— 41 — Reichs-Gesetzblatt. No 7. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1881/82. S. 41. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. S. 68. (Nr. 1411.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalt-Etats für das Etatsjahr 1881/82. Vom 28. März 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1881/82 wird in Ausgabe auf 592 956 554 Mark, nämlich auf 511 652 061 Mark an fortdauernden, und auf 81 304 493 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 592 956 554 Mark festgestellt. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März 1882 wird auf 132 000 Mark festgestellt. §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. Reichs-Gesetzbl. 1881. 10 Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1881.