— 3 —        Reichs-Gesetzblatt      No 2. Inhalt: Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichsamt des Innern. S. 3. — Vertrag mit Oesterreich- Ungarn wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. S. 4. — Bekanntmachung, betreffend diejenigen obersten Verwaltungsbehörden rc. im Deutschen Reich und in Oesterreich= Ungarn, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. S. 8. (Nr. 1401.) Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern. Vom 2. Februar 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:                            §. 1. Der Rendant der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern ist zur Kautionsleistung verpflichtet.                            §. 2. Die Höhe der Kaution beträgt eintausend Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. Februar 1881.                        (L. S.)         Wilhelm.                                         Fürst v. Bismarck. Reichs. Gesetbl. 1881. 2 Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1881.