— 94 — auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetz- gebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben und dazu den Betrag von 1 077 000 Mark zu verwenden. §. 2. Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung des Gesammterfor- dernisses im Betrage von 12 485 664 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Be- schaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. §. 3. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. Mai 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.