— 33 — der meistbegünstigten Nation in Samoa genießen und keinen Gesetzen oder Maß- nahmen unterworfen sein, wodurch sie den Angehörigen anderer Nationen in Samoa gegenüber zurückgesetzt oder benachtheiligt werden.              Artikel IX. Außer den in den vorstehenden Artikeln gedachten verschiedenen Verein- barungen bleibt auch die Regelung der Civilstands- und anderer noch nicht be- rührter Verhältnisse der Angehörigen und Schutzgenossen des einen Staates während des Aufenthalts in dem Gebiete des anderen Theils, wie auch die Fest- stellung der Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der gegenseitigen Konsular- vertretung und der in Bezug auf den Handel noch unerledigten Punkte, einer Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.                 Artikel X. Die Regierung von Samoa verspricht, im eigenen Lande keine Monopole, Entschädigungen oder wirklichen Vorrechte zum Nachtheile des deutschen Handels oder der Flagge und der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs zu bewilligen.                  Artikel Xl. Die Regierung von Samoa verspricht, daß sie der deutschen Regierung sowohl in Betreff aller in den vorhergehenden Artikeln dieses Vertrages berührten Gegenstände, wie auch überhaupt eben so viele Rechte zugestehen will, als den meistbegünstigten Nationen, und als den letzteren in Zukunft eingeräumt werden mögen.                  Artikel XII. Der gegenwärtige Vertrag wird vom Tage der Unterzeichnung ab in Kraft treten und Gültigkeit haben, vorbehaltlich dessen, daß derselbe wieder ungültig wird; falls die Ratifikation desselben seitens der deutschen Regierung innerhalb der Frist von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht erfolgen sollte.                 Artikel XIII. Der gegenwärtige Vertrag, aus dreizehn Artikeln bestehend, soll ratifizirt und die Ratifkaitationen sollen sobald als möglich in Apia ausgetauscht werden. Die Ratiftikation seitens der Samoa- Regierung soll jedoch gleich nach Unter- zeichnung dieses Vertrages erfolgen, und die betreffende Urkunde bis zur Ankunft der Ratifikation der deutschen Regierung im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia verwahrt werden, mit der Bedingung, daß der Samoa-Regierung ihre Rati- fikations-Urkunde zurückerstattet wird, im Falle die deutsche Regierung diesen Vertrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist ratifiziren sollte.