— 126 — gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten. Artikel 11. Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Schiffs- maaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben. Artikel 12. Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertrag- schließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. Artikel 13. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Ab- gaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahr- zeuge des eigenen Landes. Artikel 14. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahn und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalte für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staats- oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen ver- tragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühre, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.