— 37 — Reichs-Gesetzblatt. No 6. Inhalt: Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft von Hamburg. S. 37. — Gesetz, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. S. 38. (Nr. 1409.) Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 14. März 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Das Reichsgericht entscheidet in den vereinigten Civilsenaten die ihm durch Artikel 71 Ziffer 1 und Artikel 76 der Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Oktober 1879 (Gesetz-Samml. der freien und Hansestadt Hamburg 1879 S. 353) zugewiesenen Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. März 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs- Gesetzb. 1881. 9 Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1881.