— 120 — ß) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von 200 Gramm dder weniger auf den Quadrat- meter Gewebefläcch          220 Mark für 100 Kilogramm. §. 2. Die Bestimmung im §. 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 leidet auch auf die vorbezeichneten unbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeugwaaren Anwendung. §. 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Von Waaren, welche unter die Zollsätze d 5 ß und       d 6 ß des §. 1 fallen, werden, sofern der Einführende nachweist, daß er dieselben vor dem 25. Mai d. J. im Auslande bestellt habe, bei der Einfuhr vor dem 15. Oktober dieses Jahres, die vor dem 1. Juli gültig gewesenen Zollsätze erhoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 19. Juni 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.