— 29 — (Nr. 1407.) Freundschaftsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen rc., im Namen des Deutschen Reichs, und Ihren Excellenzen den Herren der Taimua, im Namen der Regierung von Samoa. Vom 24. Januar 1879. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc. rc., im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Ihre Excellenzen die Herren der Taimua, im Namen der Regierung von Samoa andererseits, von dem Wunsche geleitet, Ihre freundschaftlichen Beziehungen und Ihre Interessen gegenseitig zu fördern und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschließen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc. rc.: Allerhöchstihren Korvettenkapitän Carl Bartholomäus von Werner, Kommandanten Seiner Majestät Korvette Ariadne-, Ritter des Königlichen Kronenordens dritter Klasse und des Rothen Adlerordens vierter Klasse, und Allerhöchstihren Konsul für die Samog= und Tonga-Inseln, Theodor August Ludwig Weber, und Ihre Excellenzen die Herren der Taimua: das Mitglied der Taimua, Tuiä und das Mitglied der Taimua, Lemana und den Unterstaatssekretär Meisake, welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- denen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind.          Artikel I. Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen dem Deut- schen Reich einerseits und Samoga andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen ohne Unterschied der Personen und der Orte.             Artikel II. Den Angehörigen der beiden vertragenden Theile soll in beiden Ländern der vollständigste und immerwährende Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums zu Theil werden, und sollen ferner die Deutschen in Samoa und die Samoaner im Deutschland von allen Kriegskontributionen, militärischen Requisitionen oder 7.