— 117 — Reichs-Gesetzblatt. No. 13. Inhalt: Verordnung, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten. S. 117. (Nr. 1427.) Verordnung, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichs- bankbeamten. Vom 8. Juni 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen auf Grund der §§. 28 und 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundes- rath, im Namen des Reichs, was folgt: Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April d. J. (Reichs- Gesetzt9l. S. 85), finden auf die Reichsbankbeamten mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: I. An Stelle der Reichskasse tritt überall die Kasse der Reichsbank. II. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden bei der Reichsbank zu einem besonderen Fonds angesammelt und verwaltet. Insofern derselbe nicht zu den laufenden Zahlungen an Wittwen- und Waisengeld zu verwenden ist, erfolgt die zinsbare Anlegung in Schuldverschreibungen des Reichs oder deutscher Bundesstaaten nach Bestimmung des Reichsbank- Direktoriums. III. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 8. Juni 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. . Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1881. 21 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1881.