— 91 — (Nr. 1416.) Verordnung, betreffend die anderweite Festsetzung der Kaution der Postagenten. Vom 6. April 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869. betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Artikel 1. An die Stelle der im Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 1871 unter Ziffer I Nr. 16 enthaltenen Bestimmung tritt die nachfolgende Vorschrift: 16) für Postagenten bis 200 Mark einschließlich,. Artikel 2. Die Höhe der von den Postagenten zu bestellenden Kaution wird innerhalb der im Artikel 1 bezeichneten Grenze durch das Reichs-Postamt bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. April 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.