.  Würt= Bayern.
Ausgabe.  2c.  temberg.


Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

Kapitel.

Titel.

Ueberhaupt

für  das
Etatsjahr
1880/81.

Mark.

 

vom  Oberfeuerwerker  Wacht=  4
meister  und  Feldwebel  einschl. abwärts
2  Pawe  wvienf  .....  h  h  .....  1 650 000   116 072  37 600
Pensionen, Pensionserhöhungen  
und  Unterstützungen  für  
Offiziere,  Aerzte  und  Beamte  aller
Grade  1  360  000  8  129  2 572
3.  Bewilligungen  für  Hinterbliebe
von  Offizieren,  Aerzten  und
Beamten  aller  Grade.  ...  ....  100  000  10 200  1 295
4.  Bewilligungen      für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschl.  abwärts  370   000   7 416   ---502

  798

 

 

Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsherres    3  480  000   161 817  41  467  502 798

5/6. B.  Verwaltung  der  Kaiser=
  lichen  Marine  -–  —  —  —

C.  Sonstige  Pensionen.

7.  Pensionen  und  Unterstützungen
für  die  Angehörigen  der  vormaligen
  schleswig=  holsteinschen  
Armee  (Gesetz  vom  14.  Juni
1868  und  3.  März  1870  —  —  —  —

 

4 186  082

1 284

460  000

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Summe  Kapitel  80  —  —  —  —  4  647  366
        <pb n="60" />
        —  54  —

                        

 

 

 

 

Betrag  Darunter
  für  das  künftig
Kapitel.  8  Ausgabe.  Etatsjahr      
Titel.  1880/81.  wegfallend.
Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von
1870/71.  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878.)
Preußen  etc.          38  952  —
Sachsen  1 728  —
Württemberg    216  —
Bayern                  504  —
Summe  Kapitel  81        41  400  —
82  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und
deren  Angehörige  670  000  —
2.  An  Bahren  91  460  —
Summe  Kapitel  82        761  460  —
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und  fernerhin
  zu  bewilligenden  Unterstützungen    und  Erziehungsbeihilfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in  Folge  des
Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten  und  demnächst
  verstorbenen  Militärpersonen  der  Ober=  und
Unterklassen  bis  zur  Höhe  von  350  000  M.  jährlich.  350  000  —
Summe  Kapitel  83  für  sich.
Summe  XIV  (Kapitel  77  bis  83)  32  098  512  —
        <pb n="61" />
        —  55  —

 

 

    
 Betrag für  das  Darunter
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1880/81.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  forkdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrath  —  —
=  II.  Reichstag  352  580  —
= III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  118  870  —
=  IV.  Auswärtiges  Amt      6  493  890  5  415
= V.  Reichsamt  des  Innern  2  629  756  13  750
= VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  325  915  066  203  749
=  VII.  Marineverwaltung  25  598  289  57  856
= VIII.  Reichs=Justizverwaltung  1  676  535  –
=  IX.  Reichsschatzamt  43  785  646  600
= X.  Reichs=Eisenbahn=Amt  262  260  —
= XI.  Reichsschuld  9  002  500  --–
= XII.  Rechnungshof  460  618  --–
= XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  17  895  197  69  040
= XIV.  Reichs=Invalidenfonds  32  098  512  --–
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  466  289  719  350  410
        <pb n="62" />
        Betrag

 

 

 

 

  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.    1880/81.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichstag.  —
2.  II.  Auswärtiges  Amt.
1.  Zum  Bau  des  Botschaftshotels  in  Wien,  fünfte  und  letzte  Rate  200  000
2. Subvention  an  die  zoologische  Station  des  Dr.  Dohrn  in  Neapel.  30  000
Summe  II  (Kapitel  2)  230  000
3.  III.  Reichsamt  des  Innern.
1.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Fischzuchtanstalt  zu  Hüningen    24  200
2.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  im  Frühjahr  1880  in  Berlin  stattfindenden
internationalen  Fischerei-Ausstellung  30  000
3.  Beihülfe  zur  Erweiterung  des  Anstaltsgebäudes  des  Germanischen
Museums  in  Nürnberg,  vierte  Rate  24  000
4.  Beitrag  zu  dem  Wiederherstellungsbau  der  Katharinenkirche  zu  Oppenheim
  a.  Rh.,  dritte  Rate                              16  500
5.  Beihülfe  zur  Förderung  der  auf  Erschließung  Zentral=Afrikas  gerichteten
  wissenschaftlichen  Bestrebungen  75  000
6.  Zu  Remunerationen,  Tagegeldern  und  Fuhrkosten  der  Reichskommission
  zur  Entscheidung  der  Beschwerden  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  21.  Oktober  1878  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
der  Sozialdemokratie,  sowie  zur  Bestreitung  der  sonstigen  sächlichen
Ausgaben  dieser  Kommission          39  440
Seite    209  140
        <pb n="63" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag  209  140
7.  An  Preußen:  Für  die  erste  Ausrüstung  der  zur  Abwehr  der  Rinderpest
  an  der  Grenze  gegen  Rußland  und  Oesterreich  =Ungarn  fernerweit
  angestellten  Gendarmen  1  758
8.  Kosten  der  Betheiligung  des  Reichs  an  der  Ausstellung  in  Melbourne  300  000
9. Beitrag  zu  den  Kosten  des  internationalen  Maaß=  und  Gewichtsbüreaus
  in  Paris  für  Vorarbeiten  zur  Prüfung  der  internationalen
Prototype  und  zur  Herstellung  der  den  letzteren  beizugebenden
Normal=  und  Kontrolstücke  7  080
Summe  III  (Kapitel  3)  517  978
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
4.  Ordentlicher  Etat.
1.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Leipzig  für  den  Packetbestellungsdienst
  nebst  Zollabserttgung  und  für  den  Posthalterei=
  betrieb,  sechste  Rate            100  000
2.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Worms,  zweite  und
letzte  Rate  129  300
3.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Annaberg,  zweite  und
letzte Rate  34  200
4.  Zur  Herstellung  eines  zweiten  Postbeamten=Wohngebäudes  auf  dem
Bahnhofe  zu  Kohlfurt,  zweite  Rate                        52  300
5.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  an  der  Spandauerstraße
in  Berlin,  II.  Bauabschnitt,  zweite  Rate  100  000
6.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Ruhrort,  zweite  Rate  60  000
7.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Osnabrück,  zweite
Rate  100 000
8.  Zur Herttellung eines Dienstgebäudes in Bochum, zweite Rate  96  300
9.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  auf  dem  Posthaltereigrundstücke
  Oranienburgerstraße  35/36  in  Berlin,  dritte  Rate  180  000
Seite          852  100
        <pb n="64" />
        Betrag    
  für  das
Kapitel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Titel.  1880/81.
Mark.

Uebertrag        852  100

10. Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postamt  und
das  Telegraphenamt  in  Danzig,  zweite  Rate    92  850
11. Zur Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Rostock,  zweite  Rate  90  000

12. Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Rendsburg,  zweite
Rate  95  000

13.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Flensburg,  zweite
Rate                    160  000

14.  Zum  Um=  und  Erweiterungsbau  des  Postgebäudes  in  Trier,  zweite
  Rate  157000

15. Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Posen  (Gesammtbaukosten
  350  000  M),  erste  Rate            60  000

16. Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Neu=Ruppin  (Gesammtbaukosten
  120  000  M),  erste  Rate              60  000

17.  Zum  Um=  und  Erweiterungsbau  des  Post=  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Thorn  (Gesammtbhaukosten  140  000  M),  erste  Rate  70  000

18. Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Mannheim  (Gesammtbaukosten
  350  000  M),  erste  Rate          95  000

19.  Zur  Vergrößerung  des  Postgrundstücks  in  Cöslin,  für  den  Grunderwerb
  30 000

20. Zur Erwerbung eines Grundstücks für den Bau eines neuen Dienstgebändes in Coblenz
  72 000

21.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Remscheid  (Gesammtbaukosten
  150  000  M),  erste  Rate    80  000

22.  Zum  Grunderwerb  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  dem  an  Berlin
grenzenden  Theile  von  Charlottenburg      47  000
23. Zu  Grundstücksankäufen  und  Bauten  für  unvorhergesehene  Fälle  150  000
Summe  Kapitel  4      2  110  950

 4 a.  Außerordentlicher  Etat.
1. Zur  Anlage  unterirdischer  Telegraphenlinien  von  Straßburg  i.  E.

 

 

nach  Meß,  von  Berlin  über  Müncheberg  nach  Breslau  und  von
Berlin  nach  Müncheberg  (behufs  der  Fortsetzung  über  Posen  nach
Thorn),  letzte  Rate

2 217  000

 

 

Seite  2 217  000
        <pb n="65" />
        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag        2 217  000
2.  Zur  Anlage  der  unterirdischen  Telegraphenlinie  von  Berlin  bis
Dresden,  letzte  Rate                                                671 000
3.  Zur  Anlage  der  unterirdischen  Telegraphenlinie  von  Königsberg  i.  Pr.
bis  Danzig          805  800
4.  Zur  Anlage  der  unterirdischen  Telegraphenlinie  von  Danzig  über
Graudenz  und  Bromberg  bis  Thorn  1  448  700
Ersparnisse  bei  den  unter  Titel  1  bis  4  ausgebrachten
Summen  können  von  einer  Linie  auf  die  andere  übertragen
beziehungsweise  für  die  Linien  Danzig—Berlin  und  Thorn—
Müncheberg  (Berlin)  verwendet  werden.
5.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  auf  dem  Postgrundstück  in
Cassel  fünte  Rate  200  000
6.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Braunschweig,  dritte  Rate  240  000
7.  um  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Hannover,  dritte  Rate  300  000
8.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Münster  i.  W.,  dritte  Rate  183  000
9. Zur  Herstellung  eines  neuen  Post=  und  Telegraphendienstgebäudes
in  Darmstadt,  vierte  Rate                                                  180  000
10.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post=  und  Telegraphendienstgebäudes
in  Pforzheim,  dritte  Rate                      50  000
11. Zu  Miethen  für  Post=  und  Telegraphen=Interimsräume  in  Cassel,
Hannover,  Münster  und  Hildesheim,  an  welchen  Orten  neue  Dienstgebäude
  im  Bau  begriffen  sind      46 700
Summe Kapitel 4a  6 342 200
Summe lV (Kapitel 4 und 4a)  8  453  150
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Etat.
a.  Preußen  etc.
1. Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  etc.  bei  den  Besatzungstruppen
  in  Elsaß=Lothringen                                181  000
2. Zur  Erneuerung  des  Oberbaumaterials  und  zur  Ergänzung  des  rollenden
  Materials  der  Militär=Eisenbahn,  erste  Rate  167  000
Seite      348  000

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  12
        <pb n="66" />
        —  60  —

Betrag

 

 

 

  
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1880/81.
Mark.

Uebertrag            348  000
3. Zur  Verfollständigung  des  Kriegskartenmaterials,  zweite  Rate  75  000

4.  Zur  Einkleidung  der  Mannschaften  der  im  Falle  einer  Mobilmachung

vom  Mobilmachungsjahre  1880/81  ab  mehr  aufzustellenden  Reserve-Munitions=Kolonnen
      108  310

5.  Bau  einer  Kaserne  nebst  Utensilements=Ergänzung  für  zwei  Bataillone
Infanterie  in  Aachen,  vierte  Rate                          450  000

6. Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  und  Utensilements=Ergänzung
für  sechs  Kompagnien  Infanterie  in  Altona,  dritte  Ratte  300  000

7.  Einrichtung  des  großen  Sitzungssaales  im  Erweiterungsbau  des

Generalstabs=Dienstgebäudes  in  Berlin  zu  Bibliothekzwecken,  sowie
völlige  äußere  Fertigstellung  dieses  Gebäudes  198  000

8.  Zur  Beschaffung  und  Einrichtung  eines  Bataillons=Exerzir=  und
Schießplatzes  bei  Bonn,  zweite  und  letzte  Rate  23  000

9.  Bau  einer  Kaserne  nebst  Utensilements=Ergänzung  für  das  Train=Bataillon
  in  Cassel,  vierte  und  letzte  Rate          82  090

10. Bau  eines  Stalles  nebst  zugehörigen  kleinen  Nebenanlagen  für  die
Pferde  von  zwei  Eskadrons  in  Darmstadt,  dritte  und  letzte  Rate  26  805

11. Neubau  eines  Kasernements  nebst  Utensilements=Ergänzung  für  drei

Kompagnien  Infanterie  in  Darmstadt,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb
  und  zur  Projektbearbeitung                40  000

12.  Bau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie=Bataillon  in  Frankfurt  a.  M.,
vierte  und  letzte  Rate                                  25  336

13.  Neubau  und  Ultensilements=Ergänzung  einer  Kaserne  für  fünf  Kompagnien
  Infanterie  in  Frankfurt  a.  O.,  zweite  Rate              300  000

14.  Zur  Erwerbung  und  Einrichtung  eines  Schießplatzes  für  ein  nach
Frankfurt  a.  O.  zu  verlegendes  Infanterie=Regiment  130  000

15.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Dampfwaschanstalt  nebst  Wäschemagazin
  für  die  Garnison  in  Hannover,  zweite  Rate  50  000

16.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Militär=Arresthauses  in  Karlsruhe,
zweite  Rate,  erste  Baurate                                        100  000

17. Neubau  und  Utensilements=Ergänzung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör
  für  das  Garde=Schützen=Bataillon  in  Lichterfelde,  zweite  Rate  300  000

18. Neubau  und  Utensilements=Ergänzung  einer  Kaserne  für  zwei  Kompagnien
  Infanterie  in  Liegnitz,  zweite  Rate  50  000

 

 

 Seite   2  606  541
        <pb n="67" />
        —  61  —

Betrag
für  das

 

    Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag            2  606  541
19.  Neubau  eines  Hauptwacht=  und  Militär-Arrestgebäudes  in  Minden  28  000
20.  Abbruch  und  Wiederaufbau,  sowie  Utensilements=Ergänzung  der
Kaserne  V  in  Reisse,  dritte  Rate          150  000

21. Ersatzbau  und  Ergänzung  der  Ausstattung  für  die  größtentheils  abgebrannte
  Kaserne  IIb  in  Oldenburg,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb

  und  zur  Projektbearbeitung          100  000
22. Bau  eines  Militär=Arresthauses  in  Poßen,  dritte  und  letzte  Rate  45  700
23. Neubau  und  Ausstattung  einer  Dampfwaschanstalt  für  die  Garnison

in  Potsdam,  erste  Rate,  zugleich  Baurate      100 000
24. Neubau und  Ausstattung  einer  Dampfwaschanstalt  in  Rastatt,  zweite

und letzte Rate  123 700
25.    Bau  und  Utensilements=Ergänzung  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie=Bataillon

  in  Rendsburg,  dritte  Rate                        250  000
26.  Neubau  und  Utensilements=Ergänzung  eines  Militär=Arresthauses

in  Spandau,  zweite  und  letzte  Rate      67  630
27. Neubau  und  Ausstattung  einer  Dampfwaschanstalt  für  die  Garnison

in  Spandau,  erste  Rate,  auch  Baurate                                  70  000

28.  Neubau  bezw.  Neueinrichtung  von  Kasernen  für  etwa  450  Mann
und  von  Stallungen  für  etwa  180  Pferde  in  Trier,  erste  Rate
zur  Projektbearbeitung,  zum  Abbruch  der  baufälligen  Gebäude
und  zur  Baueinleitung  100  000
29.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Utensilements=Ergänzung  für  ein  Bataillon
Infanterie  in  Wiesbaden,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb  und  zur

 

Projektbearbeitung    100  000

30.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Flensburg,
sechste  und  letzte  Rate                        10  000

31. Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Braunschweig,
vierte  Rate    44  000

32.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnifonlazareths  in  Prenzlau,
vierte  und  letzte  Rate  57 000

33. Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Pasewalk,
vierte Rate  10 000

34. Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Gießen, vierte
und letzte Rate    38  000
Seite    3  900  571
        <pb n="68" />
        —  62  —

Betrag

 

 

 

 

 

Kapitel.  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
1880|81.
Mark.
Uebertrag        3 900 571
35.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Detmold,
dritte  und  letzte  Rate  65  000
36. Erweiterung  des  Garnisonlazareths  in  Gnesen,  zweite  Rate  60  000
37.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Spandau,
zweite  Rate  (erste  Baurate)            200  000
38.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Neu=Ruppin,
dritte Rate  80 000
39. Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Sagan,  dritte
und  letzte  Rate    47  000
40.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Neu=Strelitz,
dritte Rate  75 000
 41. Neubau und Ausstattung eines Garnisonlazareths in Heidelberg,
erste  Rate  (zum  Terrainerwerb  und  zur  Projektbearbeitung)  50  000
42.  Zu  größeren  Meliorationen  bei  den  Remontedepots,  fünfte  Rate  60  000
43.  Zur  Abzahlung  von  gestundeten  Inventarienkaufgeldern  bei  dem
Remontedepot  in  Neuhof=Treptow  a.  R.  33  492
44.  Zu unaufschiebbaren  Retablissementsbauten  in  den  Remontedepots  100  000
45. Erweiterung  der  Gebäude  der  Ober=Militär=Examinationskom-=mission
  51 500
46. Zur Bearbeitung des Projekts der Berlegung der Kriegsschule in
Erfurt nach Glogau  15 000
47. Neubau der Gärtnerwohnung und des Stallgebäudes auf dem Dekonomiehofe der Kadettenanstalt zu Ploen
  20  000
48.  Zum  Bau  eines  Kasinos  für  die  Offiziere,  Lehrer  und  Beamten  der
Haupt=Kadettenanstalt  in  Lichterfede      140  000
49.  Zum  Bau  zweier  Kasernen  für  die  Lehrkommandos  der  Militär=Schießschule
  bei  Ruhleben,  sowie  zur  ersten  Einrichtung  derselben,
letzte  Rate  161  000
50. Vermehrung  des  etatsmäßigen  tragbaren  Schanzzeugs  der  Infanterie  930  000
51. Zum  Bau  eines  Festungsgefängnisses  in  Spandau,  vierte  Rate  100  000
52.  Neubau  eines  Kasernements  für  die  Oberfeuerwerkerschule,  dritte
und  letzte  Rate                                                    400  000
53.  Neubau  eines  Artillerie=Wagenhauses  in  Ulm  62  000
  Seite  6  550  563
        <pb n="69" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Kapitel    Ausgabe.  Statsjahr
Titel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag        6  550  563
54.  Für  den  Umbau  der  Artilleriewerkstatt  zu  Deutz,  zweite
Rate  50  000  M.
zu  deren  Deckung  aus  disponiblen  Betriebseinnahmen
der  technischen  Institute  der  Artillerie  hier  eingestellt
werden          50  000  =
Summe  Titel  1  bis  54  für  Preußen  etc.        6 550  563
b.  Sachsen.
55.  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  etc.  bei  den  Besatzungstruppen
  in  Elsaß=Lothrinen      18  000
56. Zur  Erweiterung  des  Kasernements  der  Unteroffizierschule  in
Marienberg                                                                          66  300
57.    Zur  Erweiterung  und  zum  Umbau  des  Garnisonlazareths  in
Leipzig    125 000
58. Zur Erwerbung eines Garnisonlazareths in Chemnitz  100 000
59. Zur Beschaffung von 4 689 Stück Karabinerfutteralen zum Karabiner M/71 für die Kavallerie
  39  856
60. Vermehrung  des  etatsmäßigen  tragbaren  Schanzzeugs  der  Infanterie  85  000
Summe  Titel  55  bis  60  für  Sachsen  434  156
c.  Württemberg.
61.  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  etc.  bei  den  Besatzungstruppen
  in  Elsaß=Lothrinen          9 158
62. Erweiterung  des  Mehlmagazins  in  Ludwigsburg,  erste  Rate  50  000
63.   Zum Bau  eines  Militär=Arresthauses  in  Stuttgart,  zweite  und
letzte Rate  89  000
64.  Zum  Bau  eines  Reithauses  für  das  Feld=Artillerie=Regiment  Nr.  13
in  Ulm              40  000
65.  Zum  Ankauf  und  zur  Herrichtung  eines  Detailübungsplatzes  in
Stuttgart  102  372
66.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Ludwigsburg,  vierte  Rate  279  000
Seite  569  530
        <pb n="70" />
        —  64  —



 

 

 

Betrag      

  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.

Mark.
Uebertrag  569  530
67. Zur  Beschaffung  des  Mehrbedarfs  an  tragbarem  Schanzzeug  für  die
Infantrie                          60  700
Summe  Titel  61  bis  67  für  Württemberg      630  230
Dazu:  1  54  Preußen  etc.    6  550  563
55  60  Sachsen  434  156
Summe  Kapitel 5    7 614  949
6.  Außerordentlicher  Etat.

Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung    und  Ausrüstung
  der  Festungen  und  Garnisonen  in  Elsaß=Lothringen,
  auf  Grund  der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872  (Reichs=Gesetzbl. 
  S.  289)  und  vom  9.  Februar  1875  (Reichs=Gesetzbl. S. 59)

1.  Für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen  Straßburg,  Metz,
Bitsch,  Neu=Breisach  und  Diedenhofen  68  168

Summe  Titel  1  für  sich.

 

Zu  sonstigen  Garnisonbauten  in  Elsaß-Lothringen.

2.  Erweiterungsbau  des  Barackenkasernements  auf  dem  Artillerie=Schießplatze
  bei  Hagenau  für  ein  Bataillon  Fuß=Artillerie  einschließlich
des  Stabes  und  der  Offiziere  eines  Regiments  Fuß=Artillerie,
zweite  und  letzte  Rate                      291 224
3.  Erweiterung  des  neuen  Kavallerie=Kasernements  in  Saargemünd  um
die  Unterkunftsräume  für  Mannschaften  und  Pferde  einer  Eskadron,
einschließlich  der  Ergänzung  der  Ausstattung,  erste  Rate  (auch
Baurate)                                                        100  000

Summe  Titel  2  und 3    391 224
        <pb n="71" />
        Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

  

Betrag
für  das
Etatsjahr
1880|/81.

Mark.

 

 

 

5.

7.

 

Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  der  Festungen  Cöln,
Coblenz,  Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,  Spandau,  Cüstrin,
Posen,  Thorn,  Danzig,  Königsberg,  Glogau,  Neisse,  Memel,
Pillau,  Colberg,  Swinemünde,  Stralsund,  Mierrichsort  ,  Sonderburg=Düppel,
  Wilhelmshaven,  sowie  der  Befestigungen  der  unteren
Weser  und  unteren  Elbe,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873

Artikel  I  und  II  (Reichs=Gesetzbl.  S.  123),  und  zwar:

A.  Für  Bauten.

Zur  Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  im  Westen  Deutschlands
  —  Cöln,  Coblenz,  Main,  Ulm  und  Ingolstadt
Zur  Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  im  Osten  Deutschlands
  —  Spandau,  Cüstrin,  Posen,  Thorn,  Königsberg,  Glogau
und  Neisse          9 200  000  M.
nach  Abzug  der  Entschädigung,  welche  für  die
fortifikatorische  Deckung  des  Bahnhofes  bei  Posen
von  den  betheiligten  Eisenbahngesellschaften  zu  zahlen
ist,  mit        1 500 000=Zur
  Fortführung  der  Bauten  an  den  Küstenbefestigunen    —  Danzig,
Memel,  Pillau,  Colberg,  Swinemünde,  Stralsund,  Sonderburg=Düppel,
  untere  Weser  und  untere  Elbe                  
Zur  Fortführung  der  Bauten  an  den  Befestigungen  der  Kriegshäfen
Friedrichsort  und  Wilhelmshaven

B.  Für  Geschütze  und  Munition          

 

 

Summe  Titel  4  bis  8

C.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible
  Grundstücke  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.
Absatz  1  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873).

Nichts.

1  030  000

7 700  000

—

4  118  000

 

 

12  848  000
        <pb n="72" />
        bis  XXII  der  Stadt=Enceinte  zu  Straßburg,  behufs  Gewinnung

 

 

Ausgabe.  Etatsjahr
Titel.  1880|81.
Mark.
D.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken
im  Interesse  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichs=Festungsbaufonds
  nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV  Absatz  2  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  1873).
In  Cöln.

9.  Zur  Erweiterung  des  Severin=Thores    60  000
10. Zur  Erweiterung  des  Weyer=Thores  85  000
11. Zur  Erweiterung  des  Hahnen=Thores  18  500
12.  Zur  Erweiterung  des  Ehren=Thores  47  000
13. Zur  Erweiterung  des  Gereons=Thores    55  000
14.  Zur  Erweiterung  des  Eigelsteiner=Thores  36  000
15.  Zur  Eröffnung  des  Schaafen=Thores  7  800
16. Zur  Eröffnung  des  Friesen=Thores  35  500

In  Mainz.
17.  Zur  Erweiterung  der  Thorpassage  des  Binger=Schlages  15  500
In  Thorn.
18.  Zur  Erweiterung  der  Jakobsthor=Passage  13  200
In  Posen.
19.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Herstellung  eines  neuen  Thores  in  der
Verlängerung  der  kleinen  Ritterstraße  140  000
In  Ingolstadt.
20.  Zur  Erweiterung  des  Kreuz=Thores.  85  000
21. Zur  Erweiterung  des  Harder=Thores  85  000
22. Zur  Erweiterung  des  Feldkirchner=Thores  85  000
Summe  Titel  9  bis  2  768  500
Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten
dem  Reichs=Festungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen:
23. Zu  einer  partiellen  Stadterweiterung,  durch  Umbau  der  Front  XXI
        <pb n="73" />
        Betrag

 

 

   
   

 

  für  das
    Ausgabe.  Etatsjahr
1880/81.
Kapitel.  Titel.

Mart.
von  Bauplätzen  für  die  medizinischen  Anstalten  der  dortigen  Universität
        750  000

24. Zur  Offenlegung  des  Forts  auf  dem  Paschenberge  und  des  Rostocker
Forts  in  Stralsndd  .  .  .  .  .  .  .  ..  33200
Summe  Titel  23  und  24  783  200
Zur  Ergänzung  der  Magazin=,  Garnison=  und  Lazaretheinrichtungen,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs=Gesetzbl.  S.  185).
A.  Magazin=Neubauten,  Bäckerei=  und  Mühlenanlagen.
25. Beim  Proviantamt  in  Königsberg  i.  Pr.,  zum  Neubau  eines
bombensicheren  Proviamtmagazins,  einer  bombensicheren  Bäckerei  mit
10  Wasserheizungsöfen  und  2  Knetmaschinen,  sowie  einer  Dampfmahlmühle
  mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften,
  nebst  Wohnhaus  für  das  Mühlenpersonal,  letzte  Rate  170  000
26. Beim  Proviantamt  in  Magdeburg,  zum  Neubau  einer  Dampfmahlmühle
  mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von  50  Perdekräften,
  einer  bombensicheren  Bäckerei  mit  10  Wasserheizungsöfen
und  2  Knetmaschinen,  sowie  eines  Fouragemagazins,  letzte  Rate.  113  000
B.  Bau  von  Kasernen,  Pferdeställen  und  sonstigen
Garnisonanstalton  –--C.
  Neubau  und  Erweiterung  von  Lazarethen.
27.  Neubau  und Ausstattung  eines  Lazareths  in  Königsberg  i.  Pr.  --–
28.  Neubau  und Ausstattung  eines  Lazareths  in  Glogau,  letzte  Rate  40  000
29.  Neubau  und Ausstattung  eines  Lazareths  in  Bremem      --–
30. Neubau  und Ausstattung  eines  Lazareths  in  Oldenburg,  vierte  Rate  95  000
31.  Neubau  und Ausstattung  eines  Lazareths  in  Konstanz,  vierte  Rate.  40  000
32. Erweiterung  des Lazareths   in  Neisse,  einschließlich  der  Ergänzung
des  Utensilements,  letzte  Rate              10  000
Summe  Titel  25  bis  32.  468  000

 

 

 

Reichs=  Gesetzbel.  1880,  18
        <pb n="74" />
        Kapitel.

Vitel.

Ausgabe.

 

 

 

34.

35.

36.

 

Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburge  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  62),  und  zwar:

Fr  Bauieererererererern
ür  Geschütze  und  Munitiooonu:u::

Zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs=  und  Bildungsanstalten,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  127).

Zur  Verlegung  der  Kriegsakademie  in  Berlin  nach  dem  bisher  von
der  Artillerie-=  und  Ingenieurschule  benutzten  Grundstück  Unter  den
Linden  #ar.  74,  sowie  zur  Erweiterung  dieses  Grundstücks,  als
vteae..................................................

Summe  Titel  35  für  sich.

Zu  Erstattungen  an  die  Landesverwaltung  von  Elsaß=Lothringen
  f  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  113),  und  zwar:

A.  Für  die  Festung  Straßburg:

a)  An  rückständigen  Renten  für  die  Zeit  vom  27.  Dezember  1873

bis  Ende  März  1880  mit  4  273/20-/  für  das  Jahr  26  766/85./.
b)  Ueberschüsse  aus  den  Erträgnissen  der  Festungsrundstücke

  für  die  Zeit  von  der  Besitznahme  ab

is  einschließlich  26.  Dezember  1873  12  815/664

B.  Für  die  Festung  Bitsch:

a)  An  rückständigen  Renten  wie  zu  Aa  mit  348/06./

für  das  Jhrmm.  2  183)34
b)  Ueberschüsse  wie  zdu  rHAn  1038%

42804,50  A.
rund

Summe  Titel  36  für  sich.

 

854
462  000

 

462  854

150  000

 

42  805
        <pb n="75" />
        Betrag

 

 

 

 

 

  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.
Mark.
Zu  Kasernenbauten.
37.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  für  eine  Eskadron
2.  Garde=Ulanen=Regiments  in  Berlin,  dritte  und  letzte  Rate  334  455
38.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
1.  Garde=Feld=Artillerie=Regiment  in  Berlin,  vierte  Rate  800  000
39. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  ein  Bataillon  Infanterie
in  Danzig,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb  und  zur  Projektbearbeitung
      250  000
40. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Infanterie=Bataillon
  in  Neufahrwasser  —  zur  Garnison  Danzig
gehörend  —  zweite  Rate,  erste  Baurate          200  000
41. Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei
Eskadrons  1.  Leib=Husaren=Regiments  Nr.  1  in  Danzig,  dritte
und  letzte  Rate  161  200
42.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  drei  Kompagnien
  des  Ostpreußischen  Pionier=Bataillons  Nr.  1  in  Danzig,
dritte  Rate,  erste  Baurate  150  000
43.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  eine
Abtheilung  Feld=Artillerie  (zu  4  Batterien)  in  Graudenz)  erste
Rate,  auch  Baurate                            250  000
44.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  zwei
Kompagnien  Infanterie  in  Gumbinnen  erste  Rate,  zugleich  Baurate  150  000
45.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  ein  Bataillon  Infanterie
in  Königsberg  i.  Pr.,  dritte  Rate  250  000
46.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Wohnkasernements  für  die  Mannschaften
  von  drei  Batterien  und  von  Stallungen  nebst  Zubehör
für  die  Perde  einer  Batterie  reitender  Artillerie  in  Königsberg  i.  Pr.,
erste  Rate,  zugleich  Baurate                            200  000
47.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  einschließlich
einer  Reitbahn  für  die  Mannschaften  des  Ostpreußischen  Train=Bataillons
  Nr.  1  in  Königsberg  i.  Pr.,  dritte  Rate  200  000
Seite  2 945  655
        <pb n="76" />
        Betrag

 

Kapitel.  für  das
Ausgabe.    Etatsjahr
Titel.  1880|81.

Mark.
Uebertrag            2  945  655

48.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Pferdestalles  nebst  Zubehör  für  eine
Eskadron  in  Preußisch=  Stargard,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb
und  zur  Projektbearbeitung  .  .  ..  .  .  ..  10  000

49.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das
6.  Pommersche  Infanterie=Regiment  Nr.  49  in  Gnesen,  vierte
Rate  350 000

50.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  vier
Eskadrons  des  Kürassier=Regiments  Königin  (Pommersches)  Nr.  2
in  Pasewalk,  dritte  Rate                                300  000

51. Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
Colbergsche  Grenadier=Regiment  (2.  Pommersches)  Nr.  9  in
Stargard  i.  Pomm.,  zweite  Rate,  erste  Baurate                  400  000

52.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  die  Mannschaften
  von  drei  und  von  Stallungen  für  eine  Eskadron  Pommerschen
  Husaren=Regiments  (Blüchersche  Husaren)  Nr.  5  in  Stolp
dritte Rate  150 000
53. Neubau und Ausstattung eines Kasernements nebst Zubehör für
die  1.  und  2.  Abtheilung  1.  Pommerschen  Feld=Artillerie=Regi= 



ments  Nr.  2  in  Stralsund,  dritte  Rate    150  000
54.  Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  für  2 1/2  Bataillone  Infanterie
in  Brandenburg  a.  H.,  dritte  Rate  700  000

55.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  zwei  Kompagnien
Brandenburgischen  Füsilier=Regiments  Nr.  35  in  Brandenburg  a.  H.,
erste  Rate,  auch  Baurate                            100  000

56.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
Brandenburgische  Kürassier=Regiment  (Kaiser  Nikolaus  I.  von  Rußland)

  Nr.  6  in  Brandenburg  a.  H.,  vierte  und  letzte  Rate          731  546
57.  Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  für  ein  Infanterie=Regiment

in  Frankfurt  a.  O.,  vierte  und  letzte  Rate  1  206  300
58.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  ein  Bataillon  Infanterie

in  Frankfurt  a.  O.,  zweite  Rate      400  000

 

Seite          7 443 501
        <pb n="77" />
        Betrag

    

 

 

 

 

 

  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag          7  443  501
59.    Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Jäger=Bataillon
  in  Lübben,  erste  Rate,  auch  Baurate        200  000
60.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein
Bataillon  8.  Brandenburgischen  Infanterie=Regiments  Nr.  64
(Prinz  Friedrich  Karl  von  Preußen)  in  Prenzlau,  dritte  Rate  350  000
61.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
  4.  Brandenburgischen  Infanterie=Regiments  Nr.  24  (Großherzog
  von  Mecklenburg=Schwerin)  in  Neu=Ruppin,  zweite  Rate,
erste Baurate  200  000
62.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  zwei  Kompagnien  Infanterie
  in  Bernburg,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb  und  zur
Projektbearbeitung  30  000
63.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
wei  Batterien  der  2.  Abtheilung  Thüringischen  Feld=Artillerie=Regiments
  Nr.  19  in  Torgau,  zweite  Rate  100  000
64.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  fünf  Kompagnien  Infanterie
  in  Wittenberg,  erste  Rate,  auch  Baurate  300  000
65.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie=Bataillon
in  Fraustadt,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb  und  zur  Projektbearbeitung
    10  000
66.  Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  für  sechs  Kompagnien  Infanterie
  in  Liegnitz,  zweite  Rate          300  000
67. Neubau  und  Ausstattung  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  das
1.  Westpreußische  Grenadier=Regiment  Nr.  6  in  Posen,  zweite
  Rate, erste Baurate  300  000
68.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  für  zwei  Kompagnien  Infanterie
  in  Schrimm,  erste  Rate  zum  Terrainerwerb  und  zur
  Projektbearbeitung  12  000
69.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei
Eskadrons  Westfälischen  Ulanen=Regiments  Nr.  5  in  Düsseldorf,
zweite  Rate  400  000
Seite    9  645  501
        <pb n="78" />
        Ausgabe.  n
Kapitel.  Titel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag          9  645  501
70.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
Westfälische  Train=Bataillon  Nr.  7  in  Münster,  dritte  und  letzte  Rate  198  440
71. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das
2.  Bataillon  5.  Westfälischen  Infanterie=Regiments  Nr.  53  (früher
für  das  2.  Bataillon  2.  Rheinischen  Infanterie=Regiments  Nr.  28
bestimmt)  in  Bonn,  zweite  Rate,  erste  Baurate  100  000
72.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
eine  Eskadron  des  Königs=Husaren=Regiments  (1.  Rheinisches)
Nr.  7  in  Bonn,  zweite  Rate,  erste  Baurast    130  000
73.  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnmien
  1.  Thüringischen  Infanterie=Regiments  Nr.  31  in  Altona,
dritte  Rate    100 000
74. Neubau und Ausstattung einer Kaserne nebst Zubehör für ein Bataillon
Infanterie  in  Hadersleben,  erste  Rate  zur  Projektbearbeitung  8  000
75.  Neubau  und  Utensilements=Ergänzung  einer  Kaserne  für  zwei  Kompagnien
  1.  Bataillons  2.  Hessischen  Infanterie=Regiments  Nr.  82
in  Göttingen,  dritte  Rate      46  000
76. Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
Oldenburgischen  Infanterie=Regiments  Nr.  91  in  Oldenburg,  zweite
Rate  150000
77. Neubau und Ausstattung von Kasernen nebst Zubehör für zwei Bataillone
  1.  Hessischen  Infanterie=Regiments  Nr.  81  in  Frankfurt  a.  M.,
vierte  und  letzte  Rate  50  673
78. Hülfsarbeiterkosten  für  Intendantur=  und  Bauräthe        4  000
79.  Zum  Neubau  eines  Kasernements  für  das  von  Meißen  nach  Dresden
zu  verlegende  2.  Jäger=Bataillon  Nr.  13,  erste  Rate  (Grunderwerb
  und  erste  Baurate)                            800  000
80.  Zur  Errichtung  eines  Barackenlagers  auf  dem  Artillerie=Schießplatze
bei  Zeithain  für  ein  Feld=Artillerie=Regiment,  letzte  Rate  237  000
81.  Zum  Bau  und  zur  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör
für  ein  Infanterie=Bataillon  in  Heilbronn,  dritte  Rate  300  000
Seite      11  812  614
        <pb n="79" />
        ------------ 



 

 

 

Kapitel.    Ausgabe.  Etatsjahr
  
Titel.  1880/81
Mark.
Uebertrag      11 812 614
82.  Zu  Ertstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau=  etc.
Kosten:
1.  an  Königreich  Sachen  232  906  M
2.  Württemberg  184  659
3.  Baden                  133  322
4.  Hessen    3181
5.  Mecklenburg-Schwerin  8932  563  000
„Die  Erstattungen  erfolgen  vorbehaltlich  der  bei  Prüfung  der
bezüglichen  Rechnungen  durch  den  Rechnungshof  sich  ergebenden
Erinnerungen.
Summe  Titel  37  bis  82  12  375  614
Dazu  "  36                42  805
35                      150  000
1  3z3  und  34  .  .  ...  462  854
-  25  bis  32.  .  ...  468  000
s  -  23  und  24.  .  ..  .  783  200
-  =  9  bis  22  .  768  500
-  —  4  —  B.....  12  848  000
"  2  und  3..  391224
"O  11  68  168
Summe  Kapitel  6  4  28  358  365
Summe  V.  (Kapitel  5  und  600  35  973  314
7.  VI.  Marineverwaltung.
1.  J  Allgemeine  Bauverwaltungskosten  für  die  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven,
  Kiel  und  Friedrichsort  ......  ..  ...............  ...  ..  ....  33  630
2/11.  Zum  Bau  von  Kriegsschissen  8  339  750
12.Lur  Errichtung  von  Futh-  und  Windmessen  21  000
13.Zur  Betonnung  der  Kieler  Bucctt..  27  500
Seitt421  80
        <pb n="80" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/  81.
Mark.
Uebertrag          8  421  880
14.  Zur  Herausgabe  eines  Werkes  über  die  von  der  Korvette  „Gazelle“
in den Jahren  1874  bis  1876  ausgeführte  wissenschaftliche  Reise
um  die  Erde,  erste  Rate            8 000
15/17. Für Torpedozwecke  1 255 000
18/20.  Zur Einrichtung  der  Deutschen  Seewarte  253  500
21.  Kosten  der  Armirung  für  neue  Schiffe        460  000
22. Zur  Beschaffung  von  Gewehren  nebst  Zubehör  und  Munition  für
die  Marinetheile,  zweite  Rate  140  000
23.  Zur  Erbauung  eines  Oienstwohngebäudes  für  4  Familien  des  Unterpersonals
  beim  Artilleriedepot  in  Friedrichsort                            36  000
24.  Zur  Erbauung  eines  Dienstwohngebäudes  für  einen  verheiratheten
Zeugoffizier  und  drei  Familien  des  Unterpersonals  beim  Artilleriedepot
  in  Wilhelmshaven              40  000
25.  Für  bauliche  Anlagen  zur  Umgestaltung  der  Werft  zu  Danzig  in
ein  Definitivum,  siebente  Rate                                          190  000
26.  Zur Fortsetzung  der  Bauten  des  Marine=Etablissements  bei  Ellerbeck
(Kiel),  achte  Rate                  410  000
27.  Zu  Bauten  beim  Marine=Etablissement  in  Wilhelmshabden  500  000
28.  Herstellung  einer  zweiten  Hafeneinfahrt  bei  Wilhelmshaven,  fünfte
Rate  1 500 000
29. Zur Vermehrung der Bekleidungsvorräthe des Marine=Bekleidungsmagazins
  zu  Kiel  und  des  Kleiderdepots  zu  Wilhelmshaven,  zweite
Rate  300  000
30.  Zur  Erneuerung  des  Telegraphenkabels  zwischen  den  Inseln  Borkum,
Juist  und  Norderney    21 100
31.  Zum  Neubau  einer  Eisenbahnstrecke  für  die  Munitionstransporte  beim
Artilleriedepot  in  Wilhelmshaven  18  300
32.  Zum  Neubau  einer  Klinkerstraße  hinter  den  Küstenbatterien  in  Wilhelmshaven
  14 300
33.  Zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  der  Admiralitit  35  000
34.  Zur  Erweiterung,  bezw.  Veränderung  des  Marine=Intendantur=Dienstgebäudes
  in  Kiel  41  370
35.  Zur  Erbauung  eines  Wohngebäudes  nebst  Büreaulokal  für  die  Marine=Lazarethanlage
  in  Dokohma  15  000
Summe  VI  (Kapitel  7)  13  659  450
        <pb n="81" />
        Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880|81.
Mark.
8.  VII.  Reichs-Justizverwaltung.
1.ur  inneren  Einrichtung  und  Ausstattung  der  für  das  Reichs=Justizamt
  bestimmten  Räumlichkeiten                                                      24000
2.  Zur  Remunerirung  von  richterlichen,  Subaltern=  und  Unterbeamten,
deren    Verwendung  bei  dem  Reichsgericht  in  Folge  der  Zuweisung
von  Sachen  nach  Vorschrift  der  §#.  15,  16  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  erforderlich ist    200  000
Summe  VII  (Kapitel  8)  224  000
9.  VIII.  Reichsschatzamt.
1.  Für  die  St.  Gotthard=Eisenbahn:
Achte  Rate  der  vom  Deutschen  Reich  durch  Uebereinkunft  vom
28.  Oktober  1871  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  2.  November
1871  (Reichs=Gesetzbl.  S.  375)  übernommenen,  durch  den  Nachtragsvertrag
  vom  12.  März  1878  (Reichs=Gesetzbl.  S.  270)  erhöhten
  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthardbohn  4 343  753
Hierauf  werden  erstattet:  '
1. nach Kapitel 11 Titel 1 der "Einmaligen Ausgaben" Antheil
  der  Eisenbahnen  in  Elsaß=Lothringen.  264  550  M.
2.  die  sonstigen  Beiträge  von  deutschen  Regierungen
  und  Eisenbahngesellchaften    897 443  1  161  993
bleiben  3  181  760
2. Beitrag  zu  den  Kosten  der  Errichtung  des  Allgemeinen  Kollegienhauses
  der  Universität  Straßburg,  dritte  Rate  500  000
3.  Beihülfe  zur  Vollendung  des  National=Denkmals  auf  dem  Niederwald)
  erste  Rate  150  000
Summe  VIII  (Kapitel  9)    3  831  760

 

 

Reichs-Gesetzbl.

1880.  14
        <pb n="82" />
        —  76  —.

 

Betrag

 

 

 

 

Kapitel.  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
  1880/81.
Mark.
9a.  VIIIa.  Reichsschuld.
Kosten  für  die  Herstellung  neuer,  an  Stelle  der  jetzt  umlaufenden
auszugebenden  Reichskassenschein  .  ..  128  500
Summe  VIIIa  (Kapitel  9a)  für  sich.
10.  IX.  Rechnungshof.
1.Für  Revision  der  Kriegskosten=Rechnungen  von  1870/71        10  000
2. Für  Revision  der  Rechnungen  über  die  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgelder,  zweite  Rate  10  000
Summe  IX  (Kapitel  10)    20  000
X.  Eisenbahnverwaltung.
11.  Ordentlicher  Etat.
1. Beitrag  zu  der  vom  Deutschen  Reich  übernommenen  Subvention  zum
Bau  der  Gotthard=Eisenbahn,  achte  Rate      264  550
2.  Zur  Erwerbung  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Münster,  neunte
Rate  18  000
Summe  Kapitel  11            282  550
12.  Außerordentlicher  Etat.
1.  Auf  Grund  des  Gesetes  vom  18.  Juni  1873 (Reichs=Gesetzbl.  S.  143).
Außer  den  durch  die  Gesetze  vom  22.  November  1871  und  15.  Juni
1872  sub  III  bereits  bewilligten  Summen  für  die  Reichseisenbahnen
  in  Elsaß=Lothringen:
zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  .  .  .  .  .  .  ..  841  861

 

 

Summe  Titel  1  für  sich.
        <pb n="83" />
        Betrag
    für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.
Mark.
2.  Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1879  (Reichs=Gesetzbl.  S.  195).
Für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Teterchen  nach  Diedenhofen,  sowie
den  Ausbau  des  zweiten  Geleises  zwischen  den  Bahnhöfen  Teterchen
und  Hargarten      2  000  000
Summe  Titel  2  für  sich.
Summe  Kapitel  12    2  841  861
Summe  X  (Kapitel  11  und  12)  3  124  411
13.  XI.  Reichsdruckerei.
Zur  Beschaffung  neuer  Schriften  und  zum  Umgusse  des  vorhandenen
Typenmaterials                                                                      20  000
Summe  XI  (Kapitel  13)  für  sich.
XII.  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich.
A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes.
14.  Ariegsausgaben  bei  der  Landarmee.
Laufende  Kosten  des  Krieges.
(Gesammtbedarf  vom  1.  April  1879  ab  1  982  934,01 M.)
1. Für  das  Militär=Kassenweseen  1  000
2.  Für  die  Militär=Intendanturen      11  494
3.  Gehälter  und  Löhnung  der  Trupden  —
4.  Naturalverpflegung  Feld=  Magazin=  und  Bäckerei=Anstalten  205  912
5.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  ---6. Garnisonverwaltungs=
  und  Serviswesen  --–
7. Kriegs=  und  Feldlazarethwesen  23  580
Seite  241  986
        <pb n="84" />
        —  78  —

 

Betrag

 

 

 

 

 

  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.
Mark.
  Uebertrag  241  986
8. Artillerie= und  Waffenwesen      75  000
9.  Zu  sonstigen  Ausgaben,  welche  sich  der  Veranschlagung  entziehen
und  keinem  der  voranstehenden  Titel  1  bis  8  zur  Last  fallen    46  793
Summe  Titel  1  bis 9    363  779
Die  Titel  1  bis  9  decken  sich  gegenseitig.
Außerdem  für  gemeinsame    Zwecke.
(Gesammtbedarf  vom  1.  April  1879  ab  491  002  ,15  M.)
10.  Aufwand  für  das  Belagerungsmaterial            —
Summe  Kapitel  14  363  779
15.  Verwaltung  der  Eisenbahnen  in  Elsaß=Lothringen  bis  Ende  1871
(Bedarf  vom  1.  April  1879  ab  36  563,13  M).                                20  000
Summe  Kapitel  15  für  sich.
Summe  A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  (Kapitel  14  und 15                                                        383 779
B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft.
16.  Zum  Ersatz  von  Kriegsschäden  (sowie  der  Kriegsleistungen  in  Elsaß=Lothringen),
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  —  Reichs=Gesetzbl.
  S.  247  —  (Bedarf  vom  1.  April  1879  ab  49  004,08  M.)  6  380
Summe  Kapitel  16  für  sich.
17.  Ausgaben,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die
Reichseisenbahnen  in  Elsaß  =Lothringen,  auf  Grund  der  Gesetze
vom  22.  November  1871  und  15.  Juni  1872  [Reichs=Gesetzbl.
S.  390  bezw.  209].  (Bedarf  vom  1.  April  1879  ab  1  362  677,84  M.).
1. Für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Breisach  —
        <pb n="85" />
        Betrag

 

 

 

  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag      —
2.  Für  die  Herstellung  von  Reparaturwerkstätten,  den  Bau  von  Dienstgebänden
  und  Erweiterung  der  Bahn=  und  Bahnhofsanlagen,  sowie
der  elektromagnetischen  Apparate            40  000
Summe  Kapitel  17  40  000
Summe  B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft
(Kapitel  16  und  17)                                                                46  380
C.  Ausgaben  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Badens
und  Südhessens.
18.  Für  das  Retablissement  bei  der  Landarmee  —  Preußen  etc.  —.
1. Für  die  Beschaffung  und  Aptirung  der  Ausrüstungsstücke  für  die
neuen  Karabiner  der  Kavallerie  und  des  Trains  (Bedarf  vom
1.  April  1879  ab  64  637,18  M.  30  000
2.  Zu  den  Kosten  für  die  in  Folge  der  Einführung  neuer,  weittragender
  Handfeuerwaffen  und  Geschütze  gebotene  Erwerbung  und  Erweiterung
  von  Infanterie=  und  Artillerie=Schießplätzen  (Bedarf
vom  1.  April  1879  ab  485  913,20  M.    332  607
3.  Zum  Retablissement  der  Feldlazarethe  und  Sanitäts=Detachements
an  Instrumenten,  Verbandmitteln  und  Utensilien,  sowie  zur  Vervollständigung
  der  kriegsmäßigen  Ausrüstung  der  Armee  mit
Sanitätsmaterial  (Bedarf  vom  1.  April  1879  ab  9  153,82  M.)  --–
4. Beihülfen  für  Offiziere  und  Beamte  zu  den  Kosten  für  Badereisen  etc.
behufs  Heilung  ihrer  aus  dem  Felde  herstammenden  Leiden  (Bedarf
vom  1.  April  1879  ab  35  302,07  M.)                                    —
5.  Zum  Retablissement  und  zum  Ersatz  der  Handfeuerwaffen,  des  Artilleriematerials
  und  der  Munition  etc.  (Bedarf  vom  1.  April  1879  ab
10  570  601,47 M.)                —
Seite  362  607
        <pb n="86" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag  362  607
6.  Zum  Bau  von  Aufbewahrungsräumen  für  das  vermehrte  Material
an  Gewehren,  Geschützen  und  Fahrzeugen  etc.  (Bedarf  vom  1.  April
1879  ab  297  688,39 M.  —
Summe  Kapitel  18  362  607
Summe  C.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes,  Badens  und  Südhessens  (Kapitel  18)  für  sich.
Summe  XII  (Kapitel  14  bis  18)  792  766
Anmerkung  zu  Abschnitt  XII.  Die  von  den  nach  den
Feststellungen  dieses  Etats  für  das  Etatsjahr  1879/80  vorgesehenen
Bedarfssummen  bis  zum  Ablauf  desselben  etwa  nicht  zur  Verwendung
  kommenden  Beträge  treten  dem  Etatssoll  für  1880/81
hinzu.
Soweit  die  vorstehend  festgestellten  Ausgabebeträge  nicht  bis
zum  Ablauf  des  Etatsjahres  zur  Verausgabung  gelangen  oder  in
Abgang  gestellt  werden,  sind  dieselben  für  das  Etatsjahr  1881/82
nochmals  auf  den  Etat  zu  bringen.
Für  die  in  Abgang  gestellten  Beträge  sind  die  aus  der  Kriegskosten=Entschädigung
  reservirten  Deckungsmittel  als  Einnahmen  in
den  nächsten  Etat  aufzunehmen  und  den  Staaten,  aus  deren  Antheil
  die  Deckungsmittel  entnommen  sind,  auf  ihre  sonstigen  Beiträge
  für  Reichszwecke  zu  Gute  zu  rechnen.
19.  XIII.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1878/79
(vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der  Rech=  5  987  592

 

 

 

 

nungen)
Summe  XIII  (Kapitel  19)  für  sich.
        <pb n="87" />
        81  —

 

 

 

 

 

Betragarunter
Aus  gabe.  ir  an  künftig
1880/81.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Zusgaben.
Summe  I.  Reichsttttga  .  ..  —
II.  Auswärtiges  Amt  ..  ....  ..  ....  .  .  .  .  ..  230  000  —
—  III.  Reichsamt  des  Innen.  517  978  –
[.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  8453  150o1  —
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  35  973  314  —
VI.  Marineverwaltung  .  .....  ...  ...  .....  13659  450  —
VII.  Reichs-Justizverwaltuung  224  000  2
VIII.  Reichsschatzuunnnt  ..  .  .  .  .  .  ..  3831760  —
Vllla.  Reichsschulldlle  ..  128  500¼
K.  Rechnungshe  ..  .  20  000  —
X.  Eisenbahnverwaltung  .  ..  ..........  .  ..  3124411  —
XI.  Reichsdruckerei  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ..  ..  20  000  —
m  e  Feaige  des  Kriges  gen  766
XIII.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etass
jahres  1878/70  5  987  59  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  ..  72  962  921  2
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  466  289  719  350  410
Summe  der  Ausgabe  539  252  64  350  410
        <pb n="88" />
        Betrag

 

 

Kapitel  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Titel.  1880|81.
Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
  Theil  nehmen.
1. Zölle  166  851  000
2. Tabacksteuer  369  000
3.  Rübenzuckerster                        46  780  700
4. Salzsteuer                ]  35  740  790
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden
keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein    35  726  620
c.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden
und  Elsaß=Lothringen  keinen  Theil  haben.
6. Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  15  327  760
Von  den  außerhalb  der  Sollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Abersa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  5  088  540
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil  haben
(Branntweinsteuer)    905  190
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß=Lothringen
keinen  Theil  haben  (Brausteuer)    406  870
Summe  I  (Kapitel  1)  307  196  470
1a.  II.  Spielkartenstempel,

 

 

abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1878  an  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  zu  vergütenden

fünf  Prozent  

avon ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
Verwaltungskosen      
bleiben
Summe  II  (Kapitel  1a)  für  sich.

1  140  030

1  030

 

1  139  000
        <pb n="89" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1880/81.
Mark.
2.  III.  Wechselstempelsteeuer    6 592  000
Davon  ab:    
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer  vom
10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder    131  840  M.
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  183  960 =zusammen
    315  800
bleiben  6 276  200
Summe  III  (Kapitel  2)  für  sich.
2a.  IV.  Statistische  Gebühr.
Brutto=Einnahme          450  000  M.
Davon  ab:  Zurückzahlungen  50  000.
bleiben  400  000
  Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich  unmittelbar
  erwachsende  Verwaltungskosten  15  000  M.
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen  des
Reichs,  Bayerns  und  Württembergs  für  den
Verkauf  der  Stempelmateriallen  11  250 =c)
  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit
dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879  die  den
Bundesstaaten  zu  vergütenden  Verwaltungskosten  73 750 =Zusammen
  100  000
bleiben  300  000

 

Reichs-Gesetzbl.

 

Summe  IV  (Kapitel  2  a)  für  sich.

1880.  15
        <pb n="90" />
        für  das
Kapitel.    Einnahme.  Etatsjahr
Titel.  1880/81.
Mark.
3.  V.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Porto  und  Telegrammgebühren  ..  120  000  000
2. Personengeld                      3  700  000
3. Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  am  Orte  der  Postanstalten
                          4 000 000
4.    Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  im  ,Umkreise  der  Postanstalten
                    1  400  000
5. Gebühren  für  Stundung  von  Gefällen  und  für  Abfertigung  der
Extraposten                    80  000
6.  Erlös  für  verkaufte  Grundstücke,  Materialien,  Utensilien  oder  sonstige
Gegenstände                143  500
7.  Vermischte  Einnahmen                                        690  000
8.  Vergütungen  von  anderen  Behörden:
a)  von  der  Wechselstempelsteuerverwaltung  für  den  Vertrieb  der
Stempelmarken  durch  die  Post  148  900
b)  vom  Reichsamt  des  Innern  für  die  Unterhaltung  von  Zeitballstationen
                  4 000
c) von der preußischen Regierung für die Wahrnehmung der Geschäfte
  des  Gesetzsammlungs=Amts  durch  das  Post=Zeitungsamt  30  000
d)  von  der  Reichskasse  für  den  Vertrieb  der  Stempelmarken  zur
Entrichtung  der  statistischen  Gebühr        9  750
9.  Von  den  Postdampfschiffsverbindungen    200  000
10. Von  dem  Absatz  der  Zeitungen,  des  Reichs=Gesetzblatts  und  des
Amtsblatts  der  Reichs=Post =  und  Telegraphenverwaltung  3  300  000
Summe  der  Einnahme  133  706  150
        <pb n="91" />
        Betrag für  das  Darunter
  Einnahme.        Etatsjahr  künftig
Titel.  1880|81. wegfallend.

Mark.  Mark.
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1/16.  Besoldungen        48  477  857  414  942
17. Wohnungsgeldzuschüsse  7  313  300  —
18/34.  Andere  persönliche  Ausgaben  15  315  040  50  000
35/43. Betriebskosen  27  795  900  —
44/48.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben        11  844  010  —
49/51.  Baukosten  1  196  000  –
52/55. Sonstige  Ausgaben                5  114  998  —
Summe  der  Ausgabe    117  057  105  464  942
Die  Einnahme  beträgt  133  706  150  –-Mithin
  ist  Ueberschuß  16  649  045  —
Summe  V  (Kapitel  3)  für  sich.
4.  VI.  Eisenbahnverwaltung.
Einnahme.
1.  Aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkehr  9 743  000  —
2.  Aus  dem  Güterverkern                  24 511 000  —
3.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen  und  für
Leistungen  zu  Gunsten  Dritter    501  124  –-4.
  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Betriebsmitteln          632  000  —
5. Erträge  aus  Veräußerungen              640  007  —
6. Verschiedene  sonstige  Einnahmen  364  869  —
Summe  der  Einnahme  36  392  000  —
Fortdauernde  Ausgabe.
A.  Zentralverwaltung.
1/5. Besoldungen          55  800  1500
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  9 360  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  4  600  –
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  8  840  —
Summe  A            78  600  1500

 

 

 

15'
        <pb n="92" />
        Betrag

für  das

Darunter

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Einnahme.  Etatsjahr  künftig
Titel.  wegfallend.
1880/81.  
Mark.  Mark.
B.  Betriebsverwaltung.
1/4. Besoldungen    6  907 963  145 098
5.  Andere  persönliche  Ausgaben    3  443  172
6.  Allgemeine  sächliche  Kosten    1 097  000  —
7.  Unterhaltung  der  Bahnanlagen      2  687  900
8/9.  Kosten  des  Bahntransports  4  737 200  —
10/11a. Erneuerung  des  Oberbaues,  der  Betriebsmittel  und  der
übrigen  Bahnanlagen,  sowie  Ergänzung  der  letzteren  3 357  475
12. Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen  und  Beamten  3 143  290  —
13.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Betriebsmittel                  572  000  —
Summe  B            25  946  000  145 098
Summe  der  Ausgabe  26  024  600  146  598
Die  Einnahme  beträgt  36  392  000  –-Mithin
  ist  Ueberschuß        10  367  400  –
Summe  VI  (Kapitel  4)  für  sich.
4 a.  VII.  Reichsdruckerei.
a.  Einnahme.
1/2. Für  Drucksachen  und  andere  in  das  Druckereifach  einschlagende
  Arbeiten,  sowie  Erlös  von  Fabrikabgängen,
Miethe  für  Dienstwohnungen,  Beiträge  zu  den  Kosten
für  die  Wasserheizung  und  den  Wasserverbrauch  in  den
Dienstgebäuden  und  sonstige  vermischte  Einnahmen  3 019  500  ---Summe
  der  Einnahme  für  sich.

b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1.Besoldungen              51  600  13  500
2. Wohnungsgeldzuschüsse  6  180  1  320

3/6.  Andere  persönliche  Ausgaben        756  600  —

7/11.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben                  1 251 780  —
Summe  der  Ausgabe  2  066  160  14  820
Die  Einnahme  beträgt  3  019  500  –-Mithin
  ist  Ueberschuß          953  340  —

 

 

Summe VII (Kapitel 4 a) für sich.
        <pb n="93" />
        —  87  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel.  Einnahme.  Etatsjahr
Titel.  1880|81.
Mark.
5.  VIII.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank  (§.  24  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  —  Reichs=Gesetzbl.  S.  177—) 1 500 000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes        6 000
Summe  VIII  (Kapitel  5)  1  506  000
IX.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  Reichstag                                  462
7.  1/4.  Auswũrtiges  Amt                                                    436  780
8.  1/7. Reichsamt  des  Innern              818  201
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Bayern:
Praußen  etc.          3 711 577
Sachsen  183  156
Württemberg  129  952
9a.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
aller  Gundesstaaten.
1. Erlöse  aus  dem  Wiederverkauf  überschießender  Theile  von  Grundstücken
  etc.,  welche  für  den  Bau  der  Forts  bei  Straßburg  miterworben
werden  mußten  und  aus  dem  Fonds  zum  fortifikatorischen  Ausbau
  der  Festungen  in  Elsaß=Lothringen  bezahlt  worden  sind.  68  168
2.  Erlöse  aus  dem  Wiederverkauf  überschießender  Theile  von  Grundstücken
  etc.,  welche  zum  Bau  der  neuen  Festungsenceinte  von  Straßburg
  —  Bauabschnitte  A  und  B  —  miterworben  werden  mußten
und  aus  dem  Fonds  zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg
  bezahlt  worden  sind.    854
3.  Von  der  Landesverwaltung  von  Elsaß=Lothringen  als  Ersatz  der
Kosten  für  den  Umbau  der  Front  XXI—XXII  der  Stadtenceinte
Seite  69  022
        <pb n="94" />
        —  88  —

 

      

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
    Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag      69  022
von  Straßburg,    behufs  Gewinnung  von  Bauplätzen  für  die
medizinischen  Anstalten  der  Universität  daselbst  750  000
4.  Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlicher  Grundstücke  in  Stralsund  17  500
5.  Aus  dem  Verkauf  von  Festungsgrundstücken  in  Reisse,  welche  in
Folge  der  durch  die  Anlegung  eines  Zentralbahnhofes  daselbst  bedingten
  Herstellung  einer  neuen  Befestigungsfront  disponibel  werden,
kommen  innerhalb  des  Etatsjahres  1880/81  zur  Vereinnahmung
  37  600  M.
Diese  Einnahme  wird  an  den  Reichs-Festungsbaufonds,
  zur  theilweisen  Deckung  der  aus  demselben
eleisteten  Baukostenvorschüsse,  abgeführt  mit  dem  vollen
etrage  voon  .  ...  .....  .  ...  37  600.
6.Ertrag  des  Artillerie-Schießplatzes  bei  Hagenau  aus  der  Holz--,
Gras=  und  Jagdnutzung,  abzüuglich  der  Kosten  für  die  forstwirthschaftliche
  Verwaltung  desselben  6  742
7.  Miethen  und  Pachtgelder  für  Festungsländereien,  sowie  für  Fortifikationsgebäude
  und  Räumlichkeiten  in  Elsaß=Lothringen  12  032 M.
nach  Abzug  der  an  die  Landeskasse  von  Elsaß=Lothringen
zu  zahlenden  Entschädigungsrente von      4  622 =  7  410
Summe  Kapitel  9 a          850  674
10.  1/9. Marineveraltung                        360  972
11. 1/3.  Reichs-  Justizverwaltung                        123  180
12.  1/3.  Reichsschatzamt                              24  993
13. 1. Reichs-Eisenbahn-Amt        2 339
14.  Rechnungshof                        45
15.  Allgemeiner  Pensionsfonds              10 776
16.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß  -  Lothringen  zu  den  Ausgaben:
für  das  Reichsschatzamt          3  150  M.
für  den  Rechnungshof  .  ..  .  ..  36  230 =  39  380
Summe  IX  (Kapitel  6  bis  16)          6  692  487
        <pb n="95" />
        Betrag

 

 

 

 

 

  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  1880/81.

Mark.
17.  X.  Aus  dem  Reichs=Invalidenfonds.
1  Zinsen  23  826  223
2.  Kapitalzuschuß                                                                        8 272 289
Summe  X  (Kapitel  17)  32  098  512
18.  XI.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Aus  dem  Ueberschusse  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1879/80  16  668  286
Summe  XI  (Kapitel  18)  für  sich.
19.  XII.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichs=Festungsbaufonds                  2 834 773
2. Vom  Reichseisenbahnbaufonds                    600  000
3.  Vom  Reichstagsgebäudefonds  1  324  862
Summe  XII  (Kapitel  19)  4 759  635
XIII.  Außerordentliche  Zuschüsse.
20.  Aus  der  französischen  Kriegskosten  -  Entschädigung  und  den  von
derselben  aufgekommenen  Zinsen.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  185)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  an  der  Kriegskosten =  Entschädigng  468  000
2..  Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  Legen  Frankreich  für  Rechnung
  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  aus  dem  Antheile
des  letzteren.  383  779
Seite  851  779
        <pb n="96" />
        Betrag

 

 

 

  für  das
Kapitel.  Einnahme.  Etatsjahr
Titel.  1880/81.
Mark.
Uebertrag          851 779
3.  Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich  für  Rechnung
  der  ganzen  Kriegsgemeinschalt    46  380
4.  Zu  den  Ausgaben  für  das  Retablissement  bei  der  Landarmee,  auf
Grund  des  Artikels  2  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  185)  und  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1876
(Reichs=Gesetzbl.  S.  20)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
  Bundes,  Badens  und  Südhesseens  362  607
5.  Auf  Grund  der  Anmerkung  am  Schlusse  des  Abschnitts  XII  der  einmaligen
  Ausgaben  des  Reichshaushalts=Etats  für  1879/80  die  aus
den  Ausgabeansätzen  dieses  Abschnittes  nicht  zur  Verwendung  gelangenden
  und  in  der  Rechnung  für  1879/80  als  erspart  in  Abgang
  kommenden  Beträge,  und  zwar:
a)  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  1  800  000
b)  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Badens
und  Südhesens    300 000
Summe  Kapitel  20  3  360  766
21.  Aus  dem  Reichs=Festungsbaufonds.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  1873  (Reichs=Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  des  Reichs=Festungsbaufods
                12  848  000
2. Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg,  vorbehaltlich  der
Rückerstattung  aus  den  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  14.  Februar
1875  (Reichs=Gesetzbl.  S.  62)  von  der  Stadtgemeinde  Straßburg
  zu  entrichtenden  17 000 000  M.  für  die  entbehrlich  werdenden
Festungsgrundstücke              462  000
3.  Zu  den  Ausgaben  für  die  Erweiterung  der  Militär=  Erziehungs=  und
Bildungsanstalten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1873
(Reichs=Gesetzbl.  S.  127),  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  dem
Verkaufserlöse  für  die  Grundstücke  des  alten  Berliner  Kadettenhauses
  und  der  Kriegsakademie    150  000
4.  Zum  Bau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien  Infanterie
  in  Altona,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  den  durch
den  Verkauf  der  alten  Kasernen  daselbst  zu  erzielenden  Erlösen.  300  000
Summe  Kapitel  21          13  760  000
        <pb n="97" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  1880/81.
Mark.
22.  Aus  dem  Reichseisenbahnbaufonds.
Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1873
(Reichs=Gesetzbl.  S.  143)                841  861
Summe  Kapitel  22  für  sich.
23.  Aus  der  Anleihe.
1. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung.    6 342 200
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung        11  659  450
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,  und  zwar:
a)  zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel  5
Titel  52  und  Kapitel  6  Titel  37  bis  82
angesetzten  Kasernenbauten  12  775  614  M.
b)  zu  den  unter  Kapitel  5  Titel  50,  60  und  67
angesetzten  Ausgaben  für  die  Vermehrung
des  Schanzzeuges  der  Infanterie                1 075 700 =e)
  zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel  6
Titel  2,  3  und  9  bis  22  angesetzten  Garnisonund
  Thorerweiterungsbauten  1  159 724  15 011 038
4.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  2  000  000
Anmerkung.  Diese  Einnahmen  übertragen  sich  innerhalb
der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen  Krediten  aus  früheren,
für  dieselben  Zwecke  erfolgten  Anleihe=Bewilligungen.  Die  solchergestalt
  für  diese  einzelnen  Zwecke  sich  ergebenden  Gesammtkredite
werden  um  den  Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds
etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel  23  35  012  688
Summe  XIII  (Kapitel  20  bis  23)  52  975  315

 

 

 

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  16
        <pb n="98" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel.  1880  /81.
Mark.
24.  XIV.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen      38  808  232
2. Bayern  18 403 839
3. Sachsen  4  156  555
4.  Württemberg                                                                      6  226  856
5. Baden  4 491 928
6.  Hessen  1 366 638
7.  Mecklenburg=Schwerin  834 865
8. Sachsen=Weimar  441 615
9. Mecklenburg=Strelitz  144 233
10. 0ldenburg  481  384
11. Braunschweig  493  100
12. Sachsen=Meinigen                    293  213
13. Sachsen=Altenburg                            219  870
14.  Sachsen=  Koburg=Gotha        275  279
15. Anhalt  321 961
16. Schwarzburg=Sondershausen    101 730
17. Schwarzburg=Rudolstadt                                115  594
18  Waldeck                                  82  527
19.  Reuß  älterer  Linie    70  833
20.  Reuß  jüngerer  Linie              139 261
21. Schaumburg=Lippe    49 951
22. Lippe  169  529
23.  Lübeck                    85  799
24.  Bremen            214 375
25.  Hamburg    585  864
26.  Elsaß=Lothrinnenn  3  095  919
Summe  XIV  (Kapitel  24)  81  670  950
        <pb n="99" />
        Einnahme.

für  das
Etatsjahr
1880/81.

Mark.

Betrag

 

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.

 

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern

*

-MV.III.  Bankwesen

-⅜  XIII.  Außerordentliche  Zuschüsse
TXIV.  Matrikularbeiträge

Wiederholung  der  Einnahme.

II.  Spielkartenstempel
III.  Wechselstempelsteuer
IV.  Statistische  Gebühr
V.  Post=  und  Telegraphenverwaltung
VI.  Eisenbahnverwaltung
VII.  Reichsdruckerei

IX.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen

X.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds
XI.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jähren-XII.
  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.

Summe  der  Einnahme
Die  Ausgabe  beträgt

Balanzirt.

Berlin,  den  26.  März  1880.

G.  S.)

 

307  196  470
1  139  000
6276  200

300  000
16  649  045
10  367  400

953  340

1  506  000
6  692  487

32  098  512

16  668  286
4759  635

52  975  315

81  670  950

IIIIEIIIIIIIII

 

539252  640
539252  640

 

 

—.

350  410

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="100" />
        —  94  —

Besoldungs-Etat

für  das  Reichsbank=Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1880  bis  Ende  März  1881.
      

 

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
Titel.  Ausgabe.  vom  1. April 1880
bis  31.  März
1881.
Mark.
1.  Der  Präsident                                                            24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und  Heizung.)
2.   8 Mitglieder  mit  9  000  M.  bis  15  000  M.,  durchschnittlich  12  000  M.          96  000
3. Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1  500  M.  für  jede  Stelle,
überhaupt.    12  000
Summe  132  000

 

 

——

(Nr.  1367.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umtausch  und  die  Einlösung  der  vor  dem  1.  Juli  1879  ausgegebenen
Stempelmarken  und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  Vom
24.  März  1880.

An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juni  v.  J.,  betreffend  die  Ausgabe
  neuer  Stempelmarken  und  gestempelter  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wecchselstempelsteuer,
(Reichs=Gesetzbl.  S.  153)  tritt  folgende  Bestimmung:

Diejenigen  älteren  Stempelzeichen,  welche  über  Beträge  von  0,15;  0,45;  0,60  0,75;  0,90  l,20;
2,25;  6,00  und  9,00  Mark  lauten,  können  vom  1.  April  d.  J.  ab  nur  noch  bei  den  nachbezeichneten
Dienststellen,  nämlich:

a)  im  Gebiete  der  Reichs=Postverwaltung  bei  den  Ober=Postkassen,

b)  im  Königreich  Bayern  bei  den  Bezirkskassen  der  Ober=Postämter  zu  Augsburg,  Bamberg,

München,  Nürnberg,  Regensburg,  Speyer  und  Würzburg,

c)  im  Königreich  Württemberg  bei  dem  Postamt  I  zu  Stuttgart
entweder  gegen  ihren  vollen  Werth  eingelöst,  oder,  soweit  ihr  Werth  durch  neue  Stempelzeichen
darstellbar  ist,  gegen  solche  umgetauscht  werden.

Berlin,  den  24.  März  1880.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="101" />
        —  95  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  7.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
der  Marine  und  des  Reichsheeres.  S.  95.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung
der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875,  betreffend  die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten.
  S.  97.

 

Nr.  1368.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der
Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres.  Vom  26.  März
1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1880/81  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben

a)  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  im  Betrage  von  6  342  200  Mark,

 

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von                  11  659  450 =c)
  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von  15  011  038
im  ganzen  bis  zur  Höhe von    33  012  688  Mark

vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung    jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes=Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphen=Reichs=
  Gesetzbl.  1880.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  April  1880.
        <pb n="102" />
        —  96  —

verwaltung,  (Reichs=Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="103" />
        —  97  —

(Nr.  1369.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung  vom  23.  Dezember
  1875,  betreffend  die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten.
  Vom  31.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  von  21.  Mai  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  im  Namen
des  Reichs,  was  folgt:

An  die  Stelle  der  §§.  2,  3  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875
(Reichs=Gesetzbl.  S.  380)  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  2.
Zur  Kautionsleistung  sind  mit  den  daneben  angegebenen  Beträgen  verpflichtet:
1.  der  Rendant  der  Reichsbank=Hauptkasse  mit        18  000  Mark,
2.  der  Vorsteher  des  Lombard=Komtors  bei  der  Reichshauptbank mit
  9  000  Mark,

3.  die  Vorstandsbeamten  der  Reichsbank=Hauptstellen,
Reichsbankstellen  und  Reichsbank=Kommanditen  mit

6  000  Mark  bis  18  000  Mark,
4.  die  Kassirer  und  die  mit  der  Aufbewahrung  oder  Ver= 



waltung  von  Werthschaften  außerdem  beauftragten    Beamten
  bei  der  Hauptbank  und  den  Zweiganstalten    mit

3 000  Mark  bis  9  000  Mark,
5. der  Kontrolör  der  Diskontokasse mit    2  400  Mark,
6. die  Geldzähler  mit  750  Mark,

7. die  Kassendiener,  Hausdiener  und  Hülfskassendiener  mit  600  Mark,
8. die  Bankagenten  (Vorsteher  von  Reichsbank=Nebenstellen)
  mit  1000  Mark  bis  150  000  Mark.

§.  3.
Die  Höhe  der  Kautionen  bei  den  in  §.  2  unter  Ziffer  3,  4  und  8  bezeichneten
  Beamten  wird  in  jedem  Falle  von  dem  Präsidenten  des  Reichsbank=Direktoriums

  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Grenzen  bei  der  Berufung  des  Beamten
  nach  dem  voraussichtlichen    Geschäftsumfange  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="104" />
        —  98  —

Berichtigung.

In  der  in  Nr.  33  des  Reichs=Gesetzblatts  für  1879  abgedruckten  Verordnung,
betreffend  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  vom
28.  September  1879,  ist  Seite  301  in  §.  8  Ziffer  2,  Zeile  2  und  3  statt:  „30.  September“
  zu  lesen  „30.  Dezember“.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="105" />
        Reichs=Gesetzblatt

Nr. 8.

 

 

 

 

 

 

  
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen.
  S.  99.  —  Uebereinkommen  mit  Großbritannien,  betreffend  die  Unterdrückung  des

Handels  mit  afrikanischen  Negern.  S.  100.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kaiserliche  Verordnung
  über  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  S.  102.

 

(Nr.  1370.)  Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  über  die
Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  etc.  Vom  30.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Der  §.  50  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  (Reichs=Gesetzbl.  S.  275)
erhält  als  vierten  Absatz  folgenden  Zusatz:

Den  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  bei  dem
Marine=Lazarethe  zu  Yokohama  eine  längere  als  einjährige  Verwendung
  gefunden  haben,  wird  die  daselbst  zugebrachte  Dienstzeit  bei  der
Pensionirung  doppelt  in  Anrechnung  gebracht.

§.  2.
Der  §.  56  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  wird  wie  folgt  ergänzt:

Die  Vorschrift  im  §.  50  Absatz  4  findet  auch  auf  die  Civilbeamten
  der  Kaiserlichen  Marine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs=Gesetzbl.  1880.  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  April  1880.
        <pb n="106" />
        —  100 ---(Nr.

  1371.)  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien,  betreffend  das
Eintreten  des  Deutschen  Reichs  an  Stelle  Preußens  in  den  Vertrag  vom
20.  Dezember  1841  wegen  Unterdrückung  des  Handels  mit  afrikanischen  Negern.

Vom  29.  März  1879.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Ihre
Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
Königreichs  von  Großbritannien  und
Irland  es  für  wünschenswerth  erachtet
haben,  daß  der  zwischen  Preußen,  Großbritannien,
  Oesterreich,  Frankreich  und
Rußland  am  20.  Dezember  1841  zu
London  wegen  Unterdruckung  des  Sklavenhandels
  abgeschlossene  und  von  allen
diesen  Mächten,  mit  Ausnahme  Frankreichs,
  ratifizirte  Vertrag  den  gegenwärtigen
  veränderten  Verhältnissen  entsprechend
auf  das  Deutsche  Reich  ausgedehnt  werde,
so  haben  Allerhöchstdieselben  behufs  einer
zu  diesem  Zwecke  zu  treffenden  Uebereinkunft
  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Excellenz  Georg  Grafen

zu  Münster,  Erblandmarschall

von  Hannover  etc.  etc.  etc.,  Allerhöchstseinen

    außerordentlichen  und

wollmächsigten  Botschafter  bei

Ihrer  Großbritannischen  Majestät;

und

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland:

den  sehr  ehrenwerthen  Robert
Arthur  Talbot  Gascoyne
Cecil,  Marquis  von  Salisbury,
  Viscount  Cranborne,  Baron
  Cecil,  Pair  des  Vereinigten
Königreichs,  Ritter  des  Höchstedlen
  Ordens  vom  Hosenband,
Mitglied  Ihrer  Majestät  Höchstehrenwerthen
  Geheimen  Raths,

His  Majesty  the  German  Emperor,
King  of  Prussia,  and  Her  Majesty
the  Queen  of  the  United  Kingdom
of  Great  Britain  and  Ireland,  considering
  it  desirable  that  the  Treaty  for
the  suppression  of  the  Slave  Trade
concluded  between  Prussia,  Great  Britain,
  Austria,  France  and  Russia  at
London,  on  the  20th  December  1841,
and  ratified  by  all  these  Powers,  with
the  exception  of  France,  should  be
#s80  extended  to  the  German  Empire
as  to  correspond  with  the  present
altered  circumstances,  Their  Majesties
have  appointed  Plenipotentiaries  to
conclude  a  Convention  for  that  pur-Pose,
  namely:

His  Majesty  the  German  Em-Peror,
  King  of  Prussia:

His  Excellency  George  Count
Münster,  Marshal  Hereditary
of  Hanover  etc.  etc.  etc.,  Ambassader
  Extraordinary  and
Plenipotentiary  of  His  Impe--rial
  Majesty  to  Her  Britannic
Majesty;

and

Her  Majesty  the  Queen  of  the
United  Kingdom  of  Great
Britain  and  Ireland:

the  Most  Honourable  Robert
Arthur  Talbot  Gascoyne
Cecil,  Marquis  of  Salisbury,
Viscount  Cranbourne,  Baron
Cecil,  a  Peer  of  the  United
Kingdom,  a  Knight  of  the  Most
Noble  Order  of  the  Garter,
Member  of  Her  Majesty's  Most
Honourable  Privy  Council,  Her
        <pb n="107" />
        Allerhöchstihren  Haupt=Staatssekretär
  für  die  Auswärtigen  Angelegenheiten;

Welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Punkte  übereingekommen  sind.

Artikel  I.

Alle  aus  dem  obengedachten  Vertrage
und  aus  dessen  Anlagen  für  Preußen
herzuleitenden  Rechte  und  Pflichten  sollen
vorbehaltlich  gewisser  im  Artikel  II  der
  genwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen

Abänderungen  fortan  auf  das  Deutsche
Reich  übergehen  dergestalt,  als  ob  letzteres
  den  erwähnten  Vertrag  unmittelbar
mit  abgeschlossen  hätte.

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  elften  und  zwölften
Absatzes  unter  Nr.  V  der  dem  vorerwähnten
  Vertrage  als  Anlage  B  angehängten
Instruktion  für  die  Kreuzer  sollen  fo=-gende
  Abreden  treten:

 

Alle  deutschen  Schiffe,  welche
auf  den  Stationen  von  Amerika
oder  Afrika  durch  die  Kreuzer  der
anderen  vertragschließenden  Theile  in
Beschlag  genommen  werden  sollten,
sind  nach  Cuxhaven  zu  führen  und
durch  die  dortigen  Behörden  der
Jurisdiktion  desjenigen  deutschen
Staats  zu  überliefern,  welchem  der
Heimathshafen  des  Schiffes  angehört.

Wenn  aber  an  Bord  eines  solchen
deutschen  Schiffes  im  Augenblick  seiner
  Beschlagnahme  Sklaven  vorgefunden
  werden,  so  ist  das  Schiff
zuvörderst,  um  die  Sklaven  abzusetzen,
  in  denjenigen  Hafen  zu  führen,
wohin  es,  wenn  es  unter  englischer
Flagge  gefahren  wäre,  geführt  worden
  sein  würde,  um  vor  Gericht
gestellt  zu  werden.  Demnächst  ist

101

——

Majesty's  Principal  Secretar).
of  State  for  Foreign  Aflair;

Who,  after  having  communicatecd
to  cach  other  their  respective  full
Powers  found  in  good  and  due  forme,
have  agreed  as  follows:

Article  I.

All  the  rights  and  obligations
hitherto  devolving  on  Prussia  in  virtue
of  the  above-mentioned  Treaty  and
the  Annexes  thereto  shall,  subject  to
certain  modifications  contained  in  Article
  II  of  this  Convention,  henceforth
devolve  on  the  German  Empire,  as
if  that  Empire  had  been  a  Contracting
  Party  to  the  Said  Treaty.

Article  I.

In  the  place  of  the  1  Ith  and  12t#
aragraphs  under  Head  V  of  the  Instructions
  to  Cruizers  appended  to
the  aforesaid  Treaty  as  Annex  B,
the  following  stipulations  shall  be
adopted:

All  German  vessels  which
shall  be  detained  on  the  stations
of  America  or  Africa  by  the
cruizers  of  the  other  Contracting
Parties  shall  be  taken  to  Cuxhaven,
  and  be  delivered  up  by
the  authorities  there  to  the  Jurisdiction
  of  that  German  State  to
which  the  home  port  of  the  ves-Sel
  belongs.

But  if  slaves  shall  be  found
Oon  board  any  such  German  vessel
  at  the  time  of  her  detention,
the  vessel  shall,  in  the  first  instance,
  be  sent  to  deposit  the
Slaves  at  that  port  to  which  she
Would  have  been  taken  for  ad-Judication
  if  she  had  been  sailing
under  the  English  flag.  The
Vessel  shall  afterwards  be  sent
        <pb n="108" />
        das  Schiff  nach  Cuxhaven  zu  führen
und  der  zuständigen  deutschen  Jurisdiktion,
  wie  oben  vereinbart,  zu  überliefern.


Artikel  III.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratiftzirt  werden  und  der  Austausch  der
Ratifikationen  soll,  nachdem  die  Regierungen
  von  Oesterreich=Ungarn  und  Rußland
  als  Betheiligte  an  dem  Vertrage
vom  20.  Dezember  1841  ihre  Zustimmung
  zu  den  in  gegenwärtiger  Uebereinkunft
  verabredeten  Abänderungen  jenes
Vertrages  erklärt  haben  werden,  sobald
als  möglich  in  London  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
in  zwei  Exemplaren  vollzogen  und  ihr
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  London  am  neunundzwanzigsten
  März  1879.

(L.  S.)  Münster.
(L.  S.)  Salisbury.

102

to  Cuxhaven,  and  shall  be  delivered
  up  to  the  competent  German
  jurisdiction  as  above  stipulated.


Article  III.

The  present  Convention  shall  be
ratified,  and  the  ratifications  exchanged
  at  London  as  soon  as  possible
after  the  Governments  of  Austria-Hungary
  and  Russia,  parties  to  the
Treaty  of  the  20th  December  1841,
have  signified  their  consent  to  the
modisfications  of  that  Treaty,  agreed
to  in  the  present  Convention.

In  Witness  whereof  the  Undersigned
  have  signed  the  present  Convention
  in  duplicate,  and  have  affxed
  thereto  their  seals.

Done  at  London  on  the  Twenty
Ninth  day  of  March  1879.

(L.  S.)
(L.  S.)

Münster.
Salisbury.

Vorstehendes  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations=Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

(Nr.  1372.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kaiserliche  Verordnung  über  die  Begründung  der
Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  vom  28.  September  1879.  Vom

11.  April  1880.

D.  Reichstag  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  April  d.  J.  der  auf  Grund  des
§. 6  des  Einführungsgesetzes  Fur  Civilprozeßordnung  erlassenen,  die  Begründung

der  Revision  in  bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten  betreffenden  Kaiserlichen  Verordnung

vom  28.  September  1879  (Reichs=Gesetzbl.  S.  299)  mit  Ausschluß  des  §.  3  derselben

  die  Genehmigung  ertheilt.
Berlin,  den  11.  April  1880.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Inneren.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei,
        <pb n="109" />
        —  103  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr. 9.

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen  des  Reichs=  Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874.
S.  103.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Luxemburg  zu  der
internationalen  Uebereinkunft  vom  17.  September  1878  über  Maßregeln  gegen  die  Reblaus.  S.  108.

 

 

 

 

(Nr.  1373.)  Gesetz,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen  des  Reichs=Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874.  Vom  6.  Mai  1880.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Reichs=Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874  (Reichs=Gesetzbl.  1874  S.  45)
wird  durch  nachfolgende  Bestimmungen  ergänzt,  beziehungsweise  geändert.

§.  1.

In  Ausführung  der  Artikel  57,  59  und  60  der  Reichsverfassung  wird  die
Friedens=Präsenzstärke  des  Heeres  an  Mannschaften  für  die  Zeit  vom  1.  April
1881  bis  zum  31.  März  1888  auf  427  274  Mann  festgestellt.  Die  Einjährig=Freiwilligen
  kommen  auf  die  Friedens=Präsenzstärke  nicht  in  Anrechnung.

§.  2.

Vom  1.  April  1881  ab  werden  die  Infanterie  in  503  Bataillone,  die
Feldartillerie  in  340  Batterien,  die  Fußartillerie  in  31  Bataillone,  die  Pioniere
in  19  Bataillone  formirt.

§.  3.

Auf  diejenigen  Mannschaften,  welche  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  wegen  hoher
Loosnummer  oder  wegen  geringer  körperlicher  Fehler  der  Ersatzreserve  erster  Klasse
überwiesen  werden  (§.  25  Abs.  1  und  Abs.  2b  des  Reichs=Militärgesetzes),  finden,
soweit  dieselben  nicht  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe  dem
geistichen  Stande  angehören,  in  Ergänzung  ihrer  bisherigen  Verpflichtungen,

die  nachfolgenden  Bestimmungen  Anwendung:

1.  Dieselben  dürfen  im  Frieden  zu  Uebungen  einberufen  werden.  Die
Zahl  der  zur  ersten  Uebung  und  der  zu  wiederholten  Uebungen  ein=Reichs=Gesetzbl.

  1880.  19
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1880.
        <pb n="110" />
        5.

des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum

—  104  —

zuberufenden  Mannschaften  wird  durch  den  Reichshaushalts=Etat  festgesetzt
  Ersatzreservisten,  welche  geübt  haben,  verbleiben  während  der
Gesammtdauer  ihrer  Ersatzreservepflicht  in  der  Ersatzreserve  erster  Klasse.

2. Zunächst  sind  die  Freigeloosten  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Loosnummern

  heranzuziehen,  sodann  diejenigen  Mannschaften,  welche  wegen
geringer  körperlicher  Fehler  an  die  Ersatzreserve  erster  Klasse  überwiesen
werden,  nach  Maßgabe  des  Lebensalters  und  der  besseren  Dienstbrauchbarkeit.
  Die  Auswahl  der  letzteren  erfolgt  bei  ihrer  Ueberweisung
zur  Ersatzreserve  erster  Klasse  im  Aushebungsgeschäft.

3. Diese  Uebungspflicht  erstreckt  sich  auf  4  Uebungen,  von  welchen  die

erste  eine  Dauer  von  10,  die  zweite  eine  Dauer  von  4  und  die  beiden

letzten  eine  Dauer  von  je  2  Wochen  nicht  überschreiten  sollen.  Der

Gestellungstag  für  die  erste  Uebung  ist  den  Uebungspflichtigen  bei  der

Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  bekannt  zu  machen.  Erfolgt  die  Einberufung

  zu  einem  späteren  Termin,  so  kommt  die  Zwischenzeit  auf

die  Dauer  der  Uebung  in  Anrechnung.  Letztere  Bestimmung  findet
in

 

keine  Anwendung,  wenn  die  spätere  Einberufung  auf  Ansuchen  der
Uebungspflichtigen,  oder  wenn  mit  dem  Einvernehmen  der  Civilverwaltung
  im  Intresse  der  Uebungspflichtigen  eine  Verschiebung  des
Termins  der  Einberufung  erfolgt.

4. Jungen  Leuten  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit
selbst  bekleiden,  ausrüsten  und  verpflegen,  und  welche  die  gewonnenen
Kenntnisse  in  dem  vorschriftsmäßigen  Umfange  dargelegt  haben  (§.  11

Kriegsdienst,  vom  9.  November
  1867)  steht  für  die  erste  Uebung  unter  denjenigen  Truppentheilen
  die  Wahl  frei,  welchen  für  das  betreffende  Jahr  die  Ausbildung
von  Ersatzreserven  übertragen  ist.

Die  Uebungspflicht  erlischt,  wenn  die  ausgewählten  Mannschaften  innerhalb

  vierwöchentlicher  Frist  nach  dem  unter  3  bezeichneten  Gestellungstage
  zur  Uebung  nicht  einberufen  sind.

Ist  der  Gestellungstag  auf  Ansuchen  des  Uebungspflichtigen,
oder  mit  dem  Einvernehmen  der  Civilverwaltung  im  Interesse  des
Uebungspflichtigen  verschoben  worden,  so  ist  für  dies  Erlöschen  der
Uebungspflicht,  statt  des  unter  3  bezeichneten,  der  verschobene  Gestellungstag
  maßgebend.  

6. Von  der  Uebungspflicht  können  die  Mannschaften  nach  Maßgabe  des

§.  59  des  Reichs=Militärgesetzes  befreit  werden.  Jede  Einberufung  zum
Dienst  im  Heere  zählt  für  eine  Uebung.  Schiffahrt  treibende  Mannschaften
  sollen  zu  Uebungen  im  Sommer  nicht  eingezogen  werden.
7. Die  Jahreszeit,  in  welcher  die  Uebungen  stattfinden  sollen,  wird  zwischen
Militär=  und  Civilbehörden  unter  Berücksichtigung  der  bürgerlichen
Interessen  vereinbart.

8. Uebungspflichtige  Ersatzreservisten  unterstehen  in  Bezug  auf  Auswanderungserlaubniß,

  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit,  Be=
        <pb n="111" />
        —  105  —

folgung  des  Einberufungsbefehls,  sowie  als  Angehörige  des  aktiven
Heeres  während  einer  Uebung  den  für  Reservisten  und  Wehrleute
geltenden  Vorschriften.

 

§.  4.

Die  Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr  und  die  Entlassung  aus
der  Landwehr  finden,  soweit  die  zwölfjährige  Gesammndienstzeit  (Art.  59  der
Reichsverfassung)  zur  Einführung  gelangt  ist,  im  Frieden  bei  den  nächsten,  auf
Erfüllung  der  Dienstzeit  folgenden  Frühjahrs=Kontrolversammlungen  statt.

Hinsichtlich  derjenigen  Mannschaften,  deren  Dienstzeit  in  der  Periode  vom
1.  April  bis  zum  30.  September  ihr  Ende  erreicht,  bewendet  es  bei  der  Bestimmung
  von  §.  62  des  Reichs=Militärgesetzes.

Artikel  II.

Die  §§  10,  12,  14,  53  und  66  des  Reichs=Militärgesetzes  vom  2.  Mai
1874  (Reichs=Gesetzbl.  1874  S.  45)  erhalten  die  nachstehende  Fassung:

§.  10.

Alle  Wehrpflichtigen  sind,  wenn  sie  nicht  freiwillig  in  den  Heeresdienst
eintreten  (§.  10  und  11  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867,  Bundes=Gesetzbl.
S.  131),  vom  1.  Januar  des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr
  vollenden,  der  Aushebung  unterworfen  (militärpflichtig).  Sie  haben  sich  zu
diesem  Zwecke  vor  den  Ersatzbehörden  zu  gestellen,  bis  über  ihre  Dienstverpflichtung
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gemäß  endgültig  entschieden  ist,  jedoch  höchstens
zweimal  jährlich.

Der  Eintritt  zum  drei=  oder  vierjährig-freiwilligen  Dienst  kann  Militärpflichtigen
  durch  die  Ersatzbehörden  gestattet  werden.

§.  12.

Jeder  Militärpflichtige  ist,  sofern  er  nicht  die  Erlaubniß  zum  freiwilligen
Eintritt  in  den  Heeresdienst  erhalten  hat,  in  dem  Aushebungsbezirke,  in  welchem
er  seinen  dauernden  Aufenthaltsort  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  seinen
Wohnsitz  hat,  gestellungspflichtig.  Wer  innerhalb  des  Bundesgebiets  weder  einen
dauernden  Aufenthaltsort,  noch  einen  Wohnsitz  hat,  ist  in  dem  Aushebungsbezirke
seines  Geburtsorts  gestellungspflichtig,  und  wenn  der  Geburtsort  im  Auslande
liegt,  in  demjenigen  Aushebungsbezirke  des  Inlandes,  in  welchem  die  Eltern  oder
Familienhäupter  ihren  letzten  Wohnsitz  hatten.

In  dem  Aushebungsbezirke,  in  welchem  die  Militärpflichtigen  sich  zu  gestellen
haben,  werden  sie  auch,  unter  Anrechnung  auf  das  von  demselben  aufzubringende
Rekrutenkontingent,  zum  Militärdienst  herangezogen.

§.  14.

Die  zum  einjährig =  freiwilligen  Dienst  Berechtigten  haben  die  Verpflichtung,
sich  spätestens  zum  1.  Oktober  dessenigen  Jahres,  in  welchem  sie  das  23.  Lebens=
        <pb n="112" />
        —  106  —

jahr  vollenden,  zum  Dienstantritt  zu  melden.  Ausnahmsweise  kann  ihnen  über
diesen  Zeitpunkt  hinaus  Aufschub  gewährt  werden.  Bei  ausbrechendem  Kriege
müssen  sich  alle  zum  einjährig=freiwilligen  Dienst  Berechtigten,  welche  bereits  in
das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind,  auf  öffentliche  Aufforderung  sofort
zum  Heeresdienst  stellen.

Wer  die  rechtzeitige  Meldung  zum  Dienstantritt  versäumt,  verliert  die  Berechtigung
  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst;  nach  Befinden  der  Ersatzbehörde
kann  ihm  die  Berechtigung  wieder  verliehen  werden.

Ein  Gesetz  wird  die  Vorbedingungen  regeln,  welche  zum  einjährig=freiwilligen
Dienst  berechtigen.

Zur  Annahme  Einjährig=Freiwilliger  sind  die  Truppen  der  Feldartillerie
und  des  Trains  in  Orten,  wo  außerdem  Truppen  zu  Fuß  garnisoniren,  nur
insoweit  verpflichtet,  als  die  Zahl  von  vier  Einährig=Freiwilligen  bei  jeder
Batterie  und  Kompagnie  nicht  überschritten  wird.

§.  53.

Soldaten  im  aktiven  Dienst  können  auf  Ansuchen  zur  Verfügung  der
Ersatzbehörden  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  §.  20  Nr.  1  bis  5  bezeichneten
Gründe  nach  ihrer  Aushebung  eingetreten  ist,  oder  wenn  in  einzelnen  Fällen
besondere  in  diesem  Gesetze  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Billigkeitsgründe  dies
rechtfertigen  (§.  22).

Ueber  die  Lulässigkeit  des  Gesuchs  entscheidet  nach  Begutachtung  der  Verhältnisse
  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  der  kommandirende
General  desjenigen  Armeekorps,  in  welchem  der  Reklamirte  seiner  Dienstpflicht

genügt,  in  Gemeinschaft  mit  der  betreffenden  (§.  30  Nr.  3c)  Landes=  oder
Prowinzialbehörde  seines  Heimathsbezirks  beziehungsweise  das  zuständige  Kriegs=Zivilverwaltungsbehörde
  seines

 

 

ministerium  in  Gemeinschaft  mit  der  obersten
Heimathsbezirks.

Die  Entlassung  des  Reklamirten  erfolgt  erst  zu  dem  nächsten  allgemeinen
Entlassungstermine,  sofern  nicht  ein  ungewöhnlicher  Grad  der  Oringlichkeit  die
frühere  Entlassung  nothwendig  macht.

Auf  Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  haben
diese  Bestimmungen  in  der  Regel  keine  Anwendung.

§.  66.

Reichs=,  Staats=  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum
Militärdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.
Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihre
Anciennetät,  sowie  alle  sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der
Zeit  der  Einberufung  zum  Militärdienst  gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,
  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Civilbesoldung  angerechnet
  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder
Kind  haben,  beim  Verlassen  ihres  Wohnorts  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das
reine  Civileinkommen  und  Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3  600  Mark

jährlich  übersteigen.
        <pb n="113" />
        —  107  —

Nach  denselben  Grundsetzten  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende
Civilbeamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn
sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegsdienst  eintreten.

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch
denjenigen  in  ihren  Cibisstellungen  abkömmlichen  Reichs=  und  Staatsbeamten  zu
Gute,  welche  sich  freiwillig  in  das  Heer  aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen
überlassen.

Artikel  III.

Die  Ausführungsbestimmungen  zum  Artikel  I  §§.  3  und  4  und  zum
Artikel  II  dieses  Gesetzes  erläßt  der  Kaiser.
Artikel  IV.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes=Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter
III  §.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom
21./25.  November  1870  (Bundes=Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  6.  Mai  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Reichs  =  Gesetzbl.  1880,  20
        <pb n="114" />
        —  108  —

(Nr.  1374.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Luxemburg  zu
der  internationalen  Uebereinkunft  vom  17.  September  1878,  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  betreffend.  Vom  5.  April  1880.

Im  Artikel  7  der  internationalen  Uebereinkunft  vom  17.  September  1878,
Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend,  (Reichs=Gesetzbl.  von  1880  S.  15)  ist
jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten  worden,  jederzeit  durch  eine  dem
Schweizerischen  Bundesrath  abzugebende  Erklärung  jener  Uebereinkunft  beizutreten.
Dem  entsprechend  hat,  nach  Mittheilung  des  Schweizerischen  Bundesraths,  die
Regierung  des  Großherzogthums  Luxemburg  ihren  Beitritt  zu  der  Uebereinkunft
vom  17.  September  1878  in  der  vorgeschriebenen  Weise  erklärt.

Berlin,  den  5.  April  1880.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern,
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="115" />
        —  109  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Wucher.  S.  109.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Sätze
der  badischen  Uebergangsabgabe  und  Steuerrückvergütung  für  Branntwein.  S.  112.

 

 

 

 

(Nr.  1375.)  Gesetz,  betreffend  den  Wucher.  Vom  24.  Mai  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

 

Artikel  1.

Hinter  den  §.  302  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  werden
die  folgenden  neuen  §§.  302  a,  302  b,  302c,  302d  eingestellt:

§.  302 a.

Wer  unter  Ausbeutung  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder  der
Unerfahrenheit  eines  Anderen  für  ein  Darlehen  oder  im  Falle  der
Stundung  einer  Geldforderung  sich  oder  einem  Dritten  Vermögensvortheile
  versprechen  oder  gewähren  läßt,  welche  den  üblichen  Zinsfuß
dergestalt  überschreiten,  daß  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Vermögensvortheile
  in  auffälligem  Mißverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen,
wird  wegen  Wuchers  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  zugleich
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.  Auch  kann  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  302 b.

Wer  sich  oder  einem  Dritten  die  wucherlichen  Vermögensvortheile
  (§.  302  a)  verschleiert  oder  wechselmäßig  oder  unter  Verpfändung
der  Ehre,  auf  Ehrenwort,  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen
oder  Betheuerungen  versprechen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem

Reichs=Gesetzbl.  1880.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1880.
        <pb n="116" />
        —  110  —

Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.
Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  302 c.

Dieselben  Strafen  §.  302  a,  §.  302  b)  treffen  denjenigen,  welcher
mit  Kenntniß  des  Sachverhalts  eine  Forderung  der  vorbezeichneten  Art
erwirbt  und  entweder  dieselbe  weiter  veräußert  oder  die  wucherlichen
Vermögensvortheile  geltend  macht.

§.  302 d.

Wer  den  Wucher  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betreibt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe
von  einhundertfünfzig  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.  Auch  ist
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  erkennen.

Artikel  2.

Der  §.  360  Nr.  12  des  Strafgesetzbuchs  in  der  durch  das  Gesetz  vom
26  Februar  1876  festgestellten  Fassung  wird  durch  nachstehende  Bestimmung
ersetzt:

 

§.  360  Nr.  12.

Wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung  seines
Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  insbesondere
  den  durch  Landesgesetz  oder  Anordnung  der  zuständigen  Behörde
  bestimmten  Zinsfuß  überschreitet.

Artikel  3.

Verträge,  welche  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  302a,  302b  des  Strafgesetzbuchs
  verstoßen,  sind  ungültig.  

Sämmtliche  von  dem  Schuldner  oder  für  ihn  geleistete  Vermögensvortheile
§.  302  a)  müssen  zurückgewährt  und  vom  Tage  des  Empfanges  an  verzinst  werden.
Hierfür  sind  diejenigen,  welche  sich  des  Wuchers  schuldig  gemacht  haben,  solidarisch
verhaftet,  der  nach  §.  302 c.  des  Strafgesetzbuchs  Schuldige  jedoch  nur  in  Höhe
des  von  ihm  oder  einem  Rechtsnachfolger  Empfangenen.  Die  Verpflichtung
eines  Dritten,  welcher  sich  des  Wuchers  nicht  schuldig  gemacht  hat,  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

Das  Recht  der  Rückforderung  verjährt  in  fünf  Jahren  seit  dem  Tage,  an
welchem  die  Leistung  erfolgt  ist.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  das  aus  dem  ungültigen  Vertrage  Geleistete
zurückzufordern;  für  diesen  Anspruch  haftet  die  für  die  vertragsmäßige  Forderung
bestellte  Sicherheit.  Die  weiter  gehenden  Rechte  eines  Gläubigers,  welchem  nach
        <pb n="117" />
        —  111  —

den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  die  Ungültigkeit  des  Vertrages  nicht
entgegengesetzt  werden  kann,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Mai  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="118" />
        —  112  —

(Nr.  1376.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Sätze  der  badischen  Uebergangsabgabe
und  Steuerrückvergütung  für  Branntwein.  Vom  20.  Mai  1880.

Nachdem  im  Großherzogthum  Baden  die  Steuersätze  für  die  Branntweinbereitung

  vom  20.  Dezember  d.  J.  ab  eine  Erhöhung  auf  den  zweifachen  Betrag

erfahren  haben,  sind  von  demselben  Zeitpunkt  ab  auch  die  Sätze  der  Uebergangsabgabe

  vom  Branntwein  und  der  Steuerrückvergütung  für  den  unter  Kontrole

über  die  Landesgrenze  ausgehenden  Branntwein  (vergl.  die  Bekanntmachung  vom

15.  Januar  1877  Reichs=Gesetzbl.  S.  9  ff.)  entsprechend  erhöht  worden.  Es
beträgt  hiernach:

I.  die  Uebergangsabgabe
a)  für  Branntwein  (Branntwein  von  weniger  als  60  Prozent  Alkoholgehalt
  nach  Tralles  bei  12⅛  Grad  Réaumur).  7,20  Mark,

b)  für  Weingeist  (Branntwein  von  60  Prozent  oder
mehr  Alkeholgehalt  nach  Tralles  bei  12½  Grad
Réaumur  12  ,

vom  Hektoliter;
II.  die  Rückvergütung  der  Steuer  von  dem  in  Mengen  von  mindestens
  50  Liter  unter  Kontrole  über  die  Landesgrenze  ausgehenden

Branntwein,  und  zwar  unter  Wegfall  der  früheren  Beschränkung  auf
den  im  Großherzogthum  bereiteten  Branntwein

a)  für  Branntwein  3,60  Mark,
b)  für  Weingeist  6

vom  Hektoliter,  wobei  jedoch  für  Branntwein,  dessen  Alkoholgehalt
weniger  als  35  Prozent  (nach  Tralles  bei  12½  Grad  Réaumur)  beträgt,
eine  Rückvergütung  nicht  geleistet  wird.

Berlin,  den  20.  Mai  1880.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Scholz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        —  113  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr. 11.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über  die  Gewährung  von  Tagegeldern,  Fuhrkosten
und  Umzugskosten  an  die  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung.  S.  113.

 

 



 



(Nr.  1377.)  Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über  die  Gewährung  von  Tagegeldern,
  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  an  die  Beamten  der  Militär=  und
Marineverwaltung.  Vom  20.  Mai  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs=Gesetzbl.
S.  64)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Die  Vorschriften  Unserer  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  vom  21.  Juni  1875  (Reichs=Gesetzbl.
S.  249)  finden  auf  die  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung  nach
Maßgabe  der  folgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

§.  2.

Servisberechtigte  Militärbeamte,  welche  mit  Truppentheilen  oder  den  Stäben
der  höheren  Truppenbefehlshaber  sich  auf  dem  Marsche  oder  in  Kantonnirungen
befinden,  erhalten  als  Entschädigung  zur  Bestreitung  der  Mehrkosten  des  Aufenthalts
  außerhalb  der  Garnison  an  Stelle  der  Tagegelder  neben  dem  Naturalquartier
die  Kommandozulage  nach  Maßgabe  der  darüber  erlassenen  näheren  Festlegungen.

In  gleicher  Weise  werden  auch  diejenigen  servisberechtigten  Militärbeamten
entschädigt,  welche  nicht  im  Anschluß  an  Truppentheile  oder  die  Stäbe  der  höheren
Truppenbefehlshaber  bei  Uebungen  oder  Truppenzusammenziehungen  mit  der
Wahrnehmung  des  Administrationsdienstes  bezw.  mit  der  Beaufsichtigung  oder
Verwaltung  von  Magazinen,  Lazarethen  oder  sonst  ihnen  unterstellten  Anstalten
beauftragt  werden.

Beziehen  servisberechtigte  Beamte  keine  Fourageration,    so  erhalten  sie,
mit  Ausnahme  der  Unterbeamten,  neben  der  Kommandozulage  zu  ihrer  Be=Reichs=Gesetzbl.

  1880.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1880.
        <pb n="120" />
        —  114  —

förderung,  sofern  ihnen  zu  ihrem  Fortkommen  ein  Fuhrwerk  oder  Dienstpferd
nicht  gestellt  worden  oder  ihre  Beförderung  nicht  im  Militärtransport  stattfindet,
die  im  §.  4  Unserer  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  festgesetzten  Fuhrkosten.

In  Fällen,  in  denen  die  Stellung  von  Vorspann  gefordert  werden  darf,
wird  den  Berechtigten,  sofern  sie  sich  die  Transportmittel  selbst  beschafft  haben,
die  Geldvergütung  dafür  nach  Maßgabe  der  in  dieser  Beziehung  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde   des  Kontingents  gegebenen  besonderen  Bestimmungen
gewährt.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  nicht  servisberechtigten
Beamten  der  Militärverwaltung  Anwendung,  jedoch  erhalten  dieselben  an  Stelle
der  Kommandozulage  und  des  Naturalquartiers  die  verordnungsmäßigen  Tagegelder.

§.  3.

Für  Dienstgänge  nach  Anstalten,  welche  zu  den  Garnisoneinrichtungen  des
Wohnortes  (Garnison,  Garnisonverband)  oder  des  Kommandoortes  der  Beamten
gehören,  aber  außerhalb  desselben  belegen  sind,  bezw.  für  Dienstgänge  nach
Anstalten,  deren  Beaufsichtigung  oder  Verwaltung  ihnen  besonders  übertragen
ist,  werden  den  Beamten  der  Militärverwaltung  weder  Tagegelder  noch  Fuhrkosten
  gewährt.
Beträgt  die  Entfernung  von  der  Grenze  des  Wohnortes  (Garnison,  Garnisonverband)
  oder  des  Kommandoortes  zu  den  gedachten  Anstalten  fünf  Kilometer
oder  mehr,  oder  beträgt  bei  Wegen  nach  mehreren  solchen  Anstalten  die  an  einem
Tage  unmittelbar  nach  einander  zurückzulegende  Entfernung  zehn  Kilometer  oder
mehr,  so  werden  den  nicht  rationsberechtigten  Beamten  die  etwaigen  durch  Annahme
  eines  Fuhrwerks  oder  Reitpferdes  entstandenen  Auslagen  in  den  Grenzen
der  verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  und  außerdem  sonstige  nothwendige  Unkosten,
wie  Brücken=  oder  Fährgeld,  erstattet.

Nach  Feichen  Grundsätzen  sind  auch  diejenigen  Dienstgänge  zu  vergüten,
welche  von  Beamten  bei  Dienstreisen  vom  Orte  der  Bestimmung  aus  nach  den
zu  demselben  gehörenden  Garnisonanstalten  oder  nach  sonstigen  ihrem  Wirkungskreis
  unterstellten  Anstalten  gemacht  werden.

Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  ist  ermächtigt,  den
nicht  rationsberechtigten  Beamten  für  Dienstgänge  nach  Garnisonanstalten  des
Wohnortes  oder  des  Kommandoortes,  sowie  nach  den  ihnen  sonst  unterstellten
Anstalten  eine  Pauschsumme  zur  Bestreitung  der  Auslagen  bezw.  zur  Unterhaltung
von  Fuhrwerk  oder  Pferden  zu  gewähren.

§.  4.

Für  Dienstgänge  im  Kantonnementsort  oder  im  Lager  wird  den  Beamten
der  Militärverwaltung  eine  Entschädigung  nicht  gewährt,  ebensowenig  für  Dienstgänge
  außerhalb  derselben  bis  zu  einer  Entfernung  von  hin  und  zurück  weniger
als  zehn  Kilometer  von  der  Grenze  des  Kantonnementsortes  oder  Lagers.  Bei
größerer  Entfernungen  erhalten  sie  zu  ihrer  Beförderung  die  im  §.  4  Unserer

Verordnung  vom  21.  Juni  1875  festgesetzten  Fuhrkosten,  sofern  der  Weg  nicht
        <pb n="121" />
        —  115  —

mittelst  eines  dienstlich  gestellten  Fuhrwerks  oder  eines  Dienstpferdes  zurückgelegt
  wird.

Soweit  die  Entnahme  von  Vorspann  zulässig  ist,  wird  die  Geldvergütung
für  die  Selbstbeschaffung  desselben  nach  den  darüber  gegebenen  besonderen  Bestimmungen
  gewährt.

§.  5.

Beamte,  welche  mehr  als  eine  Ration  beziehen  oder  denen  ein  Dienstpferd
gestellt  wird,  erhalten  bei  Dienstreisen  im  Umkreise  von  22  Kilometer  von  der
Grenze  ihres  Wohnortes  (Garnison,  Garnisonverband)  bezw.  Kommando=  oder
Kantonnementsortes  keine  Fuhrkosten.  Ob  ein  Reiseziel  22  Kilometer  oder  weiter
von  dem  Wohnorte  etc.  entfernt  ist,  wird  nach  der  nächsten  Landstraßenverbindung
  bemessen.
§.  6.

Die  Feststellung  der  den  Beamten  bei  den  Reisen  behufs  Abschätzung  der
durch  die  Truppenübungen  entstandenen  Flurschäden  zu  gewährenden  Reisegebührnisse
  erfolgt  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents.

§.  7.

Etatsmäßig  angestellte  Beamte  sind:

a)  bei  einer  Beschäftigung  außerhalb  ihres  Wohnortes  (Garnison,  Garnisonverband),
  deren  längere  als  sechsmonatliche  Dauer  von  vornherein
feststeht.

b)  bei  einer  gleichen  Beschäftigung,  deren  Dauer  von  vornherein  unbestimmt
  ist,  sobald  feststeht,  daß  dieselbe  voraussichtlich  noch  länger
als  sechs  Monate  dauern  wird,  

im  Sinne  Unserer  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  als  versetzt  anzusehen  und
haben  die  im  §.  10  daselbst  feslgesetten  Vergütungen  zu  empfangen.

In  dem  Falle  zu  a  haben  diese  Beamten  nur  für  die  Dauer  der  Reise,

in  dem  Falle  zu  b  bis  zum  Tage  der  dienstlichen  Eröffnung  über  die  weitere
Dauer  des  Kommandos  Anspruch  auf  die  verordnungsmäßigen  bezw.  die  besonders

festgesetzten  Tagegelder.
§.  8.

Mobil  gemachten  Beamten  werden  bei  Dienstreisen,  Versetzungen  und  Kommandos
  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  in  der  Regel  nicht  gewährt.

Ausnahmen  hiervon  bedürfen  der  Genehmigung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  bezw.  der  von  derselben  dazu  ermächtigten  Behörde.

§. 9

Ob  im  einzelnen  Falle  ein  Beamter  der  Militärverwaltung,  welcher  behufs
Verrichtung  von  Dienstgeschäften  seinen  Wohnort  (Garnison,  Garnisonverband),
        <pb n="122" />
        —  116  —

Kommando=  oder  Kantonnementsort  verlassen  muß,  als  auf  einer  Dienstreise  oder
auf  dem  Marsche,  dem  Militärtransport,  im  Kantonnement  oder  im  Lager  befindlich
zu  erachten,  sowie  welcher  Ort  als  das  Reiseziel  anzusehen  ist,  ferner  ob  im
einzelnen  Falle  eine  Versetzung  oder  ein  als  solche  anzusehendes  Kommando
vorliegt,  entscheidet  bei  vorhandenem  Zweifel  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
des  Kontingents.

 

§.  10.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Beamten  der  Marineverwaltung
  sinngemäße  Anwendung,  und  werden  in  Bezug  auf  diese  die  vorstehend
  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  übertragenen  Befugnisse  von  der
Kaiserlichen  Admiralität  ausgeübt.

§.  11.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Mai  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="123" />
        —  117  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  I2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  authentische  Erklärung  und  die  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878.  S.  117.  —  Bekanntmachung
  über  den  Beitritt  des  Fürstenthums  Serbien  zu  der  internationalen  Uebereinkunft  vom
17.  September  1878,  Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend.  S.  118.

 

 

 

(Nr.  1378.)  Gesetz,  betreffend  die  authentische  Erklärung  und  die  Gültigkeitsdauer  des
Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie
vom  21.  Oktober  1878.  Vom  31.  Mai  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  §. 1.

Die  im  §.  28  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  21.  Oktober  1878  getroffene  Bestimmung
  wird  dahin  erläutert,  daß  dieselbe  auf  Mitglieder  des  Reichstags  oder
einer  gesetzgebenden  Versammlung,  welche  sich  am  Sitze  dieser  Körperschaften
während  der  Session  derselben  aufhalten,  keine  Anwendung  findet.

Die  Beschwerde  gegen  die  Verfügungen,  welche  auf  Grund  der  gemäß
§.  28  des  vorbezeichneten  Gesegzes  getroffenen  Anordnungen  erlassen  werden,  findet
nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.

 

Die  Dauer  der  Geltung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  (Reichs=Gesetzbl.  S.  351)
wird,  unter  Abänderung  des  §.  30  dieses  Gesetzes,  bis  zum  30.  September  1884
hierdurch  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Reichs=Gesetzbl.  1880.  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1880.
        <pb n="124" />
        —  118  —

(Nr.  1379.)  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  des  Fürstenthums  Serbien  zu  der  internationalen
  Uebereinkunft  vom  17.  September  1878,  Maßregeln  gegen  die
Reblaus  betreffend.  Vom  31.  Mai  1880.

In  Artikel  7  der  internationalen  Uebereinkunft  vom  17.  September  1878,
Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend,  (Reichs=Gesetzbl.  von  1880  S.  15)  ist
jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten  worden,  jederzeit  durch  eine  dem
Schweizerischen  Bundesrath  abzugebende  Erklärung  jener  Uebereinkunft  beizutreten.
Dem  entsprechend  hat,  nach  Mittheilung  des  Schweizerischen  Bundesraths,  die
Regierung  des  Fürstenthums  Serbien  ihren  Beitritt  zu  der  Uebereinkunft  vom
17.  September  1878  in  der  vorgeschriebenen  Weise  erklärt.

Berlin,  den  31.  Mai  1880.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="125" />
        Reichs=Gesetzblatt.

Nr. 13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß=Lothringen
für  das  Etatsjahr  1879/80.  S.  119.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs  des
deutschen  Zollgebiets.  S.  120.  —  Freundschafts=  etc.  Vertrag  mit  dem  Königreich  der  Hawaiischen
Inseln.  S.  121.

 



 

 

 

(Nr.  1380.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß =  Lothringen  für  das  Etatsjahr  1879/80.  Vom  30.  Mai  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß=Lothringen  für  das  Etatsjahr  1879/80  wird  von  der  preußischen  Ober=Rechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“
nach  Maßgabe  der  im  Geseze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs=Gesetzbl.  S.  61),
betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß =Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober=Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1879  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs=Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Mai  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs=Gesetzbl.  1880.  24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1880.
        <pb n="126" />
        —  120  —

(Nr.  1381.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs  des  deutschen  Zollgebiets.  Vom
6.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  Lolltarif  zu  dem  Gesetz,  betreffend  den  Zolltarif  des  deutschen  Zollgebiets
  und  den  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer,  vom  15.  Juli  1879
Reichs=Gesetl.  S.  207)  wird  wie  folgt  abgeändert:

„Nr.  8.  Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe  mit
Ausnahme  der  Baumwolle,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,
  auch  Abfälle                                        frei“;

die  Anmerkung  zu  Position  22 a  des  Zolltarifs,  welche  lautet:
„Jute,  Manillahanf,  Kokosfasern,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt  —  frei“

wird  gestrichen.  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Juni  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="127" />
        —

(Nr.  1382.)  Freundschafts0,  Handels0,  Schifffahrts=
  und  Konsularvertrag  zwischen
  dem  Deutschen  Reich  und
dem  Königreich  der  Hawaiischen

25.  März
Inseln.  Vom  19.  September  1879.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,

und

Seine  Majestät  der  König  der  Hawaiischen
  Inseln  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  das  gute
Einvernehmen,  welches  erfreulicher  Weise
zwischen  Deutschland  und  den  Hawaiischen
  Inseln  besteht,  zu  erhalten  und  zu
befestigen,  die  Entwickelung  des  Handels
und  der  Schiffahrt  zwischen  beiden  Ländern
zu  fördern  und  die  Rechte,  Privilegien,
Immunitäten  und  Verpflichtungen  der
beiderseitigen  Konsularbeamten  festzustellen,
  haben  es  für  nützlich  erachtet,  einen
Freundschafts=,  Handels=,  Schiffahrtsund
  Konsularvertrag  abzuschließen,  und
zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren  beiderseitigen
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Johannes
Rösing

und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath

  Hermann  Adolph
Heinrich  Albrecht  von  Kusserow


und

121

—

(Nr.  1382.)  Treatyof  Friendship,  Commerce
and  Navigation  and  Consular
Convention  between  the  German
Empire  and  the  Kingdom  of

the  Hawalian  Islandes.  Of  the
25.  March  1879
19.  September  "

H#  Majesty  the  German  Emperor,
King  of  Prussia,  in  the  name  of  the
German  Empire  on  the  one  part,

and

His  Majesty  the  King  of  the  Hawaljian
  lslands  on  the  other  part,

being  desirous  to  maintain  and  improve
  the  relations  of  good  understanding
  which  happil  Subsist  between
  Germany  and  the  Hawalian
Slands,  to  promote  the  development
of  Ccommerce  and  navigation  between
the  two  countries  and  to  define  the
rights,  Privileges.  immunities  and
duties  of  the  respective  Consular  officers,
  have  deemed  it  expedient  to
conclude  a  Treaty  of  Friendship,
Commerce  and  Navigation  and  a  Consular
  Convention,  and  have  for  that

urpose  appointed  their  respective

lenipotentiaries,  namely:

His  Majesty  the  German  Em-Peror,
  King  of  Prussia:

His  superior  Privy  Councillor
of  Government  Dr.  Johannes
Rösing

and

His  Privy  Councillor  of  Legation
Hermann  Adolph  Heinrich
Albrecht  von  Kusserow:

and
24•
        <pb n="128" />
        Seine  Majestät  der  König  der
Hawaiischen  Inseln:
Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Henry  A.  P.  Carter;

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  die  nachstehenden Artikel
  vereinbart  und  unterzeichnet
haben:

Artikel  I.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
dem  Königreich  der  Hawaiischen  Inseln
und  zwischen  den  Angehörigen  und  Bürgern
  der  beiden  Länder  soll  fortdauernd
Freundschaft  und  Friede  bestehen.

Artikel  II.

Die  Angehörigen  und  Bürger  der
beiden  Hohen  Vertragenden  Theile  sollen
überall  in  den  beiderseitigen  Gebieten  sich
aufhalten  und  wohnen  dürfen  und  vollen
und  vollkommenen  Schutz  für  ihre
Person  und  ihr  Eigenthum  genießen.
Sie  sollen  freien  und  leichten  Zutritt  zu
den  gesetzlich  bestehenden  Gerichtshöfen
haben,  um  ihre  Rechtsansprüche  verfolgen
und  vertheidigen  zu  können;  sie  sollen
auch  das  Recht  haben  Sachwalter,  Anwälte
  oder  Agenten  zu  wählen  und  sich
derselben  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechtsansprüche  vor  solchen
Gerichtshöfen  zu  bedienen;  und  sie  sollen
in  dieser  Beziehung  dieselben  Rechte  und
Vortheile  genießen  wie  die  eingeborenen
Angehörigen  und  Bürger.

Die  Angehörigen  und  Bürger  jedes
der  Vertragenden  Theile  sollen  in  den
Gebieten  des  anderen  in  Bezug  auf  die
Rechte  des  Wohnsitzes,  den  Besitz  von
Grundeigenthum,  Gütern  und  Effekten
aller  Art,  in  Bezug  auf  die  Erbfolge

 

-- 122 --His

  Majesty  the  King  of  the
Hawaiian  Islands:

His  Envoy  Extraordinary  and
Minister  Plenipotentiary  near
His  Majesty  the  German  Em-Peror
  Henry  A.  P.  Carter;

Who  after  having  communicated  to
each  other  their  respective  full  powers,
  füound  to  be  in  good  and  due
form,  have  agreed  to  and  signed  the
following  articles:

Article  I.

There  shall  be  perpetual  friendship
  and  peace  between  the  German
Empire  and  the  Kingdom  of  the  Ha-Wailan
  Islands  and  between  the  sub-Jects
  and  citizens  of  the  two  countries.

Article  I.

The  subjects  and  citizens  of  the
two  High  Contracting  Parties  ma)y
remain  and  reside  in  any  part  of  said
territories  respectively  and  shall  receive
  and  enjoy  full  and  pertfect  protection
  for  their  persons  and  property.
They  shall  have  free  and  easy  access
to  the  courts  of  justice  provided  by
law,  in  pursuit  and  defence  of  their
rights,  and  they  shall  be  at  libert)
to  chose  and  employ  lawyers,  advocates
  or  agents,  to  pursue  or  detfend
their  rights  before  such  courts  of
justice;  and  they  shall  enjoy  in  this
respect  all  the  rights  and  privileges
as  native  subjects  or  citizens.

In  whatever  relates  to  rights  of
residence,  to  the  possession  of  real
estate,  goods  and  effects  of  any  kind.
to  the  Ssuccession  to  real  or  personal
estate,  by  will  or  otherwise,  and  the
disposal  of  property  of  any  sort  and
        <pb n="129" />
        —  123  —

in  das  Grundeigenthum  oder  das  bewegliche
  Vermögen  durch  Testament  oder
auf  andere  Weise  und  in  Bezug  auf
die  Verfügung  über  Eigenthum  jeder
Art  und  in  irgend  welcher  Weise  die
nämlichen  Vortheile,  Freiheiten  und
Rechte  genießen  und  nur  denselben  Gebühren
  und  Abgaben  in  genannten  Beziehungen
  unterworfen  sein,  wie  die  eingeborenen
  Angehörigen  und  Bürger.

Bei  Ehen,  welche  von  deutschen
Reichsangehörigen  auf  den  Hawaiischen
Inseln  und  von  Angehörigen  der  Hawaiischen
  Inseln  in  Deutschland  geschlossen
  werden,  richtet  sich  die  Form
der  Eheschließung  nach  den  Gesetzen  des
Landes,    in  welchem  die  Ehe  geschlossen
wird.

Die  Angehörigen  und  Bürger  eines
jeden  der  Hohen  Vertragenden  Theile
sollen  in  den  Gebieten  des  anderen  vollkommene
  Gewissensfreiheit,  sowie  Freiheit
der  privaten  oder  öffentlichen  Abhaltung
ihres  Gottesdienstes  und  alle  die  Garantien,
  die  Rechte  und  den  Schutz  genießen,
welche  den  eingeborenen  Angehörigen
und  Bürgern  oder  den  Angehörigen  und
Bürgern  irgend  einer  anderen  Nation
gegenwärtig  gewährt  sind  oder  künftighin
gewährt  werden  mögen.  Diese  Freiheit
und  dieser  Schutz  soll  sich  auch  auf
das  Recht  erstrecken,  ihre  beiderseitigen
Landsleute  nach  ihren  religiösen  Gebräuchen
  auf  angemessenen  und  passenden
  Plätzen  zu  beerdigen,  welche  sie  zu
diesem  Zweck  anlegen  und  unterhalten
dürfen,  immer  in  Gemäßheit  der  lokalen
Gesetze  und  Vorschriften.

Die  Angehörigen  und  Bürger  eines
jeden  der  Vertragenden  Theile,  welche  im
Gebiet  des  anderen  wohnen,  sollen  von
jedem  zwangsweisen  Militärdienst,  sowohl
zur  See  als  zu  Lande,  und  von  allen
Zwangsanleihen  oder  militärischen  Leistungen
  und  Reguisitionen  befreit  sein,

in  any  manner  whatsoever,  the  subjects
  and  citizens  of  each  Contracting

arty)  shall  enjoy  in  the  territories  of
the  other  the  same  privileges,  liberties
  and  rights  and  shall  be  subject
#only  to  the  Same  imposts  or  charges
in  these  respects  as  native  subjects
and  citizens.

In  regard  to  marriages  concludedby
  subjects  and  citizens  of  the  German
  Empire  in  the  Kingdom  of  the
Hawaian  ISlands  and  by  Hawaüian
subjects  and  citizens  in  the  German.
Empire,  the  form  of  marriage  shall
be  regulatech  by  the  laws  of  the
country  where  the  marriage  is  concluded.


The  subjects  or  citizens  of  each
of  the  High  Contracting  Parties  shall
enjoy  in  the  dominions  of  the  other
entire  liberty  of  conscience  and  of
Private  or  public  exercise  of  their
Worship  and  all  the  guarantees,  rights
and  protection  now  ensured,  or  that
may  be  hereafter  ensured  to  native
subjects  and  citizens,  or  to  the  sub-Jjects
  and  citizens  of  any  other  nation.
This  liberty  and  protection  shall  extend
  also  to  the  right  of  burying  their
respective  countrymen  according  to
their  religious  customs  in  suitable  and
convenient  places,  which  they  may
establish  and  maintain  for  that  pur-Pose,
  subject  always  to  the  local  laws
and  regulations.

The  subjects  and  citizens  of  either
of  the  Contracting  Parties  residing  in
the  territories  of  the  other  shall  be
exempted  from  all  compulsory  military
  service  whatsoever,  whether  by
sea  or  land,  and  from  all  forced  loans
or  military  exactions  or  requisitions,
        <pb n="130" />
        —  

auch  sollen  sie  nicht  gezwungen  werden,
unter  welchem  Vorwand  es  auch  sei,
andere,  oder  höhere  regelmäßige  Abgaben,
Requisitionen  oder  Steuern  zu  bezahlen,
als  jetzt  oder  künftig  von  eingeborenen
Angehörigen  und  Bürgern  gezahlt  werden.

Sie  sollen  keinem  Embargo  unterworfen
  sein,  noch  mit  ihren  Schiffen,
Mannschaften,  Ladungen  oder  Handelseffekten
  zurückgehalten  werden,  um  für
irgend  eine  militärische  Unternehmung
oder  für  irgend  welchen  öffentlichen  oder
privaten  Dienst  verwendet  zu  werden,  es
sei  denn,  daß  die  Regierung  oder  Lokalbehörde
  mit  den  betheiligten  Personen
über  die  Entschädigung  sich  verständigt
habe,  welche  für  einen  solchen  Dienst  zu
gewähren  ist,  und  über  die  Vergütung,
welche  billigerweise  für  den  aus  dem
freiwillig  von  ihnen  übernommenen  Dienst
etwa  entstehenden  Schaden  (der  nicht
rein  zufällig  ist)  gefordert  werden  kann.

Artikel  III.

Zwischen  den  Gebieten  der  Hohen
Vertragenden  Theile  soll  gegenseitige  Freiheit
  des  Handels  und  der  Schiffahrt
bestehen.

Die  Angehörigen  und  Bürger  der
beiden  Vertragenden  Theile  sollen  befugt
sein,  überall  in  den  beiderseitigen  Gebieten
  zu  reisen,  sowie  Häuser  und  Magazine
  zu  miethen  und  inne  zu  haben;
sie  sollen  Großhandel  und  Kleinhandel
mit  allen  Arten  von  Produkten,  Gewerbserzeugnissen
  und  Waaren  des  gesetzlich
  erlaubten  Verkehrs  betreiben  dürfen,
ohne  durch  irgend  ein  Monopol,  einen
Vertrag  oder  ein  ausschließliches  Vorrecht
zum  Kauf  und  Verkauf  eingeschränkt
oder  benachtheiligt  zu  werden,  indem  sie
nur  den  Gesetzen,  den  polizeilichen  und
zollamtlichen  Verordnungen  des  Landes,
wie  die  eingeborenen  Angehörigen  und
Bürger  unterworfen  sind.

124 --and

  they  shall  not  be  compelled  under
any  Ppretext  whatsoever  to  pay  any
ordinary  charges,  requisitions  or  taxes,
other  or  higher  than  those  that
are  or  may  be  Paid  by  native  subjects
or  citizens.

They  shall  not  be  subject  to  any
embargo,  nor  be  detained  with  their
Vessels,  crews,  cargoes  or  commercial
effects,  to  be  used  for  any  military
expedition  whatever,  or  for  any  public
or  Private  service  whatever,  unless  the
Government  or  local  authority  shall
have  previousIy  agreed  with  the  parties
  interested  on  the  indemnity  to  be
granted  for  such  service  and  for  such
Compensation,  as  may  fairly  be  required
  for  the  injury,  which  (not  being
Purely  fortuitous)  may  grow  out  of
the  service,  which  they  have  voluntarily
  undertaken.

Article  III.

There  shall  be  between  the  dominions
  ofthe  High  Contracting  Parties
a  reciprocal  freekcom  of  Commerce
and  Navigation.

The  subjects  and  citizens  of  the
two  Contracting  Parties  shall  have
liberty  to  travel  in  any  part  of  said
territories  respectively  and  hire  and
Occupy  houses  and  warehouses;  and
they  may  trade,  by  wholesale  or
retail,  in  all  kinds  of  produce,  manufactures
  and  merchandise  of  lawful
commerce  without  being  restrained
or  prejudiced  by  any  monopoly,  contract
  or  exclusive  privilege  of  sale  or
purchase  whatever,  subject  only  to
the  laws,  police-and  customs-regulations
  of  the  country,  like  native
Subjects  or  citizens.
        <pb n="131" />
        —  125 --Sie

  sollen  befugt  sein,  frei  und  sicher
mit  ihren  Schiffen  und  deren  Ladungen
nach  allen  den  Plätzen,  Häfen  und
Flüssen  in  dem  Gebiet  des  anderen  zu
kommen  und  zu  gehen,  welche  dem  fremden
Handel  geöffnet  sind  oder  künftighin
werden  geöffnet  werden;  sie  sollen  auch
befugt  sein,  daselbst  unter  denselben  Bedingungen,
  wie  die  Eingeborenen  oder
die  Angehörigen  irgend  einer  anderen
Nation  die  von  ihnen  von  außerhalb
importirten  Waaren  ganz  oder  theilweise
auszuladen  und  ganz  oder  theilweise
ihre  Rückfracht  einzunehmen  und  zu  vervollständigen.
  Diese  Befugniß  soll  indessen
  nicht  auf  den  Küstenhandel  Anwendung
  finden,  welchen  die  Hohen  Vertragenden
  Theile  sich  vorbehalten,  durch
die  Gesetze  ihrer  beiderseitigen  Länder  zu
ordnen;  dies  ist  jedoch  so  zu  verstehen,
daß  die  Angehörigen  und  Bürger  der
hohen  Vertragenden  Theile  auch  in  dieser

Hinsicht  die  Rechte  genießen  sollen,  welche
unter  solchen  Gesetzen  den  Angehörigen
und  Bürgern  irgend  eines  anderen  Landes
gewährt  sind  oder  künftighin  etwa  gewährt
werden  sollten.

In  keinem  Hafen  der  beiderseitigen
Länder  sollen  andere  oder  höhere  Abgaben
  oder  Gebühren  an  Tonnengeldern,
Leucht=  oder  Hafenabgaben,  Lootsengebühren,
  Quarantaineabgaben,  Bergelohn
bei  Seeschäden  oder  Schiffbruch,  oder
andere  örtliche  Gebühren  erhoben  werden,
als  von  Schiffen  des  Landes,  zu  dessen
Gebiet  solche  Häfen  gehören,  zu  entrichten
sind;  und  um  diese  Gebühren  nach  dem
Tonnengehalt  zu  berechnen,  sollen  die
Schiffsregister,  in  denen  der  Tonnengehalt
  nach  dem  gegenwärtig  von  beiden
Ländern  angenommenen  Vermessungssystem
  ausgedrückt  werden  muß,  als
maßgebend  angenommen  werden,  unbeschadet
  irgend  welcher  durch  die  Vermessungsgesetze
  der  beiderseitigen  Länder
bestimmten  Zusätze  oder  Abzüge.

 

 

 

 

 

They  shall  have  liberty,  freely  and
securely  to  come  and  go  with  their
ships  and  cargoes  to  all  places,  ports
and  rivers  in  the  territories  of  the
other,  which  are  or  may  be  opened
to  foreign  commerce,  and  they  shall
have  liberty,  there  to  discharge  under
the  same  conditions  as  natives  or  the
subjects  of  any  other  nation,  wholl)
or  in  part,  the  cargoes  imported  by
them  kom  abroad,  and  to  lay  in  and
complete,  wholly  or  in  part,  their
return  cargoes.  This  liberty,  however,
Shall  not  apply  to  the  coasting  trade,
which  the  High  Contracting  Parties
reserve  to  be  regulated  by  the  laws
f  their  respective  countries;  but  it
is  understood,  that  the  subjects  and
citizens  of  the  High  Contracting  Parties
shall  enjoy  also  in  this  respect  the
rights,  which  are  or  may  be  granted,
under  such  laws,  to  the  subjects  and
citizens  of  any  other  country.

No  other  or  bigher  duties  or
charges  on  account  of  tonnage,  light-O#r
  harbor-dues,  pilotage,  duarantine,
salvage  in  case  of  damage  or  shipwreck,
  or  any  other  local  charges,
shall  be  imposed  in  any  of  the  ports
f  the  two  countries  respectively  than
shall  be  payable  by  vessels  of  the  country,
  to  whose  dominions  such  ports
belong;  and  for  computing  such  dues
pon  tonpage  the  ships“  registers  shall
be  taken  as  indicating  the  tonnage  er-Pressed
  therein  under  the  system  of
admeasurement  actually  adopted  by
both  countries,  save  any  additions  or
deductions  authorized  by  the  admeasurement
  laws  of  the  respective  countries.
        <pb n="132" />
        Es  ist  vereinbart,  daß  deutsche  oder
hawaiische  Schiffe,  wenn  sie  unter  der
Flagge  ihres  Landes  fahren  und  mit  den
nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  erforderlichen
  Papieren  und  Urkunden  versehen
sind,  für  die  Zwecke  dieses  Vertrages  als
solche  Schiffe  erachtet  werden  sollen,  als
welche  ihre  Flagge  und  ihre  Papiere  sie
ausweisen.

Die  beiden  Hohen  Vertragenden  Theile
kommen  ausdrücklich  dahin  überein,  daß
jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  oder
jede  Befreiung,  welcher  Art  sie  auch  seien,
welche  in  Betreff  des  Handels  und  Verkehrs
  oder  der  Schiffahrt  (unbeschadet
des  vorhin  erwähnten  Küsten  oder  solchen
anderen  Handels,  welchen  sie  durch  Gesetz
ausschließlich  ihren  beiderseitigen  Angehörigen
  oder  Bürgern  vorbehalten  mögen)
einer  von  ihnen  den  Angehörigen  oder
Bürgern  ihres  eigenen  oder  irgend  eines
dritten  Landes  gegenwärtig  gewährt  hat
oder  künftighin  gewähren  möchte,  den  Angehörigen
  und  Bürgern  des  anderen  Theils
unter  denselben  Bedingungen  und  Vorschriften
  zu  Theil  werden  soll,  und  zwar
ohne  Entgelt,  wenn  eine  solche  Bewilliung

  unentgeltlich  erfolgt  sein  sollte,  oder
  (unbeschadet  der  in  den  folgenden  Artikeln
behandelten  Frage  der  Zollabgaben)  wenn
die  Bewilligung  eine  bedingte  gewesen  sein
sollte,  gegen  eine  verhältnißmäßige,  durch
beiderseitiges  Uebereinkommen  festzusetzende
Entschädigung  von  möglichst  gleichem
Werth  und  Umfang.

Artikel  IV.

Bei  der  Einfuhr  nach  den  Hawaiischen
Inseln  sollen  auf  keinen  im  Deutschen
Reich  hervorgebrachten,  erzeugten  oder
verfertigten  Gegenstand,  und  bei  der  Einfuhr
  in  das  Deutsche  Reich  sollen  auf
keinen  auf  den  Hawaiischen  Inseln  hervorgebrachten,
  erzeugten  oder  verfertigten
Gegenstand  andere  oder  höhere  Zölle
gelegt  werden,  als  von  dem  gleichartigen

-- 126 --It

  is  agreed  that  German  or  Ha-Watian
  ships  Ssailing  under  the  flag
f  their  respective  country  and  provided
  with  the  papers  and  documents
required  by  the  laws  ot  their  respective
  country  shall,  for  the  purposes
0f  this  Treaty,  be  deemed  such  vessels
as  their  flag  and  papers  show.

In  fact,  the  two  High  Contracting
Parties  agree  that  any  favor,  privilege
O  immunity  whatever  in  matters  of
trade,  Commerce  or  navigation,  which
either  Contracting  Party  has  actually
granted,  or  may  hereafter  grant  to
subjects  and  citizens  of  their  own
Gwithout  prejudice  to  the  coasting
trade  before  mentioned  or  to  such
other  trade,  as  they  may  by  law  erclusively
  reserve  to  their  respective
subjects  or  citizens),  or  of  any  other
country,  shall  be  extended  to  the  sub-Jects
  and  citizens  of  the  other  party
under  the  Same  conditions  and  regulations,
  gratuitously,  if  such  concession
Shall  have  been  made  gratuitously,  or
(without  prejudice  to  the  matter  of
customs  duties  treated  of  in  the  follow-“
ing  articles)  in  return  for  a  compen-Sation
  as  nearly  as  possible  of  proportionate
  value  and  effect,  to  be  adjustedbymutual
  agreement  ifsuch  concession
shall  have  been  conditional.

Article  IV.

No  other  or  higher  duties  shall
be  imposed  on  the  importation  into
the  Hawaiian  Ilands  of  any  articie,
the  growth,  produce  or  manufäcture
f  the  German  Empire,  and  no  other
or  bigher  duties  shall  be  imposed  on
the  importation  into  the  German  Em-Pire
  of  any  article,  the  growth,
Produce  ormanufacture  ofthe  Hawaiian
        <pb n="133" />
        —  127  —

Gegenstande  zu  entrichten  sind,  welcher  in
irgend  einem  fremden  Lande  hervorgebracht,
  erzeugt  oder  verfertigt  wird.

Auf  die  Ausfuhr  eines  Gegenstandes
aus  den  Gebieten  des  einen  nach  den
Gebieten  des  anderen  der  Vertragenden
Theile  sollen  keine  anderen  oder  höheren
Zölle  gelegt  werden,  als  bei  der  Ausfuhr
  des  gleichartigen  Gegenstandes  nach
irgend  einem  anderen  fremden  Lande
jetzt  oder  in  Zukunft  zu  entrichten  sind.

Artikel  V.

Auf  die  Einfuhr  keines  in  den  Gebieten
  der  Vertragenden  Theile  hervorgebrachten,
  erzeugten  oder  verfertigten
Gegenstandes  in  die  Gebiete  des  anderen
soll  ein  Verbot  gelegt  werden,  welches
nicht  gleichmäßig  auf  die  Einfuhr  des
nämlichen,  in  jedem  anderen  Lande  hervorgebrachten,
  erzeugten  oder  verfertigten
Gegenstandes  sich  erstreckt;  unbeschadet
jedoch  der  beiderseitigen  Befugniß,  aus

gesundheitspolizeilichen  Gründen  die  Einführ
  bestimmter  Artikel  aus  den  Gebieten
des  anderen  Vertragenden  Theils  zeitweise
zu  verbieten.

Ebensowenig  soll  die  Ausfuhr  eines
Gegenstandes  aus  den  Gebieten  eines  der
Vertragenden  Theile  nach  den  Gebieten
des  anderen  verboten  werden,  wenn  das
Verbot  nicht  in  gleicher  Weise  auf  die
Ausfuhr  des  nämlichen  Gegenstandes
nach  den  Gebieten  aller  anderen  Nationen

sich  erstreckt.

Artikel  VI.

Jeder  Gegenstand,  welcher  in  die
Gebiete  eines  jeden  der  beiden  Vertragenden
Theile  jetzt  oder  künftig  von  Eingeborenen
oder  fremden  Staatsangehörigen  und  Bürgern
  gesetzlich  eingeführt  werden  darf,  soll
bei  der  Einfuhr  daselbst  den  nämlichen  Abgaben
  unterliegen,  mag  diese  Einfuhr  in

Reichs =  Gesezbl.  1880.

Islands,  than  are  or  shall  be  payable
on  the  like  article  being  the  growth,
Produce  or  manufacture  of  any  foreign
country.

No  other  or  higher  duties  shall
be  imposed  in  the  territories  of  either
of  the  Contracting  Parties  on  the  er-Portation
  of  any  article  to  the  territories
  of  the  other,  than  such  as  are
O  may  be  levied  on  the  exportation
of  the  like  article  to  any  other  foreign
Country.

Article  V.

No  prohibition  shall  be  imposed
upon  the  importation  of  any  article,
the  growth,  produce  or  manufacture
0f  the  territories  of  either  of  the  two
Contracting  Parties  into  the  territoeries
of  the  other,  which  shall  not  equally
extend  to  the  importation  of  the  like
artiche  being  the  growth,  produce
or  manufacture  of  any  other  country;
without  prejudice  however  to  the
reciprocal  right  of  temporarily  prohibiting
  from  sanitary  reasons  the
importation  of  certain  articles  from
the  territories  of  the  other  Contracting
  Party.

Nor  shall  any  prohibition  be  imposed
  upon  the  exportation  of  any  article
from  the  territories  of  either  of  the
two  Contracting  Parties  to  the  territories
  of  the  other,  which  shall  not
equally  extend  to  the  exportation  of
the  like  article  to  the  territories  of
all  other  nations.

Article  VI.

The  same  duties  shall  be  paid  on
the  importation  into  the  dominions
of  either  of  the  Contracting  Parties
of  any  article,  which  is  or  may  be
legally  importable  therein  by  native  or
foreign  subjects  and  citizens,  whether
such  importation  shall  be  in  German

25
        <pb n="134" />
        deutschen  oder  in  hawaiischen  Schiffen
erfolgen.  Für  jeden  Gegenstand,  welcher
aus  dem  Gebiet  eines  der  Vertragenden
Theile  jetzt  oder  künftig  von  Eingeborenen
oder  fremden  Staatsangehörigen  und
Bürgern  gesetzlich  ausgeführt  werden
darf,  sollen  bei  der  Ausfuhr  von  dort
nur  die  nämlichen  Abgaben  zu  entrichten
sein,  und  die  nämlichen  Vergütungen
und  Rückzölle  gewährt  werden,  mag  diese
Ausfuhr  in  deutschen  oder  in  hawaiischen
  Schiffen  stattfinden.

Waaren,  die  auf  deutschen  oder
hawaischen  Schiffen  verladen  sind,  oder
ihren  beiderseitigen  Angehörigen  und
Bürgern  gehören,  sollen  in  den  Häfen
der  beiden  Länder  auf  ein  nach  einem
heimischen  Eingangs=  oder  irgend  einem
fremden  Hafen  bestimmtes  Schiff  umgeladen
  werden  dürfen,  immer  in  Gemäßheit
  der  zollamtlichen  Bestimmungen  der
beiden  Länder,  und  die  so  für  fremde
Häfen  umgeladenen  Güter  sollen  von
allen  Zoll=  und  Lagerabgaben  befreit  sein.

Gegenstände  aller  Art,  welche  auf
dem  Transport  von  einem  der  beiden
Länder  oder  nach  einem  derselben  begriffen
  sind,  sollen  beim  Durchgang  durch
die  Gebiete  des  anderen  der  Hohen  Vertragenden
  Theile,  sei  es  beim  direkten
Verkehr  oder  zum  Zweck  der  Rückausfuhr,
  alle  die  Vortheile  genießen,  welche
unter  den  gleichen  Umständen  irgend
einer  anderen  Nation  zu  Theil  werden.

Artikel  VII.

Die  Kriegsschiffe,  dem  Staat  gehörige
Schiffe,  Postschiffe  und  Wallfischfahrer  des
einen  der  Vertragenden  Theile  sollen  freien
Zutritt  zu  allen  denjenigen  Häfen,  Flüssen
oder  Plätzen  des  anderen  haben,  welche
dem  fremden  Handel  geöffnet  sind  es
soll  ihnen  gestattet  sein,  daselbst  sich  aufzuhalten,
  Reparaturen  vorzunehmen  und
ihre  Mannschaften  und  Vorräthe  zu  ergänzen.
  Sie  sollen  denselben  Abgaben,

-- 128 --or

  in  Hawalian  vessels.  The  same
duties  shall  be  paid  and  the  same
bounties  or  drawbacks  allowed  on
the  exportation  of  any  article  from
the  dominion  of  either  of  the  Contracting
  Parties,  which  is  or  may  be
legally  exportable  therefrom  by  native
  or  foreign  subjects  and  citizens,
whether  such  exportation  shall  be  in
German  or  in  Hawaüan  vessels.

Merchandise  shipped  on  board
German  or  Hawalian  ships  or  belonging
  to  their  respective  subjects  and
citizens  may  be  transshipped  in  the
ports  of  the  two  countries  to  à  vessel
bound  for  a  national  port  of  entry
or  for  any  foreign  port,  subject  al-Wways
  to  the  customhouse  regulations
of  the  two  countries,  and  the  goods
So  transshipped  for  foreign  ports  shall
be  exempt  from  all  duties  of  customs
#r  Warehouses.

Articles  of  all  sorts  proceeding
from  or  shipped  for  the  two  countries
respectively  shall  enjoy  in  their  passage
  through  the  territories  ofthe  *
Contracting  Parties,  whether  in  direct
transit  or  for  reexportation,  all  the
advantages  possessed  under  the  same
circumstances  by  any  other  nation.

Article  VII.

The  vessels  of  war,  vessels  belonging
  to  the  State,  mail  packets  and
Whaling  vessels  of  either  of  the  Contracting
  Parties  shall  have  free  access
to  all  the  ports,  rivers  or  places  of
the  other,  which  are  open  to  foreign.
commerce  and  be  at  liberty  to  stay
therein,  to  make  repairs  and  refresh.
their  crews  and  provisions.  They
Shall  be  subjected  to  the  same  charges,
        <pb n="135" />
        ——

Vorschriften,  Gesetzen  und  Verordnungen
unterworfen  sein  und  in  jeder  Beziehung
dieselben  Rechte,  Vorzüge  und  Befreiungen
  genießen,  welche  für  Schiffe  gleicher
Art  irgend  einer  anderen  Nation  jetzt
bestehen  oder  künftig  bestehen  werden,
beziehungsweise  jetzt  gewährt  sind  oder
künftig  gewährt  werden  sollten.

Artikel  VIII.

Alle  Schiffe,  welche  die  deutsche  oder
die  hawaiische  Flagge  führen,  sollen  in
Kriegszeiten  in  den  Häfen  und  Gewässern
der  beiden  Länder  allen  möglichen  Schutz
erhalten,  soweit  dies  ohne  thatsächliche
Feindseligkeiten  geschehen  kann,  und  jeder
der  Hohen  Vertragenden  Theile  verpflichtet
sich,  unter  allen  Umständen  die  neutralen
Rechte  der  Flagge  und  der  Gebiete  des
anderen  zu  achten.

Artikel  IX.

Zur  größeren  Sicherheit  des  Handels
zwischen  den  beiderseitigen  Angehörigen
ist  vereinbart,  daß,  wenn  unerwarteter
Weise  einmal  eine  Unterbrechung  des
freundschaftlichen  Einvernehmens  zwischen
den  beiden  Vertragenden  Theilen  Platz
greifen  sollte,  den  Angehörigen  jedes  derselben
  eine  einjährige  Frist  gewährt
werden  soll,  um  ihre  geschäftlichen  Beziehungen
  abzuschließen  und  über  ihr
Vermögen  Verfügung    zu  treffen,  auch
soll  ihnen  sicheres  Geleit  gegeben  werden,
um  sich  in  einem  von  ihnen  selbst  zu
wählenden  Hafen  einzuschiffen.  Alle
Angehörigen  jedes  der  beiden  Vertragenden
Theile,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Theils  mit  einem  Handelsgeschäft  oder
einer  bestimmten  Thätigkeit  ansässig  sind,
sollen  in  einem  solchen  Falle  das  Vorrecht
  haben,  zu  bleiben  und  ihr  Geschäft
und  ihre  Thätigkeit  ohne  Unterbrechung
und  in  vollem  Genuß  ihrer  Freiheit  und
ihres  Eigenthums  fortzusetzen,  so  lange
sie  sich  friedlich  verhalten  und  die  Gesetze

129 --rules,

  laws  and  regulations,  as  are  or
may  be  imposed  on,  and  shall  enjoy
in  all  respects  the  Same  rights,  pri-Vileges
  or  immunities,  which  are  or
may  be  granted  to  vessels  of  the  same
class  of  any  other  nation.

Article  VIII.

All  vessels  bearing  the  flag  of
Germany  or  Hawaü  shall  in  times
of  war  receive  every  possible  protection,
  short  of  actual  hostility,  within
the  ports  and  waters  of  the  two
countries,  and  each  of  the  High  Contracting
  Parties  engages  to  respect
under  all  circumstances  the  neutral
rights  of  the  flag  and  the  dominions
of  the  other.

Article  IX.

For  the  better  security  of  Commerce
between  the  respective  subjects  it  is
agreed  that  if  at  any  time  any  interruption
  of  friendly  intercourse  should
unfortunately  take  place  between  the
two  Contracting  Parties,  the  subjects
of  either  of  the  two  Contracting  Parties
shall  be  allowed  a  Fear  to  close  up
their  accounts  and  dispose  of  their
Property;  and  a  safe  conduct  shall
be  given  them  to  embark  at  the  port,
which  they  maythemselves  select.  All
subjects  of  either  of  the  two  Contracting
  Parties,  who  may  be  established
in  the  territories  of  the  other  in  the
e  kercise  of  any  trade  or  special  em-Ployment,
  shall  in  such  case  have
the  privilege  of  remaining  and  continuing
  such  trade  and  employment
therein,  without  any  manner  ef  interruption,
  in  full  enjoyment  ok  their
liberty  and  property  as  long  as  they
behave  peaceably  and  commit  no
#offence  against  the  laws,  and  their

25“
        <pb n="136" />
        nicht  verletzen;  auch  sollen  ihre  Waaren
und  Effekten,  welcher  Art  sie  auch  seien,
mögen  sie  sich  in  ihrem  eigenen  Gewahrsam
  befinden  oder  dritten  Personen  oder
dem  Staate  anvertraut  sein,  weder  der
Beschlagnahme  oder  Sequestration  unterliegen,
  noch  irgend  einer  anderen  Belastung
  oder  Forderung  unterworfen  sein,
als  denjenigen,  welchen  auch  die  Effekten
und  das  Eigenthum  der  eingeborenen
Angehörigen  unterworfen  sind.  In  einem
solchen  Falle  sollen  auch  Privatforderungen,
  Staatspapiere  und  Korporations=Aktien
  niemals  konfiszirt,  sequestrirt  oder
vorenthalten  werden.

Artikel  X.

Jeder  der  Vertragenden  Theile  willigt
ein,  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  des
anderen  Theils  in  allen  seinen  Häfen,
Städten  und  Plätzen  zuzulassen,  mit
Ausnahme  derjenigen  Orte,  wo  es  nicht
angemessen  erscheinen  sollte,  solche  Beamte
  anzuerkennen.  Dieser  Vorbehalt
soll  jedoch  auf  keinen  der  Vertragenden
Theile  angewendet  werden,  ohne  jeder
anderen  Macht  gegenüber  ebenfalls  Anwendung
  zu  finden.

Artikel  XI.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  sollen
nach  Vorlegung  ihrer  mit  Beobachtung
der  in  ihren  bezüglichen  Ländern  bestehenden
  Förmlichkeiten  ausgefertigten
Bestallung  gegenseitig  zugelassen  und
anerkannt  werden.  Das  zur  Ausübung
ihrer  Amtsverrichtungen  erforderliche
Exequatur  soll  ihnen  kostenfrei  ertheilt
werden,  und  nach  Vorweisung  dieser
Urkunde  sollen  dieselben  sofort  und  unbeanstandet
  von  den  Landesbehörden  in
den  Häfen,  Städten  und  Plätzen  ihres
Amtssitzes  und  Amtsbezirks,  dieselben
seien  Gerichts=  oder  Verwaltungsbe=-- 130 --



  and  effects  of  whatever  de-Scription
  they  may  be,  whether  intheir
own  custody  or  intrusted  to  individuals
  or  to  the  State,  shall  not  be
liable  to  seizure  or  sequestration  or
to  any  other  charge  or  demand  than
those,  which  may  be  made  upon  the
like  effects  or  property  belonging  to
native  subjects.  In  the  same  case
debts  between  individuals,  public
funds  and  the  shares  of  corporations
shall  never  beconfiscated,  sequestrated
or  detained.

Article  X.

Each  of  the  Contracting  Parties
agrees  to  receive  from  the  other  Consuls-Gencral,
  Consuls,  Vice-Consuls
and  Consular  Agents  in  all  its  ports,
cities  and  places,  except  in  those,  where
it  may  not  be  convenient  to  recognize
such  oflicers.  This  reservation,  how.
ever,  shall  not  apply  to  one  of
the  Contracting  Parties  without  also
applying  to  every  other  Power.

Article  Xl.

The  Consuls-General,  Consuls,
Vice-Consuls  or  Consular  Agents  shall
be  reciprocally  received  and  recognized
  on  the  presentation  of  their  commissions
  in  the  forms  established  in
their  respective  countries.  The  ne-Cessary
  exequatur  for  the  exercise  of
their  fünctions  shall  be  furnished  to
them  free  of  charge,  and  on  the  exhibition
  of  this  instrument  they  shall
be  admitted  at  once  and  without
difficulty  by  the  territorial  authorities,
judicial  or  executive,  of  the  ports,
cities  and  places  of  their  residence
and  district  to  the  enjoyment  of  rhe
        <pb n="137" />
        —  —

hörden,  zum  Genusse  der  ihnen  beiderseits
  zugesicherten  Vorrechte  zugelassen
werden.  Die  das  Exequatur  ertheilende
Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,
dieses  Exequatur  zurückzunehmen,  und
zwar  unter  Darlegung  der  Gründe,  aus
denen  sie  es  für  angemessen  erachtet  hat,
so  zu  handeln.

Artikel  X  II.

Die  resp.  Generalkonsuln,  Konsuln,
Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
sowohl  als  deren  Kanzler  und  Sekretäre
sollen  in  beiden  Ländern  alle  Vorrechte,
Befreiungen  und  Immunitäten  genießen,
welche  den  Beamten  desselben  Ranges
der  meistbegünstigten  Nation  bewilligt
sind  oder  in  Zukunft  bewilligt  werden.
Konsularbeamte,  welche  nicht  Angehörige
  des  Landes  sind,  wo  sie  beglaubigt
  sind,  sollen  in  dem  Lande,  wo  sie
ihren  Sitz  haben,  persönliche  Immunität
von  Verhaftung  oder  Gefangenhaltung
genießen  ausgenommen  im  Falle  von

Verbrechen;  sie  sollen  ferner  von  Militär=Einquartierung
  und  Kontributionen,  von
Waffendiensten  aller  Art  und  von  anderen
öffentlichen  Dienstleistungen,  sowie  von
allen  direkten  oder  persönlichen  oder
Luxusabgaben,  Leistungen  und  Beiträgen
frei  sein.  Wenn  aber  die  gedachten
Konsularbeamten  in  dem  Lande,  wo
sie  ihren  Amtssitz  haben,  Grundeigenthümer
  sind  oder  werden,  oder  Handelsgeschäfte
  betreiben,  so  sollen  sie  denselben
Abgaben  und  Auflagen  und  demselben
gerichtlichen  Verfahren  unterworfen  sein,
wie  die  dem  Lande  angehörigen  Grundeigenthümer
  und  Kaufleute.  Unter  keinen
Umständen  jedoch  soll  das  Einkommen  von
ihrem  Amte  irgend  einer  Abgabe  unterliegen.
  Konsularbeamte,  welche  kaufmännische
  Geschäfte  betreiben,  sollen  nicht  auf
ihre  Konsularvorrechte  sich  berufen  dürfen,
um  sich  kaufmännischen  oder  anderen
Verbindlichkeiten  zu  entziehen.  Konsular=131



——

Prerogatkes  reciprocally  granted.  The
overnment  that  furnishes  the  exeqduatur
  reserves  the  right  to  withhold
or  withdraw  the  same  on  a  statement
  of  the  reasons,  for  which  it  has
thought  proper  to  do  so.

Article  XlII.

The  respective  Consuls-General,
Consuls,  Vice-Consuls  or  Consular
Agents,  as  well  as  their  Chancellors
and  Secretaries  shall  enjoy  in  the
two  countries  all  privileges,  exemptions
and  immunities,  which  have  been
granted  or  in  füture  may  be  granted
to  the  agents  of  the  same  rank  of  the
most  favored  nation.  Consular  officers
not  being  citizens  of  the  countr
where  they  are  accredited  shall
enjoy  in  the  country  of  their  residence
Personal  immunity  from  arrest  or  im-Prisonment,
  except  in  thecase  ofcrimes,
egxemption  from  military  billetings  and.
contributions,  from  military  service  of
every  sort  and  other  public  duties,
and  from  all  direct  or  personal  or
sumptuary  taxes,  duties  or  contributions.
  If,  however,  the  said  Consular
officers  are  or  become  owners  of  real
estate  in  the  country,  in  which  they
reside,  or  engage  in  commerce,  they
Shall  be  subject  to  the  same  taxes  and
imposts  and  to  the  same  jurisdiction.
as  citizens  of  the  country,  owners  of
real  estate  and  merchants.  But  under
no  cireumstances  shall  their  oflicial
income  be  subject  to  any  tax.  Con-Sular
  officers,  who  engage  in  business
or  commerce,  shall  not  plead  their
consular  privileges  to  avoid  commercial
  or  other  liabilities.  Consular  ofli-Cers
  of  either  character  shall  not  in
any  event  be  interfered  with  in  the
e1ercise  of  their  official  fünctions
        <pb n="138" />
        —

beamte  jedweden  Karakters  sollen  in
keinem  Falle  in  der  Ausübung  ihrer
amtlichen  Verrichtungen  weiter  gestört
werden,  als  zur  Handhabung  der  Landesgesetze
  unvermeidlich  ist.

Artikel  XIII.

Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können
über  dem  äußeren  Eingange  ihrer  Amtsräume
  oder  ihrer  Wohnungen  das
Wappen  ihrer  Nation  mit  einer  ihr  Amt
bezeichnenden  Inschrift  anbringen.  Auch
dürfen  sie  die  Flagge  ihres  Landes  auf
dem  Konsulatsgebäude  aufziehen,  ausgenommen
  in  solchen  Plätzen,  wo  sich
eine  Gesandtschaft  ihres  Landes  befindet.
Desgleichen  können  sie  ihre  Flagge  auf
jedem  Fahrzeuge  aufziehen,  dessen  sie  sich
im  Hafen  äusschlleßlich  zu  konsularischen
Zwecken  bedienen.

Artikel  XIV.

Die  Konsular=Archive  sollen  jeder
Zeit  unverletzlich  sein,  und  unter  keinem
Vorwande  soll  es  den  Landesbehörden
erlaubt  sein,  die  Papiere,  welche  zu  diesen
Archiven  gehören,  zu durchsuchen  oder
mit  Beschlag  zu  belegen.  Betreibt  ein
Konsularbeamter  nebenbei  Geschäfte,
so  sollen  die  auf  das  Konsulat  bezüglichen
Papiere  unter  abgesondertem  Verschluß,
getrennt  von  seinen  Privatpapieren,  aufbewahrt

  werden.

Artikel  XV.

Im  Falle  des  Todes,  der  Verhinderung
  oder  Abwesenheit  der  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  dürfen  deren  Kanzler  oder  Sekretäre,
  wenn  ihr  amtlicher  Karakter  zuvor zur
Kenntniß  der  betreffenden  deutschen  oder
hawaiischen  Behörden  gebracht  worden
ist,  zeitweilig  deren  Amtsverrichtungen
ausüben,  und  sie  sollen  während  dieser
Amtsführung  alle  Rechte,  Vorrechte  und
Immunitäten  genießen,  welche  durch

132

——

further  than  is  indispensable  for  the
administration  of  the  laws  of  the
country.

Article  XIII.

Consuls-General,  Consuls,  Vice-Consuls
  and  Consular  Agents  may
place  over  the  outer  door  of  their
#ffices  or  of  their  dwellings  the  arms
of  their  nation  with  the  proper  in-Scription
  indicative  ofthe  office.  And
they  may  also  hoist  the  flag  of  their
country  on  the  consular  edifice,  ercept
  in  places,  where  a  Legation  of
their  country  is  established.  They
may  also  hoist  their  flag  on  board.
any  vessel  employed  by  them  in  port
exclusively  for  consular  purposes.

Article  XIV.

The  consular  archives  shall  be  at
all  times  inviolable,  and  under  no
pretencee  whatever  shall  the  local
authorities  be  allowed  to  examine  or
Seize  the  papers  forming  part  of  them.
When,  however,  a  Consular  officer  is
engaged  in  other  business,  the  papers
relating  to  the  Consulate  shall  be  kept
in  à  separate  enclosure,  apart  from
his  private  papers.

Article  XV.

In  the  event  of  the  death,  prevention
  or  absence  of  Consuls-General,
Consuls,  Vice-Consuls  and  Consular
Agents,  their  Chancellors  or  Secretaries,
  whose  official  character  may
have  previously  been  made  known
to  the  respective  authorities  in  Germany
  or  in  the  Hawalüan  Islands,
may  temporarily  exercise  their  functions,
  and  while  thus  acting  they  shall
enjoy  all  the  rights,  prerogatives  and
        <pb n="139" />
        diese  Uebereinkunft  ihren  Titularen  zugesichert
  sind.

Artikel  XVI.

Die  Generalkonsuln  und  Konsuln
sollen  mit  Genehmigung  ihrer  resp.  Regierungen
  Konsulatsverweser  als  ihre
Stellvertreter  im  Behinderungsfalle  oder
während  zeitweiser  Abwesenheit,  und
Konsularagenten  in  den  Städten,  Häfen
und  Plätzen  innerhalb  ihres  Konsularbezirks
  bestellen  dürfen.  Solchen  Konsulatsverwesern
  oder  Konsularagenten
soll  von  dem  Konsul,  der  sie  bestellt,
oder  von  dessen  Regierung  eine  Bestallung
  ertheilt  werden.  Jeder  so  bestellte
  Stellvertreter  soll  gemäß  den  Artikeln
  XI  und  XII  konsulariche  Vorrechte
  genießen,  während  Konsularagenten
als  Untergebene  des  Konsuls  zu  behandeln
  sind,  unter  dessen  Verantwortlichkeit

sie  fungiren.
Artikel  XVII.

Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  sollen  das
Recht  haben,  behufs  der  Abhülfe  irgend
einer  Verletzung  der  zwischen  beiden
Ländern  bestehenden  Verträge  und  Uebereinkünfte
  oder  des  Völkerrechts,  an  die
in  ihrem  Amtsbezirke  fungirenden  Behörden
  des  bezüglichen  Landes,  dieselben
seien  Gerichts=  oder  Verwaltungsbehörden,
  sich  zu  wenden,  Auskunft  von
den  gedachten  Behörden  zu  verlangen
und  an  dieselben  Anträge  zum  Schutz
der  Rechte  und  Interessen  ihrer  Landsleute
  zu  richten,  insbesondere  in  Fällen
der  Abwesenheit  dieser  letzteren  oder  jedes
gesetzlichen  Vertreters  derselben,  in  welchen
Fällen  die  Konsuln  u.  s.  w.  als  die  gesetzlichen
  Vertreter  der  Abwesenden  angesehen
  werden  sollen.  Wenn  ein  solches
Ansuchen  die  gebührende  Beachtung  nicht
fände,  sollen  die  vorgedachten  Konsularbeamten,
  falls  ein  diplomatischer  Ver= 



 

 

-- 133 --immunities

  granted  by  this  convention
to  their  incumbents.

Artiele  XVI.

Consuls-General  and  Consuls  may
with  the  approbation  of  their  respective
  Governments  appoeint  Acting  Consuls
  as  their  substitutes  in  cCase  of
hinderance  or  temporary  absence  and
Consular  Agents  in  the  cities,  ports
and  places  within  their  consular  jurisdiction.
  Such  Acting  Consuls  or  Con-Sular
  Agents  shall  be  fürnished  with
a  commission  by  the  Consul,  who
appoints  them,  or  by  his  Government.
Any  substitute  thus  appoeinted  shall
enjoy  consular  privileges  according
to  articles  XI  and  „  while  Consular
  Agents  are  to  be  treated  as
subordinates  of  the  Consul  under
Whose  responsibility  they  act.

Artiele  XVII.

Consuls-General,  Consuls,  Vice-Consuls
  and  Consular  Agents  shall
have  the  right  to  apply  to  the  authorities
  of  the  respective  countries,
Judicial  or  executive,  within  the  extent
  of  their  consular  district,  for  the
redress  of  any  infraction  of  the  treaties
  and  conventions  existing  between
the  two  countries,  or  of  international
law;  to  ask  information  of  said  authorities
  and  to  address  the  same  to
the  end  of  protecting  the  rights  and
interests  of  their  countrymen,  especially
  in  cases  of  the  absence  of  the
latter  or  of  any  legal  representative
f  the  same,  in  which  cases  such
Consuls  etc.  shall  be  presumed  to  be
their  legal  representatives.  If  due
notice  should  not  be  taken  of  such
application  the  Consular  officers  aforesaid,
  in  the  absence  of  a  Diplomatic
Agent  of  their  country,  may  apply
        <pb n="140" />
        treter  ihres  Landes  nicht  anwesend  sein
sollte,  sich  unmittelbar  an  die  Regierung
des  Landes,  wo  sie  ihren  Sitz  haben,
wenden  dürfen.

Artikel  XVIII.

Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
oder  Konsularagenten  der  beiden  Länder
oder  deren  Kanzler  sollen,  soweit  sie  nach
den  Gesetzen  und  Verordnungen  ihres
Landes  dazu  befugt  sind,  das  Recht  haben,

1.  in  ihren  Amtsräumen  oder  Wohnungen,
  in  den  Wohnungen  der
Betheiligten  oder  an  Bord  der
Nationalschiffe  die  Erklärungen  der
Schiffsführer,  der  Schiffsmannschaften,
  der  Schiffspassagiere,  von
Kaufleuten  oder  sonstigen  Angehörigen
  ihres  Landes  entgegenzunehmen;


2.  einseitige  Rechtsgeschäfte  und  letztwillige
  Verfügungen  ihrer  Landsleute,
  ingleichen  Verträge,  welche
zwischen  Angehörigen  ihres  eigenen
Landes,  sowie  zwischen  diesen  und
Angehörigen  oder  anderen  Einwohnern
  des  Landes  ihres  Amtssitzes
  geschlossen  werden,  aufzunehmen
  und  zu  beglaubigen;  nicht
minder  alle  Verträge  zwischen  Personen
  der  letzteren  Kategorie,  soweit
solche  Verträge  auf  ein  im  Gebiete
der  Nation,  welche  die  gedachten
Konsularbeamten  vertreten,  belegenes
Grundeigenthum  oder  auf  ein  daselbst
  abzuschließendes  Geschäft  sich
beziehen.  Es  soll  jedoch  keine  Bestimmung
  dieses  Artikels  an  den
hawaiischen  Verordnungen  in  Betreff
  der  Arbeitskontrakte  etwas
ändern.

Alle  solche  Verträge  und  andere  Urkunden,
  sowie  Abschriften  und  Uebersetzungen
  davon  sollen,  wenn  sie  von
dem  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul

-- 134 --directly

  to  the  Government  of  the
country  where  they  reside.

Article  XVIII.

Consuls-General,  Consuls,  Vice-Consuls
  or  Consular  Agents  of  the
two  countries  or  their  Chancellors
shall  have  the  right  conformably  to
the  laws  and  regulations  of  their
Country:

.  Lo  take  at  their  office  or  dwelling,
  at  the  residence  of  the  parties,
  or  on  board  of  vessels  of
their  own  nation,  the  depositions
of  the  captains  and  crews,  of  passengers
  on  board,  of  merchants
or  any  other  citizens  of  their  own
Country;

2.  To  receive  and  verify  unilateral
acts,  wills  and  bequests  of  their
countrymen,  and  any  and  all  acts
of  agreement  entered  upon  between
  citizens  of  their  own  country
  and  between  such  citizens  and
the  citizens  or  other  inhabitants
of  the  country  where  they  reside;
and  also  all  contracts  between  the
latter,  provided  such  contracts
relate  to  property  situated  in,
or  to  business  to  be  transacted
in  the  territory  of  the  nation,
which  said  Consular  officers
represent.  But  nothing  in  this
article  shall  interfere  with  the
regulations  of  the  Hawaiian  Islands
  regarding  labor  contracts.

All  such  acts  of  agreement  and
other  instruments  and  also  ccpies
and  translations  thereof,  when  dul
authenticated  by  such  Consul-General,
        <pb n="141" />
        —  135  —

oder  Konsularagenten  gehörig  beglaubigt
und  mit  dessen  Amtssiegel  versehen  sind,
von  den  öffentlichen  Beamten  und  den
Gerichtshöfen  als  öffentliche  Urkunden
beziehungsweise  als  beglaubigte  Uebersetzungen
  oder  Abschriften  angesehen
werden,  und  sie  sollen  dieselbe  Kraft  und
Wirkung  haben,  als  wenn  sie  von  den
kompetenten  öffentlichen  Beamten  des
einen  oder  des  anderen  der  beiden  Länder
aufgenommen  oder  beglaubigt  wären.

Artikel  XIX.

Im  Falle,  daß  ein  Angehöriger  des
Deutschen  Reichs  auf  den  Hawaiischen
Inseln,  oder  daß  ein  Angehöriger  der
Hawaiischen  Inseln  im  Deutschen  Reich
sterben  sollte,  ohne  in  dem  Lande  seines
bezw.  ihres  Ablebens  bekannte  Erben  oder
von  ihm  bezw.  von  ihr  ernannte  Testamentsvollstrecker
  zu  hinterlassen,  so  sollen
die  kompetenten  Landesbehörden  den
nächsten  Konsularbeamten  der  Nation,
welcher  der  Verstorbene  angehörte,  von
diesen  Umständen  alsbald  in  Kenntniß
setzen,  damit  die  erforderliche  Benachrichtigung
  den  betheiligten  Personen  unverzüglich
  übermittelt  werde.

Der  gedachte  Konsularbeamte  soll
das  Recht  haben,  persönlich  oder  durch
einen  Beauftragten  bei  allen  Amtshandlungen
  für  die  abwesenden  Erben  oder
Gläubiger  aufzutreten,  bis  diese  einen
Bevollmächtigten  ernannt  haben.  Auch
soll  er,  wenn  er  es  für  zweckmäßig  erachtet,
  den  Nachlaß  des  Verstorbenen  zu
Gunsten  der  gesetzlichen  Erben  und  der
Gläubiger  gemäß  den  Gesetzten  des
Landes,  in  welchem  sich  der  Todesfall
ereignet  hat,  persönlich  verwalten  dürfen.
Zu  diesem  Zweck  soll  er  die  Ermächtigung
  von  dem  zuständigen  Gerichtshof
nachsuchen,  und  es  soll  ihm,  wenn  kein
vernünftiger  Einwand  erhoben  werden
kann,  solche  Ermächtigung  ertheilt  werden.
In  allen  Erbfällen  sollen  die  Ange=Reichs=Gesetzbl.

  1880.

Consul,  Vice-Consul  or  Consular  Agent
under  his  official  seal,  shall  be  received
by  public  oflicials  and  in  courts  of
Justice  as  legal  documents  or  as  authenticated
  copies,  as  the  case  may
be,  and  shall  have  the  Same  force
and  efflect  as  if  drawn  up  or  authenticated
  by  competent  public  officers
of  one  or  the  other  of  the  two  countries.


Article  XIX.

In  Case  of  the  death  of  any  citizen
  of  Germany  in  the  Hawaüan  Islands
  or  of  any  citizen  of  the  Ha-Walüan
  lands  in  the  German  Emnpire,
without  hawing  in  the  country  of  his
or  her  decease  any  known  heirs  or
testamentary  executors  by  him  or
her  appointed,  the  competent  local
authorities  shall  at  once  inform  the
nearest  Consular  officer  of  the  nation,
to  which  the  deceased  belonged,  of
the  circumstances,  in  order  that  the
necessary  information  may  be  immediately
  forwarded  to  parties  interested.

The  said  Consular  officer  shall  have
the  right  to  appear  personally  or  by
delegate  in  all  proceedings  on  behalf
of  the  absent  heirs  or  creditors  until
they  are  duly  represented.  He  may
also,  when  he  deems  it  expedient,
Personally  administer  upon  the  estate
f  the  deceased  for  the  benefit  of  his
or  her  lawful  heirs  and  creditors  in
accordance  with  the  laws  of  the
country,  where  the  death  has  taken
place.  To  that  end  he  shall  apply
to  the  competent  court  for  authority,
and  in  the  absence  of  reasonable  objeetien
  such  authority  shall  be  granted.

en  all  successions  to  inheritances  citizens
  of  each  of  the  Contracting  Parties
sShall  pay  in  the  country  of  the  other

26
        <pb n="142" />
        —

hörigen  eines  jeden  der  Vertragenden
Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  nur  diejenigen  Abgaben  entrichten,
  welche  sie  entrichten  müßten,
wenn  sie  Angehörige  desjenigen  Landes
wären,  in  welchem  der  Nachlaß  sich  befindet
  oder  die  gerichtliche  Verwaltung
desselben  stattfindet.

Artikel  XX.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  der  beiden
Länder  steht  ausschließlich  die  Inventarisirung
  und  Sicherstellung  der  Güter
und  Gegenstände  jeder  Art  zu,  welche
von  Schiffsleuten  auf  Schiffen  ihrer
Nationalität,  sei  es,  daß  sie  an  Bord
der  Schiffe  oder  am  Lande,  während
der  Fahrt  oder  im  Bestimmungshafen
sterben,  oder  von  Schiffspassagieren,  so
lange  sie  zum  Schiffe  gehören,  hinterlassen
  sind.

Artikel  XXlI.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  sich
in  Person  an  Bord  der  zum  freien  Verkehr
  zugelassenen  Schiffe  ihrer  Nationa-=lität
  begeben  oder  einen  Bevollmächtigten
an  Bord  schicken,  um  die  Offiziere  und
Mannschaften  zu  vernehmen,  die  Schiffspapiere
  einzusehen,  die  Erklärungen  über
ihre  Reise,  ihren  Bestimmungsort  und
die  Zwischenfälle  während  der  Reise  entgegenzunehmen
  ,  Ladungsverzeichnisse
(Manifeste)  aufzunehmen,  den  Eingang
und  die  Klarirung  ihrer  Schiffe  zu
fördern,  endlich  mit  den  gedachten  Offizieren
  und  Mannschaften  vor  den  Gerichts=
  oder  Verwaltungsbehörden  des
Landes  zu  erscheinen,  um  ihnen  als
Dolmetscher  oder  Agenten  zu  dienen.
Falls  ein  Schiff  in  dem  Hafen  eines  der
beiden  Theile  wegen  Verletzung  der  Zol=-oder
  anderen  Gesetze  in  Beschlag  genommen
  oder  zurückgehalten  wird,  müssen
die  gedachten  Konsularbeamten  von  den

136

—

such  duties  only  as  they  would  be
liable  to  pay  if  they  were  citizens
#of  the  country,  in  which  the  property
is  situated  or  the  judicial  administration
  of  the  same  may  be  exercised.

Article  XX.

Consuls-General,  Consuls,  Vice-Consuls
  and  Consular  Agents  of  the
two  countries  are  exclusively  charged
with  the  inventorying  and  the  safekeehine
  of  goods  and  effects  of  every
kind  left  by  sailors  on  ships  of  their
nation,  who  die  on  board  ship  or  on
land,  during  the  voyage  or  in  the
Port  of  destination,  or  by  passengers
While  attached  to  the  ship.

Article  XX1I.

Consuls-General,  Consuls,  Vice-Consuls
  and  Consular  Agents  shall  beat
liberty  to  go  either  in  person  or  by
Proxy  on  board  vessels  of  their  nation.
admitted  to  entry  and  to  examine  the
oflicers  and  crews,  to  examine  the
Ships’  papers,  to  receive  declarations
concerning  their  voyage,  their  destination
  and  the  incidents  of  the  voyage,
also  to  draw  up  manifests  and  lists
of  freight,  to  facilitate  the  entry  and
clearance  of  their  vessels  and  finally
to  accompany  the  said  offlicers  or
crews  betore  the  judicial  or  administrative
  authorities  of  the  country,  to
assist  them  as  their  interpreters  or
agents.  In  case  of  the  seizure  or  detention
  of  any  vessel  in  the  ports  of
either  party  for  violating  revenue  or
other  laws,  the  authorities  shall  give
due  notice  to  the  said  Consular  officers,
in  order  that  they  mapy  be  present
at  any  proceedings  with  reference  to
        <pb n="143" />
        Behörden  rechtzeitig  benachrichtigt  werden,
damit  sie  bei  jedem  hinsichtlich  des  betreffenden
  Schiffes  vorgenommenen  Verfahren
  zugegen  sein  und  den  Offizieren
oder  den  Mannschaften  vor  den  Gerichten
oder  vor  irgend  welchen  Ortsbehörden
Beistand  leisten  können.  Beim  Nichterscheinen
  der  gedachten  Beamten  oder
ihres  Vertreters  kann  in  ihrer  Abwesenheit
  in  der  Sache  vorgegangen  werden.

Artikel  XX  II.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  steht  ausschließlich
  die  Aufrechthaltung  der  inneren
Ordnung  an  Bord  ihrer  nationalen
Handelsschiffe  zu.  Sie  haben  demgemäß
Streitigkeiten  jeder  Art,  sei  es  auf  hoher
See,  sei  es  im  Hafen,  zwischen  dem
Schiffsführer,  den  Offizieren  und  Matrosen
  zu  schlichten,  insbesondere  auch
Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Heuer
und  die  Erfüllung  sonstiger  Vertragsbestimmungen
  beziehen.  Weder  ein  Gerichtshof
  noch  eine  andere  Behörde  soll
unter  irgend  einem  Vorwande  sich  in
solche  Streitigkeiten  mischen  dürfen,  außer
in  Fällen,  wo  die  an  Bord  vorfallenden
Streitigkeiten  der  Art  sind,  daß  dadurch
die  Ruhe  und  öffentliche  Ordnung  im
Hafen  oder  am  Lande  gestört  wird,  oder
wenn  andere  Personen  als  die  Offiziere
und  Mannschaften  des  Schiffes  an  den
Unordnungen  oder  Streitigkeiten  betheiligt
  sind.  Mit  Ausnahme  der  vorgedachten
  Fälle  sollen  die  Landesbehörden
sich  darauf  beschränken,  den  Konsuln
wirksame  Hülfe  zu  leisten,  wenn  diese
darum  nachsuchen,  um  diejenigen  Personen
zu  verhaften  und  gefangen  zu  halten,
deren  Name  in  der  Schiffsrolle  eingetragen
  ist  und  deren  Festhaltung  jene
für  erforderlich  erachten.  Diese  Personen
sollen  auf  eine  schriftliche,  an  die  Landesbehörden
  gerichtete  und  von  einem  beglaubigten
  Auszuge  aus  dem  Schiffs=-- 137 --



  same  and  assist  the  officers  and
crew  of  the  ship  in  courts  of  law  or
before  any  local  magistrate.  Upon  the
nonappearance  of  the  said  officers  or
their  representative  the  case  may  be
Proceeded  with  in  their  absence.

Article  XX  II.

Consuls-General,  Consuls,  Vice-Consuls
  or  Consular  Agents  shall  have
exclusive  charge  of  the  internal  order
of  the  merchant  vessels  of  their  nation,
and  shall  have  the  exclusive  power
to  take  cognizance  of  and  to  determine
  differences  of  every  kind,  which
may  arise  either  at  sea  or  in  port
between  the  captain,  officers  and  crew,
especially  also  in  reference  to  wages
and  the  execution  of  mutual  contracts.
Neither  any  court  or  authority  shall
on  any  pretext  interfere  in  these
differences,  except  in  cases  where  the
differences  on  board  ship  are  of  à  nature
to  disturb  the  peace  and  public  order
in  port  or  on  shore,  or  when  persons
other  than  the  offlicers  and  crew  of
the  vessel  are  parties  to  the  disturbance
or  difference.  Except  as  aforesaid  the
Local  authorities  shall  confine  them-Sselves
  to  the  rendering  of  eflicient  aid,
to  the  Consuls  when  they  may  ask
it,  in  order  to  arrest  and  hold  all
Persons,  whose  names  are  borne  in
the  ships  articles  and  whom  they
may  deem  it  necessary  to  detain.
Those  persons  shall  be  arrested  at
the  sole  request  of  the  Consuls,  addressed
  in  writing  to  the  local  authorities
  and  supported  by  an  official
extract  from  the  register  of  the  ship
the  list  of  the  crew,  and  shall  be
held  during  the  whole  time  of  the

26“
        <pb n="144" />
        register  oder  der  Musterrolle  begleitete
Aufforderung  verhaftet  und  während  der
ganzen  Zeit  des  Aufenthalts  des  Schiffes
im  Hafen  zur  Verfügung  der  Konsuln
festgehalten  werden.  Ihre  Freilassung
soll  nur  in  Folge  eines  Ersuchsschreibens
der  gedachten  Konsuln  erfolgen.  Die
Kosten  der  Verhaftung  und  der  Festhaltung
  dieser  Personen  sollen  von  den
Konsuln  getragen  werden.

Artikel  XXIII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  können
die  Schiffsoffiziere,  Matrosen  und  alle
anderen  zur  Besatzung  der  Kriegs=  oder

Handelsschiffe  ihrer  Nationalität  gehörigen

Personen,  welche  der  Desertion  von  den  gedachten
  Schiffen  schuldig  oder  angeklagt
sind,  festnehmen  lassen,  um  dieselben  an
Bord  oder  in  ihre  Heimath  zu  senden.
Zu  diesem  Zweck  sollen  die  deutschen
Konsuln  auf  den  Hawaiischen  Inseln  und
die  Konsuln  der  Hawaiischen  Inseln  in
Deutschland  an  irgend  eine  der  kompetenten
  Behörden  bezüglich  des  Deserteurs
ein  Ersuchsschreiben  richten,  begleitet  von
einem  amtlichen  Auszuge  aus  dem
Schiffsregister  und  der  Musterrolle  oder
von  anderen  amtlichen  Urkunden,  welche
geeignet  sind  zu  beweisen,  daß  die  Leute,
deren  Auslieferung  sie  verlangen,  zu  der
gedachten  Schiffsmannschaft  Gehören.
Auf  ein  dergestalt  begründetes  Ersuchen,
und  ohne  daß  es  einer  Beeidigung
der  Konsuln  bedarf,  sollen  die  Deserteure
  (vorausgesetzt,  daß  dieselben  weder
zur  Zeit  ihrer  Einschiffung,  noch  zur
Zeit  ihrer  Ankunft  im  Hafen  Angehörige
  des  Landes  sind,  wo  das  Auslieferungs =
  Verlangen  gestellt  wird,  noch
auch  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  angellagt  oder  überführt  sind)
an  die  Konsuln  ausgeliefert  werden.
Jede  Hülfe  und  jeder  Schutz  soll  denselben
  gewährt  werden  bei  der  Ver=-- 138 --



  of  the  vessel  in  the  port  at  the
disposal  of  the  Consuls.  Their  release
  shall  be  granted  only  at  the
request  of  the  Consuls,  made  in  writing.
  The  expenses  of  the  arrest  and
detention  of  those  persons  shall  be
Paid  by  the  Consuls.

Artiele  XXIII.

Consuls-General,  Consuls,  Vice-Consuls
  or  Consular  Agents  may  arrest
  the  officers,  sailors  and  all  other
Persons  making  part  of  the  crews
of  ships  of  war  or  merchant-vessels
#of  their  nation,  who  may  be  guilty  or
accused  of  having  deserted  said  ships
and  wessels,  for  the  purpose  of  sending
them  on  board  or  back  to  their  country.
Tothat  end  the  Consuls  of  Germany  in
the  Hawalüian  Islands  shall  apply  to
the  authorities,  and  the  Consuls  of  the
Hawalian  Ilands  in  Germany  shall
apply  to  any  of  the  competent
authorities,  and  make  a  request  in
Writing.  for  the  deserter,  supporting
it  by  an  official  extract  of  the  register
#f  the  vessel  and  the  list  of  the  crew,
or  by  ether  official  documents,  to
show  that  the  men,  whom  they  claim,
belong  to  said  crew.  Upon  such  reduest
  alone  thus  supported  and  without
  the  exaction  of  any  oath  from
the  Consuls  the  deserters  (not  being
citizens  of  the  country,  where  the
demand  is  made  either  at  the  time
of  their  shipping  or  of  their  arrival
in  port,  or  accused  of,  or  under  conviction
  for  any  crime  or  offence)  shall
be  given  up  to  the  Consuls.  All  aidand
  protection  shall  be  fuürnished  them
for  the  pursuit,  Seizure  and  arrest  of
the  deserters,  who  shall  be  taken  to
the  prisons  of  the  country  and  there
        <pb n="145" />
        —

folgung,  Ergreifung  und  Festhaltung
der  Deserteure,  welche  in  die  Gefängnisse
  des  Landes  gebracht  und  dort
auf  Ersuchen  und  auf  Kosten  der
Konsuln  so  lange  festgehalten  werden
sollen,  bis  die  gedachten  Konsuln  eine
Gelegenheit  zu  ihrer  Fortsendung  gefunden
  haben  werden.

Wenn  jedoch  eine  solche  Gelegenheit
innerhalb  eines  Zeitraums  von  6  Monaten,
vom  Tage  der  Gefangennahme  an  gerechnet,
  sich  nicht  finden  sollte,  so  werden

die  Deserteure  freigelassen  und  aus  dem

nämlichen  Grunde  nicht  wieder  festgenommen
  werden.

Artikel  XXIV.

Falls  nicht  Verabredungen  zwischen
Rhedern,  Befrachtern  und  Versicherern
entgegenstehen,  werden  alle  während  der
Fahrt  der  Schiffe  beider  Länder  erlittenen
Havereien,  sei  es,  daß  die  Schiffe  in
den  Hafen  freiwillig  oder  als  Nothhafen
einlaufen,  von  den  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  der  betreffenden  Länder  regulirt.

Sollte  jedoch  der  gedachte  Generalkonsul,
Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagent
betheiligt  oder  Agent  für  das  betreffende
Schiff  oder  dessen  Ladung  sein,  oder
Landesunterthanen  oder  Angehörige  einer

dritten  Macht  bei  der  Sache  betheiligt

sein,  so  müssen  in  Ermangelung  einer
gütlichen  Einigung  zwischen  allen  Betheiligten
  die  Havereien  von  den  Landesbehörden
  regulirt  werden.

Artikel  XXV.

Wenn  ein  der  Regierung  gehöriges
Schiff  oder  ein  Schiff  eines  Angehörigen
eines  der  Vertragenden  Theile  an  der  Küste
des  andern  Theiles  Schiffbruch  leidet  oder
strandet,  so  sollen  die  Lokalbehörden
den  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul
oder  Konsularagenten  des  Bezirks,  oder
wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,
den  dem  Orte  des  Unfalls  nächsten

139 --detained

  at  the  request  and  the  erxense

  of  the  Consuls  until  the  said
onsuls  may  find  an  opportunity  of
sending  them  away.

If,  however,  such  opportunity
should  not  present  itself  within  the
space  of  six  months,  counting  from
the  day  of  the  arrest,  the  deserters
Shall  be  set  at  liberty  and  shall  not
again  be  arrested  for  the  same  cause.

Articele  XXIV.

In  the  absence  of  an  agreement
to  the  contrary  between  the  owners,
freighters  and  insurers  all  damages
Suffered  at  sea  by  the  vessels  of  the
two  countries,  whether  they  enter
port  voluntarily  or  by  stress  of  weather,
  shall  be  settled  by  the  Consuls-General,,
  Consuls,  Vice-Consuls  and
Consular  Agents  of  the  respective
countries.  ,  however,  the  Said
Consul-General,  Consul,  Vice-Consul
O  Consular  Agent  is  interested  in  or
agent  for  said  vessel  or  cargo,  or  if
any  inhabitant  of  the  country  or
citizen  or  subject  of  a  third  power
shall  be  interested  in  the  matter,
and  the  parties  cannot  agree,  the
local  authorities  shall  decide.

Article  XXV.

In  the  event  of  a  vessel  belonging
to  the  Government  or  owned  by  a
citizen  of  one  of  the  two  Contracting
Parties  being  wrecked  or  cast  on  shore
Oon  the  coast  of  the  other,  the  local
authorities  shall  inform  the  Consul-General,
  Consul,  Vice-Consul  or  Consular
  Agent  of  the  district  of  the
OçGeurrence,  or  if  there  be  no  such
        <pb n="146" />
        Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul  oder
Konsularagenten  davon  benachrichtigen.
Alle  Rettungsmaßregeln  bezüglich  hawaiischer
  in  den  Territorialgewässern  des
Deutschen  Reichs  gescheiterter  oder  gestrandeter
  Schiffe  sollen  nach  Maßgabe
der  deutschen  Gesetze  erfolgen,  und  umgekehrt
  sollen  alle  Rettungsmaßregeln  in
Bezug  auf  deutsche  in  den  Territorialgewässern
  der  Hawaiischen  Inseln  gescheiterte
  oder  gestrandete  Schiffe  in  Gemäßheit
  der  Gesetze  der  Hawaiischen
Inseln  erfolgen.  Die  Konsularbehörden
haben  in  beiden  Ländern  nur  einzuschreiten,
  um  die  auf  Ausbesserung  oder
Reuverproviantirung,  oder  eintretenden
Falls  auf  den  Verkauf  des  gescheiterten
oder  gestrandeten  Schiffes  bezüglichen
Maßregeln  zu  überwachen,  und  dann
auch  nur  in  Abwesenheit  der  betheiligten
Personen,  ihrer  Geschäftsführer  oder
Agenten.  Für  das  Einschreiten  der
Landesbehörden  dürfen  keine  anderen
Kosten  erhoben  werden,  als  solche,  welche
in  gleichem  Falle  die  Nationalschiffe  zu
entrichten  haben.
Ist  die  Nationalität  eines  verunglückten
  Schiffes  zweifelhaft,  so  sind  die
Landesbehorden  ausschließlich  für  alle  in
dem  gegenwärtigen  Artikel  vorgesehenen
Maßregeln  zuständig.  Alle  Waaren  und
Güter,  welche  nicht  zum  Verbrauche  in
dem  Lande,  in  welchem  der  Schiffbruch
stattfindet,  bestimmt  sind,  sollen  frei  von
jeder  Abgabe,  jedoch  den  Verordnungen
über  haftbare  Güter  unterworfen  sein.

Artikel  XXVI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  nach
dem  Austausch  der  Ratifikationen  unverzüglich
  in  Kraft  treten.  Damit  die
beiden  Vertragenden  Theile  Gelegenheit
haben,  künftig  solche  Abänderungen  oder
andere  Abmachungen  zu  verhandeln  und
zu  vereinbaren,  welche  die  Verbesserung
ihres  gegenseitigen  Verkehrs  oder  die

--- 140

·—

Consular  Agency,  they  shall  inform
the  Consul-General,  Consul,  Vice-Consul
  or  Consular  Agent  of  the
nearest  district.  All  proceedings  relative
  to  the  salvage  of  Hawaüan  vessels
wrecked  or  cast  on  shore  in  the  territorial
  waters  of  the  German  Empire
Shall  take  place  in  accordance  with
the  laws  of  Germany;  and  reciprocally
all  measures  of  salvage  relative  to
German  vessels  wrecked  or  Ccast  on
Shore  in  the  territorial  waters  of  the
Hawajian  Islands  shall  take  place  in
accordance  with  the  laws  of  the
Hawalian  Llands.  The  Consular  authorities
  have  in  both  countries  to
intervene  only  to  Ssuperintend  the
Proceedings  having  reterence  to  the
repair  and  revictualling,  or  if  neces-Sary
  to  the  sale  of  the  vessel  wrecked
O#r  cast  on  shore  and  then  only  in  the
absence  of  parties  interested,  their  factors
  or  agents.  For  the  intervention  of
the  local  authorities  nocharges  shall  be
made,  except  such  as  in  similar  cases
are  Paid  by  the  vessels  of  the  nation.
In  case  of  doubt  concerning  the
nationality  of  a  shipwrecked  vessel
the  local  authorities  shall  have  exclusively
  the  direction  of  the  proceedings
  provided  for  in  this  articie.
All  merchandise  and  goods  not  destined
  for  consumption  in  the  country
Where  the  wreck  takes  place  Shall
be  free  of  all  duties,  but  subject  to
regulations  of  bonded  goocds.

Artiele  XXV1I.

The  present  Treaty  shall  come  in
force  immediately  after  the  exchange
#of  the  ratifications.  In  order  that
the  two  Contracting  Parties  may  have
the  opportunity  of  hereafter  treating
and  agreeing  upon  such  modifications
or  other  arrangements  as  may  tend
to  the  improvement  of  their  mutual
        <pb n="147" />
        Entwickelung  der  Interessen  ihrer  beiderseitigen
  Angehörigen  bezwecken,  so  ist
man  übereingekommen,  daß  jeder  der
Vertragenden  Theile  zu  irgend  welcher
Zeit  nach  dem  31.  Juli  1882  dem
anderen  seine  Absicht  kundgeben  kann,
die  Artikel  IV,  V  und  VI  des  gegenwärtigen
  Vertrages  oder  den  ganzen
Vertrag  aufzuheben,  und  daß  mit  Ablauf
von  12  Monaten  nach  dem  Tage  solcher
Kündigung  die  genannten  Artikel  (wenn
die  Kündigung  sich  nur  auf  diese  beziehen
  sollte)  oder  der  gegenwärtige  Vertrag
  (wenn  die  Kündigung  hierauf  gerichtet
  sein  sollte)  und  alle  darin  enthaltenen
  Vereinbarungen  aufhören  sollen,
für  die  beiden  Vertragenden  Theile  bindende
  Kraft  zu  haben.

Artikel  XXVII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  sich
auch  auf  das  Großherzogthum  Luxemburg
  erstrecken,  so  lange  dasselbe  zum
Deutschen  Zollgebiete  gehört.

Artikel  XXVIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt,
  und  die  Ratifikationen  sollen  bis

zum  31.  Juli  1880  oder  früher,  wenn

dies  möglich  ist,  in  Berlin  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  untersiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  fünfundzwanzigsten
  März  1879,  und  zu
Honolulu,  den  19.  September  1879.

(I.  S.)  Johannes  Rösing  Dr.
(L.  S.)  H.  v.  Kusserow.
(I.  S.)  Henry  A.  P.  Carter.

--- 141 ---intercourse

  or  to  the  advancement
of  the  interests  of  their  respective
subjects  it  is  agreed  that  at  any
time  after  the  31“  day  of  July  1882
either  of  the  Contracting  Parties  may
give  to  the  other  party  notice  of  its
ihtention  to  terminate  articles  IV,  V.
and  VI  of  the  present  Treaty  or  to
terminate  the  Treaty  as  a  whole,  and
that  at  the  expiration  of  twelvemonths
after  the  date  of  such  notice,  the  said
articles  (if  such  notice  shall  have
reference  only  to  said  articles)  or  the
prcsent  Treaty  (if  such  notice  shall

ave  been  to  that  effect)  and  all  the
stipulations  contained  therein  shall
cease  to  be  binding  on  the  two  Contracting
  Parties.

Article  XXVII.

The  present  Treaty  shall  extend
also  to  the  Grand-Duchy  of  Luxemburg
  as  long  as  the  same  belongs  to
the  German  Customs-Union.

Article  XXVIII.

The  present  Treaty  shall  be  ratified
  and  the  ratifications  exchanged
at  Berlin  before  the  31“  day  of  July
or  sooner  if  possible.

In  witness  whereof,  the  respective
  Plenipotentiaries  have  signed  the
same  and  affixed  thereto  their  re-Sspective
  seals.

Done  at  Berlin  the  twenty  üfth
day  of  March  and  at  Honolulu  the
nineteenth  day  of  September  in  the
vear  of  our  Lord  one  thousand  eight
hundred  and  seventy  nine.

(L.  S.)  Johannes  Rösing  Dr.
(L.  S.)  H.  v.  Kusserow.
(L.  S.)  Henry  A.  P.  Carter.
        <pb n="148" />
        Besonderer  Artikel.

Da  es  wegen  gewisser  nachbarlicher
Verhältnisse  und  anderer  Erwägungen
für  die  Hawaiische  Regierung  von  Bedeutung
  gewesen  ist,  mit  der  Regierung
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
durch  eine  zu  Washington  am  30.  Januar
  1875  geschlossene  Uebereinkunft  in
wechselseitige  Beziehungen  zu  treten,

so  sind  die  Hohen  Vertragenden
Theile  übereingekommen,  daß  in  keinem
Falle  die  besonderen  Vortheile,  welche
durch  die  gedachte  Uebereinkunft  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in
Anbetracht  entsprechender  Vortheile  gewährt
  worden  sind,  zu  Gunsten  derjenigen
Beziehungen  beansprucht  werden  sollen,
welche  zwischen  den  beiden  Hohen  Vertragenden
  Theilen  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  begründet  worden  sind.

Der  gegenwärtige  besondere  Artikel
soll  dieselbe  Kraft  und  Geltung  haben,
als  wenn  er  Wort  für  Wort  in  den
heute  unterzeichneten  Vertrag  eingerückt
wäre,  und  soll  zu  gleicher  Zeit  ratifizirt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen

  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  untersiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  fünfundzwanzigsten
  März  1879,  und  zu
Honolulu,  den  19.  September  1879.

(L.  S.)  Johannes  Rösing  Dr.
(L.  S.)  H.  v.  Kusserow.
(L.  S.)  Henry  A.  P.  Carter.

--- 142 ---Separate

  Article.

Certain  relations  of  proximity  and
other  considerations  having  rendered.-it
  important  to  the  Hawalüan  Government
  to  enter  into  mutual  arrangements
  with  the  Government  of  the
United  States  of  America  by  a  convention
  concluded  at  Waskhington,
the  305  day  of  January  1875,

the  two  High  Contracting  Parties
have  agreed,  that  the  special  advantages
  granted  by  said  convention  to
the  United  States  of  America,  in  con-Sideration
  of  equivalent  advantages
shall  not  in  any  Case  be  invoked  in
favor  of  the  relations  sanctioned  between
  thetwo  High  Contracting  Parties
by  the  present  Mreaty.

The  present  separate  article  shall
have  the  same  force  and  value,  as  if
it  were  inserted,  word  for  word,  in
the  Treaty  signed  this  day,  and  shall
be  ratiflied  at  the  same  time.

In  witness  whereof  the  respective
  Plenipotentiaries  have  signed  the
same  and  aflixed  thereto  their  re-Spective
  seals.

Done  at  Berlin  the  twenty  fifth
day  of  March  and  at  Honolulu  the
nineteenth  day  of  September  in  the
vear  of  our  Lord  one  thousand  eight
hundred  and  seventy  nidne.

(L.  S.)  Johannes  Rösing  Dr.
(L.  S.)  H.  v.  Kusserow.
(L.  S.)  Henry  A.  P.  Carter.
        <pb n="149" />
        Deklaration.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten,
welche  den  vorstehenden  Freundschafts=,
Handels=,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrag
  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  dem  Königreich  Hawaii  unterhandelt
haben,  sind  heute  zusammengetreten  und
haben  sich  unter  Zustimmung  ihrer  respektiven
  Regierungen  über  die  nachstehenden
Erläuterungen  zu  einzelnen  Bestimmungen
des  Vertrages  geeinigt:

Erstens.  Der  dritte  Absatz  des  Artikels
  II  des  genannten  Vertrages  in  Betreff
  von  Eheschließungen  ist  so  zu  verstehen,
  daß  die  von  Angehörigen  des
einen  Landes  in  dem  anderen  in  den
durch  die  Gesetze  des  letzteren  vorgeschriebenen
  Formen  abgeschlossenen  Ehen
auch  in  dem  ersteren  Lande  als  zu  Recht
bestehend  erachtet  werden  und  gelten  sollen,
vorausgesetzt,  daß,  in  Ansehung  der  materiellen
  Erfordernisse  der  Eheschließung,
durch  eine  solche  Ehe  kein  nach  dem
Recht  des  Heimathlandes  auf  den  speziellen
  Fall  anwendbares  Gesetz  verletzt
oder  umgangen  ist.

Zweitens.  Die  Bestimmung  im
Artikel  XII  in  Betreff  der  gegenseitigen
Befreiung  der  Konsularbeamten,  welche
nicht  Angehörige  des  Landes  sind,  wo
sie  ihren  Sitz  haben,  von  allen  direkten
oder  persönlichen  oder  Luxusabgaben,
Leistungen  und  Beiträgen=,  soll  in
keinem  Falle  Zollabgaben  einbegreifen.

Drittens.  Die  Bestimmung  in  demselben
  Artikel  XII  "Wenn  aber  die  gedachten
  Konsularbeamten  in  dem  Lande,
wo  sie  ihren  Amtssitz  haben,  Grundeigenthümer
  sind  oder  werden,  oder  Handelsgeschäfte
  betreiben",  ist  dahin  zu
verstehen  und  auszulegen,  daß  damit  die

Reichs=Gesetzbl.  1880.

 

--- 143 ---Declaration.



 

Tee  undersigned  Plenipotentiaries,
negotiators  of  the  foregoing  Treaty
#f  Friendship  Commerce  and  Navigation
  and  Consular  Convention  between
the  German  Empire  and  the  Hawalian
Kinglom,  have  met  to  day  and
agreed,  with  the  consent  of  their
respective  Governments,  to  the  following
  explanatory  notes  regarding  some
dispositions  of  said  Treaty:

First.  The  third  section  of  Artiche
  II  of  said  Treaty,  in  regard  to
marriages,  is  intended  to  mean,  that
marriages  concluded  by  citizens  of
the  one  country  in  the  other  in  the
forms  Sanctioned  by  the  laws  of  the
latter  shall  be  considered  and  held
legal  and  valid  likewise  in  the  former
country,  Provided  that,  in  regard  to
the  material  conditions  of  matrimony,
no  disposition,  applicable  to  such
case  according  to  the  law  of  the
native  country,  is  violated  or  contravened
  by  such  marriage.

Second.  The  clause  of  Article  XII
in  regard  to  the  reciprocal  exkemption
#of  consular  officers,  not  being  citizens
f  the  country  where  they  are  accredited,
  „from  all  direct  or  personal
or  sumptuary  taxes,  duties  or
contributions«  is  not  intended  in
any  case  to  include  Customs-Duties.

Third.  The  clause  in  the  same
Article  XII  „I’however  the  said  Con-Sular
  officers  are,  or  become  owners
of  real  estate  in  the  country  where
they  reside,  or  engage  in  commerce“
  Eintended  and  shall  be  construed
  to  mean  the  engaging  of  any

27
        <pb n="150" />
        —  144  —

Betreibung  irgend  eines  außerhalb  der  consular  officer  in  any  business  or
konsularischen  Funktionen  gelegenen,  Ge=  pursuit  for  profit  extraneous  to  his
winn  bringenden  Geschäfts  oder  Gewer=  Cconsular  fünctions.

bes  durch  einen  Konsularbeamten  gemeint

  ist.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  10.  Fe=  Done  at  Berlin,  February  10½  1880.
bruar  1880.

Johannes  Rösing.  Johannes  Rösing.
H.  v.  Kusserow.  H.  v.  Kusserow.
Henry  A.  P.  Carter.  Henry  A.  P.  Carter.

 

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  der  Deklaration  ist  ratifizirt  worden,  und  die
Auswechselung  der  Ratifikations=Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="151" />
        —  145  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr. I4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  S.  145.  —  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit
  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina.  S.  146.  —  Uebereinkunft  mit  Oesterreich=Ungarn
  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen.  S.  146.  —  Uebereinkunft
mit  Belgien  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen.  S.  148.  —  Uebereinkunft
  mit  der  Schweiz  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen.  S.  140.

 

 

 

 

Nr.  1383.)  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  Vom  5.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit
der  deutschen  Konsuln  in  Egypten,  vom  30.  März  1874  (Reichs=Gefetzl  S.  23)
enthaltene  Zeitbeschränkung  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Juni  1880.

L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Reichs=Gesetzbl.  1880.  28
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1880.
        <pb n="152" />
        —  146  —

(Nr.  1384.)  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina.
Vom  7.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Serajewo  für  Bosnien  und  die
Herzegowina  zustehende  Gerichtsbarkeit  kann  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
durch  Kaiserliche  Verordnung  eingeschränkt  oder  außer  Uebung  gesetzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1385.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich=Ungarn  wegen  weiterer  provisorischer
  Regelung  der  Handelsbeziehungen.  Vom  11.  April  1880.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  und  die  Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch=ungarische
  Regierung  haben  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  zwischen  ihnen
zum  Zwecke  der  Vereinbarung  eines  neuen  Handels=  und  Zollvertrages  eingeleiteten
  Verhandlungen  bisher  noch  nicht  zum  Abschluß  geführt  werden  konnten
und  eine  endgültige  Verständigung  auch  für  die  nächste  Zeit  nicht  in  Aussicht
nehmen  lassen,  zum  Zwecke  einer  weiteren  provisorischen  Regelung  der  Handelsund
  Verkehrsbeziehungen  zwischen  beiden  Reichen  nachstehende  Uebereinkunft

getroffen:
Artikel  I.

Der  Handelsvertrag  vom  16.  Dezember  1878  soll  nebst  dem  dazu  gehörigen
Schlußprotokoll  für  die  Zeit  vom  30.  Juni  1880  bis  30.  Juni  1881  mit  folgenden
  Maßgaben  in  Wirksamkeit  bleiben:

1.  Die  durch  die  Erklärung  vom  31.  Dezember  1879  außer  Kraft  gesetzten
Bestimmungen  im  Artikel  6  des  Vertrages,  dann  im  Schlußprotokoll
zu  diesem  Artikel  Litt.  A  und  B,  sowie  die  mittelst  Noten  vom
16.  Dezember  1878  gegenseitig  mitgetheilten  Detailvorschriften  bleiben
auch  fernerhin  außer  Wirksamtkeit.
        <pb n="153" />
        —  147  —

2.  Die  Vereinbarungen  im  Absatz  1  und  2  des  Artikel  10  des  Vertrages,
in  dem  dem  Vertrage  als  Anlage  A  beigefügten  Zollkartell  und  in  den
hierauf  bezüglichen  Erklärungen  des  Schlußprotokolls  sollen  auch  während
  des  Zeitraumes  bis  zum  30.  Juni  1881  insoweit  zur  Ausführung
gelangen,  als  die  bestehenden  Gesetze  nicht  entgegenstehen.

3.  Die  Bestimmungen  im  2.  Absatze  des  Artikel  15  des  Vertrages,  betreffend
  das  Verbot  und  die  Bestrafung  der  Anwendung  nicht  publizirter
Tarifsätze  auf  Eisenbahnen,  bleiben  auch  fernerhin  unwirksam.

4.  Ebenso  bleibt  der  zweite  Absatz  des  Artikel  17  des  Vertrages,  betreffend
das  Verbot  der  Beschlagnahme  von  Eisenbahn=  etc.  Betriebsmitteln,  auch
fernerhin  außer  Wirksamkeit.

Artikel  II.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Ratifikation
vorgelegt  und  die  Ratifikations=Urkunden  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  Unterzeichneten  im  Namen  ihrer  Regierungen
vorstehende  Uebereinkunft  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre  Siegel
beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  11.  April  1880.

(L.  S.)  v.  Philipsborn.
(L.  S.)  Szêchényi.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="154" />
        -- 148  —

(Nr.  1386.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung
  der  Handelsbeziehungen.  Vom  22.  April  1880.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  und
die  Königlich  belgische  Regierung  haben
zum  Zwecke  einer  weiteren  provisorischen

Regelung  der  Handelsbeziehungen  zwischen
Deutschland  und  Belgien  nachstehende
Uebereinkunft  getroffen:

Artikel  I.

Der  Handelsvertrag  vom  22.  Mai
1865  soll  für  die  Zeit  vom  30.  Juni  1880
bis  30.  Juni  1881  mit  der  Maßgabe  in
Wirksamkeit  bleiben,  daß  diese  Verlänerung

  sich  nicht  auf  die  bereits  außer
Kraft  gesetzten  Bestimmungen  in  den  Artikeln 7
  und  8  des  Vertrages  erstreckt.

Artikel  II.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratiftzirt  werden  und  die  Ratifikations=Urkunden
  sollen  sobald  als  möglich  in
Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  im  Namen  ihrer  Regierungen
vorstehende  Uebereinkunft  in  doppelter
Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre  Siegel
beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  April
1880.  

(L.  S.)
(L.  S.)

Le  Gouvernement  Impérial  Allemand
et  le  Gouvernement  Royal  Belge,  dans
le  but  de  régler  de  nouveau  provisoirement
  les  relations  commerciales
entre  IAllemagne  et  la  Belgique,  ont
conclu  la  convention  Suivante:

Article  I.

Le  traité  de  commerce  conclu  le
22  Mai  1865,  restera  en  vigueur  pendant
  la  période  du  30  Juin  1880  jusdu’au
  30  Juin  1881,  bien  entendu  qdue
cette  prorogation  ne  comprend  pas
les  dispositions,  deja  mises  hors  de
Vigueur,  des  articles  7  et  8  du  traité.

Article  II.

La  présente  convention  sera  ratifice
  et  les  ratifications  en  seront  échangées
  à  Berlin  le  plus  töt  possible.

En  foi  de  quci  les  Soussignés,
agissant  au  nom  de  leurs  Gouvernements,
  ont  signé  la  présente  convention
  en  double  expedition  et  y  ont
apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  le  22  Avril  1880.

v.  Philipsborn.
Rothomb.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratiftzirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations=Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="155" />
        —  149  —

(Nr.  1387.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  wegen  weiterer  provisorischer
  Regelung  der  Handelsbeziehungen.  Vom  1.  Mai  1880.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  und  der  Bundesrath  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  haben  zum  Zwecke  einer  weiteren  provisorischen  Regelung  der
Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  nachstehende  Uebereinkunft
  getroffen:

Artikel  I.

Der  Handels=  und  Zollvertrag  vom  13.  Mai  1869  soll  für  die  Zeit  vom
30.  Juni  1880  bis  30.  Juni  1881  mit  der  Maßgabe  in  Wirksamkeit  bleiben,  daß
aus  der  Reihe  derjenigen  Artikel,  für  welche  unter  der  Nummer  1  der  Anlage  A
zu  dem  Vertrage  die  gänzliche  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
gegenseitig  zugesichert  ist,  der  Artikel  „von  Salzsiedereien  die  Mutterlauge"“  auch
fernerhin  ausgeschieden  bleibt.

Artikel  II.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  werden  und  die  Ratifikations=Urkunden
  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten  vorstehende  Uebereinkunft  in
doppelter  Ausfertigung  vollzogen  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  1.  Mai  1880.

(L.  S.)  v.  Philipsborn.
(L.  S.)  Roth.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations=Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs =  Gesetzbl.  1880.  29
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        —  151  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr. 15.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch  und  Würsten  aus  Amerika.
S.  151.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1388.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch  und  Würsten
aus  Amerika.  Vom  25.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  von  gehacktem  oder  auf  ähnliche  Weise  zerkleinertem  oder
sonst  zubereitetem  Schweinefleisch  und  von  Würsten  aller  Art  aus  Amerika  ist
bis  auf  weiteres  verboten.  Auf  die  Einfuhr  ganzer  Schinken  und  Speckseiten

bezieht  sich  das  Verbot  nicht.  §. 2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbote  zu  gestatten
und  die  desfalls  erforderlichen  Kontrolmaßregeln  zu  treffen.

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  25.  Juni  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=Gesetzbl.  1880.  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1880.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        —  153  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  S.  153.

 

 

 



(Nr.  1389.)  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  Vom
23.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Das  nachstehende  Gesetz  regelt  das  Verfahren  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
übertragbarer  Seuchen  der  Hausthiere,  mit  Musnahme  der  Rinderpest.

Als  verdächtige  Thiere  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes:
Thiere,  an  welchen  sich  Erscheinungen  zeigen,  die  den  Ausbruch
einer  übertragbaren  Seuche  befürchten  lassen  (der  Seuche  verdächtige

Thiere);
Thiere,    an  welchen  sich  solche  Erscheinungen  zwar  nicht  zeigen,
rücksichtlich  deren  jedoch  die  Vermuthung  vorliegt,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff
  aufgenommen  haben  (der  Ansteckung  verdächtige  Thiere).

§.  2.

Die  Anordnung  der  Abwehr =  und  Unterdrückungsmaßregeln  und  die  Leitung
des  Verfahrens  liegt  den  Landesregierungen  und  deren  Organen  ob.

Zur  Leitung  des  Verfahrens  können  besondere  Kommissare  bestellt  werden.

Die  Mitwirkung  der  Thierärzte,  welche  vom  Staate  angestellt  sind  oder
deren  Anstellung  vom  Staate  bestätigt  ist  (beamtete  Thierärzte),  richtet  sich  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.  An  Stelle  derselben  können  im  Falle  ihrer
Behinderung  oder  aus  sonstigen  dringenden  Gründen  andere  approbirte  Thierärzte
  zugezogen  werden.  Die  letzteren  sind  innerhalb  des  ihnen  ertheilten  Auftrages
befugt  und  verpflichtet,  diejenigen  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,  welche  in
diesem  Gesetze  den  beamteten  Thierärzten  übertragen  sind.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren,  über  die  Zuständigkeit
der  Behörden  und  Beamten  und  über  die  Bestreitung  der  durch  das  Verfahren
entstehenden  Kosten  sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1880.
        <pb n="160" />
        —  154  —

§.  3.

Rücksichtlich  der  Pferde  und  Proviantthiere,  welche  der  Militärverwaltung
angehören,  bleiben  die  Maßregeln  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  von  Seuchen,
soweit  davon  nur  das  Eigenthum  dieser  Verwaltung  betroffen  wird,  den  Militärbehörden
  überlassen.

Dieselben  Befugnisse  können  den  Vorständen  der  militärischen  Remontedepots
  auch  rücksichtlich  der  dazu  gehörigen  Rindvieh=  und  Schafbestände,  sowie
den  Vorständen  der  landesherrlichen  und  Staatsgestüte  rücksichtlich  der  in  diesen
Gestüten  aufgestellten  Pferde  von  den  Landesregierung    übertragen  werden.

In  den  beiden  Fällen  (Absatz  1  und  2)  finden  die  ferneren  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  sinngemäße  Anwendung.

Die  Militärbehörden  haben  die  Polizeibehörden  der  Garnison,  der  Kantonnements
  und  des  Marschortes  von  dem  Auftreten  eines  Seuchenverdachts  und
von  dem  Ausbruche  einer  Seuche  sofort  zu  benachrichtigen  und  von  dem  Verlaufe
sowie  dem  Erlöschen  der  Seuche  in  Kenntniß  zu  setzen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Vorstände  der  bezeichneten  Remontedepots  und
Gestüte  die  Polizeibehörde  des  Orts  zu  verständigen,  wenn  ihnen  die  Maßregeln
zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  von  Seuchen  übertragen  worden  sind.

§.  4.

Dem  Reichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf
Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.

Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen  Gegend  des  Reichsgebiets  oder  in  solcher
Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden  Maßregeln  nothwendig  die  Gebiete
  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen  werden  müssen,  so  hat  der  Reichskanzler
oder  ein  von  ihm  bestellter  Reichskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung  der
Einheit  in  den  seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen  Maßregeln
  zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  anzuordnen,  nöthigenfalls
  auch  die  Behörden  der  betheiligten  Bundesstaaten  unmittelbar  mit  Anweisungen
  zu  versehen.  §. 5.

Die  Behörden  der  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich  bei  Ausführung  der
Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Seuchen  gegenseitig  zu  unterstützen.

 

I.  Abwehr  der  Einschleppung  aus  dem  Auslande.
a.  Einfuhr=  und  Verkehrsbeschränkungen.
§.  6.

  Die  Einfuhr  von  Thieren,  welche  an  einer  übertragbaren  Seuche  leiden,
ist  verboten.  §. 7.

Wenn  in  dem  Auslande  eine  übertragbare  Seuche  der  Hausthiere  in  einem
für  den  inländischen  Viehbestand  bedrohlichen  Umfange  herrscht  oder  ausbricht,
so  kann
        <pb n="161" />
        —  155  —

1.  die  Einfuhr  lebender  oder  todter  Thiere  aus  dem  von  der  Seuche  heimgesuchten
  Auslande  allgemein  oder  für  bestimmte  Grenzstrecken  verboten
oder  solchen  Beschränkungen  unterworfen  werden,  welche  die  Gefahr
einer  Einschleppung  ausschließen  oder  vermindern;

2.  der  Verkehr  mit  Thieren  im  Grenzbezirk  solchen  Bestimmungen  unterworfen
  werden,  welche  geeignet  sind,  im  Falle  der  Einschleppung  einer
Weiterverbreitung  der  Seuche  vorzubeugen.

Die  Einfuhr=  und  Verkehrsbeschränkungen  sind,  soweit  erforderlich,  auch
auf  die  Einfuhr  von  thierischen  Rohstoffen  und  von  allen  solchen  Gegenständen
auszudehnen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes  sein  können.

Von  dem  Erlasse,  der  Aufhebung  oder  Veränderung  einer  Einfuhr=  oder
Verkehrsbeschränkung  ist  unverzüglich  dem  Reichskanzler  Mittheilung  zu  machen.

Die  verfügten  Einfuhr=  oder  Verkehrsbeschränkungen  sind  ohne  Verzug
öffentlich  bekannt  zu  machen.

b.  Viehrevisionen.

§.  8.

Gewinnt  die  Seuche  in  einem  Nachbarlande  eine  bedrohliche  Ausdehnung,
so  kann  für  die  Grenzbezirke  eine  Revision  des  vorhandenen  Viehbestandes  und
eine  regelmäßige  Kontrole  über  den  Ab=  und  Zugang  der  durch  die  Seuche
gefährdeten  Thiere  angeordnet  werden.

II.  Unterdrückung  der  Viehseuchen  im  Inlande.
1.  Allgemeine  Vorschriften.
a.  Anzeigepflicht.

§.  9.

Der  Besitzer  von  Hausthieren  ist  verpflichtet,  von  dem  Ausbruche  einer
der  in  §.  10  angeführten  Seuchen  unter  seinem  Viehstande  und  von  allen  verdächtigen
  Erscheinungen  bei  demselben,  welche  den  Ausbruch  einer  solchen  Krankheit
befürchten  lassen,  sofort  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  auch  das  Thier
von  Orten,  an  welchen  die  Gefahr  fremder  Thiere  besteht,  fern
zu  halten.

Die  gleichen  Pflichten  liegen  demsenigen  ob,  welcher  in  Vertretung  des
Besitzers  der  Wirthschaft  vorsteht,  ferner  bezüglich  der  auf  dem  Transporte
befindlichen  Thiere  dem  Begleiter  derselben  und  bezüglich  der  in  fremdem  Gewahrsam
  befindlichen  Thiere  dem  Besitzer  der  betreffenden    Gehöfte,  Stallungen,
Koppeln  oder  Weiden.

Zur  sofortigen  Anzeige  sind  auch  die  Thierärzte  und  alle  diejenigen  Personen
verpflichtet,  welche  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung  der  Thierheilkunde
beschäftigen,  ingleichen  die  Fleischbeschauer,  sowie  diejenigen,  welche  gewerbsmäßig
mit  der  Beseitigung,  Verwerthung  oder  Bearbeitung  thierischer  Kadaver  oder
thierischer  Bestandtheile  sich  beschäftigen,  wenn  sie,  bevor  ein  polizeiliches  Ein=31



 

  der  Ansteckung
        <pb n="162" />
        —  156  —

schreiten  stattgefunden  hat,  von  dem  Ausbruche  einer  der  nachbenannten  Seuchen
oder  von  Erscheinungen  unter  dem  Viehstande,  welche  den  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs
  begründen,  Kenntniß  erhalten.

§.  10.
Die  Seuchen,  auf  welche  sich  die  Anzeigepflicht  (§.  9)  erstreckt,  sind  folgende:
1.  der  Milzbrand;
2.  die  Tollwuth;
3.  der  Roß  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel;
4.  die  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehs,  der  Schafe,  Ziegen  und
Schweine;
5. die  Lungenseuche  des  Rindviehs;
6. die  Pockenseuche  der  Schafe;
7. die  Beschälseuche  der  Pferde  und  der  Bläschenausschlag  der  Pferde  und
des  Rindviehs;
8.  die  Räude  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und  der  Schafe.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  Anzeigepflicht  vorübergehend  auch  für
andere  Seuchen  einzuführen.  §. 11.

Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  für  solche  Bezirke,  in  welchen  sich
der  Milzbrand  ständig  zeigt,  von  der  Anzeigepflicht  (§.  9)  insoweit  zu  entbinden,
als  die  Seuche  nur  vereinzelt  auftritt.  In  diesem  Falle  müssen  die  Schutzmaßregeln
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  und  der  Ausführungs=Instruktion  (§.  30)
allgemein  vorgeschrieben  werden.



b.  Ermittelung  der  Seuchenausbrüche.

 §. 12.

Die  Polizeibehörde  hat  auf  die  erfolgte  Anzeige  (§§9.  9  und  10)  oder  wenn
sie  auf  irgend  einem  andern  Wege  von  dem  Ausbruche  einer  Seuche  oder  dem
Verdachte  eines  Seuchenausbruchs  Kenntniß  erhalten  hat,  sofort  den  beamteten
Thierarzt  behufs  sachverständiger  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs    zuzuziehen
(vergl.  jedoch  §.  15).  Der  Thierarzt  hat  die  Art,  den  Stand  und  die  Ursachen
der  Krankheit  zu  erheben  und  sein  Gutachten  darüber  abzugeben,  ob  durch  den
Befund  der  Ausbruch  der  Seuche  festgestellt  oder  der  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs
  begründet  ist.

In  eiligen  Fällen  kann  derselbe  schon  vor  polizeilichem  Einschreiten  die
sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
Thiere,  nöthigenfalls  auch  die  Bewachung  derselben  anordnen.  Die  getroffenen
vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter
entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist
davon  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen.

Auf  Ersuchen  des  Thierarztes  hat  der  Vorsteher  des  Seuchenorts  die  vorläufige
  Bewachung  der  erkrankten  Thiere  zu  veranlassen.
        <pb n="163" />
        —  157  —

§.  13.

Wenn  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten
Thierarztes  nur  mittelst  Zerlegung  eines  verdächtigen  Thieres  Gewißheit  zu
erlangen  ist,  so  kann  die  Tödtung  desselben  von  der  Polizeibehörde  angeordnet
werden.

§.  14.

Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes,  daß  der  Ausbruch
  der  Seuche  festgestellt  sei,  oder  daß  der  begründete  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs
  vorliege,  hat  die  Polizeibehörde  die  für  den  Fall  der  Seuchengefahr
in  diesem  Gesetze  und  den  zur  Ausführung  desselben  erlassenen  Verordnungen
vorgesehenen,  den  Umständen  nach  erforderlichen  Schutzmaßregeln  zu  treffen  und
für  die  Dauer  der  Gefahr  wirksam  durchzuführen.  Hegt  die  Polizeibehörde
Zweifel  über  die  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes,  so  kann  dieselbe  zwar  die
Einziehung  eines  thierärztlichen  Obergutachtens  bei  der  vorgesetzten  Behörde  beantragen,
  die  Anordnung  der  erforderlichen  Schutzmaßregeln  darf  jedoch  hierdurch
keinen  Aufschub  erleiden.

 

 

§.  15.

Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  (§.  10  Ziffer  4)  durch  das
Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  festgestellt,  so  kann  die  Polizeibehörde  auf
die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenorte  selbst  oder  in  dessen
Umgegend  sofort  die  erforderlichen  polizeilichen  Schutzmaßregeln  anordnen,  ohne
daß  es  einer  nochmaligen  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  bedarf.

Auch  ist  in  solchen  Bezirken,  in  welchen  sich  der  Milzbrand  ständig  zeigt
(§.  11),  die  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  nicht  in  jedem  Falle  dieser

Seuche  erforderlich.  
§.  16.

In  allen  Fällen,  in  welchen  dem  beamteten  Thierarzte  die  Feststellung  des
Krankheitszustandes  eines  verdächtigen  Thieres  obliegt,  ist  es  dem  Besitzer  desselben
  unbenommen,  auch  seinerseits  einen  approbirten  Thierarzt  zu  diesen  Untersuchungen
  zuzuziehen.  Die  Anordnung  und  die  Ausführung  der  Schutzmaßregeln
wird  hierdurch  nicht  aufgehalten.

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  jedoch  im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheit
zwischen  dem  beamteten  Thierarzte  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  approbirten

Thierarzte  über  den  Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus
sonstigen  Gründen  erhebliche  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  beamteten
  Thierarztes  obwalten,  sofort  ein  thierärztliches  Obergutachten  einzuziehen
und  dem  entsprechend  das  Verfahren  zu  regeln.

§.  17.

Alle  Vieh=  und  Pferdemärkte  sollen  durch  beamtete  Thierärzte  beaufsichtigt
werden.  Dieselbe  Maßregel  kann  auch  auf  die  von  Unternehmern  behufs  öffentlichen
Verkaufs  in  öffentlichen  oder  privaten  Räumlichkeiten  zusammengebrachten  Viehbestände,
  auf  die  zu  Zuchtzwecken  öffentlich  aufgestellten  männlichen  Zuchtthiere,
auf  öffentliche  Thierschauen  und  auf  die  durch  obrigkeitliche  Anordnung  ver=
        <pb n="164" />
        —  158  —

anlaßten  Zusammenziehungen  von  Pferde=  und  Viehbeständen  ausgedehnt  werden.
Der  Thierarzt  ist  verpflichtet,  alle  von  ihm  auf  dem  Markte  oder  unter  den  vorbezeichneten
  Pferde=  und  Viehbeständen  beobachteten  Fälle  übertragbarer  Seuchen
oder  seuchenverdächtiger  Erscheinungen  sogleich  zur  Kenntniß  der  Polizeibehörde
zu  bringen  und  nach  sofortiger  Untersuchung  des  Falles  die  Anordnung  der  erforderlichen
    polizeilichen  Schutzmaßregeln  zu  beantragen.

Liegt  Gefahr  im  Verzuge,  so  ist  der  Thierarzt  befugt,  schon  vor  polizeilichem
  Einschreiten  die  Absonderung  und  Bewachung  der  erkrankten  und  der  verdächtigen
  Thiere  anzuordnen.

c.  Schutzmaßregeln  gegen  Seuchengefahr.

§.  18.

Im  Falle  der  Seuchengefahr  (§.  14)  und  für  die  Dauer  derselben  können,
vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  rücksichtlich  einzelner  Seuchen  ertheilten  besonderen
  Vorschriften,  je  nach  Lage  des  Falles  und  nach  der  Größe  der  Gefahr,
unter  Berücksichtigung  der  betheiligten    Verkehrsinteressen  die  nachfolgenden  Schutzmaßregeln
  (§.§.  19  bis  29)  polizeilich  angeordnet  werden.

Beschwerden  des  Besitzers  über  die  von  der  Polizeibehörde  angeordneten
Schutzmaßregeln  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  19.

1.  Die  Absonderung,  Bewachung  oder  polizeiliche  Beobachtung  der  an
der  Seuche  erkrankten  und  der  verdächtigen  Thiere.

Der  Besitzer  eines  der  Absonderung  oder  polizeilichen  Beobachtung  unterworfenen
  Thieres  ist  verpflichtet,  auf  Erfordern  solche  Einrichtungen  zu  treffen,
daß  das  Thier  für  die  Dauer  der  Absonderung  oder  Beobachtung  die  für  dasselbe
  bestimmte  Räumlichkeit  (Stall,  Standort,  Hof=  oder  Weideraum  u.  s.  w.)
nicht  verlassen  kann  und  außer  aller  Berührung  und  Gemeinschaft  mit  anderen
Thieren  bleibt.

§.  20.

2.  Beschränkungen  in  der  Art  der  Benutzung,  der  Verwerthung  oder  des
Transports  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  der  von  denselben  stammenden  Produkte
  oder  solcher  Gegenstände,  welche  mit  kranken  oder  verdächtigen  Thieren  in
Berührung  gekommen  oder  sonst  geeignet  sind,  die  Seuche  zu  verschleppen.

Beschränkungen  im  Transport  der  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  und  solcher
Thiere,  welche  geeignet  sind,  die  Seuche  zu  verschleppen.

§.  21.

3.  Verbot  des  gemeinschaftlichen  Weideganges  von  Thieren  aus  verschiedenen
Stallungen  und  der  Benuzung  bestimmter  Weideflächen,  ferner  der  gemeinschaftlichen
  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen  und  des  Verkehrs
mit  seuchenkranken  oder  verdächtigen  Thieren  auf  öffentlichen  oder  gemeinschaftlichen
  Straßen  und  Triften.

Verbot  des  freien  Umherlaufens  der  Hunde.
        <pb n="165" />
        —  159  —

§.  22.

4.  Die  Sperre  des  Stalles  oder  sonstigen  Standortes  seuchenkranker  oder
verdächtiger  Thiere,  des  Gehöfts,  des  Orts,  der  Weide  oder  der  Feldmark  gegen
den  Verkehr  mit  Thieren  und  mit  solchen  Gegenständen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes
  sein  können.

Die  Sperre  des  Gehöfts,  des  Orts,  der  Weide  oder  der  Feldmark  darf
erst  dann  verfügt  werden,  wenn  der  Ausbruch  der  Seuche  durch  das  Gutachten
des  beamteten  Thierarztes  festgestellt  ist.

Die  Sperre  eines  Orts  oder  einer  Feldmark  ist  nur  dann  zulässig,  wenn
die  Seuche  ihrer  Beschaffenheit  nach  eine  größere  und  allgemeinere  Gefahr  einschließt,
  und  Thiere  in  größerer  Zahl  davon  bereits  befallen  sind.  Die  Sperre
kann  auf  einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Orts  oder  der  Feldmark  beschränkt
werden.

Die  polizeilich  angeordnete  Sperre  eines  Stalles  oder  sonstigen  Standortes,
  eines  Gehöfts  oder  einer  Weide  verpflichtet  den  Besitzer,  diejenigen  Einrichtungen
  zu  treffen,  welche  zur  wirksamen  Durchführung  der  Sperre  vorgeschrieben
  werden.

§.  23.

5.  Die  Impfung  der  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  Thiere,  die  thierärztliche
  Behandlung  der  erkrankten  Thiere,  sowie  Beschränkungen  in  der  Befugniß
  zur  Vornahme  von  Heilversuchen.

Die  Impfung  oder  die  thierärztliche  Behandlung  darf  nur  in  den  Fällen
angeordnet  werden,  welche  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich  bezeichnet  sind,  und  zwar
nach  Maßgabe  der  daselbst  ertheilten  näheren  Vorschriften.

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  erfolgt  unter  Aufsicht  des  beamteten
Thierarztes  oder  durch  denselben.

§.  24.

6.  Die  Tödtung  der  an  der  Suuche  erkrankten  oder  verdächtigen  Thiere.

Dieselbe  darf  nur  in  den  Fällen  angeordnet  werden,  welche  in  diesem  Gesetze
ausdrücklich  vorgesehen  sind.

Die  Vorschrift  unverzüglicher  Tödtung  der  an  einer  Seuche  erkrankten  oder
verdächtigen  Thiere  findet,  wo  sie  in  diesem  Gesetze  enthalten  ist,  keine  Anwendung
  auf  solche  Thiere,  welche  einer  der  Staatsaufsicht  unterworfenen  höheren
Lehranstalt  übergeben  sind,  um  dort  für  die  Zwecke  derselben  verwendet  zu  werden.

§.  25.

Werden  Thiere,  welche  bestimmten  Verkehrs=  oder  Nutzungsbeschränkungen
oder  der  Absperrung  unterworfen  sind,  in  verbotwidriger  Benutzung  oder  außerhalb
  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit,  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihr  Zutritt
verboten  ist,  betroffen,    so  kann  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  derselben
anordnen.

 

§.  26.

7.  Die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  solcher  Thiere,  welche  an  der
Seuche  verendet,  in  Folge  der  Seuche  oder  in  Folge  des  Verdachts  getödtet  sind,
        <pb n="166" />
        und  solcher  Theile  des  Kadavers  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  welche  zur  Verschleppung
  der  Seuche  geeignet  sind  (Fleisch,  Häute,  Eingeweide,  Hörner,  Klauen
u.  s.  w.),  endlich  der  Streu,  des  Düngers  oder  anderer  Abfälle  kranker  oder  verdächtiger
  Thiere.

§  .  27.

8.  Die  Unschädlichmachung  (Desinfektion)  der  von  den  kranken  oder  verdächtigen
  Thieren  benutzten  Ställe  und  Standorte  und  die  Unschädlichmachung
oder  unschädliche  Beseitigung  der  mit  denselben  in  Berührung  gekommenen  Geräthschaften
  und  sonstigen  Gegenstände,  insbesondere  auch  der  Kleidungsstücke  solcher
Personen,  welche  mit  den  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind.

Erforderlichenfalls  kann  auch  die  Desinfizirung  der  Personen,  welche  mit
seuchenkranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,  angeordnet  werden.

Die  Durchführung  dieser  Maßregeln  muß  nach  Anordnung  des  beamteten
Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.

§.  28.

9.  Die  Einstellung  der  Vieh=  und  Pferdemärkte,  sowie  der  öffentlichen
Thierschauen  innerhalb  des  Seuchenortes  oder  dessen  Umgegend  oder  der  Ausschluß
einzelner  Viehgattungen  von  der  Benutzung  der  Märkte.

§.  29.

10.  Die  thierärztliche  Untersuchung  der  am  Seuchenorte  oder  in  dessen  Umgegend
  vorhandenen,  von  der  Seuche  gefährdeten  Thiere.

2.  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Seuchen.

§.  30.
Die  näheren  Vorschriften  über  die  Anwendung  und  Ausführung  der  zulässigen
  Schutzmaßregeln  (§§.  19  bis  29)  auf  die  nachbenannten  und  alle  übrigen
einzelnen  Seuchen  werden  von  dem  Bundesrath  auf  dem  Wege  der  Instruktion

erlassen.
Es  sollen  jedoch  bei  den  hierunter  benannten  Seuchen,  vorbehaltlich  der

weiter  erforderlichen  Schutzmaßregeln,  nachfolgende  besondere  Vorschriften  Platz
greifen.

a.  Milzbrand.

§.  31.
Thiere,  welche  am  Milzbrande  erkrankt  oder  dieser  Seuche  verdächtig  sind,
dürfen  nicht  geschlachtet  werden.  
§.32.
Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thieren  ist  nur  approbirten  Thierärzten  gestattet.
Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  nur  von
approbirten  Thierärzten  vorgenommen  werden.
        <pb n="167" />
        —  161  —

§.  33.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  milzbrandkranker  oder  der  Seuche
verdächtiger  Thiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.

Die  Abhäutung  derselben  ist  verboten.

Die  gleichen  Vorschriften  finden  beim  Ausbruche  des  Milzbrandes  unter
Wildständen  auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getödteten  Wildes  Anwendung.

b.  Tollwuth.

§  34.

Hunde  oder  sonstige  Hausthiere,  welche  der  Seuche  verdächtig  sind,  müssen
von  dem  Besitzer  oder  demjenigen,  unter  dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getödtet
oder  bis  zu  polizeilichem  Einschreiten  in  einem  sicheren  Behältnisse  eingesperrt
werden.

§.  35.

Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Thieren  keinerlei  Heilversuche  angestellt  werden.

§.  36.

Das  Schlachten  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Thiere  und  jeder
Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse
derselben  ist  verboten.

§.  37.

Ist  die  Tollwuth  an  einem  Hunde  oder  an  einem  anderen  Hausthiere  festestellt,
  so  ist  die  sofortige  Tödtung  des  wuthkranken  Thieres  und  aller  derjenigen
Hunde  und  Katzen  anzuordnen,  rücksichtlich  welcher  der  Verdacht  vorliegt,  daß  sie
von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind.

Liegt  rücksichtlich  anderer  Hausthiere  der  gleiche  Verdacht  vor,  so  müssen
dieselben  sofort  der  polizeilichen  Beobachtung  unterworfen  werden.

Zeigen  sich  Spuren  der  Tollwuth  an  denselben,  so  ist  die  sofortige  Tödtung
auch  dieser  Thiere  anzuordnen.

Ausnahmsweise  kann  die  mindestens  dreimonatliche  Absperrung  eines  der
Tollwuth  verdächtigen  Hundes  gestattet  werden,  sofern  dieselbe  nach  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde  mit  genügender  Sicherheit  durchzuführen  ist,  und  der  Besitzer
der  Hundes  die  daraus  und  aus  der  polizeilichen  Ueberwachung  erwachsenden

Lasten  trägt.

 

§.  38.

Ist  ein  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Hund  frei  umhergelaufen,
so  muß  für  die  Dauer  der  Gefahr  die  Festlegung  aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke
vorhandenen  Hunde  polizeilich  angeordnet  werden.  Der  Fesltegung  ist  das  Führen
der  mit  einem  sichern  Maulkorbe  versehenen  Hunde  an  der  Leine  gleich  zu  erachten.
Wenn  Hunde  dieser  Vorschrift  zuwider  frei  umherlaufend  betroffen  werden,  so
kann  deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet  werden.

Reichs=Gesetzbl.  1880.  32
        <pb n="168" />
        —  162  —

§.  39.

Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getödteten  wuthkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.
Das  Abhäuten  derselben  ist  verboten.

c.  Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel.

§.  40.

Sobald  der  Rotz  (Wurm)  bei  Thieren  festgestellt  ist,  muß  die  unverzügliche
Tödtung  derselben  polizeilich  angeordnet  werden.

§.  41.

Verdächtige  Thiere  unterliegen  der  Absonderung  und  polizeilichen  Beobachtung
  mit  den  nach  Lage  des  Falles  erforderlichen  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen
  oder  der  Sperre  (§§.  19  bis  22).

§.  42.

Die  Tödtung  verdächtiger  Thiere  muß  von  der  Polizeibehörde  angeordnet
werden,
wenn  von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit
auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt
wird,  oder
wenn  durch  anderweite,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende
Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche
nach  Lage  des  Falles  nicht  erzielt  werden  kann,  oder
wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt,  und  die  beschleunigte  Unterdrückung
  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

§. 43.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker  Thiere  müssen  sofort
unschädlich  beseitigt  werden.
Das  Abhäuten  derselben  ist  verboten.

§.  44.  

Die  Polizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdacht  und  von  jedem
ersten  Seuchenausbruche  in  einer  Ortschaft,  sowie  von  dem  Verlaufe  und  von
dem  Erlöschen  der  Seuche  dem  Generalkommando  desjenigen  Armeekorps,  in
dessen  Bezirk  der  Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.
Befindet  sich  an  dem  Seuchenorte  eine  Garnison,  so  ist  die  Mittheilung  dem
Gouverneur,  Kommandanten  oder  Garnisonältesten  zu  machen.
        <pb n="169" />
        —  163  —

d.  Lungenseuche  des  Rindviehs.

§.  45.

Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  der  nach  dem  Gutachten  des  beamteten
Thierarztes  an  der  Lungenseuche  erkrankten  Thiere  anzuordnen  und  kann  auch
die  Tödtung  verdächtiger  Thiere  anordnen.

e.  Pockenseuche  der  Schafe.

§.  46.

Ist  die  Pockenseuche  in  einer  Schafherde  festgestellt,  so  muß  die  Impfung
aller  zur  Zeit  noch  seuchenfreien  Stücke  der  Herde  angeordnet  werden.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  der  Herde  oder  dessen  Vertreters  kann  für
die  Vornahme  der  Impfung  eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  dem  Guachten
  des  beamteten  Thierarztes  die  sofortige  Impfung  nicht  zweckmäßig  ist.

Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  dessn  Vertreters  von  der
Anwendung  der  Impfung  ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  Maßregeln
getroffen  sind,  welche  die  Abschlachtung  der  noch  seuchenfreien  Stücke  der  Herde
innerhalb  10  Tagen  nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  sichern.

§.  47.

Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung  oder  ist  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  die  Gefahr  einer  Verschlerppung  der  Seuche  in  die  benachbarten
Schafherden  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Impfung  der  von  der  Seuche
bedrohten  Herden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe  polizeilich  angeordnet
  werden.  

§. 48.

Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  den
pockenkranken  gleich  zu  behandeln.

 

 

§.  49.

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  (§§.  46  und  47)  darf  eine
Pockenimpfung  der  Schafe  nicht  vorgenommen  werden.

f.  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschenausschlag  der  Pferde
und  des  Rindviehs.

§.  50.

Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche,  und  Pferde  oder  Rindviehstücke,  welche
an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile  leiden,  dürfen  von  dem  Besitzer
so  lange  nicht  zur  Begattung  zugelassen  werden,  als  nicht  durch  den  beamteten
Thierarzt  die  vollständige  Heilung  und  Unverdächtigkeit  der  Thiere  festgestellt  ist.

32
        <pb n="170" />
        —  164  —

§.  51.

Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so
kann  die  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  für  die  Dauer  der  Gefahr  allgemein
  von  einer  vorgängigen  Untersuchung  derselben  durch  den  beamteten  Thierarzt
  abhängig  gemacht  werden.

g.  Räude  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und

der  Schafe.
§.  52.

Wird  die  Räudekrankheit  bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln
(Sarcoptes-  oder  dermatocoptes  Räude)  oder  Schafen  (dermatocoptes  Räude)
festgestellt,  so  kann  der  Besitzer,  wenn  er  nicht  die  Tödtung  der  räudekranken
Thiere  vorzieht,  angehalten  werden,  dieselben  sofort  dem  Heilverfahren  eines
approbirten  Thierarztes  zu  unterwerfen.

3.  Besondere  Vorschriften  für  Schlachtviehhöfe  und  öffentliche
Schlachthäuser.
§.  53.

Auf  die  einer  geregelten  veterinärpolizeilichen  Kontrole  unterstellten  Schlachtviehhöfe
  und  öffentlichen  Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte  Schlachtvieh
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  denjenigen  Aenderungen
Anwendung,  welche  sich  aus  den  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  ergeben.

§.  54.

Wird  unter  dem  daselbst  aufgestellten  Schlachtvieh  der  Ausbruch  einer  übertragbaren
  Seuche  ermittelt,  oder  zeigen  sich  Erscheinungen  bei  demselben,  welche
nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche
befürchten  lassen,  so  sind  die  erkrankten  und  alle  verdächtigen  Thiere  sofort  in
polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen  und  von  jeder  Berührung  mit  den  übrigen

auszuschließen.
§.  55.

Soweit  die  Art  der  Krankheit  es  gestattet  (vergl.  §§.  31,  36,  43),  kann
der  Besitzer  des  erkrankten  oder  verdächtigen  Schlachtviehs  oder  dessen  Vertreter
angehalten  werden,  die  sofortige  Abschlachtung  desselben  unter  Aufsicht  des  beamteten
  Thierarztes  in  den  dazu  bestimmten  Räumen  vorzunehmen.

Diese  Maßregel  kann  in  dringenden  Zällen  auf  alles  andere,  in  der  betreffenden
  Räumlichkeit  vorhandene,  für  die  Seuche  empfängliche  Schlachtvieh  ausgedehnt
  werden.  §. 56

Nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  können  Schlachtviehhöfe  oder  öffentliche
  Schlachthäuser  für  die  Dauer  der  Seuchengefahr  gegen  den  Abtrieb  der  für
die  Seuche  empfänglichen  Thiere  abgesperrt  werden.

Strengere  Absperrungsmaßregeln  dürfen  nur  in  dringenden  Fällen  angewenet
  werden.
        <pb n="171" />
        —  165  —

4.  Entschädigung  für  getödtete  Thiere.

§.  57.

Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  oder  nach  dieser  Anordnung
an  der  Seuche  gefallenen  Thiere  muß  vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten
  Ausnahmen  eine  Entschädigung  gewährt  werden.

§.  58.

Die  Bestimmungen  darüber:

1.  von  wem  die  Entschädigung  zu  gewähren  und  wie  dieselbe  aufzubringen

  ist,

2.  wie  die  Entschädigung  im  einzelnen  Falle  zu  ermitteln  und  festzustellen

  ist,  
sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.

Die  in  dieser  Hinsicht  in  den  Einzelstaaten  bereits  bestehenden  Vorschriften
bleiben  unberührt.  Insoweit  solche  Vorschriften  nicht  entgegenstehen,  sind  die
Landesregierungen  befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  Entschädigung  für  getödtete
Pferde  und  Rinder  bis  zum  Eintritt  einer  anderweiten  landesverfassungsmäßigen
Regelung  durch  Beiträge  der  Besitzer  von  Pferden  und  Rindvieh  nach  Maßgabe
der  über  die  Vertheilung  und  Erhebung  der  Beiträge  von  der  Landesregierung
zu  treftenden  näheren  Anordnung  aufgebracht  werden.

In  allen  Fällen  sollen  jedoch  die  Vorschriften  der  §§.  59  bis  64  dieses
Gesetzes  dabei  maßgebend  sein.

§.  59.

Als  Entschädigung  soll  der  gemeine  Werth  des  Thieres  gewährt  werden,
ohne  Rücksicht  auf  den  Minderwerth,  welchen  das  Thier  dadurch  erleidet,  daß  es
mit  der  Seuche  behaftet  ist.  Bei  den  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Thieren
hat  jedoch  die  Entschädigung  ¾,  bei  dem  mit  der  Lungenseuche  behafteten  Rindvieh
  ⅘  des  so  berechneten  Werths  zu  betragen.

Auf  die  zu  leistende  Entschädigung  werden  angerechnet:

1.  die  aus  Privatverträgen  zahlbare  Versicherungssumme,  und  zwar  bei

Rotz  zu  drei  Viertel,  bei  Lungenseuche  zu  vier  Fünfteln,  in  allen  anderen
  Fällen  zum  vollen  Betrage;

2.  der  Werth  derjenigen  Theile  des  getödteten  Thieres,  welche  dem  Besitzer

nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben.

§.  60.  

Die  zu  leistende  Entschädigung  wird,  sofern  ein  anderer  Berechtigter  nicht
bekannt  ist,  demjenigen  gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  sich  das  Thier
zur  Zeit  der  Tödtung  befand.

Mit  dieser  Zahlung  ist  jeder  Entschädigungsanspruch  Dritter  erloschen.
        <pb n="172" />
        —  166  —

§.  61.

Keine  Entschädigung  wird  gewährt:

1.  für  Thiere,  welche  dem  Reich,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den  landesherrlichen

  Gestüten  gehören;

2.  für  Thiere,  welche,  der  Vorschrift  des  §.  6  zuwider,  mit  der  Krankheit
behaftet  in  das  Reichsgebiet  eingeführt  sind;

3.  für  Thiere,  bei  welchen  nach  ihrer  Einführung  in  das  Reichsgebiet
innerhalb  90  Tagen  die  Rotzkrankheit  oder  innerhalb  180  Tagen  die
Lungenseuche  festgestellt  wird,  wenn  nicht  der  Nachweis  erbracht  wird,
daß  die  Ansteckung  der  Thiere  erst  nach  Einführung  derselben  in  das
Reichsgebiet  stattgefunden  hat.

§.  62.

Die  Gewährung  einer  Entschädigung  kann  versagt  werden:

1.  für  Thiere,  welche  mit  einer  ihrer  Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren
und  unbedingt  tödtlichen  Krankheit,  mit  Ausnahme  jedoch  des  Rotzes
und  der  Lungenseuche,  behaftet  waren;

2.  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern
aufgestellte,  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete
Schlachtvieh;

3.  für  Hunde  und  Katzen,  welche  aus  Anlaß  der  Tollwuth  getödtet  sind

(§§.  34,  37  Absatz  1,  38).

§.  63.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:

1.  wenn  der  Besitzer  der  Thiere  oder  der  Vorsteher  der  Wirthschaft,  welcher
die  Thiere  angehören,  vorsätzlich  oder  fahrlässig,  oder  der  Begleiter  der
auf  dem  Transporte  befindlichen  Thiere,  oder  bezüglich  der  in  fremdem
Gewahrsam  befindlichen  Thiere,  der  Besitzer  des  Gehöfts,  der  Stallung,
Koppel  oder  Weide  vorsätzlich,  den  Vorschriften  der  §§.  9  und  10  zuwider,
  die  Anzeige  vom  Ausbruche  der  Seuche  oder  vom  Seuchenverdacht
  unterläßt,  oder  länger  als  24  Stunden  nach  erhaltener  Kenntniß
verzögert;  

2.  wenn  der  Besitzer  eines  der  Thiere  mit  der  Seuche  behaftet  gekauft
oder  durch  ein  anderes  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  erworben  hat  und
von  diesem  kranken  Zustande  beim  Erwerbe  des  Thieres  Kenntniß  hatte;

3.  im  Falle  des  §.  25,  oder  wenn  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  die
Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln
  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr  zur  Last  fällt.

§.  64.

Wenn  zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  Beiträge  nach  Maßgabe  des
vorhandenen  Pferde=  und  Rindviehbestandes  erhoben  werden,  dürfen  diese  Bei=
        <pb n="173" />
        —  167  —

träge  für  Thiere,  welche  dem  Reich,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den  landesherrlichen
Gestüten  gehören,  und  im  Falle  des  §.  62  Nr.  2  für  das  in  Schlachtviehhöfen
oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte  Schlachtvieh  nicht  beansprucht
werden.

III.  Strafvorschriften.

§.  65.

Mit  Geldstrafe  von  10  bis  150  Mark  oder  mit  Haft  nicht  unter  einer
Woche  wird,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:

1.  wer  der  Vorschrift  des  §.  6  zuwider  Thiere  einführt,  welche  an  einer

übertragbaren  Seuche  leiden.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  eingeführten
  Thiere  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.

2.  wer  der  Vorschrift  der  §§.  9  und  10  zuwider  die  Anzeige  vom  Ausbruch
  der  Seuche  oder  vom  Seuchenverdacht  unterläßt,  oder  länger  als
24  Stunden  nach  erhaltener  Kenntniß  verzögert,  oder  es  unterläßt,  die
verdächtigen  Thiere  von  Orten,  an  welchen  die  Gefahr  der  Ansteckung
fremder  Thiere  besteht,  fern  zu  halten;

3.  wer  den  Vorschriften  der  §§  31  bis  33  zuwider  an  Milzbrand  erkrankte,
oder  der  Krankheit  verdächtige  Thiere  schlachtet,  blutige  Operationen  an
denselben  vornimmt,  oder  die  Kadaver  derselben  abhäutet  oder  vorschriftswidrig
  eine  Oeffnung  derselben  vornimmt,  oder  es  unterläßt,
dieselben  sofort  unschädlich  zu  beseitigen;

4.  wer  den  zum  Schutze  gegen  die  Tollwuth  der  Hausthiere  in  den  §§.  34,
35,  36  und  39  ertheilten  Vorschriften  zuwiderhandelt;

5.  wer  den  Vorschriften  im  §.  43  zuwider  die  Kadaver  gefallener  oder
getödteter  rotzkranker  Thiere  abhäutet,  oder  nicht  sofort  unschädlich
beseitigt;

6.  wer  außer  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  die  Pockenimpfung  eines
Schafes  vornimmt;

7.  wer  gegen  die  Vorschrift  des  §.  50  Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche,
Pferde  oder  Viehstücke,  welche  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile
  leiden,  zur  Begattung  zuläßt.

§. 66.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird,  sofern  nicht  nach
den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:
1.  wer  den  auf  Grund  des  §.  7  dieses  Gesetzes  angeordneten  Einfuhrbeschränkungen
  zuwiderhandelt.
Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  eingeführten
  Thiere  oder  Gegenstände  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob
sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.
        <pb n="174" />
        —  168  —

2.  wer  den  auf  Grund  des  §.  8  dieses  Gesetzes  polizeilich  angeordneten
Kontrolmaßregeln  zuwiderhandelt;

3.  wer  den  in  den  Fällen  des  §.  12  Absatz  2  und  des  §.  17  Absatz  2  von
dem  Thierarzte  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  im  Falle  einer  Seuchengefahr  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln
  (§§.  19  bis  28,  38,  51)  zuwiderhandelt.
§.  67.

Sind  in  den  Fällen  der  §§.  65,  66  die  Zuwiderhandlungen  in  der  Absicht
begangen,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder
einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,  so  tritt,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  Geldstrafe  nicht  unter

50  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  nicht  unter  drei  Wochen  ein.

IV.  Schlußbestimmungen.

§.  68.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen,  vom  25.  Februar  1876  (Reichs=Gesetzbl.  S.  163)
wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

§.  69.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  23.  Juni  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="175" />
        —  169  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  17.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der
Marine.  S.  169.

 

 





 



(Nr.  1390.)  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres
  und  der  Marine.  Vom  29.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  ven  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Anschluß  an  die  Vorschrift  unter  B  der  Anlage  des  Militär=Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  (Reichs=Gesetzbl.  S.  174)
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  in  der  Anlage  enthaltene  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten
des  Reichsheeres  und  der  Marine  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  an  die
Stelle  der  zur  Zeit  die  Klasseneintheilung  dieser  Beamten  regelnden  Bestimmungen.
  

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juni  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1880.
        <pb n="176" />
        8.  7.

10.

—  170 --Klasseneintheilung



der

Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine.

 

Beim  Reichsheere:

 

Bei  der  Marine:

 

I. Militärbeamte,  welche  nur  den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehlshabern  untergeordnet  sind.

A.

Obere  Militärbeamte

(im  Offizierrange).

1.  Der  Büreauvorsteher  bei  dem  Chef  des  preußischen

Generalstabes  der  Armee.

2. Die  Festungsinspektionssekretäre,  Fortifikationssekretäre,
Festungsinspektionsbüreau=Assistenten  und  Fortifikationsbüreau=Assistenten.


3. Die  Zahlmeister.

4. Die  Korps=Roßärzte  und  die  Ober=Roßärzte.

Bayern:
der  Ober=Stabsveterinär,  die  Korps=Stabsveterinäre,
die  Stabsveterinäre  und  die  Veterinäre  1.  und
2.  Klasse.
Sachsen:  siehe  II  A 6.

5. Die  Oberapotheker.
6. Die  Stallmeister.

 

1.  Die  Lootsenkommandeure  der  Marine  und  deren  Vertreter.


2.  Die  Geschwadersekretäre  während  ihrer  Dienstleistung
als  solche.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

Der  Sekretär  beim  Chef  des  Generalstabes  der  Feldarmee.
Die  Ingenieurgeographen.
9. Der  höhere  Civilverwaltungsbeamte  bei  den  Etappeninspektionen.



Die  in  Beamtenstellen  des  Militäreisenbahnwesens  befindlichen

  oberen  Beamten,  als:

a)  die  höheren  Eisenbahnbeamten  bei  dem  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,


b)  die  Eisenbahntelegrapheninspektoren,  die  Telegraphenassistenten
  und  die  Rendanten  bei  den  Militäreisenbahndirektionen,
        <pb n="177" />
        11.

1.


—  171  —

Beim  Reichsheere.

c)  die  Eisenbahnsekretäre  bei  dem  Chef  des  Feldeisenbahnwesens.


Die  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehörigen,

  bei  dem  Militäreisenbahnwesen  zur  Anstellung

kommenden  oberen  Beamten,  als:

a)  die  Mitglieder  der  Militäreisenbahndirektionen,

b)  die  Eisenbahnbauinspektoren  und
Eisenbahnbetriebsinspektoren,

c)  die  Eisenbahnbaumeister,  Masch=  
nenmeister,  Maschineningenieure,)  bei den  Militär=Telegrapheningenieure,
  Stations=  ,eisenbahndirektionen
vorsteher,  Bahn=  und  Betriebs=  stanen,  Bekontrolöre,
  triebsinspekd)

  die  Eisenbahnbauführer,  Maschi=  tionen,  Benenmeisterassistenten,
  Stations=  triebs=  und
assistenten,  Expeditionsbeamten,  Baukompag=Geometer,
  nien.

e)  die  Eisenbahn=  und  die  Betriebs= 



 

 

sekretäre),

f)  die  Eisenbahnverwaltungsbeamten  bei  den  Eisenbahnarbeiterkompagnien
  (Güterexpeditionsvorsteher  und
Güterexpedienten),

g)  die  Materialienverwalter,  Bahnmeister  und  Telegraphenaufseher.


Die  unter  10  und  11  aufgeführten  Beamten  sind  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Ressortverhältnisse  auch  denjenigen
  Beamten  untergeordnet,  welche  an  Stelle  von
Militärbefehlshabern  zur  Anstellung  kommen.

Die  Feldzahlmeister;

ferner
Württemberg:
Der  Feldoberauditeur.

 

Bei  der  Marine.

 

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  vom  Feldwebel  abwärts).



Die  Zeughaus=Büchsenmacher.

2. Die  Büchsenmacher  und  Sattler  bei  den  Truppen.

*)  Anmerkung.  Als  Maschineningenieure  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit  höherer  technischer  Vorbilung
  überwiesen  werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorübergehend

  als  Werkmeister  thätig  sind.

 

1.  Die  Büchsenmacher  bei  den  Marinetheilen.

33*
        <pb n="178" />
        —  172  —

Beim  Reichsheere.

 

Bei  der  Marine.

 

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

3.  Die  Oberdrucker,  die  Drucker  und  Druckergehülfen  bei  der
mobilen  Metallographie  im  großen  Hauptquartier  und  bei
den  Armee=Oberkommandos.

4.  Die  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehörigen,
bei  dem  Militäreisenbahnwesen  zur  Anstellung  kommenden
  unteren  Beamten,  als:

a)  die  Werkmeister),  Wagenmeister  und  Magazinaufseher,

b)  die  Lokomotivführer,  Zugführer,  Packmeister,  Telegraphisten,


c)  die  Zimmermeister  und  Maurermeister,

d)  die  Zeichner,  Kanzlisten  und  Drucker,

e)  die  Schaffner,  Telegraphenvorarbeiter,  Oberbauvorarbeiter,
  Güterbodenvorarbeiter,  Heizer,  Maschinenwärter,


f)  die  Rangirer,  Weichensteller,  Bahnwärter,  Bremser,
Oberbauarbeiter,  Werkstattarbeiter,  Güterbodenarbeiter,
  Maschinenputzer  und  Wagenschmierer.

Die  unter  Nr.  4  aufgeführten  Beamten  sind  nach  Maßgabe

  der  bestehenden  Ressortverhältnisse  auch  denjenigen
Beamten  untergeordnet,  welche  an  Stelle  von  Militärbefehlshabern
  zur  Anstellung  kommen.

5.  Die  Meister  und  Arbeiter  bei  den  Reparaturwerkstätten
des  Belagerungstrains.

 

2.  Die  Beobachter  (bei  den  Küsten=Beobachtungsstationen

II.  Militärbeamte  welche  in  einem  doppelten  Unterordnungsverhältniß  stehen  und  zwar
einerseits  zu  den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehlshabern,  andererseits  zu  den  ihnen  vorgesetzte
höheren  Beamten  oder  Behörden.

A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

1.  Die  Korpsintendanten  und  die  Vorstände  der  Divisionsintendanturen,
  sowie  deren  Vertreter.
(Sachsen:  siehe  III  A2.)

2.  Auditeure.

*)  Anmerkung.  Als  Maschineningenieure  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit  höherer  technischer  Vorbildung
  überwiesen  werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorübergehend
  als  Werkmeister  thätig  sind.

 

1.  Die  Marine=Stationsintendanten  und  drren  Vertreter
2.  Die  Marine=  Auditeure.

3.  Die  Marine=Gerichtsaktuarien.

4.  Die  Marine=Pfarrer.
        <pb n="179" />
        Beim  Reichsheere.

 

3.  Die  Militär=Gerichtsaktuarien.
(Bayern:  die  Kanzleisekretäre  bei  den  Militär=Bezirksgerichten.)

4.  Preußen  und  Sachsen:
die  Militär=Pfarrer.
Bayern  und  Württemberg:
siehe  II  A  18.
5.  Die  Korps=Stabsapotheker.
6.  Sachsen:  der  Korps=Roßarzt.

-- 173 --7.

  Die  Marine=Unterzahlmeister  mit  dem

 

Bei  der  Marine.

 

5.  Die  Marine=Oberzahlmeister  mit  dem
Range  der  Kapitänlieutenants,

6.  Die  Marine=Zahlmeister  mit  dem  Range
der  Lieutenants  zur  See,

soweit  dieselben
nicht  lediglich  als
Geschwadersekretäre
  fungiren:

Range  der  Unterlieutenants  zur  See,  siehe  I  A  2.

8.  Die  auf  Schiffen  und  Fahrzeugen  der  Marine  zur  Verrichtung

  dienstlicher  Funktionen  eingeschifften  oberen
Civilbeamten,  sowie  die  unter  III  A  8  bis  15  genannten
Militärbeamten  der  Marine.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

7.  Bei  den  Feldintendanturen:

a)  die  Armee=Intendanten,  die  Etappen=Intendanten,
sowie  sämmtliche  Feldintendantur=Räthe  und  Assessoren
  und  die  mit  einer  Feldintendantur=Vorstandsstelle
  oder  mit  der  Stelle  eines  etatsmäßigen  Feldintendantur=Raths
  beliehenen  Beamten,

b)  die  Sekretäre,

c)  die  Expedienten  und  Kalkulatoren,

d)  die  Assistenten.

8.  Die  stellvertretenden  Intendanten.

(Sachsen:  siehe  III  A 5.)

9.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feldkriegskassen,  sowie  den
Kriegskassen  der  Etappen=  und  Militäreisenbahnbehörden,
als:

a)  die  Kriegszahlmeister,

b)  die  Kassirer,

c)  die  Buchhalter,

d)  die  Assistenten,

e)  die  Buchhalter  bei  den  Betriebsabtheilungen  der
Militäreisenbahndirektionen,  falls  sie  nicht  zu  den
Personen  des  Soldatenstandes  gehören.

10.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld=  und  Etappen=Magazinanstalten,

  einschließlich  der  Feldbäckereiämter,  als:
a)  die  Feldproviantmeister,

b)  die  Feldmagazinrendanten,

c)  die  Feldmagazinkontrolöre,

d)  die  Feldmagazinassistenten.

11.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld=  und  Etappen=Lazarethanstalten,

  als:

a)  die  Feldlazarethinspektoren,
b)  die  Feldlazarethrendanten,
c)  die  Feldapotheker.

 

9.  Die  Telegraphenassistenten  bei  den  Kriegs=Küstentelegraphenstationen,
  welche  seitens  der  Ober=Postdirektionen
gestellt  werden.
        <pb n="180" />
        12.

13.

14.

16.
17.

18.

15.  Die  oberen  Beamten  bei  den  Feldpostanstalten,  als:

—  174 --Beim

  Reichsherre.

 

Die  den  Provinzial=Generalärzten  beigegebenen  stellvertretenden
  Korps=Stabsapotheker  und  die  Feld =  Stabsapotheker.

Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld=  und  Etappen=Telegraphenbehörden,
  als:
a)  die  Telegraphendirektoren,
b)  die  Telegrapheninspektoren,
c)  die  Telegraphensekretäre,
d)  die  Telegraphenassistenten.
Bei  dem  Chef  der  Militärtelegraphie:
die  Telegraphensekretäre.

a)  der  Feld=Ober=Postmeister,
b)  die  Feld=Ober=  Postinspektoren,
c)  die  Armee=  Postdirektoren,
d)  die  Armee=  Postinspektoren,
e)  die  Feld=Postmeister,
f)  die  Feld=Ober=Postsekretäre,
g)  die  Feld=  Postsekretäre,
h)  die  Roßärzte  (Bayern:  Veterinäre)  der  Post=Pferdedepots.
    
Der  Polizeidirektor  im  großen  Hauptquartier.
Die  Intendantur=,  oberen  Magazin=,  Garnisonverwaltungs=,
  Lazareth=  und  Montirungsdepot=Beamten  in
Festungen,  welche  in  Belagerungszustand  erklärt  sind;
ferner:  

 

Bayern  und  Württemberg:  die  Feldgeistlichen.

Gei  der  Marine.

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

1. Die  Unterapotheker  und  Pharmazeuten  einschließlich  der

einjährig=  freiwilligen  Pharmazeuten.
2. Preußen  und  Sachsen:

die  Militärküster.  
(Württemberg: siehe II B 11).

1.  Die  Marineküster.

2.  Die  auf  Schiffen  und  Fahrzeugen  der  Marine  zur
Verrichtung  dienstlicher  Funktionen  eingeschifften  unteren
Civilbeamten,  sowie  die  unter  III  B  6  bis  10  genannten
  Militärbeamten  der  Marine.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

3. Die  Kassendiener  bei  den  Feldkriegskassen  und  den  
Kriegskassen  der  Etappenbehörden.

4. Die  Feldbackmeister  und  die  Feldmagazinaufseher  bei
den  Feld=  und  Etappen=Magazinanstalten.

5. Die  Feldpostschaffner  bei  den  Feldpostanstalten.
        <pb n="181" />
        —  175  —

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

 

 

6.  Die  Polizeibeamten  im  großen  Hauptquartier  und  bei

den  General=Etappeninspektionen.

Die  chirurgischen  Instrumentenmacher  und  die  Apothekenhandarbeiter

  bei  den  Feld=  und  Etappen=Lazarethanstalten.



8.  Die  Telegraphen=Vorarbeiter  und  Arbeiter  bei  der  Feldund
  Etappen=Telegraphie.

9.  Die  Feldpostillone  bei  den  Feldpostanstalten.

10.  Die  Unterbeamten  der  Magazin=,  Garnison=,  Lazarethund
  Montirungsdepot=Verwaltungen  in  Festungen,
welche  in  Belagerungszustand  erklärt  sind;

ferner:
11.  Württemberg:  die  Feldküster.

 

III.  Militärbeamte,  welche  nur  den  ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten  und  Behörden
untergeordnet  sind.

A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

1.  Preußen:  1.  Die  Marine=Intendanturräthe,
der  Generalauditeur  der  Armee  und  die  Räthe
(Mitglieder)  des  Generalauditoriats.

Sachsen:
der  Generalauditeur  als  Vorstand  des  Ober=Kriegsgerichts
  und  der  Ober=Kriegsgerichtsrath.

 

Württemberg:
der  Generalauditeur  und  die  Räthe  (Mitglieder)  soweit
des  Ober=Kriegsgerichts.  dieselben

2.  Bei  den  Militär=Intendanturen:  2.  Die  Marine=  Intendanturassessoren,  nicht
a)  die  Intendantur=  Räthe      unter  die
und  Assessoren  soweit  dieselben  nicht  Kategorie

  unter  die  Katego=  II  A 1

b)  die  Referendarien,  rie  II A  1  fallen.  fallen.

c)  die  Sekretäre,
d)  die  Registratoren,
e)  die  Sekretariats=  und  Registraturassistenten;
ferner:
Sachsen:
der  Intendant  der  Armee,
die  vortragenden  juristischen  Räthe  des  Kriegsministeriums,

die  Expedienten,  Kalkulatoren,  Registratoren  und
expedirenden  Sekretäre  des  Kriegsministeriums.
        <pb n="182" />
        —  176  —

Beim  Reichsheere.

Württemberg:

die  Räthe,  die  Sekretariats  =  und  Registraturbeamten
des  Kriegsministeriums  (einschließlich  Sekretär  des
Ober=Kriegsgerichts),

die  Beamten  des  Kriegszahlamts:

a)  der  Kriegszahlmeister,

b)  der  Kassirer,

c)  der  Buchhalter,

d)  der  Assistent,

der  Intendantur=  und  Baurath  und  der  Bauinspektor.


3.  Preußen:

der  evangelische  und  der  katholische  Feldprobst  der

Armee.

 

 

    

8.
9.

10.
11.

12.

13.

14.

Bei  der  Marine.

 

soweit
dieselben
nicht
unter  die
3. Die  Marine=  Intendanturreferendarien,  Kategorie

4. Die  Marine=  Intendantursekretäre,  11  A  1
fallen.

5. Die  Marine=  Intendanturregistratoren.

6. Die  Marine=Inkendantur=Sekretariats=  und  Registraturassistenten.


7. Die  Oberlootsen  der  Marine,  soweit  dieselben  nicht
unter  die  Kategorie  I  A 1  fallen.

8. Die  Direktoren,  des  Marine=  zu  8  bis  14,  

 

 

9. Die  Ober=Inge=  Hafen=,  welche  vor  Die am  Bord
nieure,  Maschinen=  dem  1.  April  eingeschiff=10. Die
  Ingenieure,  Schiff=  und  1880  in  ten  Beamten
Die  Unter=  Garnison=  Stelle  einge=  der

Ingenieure,  baues,  treten  sind;  genannten
Die  Konstruk=  Kategorien
tionszeichner,  zu  15,  stehen  im
Die  Obermeister  welche  vor  doppelten

(Oberwerftmeister),  bei  den  dem  1.  April  Unter=Die

  Marine=  Werften,  1880 Werft=  ordnungs=Rendanten,
  sekretäre  verhältnisse.

 

 

 

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

4.  Preußen:

Die  im  mobilen  Büreau  des  Kriegsministers  sich  befindenden
  Räthe,  sowie  die  den  mobilen  Büreaus
des  Kriegsministers  und  des  vortragenden  General=Adjutanten
  des  Kaisers  zugetheilten  Geheimen  expedirenden
  Sekretäre,  Geheimen  Registratoren  und
Geheimen  Kanzleisekretäre.

5.  Bei  den  stellvertretenden  Intendanturen:

die  Expedienten  und  Kalkulatoren,

ferner
Sachsen:  der  stellvertretende  Intendant.

 

 

 

15.  Die  Werft=Be=  waren.  Siehe  II  A  8.
triebssekretäre,    
16.  Die  Marine=Rendanten,  der  Bekleidungs = und
17.  Die  Marine=Kontrolöre,    Proviantverwaltung,  
18.  Die  Büreauassistenten,  welche  sich  zur  Zeit  in  diesen
  Stellen  befinden.
19.  Die  Direktoren,  des  Marine=20.
  Die  Ober=Ingenieure,  Hafen=,  Ma=21.
  Die  Ingenieure,  schinen  =  und  soweit
22.  Die  Unter=Ingenieure,  Schiffbaues,    dieselben
23.  Die  Konstruktionszeichner,  nicht  zu  den
24.  Die  Obermeister  (Ober=  unter
werkmeister),  III  A  8
25.  Die  Marine=Rendanten,  bis  15  und
26.  Die  Werft=Verwaltungs=  bei  den  II  A  8  aufsekretäre,
  Werften,  geführten
27.  Die  Werft=Betriebs=  Kategorien
sekretäre,  gehören.
28.  Die  Werft=  Sekretariatsassistenten,
        <pb n="183" />
        1.  Preußen:

Die  Kanzleidiener  bei  den  mobilen  Büreaus  des
Kriegsministers  und  des  vortragenden  General=Adjutanten
  des  Kaisers.

Reichs=Gesetzbl.

Beim  Reichsherre.

1880.

 

-- 177

 

—

Bei  der  Marine.

 

29.  Die  im  mobilen  Büreau  des  Chefs  der  Admiralität

sich  befindenden  etatsmäßigen  oberen  Civilbeamten  der

Admiralität.

30.  Die  etatsmäßigen  oberen  Civilbeamten  der  Marinc  in

solchen  Marine=Kriegshafengebieten,  welche  in  Belagerungszustand
  erklärt  worden  sind.

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

 

 

1.

2.
3.
4.
5.

10.

12.
13.
14.
15.
16.
17.

18.

Die  Lootsen,

Die  Materialienverwalter,

Die  Maschinisten,

6.  Die  Marinezeichner,


7. Die  Werkmeister,
8. Die  Werft=Büreauassistenten,

9. Die  Magazin=Oberaufseher,

Die  Magazinaufseher.


  Die  Schiffsführer,
  Die  Steuerleute,

 

doppelten

 

—  ———

31.  Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden  Civil=Oberlootsen.

beim  Marine=Lootsenund
  Betonnungswesen.

Zu  6  bis  10
bei  den  Werften,  welche  vor  dem
1.  April  1880  in  diese  Stellen  eingetreten

  sind.
Die  an  Bord  eingeschifften  Beamten
der  genannten  Kategorien  stehen  im
Unterordnungsverhältnisse.

  Siehe  II  B  2.
Zu  8.

Die  Werft=Büreauassistenten,  welche
vom  1.  April  1880  ab  in  Stellen
von  Werftschreibern  eingetreten  sind
bezw.  noch  eintreten  sollten,  besitzen
auch  in  letzteren  Stellen  die  Eigenschaft
  als  Militärbeamte.

11.  Die  Magazinaufseher  der  Bekleidungs=  und  Proviantverwaltung,

  welche  sich  zur  Zeit  in  diesen  Stellen  befinden.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.
Die  Marinezeichner,

Die  Werkmeister,

Die  Werftschreiber,

Die  Werfthülfsschreiber,


soweit  dieselben  nicht
zu  den  unter  III B

Die  Magazin=Ober=  bei  den  6  bis  10  und  II  B  2
aufseher,  Werften,  aufgeführten
Die  Magazinauf=  Kategorien  gehören.
seher,
Die  Magazinhülfsaufseher,


34
        <pb n="184" />
        Beim  Reichsheere.

 

—  178 -- 



19.
20.
21.

22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.

42.

43.

Bei  der  Marine.

 

Die  Schleusenmeister,

Die  Schleusenmeistergehülfen,

Die  Dock=,  Krahn=,  Lakel=  und  Spritzenmeister,


Die  Bauschreiber,

Die  Hülfsbauschreiber,

Die  Dock=  und  die  Brückenwärter,

Die  Werftportiers,  bei  den
Die  Werft=Büreau=  und  Kassendiener,  Werften.
Die  Werftbootsleute,  
Die  Führer  von  Werftfahrzeugen,
Die  Werftmaschinisten,

Die  Bauaufseher,

Die  Hülfsbauaufseher,

Die  Werftkanzlisten,

Die  Werftfeuermeister,

Die  Hülfszeichner,

Die  Lootsenaspiranten,

Die  Untersteuerleute,

Die  Zimmerleute,  beim  Marine=Lootsen=  und
Die  Köche,  Betonnungswesen.

Die  Heizer,

Die  Matrosen,

Die  im  mobilen  Büreau  des  Chefs  der  Admiralität  sich
befindenden  etatsmäßigen  Civil=Unterbeamten  der  Admiralität.


Die  etatsmäßigen  unteren  Civilbeamten  der  Marine  in
solchen  Marine=Kriegshafengebieten,  welche  in  Belagerungszustand
  erklärt  worden  sind.

Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden  Civillootsen  und  Civillootsenaspiranten.


 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="185" />
        —  179  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  I8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  32  der  Gewerbeordnung.  S.  179.

 

 

 

(Nr.  1391.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  32  der  Gewerbeordnung.  Vom
15.  Juli  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §.  32  der  Gewerbeordnung  wird  wie  folgt  abgeändert:

§.  32.

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  der  Erlaubniß.
Dieselbe  ist  zu  versagen,  wenn  die  Behörde  auf  Grund  von  Thatsachen  die  Ueberzeugung
  gewinnt,  daß  der  Nachsuchende  die  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe
erforderliche  Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer  und  finanzieller
Hinsicht  nicht  besitzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  15.  Juli  1880.

L.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=Gesetzbl.  1880.  35
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1880.
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        —  181  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten.  S.  181.  —  Verordnung, betreffend
die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten.  S.  183.

 

 

 

 

 

(Nr.  1392.)  Gesetz,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.
Vom  25.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Führer  eines  deutschen  Kauffahrteischiffes  ist  verpflichtet,  die  Ankunft
des  Schiffes  in  einem  zu  dem  Amtsbezirke  eines  deutschen  Konsulats  gehörigen
Hafen  und  den  Abgang  des  Schiffes  aus  einem  solchen  Hafen  dem  Konsul
mündlich  oder  schriftlich  zu  melden.

Die  Meldung  der  Ankunft  hat  innerhalb  der  beiden  nächstfolgenden  Tage,
die  Meldung  des  Abgangs  vor  der  Abfahrt  des  Schiffes  zu  geschehen.

§.  2.

Die  Meldungen  sind  nicht  erforderlich,  wenn  das  Schiff  den  Hafen  nur
angelaufen  hat,  um

1.  auf  Wind  oder  Gezeit  zu  warten,

2.  den  Bedarf  an  Proviant,  Wasser  oder  Ausrüstungsmaterial  zu  ergänzen,
3.  Lootsen  einzunehmen  oder  abzusetzen,
4.

Personen  oder  Ladung  einzunehmen  oder  abzusetzen,  sofern  der  hiermit
verbundene  Aufenthalt  nicht  länger  als  48  Stunden  währt,

5.  Briefe  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen  oder  abzusenden,

6.  etwaigen  Polizei=,  Zoll=  oder  anderen  am  Orte  bestehenden  Vorschriften
nachzukommen.
Reichs=Gesezbl.  1880.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1880.
        <pb n="188" />
        —  182  —

§.  3.

Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  durch
Kaiserliche  Verordnung  erlassen.  Die  Verordnung  bestimmt  insbesondere  die
Punkte,  über  welche  der  Schiffsführer  dem  Konsul  bei  der  Meldung  Auskunft
zu  ertheilen  hat.

§.  4.

Der  Schiffsführer,  welcher  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwider  es
unterläßt,  die  Ankunft  oder  den  Abgang  des  Schiffes  rechtzeitig  zu  melden,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Mark  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  den  Schiffsführer,  welcher  eine  den  Bestimmungen
der  Kaiserlichen  Verordnung  (§. 3)    nicht  entsprechende  Meldung  der  Aufforderung
des  Konsuls  ungeachtet  zu  vervollständigen  unterläßt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="189" />
        —  183  —

(Nr.  1393.)  Verordnung,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen
Reichs.  Vom  28.  Juli  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  25.  März
1880  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs,
was  folgt:

§.  1.

Bei  der  dem  Schiffsführer  eines  deutschen  Kauffahrteischiffes  nach  der  Ankunft
  des  Schiffes  in  einem  außerdeutschen  Hafen  obliegenden  Meldung  ist  dem
zuständigen  deutschen  Konsul  anzuzeigen:

1.  der  Name,  das  Unterscheidungssignal,  der  Heimathshafen,  die  Gattung
und  der  Nettoraumgehalt  des  Schiffes,

2.  der  Name  und  der  Wohnort  des  Eigenthümers  oder  des  Korrespondentrheders
  des  Schiffes,

3.  der  Ort  und  der  Tag  der  Ausfertigung  des  Schiffscertifikats  oder  des
Flaggenattestes  des  Schiffes,

4.  der  Ort  und  der  Tag  der  Ausfertigung  der  Musterrolle,  sofern  dieselbe
nicht  vorgelegt  wird,  sowie  die  Zahl  der  Schiffsmannschaft,

5.  die  Zahl  der  mit  dem  Schiffe  angekommenen  Passagiere,

6.  ob  das  Schiff  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  angekommen  ist,  letzterenfalls
unter  summarischer  Bezeichnung  der  Ladungsgegenstände,

7.  der Ort  und  der  Tag  des  Reiseantritts  und  der  Tag  der  Ankunft  im

Hafen,

8.  ob  bezw.  welche  Häfen  von  dem  Schiffe  während  der  Reise  angelaufen

worden  sind,

9.  die  Adresse  desjenigen,  welcher  die  Klarirungsgeschäfte  des  Schiffes  am
Orte  besorgt.

Den  unter  1  bis  3  geforderten  Anzeigen  kann  auch  durch  Vorlegung  des
Schiffscertifikats  oder  des  Flaggenattestes  genügt  werden.

§.  2.

Hat  der  Konsul  in  dem  Hafen,  welchen  das  Schiff  besucht,  seinen  Wohnsitz
so  ist  bei  der  Anmeldung  auch  die  Musterrolle  der  Mannschaft  des  Schiffes
vorzulegen.  Dieselbe  wird  von  dem  Konsul  aufbewahrt.
        <pb n="190" />
        —  184  —

§.  3.
Bei  der  Abmeldung  ist  anzuzeigen:
1.  der  Bestimmungsort  des  Schiffes,

2.  ob  das  Schiff  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  abgeht,  letzterenfalls  unter
summarischer  Bezeichnung  der  Ladungsgegenstände,

3.  der  Tag  der  Ausklarirung.

§.  4.

Erfolgt  die  Meldung  schriftlich,  so  ist  dieselbe  von  dem  Führer  des  Schiffes
zu  unterschreiben.
§.  5.

Genügt  der  Inhalt  der  Meldung  dem  Konsul  nicht,  so  hat  der  Schiffsführer
  dieselbe  auf  ergangene  Aufforderung  nach  Maßgabe  der  obigen  Bestimmungen
  baldthunlichst  zu  vervollständigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  28.  Juli  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        —  185  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  20.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  185.

 

 



 

(Nr.  1394.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  29.  September
  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  20.  Oktober  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zweck
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden=Baden,  den  29.  September  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=Gesetzbl.  1880.  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Oktober  1880.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        —  187  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr. 21.

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  eine  Anleihe.  S.  187.

 

(Nr.  1395.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe.  Vom  13.  Oktober  1880.

Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  der  nachgenannten
  Gesetze:

a)  vom  9.  Juli  1879,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  von  Teterchen
nach  Diedenhofen  und  von  Buchsweiler  nach  Schweighausen,  sowie  den
Ausbau  des  zweiten  Geleises  zwischen  den  Bahnhöfen  Teterchen  und
Hargarten=Falk  (Reichs=Gesetzbl.  S.  195),

b)  vom  26.  März  1880)  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des
Reichsheeres  (Reichs=Gesetzbl.  S.  95)

ein  Betrag  von  37  627  203  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  19.  Juni  1868  (Bundes=Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft
und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen  und
zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend
Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts=Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Oktober  1880.
        <pb n="194" />
        —  188  —
Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs=Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Baden=Baden,  den  13.  Oktober  1880.
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="195" />
        —  189  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr. 22.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Einführung  einer  Steuerrückvergütung
für  Branntwein  in  Bayern.  S.  189.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und
die  Steuerrückvergütung  für  Branntwein  in  Baden.  S.  190.  

 

 

 



 

(Nr.  1396.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Uebergangsabgabe  für  Branntwein
und  Einführung  einer  Steuerrückvergütung  für  solchen  in  Bayern.  Vom
9.  November  1880.

Im  Königreich  Bayern  gelangt  in  Folge  der  Einführung  des  Gesetzes  vom
25.  Februar  1880  über  den  Branntweinaufschlag  vom  1.  Juli  1880  ab  an  Stelle
der  seitherigen  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (vergl.  die  Bekanntmachung  vom
15.  Januar  1877,  Reichs=Gesetzbl.  S.  9  ff.)  eine  solche  im  Betrage  von  13,10  M.
vom  Hektoliter  Branntwein  zu  50  Prozent  Alkohol  nach  Tralles  bei  Normaltemperatur
  zur  Erhebung.

Von  demselben  Zeitpunkt  ab  werden  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  aus
Bayern  an  Rückvergütung  des  Aufschlags  für  das  Hektoliter  Branntwein  zu
50  Prozent  Alkohol  nach  Tralles  bei  Normaltemperatur  8  M.,  und  für  das  Hektoliter
  Ligueur  4,80  M.  gewährt.

Berlin,  den  9.  November  1880.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Scholz.

 

Reichs =  Gesetzbl.  1880.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  November  1880.
        <pb n="196" />
        —  190  —

(Nr.  1397.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Steuerrückvergütung
für  Branntwein  in  Baden.  Vom  9.  November  1880.

Im  Großherzogthum  Baden  ist  vom  1.  September  d.  J.  ab  an  Stelle  der
bisherigen  Sätze  der  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (vergl.  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  d.  J.,  Reichs=Gesetzbl.  S.  112)  der  Satz  von  14  Pf.,  und  an
Stelle  der  ebendort  bezeichneten  Steuerrückvergütung  für  Branntwein  eine  solche
von  9  Pf.  für  jedes  Liter  absoluten  Alkohol  oder  je  100  Literprozente  getreten.

Berlin,  den  9.  November  1880.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="197" />
        Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  23.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina.
S.  191.  —  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  S.  192.

 

 

(Nr.  1398.)  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bosnien  und  in  der
Herzegowina.  Vom  23.  Dezember  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in
Bosnien  und  in  der  Herzegowina,  vom  7.  Juni  1880  (Reichs=Gesetzbl.  S.  146),
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:
§.  1.

Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Serajewo  für  Bosnien  und  die
  Herzegowina  zustehende  Gerichtsbarkeit  wird  vom  1.  Januar  1881  ab  mit  der
Maßgabe  außer  Uebung  gesetzt,  daß  die  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina  von  diesem  Tage  ab  der  Gerichtsbarkeit
  der  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  apostolischen  König
von  Ungarn,  in  den  genannten  Landestheilen  eingesetzten  Gerichte  unterworfen  sind.
Bei  den  Verhandlungen  vor  diesen  Gerichten  findet  eine  Assistenz  durch  den

Konsul  oder  dessen  Vertreter  nicht  statt.

§.  2.

Die  am  1.  Januar  1881  bei  dem  Konsulargerichte  anhängigen  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  werden  von  diesem  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  erledigt.

Anhängige  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  können  jedoch  auf  den  =überein
stimmenden  Antrag  der  Parteien  an  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von
Oesterreich,  apostolischen  König  von  Ungarn,  eingesetzten  Gerichte  abgegeben  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

  

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1880.
        <pb n="198" />
        —  192  —

(Nr.  1399.)  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  Vom  23.  Dezember
  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten  betreffenden
Gesetze  vom  30.  März  1874  (Reichs=Gesetzbl.  S.  23)  und  vom  5.  Juni  1880
(Reichs=Gesetzbl.  S.  145)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

Die  im  §.  7  Absatz  1  Unserer  Verordnung,  betreffend  die  Einschränkung
der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten,  vom  23.  Dezember  1875
(Reichs=Gesetzbl.  S.  381)  enthaltene  Beschränkung  der  Geltungsdauer  dieser  Verordnung
  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        Sachregister

zum  Reichs=Gesetzblatt.



Jahrgang  1880.

A.

Abfälle  von  Flachs  und  vegetabilischen  Spinnstoffen,  zollfreie
  Einfuhr  derselben  (G.  v.  6.  Juni  §.  1)  120.
Beseitigung  der  Abfälle  von  gefallenen  seuchekranken
Hausthieren  (G.  v.  23.  Juni  §§.  26,  66  Nr.  4)  100.

Abgeordnete  gesetzgebender  Versammlungen,  beschränkte
Anwendung  von  Bestimmungen  des  §.  28  des  Sozialistengesetzes
  vom  21.  Oktober  1878  auf  dieselben  (G.  v.  31.  Mai
§.  1)  117.

Abhäutung  gefallener  oder  getödteter  seuchenkranker  Thiere
(G.  v.  23.  Juni  §§.  26,  33,  39,  43,  65  Nr.  3  bis  5)
160.

Absperrung  seuchenkranker  oder  seucheverdächtiger  Hausthiere
  (G.  v.  23.  Juni  §§.  12,  17,  19,  22,  25,  37,  41,
54,  56,  63  Nr.  3)  156.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  65  bis  67)  167.

Admiralität  (Kaiserliche),  Befugnisse  hinsichtlich  der  Gewährung

  von  Tagegeldern  etc.  an  Marinebeamte  (V.  v.
20.  Mai  §.  10)  116.

Amerika,  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch  und
Würsten  dorther  (V.  v.  25.  Juni)  151.

Anleihe  für  die  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
der  Marine  und  des  Reichsheeres  (G.  v.  26.  März)  95.
(A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.  —  Anleihe  für  Reichseisenbahnen
(A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Anmeldung,  f.  Schiffsmeldungen.

Anzeigepflicht  bezüglich  seuchenkranker  oder  seucheverdächtiger
  Hausthiere  (G.  v.  23.  Juni  §§.  9  bis  12,  63
Nr.  1,  65  Nr.  2,  67)  155.

Apotheken,  Verkauf  von  künstlich  hergestellten  Lösungen
mineralischer  Stoffe  in  Wasser  (V.  v.  9.  Febr.)  13.

Reichs=  Gesetzbl.  1880.

Arzneimittel,  Verkehr  mit  künstlichen  Mineralwässern
(V.  v.  9.  Febr.)  13.

Aufenthaltsbeschränkungen  wegen  Agitation  für
sozialdemokratische  Bestrebungen  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)
117.

Aufsichtsbehörden,  Beschwerde  bei  denselben  über
Aufenthaltsbeschränkungen  wegen  Agitation  für  sozialdemokratische
  Bestrebungen  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  117.

Aushebung  der  Ersatzreservisten  erster  Klasse  (G.  v.
6.  Mai  Art.  I  §.  3)  104.  —  der  Wehrpflichtigen  (das.
Art.  II  S§.  10,  12,  14)  105.

Ausland,  Abwehr  der  Einschleppung  von  Viehseuchen
aus  dem  Auslande  (G.  v.  23.  Juni  §§.  6  bis  8,  65
Nr.  1,  66  Nr.  1,  67)  154.  —  desgl.  der  Reblauskrankheit
(Uebereink.  v.  17.  Sept.  78.  Art.  4)  21.

Auslieferung  desertirter  Schiffsleute  zwischen  Deutschland
  und  den  Hawaiischen  Inseln  (Vertr.  v.  25.  März
79.  Art.  23)  138.  

Auswanderung  übungspflichtiger  Ersatzreservisten  (G.  v.
6.  Mai  Art.  I  §.  3  Nr.  8)  104.

Ausweichen  der  Schisse  auf  See,  Vorschriften  darüber
(V.  v.  7.  Janr.  Art.  14  bis  23)  5.

B.

Baden,  Abänderung  der  Sätze  der  badischen  Uebergangsabgabe
  und  Steuerrückvergütung  für  Branntwein  (Bek.
v.  20.  Mai)  112.  (Bek.  v.  9.  Nov.)  190.

Bayern,  Abänderung  der  bayerischen  Uebergangsabgabenund
  Rückvergütungssätze  für  Bier  (Bek.  v.  3.  März)  25.  —
desgl.  der  Uebergangsabgaben  für  Branntwein  und  Einführung
  einer  Steuerrückvergütung  für  solchen  in  Bayern
(Bek.  v.  9.  Nov.)  189.

A
        <pb n="200" />
        2  Sachregister.

Bayern  (Forts.)

Anwendung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1880,  betr.
Ergänzungen  und  Aenderungen  des  Reichs=Militärgesetzes
vom  2.  Mai  1874,  in  Bayern  (G.  v.  6.  Mai  Art.  IV)  107.

Umtausch  und  Einlösung  älterer  Reichs=Wechselstempelzeichen
  bei  den  Postanstalten  in  Bayern  (Bek.  v.
24.  März)  94.

Beamte,  Einberufung  der  Reichs=,  Staats=  und  Kommunalbeamten
  zum  Militärdienste,  sowie  Eintritt  pensionirter
Beamten  in  den  Kriegsdienst  bei  Mobilmachung  (G.  v.
6.  Mai  Art.  II  §.  66)  106.

s.  auch  Reichsbeamte.

Befreiungen  der  dem  geistlichen  Stande  angehörenden
Personen  von  den  Uebungen  in  der  Ersatzreserve  erster
Klasse  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I  §.  3)  103.  —  desgl.  anderer
Personen  (das.  §.  3  Nr.  6)  104.

Beiträge  der  Viehbesitzer  zu  den  Entschädigungen  für  getödtete
  seuchenkranke  Hausthiere  (G.  v.  23.  Juni  §§.  58,
64)  165.

Bekanntmachung  der  Einfuhr=  und  Verkehrsbeschränkungen
  zur  Abwehr  der  Einschleppung  von  Viehseuchen
(G.  v.  23.  Juni  §.  7)  155.

Belgien,  Fortdauer  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland
  und  Belgien  vom  22.  Mai  1865  (Bek.  v.  31.  Dez.
79.)  10.  (Uebereink.  v.  22.  April  Art.  I)  148.

Berlin,  Zutheilung  der  Orte  Charlottenburg  und  Westend
zu  dem  Bezirk  der  Ober=  Postdirektion  in  Berlin  (A.  E.
v.  7.  Janr.)  12.

Bern,  Abhaltung  internationaler  Versammlungen  dortselbst
in  Betreff  der  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit
(Uebereink.  v.  17.  Sept.  78.  Art.  6)  22.

Beschälseuche  der  Pferde,  Schutzmaßregeln  dagegen  (G.
v.  23.  Juni  §.  10  Nr.  7,  §§.  50,  51,  65  Nr.  7,  §.  66
Nr.  4,  §.  67)  156.

Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörden  über  Aufenthaltsbeschränkungen
  wegen  Agitation  für  sozialdemokratische
Bestrebungen  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  117.

Beschwerden  der  Viehbesitzer  gegen  polizeiliche  Anordnungen
  zum  Schutze  gegen  Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni
§.  18)  158.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,  Ernennung  eines
solchen  (Bek.  v.  10.  März)  26.

Bier,  Abänderung  der  bayerischen  Uebergangsabgaben=  und
Rückvergütungssätze  für  Bier  (Bek.  v.  3.  März)  25.

Binnengewässer,  Vorschriften  bezüglich  der  Schiffahrt
auf  denselben  (V.  v.  7.  Janr.  Art.  25)  8.

Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs,
Schutzmaßregeln  gegen  die  Seuche  (G.  v.  23.  Juni  §.  10
Nr.  7)  §§.  50,  51,  65  Nr.  7)  §.  66  Nr.  4,  §.  67)  156.

1880.

Blankets,  Umtausch  und  Einlösung  älterer  Blankets  zur
Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  (Bek.  v.  24.  März)  94.

Boote,  s.  Fischerfahrzeuge.

Bosnien,  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit  des
deutschen  Konsuls  für  Bosnien  (G.  v.  7.  Juni)  146.
(V.  v.  23.  Dez.)  191.

Branntwein,  Uebergangsabgabe  und  Steuerrückvergütung
für  denselben  in  Baden  (Bek.  v.  20.  Mai)  112.  (Bek.  v.
9.  Nov.)  190.  —  desgl.  in  Bayern  (Bek.  v.  9.  Nov.)  189.

Brunnen,  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben  bei
Viehseuchengefahr  (G.  v.  23.  Juni  §§.  21,  66  Nr.  4)  158.
Bundesrath,  Einberufung  desselben  (V.  v.  29.  Sept.)  185.
Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zu  demselben  (Bek.

v.  10.  März)  26.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Einschränkung  der
Konsulargerichtsbarkeit  des  deutschen  Konsuls  für  Bosnien
und  die  Herzegowina  (G.  v.  7.  Juni)  146.

Erlaß  der  Instruktion  über  die  Schutzmaßregeln  zur
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  durch  den
Bundesrath  (G.  v.  23.  Juni  §.  30)  160.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  das  Etatsjahr  1880/81  (Anl.  zum  G.  v.
26.  März)  92.

s.  auch  Landesregierungen.

C.

Charlottenburg  (Stadt),  Zutheilung  zu  dem  Bezirk
der  Ober=  Postdirektion  in  Berlin  (A.  E.  v.  7.  Janr.)  12.

D.

Dampfschiffe,  Vorschriften  wegen  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  von  Schiffen  auf  See  (V.  v.  7.  Janr.
Art.  1,  3  bis  5,  8,  11  bis  13,  15  bis  24)  1.

Darlehen  gegen  wucherische  Zinsen  (G.  v.  24.  Mai
Art.  1  §§.  302  a  bis  302 c)  109.

Desinfektion  von  Fahrzeugen,  in  welchen  mit  der  Reblaus
  behaftete  Gegenstände  vom  Auslande  eingeführt
worden  sind  (Uebereink.  v.  17.  Sept.  78.  Art.  4)  21.

Desinfektion  der  mit  seuchenkranken  Hausthieren  in
Berührung  gekommenen  Gegenstände  und  Personen  (G.  v.
23.  Juni  §§.  27,  66  Nr.  4,  68)  160.

Deutsche,  Niederlassung,  Eheschließung  und  Gewerbebetrieb
derselben  auf  den  Hawaiischen  Inseln  (Vertr.  v.  25.  März
79.  Art.  2,  3)  121.  (Deklaration  dazu  v.  10.  Febr.
Nr.  1)  143.
        <pb n="201" />
        Sachregister.

Deutsches  Reich,  s.  Reich.

Dienstzeit,  Anrechnung  der  Dienstzeit  der  Militärpersonen
und  Beamten  der  Kaiserl.  Marine  bei  der  Pensionirung
(G.  v.  30.  März)  99.

E.

Egypten,  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit  der
deutschen  Konsuln  daselbst  (G.  v.  5.  Juni)  145.  (B.  v.
23.  Dez)  192.

Ehre,  Ehrenwort,  Versprechen  wucherlicher  Vermögensvortheile
  unter  Verpfändung  der  Ehre  oder  auf  Ehrenwort
  (G.  v.  24.  Mai  Art.  1  §§.  302  b,  302 c)  109.

Einfuhr,  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch  und
Würsten  aus  Amerika  (V.  v.  25.  Juni)  151.
Einfuhrbeschränkungen  wegen  der  Abwehr  von  Viehseuchen
  (G.  v.  23.  Juni  §§.  6,  7,  61  Nr.  2)  154.  —
Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  §§.  65  bis  67)  167.

Einjährig=Freiwillige,  Nichtanrechnung  derselben  auf
die  Friedens=Präsenzstärke  des  Reichsheeres  (G.  v.  6.  Mai
Art.  I  §.  1)  103.  —  Gestellung  etc.  zum  Militärdienst
(das. Art. II §. 14)  105.

Einlösung  der  ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.
26.  März  §.  5)  28.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen
über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Einlösung  älterer  Wechselstempelzeichen  (Bek.  v.
24.  März)  94.

Einschleppung  von  Viehseuchen  vom  Auslande,  Abwehr
  dagegen  (G.  v.  23.  Juni  §§.  6  bis  8,  65  bis  67)  154.

Einziehung  der  gegen  die  Einfuhrverbote  bei  Viehseuchen
vom  Auslande  eingeführten  Thiere  und  Gegenstände
(G.  v.  23.  Juni  §§.  65  Nr.  1,  66  Nr.  1)  167.

Eisenbahnen,  Anwendung  nicht  publizirter  Tarifsätze
und  Beschlagnahme  von  Betriebsmitteln  im  Eisenbahnverkehr
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich=  Ungarn  (Erklärung
  v.  31.  Dez.  79.  zu  Nr.  3  und  4)  9.  (Uebereink.
v.  11.  April  Art.  I  Nr.  3  und  4)  146.

Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  (G.  v.  23.  Juni  §.  68)  168.
s.  auch  Reichseisenbahnen.

Elsaß=Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  von
Elsaß=Lothringen  für  1879/80  durch  den  Rechnungshof
(G.  v.  30.  Mai)  119.

Entschädigung  für  getödtete  seuchenkranke  Hausthiere
(G.  v.  23.  Juni  §§.  57  bis  64)  165.

Erlaubniß  zum  Gewerbebetrieb  der  Schauspielunternehmer
(G.  v.  15.  Juli)  179.

1880.  3

Ersatzreserve,  Militärdienst  =  Verpflichtungen  in  der
Ersatzreserve  erster  Klasse  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I  §.  3)
103.  —  Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr
(das.  §.  4)  105.

Esel,  Schutzmaßregeln  gegen  den  Rotz  und  die  Räude  der
Esel  (G.  v.  23.  Juni  §§.  10  Nr.  3  und  8,  40  bis  44,
52,  65  Nr.  5)  156.  —  Entschädigung  für  getödtete  rotzkranke
  Thiere  (das.  §§.  59,  61,  62)  165.

Etat,  s.  Reichshaushalts  -Etat.

Exequatur,  Ertheilung  desselben  an  die  Konsularbeamten
in  Deutschland  und  den  Hawaiischen  Inseln  (Vertr.  v.
25.  März  79.  Art.  11)  130.

F.

Feldmark,  Sperre  derselben  bei  Viehseuchengefahr  (G.  v.
23.  Juni  §§.  22,  41,  66  Nr.  4)  159.

Fischerfahrzeuge  auf  See,  Führen  von  Lichtern  auf
denselben  (V.  v.  7.  Janr.  Art.  10)  4.

Flachs,  zollfreie  Einführung  desselben  (G.  v.  6.  Juni
§.  10  120.

Flaggenattest,  Vorlegung  desselben  bei  Schiffsmeldungen
an  die  Konsulate  des  Deutschen  Reichs  (V.  v.  28.  Juli
§.  1,  letzter  Abfatz)  183.

Fleisch,  Beseitigung  des  Fleisches  gefallener  oder  getödteter
seuchenkranker  Thiere  (G.  v.  23.  Juni  §§.  26,  36,  65
Nr.  4,  66  Nr.  4)  160.  —  Verbot  der  Einfuhr  von
Schweinefleisch  aus  Amerika  (V.  v.  25.  Juni)  151.

Fleischbeschauer,  Anzeigepflicht  beim  Ausbruch  von
Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni  §§.  9,  65  Nr.  2)  155.

Flüsse,  Vorschriften  bezüglich  der  Schiffahrt  auf  denselben
(V.  v.  7.  Janr.  Art.  25)  8.

Flurschäden,  Reisevergütungen  an  Militärbeamte  bei
Abschätzung  von  Flurschäden  (V.  v.  20.  Mai  §.  6)  115.

Frankreich,  internationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  zwischen  Deutschland,  Frankreich  u.  s.  w.
(v.  17.  Sept.  78.)  15.

Freundschafts=  u.  s.  w.  Vertrag  zwischen  Deutschland
  und  den  Hawaiischen  Inseln  (v.  25.  März  79.)  121.

Friedens=Präsenzstärke  des  Reichsheeres,  anderweite
Feststellung  derselben  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I  §.  1)  103.

Fuhrkosten  der  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  (V.  v.  20.  Mai)  113.
A
        <pb n="202" />
        4  Sachregister.

G.

Garnisonorte,  polizeiliche  Mittheilungen  an  die  Kommandanten
  etc.  derselben  bei  Viehseuchenausbrüchen  (G.  v.
23.  Juni  §.  44)  162.

Gehöfte,  Sperre  etc.  derselben  bei  Viehseuchengefahr  (G.  v.
23.  Juni  §§.  19,  22,  27,  41,  66  Nr.  4)  158.

Geistliche,  Befreiung  der  auf  Grund  der  Ordination  oder
der  Priesterweihe  dem  geistlichen  Stande  angehörenden
Personen  von  militärischen  Uebungen  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I
§.  3)  103.

Geldforderungen,  Stundung  gegen  wucherliche  Zinsen
(G.  v.  24.  Mai  Art.  1  §§.  302  a  bis  302 c)  109.

Geldstrafe  wegen  Wuchers  (G.  v.  24.  Mai  Art.  1,  2)
109.  —  desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Viehseuchengesetz
  (G.  v.  23.  Juni  §§.  65  bis  67)  167.  —
desgl.  wegen  unterlassener  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten
  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  25.  März  §.  4)  182.

Generalkommando,  polizeiliche  Mittheilungen  über
Viehseuchenausbrüche  an  die  Generalkommandos  der  Armeekorps
  (G.  v.  23.  Juni  §.  44)  162.

General=Postmeister  erhält  den  Titel:  Staatssekretär
des  Reichs=Postamts  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  25.

Geschwader,  Vorschriften  bezüglich  der  Führung  von
Stations=  und  Signallichtern  für  unter  Bedeckung  fahrende
  Schiffe  (V.  v.  7.  Janr.  Art.  26)  8.

Gesetzgebende  Versammlungen,  beschränkte  Anwendung
  von  Bestimmungen  des  §.  28  des  Sozialistengesetzes
  vom  21.  Okt.  1878  auf  Mitglieder  derselben  (G.  v.
31.  Mai  §.  1)  117.

Gestellung  der  Wehrpflichtigen  (G.  v.  6.  Mai  Art.  II
§§.  10,  12)  105.  —  der  zum  einjährig =  freiwilligen
Militärdienst  Berechtigten  (das.  §.  14)  105.  —  der  zu
Uebungen  in  der  Ersatzreserve  erster  Klasse  einzuberufenden
Mannschaften  (das.  Art.  I  §.  3  Nr.  3  bis  6)  104.

Gestüte  (landesherrliche  und  Staatsgestüte),  Schutz  etc.
der  Pferde  derselben  gegen  Viehseuchengefahr  (G.  v.
23.  Juni  §§.  3,  61  Nr.  1,  §.  64)  154.

Gewerbe,  Bestrafung  des  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßigen
  Wuchers  (G.  v.  24.  Mai  Art.  1  §.  302  d)  110.—
Zuwiderhandlungen  der  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler
gegen  Gewerbevorschriften  u.  s.  w.  (das.  Art.  2  §.  360
Nr.  12)  110.

Erlaubniß  zum  Gewerbebetrieb  der  Schauspielunternehmer
  (G.  v.  15.  Juli  §.  32)  179.

1880.

Gewerbeordnung,  Abänderung  des  §.  32  derselben
(G.  v.  15.  Juli)  179.

Gläubiger,  Rechte  derselben  aus  Verträgen,  welche  gegen
die  strafgesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Wucher  verstoßen
  (G.  v.  24.  Mai  Art.  3)  110.

Glockensignale  von  Schiffen  auf  See  zum  Verhüten
des  Zusammenstoßens  (V.  v.  7.  Janr.  Art.  12)  4.

Grenzbezirk,  Verkehrsbeschränkungen  und  Anordnung
allgemeiner  Viehrevisionen  beim  Ausbruch  von  Viehseuchen
im  benachbarten  Auslande  (G.  v.  23.  Juni  §§.  7,  8,  66
Nr.  1  u.  2)  155.

Großbritannien,  Uebereinkommen  mit  dem  Deutschen
Reiche  etc.  wegen  Unterdrückung  des  Negerhandels  (v.
29.  März  79.)  100.

H.

Häfen,  Vorschriften  bezüglich  der  Schiffahrt  in  denselben
(V.  v.  7.  Janr.  Art.  25)  8.
Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen
Reichs  über  die  Ankunft  von  deutschen  Kauffahrteischiffen
in  außerdeutschen  Häfen  oder  über  den  Abgang  daraus
(G.  v.  25.  März  §§.  1,  2,  4)  181.  (V.  v.  28.  Juli
§§.  1,  2)  183.

Häute,  s.  Abhäutung.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich.
Ungarn  vom  16.  Dez.  1878,  Verlängerung  desselben
(Erklärung  v.  31.  Dez.  79.)  9.  (Uebereink.  v.  11.  April
Art.  I)  146.

Verlängerung  des  Handelsvertrages  zwischen  dem
Zollverein  und  Belgien  vom  22.  Mai  1865  (Bek.  v.
31.  Dez.  79.)  10.  (Uebereink.  v.  22.  April  Art.  I)  148.

Verlängerung  des  Handels=  und  Zollvertrages  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz  vom  13.  Mai  1869  (Bek.
v.  31.  Dez.  79.)  10.  (Uebereink.  v.  1.  Mai  Art.  I)  149.

Handels=  u.  s.  w.  Vertrag  zwischen  Deutschland  und
den  Hawaiischen  Inseln  (v.  25.  März  79.)  121.

Hawaiische  Inseln  (Königreich),  Freundschafts=,  Handels=,
  Schiffahrts=  und  Konsularvertrag  mit  Deutschland
(v.  25.  März  79.)  121.

Herzegowina,  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit
des  deutschen  Konsuls  für  die  Herzegowina  (G.  v.  7.  Juni)
146.  (V.  v.  23.  Dez.)  191.

Hunde,  Schutzmaßregeln  gegen  die  Tollwuth  (G.  v.
23.  Juni  §.  10  Nr.  2,  §§.  21,  34  bis  39,  §.  65  Nr.  4,
§.  66  Nr.  4)  156.  —  Entschädigung  für  getödtete  Hunde
(das.  §.  62  Nr.  3)  166.
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        Sachregister.

J.

Impfung,  s.  Pockenseuche.

Instruktion  über  Anwendung  von  Schutzmaßregeln  gegen
Viehseuchengefahr  (G.  v.  23.  Juni  §§.  30,  11)  160.
Internationale  Uebereinkunft  ,  Maßregeln  gegen
die  Reblaus  betreffend,  zwischen  Deutschland,  Oesterreich=Ungarn)
  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Portugal  und
der  Schweiz  (v.  17.  Sept.  78.)  15.  (Schlußbemerkung
dazu)  23.  —  Beitritt  des  Großherzogthums  Luxemburg
zu  derselben  (Bek.  v.  5.  April)  108.  —  desgl.  des  Fürstenthums

  Serbien  (Bek.  v.  31.  Mai)  118.

Italien,  internationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  zwischen  Deutschland,  Italien  u.  s.  w.
(v.  17.  Sept.  78.)  15.  (Schlußbemerkung  dazu)  23.

Jute,  Einführung  von  Jute  vom  Auslande  (G.  v.  6.  Juni
§.  1)  120.

K.

Kadaver  gefallener  oder  getödteter  seuchekranker  Hausthiere,
  Beseitigung  derselben  (G.  v.  23.  Juni  §§.  26,  32)
33,  39,  43)  159.  —  Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §.  65  Nr.  3  bis  5,  §.  66  Nr.  4,  §.  67)
167.

Kaiser,  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
vom  6.  Mai,  betr.  Ergänzungen  und  Aenderungen  des
Reichs=Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874,  durch  den  Kaiser
(G.  v.  6.  Mai  Art.  III)  107.

Kaiserliche  Verordnung  über  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit
  des  deutschen  Konsuls  für  Bosnien
und  die  Herzegowina  (G.  v.  7.  Juni)  146.  —  desgl.
über  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Schiffsmeldungen
bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  25.  März
§.  3)  182.

Genehmigung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
28.  Sept.  1879  über  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  durch  den  Reichstag  (Bek.  v.
11.  April)  102.

Kaiserliche  Admiralität,  s.  Admiralität.

Katzen,  Tödtung  derselben  wegen  Tollwuth  (G.  v.  23.  Juni
§§.  37,  62  Nr.  3)  161.

Kauffahrteischiffe,  An=  und  Abmeldung  derselben  bei
den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  25.  März)
181.  (V.  v.  28.  Juli)  183.  —  s.  auch  Schiffe.

Kautionen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  31.  März)  97.

Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres
  und  der  Marine  (V.  v.  29.  Juni)  169.

1880.  5

Klauenseuche  des  Rindviehs,  der  Schafe  u.  s.  w.,  Schutzmaßregeln
  dagegen  (G.  v.  23.  Juni  §.  10  Nr.  4,  §§.  15,
65  Nr.  2)  156.

Kleidungsstücke,  Desinfektion  der  Kleidungsstücke  der
mit  seuchekranken  Hausthieren  in  Berührung  gekommenen
Personen  (G.  v.  23.  Juni  §§.  27,  66  Nr.  4)  160.

Kokosfasern,  Einführung  vom  Auslande  (G.  v.  6.  Juni
§.  1)  120.

Kommandozulage  an  servisberechtigte  Militärbeamte
auf  Märschen  etc.  (V.  v.  20.  Mai  §.  2)  113.

Kommissare,  Bestellung  besonderer  Kommissare  zur  Anordnung
  von  Schutzmaßregeln  gegen  Viehseuchen  (G.  v.
23.  Juni  §§.  2,  4)  153.

Kommunalbeamte,  Einberufung  derselben  zum  Militärdienst
  (G.  v.  6.  Mai  Art.  II  §.  66)  106.

Konfiskation,  s.  Einziehung.

Konsulargerichtsbarkeit,  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit
  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten
(G.  v.  5.  Juni)  145.  (V.  v.  23.  Dez.)  192.  —  desgl.
des  deutschen  Konsuls  für  Bosnien  und  die  Herzegowina
(G.  v.  7.  Juni)  146.  (V.  v.  23.  Dez.)  191.

Konsular=  u.  s.  w.  Vertrag  zwischen  Deutschland
und  den  Hawaischen  Inseln  (v.  25.  März  79.)  121.

Konsulate  des  Deutschen  Reichs,  Schiffsmeldungen  bei
denselben  (G.  v.  25.  März)  181.  (V.  v.  28.  Juli)
183.  —  s.  auch  Reichskonsuln.

Konsulatsarchive,  Schutz  derselben  in  Deutschland  und
Hawaii  (Vertr.  v.  25.  März  79.  Art.  14)  132.

Konsuln,  s.  Reichskonsuln.

Konzession,  s.  Erlaubniß.

Kosten  der  Abwehr=  und  Unterdrückungsmaßregeln  gegen
Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni  §.  2)  153.

Kriegsdienst,  Eintritt  pensionirter  oder  auf  Wartegeld
stehender  Civilbeamten  in  den  Kriegsdienst  bei  einer  Mobilmachung
  (G.  v.  6.  Mai  Art.  2  §.  66)  107.

Kriegsschiffe,  Vorschriften  über  die  Führung  von  Stations=
  und  Signallichtern  auf  denselben  (V.  v.  7.  Janr.
Art.  26)  8.

L.

Landesgesetze  ,  Bestimmung  des  Zinsfußes  für  den  Gewerbebetrieb
  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  (G.
v.  24.  Mai  Art.  2  §.  360  Nr.  12)  110.

Landeshaushalt  von  Elsaß=Lothringen  für  das  Etatsjahr
  1879/80,  Kontrole  desselben  durch  den  Rechnungshof
  (G.  v.  30.  Mai)  119.
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        6  Sachregister.

Landesregierungen,  Bestimmungen  derselben  in  Betreff
  der  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (G.
v.  23.  Juni  §§.  2  bis  5,  11)  153.  —  über  die  Entschädigung
  für  getödtete  seuchenkranke  Thiere  (das.  §.  58)  165.

Bestimmungen  derselben  über  die  Vergünstigungen,
welche  den  pensionirten  oder  auf  Wartegeld  stehenden
Beamten  beim  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  bei  einer  Mobilmachung
  zu  gewähren  sind  (G.  v.  6.  Mai  Art.  II
§.  66)  107.

Landwehr,  Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr
und  Entlassung  aus  der  letzteren  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I
§.  4)  105.

Lichter,  Führen  von  Lichtern  auf  Dampfschiffen  auf  See
(V.  v.  7.  Janr.  Art.  2  bis  5,  8,  11,  15,  24)  1.  —
desgl.  auf  Schiffen,  welche  Telegraphenkabel  legen  (das.
Art.  5)  2.  —  desgl.  auf  Segelschiffen  (das.  Art.  5  bis
8,  11,  24)  2.  —  auf  Lootsenfahrzeugen  (das.  Art.  9)
3.  —  auf  Fischerfahrzeugen  (das.  Art.  10)  4.  —  Besondere
  Lichter  für  Kriegsschiffe  (das.  Art.  26)  8.

Lootsenfahrzeuge,  Fähren  von  Lichtern  auf  denselben
(V.  v.  7.  Janr.  Art.  9)  3.

Lungenseuche  des  Rindviehs,  Schutzmaßregeln  dagegen
(G.  v.  23.  Juni  §.  10  Nr.  5,  §§.  45,  65  Nr.  2)  156.—
Entschädigung  für  getödtetes  Rindvieh  (das.  §§.  59,  61,
62)  165.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Beitritt  zu  der  internationalen
  Uebereinkunft  vom  17.  Sept.  1878,  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  betreffend  (Bek.  v.  5.  April)  108.

Anwendung  des  Handels=  u.  s.  w.  Vertrages  zwischen
Deutschland  und  den  Hawaiischen  Inseln  auf  Luxemburg
(Vertr.  v.  25.  März  79.  Art.  27)  141.

M.

Malz,  Abänderung  der  bayerischen  Uebergangsabgabensätze
für  Malz  und  der  Malzaufschlag=Rückvergütungssätze  (Bek.
v.  3.  März)  26.

Manillahanf,  Einführung  vom  Auslande  (G.  v.  6.  Juni
§.  1)  120.

Marinebeamte,  Tagegelder,  Fuhr=  und  Umzugskosten
derselben  (V.  v.  20.  Mai)  113.  —  Klasseneintheilung
derselben  (V.  v.  29.  Juni)  169.  —  Anrechnung  der
Dienstzeit  derselben  bei  der  Pensionirung  (G.  v.  30.  März
§.  2)  99.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
26.  März  §.  1b)  95.  (A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Anrechnung  der  Dienstzeit  der  Militärpersonen  und
Beamten  der  Kaiserlichen  Marine  bei  der  Pensionirung
(G.  v.  30.  März  §§.  1,  2)  99.

1880.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  das  Etatsjahr  1880/81  (Anl.  zum  G.  v.
26.  März)  92.

Maulesel  und  Maulthiere,  Schutzmaßregeln  gegen
Rotz  und  Räude  derselben  (G.  v.  23.  Juni  §§.  10
Nr.  3  u.  8,  40  bis  44,  52,  65  Nr.  5)  156.  —  Entschädigung
  für  getödtete  Thiere  (das.  §§.  59,  61,  62)
165.

Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehs,  der
Schafe  u.  s.  w.,  Schutzmaßregeln  dagegen  (G.  v.  23.  Juni
S.  10  Nr.  4,  15,  65  Nr.  2)  156.

Militärbeamte,  Tagegelder,  Fuhr=  und  Umzugskosten
derselben  (V.  v.  20.  Mai)  113.  —  Kommandozulage  an
servisberechtigte  Militärbeamte  auf  Märschen  etc.  (das.
§.  2)  113.  —  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten
(V.  v.  29.  Juni)  169.

Militärbehörden,  Schutzmaßregeln  gegen  Seuchen  der
Pferde  und  Proviantthiere  der  Militärverwaltung  (G.  v.
23.  Juni  §.  3)  154.

s.  auch  Militärverwaltung.

Militärgesetz,  s.  Reichsmilitärgesetz.

Militärpersonen,  Anrechnung  der  Dienstzelt  der  Militärpersonen
  der  Kaiserl.  Marine  bei  der  Pensionirung
(G.  v.  30.  März  §.  1)  99.

Militärpflichtige  ,  Gestellungspflicht  derselben  (G.  v.
6.  Mai  Art.  II  §§.  10,  12,  14)  105.

Militärverwaltung,  Befugnisse  der  obersten  Milltärverwaltungsbehörden
  hinsichtlich  der  Gewährung  von  Tagegeldern
  etc.  an  Militärbeamte  (V.  v.  20.  Mai  §§.  2,  3,
6,  8,  9)  114.

s.  auch  Militärbehörden,  Reichsheer.

Milzbrand  der  Hausthiere,  Schutzmaßregeln  dagegen
(G.  v.  23.  Juni  §§.  10,  11,  15,  31  bis  33,  65  Nr.  3
156.  —  Milzbrand  unter  Wildständen  (das.  §.  33)  161.

Mineralwässer,  Verkehr  mit  künstlichen  Mineralwässern
(V.  v.  9.  Febr.)  13.

Mobilmachung,  Eintritt  pensionirter  oder  auf  Wartegeld
  stehender  Beamten  in  den  Kriegsdienst  bei  einer
Mobilmachung  (G.  v.  6.  Mai  Art.  II  §§.  66)  107.

Nichtgewährung  von  Tagegeldern  etc.  an  mobil  gemachte
  Beamte  (V.  v.  20.  Mai  §.  8)  115.

Musterrolle,  Vorlegung  derselben  bei  Schiffsmeldungen
an  die  Konsulate  des  Deutschen  Reichs  (V.  v.  28.  Juli
§.  2)  183.

Mutterlauge,  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  für
Mutterlauge  von  Salzsiedereien  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz  (Erklärung  v.  31.  Dez.
79.)  10.  (Uebereink.  v.  1.  Mai  Art.  I)  149.
        <pb n="205" />
        Sachregister.

N.

Nachlaß,  Befugniß  der  Konsularbeamten  in  Deutschland
und  auf  den  Hawaiischen  Inseln  in  Nachlaßangelegenheiten
(Vertr.  v.  25.  März  79.  Art.  19,  20)  135.

Nebelhorn,  Signale  durch  das  Nebelhorn  von  Seeschiffen
  zum  Verhüten  des  Zusammenstoßens  (V.  v.
7.  Janr.  Art.  12)  4.

Negerhandel,  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und
Großbritannien  etc.  wegen  Unterdrückung  des  Handels  mit
afrikanischen  Negern  (v.  29.  März  79.)  100.

O.

Ober=Postdirektionen,  anderweite  Abgrenzung  des
Bezirksumfanges  der  Ober=  Postdirektionen  in  Berlin  und
Potsdam  (A.  E.  v.  7.  Janr.)  12.

Ober=Postkassen,  Umtausch  und  Einlösung  älterer
Wechselstempelzeichen  durch  dieselben  (Bek.  v.  24.  März)  94.

Oberste  Reichsbehörde  für  die  Reichs=Post=  und
Telegraphenverwaltung  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  25.

Oesterreich=  Ungarn,  Verlängerung  des  Handelsvertrages

  und  des  Zollkartells  mit  Deutschland  vom  16.  Dez.
1878  (Erklärung  v.  31.  Dez.  79.  zu  Nr.  1  u.  2)  9.
(Uebereink.  v.  11.  April  Art.  1  Nr.  1  u.  2)  146.  —  Anwendung
  nicht  publizirter  Tarifsätze  und  Beschlagnahme
von  Betriebsmitteln  im  Eisenbahnverkehr  zwischen  Deutschland
  und  Oesterreich=  Ungarn  (Erklärung  v.  31.  Dez.  79.
zu  Nr.  3  u.  4)  9.  (Uebereink.  v.  11.  April  Art.  I
Nr.  3  u.  4)  147.

Internationale  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln
gegen  die  Reblaus,  zwischen  Deutschland,  Oesterreich=Ungarn
  u.  s.  w.  (v.  17.  Sept.  78.)  15.

Beitritt  Oesterreich=  Ungarns  zu  dem  Uebereinkommen
zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  wegen  Unterdrückung
  des  Negerhandels  (Uebereink.  v.  29.  März  79.
Art.  III)  102.

Ortssperre  wegen  Viehseuchengefahr  (GI  v.  23.  Juni
§§.  22,  66  Nr.  4)  159.

P.

Pensionen,  Anrechnung  der  Dienstzeit  der  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Marine  bei  der  Pensionirung  (G.  v.
30.  März  §.  1)  90.

Eintritt  pensionirter  Beamten  in  den  Kriegsdienst
bei  einer  Mobilmachung  (G.  v.  6.  Mai  Art.  II  §.  66)  107.

1880.  7

Pfandleiher,  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandelns  gegen
Gewerbevorschriften  und  wegen  Ueberschreitens  des  bestimmten
  Zinsfußes  (G.  v.  24.  Mai  Art.  2  §.  360
Nr.  12)  110.

Pferde,  Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Seuchen  derselben  (G.  v.  23.  Juni  §§.  10,  17)  156.  —
Rotz  oder  Wurm  derselben  (das.  §§.  40  bis  44)  162.—
Beschälseuche  und  Bläschenausschlag  (das.  §§.  50,  51)
163.  —  Räude  (das.  §.  52)  164.  —  Strafe  wegen
Zuwiderhandlungen  (das.  §§.  65  bis  67)  167.  —  Entschädigungen
  für  getödtete  Pferde  (das.  §§.  58  bis  62)
165.  —  Besondere  Bestimmungen  für  Pferde  der  Militärbehörden
  (das.  §.  3)  154.

Pferdemärkte,  Beaufsichtigung  derselben  durch  beamtete
Thierärzte  (G.  v.  23.  Juni  §.  17)  158.  —  Einstellung
der  Pferdemärkte  in  Seuchenorten  (das.  §§.  28,  66
Nr.  4)  160.

Pockenseuche  der  Schafe,  Schutzmaßregeln  dagegen  (G.
v.  23.  Juni  §.  10  Nr.  6,  §§.  46  bis  49)  156.  —
Pockenimpfung  der  Schafe  (das.  §§.  23,  46  bis  49,  65
Nr.  6)  159.

Polizeibehörden,  Befugnisse  und  Pflichten  bei  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni
§§.  3,  9,  12  bis  19,  22,  23,  25,  27,  32,  35,  37,  38,
40  bis  42,  44  bis  49,  54,  57,  59)  154.

Portugal,  internationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  zwischen  Deutschland,  Portugal  u.  s.  w.
(v.  17.  Sept.  78.)  15.

Postverwaltung,  anderweite  Benennung  der  obersten
Reichsbehörde  für  dieselbe  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  25.
Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  26.  März  §.  1  a)  95.
(A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Potsdam,  anderweite  Abgrenzung  des  Bezirksumfangs
der  Ober=  Postdirektion  daselbst  (A.  E.  v.  7.  Janr.)  12.

R.

Rände  der  Pferde,  Schafe,  Esel  u.  s.  w.,  Schutzmaßregeln
dagegen  (G.  v.  23.  Juni  §.  10  Nr.  8,  §§.  52,  65  Nr.  2)  156.
Reblaus,  internationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln
gegen  dieselbe  zwischen  Deutschland,  Oesterreich  =  Ungarn,
Spanien,  Frankreich,  Italien,  Portugal  und  der  Schweiz
(v.  17.  Sept.  78.)  15.  (Schlußbemerkung  dazu)  23.  —
Beitritt  Luxemburgs  zu  dieser  Uebereinkunft  (Bek.  v.
5.  April)  108.  —  desgl.  Serbiens  (Bek.  v.  31.  Mai)  118.

Rechnungshof,  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  für  Elsaß=Lothringen  für  1879/80,  sowie
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1879  durch  denselben
(G.  v.  30.  Mai)  119.
        <pb n="206" />
        8  Sachregister.

Rechtsstreitigkeiten,  Genehmigung  der  Kaiserlichen
Verordnung  über  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  vom  28.  Sept.  1879  durch  den
Reichstag  (Bek.  v.  11.  April)  102.  —  Berichtigung  des
§.  8  dieser  Verordnung,  Seite  98.

Reich  (Deutsches),  Verlängerung  des  Handelsvertrages
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich=  Ungarn  vom  16.  Dez.
1878  (Erklärung  v.  31.  Dez.  79.)  9.  (Uebereink.  v.
11.  April)  146.  —  desgl.  des  Handelsvertrages  mit  Belgien
  vom  22.  Mai  1865  (Bek.  v.  31.  Dez.  79.)  10.
(Uebereink.  v.  22.  April)  148.  —  desgl.  des  Handelsund
  Zollvertrages  mit  der  Schweiz  vom  13.  Mai  1869
(Bek.  v.  31.  Dez.  79.)  10.  (Uebereink.  v.  1.  Mai)  149.

Freundschafts  =,  Handels=,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrag
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich
der  Hawaiischen  Inseln  (v.  25.  März  79.)  121.  (Deklaration
  dazu  v.  10.  Febr.)  143.

Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien
  wegen  Unterdrückung  des  Handels  mit  afrikanischen
  Negern  (v.  29.  März  79.)  100.

Internationale  Uebereinkunft,  Maßregeln  gegen  die
Reblaus  betreffend,  zwischen  Deutschland,  Oesterreich=Ungarn,
  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Portugal  und  der
Schweiz  (v.  17.  Sept.  78.)  15.  (Schlußbemerkung  dazu)
23.  —  Beitritt  Luxemburgs  zu  der  Uebereinkunft  (Bek.
v.  5.  April)  108.—  desgl.  Serbiens  (Bek.  v.  31.  Mai)  118.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsbankbeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.
31.  März)  97.

Reichsbank=Direktorium,  Besoldungsetat  für  das
Etatsjahr  1880/81  (G.  v.  26.  März  §.  2)  27.  (Anlage

dazu)  94.  —  Kontrole  der  Rechnungen  der  Reichsbank

für  1879  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  30.  Mai)  119.

Bestimmung  der  Höhe  der  von  gewissen  Reichsbankbeamten
  zu  bestellenden  Kautionen  durch  den  Präsidenten
  des  Reichsbank =  Direktoriums  (V.  v.  31.  März
§.  3)  97.

Reichsbeamte,  Tagegelder,  Fuhr=  und  Umzugskosten
der  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung  (V.  v.
20.  Mai)  113.  —  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten
(V.  v.  29.  Juni)  109.  —  Anrechnung  der  Dienstzeit  der
Civilbeamten  der  Kaiserlichen  Marine  bei  der  Pensionirung
(G.  v.  30.  März  §.  2)  99.

Einberufung  der  Reichsbeamten  zum  Militärdienst
(G.  v.  6.  Mai  Art.  II  §.  66)  106.
Kautionen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  31.  März)  97.

Reichsbehörden,  Benennung  der  obersten  Reichsbehörde
für  die  Reichs=Post=  und  Telegraphenverwaltung  (A.  E.
v.  23.  Febr.)  25.

1880.

Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  den  Bau  von  Eisenbahnen
  von  Teterchen  nach  Diedenhofen  etc.  (A.  E.  v.
13.  Okt.)  187.

Reichs=Festungsbaufonds,  Vorschüsse  aus  demselben
zu  militärischen  Bauten  (G.  v.  26.  März  §.  7)  28.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  des  Betriebsfonds  derselben  (G.  v.  26.  März
§.  3)  27.

Reichshaushalts=Etat  für  das  Etatsjahr  1880/81
(G.  v.  26.  März)  27.  —  Kontrole  des  Reichshaushalts
für  1879/80  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  30.  Mai)  119.

Festsetzung  der  Zahl  der  zu  den  Uebungen  in  der
Ersatzreserve  erster  Klasse  einzuziehenden  Mannschaften
durch  den  Reichshaushalts=  Etat  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I
§.  3  zu  1)  104.

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  (G.
v.  26.  März  §.  1c)  95.  (A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.
Anderweite  Feststellung  der  Friedens=  Präsenzstärke
des  Reichsheeres  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I  §§.  1,  2)  103.
s.  auch  Militärverwaltung.

Reichskanzler  ,  Ermächtigung  desselben  zur  Ausgabe
von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
der  Reichshauptkasse  (G.  v.  26.  März  §§.  3,  4)  27.  —
desgl.  zur  Aufnahme  von  Reichsanleihen  (G.  v.  26.  März
§§.  1,  2)  95.  (A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Ermächtigung  zur  Gestattung  von  Ausnahmen  von
dem  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Amerika
(V.  v.  25.  Juni  §.  2)  151.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni  §§.  4,  7,  10)  154.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  die
Reichskasse  (G.  v.  26.  März  §.  6)  28.

Reichskommissar,  Bestellung  eines  solchen  zur  Anordnung
  von  Schutzmaßregeln  gegen  Viehseuchen  (G.  v.
23.  Juni  §.  4)  154.

Reichskonsuln,  Befugnisse  und  Pflichten  der  deutschen
Konsuln  auf  den  Hawaiischen  Inseln  (Vertr.  v.  25.  März
79.  Art.  10  bis  25)  130.  (Deklaration  dazu  v.  10.  Febr.
Nr.  2  und  3)  143.

Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit  der  deutschen
Konsuln  in  Egypten  (G.  v.  5.  Juni)  145.  (V.  v.  23.  Dez.)
192.  —  desgl.  in  Bosnien  und  der  Herzegowina  (G.  v.
7.  Juni)  146.  (V.  v.  23.  Dez.)  191.

An=  und  Abmeldung  von  Kauffahrteischiffen  bei  den
Konsulaten  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  25.  März)  181.
(V.  v.  28.  Juli)  183.

Reichs=Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874,  Ergänzungen
und  Aenderungen  desselben  (G.  v.  6.  Mai)  103.
        <pb n="207" />
        Sachregister.

Reichs=Postamt,  oberste  Reichsbehörde  für  die  Postund
  Telegraphenverwaltung  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  25.
Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
  der  Schatzanweisungen  (G.  v.  26.  März  §.  5)  28.  —
desgl.  der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  (A.  E.

v.  13.  Okt.)  187.

Reichsstempelmarken,  s.  Stempelmarken.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  27.  Janr.)  11.
Genehmigung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
28.  Sept.  1879  über  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  durch  den  Reichstag  (Bek.  v.
11.  April)  102.
Beschränkte  Anwendung  von  Bestimmungen  des  §.  28
des  Sozialistengesetzes  vom  21.  Okt.  1878  auf  Mitglieder
des  Reichstags  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  117.

Reserve,  s.  Ersatzreserve.

Revision,  Genehmigung  der  Kaiserlichen  Verordnung  über
die  Begründung  der  Revision  der  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  vom  28.  Sept.  1879  durch  den  Reichstag
(Bek.  v.  11.  April)  102.  —  Berichtigung  des  §.  8  dieser
Verordnung,  Seite  98.

Rbeder,  Versäumniß  von  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung
  des  Zusammenstoßens  von  Schiffen  auf  See  (V.  v.
7.  Janr.  Art.  24)  7.

Rinderpest,  die  Maßregeln  gegen  dieselbe  werden  durch
das  Gesetz  wegen  Abwehr  etc.  der  Viehseuchen  nicht  berührt
  (G.  v.  23.  Juni  §.  1)  153.

Rindvieh,  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Seuchen  desselben
  (G.  v.  23.  Juni  §§.  10,  45,  50,  51)  156.  —
Maul=  und  Klauenseuche  (das.  §§.  10  Nr.  4,  15)  156.  —
Lungenseuche  (das.  §.  45)  163.  —  Bläschenausschlag  des
Rindviehs  (das.  §.  50)  163.  —  Rindviehbestände  der
Militärbehörden  (das.  §.  3)  154.  —  Rindvieh  in  öffentlichen
  Schlachthäusern  (das.  §§.  53  bis  56)  164.  —  Entschädigung
  für  getödtetes  Rindvieh  (das.  §§.  58  bis  62)
165.  —  Strafbestimmungen  (das.  §§.  65  bis  67)  167.

Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel  u.  s.  w.,  Schutzmaßregeln
dagegen  (G.  v.  23.  Juni  §§.  10  Nr.  3,  40  bis  44,
65  Nr.  5)  156.  —  Entschädigung  für  getödtete  rotzkranke
Thiere  (das.  §§.  59,  61,  62)  165.

Rückkaufshändler,  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandelns
gegen  Gewerbevorschriften  und  wegen  Ueberschreitung  des
bestimmten  Zinsfußes  (G.  v.  24.  Mai  Art.  2  §.  360
Nr.  12)  110.

Rückvergütung,  s.  Steuern.

Rußland,  Beitritt  zu  dem  Uebereinkommen  zwischen
Deutschland  und  Großbritannien  wegen  Unterdrückung
des  Negerhandels  (Uebereink.  v.  29.  März  79.  Art.  III)  102.

Reichs=  Gesetzbl.  1880.

1880.  9

S.

Sachverständige,  Zuziehung  derselben  bei  den  Zollämtern
  zur  Untersuchung  von  Pflanzen  etc.  des  Weinbaues
bei  der  Einfuhr  vom  Auslande  (Uebereink.  v.  17.  Sept.  78.
Art.  3,  4)  20.

Schafe,  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Seuchen  derselben
(G.  v.  23.  Juni  §§.  10,  15,  46  bis  49,  52,  53  bis  56)
156.  —  Schafbestände  der  Militärbehörden  (das.  §.  3)
154.  —  Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen
(das.  §§.  65  bis  67)  167.

Schallsignale  von  Schiffen  auf  See  zum  Verhüten  des
Zusammenstoßens  (V.  v.  7.  Janr.  Art.  12,  19,  24)  4.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung

  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
26.  März  §§.  3  bis  6)  27.  —  desgl.  zur  Beschaffung
einer  Anleihe  für  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung,
die  Marineverwaltung  und  die  Verwaltung  des  Reichsheeres
  (G.  v.  26.  März  §§.  1,  2)  95.

Schauspielunternehmer,  Erlaubniß  zum  Betrieb  ihres
Gewerbes  (G.  v.  15.  Juli  §.  32)  179.

Schiffahrts=  u.  s.  w.  Vertrag  zwischen  Deutschland
und  den  Hawaiischen  Inseln  (v.  25.  März  79.)  121.
Schiffe,  Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Schiffen
auf  See  (V.  v.  7.  Janr.)  1.  —  Schiffsmeldungen  bei  den
Konsulaten  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  25.  März)  181.

(V.  v.  28.  Juli)  183.

Schiffscertifikate,  Vorlegung  derselben  bei  den  Schiffsmeldungen
  an  die  Konsulate  des  Deutschen  Reichs  (V.
v.  28.  Juli  §.  1)  letzter  Absatz)  183.

Schiffsführer  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Verhütung
des  Zusammenstoßens  von  Schiffen  auf  See  (V.  v.  7.  Janr.
Einleitung  u.  Art.  24)  1.  —  desgl.  der  An=  und  Abmeldung
  von  Kauffahrteischiffen  bei  den  Konsulaten  des
Deutschen  Reichs  (G.  v.  25.  März  §§.  1  bis  4)  181.—
(V.  v.  28.  Juli  §§.  1  bis  5)  183.

Schiffsmannschaft,  Versäumniß  von  Vorsichtsmaßregeln
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Seeschiffen  (V.
v.  7.  Janr.  Art.  24)  7.  

Einziehung  der  Schiffsmannschaften  zu  den  Uebungen
in  der  Ersatzreserve  erster  Klasse  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I  §.  3
Nr.  6)  104.

Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen
Reichs  (G.  v.  25.  März)  181.  (V.  v.  28.  Juli)  183.

Schiffsrheder,  s.  Rheder.

Schinken,  Einfuhr  derselben  aus  Amerika  (V.  v.  25.  Juni
§.  1)  151.

B
        <pb n="208" />
        10  Sachregister.

Schlachtviehhöfe  und  öffentliche  Schlachthäuser,
  Ueberwachung  etc.  derselben  bei  Viehseuchenausbrüchen
(G.  v.  23.  Juni  §§.  53  bis  56)  164.  —  Entschädigung
für  die  in  denselben  getödteten  seuchenkranken  Thiere  (das.
§§.  62  Nr.  2,  64)  166.

Schuldverschreibungen  über  Anleihen  für  die  Reichseisenbahnen
  und  für  die  Post  und  Telegraphie,  die  Marine
und  das  Reichsheer  (A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Schweine,  Schutzmaßregeln  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche
  derselben  (G.  v.  23.  Juni  §§.  10  Nr.  4,  15,  65
Nr.  2)  156.

Schweinefleisch,  Verbot  der  Einfuhr  desselben  aus
Amerika  (V.  v.  25.  Juni)  151.

Schweiz,  Fortdauer  des  Handels=  und  Zollvertrages
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  vom  13.  Mai  1869
(Bek.  v.  31.  Dez.  79.)  10.  (Uebereink.  v.  1.  Mai  Art.  1)  149.

Internationale  Uebereinkunft,  Maßregeln  gegen  die
Reblaus  betreffend,  zwischen  Deutschland,  der  Schweiz  u.  s.  w.
(v.  17.  Sept.  78.)  15.  —  Vermittelung  des  Beitritts
anderer  Staaten  zu  der  Uebereinkunft  durch  den  Eidgenössischen
  Bundesrath  (das.  Art.  7)  22.  (Bek.  v.  5.  April)
108.  (Bek.  v.  31.  Mai)  118.

See,  Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Schiffen  auf
See  (V.  v.  7.  Janr.)  1.

Seeschiffe,  s.  Schiffe.

Segelschiffe,  Vorschriften  für  dieselben  zur  Verhütung
des  Zusammenstoßens  mit  Schiffen  auf  See  (V.  v.  7.  Janr.
Vrt.  1,  5  bis  8,  11  bis  14,  17  bis  20,  22  bis  24)  1.

Serbien  (Fürstenthum),  Beitritt  zu  der  internationalen
Uebereinkunft  vom  17.  Sept.  1878,  Maßregeln  gegen  die
Reblaus  betreffend  (Bek.  v.  31.  Mai)  118.

Seuchen,  s.  Viehseuchen.
Signalapparate  auf  Seeschiffen  zur  Verhütung  des
Zusammenstoßens  (V.  v.  7.  Janr.  Art.  12,  19,  24)  4.

Sklavenhandel,  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland
und  Großbritannien  etc.  wegen  Unterdrückung  des  Handels
mit  afrikanischen  Negern  (v.  29.  März  79.)  100.

Solidarhaft  wegen  Rückgewährung  empfangener  wucherlicher
  Vermögensvortheile  (G.  v.  24.  Mai  Art.  3)  110.

Sozialdemokratie,  authentische  Erklärung  und  Gültigkeitsdauer
  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
  derselben  vom  21.  Okt.  1878  (G.  v.  31.  Mai
§§.  1,  2)  117.

Spanien,  internationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  zwischen  Deutschland,  Spanien  u.  s.  w.
(v.  17.  Sept.  78.)  15.  (Schlußbemerkung  dazu)  23.

Speckseiten,  Einfuhr  derselben  aus  Amerika  (V.  v.
25.  Juni  §.  1)  151.

1880.

Sperre  der  Ställe,  des  Gehöfts,  des  Orts,  der  Weide  etc.
bei  Viehseuchengefahr  (G.  v.  23.  Juni  §§.  22,  41,  66
Nr.  4)  159.

Spinnstoffe  (vegetabilische),  zollfreie  Einführung  derselben
(G.  v.  6.  Juni  §.  1)  120.

Staatsangehörigkeit,  Entlassung  übungspflichtiger
Ersatzreservisten  aus  derselben  (G.  v.  6.  Mai  Art.  I  §.  3
Nr.  8)  104.

Staatsbeamte,  Einberufung  derselben  zum  Militärdienst
(G.  v.  6.  Mai  Art.  II  §.  66)  106.

Staatssekretär  des  Reichs=Postamts,  Chef  der
Reichs=  Post=  und  Telegraphenverwaltung  (A.  E.  v.
23.  Febr.)  25.

Ställe,  Sperre  etc.  derselben  bei  Viehseuchengefahr  (G.  v.
23.  Juni  §§.  19,  22,  27,  66  Nr.  4)  158.

Stempelmarken,  Umtausch  und  Einlösung  der  älteren
Wechselstempelmarken  (Bek.  v.  24.  März)  94.

Steuern,  Steuerrückvergütung  für  ausgefährtes  Bier  in
Bayern  (Bek.  v.  3.  März)  25.  —  desgl.  für  ausgeführten
Branntwein  (Bek.  v.  9.  Nov.)  189.  —  desgl.  für  ausgeführten
  Branntwein  und  Weingeist  in  Baden  (Bek.  v.
20.  Mai)  112.  (Bek.  v.  9.  Nov.)  190.

Strafbestimmungen  wegen  Wuchers  (G.  v.  24.  Mai
Art.  1,  3)  109.  —  gegen  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler
  wegen  Ueberschreitung  des  bestimmungsmäßigen
Zinsfußes  (das.  Art.  2)  110.  —  wegen  unterlassener
Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  25.  März  §.  4)  182.

Strafvorschriften  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Viehseuchengesetz  (G.  v.  23.  Juni  §§.  65  bis  67)  167.
Strafgesetzbuch  ,  Ergänzungen  und  Aenderungen  desselben

  (G.  v.  24.  Mai  Art.  1,  2)  109.

T.

Tagegelder  der  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  (V.  v.  20.  Mai)  113.

Telegraphenkabel,  Lichter  auf  Seeschiffen,  welche  Telegraphenkabel
  legen  oder  aufnehmen  (V.  v.  7.  Janr.
Art.  5)  2.

Telegraphenverwaltung,  anderweite  Benennung  der
obersten  Reichsbehörde  für  dieselbe  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  25.

Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  26.  März  §.  1 a)  95.
(A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Thierärzte,  Befugnisse  und  Pflichten  bei  der  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni  §§.  2,  9,
12  bis  17,  22,  23,  27,  29)  32,  42,  45,  46,  50  bis
55)  153.
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        Sachregister.

Thierschauen  (öffentliche),  Beaufsichtigung  derselben  durch
beamtete  Thierärzte  zur  Ermittelung  von  Viehseuchen
(G.  v.  23.  Juni  §.  17)  158.  —  Einstellung  der  öffentlichen
  Thierschauen  in  Seuchenorten  (das.  §§.  28,  66
Nr.  4)  160.

Tödtung  seuchekranker  oder  seucheverdächtiger  Hausthiere
(G.  v.  23.  Juni  §§.  13,  24  bis  26,  34,  37,  38,  40,  42,
45,  52)  157.  —  Entschädigung  für  getödtete  Thiere  (das.
§§.  57  bis  64)  165.

Tollwuth  der  Hausthiere,  Schutzmaßregeln  dagegen  (G.  v.
23.  Juni  §§.  10  Nr.  2,  34  bis  39,  65  Nr.  4)  156.

U.

Uebergangsabgaben  von  Bier  und  geschrotetem  Malz
in  Bayern  (Bek.  v.  3.  März)  25.  —  desgl.  von  Branntwein
  (Bek.  v.  9.  Nov.)  189.  —  desgl.  von  Branntwein
und  Weingeist  in  Baden  (Bek.  v.  20.  Mai)  112.  (Bek.
v.  9.  Nov.)  190.

Uebungspflicht  der  Ersatzreservisten  erster  Klasse  (G.  v.
6.  Mai  Art.  I  §.  3  Nr.  3  bis  7)  104.

Umtausch  älterer  Wechselstempelzeichen  (Bek.  v.  24.  März) 94.

Umzugskosten  der  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  (V.  v.  20.  Mai)  113.

Ungarn,  s.  Oesterreich=Ungarn.
Unschädlichmachung,  s.  Desinfektion.

V.

Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch  und  Würsten  aus
Amerika  (V.  v.  25.  Juni)  151.  —  desgl.  von  seuchekrankem
  Vieh  vom  Auslande  (G.  v.  23.  Juni  §§.  6)  7)
65  Nr.  1,  66  Nr.  1,  67)  154.

Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  von
ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.  26.  März  §.  6)  28.
Verjährung  der  Rückforderung  gewährter  wucherlicher
Vermögensvortheile  (G.  v.  24.  Mai  Art.  3)  110.
Versicherungssummen  für  Viehverluste,  Anrechnung
derselben  auf  die  für  getödtete  seuchenkranke  Thiere  zu
zahlenden  Entschädigungen  (G.  v.  23.  Juni  §.  59)  165.
Verträge,  welche  gegen  die  strafgesetzlichen  Bestimmungen
über  den  Wucher  verstoßen,  sind  ungültig  (G.  v.  24.  Mai
Art.  3)  110.

Viehmärkte,  Beaufsichtigung  derselben  durch  beamtete
Thierärzte  zur  Ermittelung  von  Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni
§.  17)  158.  —  Einstellung  der  Viehmärkte  (das.  §§.  28,
66  Nr.  4)  160.

1880.  11

Viebseuchen,  Abwehr  und  Unterdrückung  derselben  (G.  v.
23.  Juni)  153.  —  Abwehr  der  Einschleppung  vom  Auslande
  (das.  §§.  6  bis  8)  154.  —  Unterdrückung  im  Inlande
  (das.  §§.  9  bis  29,  53  bis  56)  155.  —  Besondere
Vorschriften  für  einzelne  Seuchen  (das.  §§.  30  bis  52)
160.  —  Entschädigung  für  getödtete  Thiere  (das.  §§.  57
bis  64)  165.  —  Strafbestimmungen  (das.  §§.  65  bis  67,
167.  —  Einführungstermin  des  Gesetzes  (das.  §.  69)  168.

W.

Wartegeld,  Eintritt  auf  Wartegeld  stehender  Beamten
in  den  Kriegsdienst  bei  einer  Mobilmachung  (G.  v.  6.  Mai
Art.  II  §.  66)  107.

Wechsel,  wechselmäßiges  Versprechen  wucherlicher  Vermögensvortheile
  für  Darlehen  etc.  (G.  v.  24.  Mai  Art.  1
§§.  302b,  302c)  109.

Wechselstempelsteuer,  Umtausch  und  Einlösung  älterer
Stempelzeichen  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
(Bek.  v.  24.  März)  94.

Wehrpflichtige  ,  Aushebung  und  Gestellung  derselben
(G.  v.  6.  Mai  Art.  II  §§.  10,  12,  14)  105.  —  insbesondere
  der  zur  Ersatzreserve  erster  Klasse  einzuberufenden
Mannschaften  (das.  Art.  I  §.  3)  103.

Weiden,  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben  bei
Viehseuchengefahr  (G.  v.  23.  Juni  §§.  19,  21,  22,  66
Nr.  4)  158.

Weinbau,  internationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  zwischen  Deutschland,  Oesterreich=Ungarn,
Spanien,  Frankreich,  Italien,  Portugal  und  der  Schweiz
(v.  17.  Sept.  78.)  15.  (Schlußbemerkung  dazu)  23.  —
Beitritt  Luxemburgs  zu  dieser  Uebereinkunft  (Bek.  v.
5.  April)  108.  —  desgl.  Serbiens  (Bek.  v.  31.  Mai)  118.

Weingeist,  Abänderung  der  Sätze  der  badischen  Uebergangsabgabe
  und  Steuerrückvergütung  für  Weingeist  (Bek.
v.  20.  Mai)  112.  (Bek.  v.  9.  Nov.)  190.

Westend  (Vorort  von  Charlottenburg),  Zutheilung  zu
dem  Bezirk  der  Ober=Postdirektion  in  Berlin  (A.  E.  v.
7.  Janr.)  12.

Wild,  Schutzmaßregeln  gegen  den  Milzbrand  unter  Wildständen
  (G.  v.  23.  Juni  §§.  33,  65  Nr.  3)  161.

Wucher,  Begriff  und  Strafe  (G.  v.  24.  Mai  Art.  1
§§.  302  a  bis  302  d)  109.  —  Zurückgewährung  von  Vermögensvortheilen,
  welche  durch  Wucher  herbeigeführt  sind
(das.  Art.  3)  110.

Würste,  Verbot  der  Einfuhr  von  Würsten  aus  Amerika
(V.  v.  25.  Juni)  151.
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        12

Württemberg,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai
1880,  betr.  Ergänzungen  und  Aenderungen  des  Reichs=Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874,  in  Württemberg  (G.  v.
6.  Mai  Art.  IV)  107.

Umtausch  und  Einlösung  älterer  Reichs=Wechselstempelzeichen
  bei  dem  Postamte  in  Stuttgart  (Bek.  v.  24.  März)  94.

Wurm  der  Pferde  etc.,  s.  Rotz.

Z.

Ziegen,  Schutzmaßregeln  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche
  derselben  (G.  v.  23.  Juni  §§.  10  Nr.  4,  15,  65
Nr.  2)  156.

Zinsen,  Verzinsung  und  Verjährung  der  Zinsen  der
Schatzanweisungen  (G.  v.  26.  März  §§.  4  bis  6)  28.  —
Verzinsung  der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  13.  Okt.)  187.

Strafbestimmungen  wegen  wucherlicher  Zinsen  für
Darlehen  etc.  (G.  v.  24.  Mai  Art.  1)  109.  —  Ueberschreitung
  des  bestimmungsmäßigen  Zinsfußes  von  Seiten
der  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  (das.  Art.  2)  110.

Sachregister.

1880.

Zollämter,  Befugnisse  zu  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung
  der  Reblaus  im  internationalen  Verkehr  (Uebereinkunft
  v.  17.  Sept.  78.  Art.  2  bis  4)  18.

Zollkartell  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich =  Ungarn
vom  16.  Dezbr.  1878,  Fortdauer  der  Vereinbarungen  in

demselben  (Erklärung  v.  31.  Dez.  79.  zu  Nr.  2)  9.  (Uebereinkunft
  v.  11.  April  Art.  1  Nr.  2)  147.

Zolltarif,  Abänderung  desselben  (G.  v.  6.  Juni)  120.

Zollvertrag,  Verlängerung  des  Handels=  und  Zollvertrages
  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  vom
13.  Mai  1869  (Bek.  v.  31.  Dez.  79.)  10.  (Uebereink.  v.
1.  Mai  Art.  I)  149.

s.  auch  Handelsverträge.

Zuchtthiere,  Beaufsichtigung  männlicher  Zuchtthiere  durch
beamtete  Thierärzte  zur  Ermittelung  von  Seuchen  (G.  v.
23.  Juni  §.  17)  157.

Zusammenstoßen  der  Schiffe  auf  See,  Verhütung
desselben  (V.  v.  7.  Janr.)  1.

Zuständigkeit  der  Behörden  bei  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  (G.  v.  23.  Juni  §.  2)  153.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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</TEI>
