— 147 — Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Be- weise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet. Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen be- ziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waaren- erklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle. 8. Zu §. 11 des Zollkartells. Die Verständigung über die in §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Ver- handlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten. Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisen- bahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisen- bahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist. 9. Zu §. 13 des Zollkartells. Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgaben- gesetze unterliegen. Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durch- fuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt. 10. Zu §. 14 des Zollkartells. Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanz- inspektoren (Grenzinspektoren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen. Reichs- Gesetzbl. 1881. 26