Reichs-Gesetzblatt. No.9. Inhalt: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung. S. 86. — Verordnung, betreffend die Kaution der Postagenten. S. 91. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post rc. S. 92. (Nr. 1415.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung. Vom 20. April 1881. Wer Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kasser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Beamte der Civilverwaltung, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reichskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Ver- setzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Beamte der Civilverwaltung, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) lebens- längliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Beamte, welche nur neben- amtlich im Reichsdienst angestellt sind. §. 2. Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nach den §§. 7, 8, 31 und 69 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährlichen Gehalts oder Wartegelds beziehungsweise der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten. §.3. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension mit der Reichs-Gesetbl. 1881. 16 Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1881.