— 132 — 4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle, und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt. 5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit. Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfah- ren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Sub- stituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen ein- vernehmlich angemessen festzusetzen. 6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände, in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen. 7. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Be- wohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleich zu halten ist, werden aufrecht erhalten. 8. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kon- trolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden.