Reichs- Gesetzblatt. No 5. Inhalt: Verordnung, betreffend die Aenderung der Klasseneintheilung einzelner Orte. S. 36. (Nr. 1408.) Verordnung, betreffend die Aenderung der Klasseneintheilung einzelner Orte. Vom 22. Februar 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im §.19 des Gesetzes, betreffend die Quartierleisiung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetztbl. S. 523) und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die in der Anlage verzeichneten einzelnen Orte gehören vom 1. April 1881 ab denjenigen Servisklassen an, welche bei jedem derselben vermerkt sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs- Gesetzbl. 1881. 8 Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1881.