— 133 — Anlage B. Sollkartell. §. 1. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. §. 2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Ver- hinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Ueber- tretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst an- zuzeigen. §. 3. Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermit- teln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. §. 4. Die Einhebungämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Ein- sicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. §. 5. Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des 24*