— 123 — Reichs-Gesetzblatt No. 15. Inhalt: Handelsvertrag mit Oesterreich- Ungarn. S. 123. — Handelsvertrag mit der Schweiz. S 155. — Verabredung mit der Schweiz, betreffend den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. S. 171. — Uebereinkunft mit Belgien wegen Regelung der Handels- beziehungen. S. 172. (Nr. 1430.) Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Vom 23. Mai 1881. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, für die Entwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten auch nach Ablauf des am 16. Dezember 1878 abgeschlossenen, zuletzt durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten Handelsvertrags vertragsmäßige Grundlagen aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Zwecke Unter- handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretair des Innern Karl Heinrich von Boetticher, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen; b) aus Gesundheitspolizeirücksichten; - c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. Reichs-Gesetzbl. 1881.   23 Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1881.