— 95 — (Nr. 1419.) Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando dortselbst. Vom 10. Mai 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), und in Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. S. 179), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Den im §. 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu: der Lootsenkommandeur an der Jade, der Sekretariats-Assistent bei dem Lootsenkommando an der Jade. §. 2. Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamten zu leistenden Kautionen beträgt: für den Lootsenkommandeur an der Jade 9.000 Mark, für den Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando an der Jade 1800 Mark Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 10. Mai 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.