— 143 — geben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu be- anspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint. f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs- gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außer- gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe. g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen: zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beider- seitigen Lollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür an- zurechnenden Miethzinse, über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen- gelegten Aemter, über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und Armaturstücke werden hierdurch aufrecht erhalten. Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.